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9Bs334/25y•OLG Graz 9Bs334/25y
Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Maga. Kohlroser als Vorsitzende, den Richter Mag. Scherr, LL.M. BA und die Richterin Maga. Berzkovics in der Strafsache gegen A* und einen anderen Angeklagten wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und 4 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die den Angeklagten B* betreffende Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 2. Oktober 2025, GZ **42, nach Anhörung der Oberstaatsanwaltschaft in nichtöffentlicher Beratung zu Recht erkannt:
Der Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil, soweit es den Angeklagten B* betrifft, aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht für Strafsachen Graz zurückgewiesen.
Mit ihrer weiteren diesen Angeklagten betreffenden Berufung wird die Staatsanwaltschaft auf die Kassation verwiesen.
gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil des Einzelrichters beim Landesgericht für Strafsachen Graz wurden A* und B* von der gegen sie erhobenen Anklage, sie hätten (zu ergänzen: am 12. Dezember 2023 in **)
I. bei ihrer förmlichen Einvernahme als Zeugen in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung vor der Kriminalpolizei zur Sache falsch ausgesagt, indem beide sinngemäß angaben, sie hätten gesehen, wie C* eine Schere gegen D* warf, bzw B* zusätzlich angab, er habe nach dem Angriff eine Verletzung am Hinterkopf des D* gesehen,
II. durch die Tathandlung zu Punkt I. den C* dadurch einer Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, dass sie ihn einer von Amts wegen zu verfolgenden mit Strafe bedrohten Handlung falsch verdächtigten, obwohl sie wussten (§ 5 Abs 3 StGB), dass die Verdächtigung falsch ist, nämlich jeweils des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, A* im Versuchsstadium nach § 15 StGB,
gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.
Gegen das Urteil richtet sich die Berufung der Staatsanwaltschaft wegen Nichtigkeit und wegen des Ausspruchs über die Schuld, die darauf abzielt, die Angeklagten im Sinne des Strafantrags schuldig zu erkennen und tat und schuldangemessen zu bestrafen. Hilfsweise wird die Aufhebung des Urteils und die Zurückweisung der Sache an das Erstgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung beantragt (ON 45).
Die Entscheidung über die den Angeklagten A* betreffende Berufung wird einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung vorbehalten.
Betreffend B* hingegen steht im Hinblick auf die berechtigten Ausführungen in der Schuldberufung schon vor der öffentlichen Verhandlung fest, dass das Urteil aufzuheben und die Verhandlung in erster Instanz zu wiederholen ist, weshalb das Urteil, soweit es diesen Angeklagten betrifft, gemäß § 470 Z 3 iVm § 489 Abs 1 StPO zu kassieren und die Sache an das Landesgericht für Strafsachen Graz zurückzuweisen ist.
Das Erstgericht traf hinsichtlich B* Negativfeststellungen zum Tatvorsatz und führte begründend im Wesentlichen aus, dass im Hinblick auf die von den Angeklagten und ihren gesetzlichen Vertretern geschilderte Einvernahmesituation nicht habe geklärt werden können, ob die Angeklagten (sohin auch B*) die in Rede stehende Aussage selbst formuliert hätten oder ob das Protokoll bereits von der vernehmenden Polizistin vorbereitet und von den Angeklagten lediglich unterschrieben worden sei, ohne es durchzulesen oder den Inhalt zu reflektieren. In Betracht gezogen wird in der Beweiswürdigung auch, dass B* von dem Vorfall lediglich vom Hörensagen Kenntnis erlangt und sich bei seiner Vernehmung falsch ausgedrückt habe (US 36).
Gegen die Annahme des Erstrichters, jene Polizeibeamtin, die am 12. Dezember 2023 die Zeugeneinvernahme mit B* durchführte, habe das Protokoll – inklusive jenem Teil der Aussage, der Gegenstand der Anklage ist – ausgehend von den Schilderungen anderer Personen möglicherweise schon vor Beginn der Vernehmung vorbereitet gehabt, bestehen schon aufgrund der zeitlichen Abfolge, die sich aus dem Anlassbericht der Polizeiinspektion E* vom 6. Jänner 2024 (ON 2) ergibt, Bedenken. Darin wird nämlich festgehalten, dass B* am 12. Dezember 2023 gemeinsam mit seiner Mutter die Polizeiinspektion E* aufsuchte um Anzeige gegen C* zu erstatten (ON 2.2), woraufhin er von 8.52 Uhr bis 11.05 Uhr als Zeuge vernommen wurde und dabei unter anderem angab, C* habe ihn und seine Freunde A* und D* in einer von ihm näher beschriebenen Unterrichtsstunde zunächst mit Papierknödeln und Stiften beworfen und dann eine abgebrochene Schere gezielt auf D* geworfen, wodurch dieser am Hinterkopf eine Rötung erlitten und minimal geblutet habe. Er sei selbst zu D* hingegangen um nachzusehen, habe die Wunde auch berührt und den Vorfall nach der Unterrichtsstunde dem Klassenvorstand gemeldet (ON 2.4, 4). Dem Polizeibericht ist weiter zu entnehmen, dass aufgrund der Angaben von B* auch A* und D* noch am selben Tag auf die Polizeiinspektion beordert und im Beisein ihrer Erziehungsberechtigen vernommen wurden. Diese Einvernahmen fanden (erst) ab 16.47 Uhr (D* – ON 2.6) bzw ab 18.18 Uhr (A* – ON 2.7) statt. Aus dem Anlassbericht ergibt sich somit kein Hinweis darauf, dass es vor der erstmaligen Vernehmung von B* am 12. Dezember 2023 eine gemeinsame Besprechung mit anderen Personen gegeben hätte, in der einer seiner Freunde oder sonst jemand den Wurf mit der Schere gegenüber der Polizei zur Sprache gebracht hätte. Damit liegt nahe, dass die im Zeugenprotokoll ON 2.4 festgehaltenen Vorwürfe tatsächlich von B* selbst erhoben wurden. Seine expliziten Schilderungen des Vorfalls und seiner eigenen Reaktion darauf stehen der weiteren Annahme entgegen, dass er nur davon gehört und diese Informationen weitergegeben haben will. Die diesbezügliche Beweiswürdigung des Erstrichters, der die Angaben von B* als glaubhaft beurteilt, überzeugt daher nicht.
Darüber hinaus bedarf es einer Verbreiterung der Entscheidungsgrundlage durch die Einvernahme von D* als Zeugen, worauf die Staatsanwaltschaft in ihrem Rechtsmittel zutreffend hinweist. D* suchte nämlich am 20. Dezember 2023 von sich aus die Polizei auf, um seine Angaben in der Zeugenvernehmung vom 12. Dezember 2023 richtigzustellen (ON 2.11) und gab bei seiner darauffolgenden Beschuldigtenvernehmung, in der er sich zum Vorwurf der falschen Beweisaussage geständig verantwortete, an, C* habe ihn nicht mit einer Schere beworfen und ihn auch nicht verletzt. Er habe dies nur deshalb behauptet, um die (insoweit falschen) Angaben seines Freundes B* zu bestätigen (ON 2.3). D* wurde in der Hauptverhandlung nicht vernommen. Dem Hauptverhandlungsprotokoll ist auch nicht zu entnehmen, dass seine Aussagen – oder andere Aktenbestandteile – verlesen worden wären (vgl. ON 41, 5: „Verlesung nach § 252 Abs 1 Z 4 und 2a StPO“ ohne auszuführen, welche Aktenstücke verlesen worden sein sollen).
Es bedarf daher nicht nur einer Beweiswiederholung sondern auch noch zusätzlicher Beweisaufnahmen, weshalb das Urteil, soweit es den Angeklagten B* betrifft, nach den Grundsätzen verfahrensrechtlicher Zweckmäßigkeit (RS0101741) bereits in nichtöffentlicher Beratung aufzuheben und die Sache in Stattgebung der Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht für Strafsachen Graz zu verweisen ist.
Ein Eingehen auf die diesen Angeklagten betreffende Berufung der Staatsanwaltschaft wegen Nichtigkeit erübrigt sich damit.
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