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8Bs48/26d•OLG Linz 8Bs48/26d
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Einzelrichterin Mag. Reinberg in der Medienrechtssache des Antragstellers Dr. A* gegen den Antragsgegner B* wegen §§ 6ff MedienG über die Beschwerde des Antragstellers wegen Kosten gegen den Beschluss des Einzelrichters des Landesgerichtes Linz vom 25. März 2026, Hv*-19, entschieden:
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluss dahin abgeändert, dass der Antrag des B* vom 9. März 2026 auf Kostenbestimmung und Ersatz der Kosten für die notwendige Verteidigung durch Dr. A* abgewiesen wird.
Begründung:
Mit Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes Linz vom 16. September 2025 wurden mehrere Anträge des Antragstellers Dr. A* vom 14. Juli 2025, den Antragsgegner B* nach §§ 8a iVm 6ff MedienG zur Zahlung einer Entschädigung an den Antragsteller und gemäß § 34 MedienG zur Veröffentlichung des Urteils und Ersatz der Kosten des Verfahrens zu verpflichten, abgewiesen (ON 11), zugleich jedoch ausgesprochen, dass „die Kosten des Verfahrens gemäß § 390a Abs 1 StPO der Bund“ trage.
Einer gegen dieses Urteil erhobenen Berufung des Antragstellers wegen Nichtigkeit, Schuld und der genannten Entschädigung gab das Oberlandesgericht Linz am 4. März 2026 nicht Folge (ON 20, 9 Bs 227/25h).
Mit Schriftsatz vom 9. März 2026 (ON 17) beantragte B* unter Vorlage seiner Leistungsaufstellung den Ausspruch über den Ersatz der gemäß § 393 Abs 4a StPO notwendigen Verteidigungskosten durch den Privatankläger im Umfang von EUR 3.402,18.
Dazu entgegnete Dr. A* mit Eingabe vom 19. März 2026 (ON 18) unter Hinweis auf die erstgerichtliche Kostenentscheidung und das Fehlen einer Verpflichtung zum Kostenersatz gegenüber dem Antragsgegner.
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 19) bestimmte das Erstgericht die Kosten der Vertretung des B*, zu ersetzen durch Dr. A*, in einer Gesamtsumme von EUR 3.365,81, zusammengefasst mit der Begründung, dass der Ausschluss von der Kostenersatzpflicht [bei Hass im Netz-Delikten] außer bei wissentlich falsch erhobenen Vorwürfen nur die „allgemeinen“ Verfahrenskosten des § 381 Abs 1 Z 1 bis 6 und 9 StPO, nicht aber die in Privatanklageverfahren und in medienrechtlichen Verfahren zu entrichtenden Gebühren nach Z 7 dieser Bestimmung betreffe. Selbiges gelte für die Verteidigungskosten eines Angeklagten nach Z 8 leg.cit. Zugleich wurden (unangefochten belassen) angesprochene Gebühren zum Kostenbestimmungsantrag abgewiesen.
Im Umfang der ausgesprochenen Ersatzpflicht erhob Dr. A* Beschwerde mit der Begründung, dass diese (zusammengefasst) der Kostenentscheidung des erstinstanzlichen Urteils, dem Fehlen einer weiteren Kostenentscheidung durch das Berufungsgericht und der ständigen Rechtsprechung widerspreche.
Das Rechtsmittel, zu dem sich der Beschwerdegegner nicht geäußert hat, ist berechtigt.
In sinngemäßer Anwendung der Kostenbestimmungen der StPO in Verfahren nach dem MedienG (15 Os 123/13x), soweit für dieses Verfahren von Bedeutung, ist der unterlegene Privatankläger oder Antragsteller zum Kostenersatz zu verpflichten, soweit das Verfahren nicht mit Schuldspruch endet, so der Grundsatz des § 390 Abs 1 zweiter Satz StPO). Eine (hier auch zum Tragen kommende) Ausnahme vom Prinzip der Erfolgshaftung normiert sodann der durch das Hass-im-Netz-Bekämpfungs-Gesetz (BGBl I 2020/148) eingefügte § 390 Abs 1a StPO. Danach ist der unterlegene Privatankläger oder Antragsteller (§ 71 Abs 1) in Strafverfahren wegen übler Nachrede (§ 111 StGB), Vorwurf einer schon abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung (§ 113 StGB) oder Beleidigung (§ 115 StGB), die im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems (Telefon, SMS, E-Mail, Postings auf Webseiten oder Internetplattformen, Verbreitung durch soziale Netzwerke) begangen wurden, nicht zum Kostenersatz verpflichtet, es sei denn, er hat den Vorwurf wissentlich falsch erhoben (dann mit den Folgen des § 393 Abs 4 StPO).
Der in diesem Verfahren dem angefochtenen Beschluss zugrundeliegende Antrag rekurriert auf die Bestimmung des § 393 Abs 4a StPO. Danach hat der unterlegene Privatankläger auch in Strafverfahren wegen übler Nachrede (§ 111 StGB), Vorwurf einer schon abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung (§ 113 StGB) oder Beleidigung (§ 115 StGB), die im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems (Telefon, SMS, E-Mail, Postings auf Webseiten oder Internetplattformen, Verbreitung durch soziale Netzwerke) begangen wurden, im Haupt- und Rechtsmittelverfahren die Kosten der Verteidigung des Angeklagten zu ersetzen; dies selbst dann, wenn er nach § 390 Abs 1a StPO nicht zum Ersatz der Kosten des Verfahrens (insgesamt) verpflichtet ist, daher § 393 Abs 4 StPO nicht anwendbar ist. Erhebt der unterlegene Privatankläger ein ganz erfolgloses Rechtsmittel, hat er die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu ersetzen (§ 390a zweiter Satz StPO; vgl aber grundlegend: Abs 1 leg cit).
Vorausgesetzt ist daher stets, dass eine rechtskräftige (und rechtsrichtige) strafgerichtliche Entscheidung über die grundsätzliche Kostenersatzpflicht vorliegt. Die grundsätzliche Verpflichtung zum Ersatz der Kosten ist im Urteil (§ 260 Abs 1 Z 5) bzw der das Verfahren für die Instanz erledigenden Entscheidung auszusprechen (vgl Lendl in Fuchs/Ratz, WK StPO Vor §§ 380-395a, Rz 5 [vgl auch: kein Kostenersatz durch den Bund] und 6 mwH). Das Gericht hat daher im Verfahren nach § 395 ausschließlich über die Höhe der Kosten (12 Os 126/91), nicht aber über die Kostenersatzpflicht dem Grunde nach zu entscheiden (Lendl aaO § 395 Rz 6).
Diese Verpflichtung ist also in der das Verfahren für die Instanz erledigenden Entscheidung festzustellen und kann in einer späteren Entscheidung nicht nachgeholt werden (RIS-Justiz RS0097026, RS0101347; SSt 52/16; Lendl aaO § 389 Rz 4, abermals § 390 Rz 6).Voraussetzung der Ersatzpflicht auch im Rechtsmittelverfahren ist daher eine im Urteil (in der jeweils verfahrensbeendigenden Entscheidung) gefällte grundsätzliche Kostenentscheidung nach § 389 oder § 390. Fehlt dieser Ausspruch in der erstinstanzlichen Entscheidung und wird dies nicht gerügt, darf das Rechtsmittelgericht diesen Ausspruch weder ausdrücklich nachholen noch stillschweigend fingieren (RIS-Justiz RS0101332; Lendl in Fuchs/Ratz, WK StPO § 390a Rz 4).
Spricht die verfahrensbeendigende Entscheidung keine grundsätzliche Verpflichtung zum Kostenersatz (einer Partei) aus, kann auch kein Ersatz von Vertretungskosten stattfinden (vgl Lendl in Fuchs/Ratz, WK StPO § 393 Rz 20aE). Damit war die spruchgemäße Abänderung des angefochtenen Beschlusses alternativlos.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
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