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7Bs73/26y•OLG Linz 7Bs73/26y
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Mag. Hemetsberger als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Grosser und Mag. Huemer-Steiner im Verfahren zur strafrechtlichen Unterbringung der A* gemäß § 21 Abs 1 StGB über deren Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz vom 18. April 2026, Hv*-15, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Die vorläufige Unterbringung der A*, geboren am ** in **, in einem forensisch-therapeutischen Zentrum gemäß § 431 Abs 1 StPO wird aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 1 und 2 Z 3 lit a StPO fortgesetzt.
Die Wirksamkeit dieses Beschlusses ist durch eine Frist nicht begrenzt (§§ 431 Abs 1, 175 Abs 5 erster Halbsatz StPO).
BEGRÜNDUNG:
Am 16. April 2026 stellte die Staatsanwaltschaft Linz nach Einholung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens gegen A* den Antrag auf strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum gemäß § 21 Abs 1 StGB iVm § 434 Abs 1 StPO, weil sie unter dem Einfluss einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung, wegen der sie im Zeitpunkt der Tat zurechnungsfähig war (§ 11 StGB), nämlich der Erkrankung der schizoaffektiven Störung mit manisch-psychotischer Exzerbation sowie differenzialdiagnostisch paranoider Schizophrenie, am 20. Februar 2026 in B* C* am Körper verletzt oder an der Gesundheit geschädigt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine schwere Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 84 Abs 1 StGB) zuzufügen versucht habe, indem sie ein ca. 25 cm langes Küchenmesser (Klingenlänge ca. 11 cm) aus dem Fenster ihrer Wohnung im dritten Stock in Richtung der aus dem Objekt auf den Gehsteig geflohenen C* warf, das diese nur knapp verfehlte, nachdem sie C* zuvor im Stiegenhaus des Mehrparteihauses unvermittelt und ohne Anlass mit beiden Händen am Hals gepackt und gewürgt sowie ihr mit dem rechten Ellbogen gegen deren linken Rippenbereich geschlagen hatte (wodurch diese eine Brustkorbprellung linksseitig mit Rötungen erlitten habe), und sie hierdurch eine Tat begangen habe, die ihr, wäre sie zur Tatzeit zurechnungsfähig gewesen, als das Verbrechen der schweren Körperverletzung nach §§ 15 Abs 1, 84 Abs 4 StGB zuzurechnen wäre.
Da nach ihrer Person, ihrem Zustand und nach der Art der Tat mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten sei, dass sie sonst in absehbarer Zeit unter dem maßgeblichen Einfluss ihrer psychischen Störung eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen werde, beantragte die Staatsanwaltschaft gemäß § 434 Abs 1 StPO die Unterbringung der Betroffenen gemäß § 21 Abs 1 StGB in einem forensisch-therapeutischen Zentrum (ON 10).
Unter einem stellte die Staatsanwaltschaft den Antrag auf Festnahme der A* und in weiterer Folge auf deren vorläufige Unterbringung aus dem Unterbringungsgrund der Tatbegehungsgefahr gemäß § 431 Abs 1 StPO iVm § 173 Abs 1 und 2 Z 3 lit a StPO (ON 1.8 iVm ON 10, 2 und ON 12).
Nach der Festnahme der Betroffenen am 17. April 2026 um 14:50 Uhr (ON 18, 5) wurde über sie dem Antrag der Staatsanwaltschaft folgend nach ihrer Vernehmung (ON 19) zur Sache und den Voraussetzungen dazu mit dem angefochtenen Beschluss vom 18. April 2026 (ON 15) die vorläufige Unterbringung gemäß § 431 Abs 1 StPO aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 1 und 2 Z 3 lit a StPO angeordnet.
Dagegen richtet sich die von der Betroffenen sogleich angemeldete (ON 19, 3), jedoch schriftlich nicht ausgeführte Beschwerde.
Die Beschwerde, zu der die Oberstaatsanwaltschaft keine Stellungnahme abgegeben hat, ist nicht berechtigt.
Ist der Betroffene einer strafbaren Handlung dringend verdächtig und liegen hinreichende Gründe für die Annahme, dass die Voraussetzungen des § 21 Abs 1 StGB gegeben seien, sowie einer der in § 173 Abs 2 StPO angeführten Haftgründe vor, so ist der Betroffene gemäß § 431 Abs 1 StPO vorläufig in einem forensisch-therapeutischen Zentrum unterzubringen. Über die Zulässigkeit der vorläufigen Unterbringung ist in sinngemäßer Anwendung des § 173 Abs 1, 3 und 5 sowie der §§ 174 bis 178 StPO zu entscheiden.
Somit setzt auch die vorläufige Unterbringung einen dringenden Tatverdacht nach § 431 Abs 1 iVm § 173 Abs 1 StPO voraus, der mehr als eine Vermutung und mehr als ein einfacher oder gewöhnlicher Verdacht ist (Kirchbacher/Rami in WK-StPO § 173 Rz 3 mwN; RIS-Justiz RS0107304; RS000284) und in Bezug auf alle Voraussetzungen einer strafrechtlichen Unterbringung gegeben sein muss.
Vorliegend besteht der dringende Verdacht, A* habe am 20. Februar 2026 in B* C* am Körper verletzt oder an der Gesundheit geschädigt und dadurch eine schwere Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 84 Abs 1 StGB) zuzufügen versucht, indem sie ein ca. 25 cm langes Küchenmesser mit einer Klingenlänge von ca. 11 cm aus dem Fenster ihrer Wohnung im dritten Stock in Richtung der aus dem Objekt auf den Gehsteig geflohenen C* geworfen habe, das diese nur knapp verfehlte, nachdem sie C* zuvor im Stiegenhaus des Mehrparteihauses unvermittelt und ohne Anlass mit beiden Händen am Hals gepackt und gewürgt sowie ihr mit dem rechten Ellbogen gegen deren Rippenbereich geschlagen hatte.
Dieser dringende Tatverdacht gründet in objektiver Hinsicht auf die nachvollziehbaren Angaben der Zeugin C* vor der Polizei. Demnach habe die Betroffene sie ohne erkennbaren Anlass bereits im Stiegenhaus tätlich attackiert, indem sie sie würgte und ihr gegen ihre linke Rippe stoß. Nachdem sie angekündigt habe, die Polizei zu rufen, und aus dem Stiegenhaus auf die Straße geflüchtet sei, habe die Betroffene aus ihrem Fenster ein Messer in ihre Richtung geworfen, das direkt neben ihr in den Boden einschlug (ON 2.6). Es ist kein Grund ersichtlich, warum die genannte Zeugin die Betroffene bewusst wahrheitswidrig belasten sollte, suchte sie doch noch am selben Tag ärztliche Behandlung auf (ON 2.7 und Lichtbildbeilage ON 2.10) und erstattete sie Anzeige bei der Polizei (ON 2.2, 3). Das mutmaßlich bei der Tat verwendete Messer konnte von der Polizei gesichert werden (ON 2.8, ON 2.9 und ON 2.11). Ein auch auf die Herbeiführung einer schweren Körperverletzung iSd § 84 Abs 1 StGB gerichteter Vorsatz ist angesichts des nach der Verdachtslage anzunehmenden Geschehens, nämlich des grundlos aggressiven Verhaltens einschließlich mehrerer Tätlichkeiten gegen eine unbekannte Person sowie des zielgerichteten Werfens eines Messers mit 11 cm Klingenlänge aus dem dritten Stock (vgl ON 2.9, 2) dringend indiziert. Die bisherige Verantwortung der Betroffenen, wonach sie einen Vorfall mit einer Frau überhaupt leugnet (ON 2.5) beziehungsweise nur ein leichtes Wegschubsen eingesteht (ON 19, 2), kann diese Einschätzung bei der hier anzustellenden Bewertung nicht relativieren.
Es liegen auch hinreichende Gründe für die Annahme der Voraussetzungen des § 21 Abs 1 StGB vor. Nach dem schlüssigen neurologisch-psychiatrischen Gutachten des Sachverständigen Dr. D* LL.M. vom 10. März 2026 (ON 8.2) leidet die Betroffene an einer schizoaffektiven Störung mit manisch-psychotischer Exzerbation sowie differenzialdiagnostisch paranoider Schizophrenie, demnach einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychiatrischen Erkrankung. Laut Sachverständigen war das – nicht adäquat behandelte – Krankheitsbild zum Zeitpunkt des gegenständlichen Delikts handlungsbestimmend und wird es bei der Befragung der Betroffenen zum Anlassdelikt abgestritten beziehungsweise paranoid verarbeitet. Unmittelbar nach dem Delikt war eine Aufnahme im geschlossenen Bereich des E* erforderlich, weil die Betroffene ein manisch-psychotisches Zustandsbild zeigte. Aus medizinischer Sicht ist davon auszugehen, dass die Betroffene zum Zeitpunkt des Delikts nicht in der Lage war, das Unrecht ihrer Handlungen erkennen zu können und entsprechend dieser Einsicht zu handeln. Weder Diskrektionsfähigkeit noch Dispositionsfähigkeit waren daher gegeben. Die medikamentöse Therapie erfolgt weiterhin fremdbestimmt. Es besteht keine Krankheits- und Behandlungseinsicht. Bei Bewertung des Verlaufs des Krankheitsbildes kann festgehalten werden, dass die Betroffene bereits in der Vergangenheit aggressive Verhaltensauffälligkeiten zeigte und ist daher mit hoher medizinischer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Betroffene unter dem maßgeblichen Einfluss des Krankheitsbildes wiederum ein schweres Anlassdelikt begehen wird, und zwar in absehbarer Zeit, nämlich innerhalb weniger Tage bis Wochen, wobei aus medizinischer Sicht mit hoher medizinischer Wahrscheinlichkeit Delikte wie schwere Körperverletzungen im Sinne an sich schwerer beziehungsweise mit über 24 Tage Gesundheitsschädigung/Berufsunfähigkeit verbundenen Verletzungen sowie Drohungen auch unter Verwendung eines Messers (vgl Aktenvermerk vom 17. April 2026, ON 1.10) zu erwarten sind. Der Relevanzbereich ist nicht näher eingrenzbar. Derzeit kann eine Einweisung auch nicht durch gelindere Mittel substituiert werden.
Das der Betroffenen angelastete Verbrechen der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB, bei der die Betroffene nach der Verdachtslage auch mit einem auf die Herbeiführung einer schweren Körperverletzung gerichteten Vorsatz handelte, stellt eine Tathandlung mit schweren Folgen dar und ist mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht, demnach als Anlasstat iSd § 21 Abs 3 StGB zu beurteilen. Anknüpfend an das psychiatrische Sachverständigengutachten ist ernsthaft zu befürchten, dass sie in absehbarer Zeit ungeachtet des gegen sie geführten Verfahrens unter dem maßgeblichen Einfluss ihrer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung Prognosetaten wie die hier inkriminierte Anlasstat in Form von schweren Körperverletzungen und gefährlichen Drohungen auch unter Verwendung eines Messers, mithin Taten gegen Leib und Leben, die mit mehr als zwei Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind, setzen werde, sodass der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr in der Ausformung des § 173 Abs 2 Z 3 lit a StPO vorliegt, der unter Bedachtnahme auf die Ausführungen des Sachverständigen als so gewichtig anzusehen ist, dass sein Zweck durch gelindere Mittel iSd § 431 Abs 1 iVm § 173 Abs 5 StPO nicht substituiert werden kann.
Die Fortsetzung der Anhaltung steht weder zur Bedeutung der unter dem maßgeblichen Einfluss der psychischen Störung begangenen Tathandlung noch zu der zu erwartenden, auf unbestimmte Zeit anzuordnenden (§ 25 Abs 1 StGB) vorbeugenden Maßnahme außer Verhältnis.
Belehrung nach § 175 StPO:
Nach Einbringen (hier:) des Antrags auf Unterbringung ist die Wirksamkeit eines Beschlusses auf Fortsetzung der vorläufigen Unterbringung durch eine Haftfrist nicht mehr begrenzt; Haftverhandlungen findet nach diesem Zeitpunkt nur statt, wenn der Betroffene seine Enthaftung beantragt und darüber nicht ohne Verzug in einer Hauptverhandlung entschieden werden kann (§ 175 Abs 5 StPO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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