OLG Wien 21Bs133/26a

21Bs133/26aTribunal de Recurso29 de abr. de 2026

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OLG Wien 21Bs133/26a

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2026:0210BS00133.26A.0429.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Wilder als Vorsitzende sowie die Richterinnen Dr. Bahr und Mag. Klestil-Krausam als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt vom 18. April 2026, GZ **-4, nichtöffentlich den

B e s c h l u s s

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung

B e g r ü n d u n g :

Der am ** geborene syrische Staatsangehörige A* verbüßt in der Justizanstalt Eisenstadt die mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 4. Dezember 2025, AZ **, wegen §§ 27 Abs 1 siebenter Fall SMG; 15, 83 Abs 1; 15, 105 Abs 1 StGB über ihn verhängte einjährige Freiheitsstrafe.

Das errechnete Strafende fällt (unter Berücksichtigung des § 148 Abs 2 StVG) auf den 20. Oktober 2026. Die Hälfte der Strafzeit hat A* am 21. April 2026 verbüßt, Zwei-Drittel werden am 21. Juni 2026 verbüßt sein (ON 2.4, 1 f).

Nachdem seine bedingte Entlassung zum Hälfte-Stichtag mit Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt als zuständiges Vollzugsgericht vom 9. März 2026 rechtskräftig abgelehnt wurde (ON 9 und ON 10 im verketteten Beiakt Landesgericht Eisenstadt, AZ **), lehnte dieses mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss auch die bedingte Entlassung des Strafgefangenen zum Zwei-Drittel-Stichtag (§ 46 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG) aus spezialpräventiven Erwägungen ab (ON 4). Begründend verwies es insbesondere auf die eine erhebliche kriminelle Energie belegende Vorstrafenbelastung.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die unmittelbar nach Ausfolgung unter Verzicht auf eine Ausführung erhobene Beschwerde des Strafgefangenen (ON 5), der keine Berechtigung zukommt.

Gemäß § 46 Abs 1 StGB ist einem Verurteilten, der die Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe verbüßt hat, der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berück-sichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass er durch die bedingte Entlas-sung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Nach § 46 Abs 4 StGB ist insbesondere zu beachten, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Ein-wirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob nega-tive Faktoren durch begleitende Maßnahmen ausgeglichen werden können. Bei der zu erstellenden Verhaltensprognose sind insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit in die Erwägungen einzu-beziehen (Jerabek/Ropper in WK2 StGB § 46 Rz 15/1).

Die bedingte Entlassung soll der Regelfall sein, der Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe auf Ausnahmefälle evidenten Rückfallrisikos des Rechtsbrechers beschränkt bleiben (Jerabek/Ropper aaO Rz 17).

Angesichts des massiv getrübten Vorlebens des Strafgefangenen ist aber just von jenem evidenten Rückfallrisiko auszugehen, das einer bedingten Entlassung des Strafgefangenen unüberwindbar entgegensteht.

Der Angeklagte weist beginnend mit dem Jahr 2017 vier Vorstrafen auf, davon die letzten drei wegen gegen die körperliche Integrität anderer gerichteter strafbarer Handlungen (vgl auch Protokolls- und Urteilsvermerk zur Anlassverurteilung, Beilage ./1, 3: Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 Abs 1 und Abs 1a StGB). Besonders imponiert hiebei, dass ihn auch langfristige Haftstrafen – so wurde er am 18. Jänner 2019 wegen §§ 15, 201 Abs 1 StGB zu einer dreieinhalbjährigen Freiheitsstrafe und am 1. März 2024 wegen § 207a Abs 1 Z 1 StGB und § 27 Abs 1 Z 1 achter Fall, Abs 4 Z 1 SMG zu einer 20-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt, die jeweils vollständig vollzogen wurden (Punkte 2 und 3 in Strafregisterauskunft ON 3) – nicht nachhaltig von weiterer Delinquenz abhalten konnten, sondern er stets binnen weniger als eineinhalb Jahre nach dem Vollzug rückfällig wurde. Daraus erhellt nicht nur eine völlige Unbeeindruckbarkeit von staatlichen Sanktionen auf sein deliktisches Handeln, sondern auch eine bemerkenswerte Gleichgültigkeit gegenüber (insbesondere) der körperlichen Integrität anderer, die gegen die für die bedingte Entlassung unbedingt erforderliche günstige Prognose, er werde durch die Entlassung nicht weniger als durch den weiteren Vollzug der Freiheitsstrafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten, sprechen. An diesem Kalkül vermag weder die hausordnungsgemäße Führung, die ohnehin den Regelfall darstellen sollte (§ 25 StVG), noch die vorgelegte Beschäftigungszusage (ON 2.2, 3) etwas zu ändern, zumal nicht ersichtlich ist, inwieweit letztere die in den Vorstrafen hinlänglich dokumentierte Gewaltbereitschaft des Strafgefangenen hintanhalten soll. Geeignete und ausreichend wirksame Maßnahmen iSd §§ 50 bis 52 StGB sind nicht ersichtlich, zumal ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot gegen ihn vorliegt (vgl Merkblatt ON 2.5, 2).

Die vom Strafgefangenen beantragte Anhörung (ON 2.2, 1) konnte mit Blick auf die erst am 9. März 2026 – über dessen Antrag (ON 2.2, 1 im Beiakt Landesgericht Eisenstadt, AZ **) – erfolgte Anhörung (ON 9 aaO) unterbleiben, zumal in Übereinstimmung mit dem Erstgericht nicht anzunehmen war, dass eine solche angesichts der geschilderten, erwiesenen Umstände die Entscheidungsgrundlagen wesentlich verändert hätte (Pieber in WK2 StVG § 152a Rz 1 mwN).

Der Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen.

Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).

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