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9Bs101/26f•OLG Linz 9Bs101/26f
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Dr. Engljähringer als Vorsitzende, die Richterin Mag. Kuranda und den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Maßnahmenvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer strafrechtlichen Unterbringung nach § 21 Abs 2 StGB über die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr vom 21. April 2026, BE*-10, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
BEGRÜNDUNG:
Der ** geborene A* wurde mit Urteil des Landesgerichts Wels vom 28. Mai 2004, Hv*, (unter anderem) der Verbrechen der schweren Nötigung nach §§ 105, 106 Abs 1 Z 2 StGB, der Entführung einer geisteskranken oder wehrlosen Person nach § 100 StGB, der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 und Abs 2 erster und dritter Fall StGB) sowie der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 und Abs 2 erster und zweiter Fall StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt; gleichzeitig wurde gemäß § 21 Abs 2 StGB seine Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeordnet. Er hatte am 10./11.Juni 2003 während eines Haftfreigangs eine Frau
I. mit Gewalt, indem er sie mit der Hand am Hals packte und gegen die Liftwand drückte und sodann dadurch, dass er sie über längere Zeit in einen qualvollen Zustand versetzte, zur Aushändigung und weiteren Überlassung ihres Fahrzeugschlüssels genötigt, und ...
III. sie während der Fahrt nach ** und andernorts, somit als eine durch Gewalthandlung und gefährliche Drohung wehrlose Person, in der Absicht entführt, dass sie von ihm sexuell missbraucht werde;
IV. in einem Waldstück mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, nämlich mit dem Tod, teils durch Entziehung der persönlichen Freiheit, zur Duldung des Beischlafs oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt, wobei die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) des Opfers zur Folge hatte und es durch die Tat längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt wurde;
V. in mehreren Angriffen außer den Fällen des § 201 StGB mit Gewalt und durch gefährliche Drohung zur Vornahme und Duldung geschlechtlicher Handlungen, nämlich zur Durchführung von Oralverkehr und Duldung sadomasochistischer Handlungen genötigt, wobei die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) des Opfers zur Folge hatte und es durch die Tat längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt wurde.
Die bereits verbüßte Strafzeit endete mit 3. Mai 2016 (ON 3). Der Betroffene befindet sich seit 20. Mai 2019 im FTZ B* (ON 10, 2).
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 21. April 2026 (ON 10) stellte das Erstgericht nach Einholung einer Strafregisterauskunft (ON 4), einer forensischen Stellungnahme des Anstaltsleiters (ON 5), der Äußerung der Begutachtungs- und Evaluationsstelle für Gewalt- und Sexualstraftäter (BEST; ON 8), Einsicht in das letztjährige klinisch-psychologische Prognosegutachten des Sachverständigen Mag. C* (./ Ordner Sonstiges/Personalakt) sowie Durchführung einer Anhörung (ON 9) die Notwendigkeit der weiteren Unterbringung des Betroffenen in einem forensisch-therapeutischen Zentrum gemäß § 21 Abs 2 StGB fest (und lehnte damit implizit seine bedingte Entlassung ab).
Dagegen wendet sich die Beschwerde des Betroffenen (ON 13), jedoch ohne Erfolg.
Vorbeugende Maßnahmen sind auf unbestimmte Zeit anzuordnen und so lange zu vollziehen, wie es ihr Zweck erfordert (§ 25 Abs 1 StGB). Die bedingte Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme ist zu verfügen, wenn nach der Aufführung und der Entwicklung des Angehaltenen in der Anstalt, nach seiner Person, seinem Gesundheitszustand, seinem Vorleben und nach seinen Aussichten auf ein redliches Fortkommen – mit einfacher Wahrscheinlichkeit (OLG Wien 23 Bs 208/24t mN; Birklbauer, SbgK § 47 Rz 56; Leukauf/Steininger/Tipold, StGB5 § 47 Rz 2 mwN) – anzunehmen ist, dass die Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Maßnahme richtet, nicht mehr besteht (§ 47 Abs 2 StGB). Hingegen ist von einem Fortbestehen der Gefährlichkeit, deren Realisierung der Maßnahmenvollzug gerade verhindern soll, dann auszugehen, wenn die der Unterbringung zugrundeliegende Gefährlichkeit weiter vorliegt und sie außerhalb des forensisch-therapeutischen Zentrums („extra muros“) nicht hintangehalten werden kann (14 Os 37/24h; Haslwanter in WK² StGB § 47 Rz 5). Die spezifische Gefährlichkeit besteht im hier vorliegenden Fall von Anlasstaten, die mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind (vgl § 21 Abs 3 StGB), in der Befürchtung, dass der Untergebrachte sonst in absehbarer Zukunft unter dem maßgeblichen Einfluss seiner schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung mit hoher Wahrscheinlichkeit eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen (§ 21 Abs 1 StGB) begehen werde (14 Os 37/24h [Rz 6 f] mwN = EvBl 2025/25, Świderski).
Demnach ist mit dem Erstgericht, auf dessen Ausführungen uneingeschränkt verwiesen wird, auf Basis der ausreichend aktuellen und schlüssigen Unterlagen, konkret der jüngsten forensischen Stellungnahme des FTZ B* vom 12. Februar 2026 (ON 5), der Äußerung der BEST vom 10. März 2026 (ON 8) sowie des Gutachtens des Sachverständigen Mag. C* vom 23. April 2025 (./ Order Sonstiges/Personalakt) die Unterbringung des Betroffenen angesichts der unverändert aufrechten psychiatrischen Diagnose, nämlich einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen-(impulsiver Typ)-narzisstischen- und dissozialen Zügen (F61), einer Störung der Sexualpräferenz: Sadomasochismus (F65.5) sowie einer Psychischen und Verhaltensstörung durch multiplen Substanzmissbrauch, gegenwärtig abstinent in beschützender Umgebung (F19.21), und der nach wie vor hohen Wahrscheinlichkeit und Befürchtung, der Betroffene werde unter dem maßgeblichen Einfluss dieser Störung in absehbarer Zukunft, in einem Zeitraum von 0-5 Jahren (rasch und jederzeit), Prognosetaten mit schweren Folgen iSd § 21 Abs 1 StGB, nämlich schwerwiegende Gewalttaten wie etwa eine Vergewaltigung begehen, weiterhin notwendig.
Entgegen der Beschwerdekritik fanden positive Entwicklungen des Betroffenen im Beobachtungszeitraum durchaus Berücksichtigung. Mehrfach wird zu seiner therapeutischen Ansprechbarkeit – neben der ihm attestierten zufriedenstellenden Führung im Vollzug – in den Stellungnahmen hervorgehoben, dass der Betroffene konstruktive Bewältigungsbemühungen zeigt, die sich ansatzweise auf der Verhaltensebene widerspiegeln (ON 5, 9 ff; ON 8, 4). Unmissverständlich hob jedoch auch schon 2025 der Gutachter das unabdingbare Erfordernis einer vertiefenden Auseinandersetzung D* mit dem deliktrelevanten dynamischen Risikofaktor „Sexuelle Präferenzstörung“ hervor (./ Ordner Sonstiges/Personalakt/SV-GA Mag. C*). Insoweit muss der Rechtsmittelwerber aber in Anbetracht seiner Zuordnung jeweils (sowohl nach statistisch-nomothetischen Prognoseverfahren als auch bei verstärkter Einbeziehung dynamischer Risikofaktoren) zu den Höchstrisikogruppen gegen sich gelten lassen, dass er im rückfallprognostisch höchst relevanten Faktor der sexuellen Devianz weiterhin kaum eine Einsicht in die eigene Störung und Gefährlichkeit aufweist (ON 5, 10 f). Damit ist im Bereich der primär deliktkausalen, der schwerwiegenden sexuellen Störung entspringenden Risikofaktoren bislang keine bedeutsame und überdauernde legalprognostische Veränderung festzustellen (ON 8, 4). Der mehrfach, darunter auch (im engsten Sinn) einschlägig wegen geschlechtlicher Nötigung vorbestrafte (ON 4) Betroffene, der zudem über keinen sozialen Empfangsraum verfügt, begründet die einweisungskausalen Delikte selbst nach wie vor vorrangig mit Fluchtmotiven bzw verweist auf bestehende Erinnerungslücken. Die sadistische Störung bestreitet er in inkonsistenter und wechselhafter Art und Weise oder bagatellisiert sie (ON 5, 10; ON 8, 4). Gerade eine entsprechende Bearbeitung dieser spezifischen Bereiche ist, wie oben erläutert, jedoch notwendig, um Vollzugslockerungen oder eine zukünftige bedingte Entlassung andenken zu können.
Dass der Betroffene trotz langjähriger und zahlreicher Bemühungen die Vollzugszwecke des § 164 StVG noch nicht erreichte, ist der Beschwerde zuwider weder ihm noch der Anstalt vorzuwerfen. Zuvorderst übergeht diese Argumentation nämlich, dass der Rechtsmittelwerber – offenkundig störungsbedingt – in seiner Therapierbarkeit bisher immer wieder an seine Grenzen gelangte, wenn er in der Vergangenheit aufgrund rigider Denkmuster Behandlungsangebote ausschlug oder Interventionen abbrach (ON 5, 8 f).
Alles in allem ist deshalb anzunehmen, dass beim Betroffenen weiterhin eine Gefährlichkeit in jener qualifizierten Ausprägung besteht, wie sie das Gesetz für die Aufrechterhaltung der Maßnahme im stationären Bereich verlangt.
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
Gegen diese Entscheidung steht kein weiteres Rechtsmittel zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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