OLG Linz 7Bs36/26g

7Bs36/26gTribunal de Recurso16 de abr. de 2026

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OLG Linz 7Bs36/26g

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2026:0070BS00036.26G.0416.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Mag. Hemetsberger als Vorsitzende, die Richterin Dr. Ganglberger-Roitinger und den Richter Mag. Grosser in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und 2 erster Fall StGB über die Berufung der Staatsanwaltschaft wegen Strafe und jene des Angeklagten wegen Schuld und Strafe gegen das Urteil der Einzelrichterin des Landesgerichts Salzburg vom 11. Dezember 2025, GZ Hv1*-22, sowie über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen einen Beschluss nach § 494a StPO nach der in Anwesenheit des Ersten Staatsanwalts Mag. Holzleitner als Vertreter des Leitenden Oberstaatsanwalts und des Angeklagten durchgeführten Berufungsverhandlung am 16. April 2026

Spruch

I. zu Recht erkannt:

Der Berufung des Angeklagten wird nicht Folge gegeben.

Hingegen wird der Berufung der Staatsanwaltschaft Folge gegeben und das angefochtene Urteil in seinem Strafausspruch dahin abgeändert, demgemäß der nach § 494a StPO gefasste Beschluss aufgehoben, dass unter zusätzlicher Anwendung des § 39 Abs 1 StGB die Freiheitsstrafe auf 18 Monate erhöht wird.

Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

II. den Beschluss gefasst:

Gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO wird vom Widerruf der dem Angeklagten mit Urteil desBezirksgerichts Wels vom 3. Februar 2022, GZ U1*-18, gewährten bedingtenStrafnachsicht abgesehen.

Die Staatsanwaltschaft wird mit ihrer Beschwerde auf diese Entscheidung verwiesen.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der ** geborene A* des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und 2 erster Fall StGB schuldig erkannt und hierfür nach dem ersten Strafsatz des § 133 Abs 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Gemäß § 369 Abs 1 StPO wurde er weiters schuldig erkannt, der Privatbeteiligten B* GmbH einen Betrag von EUR 6.000,00 binnen 14 Tagen zu bezahlen. Mit gleichzeitig gefasstem Beschluss wurde gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO iVm § 53 Abs 3 StGB vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zu U1* des Bezirksgerichts Wels abgesehen.

Nach dem Schuldspruch hat er am 18. Juni 2025 in ** ein ihm anvertrautes Gut, dessen Wert EUR 5.000,00 übersteigt, nämlich den Verkaufserlös aus dem Verkauf zweier Fahrzeuge (** und ) der B GmbH zum Gesamtpreis von EUR 6.000,00 an die C EOOD, sich mit dem Vorsatz zugeeignet, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern.

Gegen dieses Urteil richtet sich zum einen die auf die Verhängung einer höheren unbedingten Freiheitsstrafe abzielende Berufung der Staatsanwaltschaft wegen des Ausspruchs über die Strafe (ON 25), und zum anderen die rechtzeitig angemeldete, im Weiteren jedoch nicht schriftlich ausgeführte Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Schuld und die Strafe (ON 21, 25). Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft wendet sich gegen das Absehen vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht.

Die Oberstaatsanwaltschaft Linz beantragte in ihrer Stellungnahme vom 5. März 2026, der Berufung des Angeklagten nicht Folge zu geben.

Nur die Berufung der Staatsanwaltschaft ist berechtigt.

Die Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Schuld ist nicht berechtigt, weil das Erstgericht in seiner lebensnahen Beweiswürdigung schlüssig dargelegt hat, dass es den entscheidenden Feststellungen die im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben der Zeugen sowie das vom Angeklagten unterschriebene Entlassungsschreiben (ON 2.14) zugrundelegte und die leugnende Verantwortung des Angeklagten als widerlegt ansah. Gegen die Richtigkeit der erstgerichtlichen Feststellungen bestehen daher gemessen am Prüfungsumfang des Berufungsgerichts (RIS-Justiz RS0132299) keine Bedenken.

Dabei ist zunächst zu beurteilen, dass sich das Erstgericht, das sich einen persönlichen Eindruck sowohl vom Angeklagten als auch von den Zeugen machen konnte, mit allen, auch inkonsistenten Verfahrensergebnissen auseinandergesetzt und diese einer lebensnahen Wertung unterzogen hat. Bei Würdigung der Angaben von Personen, die das Gericht selbst vernommen hat, ist oft der persönliche Eindruck der erkennenden Richter entscheidend. Dieser unmittelbare, lebendige Eindruck (der sich auch auf das Auftreten, die Sprache, die Ausdrucksweise und die Bewegungen einer Person stützen kann) lässt sich nicht immer erschöpfend in Worte kleiden und muss daher im Urteil nicht in allen Einzelheiten dargelegt und wiedergegeben werden (Lendl in Fuchs/Ratz, WK StPO § 258 Rz 27).

Berücksichtigend, dass das Erstgericht die Angaben der Zeugen – ausgehend vom persönlichen Eindruck, den diese in der Hauptverhandlung hinterlassen haben (US 4ff) – als nachvollziehbar und glaubhaft bewertete, ist der daraus gezogene Schluss, der Angeklagte habe das Geld aus dem Verkaufserlös für sich selbst verbraucht und dabei mit der erforderlichen subjektiven Tatseite (vgl auch RIS-Justiz RS0116882) gehandelt (US 3f), nicht korrekturbedürftig. Im Übrigen zeigt ein Blick in die Strafkarte des Angeklagten, dass ihm Delikte wie das hier inkriminierte nicht wesensfremd sind.

Es bleibt daher beim Schuldspruch.

Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht keinen Umstand mildernd, hingegen acht einschlägige Vorstrafen, die teils länger zurückliegen, sowie die Tatbegehung während offener Probezeit erschwerend.

Zutreffend monieren Staatsanwaltschaft und Oberstaatsanwaltschaft, dass der Angeklagte nicht nur acht rechtsguteinschlägige Vorstrafen aufweist, sondern auch schon mehrmals das Haftübel verspürt hat (ON 19), weshalb die Voraussetzungen der Strafschärfung bei Rückfall nach § 39 Abs 1 StGB vorliegen. So wurde der Angeklagte – für diese Frage von Relevanz – mit Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 15. Jänner 2020 zu Hv2* unter anderem wegen des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und 2 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, die am 7. Mai 2021 vollzogen wurde. Nicht einmal zwei Monate danach wurde er am 28. Juni 2021 erneut straffällig und dafür vom Bezirksgericht Wels mit Urteil vom 3. Februar 2022 zu U1* – unter anderem wieder wegen Veruntreuung – zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt, wovon fünf Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe von zwei Monaten wurde am 18. Oktober 2022 vollzogen. Beide Verurteilungen sind als einschlägig im engsten Sinne zu betrachten, weil der Angeklagte auch in jenen Verfahren Erlöse veruntreute, die aus Autoverkäufen resultierten. In der Folge wurde der Angeklagte mit Urteil des Landesgerichts Wels vom 28. November 2023 zu Hv3* wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB unter Bedachtnahme nach §§ 31, 40 StGB auf ein Urteil des Amtsgerichts Rosenheim wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung in Tatmehrheit mit der vorsätzlichen Verletzung der Buchführungspflicht (Position 11 der Strafregisterauskunft ON 19) zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Zuletzt wurde er mit Urteil des Bezirksgerichts Seekirchen am Wallersee vom 4. März 2024, rechtskräftig seit 9. Oktober 2024, zu U2*, wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB ebenfalls unter Bedachtnahme nach §§ 31, 40 StGB auf das Urteil des Amtsgerichts Rosenheim zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Diese Freiheitsstrafe wurde am 14. August 2025 vollzogen.

Daher weist die Anklagebehörde in ihrer Berufung zu Recht darauf hin, dass das Erstgericht bei der Strafzumessung das Vorliegen der Voraussetzungen zur Strafschärfung bei Rückfall nach § 39 Abs 1 StGB unberücksichtigt gelassen hat und verfehlt von einem Strafrahmen von (nur) bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe ausgegangen ist (US 9). Wie die Oberstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zutreffend aufzeigt, macht die Anklagebehörde damit zulässigerweise Nichtigkeit nach § 489 Abs 1 iVm § 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO im Rahmen der Strafberufung geltend, die vom Berufungsgericht ohne Aufhebung des Strafausspruchs zu berücksichtigen ist (zur Zulässigkeit vgl Ratz in WK-StPO § 295 Rz 4 mwN; RIS-Justiz RS0109969).

Nach § 39 Abs 1 StGB erhöht sich das Höchstmaß der angedrohten Freiheitsstrafe um die Hälfte, wenn der Täter, der – wie hier – schon zweimal wegen Taten, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen, zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde und diese Strafen wenigstens zum Teil verbüßt hat, neuerlich aus der gleichen schädlichen Neigung eine strafbare Handlung begeht. Da das Vergehen der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 StGB und das Vergehen der Veruntreuung nach § 133 StGB auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen, weil beide strafbaren Handlungen gegen fremdes Vermögen und somit gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet sind (vgl RIS-Justiz RS0125363), liegen die Rückfallsvoraussetzungen des § 39 Abs 1 StGB vor. Der Strafrahmen erhöht sich demnach auf viereinhalb Jahre Freiheitsstrafe (§ 133 Abs 2 erster Fall iVm § 39 Abs 1 StGB).

Weiters führt die Oberstaatsanwaltschaft unter Hinweis auf die Vollzugsinformation zutreffend aus, dass der Angeklagte von 14. Mai 2025 bis 14. August 2025 – also auch zum hier inkriminierten Tatzeitpunkt – seine dreimonatige Freiheitsstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Seekirchen zu U2* im elektronisch überwachten Hausarrest verbüßte (ON 23), weshalb ein Rückfall während des Strafvollzugs dessen bisherige Erfolgslosigkeit unterstreicht und im Rahmen der allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung (§ 32 Abs 2 StGB) als erschwerend zu werten ist (vgl RIS-Justiz RS0091750).

Ausgehend davon war die vom Erstgericht verhängte Freiheitsstrafe von zwölf Monaten anhebungsbedürftig. Eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten ist tat- und schuldadäquat und wird sämtlichen Präventionsbedürfnissen gerecht. Die Anwendung auch nur teilbedingter Strafnachsicht ist aufgrund des strafrechtlich getrübten Vorlebens des Angeklagten nicht mehr möglich.

Die Abänderung des Strafausspruchs zieht die Aufhebung des gemäß § 494a StPO gefassten Beschlusses nach sich (Jerabek/Ropper in WK-StPO § 498 Rz 8; RIS-Justiz RS0101886). Allerdings ist davon auszugehen, dass die nunmehr zu verbüßende 18-monatige Freiheitsstrafe ausreicht, um dem Angeklagten die Konsequenzen des von ihm begangenen Unrechts vor Augen zu führen, und es dafür nicht zusätzlich des Widerrufs der ihm 2022 gewährten bedingten Strafnachsicht bedarf (§ 53 Abs 1 StGB). Die Staatsanwaltschaft war mit ihrer Beschwerde auf diese Entscheidung zu verweisen.

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