OLG Wien 20Bs83/26s

20Bs83/26sTribunal de Recurso21 de abr. de 2026

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OLG Wien 20Bs83/26s

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2026:0200BS00083.26S.0421.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* wegen §§ 15, 205 Abs 1 StGB über die Berufung des Genannten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 21. November 2025, GZ *40.1, sowie über dessen Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluss nach der unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Mag. Jilke, im Beisein der Richterin Mag. Wolfrum, LL.M. und des Richters Mag. Trebuch, LL.M. als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart des Oberstaatsanwaltes Mag. Hinterleitner, des Angeklagten A sowie seines Verteidigers Sebastian Reifeltshammer, LL.M. (WU) durchgeführten Berufungsverhandlung am 21. April 2026

Spruch

I. zu Recht erkannt:

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last;

II. den

B e s c h l u s s

gefasst:

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene ungarische Staatsangehörige A* des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach §§ 15, 205 Abs 1 StGB schuldig erkannt und dafür zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von viereinhalb Jahren verurteilt.

Unter einem widerrief das Erstgericht gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO iVm § 53 Abs 1 StGB die dem Angeklagten mit Beschluss des Landesgerichts Wr. Neustadt vom 5. Mai 2025, AZ ** (nunmehr Landesgericht für Strafsachen Wien, AZ **) gewährte bedingte Entlassung.

Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat der Angeklagte am 8. August 2025 in ** die sich aufgrund starken Alkoholkonsums und/oder Konsums anderer Substanzen in einem bewusstlosen Zustand befindliche und somit wehrlose B* unter Ausnützung dieses Zustandes dadurch missbraucht, dass er mit ihr den Beischlaf vorzunehmen versuchte, indem er ihr den Rock hochhob, ihre Strumpfhose zerriss und ihre Unterhose hinunterzog, um mit ihr den Geschlechtsverkehr zu vollziehen, wobei es beim Versuch blieb, weil andere Fahrgäste den Beschuldigten von der weiteren Tatbegehung abhalten konnten.

Nach Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 25. Februar 2026, GZ 15 Os 153/25a4, ist nunmehr über dessen Berufung sowie Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluss zu entscheiden.

Den Rechtsmitteln kommt keine Berechtigung zu.

Anlässlich der Berufung musste der erkennende Senat feststellen, dass das angefochtene Urteil an von Amts wegen wahrzunehmender Nichtigkeit gemäß § 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO leidet (vgl dazu Kirchbacher, StPO15 § 281 Rz 18). Das Erstgericht ließ bei der Sanktionsfindung die Anwendung der die Strafobergrenze zwingend (RISJustiz RS0133600 [T1]) erhöhenden Bestimmung des § 39 Abs 1a StGB außer Acht.

Der Angeklagte wurde letztmals mit am 14. August 2024 in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 18. März 2024, AZ **, ua wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB zu einer unbedingten Zusatz-Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt (Pkt. 7 der Strafregisterauskunft). Zuvor war er mit dem innerhalb der Fünfjahresfrist des § 39 Abs 2 StGB liegenden, am Tag der Urteilsverkündung in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 27. November 2023, AZ **, unter anderem wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach § 131 erster Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden (Pkt. 5 der Strafregisterauskunft). Dadurch erhöht sich das Höchstmaß der gegenständlich angedrohten Freiheitsstrafe auf 15 Jahre (§ 39 Abs 1a StGB). Die aufgezeigte Nichtigkeit war jedoch nicht aufzugreifen, sondern vom Oberlandesgericht im Rahmen der Strafberufung zu berücksichtigen (RISJustiz RS0119220, RS0122140), weil das Urteil des Berufungsgerichts gemäß § 295 StPO der Sache nach stets einen eigenständigen Sanktionsausspruch enthält, der jenen des Erstgerichts ersetzt.

Ansonsten hat das Erstgericht die besonderen Strafbemessungsgründe vollständig erfasst und angemessen gewichtet. Im Rahmen allgemeiner Strafzumessungserwägungen gereicht die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit zum Nachteil des Angeklagten.

Die mildernde Wirkung des vom Erstgericht herangezogenen Geständnisses hält sich in Grenzen, zielte die Verantwortung des Angeklagten doch primär darauf ab, unter Drogeneinfluss und mit „Chaos im Kopf“ gehandelt zu haben (AS 3 in ON 40). Wohl ist dem Angeklagten zu Gute zu halten, dass er sich formal schuldig bekannte und sein auf die Vollziehung des Geschlechtsverkehrs gerichtetes Vorhaben nicht in Abrede stellte. Im Übrigen hätte angesichts der Videoaufzeichnungen, die das Tatgeschehen zweifelsfrei dokumentierten, eine leugnende Verantwortung von vornherein wenig Aussicht auf Erfolg gehabt.

Dass er dieses Geständnis nicht widerrufen hat, stellt entgegen dem Berufungsbegehren keinen eigenen Milderungsgrund dar, ebenso wenig der haftbedingte Verlust einer Therapiemöglichkeit.

Bei einem möglichen Strafrahmen von einem bis zu fünfzehn Jahren hat das Erstgericht ungeachtet des (wenn auch nicht spezifisch einschlägig) getrübten Vorlebens des Angeklagten eine Sanktion noch im ersten Drittel des zur Verfügung stehenden Strafrahmens gefunden, die auch allen mildernden Umständen gerecht wird und einer Reduktion nicht zugänglich ist. Auch generalpräventive Erwägungen verbieten eine Bagatellisierung derartiger Straftaten, gilt es doch potentiellen Tätern in vergleichbaren Fällen deutlich aufzuzeigen, dass die Missachtung der sexuellen Selbstbestimmtheit und Integrität wehrloser bzw. beeinträchtigter Personen spürbare strafgerichtliche Konsequenzen nach sich zieht.

Der in der Berufung angestrebte Vergleich mit anderen Verurteilungen ist schon prinzipiell ohne Belang, aber auch in concreto lassen sich aus den zitierten Entscheidungen gerade nicht die vom Angeklagten behaupteten Schlüsse ziehen.

Zur Beschwerde:

Angesichts der Wirkungslosigkeit der in der Vergangenheit gewährten Bewährungschancen in Form (teil)bedingter Strafnachsicht und Entlassung sowie des äußerst raschen Rückfalls innerhalb offener Probezeit ist der Widerruf bedingter Entlassung zusätzlich zur Verurteilung geboten, um den Angeklagten endlich von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten.

Seiner Berufung und Beschwerde war daher nicht Folge zu geben.

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