OLG Linz 7Bs52/26k

7Bs52/26kTribunal de Recurso15 de mai. de 2026

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OLG Linz 7Bs52/26k

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2026:0070BS00052.26K.0515.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Mag. Hemetsberger als Einzelrichterin in der Strafsache gegen A* wegen des gewerbsmäßig schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall StGB über die Beschwerde des B* gegen Spruchpunkt 2./ des Beschlusses des Landesgerichts Linz vom 19. März 2026, Bl*-8, entschieden:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 8) wurde zu 1./ ein Antrag des B* vom 6. Juni 2025 auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens St* der Staatsanwaltschaft Linz gegen A* zurückgewiesen und zu 2./ B* die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags von EUR 90,00 aufgetragen (§ 196 Abs 2 StPO).

Gegen die Kostenentscheidung richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des B* (ON 9), mit der er darauf verweist, mit der Eingabe vom 6. Juni 2025 keinen Fortführungsantrag sondern einen Einspruch wegen Rechtsverletzung gemäß § 106 StPO eingebracht zu haben.

Die Beschwerde ist nicht berechtigt.

Die Bestimmung des § 193 StPO enthält Regelungen über eine sogenannte „formlose“ Fortführung (Abs 2 Z 1 leg cit) und über eine solche, deren Voraussetzungen jenen der ordentlichen Wiederaufnahme vergleichbar sind (Abs 2 Z 2 leg cit). Beide kann die Staatsanwaltschaft von Amts wegen anordnen (Nordmeyer, WK-StPO § 193 Abs 2).

Da die Strafprozessordnung kein subjektives Recht des Opfers auf Verfolgung eines Beschuldigten vorsieht und somit die Überprüfung der Zweckmäßigkeit einzelner Erhebungsschritte einer Kontrollmöglichkeit in Form eines Einspruchs nach § 106 StPO entzogen ist (Stricker, WK-StPO § 106 Rz 16), ziehen auf Fortführung gerichtete Anträge privater Personen ein Verfahren nach § 195f StPO nach sich (Nordmeyer, WK-StPO § 193 Rz 2). Über derartige Anträge hat daher ein Drei-Richter-Senat zu entscheiden (§ 31 Abs 6 Z 3 StPO; 15 Os 11/26w; Markel, WK-StPO § 31 Rz 27; Nordmeyer, WK-StPO § 196 Rz 1).

Dass das Landesgericht Linz die am 6. Juni 2025 (ON 89) gestellten Anträge ihrem rechtlichen Charakter entsprechend letztlich getrennt behandelte und über das (wenn inhaltlich auch unzulässige) Einspruchsbegehren des Antragstellers auf Feststellung der behaupteten Rechtsverletzungen als Einzelrichter (§ 31 Abs 1 Z 3 StPO; vgl Stricker, WK-StPO § 107 Rz 10 und Rz 13), über den gleichzeitig ausdrücklich gestellten Fortführungsantrag iSd § 195f StPO aber als drei-Richter-Senat entschied (zum Ganzen GenProk 6 Gw 7/26w), steht dem dann zwingend aufzuerlegenden Pauschalkostenbeitrag gerade nicht entgegen.

Wird – wie hier – ein Fortführungsantrag (§ 195 StPO) zurück- oder abgewiesen, ist nämlich gemäß § 196 Abs 2 zweiter Satz StPO die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags von EUR 90,00 aufzutragen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).

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