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21Bs103/26i•OLG Wien 21Bs103/26i
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Wilder als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Frigo und Dr. Bahr als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* und andere Angeklagte wegen § 142 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Einsprüche der A* und der B* gegen die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Wien vom 18. März 2026, AZ **, GZ **40 des Landesgerichts für Strafsachen Wien, nichtöffentlich entschieden:
Die Einsprüche werden abgewiesen.
Die Anklageschrift ist rechtswirksam.
Die über B* verhängte Untersuchungshaft wird aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 1 und Abs 2 Z 3 lit a, b und c StPO iVm § 35 Abs 1 JGG fortgesetzt.
Die Wirksamkeit dieses Beschlusses ist durch eine Haftfrist nicht mehr begrenzt (§ 175 Abs 5 StPO).
Begründung:
Mit Anklageschrift vom 18. März 2026 legt die Staatsanwaltschaft Wien A* und B* das Verbrechen des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB sowie das Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB, B* überdies das Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB zur Last.
Demnach haben in **
A./ A* und B* am 24. Februar 2026 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) C*
I./ mit Gewalt fremde bewegliche Sachen, nämlich deren Mobiltelefon, mit dem Vorsatz abgenötigt, sich durch deren Zueignung zu bereichern, indem sie ihr den Arm auf den Rücken verdrehten, sie zu Boden stießen und mit Fäusten und flachen Händen ins Gesicht schlugen, wobei sie auch die Bekanntgabe der PIN für das Mobiltelefon forderten und die Genannte würgten, bis sie dieser Forderung nachkam;
II./ durch die zu I./ geschilderten Handlungen, sohin mit Gewalt, zu einer Handlung, nämlich der Bekanntgabe der PIN für ihr Mobiltelefon, genötigt.
B./ B* am 2. August 2025 mit der abgesondert verfolgten D* als Mittäterin (§ 12 StGB) E* am Körper verletzt, während eine der beiden auf sie einschlug sowie sie danach festhielt und auch die andere auf sie einschlug, wodurch E* blaue Flecken im Kopfbereich, an Oberarmen und Brustkorb erlitt und zwei Tage Kopfschmerzen hatte.
Gegen die Fakten A./ der Anklageschrift richten sich die rechtzeitigen Einsprüche der A* und der B* (vgl hiezu Einspruch ON 56, 6), in der beide den Tatverdacht bestreiten und eine nicht hinreichende Klärung des Sachverhalts unter Bezugnahme auf mehrere, teils in Verbindung mit dem Einspruch (B* [ON 56, 4]), teils gesondert (A* [ON 51 und 68]), in jedem Fall jedoch nach Anklageerhebung gestellte Beweisanträge monieren.
Gemäß § 212 StPO steht einem Angeklagten gegen die Anklageschrift Einspruch an das Oberlandesgericht zu, wenn 1.) die ihm zur Last gelegte Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist oder sonst ein Grund vorliegt, der die Verurteilung des Angeklagten aus rechtlichen Gründen ausschließt, 2.) Dringlichkeit und Gewicht des Tatverdachts trotz hinreichend geklärten Sachverhalts nicht ausreichen, um eine Verurteilung des Angeklagten auch nur für möglich zu halten und von weiteren Ermittlungen eine Intensivierung des Verdachts nicht zu erwarten ist, 3.) der Sachverhalt nicht soweit geklärt ist, dass eine Verurteilung des Angeklagten nahe liegt, 4.) die Anklageschrift sonst an wesentlichen formellen Mängeln leidet (§ 211 StPO), 5.) die Anklageschrift ein für die angeklagte Straftat sachlich nicht zuständiges Gericht anruft, 6.) die Anklageschrift ein örtlich nicht zuständiges Gericht anruft, 7.) der nach dem Gesetz erforderliche Antrag eines hiezu Berechtigten fehlt oder 8.) die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Unrecht nachträglich gemäß § 205 Abs 2 StPO oder § 38 Abs 1 oder 1a SMG fortgesetzt hat.
Maßgeblich ist demnach, ob die Anklageschrift den formellen Erfordernissen entspricht, den im Verfahren entscheidungswesentlichen Sachverhalt in Übereinstimmung mit den Erhebungsergebnissen darstellt, ob die aus den Unterlagen gezogenen Schlüsse der Anklagebehörde und die daran geknüpften rechtlichen Darlegungen zur objektiven und subjektiven Tatseite denkrichtig sowie möglich sind und ob der Einspruchswerber Umstände aufzeigt, die zu einem logisch nicht lösbaren Widerspruch führen. Mit seiner Begründung darf das Einspruchsgericht der Entscheidung des erkennenden Gerichts nicht vorgreifen (§ 215 Abs 5 letzter Satz StPO).
Für die Einbringung einer Anklage ist die Beweislage nach ständiger Judikatur als ausreichend anzusehen, wenn sie einen einfachen Tatverdacht begründet, wenn also bei der Gegenüberstellung aller be und entlastenden Indizien ein Schuldspruch zumindest als wahrscheinlich anzusehen ist (vgl Birklbauer, WKStPO § 210 Rz 5, § 212 Rz 15, 18). Nicht erforderlich ist, dass die Schuld des Täters schon aufgrund der Aktenlage mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu bejahen ist. Dem Oberlandesgericht kommt eine Missbrauchskontrolle daher nur in jenen Fällen zu, in denen die Staatsanwaltschaft anklagt, obwohl so gut wie überhaupt keine Verurteilungsmöglichkeit besteht, mit anderen Worten eine Verurteilung rein spekulativ wäre (Kirchbacher, StPO15 § 212 Rz 4, 5). Ansonsten ist über die erhobenen Vorwürfe im Zuge der Hauptverhandlung zu entscheiden. Folglich kommt eine Einstellung des Verfahrens durch das Oberlandesgericht (§ 215 Abs 2 StPO) nur dann in Betracht, wenn es der Überzeugung ist, dass der Angeklagte der Tat keinesfalls überführt werden könne, dass somit Dringlichkeit und Gewicht des Tatverdachts trotz eingehender Ermittlungen nicht ausreichen, bei lebensnaher Betrachtung eine Verurteilung auch nur (entfernt) für möglich zu halten (Kirchbacher aaO; Birklbauer, aaO § 212 Rz 19).
Im Ermittlungsverfahren und - sofern (offene) Beweisanträge eine einfache Verurteilungswahrscheinlichkeit in Zweifel zu ziehen vermögen - im Rahmen des Einspruchsverfahren gegen die Anklageschrift, in dem kein Neuerungsverbot gilt (Schröder/Wess, LiK2 zur StPO § 212 Rz 2 mwN; OLG Wien, AZ 32 Bs 82/24d mwN; im Ergebnis ebenso OLG Wien, AZ 23 Bs 71/26y; nicht festlegend OLG Graz, AZ 1 Bs 79/25i), sind Beweisanträge des Beschuldigten bzw Angeklagten, welche nach § 55 Abs 3 StPO auch der Hauptverhandlung vorbehalten werden können (vgl McAllister/Wess aaO § 55 Rz 30; Schmoller, WKStPO § 55 Rz 94), zulässig, wenn sie auf die Feststellung konkreter, für die Beurteilung des Tatverdachts, des Schuldspruchs oder eines Verfahrenshindernisses erheblicher Tatsachen gerichtet sind und Beweisthema, Beweismittel sowie die zur Durchführung der Beweisaufnahme erforderlichen Informationen hinreichend bestimmt bezeichnen. Soweit nicht offensichtlich, ist zudem zu begründen, weshalb das Beweismittel geeignet sein könnte, das Beweisthema zu klären (§ 55 Abs 1 und 2 StPO).
Für die Einbringung einer Anklage ist keine „all umfassende“ Beweisaufnahme geboten (vgl § 13 Abs 2, § 55 Abs 3, § 91 Abs 1 StPO). Die Kriminalpolizei bzw die Staatsanwaltschaft haben so lange Beweise aufzunehmen, bis die Einschätzung, ein Schuldspruch sei mit einfacher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, erfolgen kann. Dabei sind die verfügbaren be und entlastenden Beweise in gleicher Intensität zu berücksichtigen (Schmoller, WKStPO § 13 Rz 41 ff; Vogl, WKStPO § 91 Rz 2 ff). Eine Beweisaufnahme ist dann geboten, wenn möglicherweise der Tatverdacht unmittelbar beseitigt und deshalb das Verfahren beendet werden kann oder sonst Beweisverlust droht. Die Formulierung der „unmittelbaren Beseitigung des Tatverdachts“ ist präzisierend dahin auszulegen, dass es auf eine Senkung des Tatverdachts unter jenes Maß ankommt, ab dem die Staatsanwaltschaft Anklage erhebt. Beweise sind demnach bereits im Ermittlungsverfahren aufzunehmen, wenn dadurch möglicherweise der zur Anklage hinreichende Tatverdacht in Frage gestellt wird (Schmoller, aaO § 55 Rz 94 mwN).
Wie die Oberstaatsanwaltschaft Wien in ihren Stellungnahmen vom 2. und 7. April 2026 zutreffend ausführt, liegen gegenständlich sämtliche für die Erhebung der Anklage gegen A* und B* erforderlichen Voraussetzungen vor.
Die unrichtige Lösung von Rechtsfragen entweder des materiellrechtlichen Tatbestands oder eines Rechtfertigungs, Entschuldigungs bzw Strafaufhebungs/Strafausschließungsgrunds (§ 212 Z 1 StPO) ist nicht zu erkennen.
Die den Einspruchswerbern zur Last gelegten Lebenssachverhalte erfüllen – hypothetisch als erwiesen angenommen (Birklbauer, WKStPO § 212 Rz 4) – mit gerichtlicher Strafe bedrohte strafbare Handlungen, rechtliche Ausschlussgründe liegen nach der Aktenlage nicht vor.
In tatsächlicher Hinsicht reichen die von der Staatsanwaltschaft aktenkonform dargestellten Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens aus, die Angeklagten den ihnen zur Last gelegten, oben geschilderten Taten hinreichend für verdächtig zu halten. Die Anklagebehörde konnte sich in objektiver Hinsicht zu Fakten A./ zunächst auf die Angaben der Zeugin C* stützen, die die beiden Täterinnen näher beschreiben (ON 2.4, 4) und sodann bei einer Lichtbildwahlkonfrontation (ON 7.11) „fast zu 100% sicher“ bezüglich A* (ON 7.5, 4) und „sicher“ bezüglich B* (aaO S 5) wiedererkennen konnte, wobei sie auch angeben konnte, dass sich die Täterinnen (vermutlich) in arabischer Sprache miteinander unterhielten. Die Angaben der Zeugin stehen im Einklang mit den dokumentierten Verletzungen (Lichtbild Nr 1 in ON 2.7, 1), den vorgefundenen Tatortspuren (Amtsvermerk ON 2.9, 3: aufgefundener Anhänger der gerissenen Kette) und auch den Wahrnehmungen des Zeugen F*, wonach um 19.15 Uhr mehrmals an seiner Adresse ** geklingelt wurde (ON 2.9, 4; vgl Zeugenvernehmung C*, ON 2.4, 5, wonach die Täterinnen nach der Tat zwischen den Gemeindebauten ** verschwanden).
Besonders hervorzuheben ist, dass sich eine der beiden Täterinnen mit dem Mobiltelefon des Opfers im eigenen SnapchatAccount einloggte, sodass deren Profildaten „**“ samt Profilbild (Lichtbild Nr 7, ON 2.7, 4) bekannt sind. Dass sich die Täterin mit einem fremden Profil, dessen Zugangsdaten sie nicht nur zufällig kennt, sondern zu dessen Inhaberin auch noch eine überwältigende optische Ähnlichkeit besteht, einloggte, scheint lebensfremd (vgl im Übrigen die Verlinkung zu einem weiteren Profil – jenem der A* - mit einem gemeinsamen Foto beider Einspruchswerberinnen [Lichtbild Nr 8, aaO S 5] sowie Aktenvermerk der Vorsitzenden ON 1.33, wonach die beiden laut Angaben der B* Cousinen seien).
Bemerkenswert ist nicht zuletzt insbesondere, dass A*, die eigentlich in ** wohnt (Beschuldigtenvernehmung ON 24, 3), sich in der Tatnacht nach eigenen Angaben tatsächlich in ** aufgehalten habe (vgl Beweisantrag ON 51, 4).
Der Tatverdacht zur subjektiven Tatseite ist aus dem objektiven Geschehen, insbesondere der eingesetzten erheblichen Gewalt unter Abforderung eines Wertgegenstands und eines Zugangscodes, deduzierbar (RISJustiz RS0098671, RS0116882; Ratz, WKStPO § 281 Rz 452).
Die Erstangeklagte macht bislang von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (ON 24), die Zweitangeklagte gab lediglich an, sie könne sich nicht erinnern, weil sie Drogen genommen hätte (ON 27, 3). Beide vermögen damit der gegen sie bestehenden Verdachtslage nichts Essentielles entgegenzusetzen.
Zum Einspruchsvorbringen der A*, sie lebe nach westlichen Standards und trage weder Ganzkörpergewand noch Schleier ist darauf zu verweisen, dass die Zeugin in ihrer förmlichen Vernehmung von einem im Tatzeitpunkt getragenen „Kopftuch“ und – präzisiert - „langem Kleid“ sprach (ON 2.4, 4; vgl hingegen noch gegenüber den ersteinschreitenden Beamten „Ganzkörperkleid“ [ON 2.9, 2]), zumal eine nach dem subjektiven Empfinden des – geschockten – Opfers abgegebene Beschreibung keine Rückschlüsse auf den Lebensstil der Täterin zulässt. Insofern gehen die in diesem Zusammenhang gestellten Beweisanträge auf Vernehmung der Schwester der Erstangeklagten und des Zeugen G* (ON 68, 7) ins Leere.
Dass die Lichtbildidentifikation „hochgradig fehleranfällig“ sei, ist weder generell noch – mit Blick auf die mit höchster Sicherheit durch die Zeugin erfolgte Wiedererkennung (siehe schon oben) und den tatsächlichen Aufenthalt der A* in ** – in concreto in dieser Allgemeinheit aufrechtzuerhalten.
Zu den Ausführungen eines vermeintlichen Polizeieinsatzes mit Aufnahme der Personalien der A* ist zu bemerken, dass die im Amtsvermerk ON 19.5, 2 angeführte Vormerkung wegen „§ 91 StGB“ augenscheinlich ein (später diversionell erledigtes) Verfahren im Jahr 2024 der Staatsanwaltschaft Salzburg wegen § 91 StGB betrifft (ursprünglich ** [VJEinsicht]). Dem Register ist kein aktuelles Verfahren wegen § 91 StGB zu entnehmen. Weder aus dem Akt, noch aus dem Vorbringen der Einspruchswerberin ist ersichtlich, auf welches „polizeiliche Einschreiten an einem anderen Ort in **“ sie sich bezieht, sodass der Beweisantrag auf Beischaffung „der Dokumentation der Amtshandlung die zur Vormerkung gemäß § 91 StGB im gegenständlichen Akt geführt hat“ (ON 51, 4) nicht im Ansatz den Erfordernissen des § 55 StPO entspricht.
Dasselbe gilt sowohl für die abermals beantragte Vernehmung des – in ** wohnhaften (vgl Beweisantrag ON 68, 7) - Zeugen G* zum selben Thema (ON 68, 8), dem keine Angaben zu entnehmen sind, warum die Vernehmung des Zeugen geeignet sein soll, das Beweisthema zu klären, und im Übrigen auch zum Antrag auf Vernehmung der „Zeugin H*“, zu dem nicht einmal ein Beweisthema angeführt ist.
Es bleibt der Einspruchswerberin unbenommen, diese Beweisanträge in einer dem § 55 StPO genügenden Form in der Hauptverhandlung neuerlich zu stellen.
Soweit die Einspruchswerberin darüber hinaus die Abfrage der Verkehrs und Standortdaten eines Mobiltelefons begehrt, ist dies - ohne erkennbares (wesentliches) Verzögerungspotential – in der Hauptverhandlung zu bewerkstelligen (vgl Birklbauer, WKStPO § 212 Rz 16), wobei noch abschließend zu prüfen sein wird, dass es sich tatsächlich um ihr Mobiltelefon handelt (vgl Personalblatt ON 19.3 ohne Anführung einer Telefonnummer; jedoch Amtsvermerk der Vorsitzenden, ON 1.33), gegebenenfalls sie dieses zum Tatzeitpunkt auch bei sich führte. Eine zwingende Entkräftung des Tatverdachts vermag somit auch dieser Beweisantrag – ohne der Beweiswürdigung des Schöffengerichts vorzugreifen – nicht zu erreichen.
Insoweit auch B* im Einspruch moniert, sie trage kein Kopftuch, verwechselt sie offenbar die vom Opfer abgegebenen Täterbeschreibungen, ordnet dieses das Kopftuch doch der Erstangeklagten A* zu (vgl ON 2.4, 4 und Amtsvermerk ON 2.9, 2). Dass die Zweitangeklagte keine „UggBoots“ besitzen möchte, kann den Tatverdacht ebensowenig wie der Umstand, sie sei freiwillig bei der Polizei erschienen um ein Schriftstück zu beheben (siehe Amtsvermerk ON 11.8, 2 und Beschuldigtenvernehmung ON 11.5, 4), in Frage stellen, zumal sie um die erheblichen Konsequenzen der NichtBefolgung behördlicher Ladungen bestens Bescheid weiß (vgl Festnahmeanordnung ON 91, Beschuldigtenvernehmung ON 100 und Untersuchungshaftbeschluss ON 101 in Akt Landesgericht für Strafsachen Wien, AZ I* [elektronische Akteneinsicht]).
Zum Beweisantrag auf Vernehmung des Zeugen J*, mit dem sie „ihrer Erinnerung nach“ zum Tatzeitpunkt zusammen gewesen sei (vgl jedoch Beschuldigtenvernehmung ON 27, 3, wonach sie sich aufgrund Drogeneinflusses nicht erinnern könne), ist anzuführen, dass selbst ein für die Einspruchsweberin günstiges Ergebnis der Beweisaufnahme, wenn folglich der Zeuge deren Anwesenheit exakt zum Tatzeitpunkt bestätigt, nichts am für eine Anklage ausreichenden Tatverdacht ändern würde, bedeutete dies doch lediglich eine „Aussage gegen Aussage“ Situation, deren Würdigung einmal mehr dem Schöffengericht vorbehalten bleibt. Dasselbe gilt für die Beurteilung, ob aus allfälligen in ihrem Mobiltelefon abgespeicherten Bildern Rückschlüsse auf ihren Aufenthaltsort zur Tatzeit gezogen werden können.
In solchen Fällen spricht der Grundsatz der Unmittelbarkeit sogar für eine Verlagerung der Beweisaufnahme in die Hauptverhandlung. Eine nach § 212 Z 3 StPO relevante Mangelhaftigkeit bei der Stoffsammlung vermag dadurch nicht aufgezeigt werden.
Abschließend bleibt anzumerken, dass die zwischenzeitig – über Betreiben der Vorsitzenden (vgl insbesondere ON 1.31 bis 1.33) - erfolgte Auswertung der gesicherten Tatortspuren, die einen DNATreffer eines am Tatort verlorenen Lippenstifts mit K*, geboren am *, ergaben (ON 71.2, 2), zu keiner Entkräftung des Tatverdachts zu einer der oder beiden Angeklagten dergestalt führt, dass deren Verurteilung nunmehr ausgeschlossen scheint, zumal auch hier eine wechselseitige Bekanntschaft bestehen dürfte (vgl Amtsvermerk ON 7.13, 2, wonach die Angaben der K zur Ausforschung der Angeklagten führten).
Zu Faktum B./ ist der Vollständigkeit halber auf die Opferangaben (ON 39.3.5 und 39.2.6), die Lichtbilder der Überwachungskameras (ON 39.2.13 und 16), die die Tat einfingen, sowie die Identifikation der Beschwerdeführerin durch die Mittäterin (ON 39.2.6, 3) zu verweisen. Die subjektive Tatseite ergibt sich zwanglos aus dem äußeren Geschehen.
Die Beschwerdeführerin räumte dieses Faktum zwischenzeitig über ihren Verteidiger ein (ON 56, 6).
Da die Anklageschrift auch sonst an keinem wesentlichen formellen Mangel leidet (§ 212 Z 4 StPO), die hierzu berechtigte Staatsanwaltschaft (§ 212 Z 7 StPO) im Hinblick auf den Tatort das örtlich und gemäß § 31 Abs 3 Z 1 StPO sachlich zuständige Landesgericht für Strafsachen Wien als Schöffengericht in Jugendstrafsachen angerufen hat (§ 212 Z 5 und 6 StPO) und keine nachträgliche Fortsetzung des Verfahrens gemäß § 205 Abs 2 StPO erfolgt ist (§ 212 Z 8 StPO), liegt keiner der Fälle des § 215 Abs 2 bis 4 StPO vor, sodass gemäß § 215 Abs 6 StPO die Einsprüche abzuweisen und die Rechtswirksamkeit der Anklageschrift festzustellen ist.
Gemäß § 214 Abs 3 StPO hat das Oberlandesgericht, wenn der Einspruch von einer Angeklagten erhoben wird, die sich – wie hier die Zweitangeklagte (zur Erstangeklagten siehe die zwischenzeitig erfolgte Enthaftung ON 1.34 iVm ON 72 und ON 73) – in Untersuchungshaft befindet, von Amts wegen über die Haft zu entscheiden.
Über die am ** geborenen syrische Staatsangehörige B* wurde nach ihrer Festnahme am 12. März 2026, 12.15 Uhr (ON 11.9, 2), und Einlieferung in die Justizanstalt Josefstadt am selben Tag, 20.50 Uhr (ON 15.4, 1), auf Antrag der Staatsanwaltschaft (ON 1.9) nach ihrer Vernehmung (ON 27) mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 14. März 2026 wegen des dringenden Tatverdachts des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB, des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB die Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 1 und 2 Z 3 lit b und c mit Wirksamkeit bis 27. März 2026 verhängt (ON 27, 3; ON 28).
Eine weitere Entscheidung über die Untersuchungshaft der B* unterblieb aufgrund Einbringung der Anklageschrift.
Das Oberlandesgericht geht im Rahmen seiner reformatorisch zu treffenden Entscheidung (RISJustiz RS0116421; RS0120817) davon aus, dass B* im Sinn des § 173 Abs 1 StPO im dringenden Verdacht (Kirchbacher/Rami, WKStPO § 173 Rz 3 mwN und RISJustiz RS0107304) steht, die in Erledigung des Anklageeinspruchs beschriebenen objektiven Tatvorwürfe begangen zu haben.
In subjektiver Hinsicht besteht die qualifizierte Verdachtslage, B* sei es darauf angekommen, im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit A* C* durch Gewalt, nämlich Verdrehen des Armes, zu Boden stoßen, Würgen und Versetzen von Faustschlägen und Ohrfeigen, deren Mobiltelefon abzunötigen, um sich durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, sowie die Herausgabe der PIN für das Mobiltelefon zu erzwingen. Hinsichtlich Punkt B./ ist sie in subjektiver Hinsicht qualifiziert verdächtig, sie habe es ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, E* durch Schläge am Körper zu verletzen.
Im Hinblick auf die oben dargelegte Beweislage erhärtet sich der bereits angeführte einfache Tatverdacht zur Zweitangeklagten - neuerlich ist insbesondere auf das Einloggen im eigenen Profil und die zweifelsfreie Identifikation durch das Opfer hinsichtlich A./ sowie das Geständnis und die Lichtbilder hinsichtlich B./ zu verweisen - zu einem dringenden Tatverdacht. Die qualifiziert subjektive Verdachtslage erhellt nicht zuletzt aus der prekären Einkommenssituation der lediglich über 200 Euro AMSGeld verfügenden, augenscheinlich Suchtgift konsumierenden Zweitangeklagten (Beschuldigtenvernehmung ON 11.5, 4 und ON 27, 3) in Zusammenhang mit deren Vorleben, das eine hohe Gewaltbereitschaft dokumentiert (Strafregisterauskunft ON 7.4).
Vor dem Hintergrund des als dringend einzustufenden Tatverdachts der Begehung eines Verbrechen und zweier Vergehen mit Strafdrohungen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe (§ 19 Abs 4 JGG) ist der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr (§ 173 Abs 2 Z 3 StPO) anzunehmen.
Vorwegzuschicken ist, dass die Haftgründe nicht zum Spruch, sondern zur Entscheidungsbegründung zählen. Sie können daher vom Beschwerdegericht, nach entsprechender Information und Einräumung einer – hier nicht genutzten - Stellungnahmemöglichkeit (vgl hiezu ON 7 und ON 9 im BsAkt), von Amts wegen ausgetauscht oder ergänzt werden (Kirchbacher/Rami, WKStPO § 173 Rz 30).
Der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr ist gegeben, wenn die Gefahr besteht, die (hier) Angeklagte werde auf freiem Fuß ungeachtet des wegen einer mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Straftat gegen sie geführten Strafverfahrens eine strafbare Handlung mit schweren Folgen begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist wie die ihr angelastete strafbare Handlung mit ebensolchen Folgen (lit a), eine strafbare Handlung mit nicht bloß leichten Folgen begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist wie die ihr angelastete strafbare Handlung, wenn sie entweder wegen einer solchen Straftat bereits verurteilt worden ist oder wenn ihr nunmehr wiederholte oder fortgesetzte Handlungen angelastet werden (lit b) oder eine strafbare Handlung mit einer Strafdrohung von mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe begehen, die ebenso wie die ihr angelastete strafbare Handlung gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist wie die Straftaten, derentwegen sie bereits zweimal verurteilt worden ist (lit c).
Der Begriff der „schweren Folgen“ iSd § 173 Abs 2 Z 3 lit a StPO ist mit jenem der §§ 21 und 23 StGB ident; er umfasst über die tatbestandsmäßigen Folgen hinaus alle konkreten Tatauswirkungen in der gesellschaftlichen Wirklichkeit. Dabei sind Art, Ausmaß und Wichtigkeit aller effektiven Nachteile sowohl für den betroffenen Einzelnen als auch für die Gesellschaft im Ganzen, der gesellschaftliche Störwert einschließlich der Eignung, umfangreiche und kostspielige Abwehrmaßnahmen auszulösen und weitreichende Beunruhigung und Besorgnisse herbeizuführen, zu berücksichtigen (RISJustiz RS0108487). Ein Raub ist eine Tat mit solch schweren Folgen (Kirchbacher/Rami, WKStPO § 173 Rz 43).
Zutreffend verweist das Erstgericht auf die hinterhältige – das Opfer wurde zunächst in einen abgelegenen Park gelockt, bevor es mit erheblicher Gewalteinwirkung zur Übergabe von Mobiltelefon und PIN genötigt wurde – und brutale Begehungsweise (ua Faustschläge, Würgen), aus der schon für sich genommen eine hohe Gewaltbereitschaft der Angeklagten erhellt (zur Bedeutung von Charaktereigenschaften und Wesenszügen eines Beschuldigten für die Beurteilung der Tatbegehungsgefahr siehe Kirchbacher/Rami, WKStPO § 173 Rz 28). In Zusammenhalt mit der einschlägigen Vorstrafenbelastung unter anderem wegen Straftaten gegen die körperliche Integrität anderer mit schweren Folgen (vgl Punkt 1 in Strafregisterauskunft ON 7.4 sowie Urteilsvermerk ON 79.6 in Akt Landesgericht für Strafsachen Wien, AZ , Punkte I./A./ bis C./ [elektronische Akteneinsicht]) und dem Umstand, dass sich die Angeklagte noch nicht einmal vom bereits zweifach verspürten Haftübel (neuerlich aaO, Urteilsvermerk ON 79.6, 3 sowie Protokolls und Urteilsvermerk ON 113.5, 4 in Akt Landesgericht für Strafsachen Wien, AZ I [elektronische Akteneinsicht]) oder dem in Schwebe stehenden Strafvollzug zweier bedingt nachgesehener Freiheitsstrafen von der weiteren Tatbegehung abhalten ließ, die zudem im raschen Rückfall bei massiv gesteigerter krimineller Energie erfolgte, ist von einer besonders niedrigen Hemmschwelle und Gleichgültigkeit gegenüber den Rechtsgütern fremden Vermögens und der körperlichen Integrität anderer auszugehen. Es steht daher konkret zu befürchten, B werde auf freiem Fuß gesetzt, ungeachtet des wegen einer mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Straftat gegen sie geführten Strafverfahrens eine weitere strafbare Handlung mit schweren oder nicht bloß leichten Folgen oder mehr als sechsmonatiger Strafdrohung begehen, die gegen dieselben Rechtsgüter, nämlich die körperliche Integrität, das Vermögen sowie die Freiheit anderer, gerichtet ist, wie die ihr qualifiziert anlastenden, wiederholten strafbaren Handlungen mit – auch - schweren Folgen, derentwegen sie bereits zwei Mal verurteilt wurde.
Geänderte Verhältnisse seit der Tatbegehung liegen nicht vor. Schließlich fällt besonders ins Gewicht, dass von der Angeklagten eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben von Menschen ausgeht (RISJustiz RS0107315).
Die Fortsetzung der bislang rund sechs Wochen andauernden Untersuchungshaft steht angesichts des unter Anwendung von § 19 Abs 4 JGG zur Verfügung stehenden Strafrahmens von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und zu der im Fall eines verdachtskonformen Schuldspruchs zu erwartenden Strafe (§§ 173 Abs 1, 177 Abs 2 StPO). Die Frage einer allfälligen (teil)bedingten Strafnachsicht ist für die Verhältnismäßigkeitsprüfung ohne Belang (Nimmervoll, Haftrecht3 Rz 808).
Auch die bei jungen Erwachsenen strengere Subsidiaritätsprüfung steht der Fortsetzung der Untersuchungshaft nicht entgegen, weil die mit der Haft verbundene Nachteile für die Persönlichkeitsentwicklung und das spätere Fortkommen der Angeklagten zur Bedeutung des Tatvorwurfs, der zu erwartenden Strafe und der von ihr ausgehenden Gefahr nicht außer Verhältnis stehen. Taugliche gelindere Mittel stehen nicht zur Verfügung. Insbesondere vermochte die bereits angeordnete, wieder aufgehobene und neuerlich angeordnete Bewährungshilfe (vgl Punkte 1 und 2 in Strafregisterauskunft ON 7.4) schon bisher keinen deliktsabhaltenden Einfluss auf die Angeklagte zu nehmen und stellt damit augenscheinlich keinen schützenden Faktor dar. Nachteile in Ausbildung oder Beruf drohen der arbeitslosen Angeklagten ohnehin nicht.
Da der angefochtene Beschluss somit der Sach und Rechtslage entspricht, ist der dagegen gerichteten Beschwerde der Erfolg zu versagen.
Der Entfall des Ausspruchs einer Haftfrist gründet auf § 175 Abs 5 StPO.
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
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