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19Bs86/26z•OLG Wien 19Bs86/26z
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Baumgartner als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Körber und Dr. Hornich, LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 2. März 2026, GZ **-11, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung:
Der am ** geborene britische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Korneuburg die über ihn mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 11. August 2025, AZ **, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter Fall, Abs 4 Z 3 SMG verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren (ON 4).
Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 17. Mai 2027. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG werden am 17. Mai 2026 vorliegen, zwei Drittel der Strafen wird der Strafgefangene am 17. September 2026 verbüßt haben.
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Korneuburg als zuständiges Vollzugsgericht - in Übereinstimmung mit der ablehnenden Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Korneuburg (ON 1.3), jedoch entgegen der eine bedingte Entlassung befürwortenden Äußerung des Anstaltsleiters der Justizanstalt Korneuburg (ON 2, 2) - nach erfolgter Anhörung des Strafgefangenen (ON 10) die bedingte Entlassung des Verurteilten nach der Hälfte der Strafzeit aus spezialpräventiven Erwägungen ab (ON 10, ON 11).
Der Strafgefangene erklärte unmittelbar nach Beschlussverkündung, Rechtsmittelbelehrung und Übersetzung durch die der Anhörung beigezogene Dolmetscherin auf Rechtsmittel zu verzichten (ON 10, 2; ON 16).
Mit Schreiben vom 13. März 2026 erhob er dennoch Beschwerde gegen den Beschluss (ON 13).
Bei Prüfung der Zulässigkeit der somit nach erfolgtem Rechtsmittelverzicht vom Strafgefangenen erhobenen Beschwerde ist davon auszugehen, dass die prozessuale, nach einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung von auch einem unvertretenen Zurechnungsfähigen abgegebene Erklärung, auf Rechtsmittel zu verzichten, stets und grundsätzlich unwiderruflich ist (RIS-Justiz RS0099945; Drexler/Weger, StVG5 § 152a Rz 3).
Da somit dem Strafgefangenen ein Rechtsmittel nicht mehr zusteht, ist die Beschwerde nach § 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 2 StPO als unzulässig zurückzuweisen.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
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