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7Bs43/26w•OLG Innsbruck 7Bs43/26w
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Offer und Mag. Preßlaber als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufung des Genannten wegen Nichtigkeit sowie der Aussprüche über die Schuld und Strafe gegen das einzelrichterliche Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 15.1.2026, GZ **29, nach der am 23.4.2026 in Anwesenheit des Schriftführers Rp Mag. Auer, des Sitzungsvertreters der Oberstaatsanwaltschaft Mag. Willam, des Angeklagten und seiner Verteidigerin RA Dr. Christina Kollar (für RA Mag. Helmut Naschberger) öffentlich durchgeführten Berufungsverhandlung am selben Tag zu Recht erkannt:
Der Berufung wegen Nichtigkeit und des Ausspruchs über die Schuld wird n i c h t Folge gegeben.
Hingegen wird der Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe t e i l w e i s e Folge gegeben und über den Angeklagten nach § 129 Abs 1 StGB in Anwendung der §§ 28 Abs 1, 37 Abs 1 StGB, § 5 Z 4 JGG und gemäß §§ 31 Abs 1, 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Bezirksgerichts Rattenberg vom 8.10.2025, rechtskräftig seit 14.10.2025, GZ B*, sowie gemäß §§ 15 Abs 1, 16 Abs 1 JGG unter nachträglichem Strafausspruch zur Verurteilung des Bezirksgerichts Rattenberg vom 14.8.2024, rechtskräftig seit 20.8.2024, GZ C*, eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je EUR 4,--, im Uneinbringlichkeitsfall 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, als Zusatzstrafe verhängt.
Gemäß § 43a Abs 1 StGB werden 60 Tagessätze, im Uneinbringlichkeitsfall 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Ein nachträglicher Strafausspruch im Verfahren GZ C* des Bezirksgerichts Rattenberg ist nach § 494a Abs 1 Z 3 StPO nicht mehr zulässig.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde A* des Vergehens der Sachbeschädigung (1./) und des Vergehens des (richtig:) Diebstahls durch Einbruch nach §§ 12 zweiter Fall, 127, 129 Abs 1 Z 1 StGB (2./) schuldig erkannt.
Danach habe er in **
Hiefür wurde er nach § 129 Abs 1 StGB in Anwendung der § 28 Abs 1 StGB und § 5 Z 4 JGG sowie gemäß §§ 31 (Abs 1), 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Bezirksgerichts Rattenberg vom 8.10.2025, rechtskräftig seit 14.10.2025, B*, und gemäß §§ 15 (Abs 1), 16 (Abs 1) JGG unter nachträglichem Strafausspruch zu C* des Bezirksgerichts Rattenberg zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von drei Monaten, die nach § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gemäß § 494a Abs 1 Z 3 StPO ein nachträglicher Strafausspruch zum Urteil des Bezirksgerichts Rattenberg zu C* nicht mehr in Betracht kommt.
Mit dem unter einem gefassten und zutreffend gesondert ausgefertigten Beschluss nach § 494 StPO wurde gemäß „§ 50 ff StGB“ Bewährungshilfe angeordnet und dem Angeklagten die Weisung erteilt, „an einem Jugendcoaching teilzunehmen und/oder regelmäßige Termine beim AMS wahrzunehmen oder einer seinen Fähigkeiten entsprechenden Erwerbstätigkeit nachzugehen und dem Gericht unaufgefordert hierüber quartalsmäßig entsprechende Nachweise zu erbringen“ (ON 28).
Gegen das Urteil richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 26.1) und schriftlich fristgerecht ausgeführte Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit sowie der Aussprüche über die Schuld und Strafe, die primär darauf abzielt, das angefochtene Urteil aufzuheben und einen Freispruch (zu 2./) zu fällen, sowie in eventu eine Abänderung des Urteils (zu 2./) „im aufgezeigten Sinn“ samt Neubemessung der Strafe, in eventu (nach Beweiswiederholung und Ergänzung) eine Verurteilung „nur wegen des Vergehens der Hehlerei nach § 164 StGB“, in eventu die Zurückverweisung der Sache an das Erstgericht, in eventu die Verhängung einer „mildere[n] Strafe und das Absehen von der Verhängung einer Zusatzsatzstrafe“ und in eventu die Verhängung einer „(teil)bedingten Geldstrafe als Zusatzstrafe“ „anstelle der verhängten Freiheitsstrafe gemäß §§ 31, 37, 40, 43, 43a StGB, § 5 JGG“ fordert (ON 30.2).
Die implizierte Beschwerde gegen den unter einem ergangenen Beschluss auf Anordnung der Bewährungshilfe und Erteilung der Weisung (§ 498 Abs 3 dritter Satz StPO) wurde in der Berufungsverhandlung zurückgezogen.
Die Staatsanwaltschaft hat auf Gegenausführungen verzichtet (ON 31).
Die Oberstaatsanwaltschaft vertritt in ihrer Stellungnahme vom 26.2.2026 den Standpunkt, dass der Berufung keine Folge zu geben sein werde.
Soweit die Mängelrüge (§ 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall iVm § 489 Abs 1 StPO) zunächst eine unvollständige Erörterung der vom Zeugen H* anlässlich der Hauptverhandlung abgelegten Aussagen releviert und behauptet, die „übergangenen Aussagen“ seien geeignet, „auf die Frage des Schuldspruchs einen für den Angeklagten günstigen Einfluss auszuüben“, gelangt sie schon deshalb nicht zur prozessordnungsgemäßen Darstellung, weil sie nicht deutlich und bestimmt bezeichnet, gegen welche der entscheidenden Urteilsannahmen zum jeweils äußeren und inneren Tatgeschehen die Unvollständigkeit ins Treffen geführt wird. Selbiges gilt auch für das weitere Vorbringen, wonach eine Auseinandersetzung der sich widersprechenden Angaben der Zeugen H* und I* zur Frage der Anwesenheit von J* zum Tatzeitpunkt gänzlich unterblieben sei.
Der Vollständigkeit halber sei jedoch darauf hingewiesen, dass sich das Erstgericht, welches nach § 270 Abs 2 Z 5 StPO nur zu einer gedrängten Darstellung der Urteilsgründe verhalten ist, nicht jedoch dazu, den vollständigen Inhalt eines Beweises zu erörtern (RISJustiz RS0106642), hinreichend mit der Aussage des Zeugen H* auseinandergesetzt hat (vgl auch Ratz, WKStPO § 281 Rz 399, 420 f; RISJustiz RS0118316). Im Übrigen bedurften die von der Mängelrüge thematisierten Widersprüche zwischen den Aussagen der Zeugen H* und I* einerseits sowie jenen des Zeugen I* bei der Polizei und vor Gericht andererseits schon deshalb keiner Erörterung, weil sie (nur) die in casu unerhebliche Frage nach der allfälligen Anwesenheit des J* am Tatort betreffen und der Bezugspunkt für die Beurteilung von Überzeugungskraft von Aussagen nicht in der Sachverhaltsannahme der Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit von Zeugen, sondern ausschließlich in den Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen besteht (Ratz aaO Rz 432 mwN).
Soweit sich die relevierte Aktenwidrigkeit (Z 5 fünfter Fall) erkennbar gegen die Feststellung zur Bestimmungstäterschaft des Angeklagten richtet, dringt die Rüge nicht durch, weil weder ein Fehlzitat noch eine wesentliche unvollständige Wiedergabe einer Aussage (vgl RISJustiz RS0099431, RS0099492 [insb T2] aufgezeigt, sondern vielmehr lediglich – aus Z 5 jedoch unzulässig – die erstgerichtliche Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung bekämpft wird.
Der weiteren Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) zuwider genügt die erstgerichtliche Begründung zur inneren Tatseite zu Schuldspruch 2./ (US 8 f) dem Begründungserfordernis unter dem Aspekt des geltend gemachten Nichtigkeitsgrunds. Bei einem leugnenden Angeklagten – wie hier – ist der Schluss von einem gezeigten Verhalten auf ein zugrundeliegendes Wollen und Wissen nicht nur rechtsstaatlich vertretbar, sondern methodisch in aller Regel auch gar nicht zu ersetzen. Andernfalls hätte es ein Straftäter in der Hand, seiner Verurteilung durch bloßes Leugnen zu entgegen (Ratz aaO Rz 452; RISJustiz RS0098671 [insb T2, T3, T4, T5 und T7], RS0116882).
Letztlich begründen die nach Ansicht des Berufungswerbers fehlenden Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung keine Nichtigkeit (Ratz aaO Rz 413; RISJustiz RS0100877, RS0098829).
Aufgrund der ausschließlich gegen Schuldspruch 2./ ergriffenen Schuldberufung unterzog das Oberlandesgericht die Richtigkeit der diesem Schuldspruch zugrunde liegenden entscheidenden erstrichterlichen Sachverhaltsannahmen einer Überprüfung, welche keine Bedenken ergab. Das Erstgericht verschaffte sich sowohl vom Angeklagten als auch den Zeugen H*, I* und K* (alle in ON 27) einen persönlichen Eindruck und begründete in einer darauf aufbauenden und auf alle erheblichen, in der Hauptverhandlung vorgekommenen Verfahrensergebnisse eingehenden, widerspruchsfreien und auch subjektiv überzeugenden Beweiswürdigung, weshalb sie der leugnenden Verantwortung des Angeklagten und der diese Verantwortung stützenden Schilderungen der Zeugin K* und des als Beschuldigten vernommenen (gemäß § 6 Abs 1 JGG außer Verfolgung gesetzten, ON 1.6) E* (ON 7.11) nicht zu folgen vermochte, sondern vielmehr von der Schuld des Angeklagten überzeugt war und den Zeugen H* und I* Glaubwürdigkeit zuerkannte.
Soweit der Berufungswerber mit weitwendigen Ausführungen seine Täterschaft zu seinem abgeurteilten Verhalten zu 2./ sowie ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken mit E* bestreitet und dabei versucht, die Glaubwürdigkeit der Zeugen H* und I* zu erschüttern, gelingt es ihm nicht, Bedenken des Berufungsgerichts an der Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrundeliegenden entscheidenden Sachverhaltsannahmen zu erwecken.
Davon abgesehen, dass den Angaben der genannten Zeugen, aus welchen sich nicht nur die Täterschaft des Angeklagten sondern auch dessen Zusammenwirken mit E* ergibt, keine Aggravierungstendenzen zu entnehmen sind, schilderte der Zeuge H* (im Ergebnis) konsistent die an F* gerichtete Aufforderung des Angeklagten, in die „Grillhütte“ zu „steigen“, um die gemeinsam mit E* ausgewählten (Misch)Getränke zu besorgen (ON 7.14, 4 und ON 27.8). Damit in Einklang sprach auch der Zeuge I* bereits vor der Polizei davon, dass der Angeklagte und E* (dem F*) mitteilten, welche Getränke sie haben wollen (ON 7.15, 4).
Unter Berücksichtigung der den gegenständlichen Tatort zeigenden Lichtbilder (ON 7.17), auf welchen ersichtlich ist, dass ein Eindringen in die Grillhütte durch das (nicht dazu bestimmte) Ausgabefenster nur unter Veränderung der gewöhnlichen Körperhaltung möglich ist (vgl dazu Stricker, WK2 StGB § 129 Rz 43 f), trifft es daher – der Berufung zuwider – nicht zu, dass der Zeuge I* bei seiner Einvernahme vor Gericht von seiner polizeilichen Aussage „abwich“ und „plötzlich“ anlässlich der Hauptverhandlung explizit und erstmals „eine Bestimmung durch den Angeklagten“ erwähnte. Zudem ist lebensnah, dass eine gerichtliche Befragung detaillierter ist, als jene vor der Polizei.
Die von der Berufung thematisierten und im Übrigen auch isoliert hervorgehobenen Passagen in den Angaben des Zeugen H* vermögen an der Glaubwürdigkeit des Genannten nichts zu ändern, bestätigte dieser einerseits doch fortwährend die an F* gerichtete Instruktion des Angeklagten, in die Hütte „hineinzugehen“, und bezog sich seine Aussage, es nicht mehr genau zu wissen, lediglich auf die Frage, ob es sein könne, dass jene Aufforderung von dessen (außer Verfolgung gesetzten) Mittäter E* stammte, wobei der Zeuge dabei – entsprechend seinen bisherigen Schilderungen – ohnehin auch deponierte, zu glauben, dass es der Angeklagte (und nicht E*) gewesen sei.
Stichhaltige Hinweise für eine Falschbezichtigung der Zeugen H* und I* fehlen gänzlich. Für die weiteren spekulativen Rechtsmittelbehauptungen, wonach die Erinnerung von I* beeinflusst worden sei, weil dieser „mit seinem Freund H* [innerhalb des bis zur Hauptverhandlung vergangenen Zeit] naturgemäß mehrfach über den Vorfall gesprochen hat“, gibt es keine Anhaltspunkte. Vielmehr – worauf der Berufungswerber auch selbst hinweist – divergieren deren Angaben unter anderem zur Frage zur Anwesenheit von J* zum Tatzeitpunkt. Diese – eine Nebensächlichkeit betreffende – Abweichung sind jedoch der Berufung zuwider nicht dazu geeignet, den Zeugen H* und I* a priori die Glaubwürdigkeit abzusprechen, erhielt I* seine Information zur (angeblichen) Nichtanwesenheit von J* immerhin von diesem selbst (ON 27, 10).
Wer von den Beteiligten die unversperrte Holzabdeckung letztlich anhob, ist entgegen der Ansicht des Berufungswerbers anlassbezogen nicht entscheidend, nur entscheidende Tatsachen können aber Gegenstand der Schuldberufung sein (Ratz aaO § 464 Rz 8).
Zu K* führte bereits das Erstgericht zutreffend aus, dass deren (im Übrigen vage) Schilderungen weder mit den Angaben der Zeugen H* und I* noch mit jenen des Angeklagten selbst in Einklang zu bringen sind, wobei die Genannte letztlich auch einräumte, sich „nicht mehr genau“ an die damaligen Geschehnisse erinnern zu können. Wenn daher das Erstgericht der Zeugin K* – auch gestützt auf den persönlich gewonnenen Eindruck – jegliche Glaubwürdigkeit absprach, so begegnet dies keinen Bedenken des Berufungsgerichts.
Darüber hinaus gelingt es der Berufung unter Hinweis darauf, dass der Angeklagte „in allen Fällen, in denen [er] bisher strafrechtlich in Erscheinung trat, voll geständig gewesen [sei]“ (vgl im Übrigen aber dessen abstreitende Verantwortung im Verfahren C* des Bezirksgerichts Rattenberg), sowie mit Verweis auf die leugnenden Depositionen des vor der Polizei als Beschuldigten vernommenen E* nicht, die Glaubwürdigkeit der Zeugen H* und I* in Zweifel zu ziehen.
Dem in der Schuldberufung gestellten Beweisantrag ist voranzustellen, dass einem solchen neben Beweismittel und Beweisthema stets zu entnehmen sein muss, warum die beantragte Beweisaufnahme das vom Antragsteller behauptete Ergebnis erwarten lasse und inwieweit dieses für die Schuld und Subsumtionsfrage von Bedeutung ist (RISJustiz RS0118444). Ausgehend davon war aber dem Antrag auf Einvernahme des Zeugen L*, zum Beweis dafür, „dass die Zeugen H* und I* sich vor ihrer Einvernahme bei der Hauptverhandlung abgesprochen und insbesondere auch die Mutter des I* auf die Aussage der beiden Einfluss genommen hat, was die vom Erstgericht als so hoch eingeschätzte Glaubwürdigkeit dieser einzigen Belastungszeugen gänzlich beseitigt“, nicht näher zu treten. Der Sache nach zielt der Antrag (im Ergebnis) auf eine Kontrolle der Glaubwürdigkeit der Depositionen der belastenden Schilderungen der Zeugen H* und I* und damit einhergehend auf einen Ausschluss der Täterschaft des Angeklagten zum abgeurteilten Tatgeschehen ab.
Wenngleich eine Beweisführung zur Erschütterung der Glaubwürdigkeit von den Angeklagten belastenden Angaben grundsätzlich zulässig ist (RISJustiz RS0028345), lassen sich fallbezogen dem Antragsvorbringen, insbesondere wonach L* am 15.1.2026 vor dem Verhandlungssaal wahrgenommen habe, wie die Mutter des Zeugen I* zu ihrem Sohn und dem Zeugen H* sinngemäß gesagt habe „Ihr wisst eh, was ihr sagen müsst, dass ihr ja das Gleiche sagt“, unter Berücksichtigung der sonstigen Beweisergebnisse (nämlich jener im Kerngeschehen kongruenten Schilderungen der beiden Zeugen) keine für den Erfolg eines solchen Begehrens erforderlichen (RISJustiz RS0120109) konkreten Anhaltspunkte entnehmen, das angestrebte Beweisergebnis (erfolgte Absprache der Zeugen vor deren [gerichtlichen] Einvernahme und Beeinflussung durch die Mutter eines der Zeugen) sei in der Lage, die Schuld des Angeklagten auszuschließen oder die zur Feststellung entscheidender Tatsachen anzustellende Beweiswürdigung zugunsten des Angeklagten maßgeblich zu beeinflussen, weil die Belastungszeugen in Bezug auf eine entscheidende Tatsache die Unwahrheit gesagt hätten (RISJustiz RS0116987, erneut RS0120109). Weshalb die beantragte Beweisaufnahme das letztendlich behauptete Ergebnis, nämlich eine Täterschaft des Angeklagten „nur wegen des Vergehens der Hehlerei nach § 164 StGB“ erwarten lasse, wurde zudem nicht dargetan.
Die Ableitung der inneren Tatseite (US 5 f) aus dem äußeren Tatgeschehen (US 8 f) ist mit Blick auf die leugnende Verantwortung des Angeklagten auch auf Ebene der Beweiswürdigung – der Berufung zuwider – nicht zu beanstanden und überzeugt in Anbetracht des konstatierten äußeren Tatgeschehens in Zusammenschau mit den die Tatörtlichkeit zeigenden Lichtbildern (erneut ON 7.17 und Stricker aaO). Im Übrigen übersieht der Berufungswerber, dass er selbst darlegte, gesehen zu haben, wie „er“ (F*) „hineingestiegen“ und „halt hineingeraxelt“ sei (ON 27,5). Insofern sind daher auch die aufgezeigten sprachlichen Ungenauigkeiten („hineingehen“) nicht geeignet, Bedenken des Berufungsgerichts an der Richtigkeit des konstatierten Vorsatzes zu erwecken.
Der wiederholt ins Treffen geführte Grundsatz „in dubio pro reo“ stellt letztlich keine negative Beweisregel dar und verpflichtet das erkennende Gericht nicht, sich bei mehreren denkbaren Schlussfolgerungen durchwegs für die für den Angeklagten günstigste Variante zu entscheiden (RISJustiz RS0098336).
Damit hat es insgesamt bei den Feststellungen des Ersturteils zum äußeren und inneren Tatgeschehen zu verbleiben. Diese tragen den Schuldspruch. Ihnen haftet ein Rechtsfehler nicht an.
Der Strafberufung ist voranzustellen, dass das Erstgericht angesichts dessen, dass der Angeklagte innerhalb der Probezeit zu C* des Bezirksgerichts Rattenberg und während anhängigem Strafverfahren neuerlich straffällig geworden sei, über Antrag der Staatsanwaltschaft einen nachträglichen Strafausspruch gemäß §§ 15 (Abs 1), 16 (Abs 1) JGG für notwendig erachtete, und bei der Strafbemessung, das vollumfängliche Geständnis des Angeklagten im Verfahren B* des Bezirksgerichts Rattenberg und zu Punkt 1./ des Schuldspruchs sowie die (im gegenständlichen Verfahren) erfolgte Entschuldigung und Zusage der Wiedergutmachung des Schadens am Tischtennistisch mildernd berücksichtigte, erschwerend hingegen das Zusammentreffen von zwei Vergehen „infolge Zusammenrechnung nach § 29 StGB“, die einschlägige Vorstrafe, die Tatwiederholung beim Diebstahl, die Opfermehrheit beim (Einbruchs) Diebstahl, die Tatbegehung während des zu B* (des Bezirksgerichts Rattenberg) anhängigen Strafverfahrens und während offener Probezeit zu B*, das Agieren mit einem Mittäter sowie den Umstand, dass der Angeklagte einen unmündigen Minderjährigen zu einer Straftat angestiftet habe, wertete.
Der vom Erstgericht über Antrag der Staatsanwaltschaft (ON 19) erfolgte und vom Rechtsmittel ohnedies nicht ausdrücklich bekämpfte nachträgliche Strafausspruch gemäß §§ 15 Abs 1, 16 Abs 1 JGG zur Verurteilung des Bezirksgerichts Kufstein zu C* war mit Blick auf die anlassbezogen neuerliche einschlägige Delinquenz des Angeklagten während der (erst) seit 20.8.2024 laufenden Probezeit spezialpräventiv erforderlich.
Dies führt fallkonkret zur Ausmessung einer gemeinsamen Strafe, bei der sowohl die neuen Straftaten als auch die ursprüngliche, der Entscheidung nach § 13 Abs 1 JGG zugrunde liegende Straftat (§ 494a Abs 1 Z 3 StPO; Schroll/Oshidari in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 15 JGG Rz 7), sowie in casu überdies auch jene, die der Verurteilung, auf welche gemäß §§ 31 Abs 1, 40 StGB Bedacht zu nehmen ist (B* des Bezirksgerichts Rattenberg), zugrunde lag, zu erfassen sind. Die Strafe ist somit in einem Ausspruch (§ 260 Abs 1 Z 3 StPO) so zu bemessen, als wenn die Verurteilung wegen aller Straftaten in einem Verfahren erfolgt wäre.
Zum besseren Verständnis ist daher vorauszuschicken, dass der Angeklagte
und
Ausgehend davon sind daher insgesamt das Zusammentreffen von vier strafbaren Handlungen (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB; RISJustiz RS0090848; Ratz, WK² StGB § 31 Rz 9; Schroll/Oshidari aaO Rz 7 ff; weshalb weder die Tatwiederholung bei den Diebstählen noch der Erschwerungsgrund des § 33 Abs 1 Z 2 StGB zu berücksichtigen sind), die am 21.6.2025 und 10.7.2025 erfolgten Tatbegehungen mit Blick auf die im Verfahren B* des Bezirksgerichts Rattenberg am 16.5.2025 beim Angeklagten durchgeführte gerichtlich bewilligte Hausdurchsuchung (ON 3 und ON 4.2 im Akt B* des Bezirksgerichts Rattenberg) während anhängigen Strafverfahrens (RISJustiz RS0091096 [T5]), die Begehung der zu B* des Bezirksgerichts Rattenberg abgeurteilten Tat sowie jene der hier vorliegenden Taten während der zu C* des Bezirksgerichts Rattenberg aufrechten Probezeit (RISJustiz RS0090954), sowie das zu 2./ des Schuldspruchs erfolgte Agieren mit einem Mittäter erschwerend zu berücksichtigen. Mildernd ist hingegen, dass der Angeklagte bis zur Begehung der im Verfahren C* des Bezirksgerichts Rattenberg abgeurteilten Tat (vom 30.4.2024) einen ordentlichen Lebenswandel führte und diese mit seinem sonstigen Verhalten im auffallenden Widerspruch stand, ferner seine geständige Verantwortung (§ 34 Abs 1 Z 17 StGB) zu den Taten vom 14.5.2025 (B* des Bezirksgerichts Rattenberg) und vom 21.6.2025 (Punkt 1./ des Schuldspruchs), seine ernstliche Bemühung, den von ihm zu 1./ verursachten Schaden gutzumachen (§ 34 Abs 1 Z 15 StGB; vgl Vereinbarung in ON 17.5 und die in der Berufungsverhandlung vorgelegten Unterlagen), die im Verfahren B* des Bezirksgericht Rattenberg erfolgte Sicherstellung der Diebesbeute (ON 7.2, 4 und „Ausfolgebestätigung“ in ON 7.12, jeweils im genannten Akt) sowie – als positives Nachtatverhalten (iSd § 32 StGB) – die an die Leiterin des Jugendtreff D* gerichtete Entschuldigung und die seit 3.2.2026 erfolgte Teilnahme am „Projekt Jugendcoaching“ (vgl die mit der Berufung vorgelegte Bestätigung, ON 30.3).
Da die Begehung als Bestimmungstäter per se nicht erschwerend ist und überdies für eine Verführung eines anderen im Sinne des § 33 Abs 1 Z 3 StGB (vgl RISJustiz RS0117730) Anhaltspunkte fehlen, war von keiner aggravierend zu wertenden „Anstiftung des unmündigen Minderjährigen“ auszugehen. Ebenso wenig ist – entgegen der Ansicht der Oberstaatsanwaltschaft – von einer „Opfermehrheit bei den Diebstählen“ auszugehen, denn der in casu abgeurteilte Einspruchsdiebstahl erfolgte zum Nachteil des (Vereins) G* und führten die zu C* und B* des Bezirksgerichts Rattenberg abgeurteilten strafbaren Handlungen jeweils zu gesonderten Schuldsprüchen.
Soweit die Berufung die zu Schuldspruch 1./ konstatierte Absicht kritisiert und eine Begründung derselben vermisst (vgl aber US 6), kann sie schon deshalb nicht erfolgreich sein, weil es sich beim Vorsatz um keine Strafzumessungstatsache handelt. Das weitere Vorbringen, der Angeklagte habe „die Handlungen spontan aus der Situation und ohne reifliche Überlegung“ gesetzt, spricht kein milderndes Moment an (vgl RISJustiz RS0091213). Inwiefern die Taten „somit aus Unbesonnenheit [iSd § 34 Abs 1 Z 7 StGB] begangen [wurden]“, ist mit Blick auf die anlassbezogen mehreren gesondert verübten strafbaren Handlungen nicht nachvollziehbar. Weshalb der Milderungsgrund nach § 34 Abs 1 Z 9 StGB bei der aus Langeweile (vgl BV in ON 27,3) verübten Sachbeschädigung und beim fallkonkret begangen Einbruchsdiebstahl (vgl RISJustiz RS0091143) vorliegen soll, macht die Berufung nicht klar.
Ausgehend davon, mit Blick auf die Strafbefugnis nach § 129 Abs 1 StGB in Anwendung des § 5 Z 4 JGG (Freiheitsstrafe bis zu eineinhalb Jahren) sowie unter weiterer Berücksichtigung allgemeiner Strafbemessungskriterien im Sinne des § 32 StGB wäre bei gemeinsamer Aburteilung eine Freiheitsstrafe von insgesamt vier Monaten schuld und tatangemessen gewesen. Angesichts der bereits im Verfahren B* des Bezirksgerichts Rattenberg verhängten Geldstrafe von 60 Tagessätzen, im Uneinbringlichkeitsfall 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, und weil anlassbezogen keine spezialpräventiven Bedenken gegen eine (vom Angeklagten ausdrücklich beantragte [vgl § 295 Abs 2 zweiter Satz StPO]) Anwendung des § 37 Abs 1 StGB bestehen, war nunmehr die Zusatzgeldstrafe mit 180 Tagessätze, im Uneinbringlichkeitsfall 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, auszumessen.
Weil der Angeklagte bis zur Begehung der im Verfahren C* des Bezirksgerichts Rattenberg abgeurteilten Tat einen ordentlichen Lebenswandel, mit dem die Tat im auffallenden Widerspruch stand, führte, konnte trotz nunmehrigen Zusammentreffens mehrerer strafbarer Handlungen ein Drittel der Zusatzgeldstrafe gemäß § 43a Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen werden, soll gerade Letztere dem Angeklagten Anreiz sein, sich zukünftig hin straffrei zu verhalten.
Die Höhe des einzelnen Tagessatzes war mit Blick auf den maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (§ 19 Abs 2 StGB) beim einkommens und beschäftigungslosen Angeklagten (US 3) mit dem Mindesttagessatz EUR 4,-- zu bemessen.
Die Verurteilung zum Kostenersatz ist Folge des Ausgangs des Berufungsverfahrens. Sie gründet in der angezogenen Gesetzesstelle.
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