OLG Linz 9Bs93/26d

9Bs93/26dTribunal de Recurso8 de mai. de 2026

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OLG Linz 9Bs93/26d

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2026:0090BS00093.26D.0508.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Dr. Engljähringer als Vorsitzende, die Richterin Mag. Kuranda und den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafsache gegen A* B* wegen des Vergehens der beharrlichen Verfolgung nach § 107a Abs 1 und Abs 2 Z 1 StGB über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz vom 15. April 2026, GZ Hv1*-13, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:

Spruch

Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben; der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Verhängung der Untersuchungshaft über A* B*, geboren am , unter Anwendung der folgenden gelinderen Mittel abgewiesen wird, und zwar gegen die Weisung, sich C D nicht in einem Umkreis von 100 Metern anzunähern und jeglichen Umgang mit ihr zu meiden (§ 173 Abs 5 Z 3 und Z 4 StPO).

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Nach gerichtlicher Bewilligung ordnete die Staatsanwaltschaft in diesem Verfahren am 13. April 2026 die Festnahme des A* B*, geboren am **, gemäß § 170 Abs 1 Z 4 StPO aufgrund Tatbegehungsgefahr an (ON 1.3 und ON 6), wobei der Vollzug der Festnahme am 14. April 2026 um 07:40 Uhr (ON 7; ON 9; ON 10.2) erfolgte. Unter einem mit dem Strafantrag vom 14. April 2026 (ON 11) wegen des Vergehens der beharrlichen Verfolgung nach § 107a Abs 1 und 2 Z 1 StGB beantragte die Staatsanwaltschaft die Verhängung der Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 1 und 2 Z 3 lit b StPO unter Verweis auf die Begründung der Festnahmeanordnung (ON 1.4).

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 15. April 2026 (ON 13) verneinte das Erstgericht die Voraussetzung eines dringenden Tatverdachts und nahm von der Verhängung der Untersuchungshaft im Wesentlichen mit der Begründung Abstand, dass der Tatbestand des Vergehens der beharrlichen Verfolgung bei drei (nicht gravierenden) Vorfällen binnen neun Tagen (noch) nicht erfüllt sei.

Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde (ON 18) der Anklagebehörde mit dem Ziel, in Abänderung des angefochtenen Beschlusses die Untersuchungshaft antragsgemäß zu verhängen.

Die Beschwerde, zu der sich inhaltlich weder die Oberstaatsanwaltschaft noch der Angeklagte geäußert haben, ist zum Teil im Recht.

Die Verhängung der Untersuchungshaft setzt voraus, dass der Beschuldigte einer bestimmten Tat dringend verdächtig ist. Ein solcher dringender Tatverdacht besteht bei einem – ohne bestimmte Beweisregel (RIS-Justiz RS0114244) – aufgrund von hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkten angenommenen höheren Grad der Wahrscheinlichkeit der Tatverübung (11 Os 41/18s; RIS-Justiz RS0040284 und RS0107304; Kirchbacher/Rami, WK-StPO § 173 Rz 3 mwN).

Das Beschwerdegericht hat im Rahmen seiner reformatorisch zu treffenden Entscheidung (§§ 89 Abs 2b, 174 Abs 4 zweiter Satz StPO; RIS-Justiz RS0116421 und RS0120817), welche den gesamten, ursprünglich dem Erstgericht obliegenden Prüfungsgegenstand betrifft (15 Os 25/14m), selbst Sachverhaltsannahmen zum dringenden Tatverdacht zu treffen, welche die rechtliche Beurteilung ermöglichen, ob durch solcherart als sehr wahrscheinlich angenommene Tatsachen – objektiv und subjektiv – eine hafttragende strafbare Handlung begründet wird (13 Os 19/13p). Insofern geht das Beschwerdegericht hinsichtlich des anklagegegenständlichen Sachverhalts auf Feststellungsebene vom Vorliegen des folgenden dringenden Tatverdachts (§ 173 Abs 1 StPO) aus:

A* B* ist dringend verdächtig, er habe im Zeitraum von 18. März 2026 bis 26. März 2026 in ** und andernorts C* D* dadurch widerrechtlich beharrlich zu verfolgen versucht, dass er in einer Weise, die geeignet ist, diese in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, längere Zeit hindurch fortgesetzt ihre räumliche Nähe aufsuchte, indem er in drei Angriffen den von ihr genutzten öffentlichen Bus bestieg, (ohne Notwendigkeit aus Platzgründen) einen Sitzplatz in ihrer unmittelbaren Nähe einnahm und sich ihr sohin wiederholt annäherte, obwohl ihm dies auch durch die einstweilige Verfügung des Bezirksgerichts Urfahr, AZ C*, verboten ist.

Diese als hoch wahrscheinlich beurteilten Sachverhaltsannahmen beruhen in objektiver Hinsicht primär auf den Ermittlungsergebnissen der PI ** (Bericht ON 2; Abschlussbericht ON 5), allen voran auf der Aussage des Opfers C* D* (ON 5.6), welche am 26. März 2026 drei Verstöße gegen die aufrechte einstweilige Verfügung (vgl ON 2.3) zur Anzeige brachte (ON 2.2) und zudem ein Lichtbild (zeigend B* am 26. März 2026) vorweisen konnte (ON 5.6, 5), wobei der Angeklagte im Übrigen ohnehin objektiv zugab, an den ihm zum Vorwurf gemachten Tagen mit dem Bus gefahren zu sein (ON 5.5, 4).

Hinsichtlich der subjektiven Tatseite sind der Entscheidung mit hoher Wahrscheinlichkeit die folgenden Feststellungen zugrunde zu legen.

Der Angeklagte A* B* habe am 18., 19. und auch am 26. März 2026 jeweils bewusst und gewollt die räumliche Nähe der C* D* gezielt aufgesucht, indem er in den Postbus einstieg, sich in die Nähe von D* setzte und diese beobachtete. A* B* habe beabsichtigt, dieses Verhalten mehrmals pro Woche über einen Zeitraum von zumindest mehreren Monaten fortzusetzen. Mit der von ihm zumindest ernstlich für möglich gehaltenen Eignung seines beabsichtigten Verhaltens, D* unzumutbar in ihrer Lebensführung zu beeinträchtigen, habe er sich von Beginn an billigend abgefunden.

Diese Feststellungsgrundlage zur subjektiven Tatseite geht mit der gebotenen Dringlichkeit aus den objektiven Verfolgungshandlungen hervor, welche sich – insbesondere auch mit Blick auf die hohe Frequenz binnen des doch kurzen Zeitraums von neun Tagen – als (mit Bezug zur Haftentlassung am 9. März 2026) beinahe nahtlose Anknüpfung an jenes (mehr als einjährige) Stalking-Verhalten darstellen, wofür B* mit Urteil des Landesgerichts Linz vom 16. Oktober 2025 (AZ Hv2*; ON 3) rechtskräftig verurteilt worden war. Von einem rein zufälligen Aufeinandertreffen, wie vom Angeklagten behauptet (ON 12, 4), kann mit Blick auf die weiterhin aufrechte einstweilige Verfügung sowie die wiederholten Busfahrten (zwischen 7:45 Uhr und 09:45 Uhr morgens) keine Rede sein. Dass B* die C* D* gar nicht bemerkt hätte (BV ON 5.5, 4), wird durch die Aussage des Opfers widerlegt, wonach der Angeklagte sie „definitiv“ gesehen habe, da er während der Busfahrt mehrfach in ihre Richtung geschaut habe (ON 5.6, 5). Vor dem Hintergrund des langen Tatzeitraums (Juli 2024 bis 8. Oktober 2025), in welchem der Angeklagte das Opfer D* gleichgelagert im Zuge von Fahrten mit dem öffentlichen Bus beharrlich verfolgt hat (Urteil ON 3), indizieren die gegenständlichen Handlungen auch den entsprechenden zumindest bedingten Vorsatz, (abermals) D* über längere Zeit, zumindest mehrere Monate hindurch zu verfolgen. Die subjektive Tatseite in Bezug auf die Eignung dieses Verhaltens zur unzumutbaren Beeinträchtigung der Lebensführung ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass die Auswirkungen seiner Verhaltensweisen auf das Opfer D* dem Angeklagten unlängst im Zuge des Verfahrens zu AZ Hv2* des Landesgerichts Linz eindringlich vor Augen geführt wurden.

Auf Basis dieser Konstatierungen besteht jedoch – wie die Anklagebehörde in ihrer Beschwerde zu Recht ins Treffen führt – ein dringender Tatverdacht wegen § 107a Abs 1 und Abs 2 Z 1 StGB zumindest wegen strafbaren Versuchs (§ 15 StGB).

Nach § 107a StGB ist das widerrechtliche beharrliche Verfolgen einer Person – in Form der in Abs 2 leg cit taxativ aufgezählten Begehungsweisen – nur/erst dann vollendet, wenn die definierten Verhaltensweisen über längere Zeit fortgesetzt begangen werden und die Eignung aufweisen, die betroffene Person in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen (Tipold in Leukauf/Steininger, StGB5 § 107a Rz 1 und 16). Der Unwert des als schlichtes Tätigkeitsdelikt ausgestalteten § 107a StGB ist durch ein entsprechend intensives Täterverhalten gekennzeichnet (EBRV 1316 BlgNR 22. GP 4). Entscheidendes Kriterium für die Beurteilung der „Beharrlichkeit“ im Sinn des § 107a Abs 1 und 2 StGB ist die Belastung des Opfers. Diese hängt – neben Art und Schwere der einzelnen Stalking-Handlungen – von deren Anzahl, Dauer und den dazwischen liegenden Zeitabständen ab. Maßgebend ist hierbei die Gesamtbetrachtung dieser Parameter, womit eine besonders starke Ausprägung eines davon unter dem Aspekt der Subsumtion eine Reduktion des Gewichts der anderen zulässt (13 Os 43/14v = RIS-Justiz RS0130054). Dieses Zusammenspiel zwischen Zeitfaktor und Intensitätsmoment ist nach Art eines „beweglichen Systems“ – nach dem Vorbild der Bestimmung der Mindestdauer bei § 99 StGB (dazu Schwaighofer in WK² StGB § 99 Rz 19 ff mwN) – im jeweiligen Einzelfall situationsbedingt zu beurteilen (ausführlich Starzer, Vom Jäger zum Gejagten 88 bis 97 mwN).

Der Begriff „eine längere Zeit hindurch“ lässt sich nicht exakt zeitlich bestimmen, sondern ist jeweils nach den Besonderheiten des Einzelfalls zu deuten (EBRV 1316 BlgNR 22. GP 4 f). Insofern bedarf es einer deliktsspezifischen Interpretation (zu § 126b Abs 2 StGB vgl Reindl-Krauskopf in WK² StGB § 126b Rz 19 mwN [24 Stunden bis mehrere Tage]; zu § 145 Abs 1 Z 2 bzw Abs 2 Z 2 StGB vgl Eder-Rieder in WK² StGB § 145 Rz 4 und 14 mwN [10 Minuten bzw Stunden bis hin zu Tagen oder mehreren Monaten]) unter besonderer Berücksichtigung der konkreten Tatgestaltung und der Opferbeeinträchtigung (zB 11 Os 132/02 = RIS-Justiz RS0106652 [T1]). Soweit in der Lehre eine Mindestdauer von zumindest mehreren Wochen vertreten wird (Schwaighofer in WK² StGB § 107a Rz 10 mwN; Tipold in Leukauf/Steininger, StGB5 § 107a Rz 8), kann daraus gerade keine in jedem Einzelfall Gültigkeit beanspruchende Mindestgrenze abgeleitet werden. Bei der Abwägung des Gesamterscheinungsbilds des zu beurteilenden Verhaltenskomplexes samt den Auswirkungen auf das Opfer hat allerdings zu gelten: Je gravierender der einzelne Angriff, umso geringer die Anforderungen an die Anzahl der Wiederholungen und die Zeitdauer (vgl Wach, SbgK § 107a Rz 57). Unter diesen Prämissen wird etwa erwogen, dass bei einer dauernden Verfolgung (iSd § 107a Abs 2 Z 1 StGB) von morgens bis abends aufgrund der hohen Intensität schon ein Zeitraum von wenigen Tagen ausreichen könnte (Beclin, § 107a StGB – Bekämpfung von „Stalking“ auf Kosten der Rechtssicherheit, 34. Ottensteiner Fortbildungsseminar 115).

Fallkonkret weist die der Haftentscheidung zugrunde liegende dringende Verdachtslage jedoch (noch) nicht jenes Maß an Intensität auf, dass gemessen an drei Tathandlungen iSd § 107a Abs 2 Z 1 StGB binnen neun Tagen von einer ausreichenden Beharrlichkeit ausgegangen werden könnte. Ungeachtet der „Vorgeschichte“ zwischen B* und D*, wonach der Angeklagte im Zeitraum Sommer 2024 bis zuletzt am 8. Oktober 2025 häufig ihre räumliche Nähe während Fahrten mit dem öffentlichen Bus suchte (Urteil ON 3), sind die verdachtsbegründenden Verhaltensweisen – insoweit in Übereinstimmung mit dem Erstgericht – nicht als besonders gravierend zu bewerten, zumal sich laut Aussage des Opfers (ON 5.6, 5) das Verhalten von B* darin erschöpft habe, sich im Postbus in ihre Nähe zu setzen und in ihre Richtung zu schauen, ohne sie jedoch (wie zurückliegend im rechtskräftig abgeurteilten Tatzeitraum teilweise auch) verbal oder gar körperlich mit Sexualbezug zu bedrängen. Wenngleich die grundsätzliche Wiederaufnahme seiner – infolge Verstoßes gegen die aufrechte einstweilige Verfügung (ON 2.3) evident widerrechtlichen – Verhaltensweisen ex-ante betrachtet bei Anlegung eines gemischt objektiv-subjektiven Maßstabs (Schwaighofer in WK² StGB § 107a Rz 11 mwN) unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls abstrakt geeignet ist, D* typischerweise in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, zumal diese wiederholten Handlungen auch bereits binnen kurzer Zeit eine Aktualisierung der früheren Belastungssituation herrührend aus dem rechtskräftig abgeurteilten Tatzeitraum (bis 8. Oktober 2025) beim Opfer erwarten lassen, darf dennoch nicht außer Acht gelassen werden, dass die Verfolgungshandlungen innerhalb der Handlungskategorie des § 107a Abs 2 Z 1 StGB für sich genommen noch nicht als überdurchschnittlich schwerwiegend einzustufen sind (vgl auch OLG Wien 17 Bs 31/21i). In diesem Zusammenhang ist auf die weiteren Angaben des Opfers zu verweisen, wonach D* zwar in große Erwartungsangst (bezüglich zukünftiger möglicher Zwischenfälle von gesteigerter Intensität) versetzt worden sei, sich andererseits bislang – aufgrund der Anwesenheit zahlreicher weiterer Fahrgäste – aber „halbwegs sicher“ gefühlt habe (ON 5.6, 5 f). Da § 107a Abs 2 Z 1 StGB ein an sich sozial adäquates Verhalten nur bei entsprechender Beharrlichkeit unter Strafe stellt, darf die Bedeutung des zeitlichen Moments nicht zu sehr in den Hintergrund gedrängt werden.

Allerdings ist beim (als abstraktes Gefährdungsdelikt ausgestalteten) Vergehen nach § 107a StGB auch eine Strafbarkeit wegen Versuchs (§ 15 StGB) in Betracht zu ziehen (vgl EBRV 1316 BlgNR 22. GP 7; Wach, SbgK § 107a Rz 77 f mwN; Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB15 § 107a Rz 12; Kunz in Mitgutsch/Wessely BT I § 107a Rz 15; Birklbauer PK-StGB § 107a Rz 2 mwN), wenn zwar das geforderte Zeitelement (noch) nicht erreicht, der Vorsatz des Täters aber auf alle Tatbestandselemente gerichtet ist. Dass schon die erste unerwünschte Kontaktaufnahme (theoretisch) Versuchsstrafbarkeit begründen kann, ist auch in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte überwiegend anerkannt (vgl OLG Innsbruck 7 Bs 319/24f; OLG Graz 10 Bs 307/10p; 10 Bs 304/11y; 8 Bs 296/22b; OLG Wien 18 Bs 290/20h [auch zu § 107c StGB]; vgl auch OLG Linz 9 Bs 215/20m; aA OLG Wien 17 Bs 31/21i).

Das Delikt der beharrlichen Verfolgung ist erst dann (erstmals) vollendet, wenn der Täter so viele Tathandlungen (iSd § 107a Abs 2 Z 1 bis Z 5 StGB) gesetzt hat, dass sein Verhalten dem Merkmal „längere Zeit hindurch“ entspricht und die geforderte Gefährdungseignung aufweist (Wach, SbgK § 107a Rz 7 und 80). Die Erfüllung der Mindestvoraussetzungen des gesetzlichen Tatbestands (durch mehrere in § 107a Abs 2 StGB legaldefinierte Einzelhandlungen) stellt stets eine einheitliche Handlung (mit mehraktiger Ausführung), sohin eine tatbestandliche Handlungseinheit im engeren Sinn dar (Haslwanter in WK² StGB Vor §§ 28-31 Rz 89/3; vgl auch OLG Linz 7 Bs 85/24k = JSt-Slg 2025/22, 266; zu § 107b StGB vgl RIS-Justiz RS0129716). Bei § 107a StGB sind die einzelnen Teilakte typischerweise von einem fortbestehenden einheitlichen Willensentschluss getragen und weisen auch einen ausreichenden zeitlichen Zusammenhang auf, sodass deliktsspezifisch der geforderte sinnfällige Tatzusammenhang der Einzelakte erfüllt ist (vgl hierzu auch Bauer/Plöchl in WK² StGB §§ 15, 16 Rz 37/2 bis 37/6).

Bei solchen tatbestandlichen Handlungseinheiten ieS bewirkt schon der Ausführungsbeginn des ersten Teilakts (bzw eine diesem unmittelbar vorangehende Handlung) strafbaren Versuch, vorausgesetzt der Täter war willens, auch die weitere(n) Handlung(en) vorzunehmen (RIS-Justiz RS0090063; Bauer/Plöchl in WK² StGB §§ 15, 16 Rz 37; Durl/Schütz in Leukauf/Steininger, StGB5 § 15 Rz 12 mwN).

Die Gegenansicht, wonach der Täter erst mit jener Verfolgungshandlung in das Versuchsstadium eintritt, das den letzten zeitlich, örtlich und aktionsmäßig vorgelagerten Anknüpfungspunkt zur Vollendung der beharrlichen Verfolgung darstellt (Schwaighofer in WK² StGB § 107a Rz 35; Starzer, Vom Jäger zum Gejagten 199; Starzer, Dem Stalker auf der Spur – ein Resümee über fast fünf Jahre § 107a StGB, 39. Ottensteiner Fortbildungsseminar 53; vgl auch Sadoghi, Stalking – eine differenzierte Betrachtung dogmatischer Probleme, AnwBl 2007, 345 ff; Seling, § 107a StGB Eine Strafvorschrift gegen Stalking 72), vermag hier schon aus dem Grund nicht zu überzeugen, dass eine „Erfolgsnähe“ – konkret in Bezug auf die Fortsetzung des Verhaltens längere Zeit hindurch – weder hinsichtlich der ausführungsnahen Handlung und schon gar nicht bei der Ausführungshandlung selbst erforderlich ist (Bauer/Plöchl in WK² StGB §§ 15, 16 Rz 37/1; RIS-Justiz RS0089830 [zum mehraktigen Betrugsgeschehen]). Abgesehen davon würde diese Gegenansicht den Anwendungsbereich der Versuchsstrafbarkeit zu sehr aushöhlen (vgl OLG Graz 10 Bs 304/11y), zumal aufgrund der Schwierigkeiten bei der Interpretation des Zeitfaktors („längere Zeit hindurch“) erhebliche Unsicherheiten verblieben, ob etwa bereits durch die neunte oder erst die zehnte Verhaltensweise iSd § 107a Abs 2 StGB der Täter (kurzfristig bis zur nächstfolgenden Teilhandlung) in die Versuchsstrafbarkeit einträte oder nicht. Stalking-Opfer wären im Übrigen darauf angewiesen, nicht zu früh Anzeige zu erstatten, was in Konstellationen wie hier (mutmaßlich neuerliche Delinquenz nach Vorverurteilung) auch den Opferinteressen zuwiderliefe.

Somit ist die Dringlichkeit des Tatverdachts wegen des Vergehens nach §§ 15 Abs 1, 107a Abs 1 und Abs 2 Z 1 StGB fallspezifisch zu bejahen. Eine Strafaufhebung infolge Rücktritts vom Versuch (§ 16 StGB) ist hingegen nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit indiziert, zumal es nach der Anzeigeerstattung durch D* am 26. März 2026 zu einer polizeilichen Intervention beim Angeklagten gekommen sei (ON 2.2), gefolgt von der förmlichen Beschuldigtenvernehmung am 3. April 2026 (ON 5.5). Vor diesem Hintergrund beurteilt sich die Aufgabe der weiteren Tatausführung mangels autonomer Motive verdachtslagegemäß als nicht freiwillig (RIS-Justiz RS0089909 [insb T14]).

Neben der Dringlichkeit des Tatverdachts liegt auch der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 1 und 2 Z 3 lit b StPO vor. Die (im Verdachtsbereich) wiederholten/fortgesetzten Verfolgungshandlungen im Zeitraum 18. März bis 26. März 2026 ungeachtet der unmittelbar einschlägigen Verurteilung vom 16. Oktober 2025 (Hv2* des Landesgerichts Linz) sowie des Vollzugs eines unbedingten Strafteils von drei Monaten offenbaren nicht nur schwerwiegende Charakterdefizite; vielmehr spricht der überaus rasche Rückfall mit hoher Wahrscheinlichkeit für die Annahme, der Angeklagte werde trotz des gegen ihn geführten Strafverfahrens auf freiem Fuß (mit neuem Tatentschluss) weitere rechtsgutgleiche strafbare Handlungen mit nicht bloß leichten Folgen begehen, nämlich insbesondere weiterhin iSd § 107a StGB die räumliche Nähe der C* D* aufsuchen.

Angesichts des Gewichts der Straftat (nach § 107a Abs 1 StGB), des mit der Tat verbundenen sozialen Störwerts samt Auswirkungen auf das Opfer, und der konkreten Straferwartung ausgehend von einem Strafrahmen von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe im Fall eines verdachtslagekonformen Schuldspruchs ist eine Untersuchungshaft auch keinesfalls unverhältnismäßig.

Allerdings ist nach Einschätzung des Beschwerdegerichts die (zwar weiterhin aufrechte) Tatbegehungsgefahr inzwischen soweit abgeschwächt, dass der bestehende Haftgrund durch gelindere Mittel substituiert werden kann, was auch dem ultima-ratio-Prinzip der Untersuchungshaft entspricht (Kirchbacher/Rami, WK-StPO § 173 Rz 71). Insofern wurde der Angeklagte nicht nur durch ein neues Strafverfahren angefasst, sondern hat auch das Übel einer weiteren – kurzfristigen – (Verwahrungs-)Haft verspürt. Die Bekundungen des Angeklagten beim Pflichtverhör (ON 12, 4), dass er künftig keinen Kontakt mehr zu D* suchen werde, sind inzwischen ausreichend belastbar, zumal – soweit ersichtlich – der Angeklagte seit der Ansprache durch die Polizei Ende März 2026 keine weiteren Verfolgungshandlungen gesetzt hat. Ohne den – sich auf die grundsätzliche Bejahung der Tatbegehungsgefahr auswirkenden – raschen Rückfall nach mehrmonatigem Haftvollzug zu übersehen, ist mittlerweile bei realitätsbezogener Betrachtung davon auszugehen, dass die spruchgemäße Weisung in Form eines Kontakt- und Annäherungsverbots zum Opfer D*, deren Missachtung (bei unverändertem Fortbestand der sonstigen Haftvoraussetzungen) zu einer Verhängung der Untersuchungshaft führen könnte, die Gefahr eines neuen Tatentschlusses effektiv hintanhält.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).

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