projetos
19Bs87/26x•OLG Wien 19Bs87/26x
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Baumgartner als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Körber und Dr. Hornich, LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen § 195 Abs 1 und Abs 2 StGB über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 11. März 2026, GZ B*-14, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Mit Strafantrag vom 10. März 2026, AZ , (GZ B-12 des Landesgerichts Wiener Neustadt), legt die Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt A das Vergehen der Kindesentziehung nach § 195 Abs 1 und 2 StGB zur Last.
Danach habe er am 19. Juli 2025 bis 21. Juli 2025 in ** und ** seinen am ** geborenen Sohn C*, somit eine unmündige Person, dadurch, dass er ihn nicht wie vereinbart bzw. vorgeschrieben zur Kinder- und Jugendhilfe nach ** rechtzeitig zurückbrachte, dem Erziehungsberechtigten Land Niederösterreich, Kinder- und Jugendhilfeträger Magistrat der Stadt ** entzogen und vor ihm verborgen gehalten.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Strafantrag gestützt auf §§ 485 Abs 1 Z 3 iVm 212 Z 1 StPO mangels wirksamer Erteilung einer Ermächtigung zur Strafverfolgung durch den Kinder- und Jugendhilfeträger zurück, stellte das Verfahren ein und führte zusammengefasst aus, dass die von der Referentin des vom Bezirksgericht Wiener Neustadt vorläufig mit der Obsorge über den minderjährigen C* betrauten Kinder- und Jugendhilfeträgers beim Magistrat *, D, ursprünglich erteilte Ermächtigung „vorübergehend“ zurückgezogen worden sei, um das weitere Verhalten des Angeklagten abzuwarten, und weder in dem nachfolgenden neuerlichen Telefongespräch am 21. Juli 2025, 11:40 Uhr, noch in ihrer E-Mail-Nachricht um 11:45 Uhr eine Ermächtigung zur Strafverfolgung gesehen werden könne, woran auch die gegenteilige Behauptung derselben in ihrer Zeugeneinvernahme am 17. November 2025 (ON 11.2, 5) nichts zu ändern vermöge.
Dagegen richtet sich die zu ON 15 ausgeführte Beschwerde der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt, der keine Berechtigung zukommt. Diese wurde dem Beschuldigten zur allfälligen Äußerung zugestellt und langte am 23. April 2026 eine entsprechende Stellungnahme, die jedoch nicht auf die in casu entscheidungsrelevante Frage des Vorliegens einer Ermächtigung durch den Erziehungsberechtigten Bezug nimmt, ein (ON 5 im Bs-Akt).
Gemäß § 485 Abs 1 Z 3 StPO hat das Gericht den Strafantrag vor Anordnung der Hauptverhandlung zu prüfen und diesen in den Fällen des § 212 Z 1, 2 und 7 StPO mit Beschluss zurückzuweisen und das Verfahren einzustellen. Nach § 212 Z 1 StPO ist eine Anklage unzulässig und das Verfahren einzustellen, wenn die zur Last gelegte Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist oder sonst ein Grund vorliegt, der eine Strafbarkeit ausschließt.
Das dem Angeklagten zur Last gelegte Delikt der Kindesentziehung nach § 195 Abs 1 und 2 StGB ist als Ermächtigungsdelikt ausgestaltet, sodass der Täter gemäß § 195 Abs 3 StGB nur mit Ermächtigung des Erziehungsberechtigten zu verfolgen ist.
Ein angeklagtes Ermächtigungsdelikt ohne vorliegende Ermächtigung bei Einbringung der Anklage führt zu einer Verfahrenseinstellung, wenn die Akten nur Indizien enthalten, die die Subsumtion des angeklagten historischen Sachverhalts als derart vorgegebenen Prozessgegenstand lediglich unter das in Frage kommende Ermächtigungsdelikt ermöglicht (RIS-Justiz RS0126520). Das Fehlen der im materiellen Strafrecht (§ 195 Abs 3 StGB) statuierten Ermächtigung des Erziehungsberechtigten stellt somit ein Verfolgungshindernis dar (§ 212 Z 1 StPO).
Die Ermächtigung muss sich auf die Verfolgung einer bestimmten Person wegen einer bestimmten Tat beziehen (etwa SSt 31/14 ua; 8 Os 53/59, RZ 1959, 137) und kann weder generell oder pro futuro erteilt noch an Bedingungen geknüpft werden (Vogl in Fuchs/Ratz, WK-StPO, § 92 Rz 5; OLG Linz 7 Bs 182/17i).
Eine Bevollmächtigung durch den Verletzten zur Erteilung einer Verfolgungsermächtigung muss mit solcher Deutlichkeit erfolgen, dass von einem Nachweis der Ermächtigung gesprochen werden kann (RIS-Justiz RS0096117).
Die Ermächtigung ist an keine bestimmte Form gebunden. Sie muss auch nicht von den allgemein vertretungsbefugten Organen oder der Geschäftsführung eines Unternehmens erteilt werden. Es genügt, wenn sie von wenngleich untergeordneten, aber intern bevollmächtigten Organen (wie etwa Filialleitern oder Detektiven) stammt.
Die Strafverfolgungsbehörden haben unverzüglich – in casu – beim Erziehungsberechtigten (Markel in Höpfel/Ratz, WK² StGB § 195 Rz 27 [Stand 1.12.2018, rdb.at]) anzufragen, wobei die Ermächtigung als verweigert gilt, wenn sie nicht binnen vierzehn Tagen nach Zustellung der Anfrage erteilt wird.
Die Ermächtigung muss spätestens bei Einleitung diversioneller Maßnahmen oder Einbringung der Anklage vorliegen. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, anstelle der Staatsanwaltschaft beim Verletzten anzufragen, ob er die Ermächtigung erteilt, oder die Staatsanwaltschaft zur Beischaffung der Ermächtigung anzuleiten (Vogl aaO § 92 Rz 8ff).
Vor dem Hintergrund dieser Prämissen ist dem Erstgericht beizupflichten, dass der Aktenlage eine wirksame Ermächtigung zur Verfolgung des Angeklagten nicht zu entnehmen ist. Wenngleich der Kinder- und Jugendhilfeträger Magistrat der Stadt ** mit Beschluss des Bezirksgerichts Wiener Neustadt, AZ , vom 4. Oktober 2024 vorläufig gemäß § 107 Abs 2 AußerStrG mit der Obsorge für C betraut wurde (ON 4.2.12) und daher seitens der PI E zurecht bei der Sozialarbeiterin der Kinder- und Jugendhilfe, D*, um Erteilung der Ermächtigung nach § 195 Abs 3 StPO durch den Kinder- und Jugendhilfeträger Magistrat der Stadt ** als Erziehungsberechtigen angefragt wurde, kann – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – weder in der vorübergehend zurückgezogenen mündlichen „Ermächtigung“ der Sozialarbeiterin D* (siehe hiezu Amtsvermerk der PI E* vom 21. Juli 2025; ON 4.2.11 sowie ZV D* in ON 11.2, 5) noch in der im Aktenvermerk dokumentierten nachfolgenden telefonischen Kontaktaufnahme mit der PI E* samt an diese gerichtete E-Mail-Nachricht (ON 4.2.13) ein – wie von der Judikatur geforderter (RIS-Justiz RS0096117) – Nachweis der Erteilung einer Ermächtigung durch den Kinder- und Jugendhilfeträger gesehen werden. Vielmehr wird darin bloß die aktuelle Sachlage dargestellt sowie ein Nachweis über die Betrauung des Kinder- und Jugendhilfeträgers Magistrat der Stadt ** mit der vorläufigen Obsorge für C* erbracht (ON 4.2.12).
Ein darüber hinausgehender Erklärungsinhalt, wonach die Sozialarbeiterin D* für den Kinder- und Jugendhilfeträger Magistrat ** in der geforderten Deutlichkeit die Ermächtigung zur Strafverfolgung erteilt hätte, ist der E-Mail nicht zu entnehmen.
Infolge des Verstreichens der 14-tägigen Fallfrist (§ 84 Abs 1 StPO; Vogl aaO § 92 Rz 15) seit der mit 21. Juli 2026 dokumentierten Anfrage an den Kinder- und Jugendhilfeträger (ON 4.2.11) ohne Erteilung einer Ermächtigung, gilt diese als verweigert und ist die Zurückweisung des Strafantrags sowie die Verfahrenseinstellung durch das Erstgericht nicht zu beanstanden.
Daran vermögen auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin, welche – offensichtlich ungeachtet des objektiven Erklärungswerts der E-Mail – bloß auf den Willen und die Auffassung der Sozialarbeiterin D* abstellen möchte, nichts zu ändern. Indem sie die (vorerst) mündliche Erteilung der Ermächtigung durch die Sozialarbeiterin D* generell in Frage stellt, ist daraus für ihren Standpunkt nichts zu gewinnen, da – wie bereits oben erörtert – auch der gegenständlichen E-Mail (ON 4.2.13) keine Ermächtigung der zuständigen Behörde zur Strafverfolgung zu entnehmen ist.
Insoweit die Beschwerdeführerin (in eventu) von einer mündlich erteilten Ermächtigung ausgeht, die unter einer auflösenden Bedingung gestanden haben soll, entfernt sie sich bereits vom Akteninhalt (ON 4.2.11, 3) und verkennt darüber hinaus, dass eine Ermächtigung nach § 92 StPO bedingungslos zu erteilen ist (Vogl aaO § 92 Rz 5).
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.