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10Bs75/26i•OLG Linz 10Bs75/26i
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr. Henhofer als Vorsitzende und Mag. Höpfl sowie den Richter Mag. Graf in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über dessen Berufung wegen Nichtigkeit sowie wegen des Ausspruchs über die Schuld und die Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 12. Februar 2026, Hv1*-22, über Antrag des Berichterstatters in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wegen Nichtigkeit wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil sowie der Beschluss gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO aufgehoben und die Strafsache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Mit seiner übrigen Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde A* des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 StGB (zu 1.) und des Vergehens der Begünstigung nach § 299 Abs 1 StGB (zu 2.) schuldig erkannt.
Nach dem Schuldspruch hat er in **
1. vor der Einzelrichterin des Landesgerichtes Salzburg in der Strafsache Hv2* anlässlich seiner förmlichen Vernehmung zur Sache als Zeuge wie folgt falsch ausgesagt:
1.1. in der Hauptverhandlung am 19. November 2025 und in der Hauptverhandlung am 5. Dezember 2025 durch die Behauptung, dass nicht der damals Angeklagte B* C*, sondern ein gewisser Araber aus Syrien namens „D*“ ihm die anklagegegenständlichen Drogen überlassen hätte,
1.2. in der Hauptverhandlung am 19. November 2025 durch die Behauptung, dass bei seiner (zweiten) Vernehmung als Beschuldigter zur Sache am 13. April 2025 kein Dolmetscher anwesend gewesen sei,
1.3. in der Hauptverhandlung am 5. Dezember 2025 durch die Behauptung, dass bei seiner (zweiten) Vernehmung als Beschuldigter zur Sache am 13. April 2025 kein Dolmetscher anwesend gewesen sei;
2. durch die unter Faktum 1.1. angeführte Falschaussage B* C* absichtlich der Strafverfolgung wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG entzogen.
Unter einem wurde mit Beschluss gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO vom Widerruf der im Verfahren Hv3* des Landesgerichts Salzburg gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen.
Gegen den Schuldspruch richtet sich die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit, Schuld sowie des Ausspruchs über die Strafe, mit der er primär die Kassation der angefochtenen Entscheidung begehrt (ON 30.2).
Die Oberstaatsanwaltschaft Linz beantragte in ihrer Stellungnahme vom 15. April 2026 der Berufung Folge zu geben und das angefochtene Urteil aufzuheben.
Der Berufungswerber zeigt in seiner Rechtsrüge (gestützt auf § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO) zutreffend auf, dass das angefochtene Urteil mit einem Feststellungsmangel behaftet ist:
Entschuldigender Notstand nach § 10 StGB kommt dem Täter dann zu statten, wenn dieser handelt, um einen bedeutenden Nachteil von sich oder einem anderen abzuwenden. Auch ein entsprechend schwerer psychischer Druck kann strafrechtsrelevante Schuld ausschließen. Der Eingriff in ein fremdes Rechtsgut wird dann toleriert, wenn die Gefahr unmittelbar bevorsteht (Höpfel in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 10 Rz 6 und 7). Im Übrigen setzt entschuldigender Notstand voraus, dass in der Lage des Täters von einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen kein anderes Verhalten zu erwarten war und der aus der Tat drohende Schaden nicht unverhältnismäßig schwerer wiegt als der Nachteil, den sie abwenden soll (Höpfel aaO Rz 16ff mwN).
Der Angeklagte argumentiert in seiner Nichtigkeitsberufung zu Recht, dass auf Grund der (in der Hauptverhandlung vorgekommenen) Verfahrensergebnisse (insb seiner Verantwortung: „Ich habe große Angst vor B* C*. Ich habe Angst, dass mir etwas passiert, wenn wir uns auf der Straße begegnen...C* hat zwei bis drei Cousins, die leben alle zusammen, ich fürchte mich vor allen diesen Personen. C* hat mich ein Mal auch bedroht...Ich bin davon ausgegangen, dass er mich umbringt...Er ist ein gefährlicher Mensch. Das weiß ich, weil er in strafbare Sachen verwickelt ist. In der Hauptverhandlung ist er hinter mir gesessen. Ich hatte Angst, dass er hört, was ich sage; vgl AS 2f in ON 21) ein allfälliges Vorliegen der Voraussetzungen des § 10 StGB (sohin eines Ausnahmesatzes iSd Z 9 lit b) durch Feststellungen geklärt hätte werden müssen (Ratz in Fuchs/Ratz, WK StPO § 281 Rz 600, RIS-Justiz RS0116735). Dieses Erfordernis erfährt Verstärkung durch die gerichtliche Festlegung, wonach vom Angeklagten glaubwürdig angegeben wurde, dass er vor B* C* Angst gehabt habe (vgl US 8).
Der Berufung war somit gemäß §§ 489 Abs 1, 469 StPO über Antrag des Berichterstatters in nichtöffentlicher Sitzung stattzugeben, das angefochtene Urteil aufzuheben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung aufzutragen (vgl Ratz in Fuchs/Ratz, WK StPO § 281 Rz 604). Mit seiner Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld und die Strafe war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.
Aus Anlass der kassatorischen Entscheidung war auch der mit dem aufgehobenen Strafausspruch in untrennbarem Zusammenhang stehende Beschluss des Erstgerichtes, mit welchem vom Widerruf der mit Urteil des Landesgerichts Salzburg, Hv3*, gewährten bedingten Strafnachsicht gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO abgesehen wurde, aufzuheben. Im erneuerten Verfahren wird das Verbot der reformatio in peius zu beachten sein (RIS-Justiz RS0100194 [T3], 15 Os 120/23w).
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