OLG Graz 5R40/26f

5R40/26fTribunal de Recurso24 de abr. de 2026

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OLG Graz 5R40/26f

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2026:00500R00040.26F.0424.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht durch den Richter Dr. Waldner (Vorsitz), die Richterin Mag.a ZeilerWlasich und den Richter Mag. Stadlmann in der Rechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, selbständig, , vertreten durch Dr. Florian Knaipp, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei B N.V., **, Curaçao, Niederlande, vertreten durch BK.PARTNERS Bugelnig Kirner Rechtsanwälte OG in Wien, wegen EUR 18.455,00 samt Anhang, über die Berufung der beklagten Partei (Berufungsinteresse: EUR 18.455,00) gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 19. Februar 2026, C13, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen (I.) und zu Recht erkannt (II.):

Spruch

I. Der Berufung gegen den in das Urteil aufgenommenen Ausspruch über die Prozesseinrede der fehlenden internationalen Zuständigkeit wird nicht Folge gegeben.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

II. Der Berufung in der Hauptsache wird nicht Folge gegeben.

Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit EUR 2.089,32 (darin EUR 348,22 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung zu Handen des Klagsvertreters binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die Beklagte ist Unternehmerin mit Sitz in Curaçao und bietet von dort aus über das Internet (D*/at) OnlineGlücksspiele an. Sie verfügt jedoch über keine Konzession nach dem österreichischen Glücksspielrecht. Der Kläger hat seinen Wohnsitz in Kärnten. Er spielte als Freizeitbeschäftigung von Österreich aus über die in deutscher Sprache zugängliche Webseite.

Der Kläger wurde durch ein Werbeangebot auf die Webseite der Beklagten D*/at aufmerksam und richtete zum Zweck der Teilnahme am Glücksspiel einen Onlineaccount bei der Beklagten ein. Die Teilnahme an den von der Beklagten angebotenen Glücksspielen ist erst nach einer Registrierung des jeweiligen Teilnehmers, der seine persönlichen Daten, darunter Name, Adresse und Wohnort, abgeben muss, möglich. Der Kläger akzeptiert die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Beklagten. Diese lauten auszugsweise:

„3.2. Das Recht, auf die Website zuzugreifen und/oder sie zu nutzen (einschließlich aller oder eines Teils der über die Website angebotenen Produkte), kann in bestimmten Ländern illegal sein. Sie selbst sind dafür verantwortlich, festzustellen, ob der Zugang und/oder die Nutzung der Webseite mit den geltenden Gesetzen in Ihrer Region, mit der Gerichtsbarkeit übereinstimmt, und Sie garantieren uns, dass Glücksspiele in dem Gebiet, in dem Sie wohnen, nicht illegal sind. Jegliche Ansprüche gegen das Unternehmen, die Sie aus irgendeinem Grund in Bezug auf die oben genannten Punkte vorbringen, werden als ungültig betrachtet und nicht akzeptiert. Das Casino kann keine erfolgreiche Bearbeitung von Auszahlungen oder Rückerstattungen garantieren, wenn der Spieler gegen diese Richtlinie verstößt.“

Im Zeitraum 30. März 2020 bis 31. August 2023 erlitt der Kläger bei den von ihm gespielten Online-Glücksspielen einen saldierten Verlust von EUR 18.455,00.

Im Prozess begehrt der Kläger mit seiner am 2. Juli 2025 beim Landesgericht Klagenfurt zu C* eingebrachten Mahnklage von der Beklagten die Zahlung von EUR 18.455,00 samt 4 % Zinsen seit 1. September 2023. Die abgeschlossenen Glücksspielverträge seien wegen des Verstoßes gegen das österreichische Glücksspielmonopol absolut nichtig. Seine Spieleinsätze seien sowohl bereicherungs als auch schadenersatzrechtlich rückforderbar. Es stünden Vergütungszinsen gemäß § 1333 Abs 1 ABGB ab dem Tag der letzten Transaktion zu. Das österreichische Glücksspielmonopol verstoße nicht gegen das Unionsrecht. Es komme österreichisches Recht zur Anwendung; eine allfällige Rechtswahl dürfe nicht dazu führen, dass dem Verbraucher der Schutz entzogen werde, den ihm das Recht seines Wohnsitzstaats gewähre. Die Beklagte richte ihre gewerbliche Tätigkeit auch auf Österreich aus, weshalb er die Beklagte ohne Rücksicht auf ihren Sitz gemäß Art 18 Abs 1 EuGVVO an seinem Wohnsitz klagen könne. Die Webseite der Beklagten sei in deutscher Sprache und biete zur Betreuung für österreichische Kunden eine internationale Telefonnummer an. Für österreichische Kunden bestünde eine eigene deutschsprachige Unterseite mit der Endung „/at“.

Die Beklagte erhebt die Einrede der internationalen Unzuständigkeit. Sie habe ihren Sitz nicht innerhalb der Europäischen Union, weshalb die Anwendbarkeit der EuGVVO nicht gegeben sei. Selbst wenn dies doch der Fall sei, lägen die Voraussetzungen für die Anwendung des Verbrauchergerichtsstands nicht vor, weil sie ihre Geschäftstätigkeit nicht nach Österreich ausrichte. Sie schalte für ihr Glücksspielangebot keine Werbung in Österreich. Die deutschsprachige Version ihrer Webseite sei ausschließlich unter der Domainendung .com/de und nicht unter .com/at verfügbar. In der Sache wendet sie ein, sie sei nach dem hier zur Anwendung gelangenden Recht des Staates Curaçao aufgrund ihrer aufrechten Glücksspiellizenz, welche der Aufsicht der Kahnawake Gaming Commission in **, Canada, unterliege, berechtigt, ihr Dienstleistungsangebot im Internet anzubieten. Die ROM IVO komme nicht zur Anwendung; in eventu verweise Artikel 4 Abs 1 lit b ROM IVO auf das Recht des Staates Curaçao. Mangels Rechtswahl sei gemäß § 35 Abs 2 IPRG das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Dienstleister – also sie – ihren gewöhnlichen Aufenthalt habe. Selbst wenn Artikel 6 der ROMIVO zur Anwendung käme, sei österreichisches Sachrecht nicht anzuwenden, weil die dem Kläger geschuldete Dienstleistung ausschließlich in einem anderen als dem Staat erbracht werden müsse, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt habe (Artikel 6 Abs 4 lit a ROMIVO). Sie führe die Spielerkonten auf Servern außerhalb von Österreich. Die Bestimmungen der ROMIIVO würden ebenfalls zu keiner Anwendbarkeit des österreichischen Rechts führen, weil der – bestrittene – Vermögensschaden (der Spielverlust) auf den Spielerkonten auf Servern außerhalb von Österreich eingetreten sei. Der Kläger habe gegen Punkt 3.2 ihrer AGB verstoßen, weshalb die bereicherungsrechtliche Rückforderung rechtsmissbräuchlich und dem Kläger ein Mitverschulden anzulasten sei. Jedenfalls bestehe nach dem Gesetzeszweck der Regelungen in §§ 1267 bis 1274 ABGB kein Rückforderungsanspruch. Es handle sich auch nicht um Glücksspielverträge, weil der Kläger gewusst habe, dass er allfällige Verluste in Österreich rückfordern könne, sodass er kein Verlustrisiko gehabt habe. Zinsen stünden nur ab dem Tag der Klagszustellung zu.

Mit der angefochtenen Entscheidung (ON 13) verwirft das Erstgericht die Einrede der internationalen Unzuständigkeit und verpflichtet die Beklagte zur Zahlung von EUR 18.455,00 samt 4 % Zinsen seit 1. September 2023 an den Kläger. Dieser Entscheidung legt es die auf den Urteilsseiten 2 bis 3 ersichtlichen Tatsachenfeststellungen zugrunde und folgert daraus rechtlich:

Da die Beklagte ihre gewerbliche Tätigkeit als Anbieterin von OnlineGlücksspielen auch auf Österreich ausrichte (was sich insbesondere aus der Domainendung „com/at“, der deutschsprachigen Inhalte der in Österreich zugänglichen Webseite und daraus, dass der Nutzer bei der Registrierung Österreich als seinen Wohnort angeben könne, ergebe), könne der Kläger gemäß Artikel 18 EuGVVO die Beklagte vor seinem Wohnsitzgericht als Verbraucher in Anspruch nehmen. Aus denselben Gründen (Verbrauchervertrag; Beklagte richte ihre Tätigkeit auch nach Österreich aus) sei der Sachverhalt nach Artikel 6 Abs 1 ROMIVO nach österreichischem Recht zu beurteilen. Es verweist auf die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, wonach das österreichische System der Glücksspielkonzessionen einschließlich der Werbemaßnahmen der Konzessionäre nach gesamthafter Würdigung aller tatsächlichen Auswirkungen auf den Glücksspielmarkt allen vom EuGH aufgezeigten Vorgaben entspreche und nicht gegen das Unionsrecht verstoße. Die Beklagte bringe keine neuen Argumente vor, die zu einem Abgehen von der gefestigten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs veranlassen könnten. Der Kläger habe seine Einsätze daher auf Grundlage eines unerlaubten und damit unwirksamen Glücksspielvertrags an die Beklagte geleistet. Er dürfe seine Spielverluste bereicherungsrechtlich zurückfordern, ohne dass dem die Bestimmung des § 1174 Abs 1 Satz 1 ABGB oder des § 1432 ABGB entgegenstünden. Dies gelte im Hinblick auf die Zielsetzung des Glücksspielgesetzes auch dann, wenn der Leistende in Kenntnis der Nichtschuld sei und ihm die Ungültigkeit seiner Verpflichtung bekannt gewesen sei. Vergütungszinsen – wie hier – seien ab dem ersten Tag nach der letzten Einzahlung rückforderbar.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Beklagten (ON 14) aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung und der (nicht ausgeführten) unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung. Sie beantragt, die Klage wegen internationaler Unzuständigkeit zurückzuweisen, in eventu – allenfalls nach Verfahrensergänzung - die Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung in gänzliche Klagsabweisung; hilfsweise deren Aufhebung und die Zurückverweisung der Rechtssache zur Verfahrensergänzung (und neuerlichen Entscheidung) an das Erstgericht, in eventu das angefochtene Urteil dahingehend abzuändern, dass Verzugszinsen erst ab dem 30. Oktober 2025 zu zahlen seien.

Der Kläger erstattet eine Berufungsbeantwortung (ON 15).

Die Berufung, über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden war, ist nicht berechtigt.

A. Zur Einrede der internationalen Unzuständigkeit

1. Das Erstgericht hat gemäß § 261 Abs 1 ZPO die Entscheidung über die Einrede nach § 239 Abs 3 Z 1 ZPO in die über die Hauptsache ergehende Entscheidung aufgenommen. Nach § 261 Abs 3 ZPO kann ein solcher Ausspruch über die Einrede nur mittels des gegen die Entscheidung in der Hauptsache offenstehenden Rechtsmittels angefochten werden, weshalb die Beklagte diesen Ausspruch zutreffend mit Berufung bekämpft. Das Rechtsmittelgericht hat bei Anfechtung der Entscheidung über die Unzuständigkeitseinrede und über die Hauptsache auch über die Unzuständigkeitseinrede als Berufungsgericht zu entscheiden, wobei die Entscheidung über die Einreden in Beschlussform zu ergehen hat (Kodek in Fasching/Konecny³ III/1 § 261 ZPO [Stand 1.7.2017, rdb.at] Rz 78f; 8 Ob 33/08y; RS0036404).

2. Die Beklagte vermeint, dass die vom Erstgericht angenommene Bindung der Beklagten an die EuGVVO eine Überschreitung der völkerrechtlichen Gesetzgebungskompetenz der Europäischen Union bedeute und nicht mit dem völkerrechtlichen Souveränitätsprinzip in Einklang zu bringen sei. Darüber hinaus sei Artikel 17 Abs 1 EuGVVO schon deshalb nicht anwendbar, weil die Beklagte ihre Tätigkeit nicht auf Österreich ausrichte. Die bloße Zugänglichkeit der Webseite der Beklagten in Österreich sei dafür nicht ausreichend. Das Erstgericht habe auch die Bestimmung in Punkt 3. der AGB nicht beachtet, wonach der Spieler selbst zu prüfen habe, ob der Zugang und die Nutzung der Webseite der Beklagten nach den nationalen Gesetzen des Heimatstaates des Kunden zulässig seien. Die Beklagte habe daher deutlich zu verstehen gegeben, dass sie ihr Angebot gerade nicht auf jene Staaten ausrichten wolle, in denen das Anbieten von Glücksspiel gesetzlich verboten oder beschränkt sei.

Dem ist zu erwidern:

3. Innerhalb der EU wird die internationale Zuständigkeit in Zivil und Handelssachen durch die EuGVVO geregelt. Hingegen gelten dann, wenn ein Beklagter seinen Wohnsitz nicht in einem EUMitgliedstaat hat, die nationalen Zuständigkeitsregeln des EUMitgliedsstaates des Klägers. In diesen Fällen muss sich daher ein Kläger, der seinen Wohnsitz in einem EUMitgliedsstaat hat, auf die dort geltenden nationalen Zuständigkeitsvorschriften stützen (Artikel 6 EuGVVO; Simotta in Fasching/Konecny3 V/1 Art 6 EuGVVO 2012 Rz 2f [Stand 30.6.2022, rdb.at]). Ausnahmen davon bestehen in Form von besonderen Regelungen in der EuGVVO, die dem Kläger einen Gerichtsstand nach dieser Verordnung einräumen, selbst wenn der Beklagte keinen Wohnsitz in einem EU-Mitgliedsstaat hat. Artikel 6 Abs 1 EuGVVO verweist insbesondere auf den Verbrauchergerichtsstand des Artikel 18 Abs 1 EuGVVO (Simotta aaO Rz 6 ff). Der für dessen Anwendung erforderliche Auslandsbezug ist entgegen der Rechtsansicht der Beklagten schon dann gegeben, wenn – wie im vorliegenden Fall – der Kläger seinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat hat, der Beklagte seinen (Wohn)Sitz dagegen in einem Drittstaat (Simotta in Fasching/Konecny3 V/1 Art 17 EuGVVO 2012 Rz 29 ff mwN; Garber/Mayr/Neumayr/Wittwer in Mayr, Europäisches Zivilverfahrensrecht2 Kap 3 Rz 3.464 [Stand 1.4.2023, rdb.at]). Curaçao ist als Teil der vormaligen Niederländischen Antillen bezogen auf die EuGVVO als Drittstaat anzusehen (ausführlich dazu OLG Graz 3 R 137/23a, 5 R 153/25x; OGH 10 Nc 19/05h; Mayr in Mayr, Europäisches Zivilverfahrensrecht2 Kap 2 Rz .99 [Stand 1.4.2023, rdb.at]), wovon die Parteien auch übereinstimmend ausgehen.

4. Das bedeutet, dass im Falle der Klage eines Verbrauchers aus einem EUMitgliedsstaat gegen einen Unternehmer mit Sitz in einem Drittstaat, der seine gewerbliche Tätigkeit auf den WohnsitzMitgliedstaats des Verbrauchers ausgerichtet hat, der Verbraucher gegen den Unternehmer in seinem Wohnsitzstaat Klage erheben kann (Artikel 18 iVm 17 Abs 1 lit c EuGVVO).

5. Den Begriff „Ausrichten“ hat der EuGH dahin ausgelegt, dass der Unternehmer seinen Willen zum Ausdruck gebracht haben muss, Geschäftsbeziehungen zu Verbrauchern eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten, darunter des Wohnsitzmitgliedstaats des Verbrauchers, herzustellen (vgl EuGH Pammer und Hotel Alpenhof, C585/08 und C144/09, Rn 75, 93). Vom Begriff des „Ausrichtens“ sind alle auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers ausgerichteten absatzfördernden Handlungen erfasst, worunter auch auf Österreich ausgerichtete OnlineAktivitäten fallen (RS0128704, RS0128705, RS0125252, RS0125001; 7 Ob 213/21f [Rz 5]; 7 Ob 155/23d [Rz 14]; 7 Ob 150/24w [Rz 3]; 6 Ob 157/24t [Rz 4]). Der Oberste Gerichtshof hat in vergleichbaren Fällen, nämlich beim Betreiben einer in deutscher Sprache gehaltenen Webseite, die es ermöglicht, von Österreich aus an Glücksspielen teilzunehmen, eine daraus aus Art 17 Abs 1 lit c EuGVVO abgeleitete Zuständigkeit bejaht.

6. Die Beklagte geht nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, wenn sie ausführt, nach den Feststellungen biete sie ihre Webseite unter der Domain „D*\de“ an. Im vorliegenden Fall steht unbekämpft fest, dass sie über die in Österreich abrufbare Internetseite D*/at in deutscher Sprache OnlineGlücksspiele (auch) an Kunden in Österreich anbietet. Bei der Registrierung eines Spielerkontos besteht die Möglichkeit, einen österreichischen Wohnort anzugeben, woraus insgesamt eindeutig abzuleiten ist, dass die Beklagte gewillt und bereit war, mit Verbrauchern, die ihren Wohnsitz in Österreich haben, Verträge abzuschließen. Damit richtet die Beklagte ihre gewerbliche Tätigkeit aber auch auf Österreich aus. Die in Punkt 3.2. der AGB enthaltenen Bestimmungen stehen dieser autonom vorzunehmenden Auslegung nicht entgegen, stellen sie doch nur den (auf Grund von § 879 Abs 3 ABGB und § 6 Abs 3 KSchG untauglichen) Versuch dar, dem Kunden die Bürde der rechtliche Abklärung der Zulässigkeit ihres – auch auf Österreich ausgerichteten – Anbots zu übertragen. Die den Charakter eines Haftungsausschlusses tragende Klausel lässt nicht erkennen, dass die Beklagte nicht zum Vertragsschluss mit österreichischen Kunden bereit ist.

7. Damit liegt hier eine Verbrauchersache im Sinn des Artikel 17 Abs 1 lit c EuGVVO vor, womit die internationale Zuständigkeit österreichischer Gerichte für die vorliegende Klage gemäß Artikel 18 Abs 1 (hier iVm Artikel 6 Abs 1) EuGVVO gegeben ist (so auch OLG Wien 15 R 44/25p, 1 R 57/25x; OLG Linz 6 R 155/25v; 2 R 55/25h; OLG Graz 4 R 8/26t, 6 R 84/25g, 2 R 55/25h, 5 R 153/25x uva).

8. Die Entscheidung über die Prozesseinreden unterliegt der Anfechtungsbeschränkung des § 519 Abs 1 ZPO und ist somit unanfechtbar (RS0123463; zuletzt 7 Ob 166/25z; Kodek in Fasching/Konecny3 III/1 § 261 ZPO Rz 87).

B. Zur Hauptsache

Auf die eingangs der Berufung in der Anfechtungserklärung geltend gemachte Beweisrüge kommt die Beklagte in ihren Berufungsausführungen nicht zurück, sodass darauf nicht weiter einzugehen ist. Die Beklagte wendet sich gegen die Rechtsansicht des Erstgerichts, dass österreichisches Recht zur Anwendung gelange. Auf die Beklagte sei die Rom IVO nicht anwendbar, vielmehr hätte eine Anknüpfung nach dem IPRG erfolgen müssen.

Die Kritik ist unberechtigt:

1.1. Die ROM IVO ist in Österreich unmittelbar anwendbares Kollisionsrecht, das für vertragliche Schuldverhältnisse mit Verbindung zum Recht verschiedener Staaten unabhängig davon gilt, ob diese Mitgliedstaaten sind (vgl für Curaçao 8 Ob 161/25x). Sie hat Vorrang vor allenfalls entgegenstehenden Bestimmungen des nationalen Rechts. Seit ihrer Geltung enthält das IPRG in § 35 nur mehr eine Auffangregelung für vom sachlichen Anwendungsbereich der ROM IVO nicht erfasste vertragliche Schuldverhältnisse (Musger in KBB7 Vor Art 1 ROM IVO Rz 2; Neumayr in KBB7 § 35 IPRG Rz 1, 3).

1.2. Gemäß Art 6 Abs 1 Rom IVO kommt auf einen Vertrag, den eine natürliche Person zu einem Zweck, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann („Verbraucher“), mit einer anderen Person geschlossen hat, auf die diese Bedingung nicht zutrifft („Unternehmer“), das Recht des Staats zur Anwendung, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn der Unternehmer seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit in dem Staat ausübt oder seine Tätigkeit auf irgendeine Weise auf diesen Staat ausrichtet. Den Begriff „Ausrichten“ legt der EuGH in ständiger Rechtsprechung dahin aus, dass der Unternehmer seinen Willen zum Ausdruck gebracht haben muss, Geschäftsbeziehungen zu Verbrauchern eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten, darunter des WohnsitzMitgliedsstaates des Verbrauchers, herzustellen (dazu schon oben unter A.5f). Ein solcher Fall liegt insbesondere bei OnlineAktivitäten wie hier vor (7 Ob 150/24w; 7 Ob 155/23d; 2 Ob 40/22d, 3 Ob 44/22z, 6 Ob 12/22s uva).

1.3. Eine Dienstleistung wird nur dann im Sinn des Ausnahmetatbestands des Art 6 Abs 4 lit a Rom I-VO „ausschließlich“ außerhalb des Mitgliedstaats erbracht, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn dieser keine Möglichkeit hat, sie in seinem Aufenthaltsstaat in Anspruch zu nehmen und sich zu diesem Zweck ins Ausland begeben muss (EuGH Verein für Konsumenteninformation, C272/18 , Rn 52). Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor (7 Ob 150/24w; 7 Ob 213/21f [Rz 6]; 7 Ob 155/23d [Rz 15]).

1.4. Damit sind alle vertragsrechtlichen Fragen nach dem einheitlichen Verbraucherstatut zu beurteilen (Art 6, Art 12 Abs 1 Rom IVO). Auch die Rückabwicklung eines nichtigen Vertrages (Art 12 Abs 1 lit e Rom IVO) richtet sich nach österreichischem Recht (7 Ob 150/24w; 6 Ob 50/22d; 3 Ob 44/22z; 7 Ob 231/21f).

2.1. Die Berufungswerberin vermeint, nach den ausdrücklichen Regelungen des ABGB seien Glücksverträge zulässig (§§ 1267 ff ABGB). Ein allfällig nicht erfülltes Konzessionserfordernis könne demnach nicht zu einem Inhaltsverbot, sondern allenfalls zu einem Abschlussverbot führen.

2.2. Diese Argumentation widerspricht der gefestigten Judikatur des Obersten Gerichtshofs. Demnach stellt die Durchführung einer Ausspielung ohne Konzession ein verbotenes Glücksspiel dar. Es sind jene Spiele gemäß § 1174 Abs 2 ABGB verboten und damit nichtig im Sinne des § 879 Abs 1 ABGB, bei denen Gewinn und Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen (RS0102178, RS0038378). Verbotene Spiele erzeugen nicht einmal eine Naturalobligation. Der Verlierer kann die gezahlte Wett oder Spielschuld zurückfordern, ohne dass dem die Bestimmungen der §§ 1174 Abs 1 Satz 1 und 1432 ABGB entgegenstünden, weil die Leistungen nicht „zur Bewirkung“ der erlaubten Handlung, sondern als „Einsatz“ erbracht wurden. Den Rückforderungsanspruch zu verweigern, widerspräche dem Zweck der Glücksspielverbote (RS0025607 [T1, T4]; 9 Ob 54/22i; 1 Ob 182/22d; 6 Ob 50/22d uva). Entgegen der allgemeinen Regel (§ 1431 ABGB) besteht der Rückforderungsanspruch sogar dann, wenn die Ungültigkeit der Verpflichtung bzw. der Leistung bekannt war (RS0025607 [T2]).

3. Zinsen aus einer ohne Rechtsgrund geleisteten und daher zurückzuerstattenden Geldsumme sind sogenannte Vergütungszinsen (RS0032078). Auch diese gelten als Verzögerungszinsen im Sinn des § 1333 ABGB (RS0031939). Die Bestimmung des § 1333 ABGB ist daher sowohl für Verzugs als auch für Vergütungszinsen maßgeblich. Vergütungszinsen gebühren im Fall unrechtmäßiger Bereicherung dem Entreicherten ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Bereicherung zumindest in Höhe der gesetzlichen Zinsen (§ 1000 Abs 1 ABGB). Denn ein (auch redlicher) Bereicherungsschuldner hat – im Falle des Fehlens einer Gegenleistung – die mit dem gesetzlichen Zinssatz pauschalierten Nutzungen eines von ihm zu erstattenden Geldbetrags unabhängig vom Eintritt des Verzugs herauszugeben (RS0031939; 4 Ob 210/23w [Rz 11]; 10 Ob 2/23a [Rz 123]; 3 Ob 140/22t [Rz 61]; 4 Ob 46/13p). Entscheidend ist, dass auch bei Redlichkeit des Bereicherten die Nutzungsmöglichkeit des Kapitals – im Verhältnis zwischen Bereicherungsgläubiger und Bereicherungsschuldner – dem Bereicherungsgläubiger zugeordnet ist. Es wäre daher nicht zu rechtfertigen, wenn der Schuldner den Nutzungsvorteil bis zum Einlangen eines Rückzahlungsbegehrens behalten könnte. Der Zuspruch von Zinsen durch das Erstgericht ab dem auf den Zeitraum der vom Kläger erlittenen Spielverluste folgenden Tag ist daher nicht zu beanstanden.

4. Die Berufung bleibt daher erfolglos.

C. Kosten, Zulassung

1. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Die Beklagte hat dem Kläger die richtig verzeichneten Kosten seiner Berufungsbeantwortung zu ersetzen.

2. Die ordentliche Revision gegen die Entscheidung in der Hauptsache ist mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht zuzulassen, weil eine gesicherte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vorliegt, von der das Berufungsgericht nicht abweicht.

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