OLG Linz 11Ra11/26f

11Ra11/26fTribunal de Recurso27 de abr. de 2026

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OLG Linz 11Ra11/26f

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2026:0110RA00011.26F.0427.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch die Richter Senatspräsident Dr. Robert Singer als Vorsitzenden, Dr. Patrick Eixelsberger und Mag. Herbert Ratzenböck sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Josef Wagner, LL.B. (Kreis der Arbeitgeber) und Birgit Wallner (Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr. A*, geboren am **, Arzt, , vertreten durch Dr. Günther Klepp, Dr. Peter Nöbauer, Mag. Franz Hintringer ua, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei B GmbH, FN **, **, vertreten durch Mag. Dr. Gregor Erler, Rechtsanwalt in Linz, wegen Feststellung über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Arbeits und Sozialgericht vom 16. Dezember 2025, Cga9, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 3.807,42 (darin enthalten EUR 634,57 an USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Der Kläger steht seit 1. 4. 2017 als Facharzt für Neurologie aufgrund eines Sondervertrages als Vertragsbediensteter in einem Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich als seinem arbeitsvertraglichen Arbeitgeber und wird in diesem Rahmen in der von der Beklagten getragenen und betriebenen Krankenanstalt B* am Standort C* verwendet. Ebenfalls Teil dieser Krankenanstalt ist der Standort D*.

Der Kläger begehrte mit seiner am 17. 9. 2025 eingebrachten Klage gegenüber der Beklagten die Feststellung, dass der Kläger nicht verpflichtet sei, seine Tätigkeit für die Beklagte am D* zu verrichten. Dies begründete er zusammengefasst damit, dass von ihm beginnend mit 1. 4. 2025 durch entsprechende Dienstplaneinteilung die Verrichtung seiner Tagesdienstzeiten am D* statt am C* verlangt worden sei und eine Tätigkeit des Klägers am C* lediglich zu Wochenend und Nachtdiensten vorgesehen gewesen sei, und dass die Verlegung seines Arbeitsplatzes vom C* zum D* eine unzulässige Versetzung darstelle. Der Kläger habe sich mehrfach gegen diese Versetzung ausgesprochen, es gebe für sie keine fachliche Rechtfertigung, die Versetzung sei dem Kläger - aus näher dargelegten Gründen - nicht zumutbar, die Versetzung sei ohne Zustimmung des Klägers und ohne Zustimmung des Betriebsrats erfolgt, und eine wirksame Versetzung sei jedenfalls nicht zustande gekommen.

Aus dem Umstand, dass der arbeitsvertragliche Arbeitgeber des Klägers das Land Oberösterreich sei, ergebe sich nicht das Fehlen der Passivlegitimation der Beklagten für das gegenständliche Feststellungsbegehren. Der Kläger sei in die Organisation der Beklagten eingegliedert, erhalte ausschließlich Weisungen von Personen aus der Unternehmensorganisation der Beklagten als seine Vorgesetzten, habe sich ausschließlich an die Dienstpläne der Beklagten zu halten und seine Urlaubswünsche an die Beklagte zu richten, und die Beklagte sei die für den Kläger „hinsichtlich dienstrechtlicher Fragen entscheidende juristische Person“. Über seine Kontaktaufnahme mit einem - von ihm konkret benannten - Mitglied der Oberösterreichischen Landesregierung sei der Kläger an die Beklagte verwiesen worden, und seine Versetzung sei von Seiten des Landes Oberösterreich nicht verlangt worden. Die passive Klagslegitimation der Beklagten ergebe sich daraus, dass der Kläger zur Befolgung der Weisungen seines unmittelbaren Vorgesetzten verpflichtet sei.

Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage. Sie wandte die mangelnde Passivlegitimation mit der Begründung ein, dass sie nicht zuständig sei, weil der Kläger Ansprüche aus seinem Arbeitsvertrag geltend mache, die Beklagte jedoch nicht der arbeitsvertragliche Arbeitgeber des Klägers sei, sondern der Kläger gemäß § 6 Abs 2 Oö. BedienstetenZuweisungsgesetz 2015 (im Folgenden: Oö. BZG 2015) Vertragsbediensteter des Landes Oberösterreich sei. Weiters sei das Klagebegehren auch inhaltlich nicht berechtigt.

Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab. Dabei legte es den auf den Seiten 2 und 3 ersichtlichen Sachverhalt zugrunde, auf den gemäß § 500a ZPO verwiesen wird. Diese Feststellungen sind - über den eingangs angeführten unstrittigen Sachverhalt hinaus - auszugsweise wie folgt wiederzugeben:

Der Dienstvertrag wurde vom für Personalangelegenheiten zuständigen Mitglied der Geschäftsführung der Beklagten für das Land Oberösterreich abgeschlossen. Auszugsweise lautet dieser wie folgt:

Das an dieser Stelle gezeigte Lichtbild wurde entfernt.

[...]

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Als Beilage zum Dienstvertrag waren hierbei unter anderem folgende Sonderbestimmungen angeschlossen:

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In rechtlicher Hinsicht erwog das Erstgericht, dass der Beklagten die Passivlegitimation fehle. Der Dienstvertrag sei aufgrund der Ermächtigung der Beklagten gemäß § 6 Abs 1 Oö. BZG 2015 für das Land Oberösterreich abgeschlossen worden, und der Kläger sei somit gemäß § 6 Abs 2 Oö. BZG 2015 Vertragsbediensteter des Landes Oberösterreich und der Beklagten zugewiesen. Gemäß § 5 Abs 1 Oö. BZG 2015 stehe die Diensthoheit der Oberösterreichischen Landesregierung zu und sei der Beschäftigter an deren Weisungen gebunden. Das für Personalangelegenheiten zuständige Mitglied des Beschäftigers sei gemäß § 5 Abs 5 Oö. BZG 2015 mit der Vertretung des Landes Oberösterreich gegenüber den dem Beschäftiger zugewiesenen Landesbediensteten betraut. Nach der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 8 ObA 57/23z könnten Ansprüche, welche Agenden der Diensthoheit beträfen, nicht gegenüber dem den Dienstgeber vertretenden Beschäftiger geltend gemacht werden. Bei dem vorliegend vom Kläger geltend gemachten Anspruch handle es sich um einen solchen, der nicht gegen den Vertreter des Dienstgebers zu richten sei.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der Klagsstattgebung; hilfsweise wird ein Aufhebungs und Zurückverweisungsantrag gestellt.

Die Beklagte beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, dem Rechtsmittel keine Folge zu geben.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

I. Zur Mängelrüge:

1. Die Berufung rügt als Mangelhaftigkeit des Verfahrens, dass die vom Kläger beantragten Einvernahmen seiner eigenen Person sowie von insgesamt vier Zeuginnen bzw Zeugen unterblieben seien. Im Falle der Aufnahme dieser Personalbeweise hätte sich ergeben, dass der Kläger völlig in die Organisationsstruktur der Beklagten integriert sei und bislang ausschließlich Weisungen von Vertretern der Beklagten erhalten habe, dass die beabsichtigte Versetzung des Klägers auf keinerlei Weisung von Seiten des Landes Oberösterreich zurückzuführen sei und von Seiten des Landes Oberösterreich in keiner Weise beeinflusst worden sei, dass die Versetzung ausschließlich auf eine Entscheidung von Vertretern der Beklagten zurückzuführen sei, und dass hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit der Versetzung ausschließlich Gespräche zwischen dem Kläger und Vertretern der Beklagten stattgefunden hätten, und wäre eine Feststellung des Inhalts zu treffen gewesen, dass der Kläger vorprozessual vom Land Oberösterreich hinsichtlich der beabsichtigten Versetzung an die Beklagte verwiesen worden sei, er in die Organisationsstruktur der Beklagten völlig eingegliedert sei und zumindest bislang ausschließlich Weisungen von Vertretern der Beklagten erhalten habe.

1.1. Ein primärer Verfahrensmangel im Sinne des § 496 Abs 1 Z 2 ZPO könnte nur vorliegen, wenn das Erstgericht etwa infolge der Übergehung von Beweisanträgen andere als die vom Beweisführer behaupteten Tatsachen festgestellt hätte (Pimmer in Fasching/Konecny³ § 496 ZPO Rz 57). Führt hingegen eine unterlassene Beweisaufnahme zum Fehlen von Feststellungen, so wäre darin - unter der Voraussetzung der rechtlichen Relevanz dieser Feststellungen bzw der betreffenden Beweisthemen - vielmehr ein rechtlicher Feststellungsmangel im Sinne des § 496 Abs 1 Z 3 ZPO, nämlich ein sekundärer Feststellungsmangel wegen Unvollständigkeit der Feststellungs bzw Entscheidungsgrundlage, zu sehen, der als solcher mit Rechtsrüge aufzugreifen wäre (RS0043304; Pimmer aaO § 496 ZPO Rz 55, 58, 61; Lovrek in Fasching/Konecny³ § 503 ZPO Rz 156 ff).

1.2. Vorliegend hat das Erstgericht keinerlei Tatsachenfeststellungen zu den in der Mängelrüge dargelegten Themen getroffen. Schon aus diesem Grund besteht somit jener primäre Verfahrensmangel, den die Berufung im Unterbleiben der auf diese Themen bezogenen Einvernahmen des Klägers sowie der klagsseitig beantragten weiteren Zeuginnen bzw Zeugen sieht, nicht. Vielmehr ist auf jene sekundäre Mangelhaftigkeit, die allenfalls in dem von der Berufung diesbezüglich monierten Fehlen von Feststellungen zu sehen wäre, im Rahmen der Behandlung der - einen entsprechenden sekundären Feststellungsmangel ohnehin auch ausdrücklich beanstandenden - Rechtsrüge einzugehen.

II. Zur Rechtsrüge:

2. Unter dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung rügt die Berufung - unter Vortrag der inhaltlich gleichen Ausführungen wie schon im Rahmen der Mängelrüge - das Unterbleiben der Feststellung, dass der Kläger vorprozessual vom Land Oberösterreich an die Beklagte verwiesen worden sei, er in deren Organisationsstruktur völlig eingegliedert sei und zumindest bislang ausschließlich Weisungen von deren Vertretern erhalten habe, als sekundären Feststellungsmangel. Der gegenständliche Sachverhalt unterscheide sich von dem der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 8 ObA 57/23z zugrunde liegenden Sachverhalt. Gegenständlich hätten sämtliche vorprozessualen substanziellen Gespräche ausschließlich zwischen dem Kläger und Vertretern der Beklagten stattgefunden und sei eine Veranlassung der Versetzung des Klägers durch eine Weisung des Landes Oberösterreich auch von der Beklagten nicht behauptet worden. Bei ordnungsgemäß durchgeführtem Beweisverfahren hätte sich ergeben, dass die beabsichtigte Versetzung des Klägers ausschließlich auf eine Entscheidung von Vertretern der Beklagten zurückzuführen sei, und dass eine Entscheidung des erkennenden Gerichts nicht im Widerspruch zu einer Weisung des Landes Oberösterreich gegenüber der Beklagten gemäß § 5 Abs 1 Oö. BZG 2015 stehen könnte. Die passive Klagslegitimation auf Seiten der Beklagten würde sich daraus ergeben, dass der Kläger in die Organisationsstruktur der Beklagten eingebunden sei, die Versetzung ausschließlich von Vertretern der Beklagten entschieden worden sei und keine Gefahr eines Widerspruchs der gerichtlichen Entscheidung zu einer Weisung des Landes Oberösterreich bestehe.

3.1. Wie bereits das Erstgericht zutreffend festgehalten hat und im Übrigen auch von der Berufung gar nicht in Zweifel gezogen wird, steht der Kläger - als nach dem Inkrafttreten des Oö. BZG 2015 (§ 12 leg cit) für das Land Oberösterreich und in dessen Namen durch das zuständige Mitglied der Geschäftsführung der Beklagten neu aufgenommener Dienstnehmer (§ 6 Abs 1 Oö. BZG 2015) - gemäß § 6 Abs 2 Oö. BZG 2015 als Vertragsbediensteter in einem Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich und ist er in diesem Rahmen ex lege der Beklagten zugewiesen im Sinne des § 2 Abs 1 Oö. BZG 2015 (vgl auch die Materialien zum Oö. BZG 2015 in AB 1443/2015 BlgLT 27. GP 13). Nach der Regelungssystematik des Oö. BZG 2015 kommt somit dem Land Oberösterreich im gegebenen Zusammenhang die Stellung des Überlassers im Sinne des § 2 Abs 2 leg cit und der Beklagten die Stellung des Beschäftigers im Sinne des § 2 Abs 3 leg cit zu, während es sich beim Kläger um einen der Beklagten als Beschäftiger zur Dienstleistung zugewiesenen (§ 2 Abs 1 leg cit) Landesbediensteten bzw Vertragsbediensteten des Landes Oberösterreich (§ 6 Abs 2 leg cit) handelt.

3.2. Gemäß § 4 Abs 1 Oö. BZG 2015 erfolgt durch die Zuweisung keine Änderung der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung des betreffenden Bediensteten, und gemäß § 4 Abs 2 Oö. BZG 2015 hat der zugewiesene Bedienstete seine Verpflichtungen aus dem Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich dem Beschäftiger gegenüber zu erbringen. Die dienst und besoldungsrechtliche Stellung eines Landesbediensteten bleibt sohin durch die Zuweisung gänzlich unberührt, und seine Rechte und Pflichten werden gewahrt, auch wenn er aufgrund der Zuweisung seine Verpflichtungen dem Beschäftiger gegenüber zu erbringen hat (vgl auch die Materialien in AB 1443/2015 BlgLT 27. GP 9).

3.3. Nach der ebenfalls schon vom Erstgericht zugrunde gelegten Bestimmung des § 5 Abs 1 Oö. BZG 2015 steht die Ausübung der Diensthoheit über die dem Beschäftiger zugewiesenen Landesbediensteten der Oberösterreichischen Landesregierung zu und ist das mit den Aufgaben des Dienstgebers betraute Organ des Beschäftigers bezüglich der Landesbediensteten an die Weisungen der Oberösterreichischen Landesregierung gebunden. Gemäß § 5 Abs 5 Oö. BZG 2015 ist das für Personalangelegenheiten zuständige Mitglied der Geschäftsführung des Beschäftigers (mit Ausnahme bestimmter, näher eingegrenzter Maßnahmen) mit der Vertretung des Landes Oberösterreich als Dienstgeber insbesondere gegenüber allen gemäß § 6 leg cit neu aufgenommenen Landesbediensteten betraut. Wie auch aus den einschlägigen Gesetzesmaterialien (in AB 1443/2015 BlgLT 27. GP 10 f) hervorgeht, sind diese Bestimmungen Ausfluss der in Art 21 Abs 3 BVG statuierten verfassungsrechtlichen Vorgabe, kraft welcher die Ausübung der Diensthoheit über die Landesbediensteten und somit die Letztverantwortlichkeit in dienstrechtlichen Angelegenheiten samt der höchsten Weisungsautorität dem obersten Organ des betreffenden Landes zukommt und daher eine Übertragung von Befugnissen der Diensthoheit etwa an einen ausgegliederten Rechtsträger nur unter der Voraussetzung der Wahrung des Weisungszusammenhangs mit diesem obersten Organ zulässig ist (vgl Forster in Kahl/Khakzadeh/Schmid, Kommentar zum Bundesverfassungsrecht BVG und Grundrechte Art 21 В-VG Rz 17, 20 [Stand 1. 1. 2021, rdb.at]; Kucsko-Stadlmayer/Oswald in Korinek/Holoubek/Bezemek/Fuchs/Martin/Zellenberg, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, 14. Lfg [2018] Art 21 B-VG Rz 29 f, 39; Jabornegg, Ausgliederung und Betriebsverfassungsrecht in Brodil, Ausgliederungen. Arbeitsrecht am „Zusammenfluss“ von Beamten und Arbeitnehmern [2009] 43 [47 f]; vgl auch 8 ObA 57/23z [insb Rz 52]).

3.4. Durch § 5 Abs 1, 5 Oö. BZG 2015 soll somit die Ausübung der Diensthoheit im Sinne der verfassungsrechtlich gebotenen Letztverantwortlichkeit durch die Oberösterreichische Landesregierung sichergestellt werden.

3.5. Bei der „Diensthoheit“ iSd Art 21 Abs 3 BVG und damit auch iSd § 5 Abs 1 BZG 2015 (vgl AB 1443/2015 BlgLT 27. GP 10 f) handelt es sich um „alle Rechtsakte, die sich auf die Begründung oder nähere Gestaltung des Dienstverhältnisses beziehen“ (VfGH G 226/96, VfSlg 14.896/1997), sohin um die Gesamtheit aller Dienstgeberbefugnisse, die der betreffenden Gebietskörperschaft als Dienstgeber gegenüber ihren Bediensteten zukommen, wozu insbesondere auch alle Fragen der Versetzung, der Dienstzuteilung, der Verwendungsänderung oder der Regelung der Dienstzeit gehören (vgl 8 ObA 57/23z [Rz 45 f]; Forster aaO Art 21 ВVG Rz 18; KucskoStadlmayer/Oswald aaO Art 21 BVG Rz 29; Jabornegg aaO 47 f jeweils mwH insb auf die Rechtsprechung des VfGH).

3.6. Wie der Oberste Gerichtshof in seiner schon vom Erstgericht zitierten Entscheidung zu 8 ObA 57/23z festgehalten hat, verbleibt die Diensthoheit bei der Dienstzuteilung eines Vertragsbediensteten entsprechend den dargelegten verfassungsrechtlichen Vorgaben (Art 21 Abs 3 BVG) bei der betreffenden Gebietskörperschaft und agiert sohin jener Rechtsträger, dem der Vertragsbedienstete zugewiesen ist, bei der Ausübung der an ihn im Rahmen der Diensthoheit delegierten Befugnisse lediglich als Vertreter dieser Körperschaft, wobei selbst bei Übertragung der Diensthoheit ein Weisungszusammenhang mit dem obersten Organ besteht (8 ObA 57/23z [Rz 53, 63] zu § 14 Salzburger GemeindeVertragsbedienstetengesetz 2001; vgl auch 8 ObA 27/23p [Rz 14 f] zum Oö. GemeindebedienstetenZuweisungsgesetz). Dieser Regelungsgehalt geht in gleicher Weise auch eindeutig aus dem Wortlaut von § 5 Abs 1, 5 Oö. BZG 2015 hervor und entspricht dem damit verfolgten Regelungsgedanken, wonach auch im Anwendungsbereich des Oö. BZG 2015 dem für Personalangelegenheiten zuständigen Organ des Beschäftigers in Bezug auf Landesbedienstete mit privatrechtlichen Dienstverhältnissen (bloß) die Funktion eines - freilich den Weisungen der Oberösterreichischen Landesregierung unterstehenden - Vertreters des Dienstgebers und somit auch des fachlichen und innerdienstlichen Vorgesetzten zukommt (AB 1443/2015 BlgLT 27. GP 11).

3.7. Für eine derartige Konstellation, in der jener Rechtsträger, dem ein Vertragsbediensteter einer Gebietskörperschaft zugewiesen ist, bzw dessen Organ die - bei der Gebietskörperschaft verbliebene - Diensthoheit im Sinne des Art 21 Abs 3 BVG lediglich als (weisungsgebundener) Vertreter der betreffenden Körperschaft ausübt, hat der Oberste Gerichtshof in der bereits genannten Entscheidung zu 8 ObA 57/23z erwogen, dass einem solchen Rechtsträger die Passivlegitimation jedenfalls in Agenden der Diensthoheit fehlt. Würde man demgegenüber in Angelegenheiten der Diensthoheit die Passivlegitimation des Rechtsträgers bejahen, könnte der Fall eintreten, dass (insbesondere) eine in einem vom Vertragsbediensteten angestrengten Verfahren gegen den Rechtsträger ergangene Entscheidung in Widerspruch zu einer auf der entsprechenden gesetzlichen Grundlage erteilten Weisung der jeweiligen Gebietskörperschaft stehe (8 ObA 57/23z [Rz 53 ff]). In Bezug auf die Angelegenheiten der Diensthoheit sei die Passivlegitimation des Rechtsträgers, dem ein Vertragsbediensteter zugewiesen sei, zu verneinen, da die Ausübung der Diensthoheit im Sinne einer Letztverantwortlichkeit durch das zuständige Organ der betreffenden Gebietskörperschaft sichergestellt werden solle (vgl 8 ObA 57/23z [Rz 64]). Da auch bei dienstzugewiesenen Vertragsbediensteten die Diensthoheit bei der betreffenden Gebietskörperschaft zu bleiben habe und dies durch ein gesetzlich verankertes Weisungsrecht sichergestellt sei, müssten jene Ansprüche, die Agenden der Diensthoheit beträfen, weiterhin gegen diese Gebietskörperschaft geltend gemacht werden und fehle dem Rechtsträger, dem der Bedienstete zugewiesen ist, diesbezüglich die Passivlegitimation (vgl 8 ObA 57/23z [Rz 83 f]).

4. Vor diesem Hintergrund besteht kein Zweifel, dass auch im vorliegenden Fall die Passivlegitimation der Beklagten hinsichtlich des vom Kläger erhobenen Feststellungsbegehrens zu verneinen ist. Der Kläger steht als Vertragsbediensteter unstrittig in einem Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich, und die Beklagte als bloßer Beschäftiger iSd § 2 Abs 3 Oö. BZG 2015 bzw das hierfür zuständige Mitglied ihrer Geschäftsführung agiert gemäß § 5 Abs 5 Oö. BZG 2015 lediglich als Vertreter des Landes Oberösterreich, wobei die Organe der Beklagten bei dieser vertretungsweisen Ausübung der Diensthoheit an das in § 5 Abs 1 Oö. BZG 2015 gesetzlich verankerte Weisungsrecht der Oberösterreichischen Landesregierung gebunden sind und sohin die Diensthoheit und die Letztverantwortlichkeit für deren Ausübung bei der Oberösterreichischen Landesregierung als oberstem Organ des Dienstgebers liegt.

5. Inwiefern sich der vorliegend maßgebliche Sachverhalt in einer für die Beurteilung der Frage der Passivlegitimation der Beklagten wesentlichen Weise von dem der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 8 ObA 57/23z zugrunde liegenden Sachverhalt unterscheiden würde, wird von der Berufung nicht schlüssig aufgezeigt.

5.1. Die Ausführungen (auch) in der Rechtsrüge sollen offenbar so zu verstehen sein, dass die Berufung (zumindest erkennbar) im Sinne einer sekundären Mangelhaftigkeit Feststellungen zusammengefasst dahingehend vermisst, dass die verfahrensgegenständliche Versetzung ausschließlich auf eine Entscheidung von Vertretern der Beklagten zurückzuführen sei, sich das Land Oberösterreich diesbezüglich einer Einflussnahme enthalten und auf die Zuständigkeit der Beklagten verwiesen habe, der Kläger bisher ausschließlich Weisungen von Vertretern der Beklagten erhalten habe und er in die Organisationsstruktur der Beklagten völlig eingegliedert sei. Nach dem insoweit erschließbaren Standpunkt der Berufung wäre hieraus abzuleiten, dass die passive Klagslegitimation der Beklagten gegeben sei, zumal nicht die Gefahr eines Widerspruchs der gerichtlichen Entscheidung zu einer Weisung des Landes Oberösterreich bestehe.

5.2. Dem ist jedoch unter Verweis auf die bereits oben (3.6. f) dargelegten Erwägungen des Obersten Gerichtshofs in seiner Entscheidung zu 8 ObA 57/23z entgegenzuhalten, dass das grundlegende Fehlen der Passivlegitimation des (hier:) Beschäftigers iSd § 2 Abs 3 Oö. BZG 2015 in den Angelegenheiten der Diensthoheit nicht von der tatsächlichen Ausübung des gesetzlich verankerten Weisungsrechts (§ 5 Abs 1 Oö. BZG 2015) im Einzelfall abhängt, sondern - kumulativ zu den weiteren Aspekten des Verbleibs der Diensthoheit bei der überlassenden Gebietskörperschaft und der bloßen Vertreterfunktion des (Organs des) Beschäftigers - schon durch das objektive Bestehen jenes gesetzlich vorgesehenen Weisungszusammenhangs bedingt ist, mit dem die Letztverantwortlichkeit der Oberösterreichischen Landesregierung hinsichtlich der - vom Beschäftiger nur als Vertreter vorgenommenen (§ 5 Abs 5 Oö. BZG 2015) - Ausübung der Diensthoheit sichergestellt wird. Für die Verneinung der Passivlegitimation des Beschäftigers in Angelegenheiten der Diensthoheit schlechthin spricht demnach der aus diesem - verfassungsrechtlich gebotenen (Art 21 Abs 3 BVG) und gesetzlich verankerten (§ 5 Abs 1, 5 Oö. BZG 2015) - Weisungszusammenhang abzuleitende Gedanke, dass auch nur die abstrakte Möglichkeit einer Unvereinbarkeit einer gegen den (hier:) Beschäftiger ergangenen gerichtlichen Entscheidung mit einer Weisung der (hier:) letztverantwortlichen Oberösterreichischen Landesregierung ausgeschlossen sein muss (vgl in diesem Sinne ersichtlich 8 ObA 57/23z [Rz 53, 55, 64, 83 f]).

5.3. Damit kommt den von der Berufung (insgesamt erkennbar) vermissten Feststellungen nicht die für die Wahrnehmung einer diesbezüglichen sekundären Mangelhaftigkeit erforderliche Relevanz bzw Entscheidungswesentlichkeit zu, da es für das Fehlen der Passivlegitimation des Beschäftigers iSd § 2 Abs 3 Oö. BZG 2015 in den - namentlich auch Versetzungen umfassenden (siehe oben 3.6.) - Angelegenheiten der Diensthoheit insbesondere ohne Belang ist, ob das letztverantwortliche oberste Organ des Landes Oberösterreich als Dienstgeber und Überlasser iSd § 2 Abs 2 Oö. BZG 2015 von dem ihm gesetzlich vorbehaltenen Weisungsrecht auch faktisch Gebrauch gemacht hat oder sonst faktisch auf das Agieren (des Organs) des Beschäftigers als Vertreter des Dienstgebers Einfluss genommen hat und sohin auch eine konkrete Gefahr einer Unvereinbarkeit einer gerichtlichen Entscheidung mit einer konkret erteilten Weisung iSd § 5 Abs 1 Oö. BZG 2015 besteht. Dass der Kläger in die „Organisationsstruktur“ der Beklagten eingegliedert ist, entspricht ohnehin dem Wesen der gegebenen Zuweisung (vgl insb § 4 Abs 2, § 5 Abs 5 Oö. BZG 2015) als Arbeitskräfteüberlassung sui generis (vgl 9 ObA 64/10t, 8 ObA 65/15i, 8 ObA 57/23z [Rz 39]; vgl allgemein zur Überlassung auch zB RS0050620; Schindler in ZellKomm4 § 3 AÜG Rz 1) und führt sohin im Lichte der dargelegten Rechtslage nicht dazu, dass der Beklagten als Beschäftiger iSd § 2 Abs 3 Oö. BZG 2015 die Passivlegitimation hinsichtlich des vom Kläger vorliegend geltend gemachten Feststellungsbegehrens zukäme.

6. Sonstige Umstände oder Gesichtspunkte, die für die Annahme der Passivlegitimation der Beklagten hinsichtlich des vorliegend erhobenen Feststellungsbegehrens sprechen würden, werden von der Berufung nicht aufgezeigt.

7. Zusammengefasst hat somit das Erstgericht die Passivlegitimation der Beklagten zutreffend verneint.

8. Damit liegt auch jener weitere sekundäre Feststellungsmangel, den die Berufung zusammengefasst überdies im Fehlen einer Feststellung zum Thema der Unzumutbarkeit der Versetzung vom C* zum D* für den Kläger sieht, mangels Entscheidungserheblichkeit nicht vor. Denn bereits das Fehlen der Sachlegitimation der Beklagten muss die Abweisung des Klagebegehrens zur Folge haben (vgl nur zB Nunner-Krautgasser in Fasching/Konecny³ Vor § 1 ZPO Rz 113 f; RS0106922, RS0065553 [T4] = RS0035170 [T5]).

III. Ergebnis, Kosten und Zulässigkeitsausspruch:

9. Insgesamt ist daher der Berufung ein Erfolg zu versagen.

10. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.

11. Die ordentliche Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig, weil im Hinblick auf die bereits durch die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 8 ObA 57/23z erfolgte Klärung der Rechtslage keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne der genannten Bestimmung zu lösen war.

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