OLG Linz 9Bs92/26g

9Bs92/26gTribunal de Recurso28 de abr. de 2026

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OLG Linz 9Bs92/26g

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2026:0090BS00092.26G.0428.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Dr. Engljähringer als Vorsitzende, die Richterin Mag. Kuranda und den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss der Einzelrichterin des Landesgerichts Wels vom 23. März 2026, Hv*-12, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Mit Strafantrag vom 4. Februar 2026 (ON 3) legte die Staatsanwaltschaft dem ** geborenen A* das Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB zur Last.

Demnach habe er am 22. November 2025 in ** den Türsteher des Lokals „**“ B* nach seinem Rauswurf durch diesen wegen ungebührlichen Verhaltens aufgrund seiner Alkoholisierung durch das Ansetzen seines aufgeklappten Klappmessers im Rückenbereich gefährlich zumindest mit einer Körperverletzung bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen.

In der Hauptverhandlung vom 23. März 2026 gestand der Angeklagte, befragt zum Strafantrag zu, dass es so passiert sei, wie es ihm darin vorgeworfen werde, er könne sich allerdings nicht an viel erinnern, weil er einen Filmriss gehabt habe. Er habe fünf bis sechs halbe Bier konsumiert. Über Vorhalt der Angaben des Tatopfers B* (ON 2.6) räumte der Angeklagte ein, dass dessen Angaben so stimmten. Beim B* habe er sich mittlerweile entschuldigt. Nach Einvernahme des Zeugen, der bestätigte, dass sich der Angeklagte bereits bei ihm entschuldigt habe und nochmaliger Entschuldigung in der Hauptverhandlung sowie Bezahlung eines Pauschalkostenbeitrags in Höhe von EUR 100,00 stellte das Erstgericht mit dem angefochtenen Beschluss entgegen ablehnender Äußerung der Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen A* wegen § 107 Abs 1 StGB gemäß §§ 198f, 204 Abs 1 StGB ein (ON 10, 5; ON 12).

Dagegen wendet sich die – schwere Schuld und spezial- sowie generalpräventive Bedenken relevierende – Beschwerde der Staatsanwaltschaft (ON 11), der jedoch kein Erfolg zukommt.

Ein Vorgehen mit den in § 198 Abs 1 StPO aufgezählten möglichen sanktionsersetzenden Begleitmaßnahmen setzt neben einem hinreichend geklärten Sachverhalt bei entsprechend hoher Verurteilungswahrscheinlichkeit (Schroll/Kert WK-StPO § 198 Rz 3 mwN) sowie fehlender Schuldschwere (§ 198 Abs 2 Z 2 StPO) voraus, dass eine Bestrafung nicht aus spezial- oder generalpräventiven Gründen geboten ist.

Konkret ist der Sachverhalt durch die Angaben des Zeugen B* und der damit korrespondierenden Einlassung des Angeklagten hinreichend geklärt. Die zur Tatbegehung verwendete Waffe, nämlich ein Klappmesser der Marke ** mit einer Klingenlänge von 8,5 cm (ON 2.7) wurde sichergestellt. Der Angeklagte hat auf sein Eigentum verzichtet und sich mit der Vernichtung des Messers einverstanden erklärt (ON 10, 4).

Bei der Bewertung des Grades der Schuld als schwer ist von jenem Schuldbegriff auszugehen, der nach §§ 32 ff StGB die Grundlage für die Strafbemessung bildet, wobei stets nach Lage des konkreten Falls eine ganzheitliche Abwägung aller unrechts- und schuldrelevanten Tatumstände vorzunehmen ist. Demnach müssen sowohl das Handlungs- und Erfolgs- als auch das Gesinnungsunrecht insgesamt eine Unwerthöhe erreichen, die im Wege einer überprüfbaren Gesamtbewertung als auffallend und ungewöhnlich zu beurteilen ist (RIS-Justiz RS0116021 [T9, T17]). Bei Delikten, wie hier, mit niedrigen Strafobergrenzen ist angesichts des solcherart zum Ausdruck gebrachten geringen sozialen Störwerts die Schwelle für die Bejahung des Vorliegens einer nicht als schwer anzusehenden Schuld niedriger anzusetzen, als bei einem mit einer höheren Strafe bedrohten Vergehen oder Verbrechen (RIS-Justiz RS0122090 [insbesondere T7]), mag in der vorliegenden Konstellation durch die mutmaßliche Verwendung einer Waffe zufolge § 39a Abs 1 Z 4, Abs 2 Z 1 StGB auch eine Strafuntergrenze eingezogen sein. Das Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB ist demnach fallkonkret mit einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen bedroht. Bei einem solchen Strafrahmen ist in der Regel von einem – im Vergleich zum Einzugsbereich diversionsfähiger Straftaten – bloß durchschnittlichen Unrechtsgehalt derartiger Taten auszugehen, sodass im vorliegenden Fall schwere Schuld erst bei einem über dem Durchschnitt gelegenen Unrechtsgehalt anzunehmen ist (14 Os 87/19d mwN).

Richtig ist, dass der Angeklagte den Erschwerungsgrund des § 33 Abs 2 Z 6 StGB durch die inkriminierte Verwendung eines Klappmessers als Mittel zur gefährlichen Drohung gegen sich gelten lassen muss. Demgegenüber stehen jedoch durchaus gewichtige Milderungsgründe: der ordentliche Lebenswandel und der auffallende Widerspruch der Tat mit dem sonstigen Verhalten des Angeklagten (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB), das letztlich in der Hauptverhandlung abgelegte reumütige Geständnis (§ 34 Abs 1 Z 17 erster Fall StGB) sowie die Begehung der Tat unter dem Einfluss der enthemmenden Wirkung von Alkohol (§ 35 StGB). Im Rahmen allgemeiner Strafzumessungerwägungen ist außerdem das positive Nachtatverhalten des Angeklagten, der noch am Abend des Tattags das Lokal aufsuchte, um sich beim Tatopfer zu entschuldigen, wobei die Entschuldigung nur deshalb nicht zustande kam, weil der Türsteher nicht angetroffen werden konnte, mildernd zu berücksichtigen (Riffel in WK2 StGB § 32 Rz 40). Schließlich hat sich der Angeklagte noch vor der Hauptverhandlung beim Tatopfer telefonisch entschuldigt und diese Entschuldigung in der Hauptverhandlung wiederholt. Es trifft zwar zu, dass es sich bei einem Klappmesser um eine potentiell gefährliche Waffe handelt; nicht unberücksichtigt kann aber bleiben, dass der Angeklagte dieses Messer nicht eigens mit sich geführt hatte, um es gegebenenfalls einsetzen zu können, sondern er es vielmehr – als Jäger – in der Hosentasche vergessen hatte. Schließlich verwendete er (im Verdachtsbereich) die Waffe als alleiniges Mittel zur Tatausführung und nicht zur Unterstreichung einer verbalen Drohung. Die objektive Tatschwere ist demnach innerhalb der angesprochenen Delikts-kategorie (noch) im mittleren Bereich anzusiedeln. Bei Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Kriterien sind das Handlungs-, Erfolgs- und Gesinnungsunrecht nicht als auffallend oder ungewöhnlich zu beurteilen, weshalb die Schuld des Angeklagten mit der Einschätzung des Erstgerichts nicht als schwer iSd § 198 Abs 2 Z 2 StPO anzusehen ist.

Die spezialpräventiven Anwendungsgrenzen orientieren sich an der Erwartung, dass im Fall der Erfüllung einer vom Angeklagten freiwillig übernommenen Verpflichtung eine zusätzliche justizielle Einwirkung nicht (mehr) nötig ist, um ihn künftig von strafbaren Handlungen abzuhalten, wobei der Warnzweck der Strafe grundsätzlich durch eine vom Angeklagten abverlangte und von ihm freiwillig in Kauf genommene Leistung (oder Duldung) sichergestellt wird (Schroll/Kert, WK-StPO § 198 Rz 35 mwN). Die Möglichkeit einer Diversion hängt unter anderem auch von der Haltung des Beschuldigten ab und setzt Schuldeinsicht, demnach seine Bereitschaft voraus, Verantwortung für das ihm zur Last gelegte Tatgeschehen zu übernehmen (RIS Justiz RS0116299).

Wie bereits ausgeführt hat der unbescholtene Angeklagte in der Hauptverhandlung die ihm angelastete Tat als Fehlverhalten zugestanden, dahingehend ein Geständnis abgelegt und sich mit der Vernichtung der Waffe einverstanden erklärt. Auch den Bedingungen des Diversionsangebots in Form einer Entschuldigung beim Zeugen und Bezahlung eines Pauschal-kostenbeitrags ist der Angeklagte in der Hauptverhandlung nachgekommen, weshalb gegen eine diversionelle Erledigung keine spezialpräventiven Bedenken bestehen.

Darüber hinaus schließt § 198 Abs 1 StPO eine Diversion nur aus, wenn den generalpräventiven Bedürfnissen auch unter Berücksichtigung der Diversionsmaßnahme nicht ausreichend Rechnung getragen wird. Obgleich die öffentliche Anklägerin grundsätzlich berechtigt generalpräventive Bedürfnisse im Zusammenhang mit dem Mitführen eines Messers im alkoholisierten Zustand ins Treffen führt, stellt die diversionelle Erledigung im vorliegenden Einzelfall keineswegs eine Entkriminalisierung oder auch nur eine Bagatellisierung des unter Anklage gestellten Verhaltens dar. Der bislang unbescholtene Angeklagte musste sich einer Hauptverhandlung stellen, in der das Beweisverfahren zur Gänze durchgeführt wurde; dort zeigte er Einsicht in sein Fehlverhalten und entschuldigte sich abermals beim Tatopfer, womit der Öffentlichkeit ausreichendes Signal der Rechtsbewährung vermittelt wird. Mit der Einschätzung des Erstgerichts sind demnach sämtliche Voraussetzungen für eine diversionelle Erledigung gemäß §§ 199, 200 Abs 5 StPO erfüllt.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung steht kein weiteres Rechtsmittel zu (§ 89 Abs 6 StPO).

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