OLG Wien 18Bs96/26p

18Bs96/26pTribunal de Recurso21 de abr. de 2026

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OLG Wien 18Bs96/26p

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2026:0180BS00096.26P.0421.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Frohner als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Heindl und Mag. Primer als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen §§ 12 erster und zweiter Fall StGB, 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 4 Z 1 und Z 3 SMG und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 8. April 2026, GZ **-72, nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Die über A* verhängte Untersuchungshaft wird aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 und Z 3 lit a und lit b StPO fortgesetzt.

Die Wirksamkeit dieses Beschlusses ist durch eine Haftfrist nicht mehr begrenzt (§ 175 Abs 5 erster Halbsatz StPO).

Begründung

Begründung:

Über den am 8. Dezember 2025 in Kroatien aufgrund eines Europäischen Haftbefehls (ON 13) festgenommenen (ON 17, 2) und nach Übergabe an die österreichischen Behörden am 12. Jänner 2026 um 12.45 Uhr (ON 32, 2) am selben Tag um 17.40 Uhr in die Justizanstalt Eisenstadt eingelieferten, am ** geborenen kosovarischen Staatsangehörigen A* wurde am 13. Jänner 2026 – dem Antrag der Staatsanwaltschaft folgend (ON 1.37) - wegen des dringenden Tatverdachts nach §§ 12 zweiter Fall StGB, 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 1 und Z 3 SMG und §§ 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 1 und Z 3 SMG, 12 zweiter Fall StGB die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Flucht-, Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1, Z 2 und Z 3 lit a und lit b StPO mit Wirksamkeit bis 27. Jänner 2026 verhängt (ON 33, 5; ON 34). Nach Einbringung der Anklageschrift am 19. Jänner 2026 (ON 39) wurde die Untersuchungshaft nach einem in der Hauptverhandlung vom 8. April 2026 gestellten Enthaftungsantrag (ON 73.1, 5 f) und Durchführung einer Haftverhandlung (ON 73.1, 6) mit dem angefochtenen Beschluss wegen Fortbestehens der dringenden Verdachtslage der Verbrechen des Suchtgifthandels nach §§ 12 erster und zweiter Fall StGB, 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 4 Z 1 und Z 3 SMG sowie §§ 12 zweiter Fall StGB, 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 1 und Z 3 SMG aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 und Z 3 lit a und lit b StPO fortgesetzt (ON 73.1, 7; schriftliche Ausfertigung ON 72).

Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A* (ON 73.1, 7; ON 74), der keine Berechtigung zukommt.

Die Untersuchungshaft darf nur verhängt oder fortgesetzt werden, wenn der Beschuldigte einer bestimmten Tat dringend verdächtig, sohin mit hoher Wahrscheinlichkeit der Täter ist. Ein solcher Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. Dringender Verdacht ist mehr als eine bloße Vermutung und mehr als ein einfacher oder gewöhnlicher Verdacht (Kirchbacher/Rami, WK-StPO § 173 Rz 3 mwN). Es genügt das Vorliegen von Indizien, die zwar nicht für sich allein, jedoch in ihrem Zusammenhang eine logisch und empirisch einwandfreie und tragfähige Begründung der Annahme der Täterschaft darstellen (Mayerhofer/Salzmann, StPO6 § 173 Rz 4), bzw die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf die Begehung eines Vergehens oder Verbrechens geschlossen werden kann. Ein Schuldbeweis ist nicht erforderlich (vgl RIS-Justiz RS0107304).

Ausgehend davon, dass das Oberlandesgericht seine Entscheidung reformatorisch zu treffen hat (RIS-Justiz RS0116421, RS0120817), ist A* dringend verdächtig, er habe im Ausland (vermutlich im Kosovo) als Mitglied einer auch in Österreich und anderen Ländern agierenden kriminellen Vereinigung bestehend aus B* C*, D* C*, E*, ihm selbst und weiteren teils bekannten, teils noch auszuforschenden Mittätern – wobei er selbst auch schon einmal wegen einer Straftat nach § 28a Abs 1 SMG verurteilt wurde (nämlich am 16. Mai 2017 vom Landesgericht für Strafsachen Wien zu AZ ** wegen § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und §§ 15 StGB, 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG) – vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, und zwar in Bezug auf eine das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigende Menge

A./ nach Österreich ein- oder aus Österreich ausgeführt bzw einen anderen dazu bestimmt (I./) oder sonst dazu beigetragen (II./), nämlich

I./ im November 2024 (vor dem 24. November 2024), indem er einen unbekannten Kurier damit beauftragte, zwei Kilogramm Kokain (enthaltend zumindest 60 % Cocain) in ** vom – von B* C* damit beauftragten – „F*“

zu übernehmen und über den Grenzübergang ** nach Slowenien sowie über Kroatien und Montenegro zu ihm in den Kosovo zu bringen, wobei der Transport durch einen unbekannten Chauffeur auch tatsächlich erfolgte;

II./ indem er kurz vor dem 24. November 2024 im Auftrag des B* C* die Einfuhr von zumindest 2,35 Kilogramm Metamphetamin (enthaltend zumindest 69 % Reinsubstanz), sowie 0,5 Kilogramm Kokain (enthaltend zumindest 60 % Cocain) und 1,8 Kilogramm Streckmittel aus dem Kosovo über Montenegro, Kroatien und Slowenien, über den Grenzübergang ** nach Österreich zum Preis von 5.000 Euro organisierte, wobei die Einfuhr mit einem Reisebus von „G*“ erfolgte;

B./ anderen durch gewinnbringenden Verkauf überlassen bzw zum gewinnbringenden Verkauf durch B* C* bzw andere Mitglieder der kriminellen Vereinigung an noch auszuforschende Abnehmer beigetragen, und zwar

I./ indem er das zu A./I./ näher bezeichnete Suchtgift, das für den noch auszuforschenden „H*“ bestimmt war, im Kosovo wieder übernahm und dort dem B* C* zwecks Weitergabe an den Genannten übergab;

II./ durch die zu A./II./ näher bezeichnete Handlung, zumal er stets wusste, dass das Suchtgift in Verkehr gesetzt werden sollte.

In subjektiver Hinsicht ist A* dringend verdächtig, gewusst zu haben, nicht zum Handel mit den angeführten Suchtgiften berechtigt zu sein, dennoch in Kenntnis seiner Vorverurteilung nach § 28a Abs 1 SMG wissentlich als Mitglied einer – nach der dringenden Verdachtslage zumindest aus B* C*, D* C*, E* und weiteren Unbekannten bestehenden – auf derartige Suchtgiftverbrechen abzielenden kriminellen Vereinigung andere mit der Ein- und Ausfuhr der oberwähnten Mengen an Suchtgiften aus Österreich über Slowenien, Kroatien und Montenegro in den Kosovo (A./I./) bzw aus dem Kosovos über Montenegro, Kroatien und Slowenien nach Österreich (A./II./) sowie dem Überlassen dieser Mengen an andere bestimmt oder sonst dazu beigetragen zu haben. Weiters besteht der qualifizierte Verdacht, dass er die angeführten Reinheitsgehalte und damit die Ein- und Ausfuhr sowie das Überlassen jeweils einer die Grenzmenge des § 28b um das Fünfundzwanzigfache überschreitenden Menge ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden habe, wobei sein Wille von vornherein die kontinuierliche Tatbegehung und den daran geknüpften Additionseffekt der Suchtgiftmengen mit umfasste.

Der solcherart dringende Verdacht des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §§ 12 erster und zweiter bzw dritter Fall StGB, 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 4 Z 1 und Z 3 SMG und des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §§ 12 zweiter bzw dritter Fall StGB, 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 1 und Z 3 SMG gründet sich in objektiver Hinsicht auf die kriminalpolizeilichen Erhebungen des Landeskriminalamts , Zahl ** (ON 10), insbesondere den Abschlussbericht vom 9. Juni 2025 (ON 10.3) sowie die darin enthaltenen belastenden Angaben des B C (ON 10.4 und insbesondere ON 10.6), der den Ablauf der Suchtgiftgeschäfte, die Rolle des Beschwerdeführers und die Höhe des mit ihm vereinbarten Entgelts detailliert schilderte, und des E* (ON 10.5 und ON 10.7).

Durch die im Spruch angeführten, bei Schmuggelware notorisch hohen Wirkstoffgehalte ist das 25-fache der Grenzmenge jedenfalls mehrfach überschritten.

Die geforderte hohe Wahrscheinlichkeit des Bestehens einer - auf den gewinnbringenden Verkauf von Suchtgift im Kilogrammbereich ausgerichteten - kriminellen Vereinigung iSd § 278 Abs 2 StGB wie auch der Tatbegehung in deren Rahmen lässt sich aus dem Umstand erschließen, dass nach der dringenden Verdachtslage die Tätergruppierung Zugang zu Suchtgiften von guter Qualität im Bereich mehrerer Kilogramm hatte, die Aufgaben (Transport, Übergabe und Abholung) klar verteilt waren, der massiv nach dem SMG vorbestrafte Beschwerdeführer den Transport organisierte, die übrigen Täter abwechselnd vor Ort agierten und der Ablauf grundsätzlich sehr professionell (Übergabe der Suchtgifte für den Transport, Abholung, Bezahlung an verschiedene Personen) war.

Der dringende Tatverdacht zur subjektiven Tatseite gründet sich auf das äußere Geschehen, was rechtsstaatlich vertretbar und bei einem leugnenden Täter methodisch gar nicht zu ersetzen ist (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 452; RIS-Justiz RS0116882). Aufgrund der Ein- und Ausfuhr sowie der Überlassung von Suchtgiften im Kilogrammbereich besteht auch konkreter Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer einen hohen – das Überschreiten der Grenzmenge des § 28b SMG um das 25-fache bedingenden - Reinheitsgehalt zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat.

Der Angeklagte, der das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts bestreitet, vermag den massiv belastenden Umständen nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Er machte im Ermittlungsverfahren keine Angaben zu den Vorwürfen (ON 31.4, ON 34) und führte in der Hauptverhandlung aus, nichts damit zu tun zu haben, die ihn belastenden Personen nicht zu kennen und keine Erklärung zu haben, weshalb diese ihn belasten sollten (ON 73.1, 2 ff).

Der Umstand, dass trotz der Überwachung des Mobiltelefons des B* C* im Tatzeitraum eine telefonische Verbindung zwischen diesem und dem Angeklagten nicht habe festgestellt werden können (ON 74, 2), vermag den dringenden Tatverdacht nicht zu beseitigen, legen doch vielmehr die vorliegenden Gesprächsprotokolle nahe, dass die überwachten Geräte gar nicht oder nur in geringem Ausmaß verwendet wurden (vgl ON 10.1, 2 ff).

Wenn der Angeklagte vermeint (ON 74, 2), die Glaubwürdigkeit des B* C* sei geschwächt, weil dieser keine Angaben zu seinem Lieferanten „F*“ machen möchte, und die Möglichkeit nicht außer Acht gelassen werden dürfe, dass er diesen schützen und andere Personen als jene, die tatsächlich am Transport von Drogen beteiligt gewesen seien (nämlich sein Sohn), belasten wolle (nämlich den Angeklagten), stellt er lediglich eigene Spekulationen an, ohne den dringenden Tatverdacht zu entkräften.

Soweit der Beschwerdeführer – tatsächlich vorhandene - Abweichungen in den Einvernahmen des B* C* und des E* aufzeigt, gelingt es ihm damit im Ergebnis ebenfalls nicht, die dringende Verdachtslage zu erschüttern.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass B* C* nicht nur den Angeklagten, sondern vor allem sich selbst mit seinen eigenen Angaben massiv belastete. Er schilderte am Ende seiner mehrstündigen ersten Einvernahme vom 1. April 2025 lediglich den Transport von 1,8 Kilogramm vermeintlichem Kokain, welches sich als Streckmittel herausstellte (ON 10.4, 11), und erst über Nachfrage in seiner weiteren Einvernahme am 24. April 2025 genauere Details zu den Arten und Mengen der Suchtgifte (ON 10.6, 6 ff). Er belastete jedoch bei beiden Einvernahmen den Betreiber der Buslinie G* (ON 10.3, 11 und ON 10.6, 6 ff) und identifizierte auf einem vorgezeigten Lichtbild den Beschwerdeführer (ON 10.6, 7).

Auch E* belastete den Besitzer des Busunternehmens G*, wobei er anlässlich seiner ersten Einvernahme am 2. April 2025 nach Vorlage eines Lichtbildes noch den anderen Mitinhaber von G* nannte (ON 10.5, 9), in seiner zweiten Einvernahme am 6. Mai 2025 jedoch nach neuerlicher Vorlage von Lichtbildern den Beschwerdeführer (ON 10.7, 7). Er wurde mit seinen divergierenden Aussagen konfrontiert und gab an, dass er sich bei seiner ersten Einvernahme geirrt und nun die richtige Person bezeichnet habe (ON 10.7, 6 ff).

Bei den Aussagen der beiden Zeugen ist insbesondere zu beachten, dass N* C* beim Inhaber von G* ausführte, dieser sei mit einem I* mit österreichischem Kennzeichen gekommen (ON 10.6, 6), nach den Angaben des E* sei der Besitzer von G* mit einem I* ** mit ** Kennzeichen gekommen (ON 10.7, 6). Der Angeklagte gab an, einen I* ** zu besitzen (ON 33, 1) und bestätigte in der Hauptverhandlung vom 8. April 2026, dass seine Frau einen I* ** mit ** Kennzeichen fährt (ON 73.1, 4 f).

Auch die weiteren vom Beschwerdeführer aufgezeigten Abweichungen in den Vernehmungen von C* B* und E*, etwa ob sich die übergebenen Suchtgifte in einem Rucksack oder in einer Tasche befunden haben und dass der genaue Übergabeort nicht genannt werden konnte, vermögen den dringenden Tatverdacht nicht zu entkräften.

Dass im Suchtgiftmilieu eine Übergabe selbst großer Mengen an Suchtgiften an eine Person erfolgt, deren Name unbekannt ist, ist – dem Beschwerdevorbringen zuwider – nicht als ungewöhnlich anzusehen.

Ob der Angeklagte bei A./ als unmittelbarer Täter, Bestimmungstäter nach § 12 zweiter Fall StGB oder Beitragstäter nach § 12 dritter Fall StGB anzusehen sein wird (vgl dazu auch die Anklageschrift ON 39, 1), ist derzeit nicht erheblich, weil die Täterschaftsformen ohnehin gleichwertig sind (RIS-Justiz RS0087019, RS0013731).

Ausgehend vom dargestellten, als dringend einzustufenden Tatverdacht nach §§ 12 erster und zweiter bzw dritter Fall StGB, 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 4 Z 1 und Z 3 SMG und §§ 12 zweiter bzw dritter Fall StGB, 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 1 und Z 3 SMG liegen auch die Haftgründe der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 und Z 3 lit a und lit b StPO vor.

Unter Fluchtgefahr ist die Gefahr zu verstehen, der Beschuldigte werde sich der Strafverfolgung als solcher entziehen, also dem Strafverfahren insgesamt oder zumindest der ihm allenfalls drohenden Strafe (Kirchbacher/Rami, aaO § 173 Rz 31). Angesichts des Umstands, dass der Angeklagte kosovarischer Staatsangehöriger ohne Wohnsitz und soziale Integration in Österreich ist, gegen ihn ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für den Schengen Raum besteht (ON 31.1, 3; ON 73.1, 5), welches er zumindest am Tag seiner Festnahme durch die geplante Einreise nach Kroatien missachtet hat (vgl ON 17, 2), und das Ausmaß der ihm voraussichtlich bevorstehenden (wohl mehrjährigen unbedingten) Freiheitsstrafe einen Fluchtanreiz darstellt, besteht die Gefahr, er werde auf freiem Fuß belassen flüchten oder sich dem Strafverfahren zumindest durch Verborgenhalten zu entziehen suchen (§ 173 Abs 2 Z 1 StPO). Der Lebensmittelpunkt seiner Ehefrau in ** (ON 74, 3 f) ist dabei unbeachtlich.

Auch der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a und lit b StPO liegt vor. Der Angeklagte weist eine spezifisch einschlägige Vorstrafe wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §§ 15 StGB, 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG auf. Dieser liegt unter anderem die Ausfuhr von Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge aus dem Kosovo und Einfuhr nach Österreich zugrunde, indem er das Suchtgift im Kosovo übernahm und auf dem Landweg mit dem Reisebus des Unternehmens G*, verwahrt in einem zum Zwecke des Suchtgifttransports präparierten LKW-Ersatzreifen, nach Österreich verbrachte (ON 37, 2). Er steht nunmehr in dringendem Verdacht, die verfahrensgegenständlichen strafbaren Handlungen, also die Ein- und Ausfuhr sowie das Überlassen einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigenden Menge an Suchtgiften, begangen zu haben. Die oben dargestellten Ermittlungsergebnisse stellen im Zusammenhang mit der Quantität und Qualität der nach der dringenden Verdachtslage ein- und ausgeführten sowie an andere überlassenen Suchtgifte sowie der einschlägigen Vorstrafenbelastung jene bestimmten Tatsachen dar, welche die Annahme nahelegen, es handle sich beim Beschwerdeführer um einen berufsmäßigen (und damit wiederholungsgeneigten) Suchtgiftdealer (vgl RIS-Justiz RS0097773).

Auch unter Berücksichtigung, dass die Vorverurteilung länger zurückliegt (siehe ON 55, wonach der Beschwerdeführer am 15. Oktober 2018 aus der Freiheitsstrafe entlassen wurde), die gegenständlichen Tathandlungen im November 2024 begangen wurden und der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge als Busfahrer über ein monatliches Nettoeinkommen von 1.000.-- Euro verfügt sowie Eigentümer eines Einfamilienhauses im Kosovo ist (ON 33, 1), steht konkret zu befürchten, der Angeklagte werde ungeachtet des wegen einer mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Straftat gegen ihn geführten Strafverfahrens eine strafbare Handlung mit schweren bzw nicht bloß leichten Folgen begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist wie die ihm verdachtsmäßig angelastete Straftat mit schweren Folgen (zumal der Konsum von Methamphetamin und Kokain gerichtsbekannterweise bei den in der Regel eher jungen Konsumenten oftmals verheerende körperliche und psychische Folgen nach sich zieht), nämlich erneut Handel mit Suchtgiften nach Art der hier dringend im Verdacht stehenden Anlasstaten begehen, um Geld zur Aufbesserung seines Lebensunterhalts zu verdienen.

Außerdem fällt bei Beurteilung des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 3 zweiter Satz StPO ins Gewicht, dass vom Angeklagten, einem Suchtgiftverkäufer, eine Gefahr für Leib und Leben von Menschen ausgeht (RIS-Justiz RS0107315).

Unter Berücksichtigung seiner finanziellen Situation und der sich aus den ihm zur Last gelegten Tathandlungen erschließenden beträchtlichen kriminellen Energie können die angezogenen Haftgründe im Hinblick auf ihr Gewicht zu einer effektiven Hintanhaltung durch gelindere Mittel des § 173 Abs 5 StPO nicht entsprechend wirksam substituiert werden.

Die angebotenen gelinderen Mittel, nämlich die Abnahme der Reisepapiere sowie die Weisung, regelmäßig bei der Behörde vorstellig zu werden, sind nicht schlagkräftig und stellen kein ausreichendes Haftsurrogat dar. Der Vollzug der Untersuchungshaft als Hausarrest ist kein gelinderes Mittel iSd § 173 Abs 5 StPO (Kirchbacher/Rami, aaO § 173a Rz 1).

Die seit 13. Jänner 2026 andauernde Untersuchungshaft (bzw die seit 8. Dezember 2025 andauernde Haft) steht weder zur Bedeutung der dem Beschwerdeführer angelasteten strafbaren Handlungen (bei mehrfacher Überschreitung der „über“großen Menge des § 28a Abs 4 Z 3 SMG) noch der im Fall eines Schuldspruchs angesichts des relevanten Strafrahmens von einem bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe zu erwartenden, keineswegs geringfügigen Sanktion außer Verhältnis.

Der Einwand, wonach sich der Angeklagte bis zum nächsten Hauptverhandlungstermin am 24. Juni 2026 mehr als sechs Monate in Haft befunden haben wird, überzeugt nicht.

Über sechs Monate hinaus darf die Untersuchungshaft nur dann aufrechterhalten werden, wenn dies wegen besonderer Schwierigkeiten oder besonderen Umfangs der Ermittlungen im Hinblick auf das Gewicht des Haftgrundes unvermeidbar ist (§ 178 Abs 2). Die Fristen des § 178 Abs 1 und 2 StPO beziehen sich nur auf die Untersuchungshaft und gelten nur bis zum Beginn der Hauptverhandlung. Eine andere Haft (Auslieferungshaft, Strafhaft, Anhaltung auf Grund Festnahme usw) ist daher bei der Fristbestimmung nicht einzurechnen (Kirchbacher/Rami, aaO § 178 Rz 2 mwN). Nach Beginn der Hauptverhandlung ist die Dauer der Untersuchungshaft nur mehr am Verhältnismäßigkeitsgebot (§ 177 Abs 1 StPO) zu messen (RIS-Justiz RS0125949).

Das Erstgericht hat die Einvernahme des B* C* und des E* bereits für die Hauptverhandlung am 8. April 2026 im Rechtshilfeweg veranlasst (siehe ON 53, ON 54, ON 59, ON 60, ON 65, ON 66, ON 68, ON 69, ON 71). Da bei grenzüberschreitender Kriminalität üblicherweise auch die Notwendigkeit der Einvernahme von im Ausland aufhältigen Zeugen oder Mittätern besteht und davon auszugehen ist, dass beim nächsten Hauptverhandlungstermin am 24. Juni 2026 die nunmehr im Wege von Eurojust verfügte Einvernahme stattfinden wird (ON 77), ist die Fortsetzung der Untersuchungshaft angesichts des sozialen Störwerts der mutmaßlichen Taten verhältnismäßig.

Der Beschwerde ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die unbegrenzte Wirksamkeit des Haftbeschlusses stützt sich auf § 175 Abs 5 erster Halbsatz StPO.

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