projetos
33R22/26m•OLG Wien 33R22/26m
Das Oberlandesgericht Wien erkennt als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten MMMag. Frank als Vorsitzenden, die Richterin Mag.a Tscherner und den Richter Mag. Schmoliner in der Rechtssache der klagenden Partei A* AG, FN **, *, vertreten durch die Schärmer Miskovez Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei B m.b.H., FN **, **, vertreten durch Mag. Michael Stuxer, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 17.081,06 sA, über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse: EUR 5.693,69) und der beklagten Partei (Berufungsinteresse: EUR 11.387,37) jeweils gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 17.12.2025, **44, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht:
Der Berufung der klagenden Partei wird nicht Folge gegeben.
Der Berufung der beklagten Partei wird teilweise Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass es insgesamt wie folgt lautet:
„1. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei EUR 1,97 samt 5 % Zinsen seit 21.3.2025 binnen 14 Tagen zu zahlen.
2. Das auf die Zahlung weiterer EUR 17.079,09 samt unternehmerischen Zinsen seit 21.3.2025 sowie auf Zahlung von mehr als 5 % Zinsen aus EUR 1,97 seit 21.3.2025 gerichtete Mehrbegehren wird abgewiesen.
3. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei deren mit EUR 13.733,02 (darin EUR 2.247,17 USt und EUR 250 Barauslagen) bestimmte Kosten des Verfahrens erster Instanz binnen 14 Tagen zu ersetzen.“
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei deren mit EUR 4.028,94 (darin EUR 421,49 USt und EUR 1.500 Barauslagen) bestimmte Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin war Warentransportversicherer der C* GmbH (in der Folge stets: Versicherungsnehmerin). Diese handelt mit Uhren und versendet diese regelmäßig national und international. Sie schloss im Jahr 2015 mit der Beklagten einen auf 30 Jahre gültigen Beförderungsvertrag, mit dem für alle Sendungen zum Versandtag die Geltung der Beförderungsbedingungen der Beklagten vereinbart wurde. Diese lauten auszugsweise wie folgt (Beilage ./1):
3. Beförderungsbeschränkungen […]
3. 1 B* befördert keine Waren, die nach Maßgabe der folgenden Absätze (i) bis (iv) vom Transport ausgeschlossen sind:
[…]
(ii) Der Wert eines Pakets darf den Gegenwert von USD 500 in der jeweiligen Landeswährung nicht überschreiten. Außerdem darf der Wert von Schmuck oder Uhren in einem Paket nicht den Gegenwert von USD 500 in der jeweiligen Landeswährung überschreiten.
(iii) Pakete dürfen nicht die in der Tariftabelle aufgeführten von der Beförderung ausgeschlossenen Artikel enthalten, insbesondere Güter von außergewöhnlich hohem Wert, Kunstwerke, Antiquitäten, Edelsteine, Briefmarken, Unikate, Gold oder Silber, Geld, Prepaid Karten oder begebbare Wertpapiere (insbesondere Schecks, Wechsel, Wertpapiere, Sparbücher, Aktienzertifikate oder sonstige Sicherheiten) sowie gefährliche Güter. […]
Der Versender ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit der auf dem Frachtbrief gemachten Angaben verantwortlich und sorgt dafür, dass auf allen Paketen ausreichende Kontaktangaben über den Versender und Empfänger des Pakets verzeichnet sind und dass sie so verpackt, markiert und etikettiert sind, ihr Inhalt so beschrieben und klassifiziert ist und die jeweils erforderlichen Begleitunterlagen beigefügt sind, dass sie zur Beförderung geeignet sind und den Anforderungen der Tariftabelle und geltendem Recht entsprechen.
Der Versender erklärt, dass die Sendung keine von der Beförderung ausgeschlossenen Artikel enthält und dass er die zum Transport übergebenen Sendungen selbst oder durch von ihm beauftragte und beaufsichtigte Dritte verpackt, verschlossen und bis zur Übergabe an B* vor dem Zugriff Unbefugter gesichert hat. […]
3. 3 Verweigerung und Einstellung der Beförderung
(i) Sofern ein Paket einer der obigen Beschränkungen oder Bedingungen nicht entspricht, oder ein auf einem Nachnahme-Frachtbrief genannter Nachnahmebetrag die in Absatz 8 genannte Beschränkung überschreitet, kann B* die Beförderung des betreffenden Pakets (oder einer Sendung, zu der es gehört) verweigern und, falls die Beförderung bereits im Gang ist, die Beförderung einstellen. […]
3.5. Ausgeschlossene Güter dürfen vom Versender nur übergeben werden, wenn zuvor eine besondere schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. Werden ausgeschlossene Güter ohne vorherige besondere schriftliche Vereinbarung übergeben, haftet der Versender für die daraus entstehenden Schäden an solchen Gütern, an fremden Sachen, Transportmitteln und/oder Personen und hat B* schadlos zu halten. B* obliegt es nicht, Güter hinsichtlich eines Beförderungsausschlusses zu überprüfen. B* haftet nicht für Verlust und Beschädigung von Gütern, die entgegen dem Beförderungsausschluss zur Beförderung übergeben wurden (s auch Ziffer 9.2).
Die Liste der verbotenen Güter (Beilage ./2) enthält unter anderem Uhren mit einem Wert von mehr als USD 500 oder dem Gegenwert in Landeswährung pro Paket.
Voraussetzung, um dennoch Uhren mit einem USD 500 übersteigenden Wert versenden zu können, ist der Abschluss eines „international high value waiver“Vertrags. Es gab zwar Verhandlungen zwischen der damaligen Geschäftsführerin der Versicherungsnehmerin und der Beklagten über einen solchen Vertrag, der jedoch letztlich nicht abgeschlossen wurde.
Am 23.8.2024 beauftragte die Versicherungsnehmerin den Transport eines Pakets von einem ihrer Standorte in D* an einen anderen in E*. Dieses Paket enthielt vier Uhren der Marke ** im Wert von EUR 6.479, EUR 3.386,50, EUR 3.730,65 sowie [richtig] EUR 3.484,91, sohin gesamt von EUR 17.081,06. Die Mitarbeiterin der Versicherungsnehmerin gab als Inhalt des Pakets „precision instruments“ (Präzisionswerkzeuge) an; eine Wertdeklaration nahm sie nicht vor. Den Mitarbeitern der Beklagten war daher der Wert des Pakets nicht bekannt; sie schlossen diesen auch nicht aus dem Namen der Versicherungsnehmerin. Sie behandelten das Paket somit als Standardpaket. Hätte die Beklagte gewusst, dass die Versicherungsnehmerin Uhren im Wert der Klagsforderung versende, hätte sie das Paket mangels Abschlusses eines „high value waiver“Vertrags nicht zum Transport angenommen.
Am 26.8.2024 übernahm F*, ein Fahrer der von der Beklagten als Subfrachtführerin beigezogenen G* GmbH, das Paket. Dieses ging in weiterer Folge verloren und konnte nicht mehr aufgefunden werden; der Verbleib des Pakets konnte nicht aufgeklärt werden.
Die Beklagte hat der Versicherungsnehmerin die Kosten des Transports mangels Erfolgs nicht in Rechnung gestellt. Den Wert der Uhren von EUR 17.081,06 erhielt die Versicherungsnehmerin von der Klägerin ersetzt.
Die Klägerin begehrt die Zahlung von EUR 17.081,06 samt unternehmerischen Zinsen ab Klagszustellung (= 21.3.2025). Die Beklagte hafte für diesen Schaden in voller Höhe, weil sie am Verlust ein grobes Verschulden nach Art 29 CMR treffe. Dieses ergebe sich daraus, dass sie die Versicherungsnehmerin nicht darüber informiert habe, dass das Paket nach Übernahme durch die Unterfrachtführer abhanden gekommen sei, sondern erst nach Verlustmeldung durch die Versicherungsnehmerin darauf aufmerksam geworden sei. Auch sei die Beklagte nach Einlangen dieser Verlustmeldung über einen langen Zeitraum untätig geblieben und habe den Verbleib bzw. das Abhandenkommen des Pakets weder nachvollziehen können noch offengelegt. Erst zwei Monate nach der Übernahme des Pakets, am 25.10.2024, sei der Klägerin [gemeint wohl der Versicherungsnehmerin] der endgültige Paketverlust bekannt gegeben worden. Selbst nach Einlangen der Klage habe ohne Nennung der unternehmensinternen Trackingnummer der Beklagten der Transport nicht zugeordnet werden können. Erst mit dem Einspruch im gegenständlichen Verfahren, also knapp acht Monate nach dem Verlust, habe die Beklagte erstmals mitgeteilt, dass das Paket auf der Teilstrecke zwischen Übernahme und dem Logistikcenter in D* [H*] abhanden gekommen sei. Der Beklagten sei es nicht möglich, den Schadenseintritt in zeitlicher, räumlicher und personeller Hinsicht einzugrenzen, sie habe auch nicht gezielt nach den Packstück gesucht oder sonstige Maßnahmen zur Auffindung der Sendung getroffen und keine Ursachenforschung betrieben. Schließlich lägen unzureichende Schnittstellenkontrollen und mangelnde Zuordenbarkeit der einzelnen Transporte vor. In der Gesamtschau sei daher zumindest davon auszugehen, dass die Beklagte nicht über Sicherheitsvorkehrungen verfüge, die den rechtlichen sowie technischen Anforderungen genügten, und dass sie im vorliegenden Einzelfall nicht alle notwendigen zumutbaren Maßnahmen zum Erlangen der Paketsendung oder der Aufklärung ihres Verbleibs unternommen habe. Es liege daher ein grobes Organisationsverschulden nach Art 29 CMR vor. Die allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten seien nicht rechtswirksam vereinbart worden, weshalb auch der darin enthaltene Haftungs und Beförderungsausschluss nicht greife. Zudem halte diese Klausel der Geltungskontrolle des § 864a ABGB nicht stand, weil sie nachteilig sowie unüblich und überraschend sei, außerdem sei sie gemäß Art 41 CMR nichtig, weil sie von den zwingenden Bestimmungen der CMR abweiche.
Die Beklagte wendet ein, sie treffe kein grobes (Organisations)Verschulden am Paketverlust. Der Versand werde bei der Beklagten durch ein EDVSystem kontrolliert. Die Pakete würden sowohl bei der Abholung als auch beim Ein und Ausgang am jeweiligen Umschlagplatz erfasst werden, und die Transportfahrzeuge würden während der Fahrt versperrt gehalten. Dadurch sei eine durchgehende physische und elektronische Schnittstellenkontrolle gegeben. Es seien auch Zutrittskontrollen zu den Betriebsräumlichkeiten und Beförderungsmitteln eingerichtet, die Umschlagplätze seien videoüberwacht. Es fänden laufend Sicherheitskontrollen wie auch permanente Kontrollrundgänge und stichprobenartige Personenkontrollen statt. Die Beklagte beschäftige nur Personen, die einen einwandfreien Leumund vorweisen könnten. Aufgrund des Nachforschungsauftrags der Versicherungsnehmerin habe die Beklagte vom 4. bis 9.9.2024 ein standardisiertes Verfahren zur Paketnachforschung durchgeführt, bei welchem der Verlauf der Scans geprüft worden sei. Es sei Nachschau am Umschlagplatz der Beklagten in H* sowie im Lieferfahrzeug selbst gehalten worden. Ein Gespräch mit dem Fahrer habe nicht mehr stattfinden können, weil dieser zwischenzeitlich das Dienstverhältnis zur Subunternehmerin beendet habe und nach Ungarn verzogen sei. Die Versicherungsnehmerin habe bei Erteilung des Transportauftrags die allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten angenommen und erklärt, keine Verbotsgüter in den Transportablauf einzuschleusen. Dennoch habe sie ein nach den Geschäftsbedingungen verbotenes Transportgut eingeschleust, weshalb kein Transportvertrag zustande gekommen sei. Der Vertrag werde daher wegen arglistigen Irrtums angefochten. Sollte dennoch ein Vertrag zustande gekommen sei, so werde ein der Klägerin zurechenbares Mitverschulden der Versicherungsnehmerin von 19/20stel eingewendet. Hätte die Beklagte Kenntnis vom wahren Inhalt des Pakets gehabt, so hätte sie dieses nicht angenommen, und der behauptete Schaden wäre nicht eingetreten. Sollte kein schweres Verschulden der Beklagten festgestellt werden, gebühre der Klägerin nur der Ersatz von 8,33 Sonderziehungsrechten je Kilogramm.
Mit dem nun angefochtenen Urteil verpflichtete das Erstgericht die Beklagte zur Zahlung von EUR 11.387,37 samt unternehmerischer Zinsen seit der Klagszustellung, das auf Zahlung weiterer EUR 5.693,69 samt unternehmerischer Zinsen gerichtete Mehrbegehren wies es ab. Neben dem eingangs zusammengefasst wiedergegebenen, im Berufungsverfahren nicht strittigen Sachverhalt traf es die auf den Urteilsseiten 6 bis 10 ersichtlichen Feststellungen, auf welche verwiesen wird. Auf einzelne bekämpfte Feststellungen wird im Rahmen der Behandlung der Beweisrüge zurückgekommen.
Rechtlich wertete das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, aus den Beförderungsbedingungen könne nicht geschlossen werden, dass kein Beförderungsvertrag zustande komme, wenn der Versender entgegen den Beförderungsbedingungen Verbotsgüter einschleuse. Eine Irrtumsanfechtung scheitere daran, dass die Beklagte nicht darlegen könne, über welchen Vertragsgegenstand sie sich geirrt habe. Das gelte auch für die Anfechtung wegen Arglist. Der Beklagten sei das grobe Verschulden ihrer Unterfrachtführerin zuzurechnen, weil diese einen Fahrer, der bereits negativ in Erscheinung getreten sei, insbesondere durch den ungeklärten Verbleib einer Sendung, weiterhin im Dienst gelassen habe. Im geringeren Ausmaß sei ihr auch vorzuwerfen, dass sie dem Verlust des Pakets nicht sofort nachgegangen sei und sich nach Erstattung der Verlustmeldung nicht zumindest telefonisch beim Fahrer erkundigt habe. In der Gesamtschau ergebe sich daraus ein grobes Verschulden der Beklagten. Allerdings treffe auch die Versicherungsnehmerin ein Mitverschulden, weil sie die Wertgrenze der zu befördernden Uhren um das 33fache überschritten habe. Es sei daher eine Verschuldensteilung von 2:1 zu Lasten der Beklagten vorzunehmen. Unternehmerische Zinsen stünden abweichend von Art 27 CMR zu, weil die Beklagte als Frachtführerin ein grobes Verschulden zu verantworten habe.
Gegen die Abweisung von EUR 5.693,69 sA richtet sich die vorliegende Berufung der Klägerin wegen Aktenwidrigkeit, unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung (einschließlich sekundärer Feststellungsmängel) mit dem Antrag, das Urteil im Sinne eines Zuspruchs auch dieses Betrages abzuändern; hilfsweise es aufzuheben und die Rechtssache an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Die Berufung der Beklagten, die nur eine Rechtsrüge enthält, richtet sich gegen den Zuspruch von EUR 11.387,37 sA mit dem Antrag, auch dieses Begehren abzuweisen; hilfsweise stellt auch sie einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag.
Jede Partei stellt in ihren Berufungsbeantwortung den Antrag, dem Rechtsmittel der jeweiligen Gegenseite nicht Folge zu geben.
Die Berufung der Klägerin ist nicht berechtigt.
Die Berufung der Beklagten ist teilweise berechtigt.
I. Zur Berufung der Klägerin:
Als aktenwidrig bekämpft die Klägerin die sich in der Beweiswürdigung des Erstgerichts findende „Feststellung“:
„Im vorliegenden Fall ist dabei die Insolvenz der I* GmbH als Auftragnehmerin der Beklagten zu berücksichtigen, die zwangsläufig ein Informationsdefizit verursacht, das sich auch auf die Beklagte auswirkt.“
Richtigerweise sei anstelle der I* GmbH die G* GmbH zu setzen. Sie ist damit im Recht:
Unmittelbare Subfrachtführerin der Beklagten war nicht die I* GmbH, sondern die G* GmbH (FN ), die sich jedoch ebenfalls in Insolvenz befindet (vgl Beilage ./9). Die Aktenwidrigkeit ist dadurch zu beheben, dass das Rechtsmittelgericht anstelle der aktenwidrigen die durch den Akteninhalt gedeckte Feststellung setzt und diese der rechtlichen Beurteilung unterzieht (RS0043324 [T12]; RS0110055). Das Berufungsgericht setzt daher anstelle der I GmbH die G GmbH, wenngleich dies auf die rechtliche Beurteilung keinen maßgeblichen Einfluss hat.
2.1. Soweit die Klägerin auch unter diesem Berufungsgrund die bereits als aktenwidrig gerügte Feststellung bekämpft, ist sie auf die Ausführungen ad Punkt I. 1. zu verweisen.
2.2. Anstelle der Feststellung:
„F* hätte [das Paket] mit einem Kleintransporter zum Logistikcenter der Beklagten in H* transportieren sollen, wo es jedoch nicht ankam“ begehrt die Klägerin die Ersatzfeststellung:
„F* hätte [das Paket] mit einem Kleintransporter zum Logistikcenter der Beklagten in H* transportieren sollen. Es kann nicht festgestellt werden, ob es dort ankam.“
Das Erstgericht hat die bekämpfte Feststellung aufgrund der Aussage des Zeugen J* getroffen, wonach das Paket auf dem Weg von der Niederlassung der Versicherungsnehmerin zum Umschlagplatz der Beklagten in H* abhanden gekommen sein müsse, weil kein Eingangsscan vom Center in H* vorliege (ON 26.1, S 9). Richtig ist, dass der Zeuge zwar auch deponiert hat, es könne aufgrund menschlichen Versagens vorkommen, dass der Eingangsscan unterlassen werde; dies sei jedoch sehr selten (ON 26.1, S 15). Wenn das Erstgericht ausgehend von dieser Aussage mit dem für das Zivilverfahren erforderlichen Regelbeweismaß der hohen Wahrscheinlichkeit (RS00110701) zur Feststellung gelangt ist, das Paket sei vor dem Eintreffen in H* verloren gegangen, begegnet dies keinen Bedenken des Berufungsgerichts. Dessen Aufgabe bei der Behandlung der Beweisrüge ist es nämlich nur zu prüfen, ob das Erstgericht die Beweisergebnisse schlüssig gewürdigt hat, und nicht, ob seine Feststellungen mit der objektiven Wirklichkeit übereinstimmen. Maßgeblich ist, ob für die richterliche Einschätzung im Rahmen der freien Beweiswürdigung ausreichende Gründe bestanden (Klauser/Kodek, JNZPO18 § 467 ZPO E39/1; E40/4). Solche ausreichenden Gründe lagen hier wie dargelegt vor, weshalb das Berufungsgericht die bekämpfte Feststellung übernimmt (§ 498 Abs 1 ZPO).
2.3. Weiters bekämpfte Feststellung:
„Da das Paket nicht bei der Zustelladresse in E* ankam, erstattete die Versicherungsnehmerin am 3.9.2024 eine Verlustmeldung, die am 6.9.2024 der zuständigen Sachbearbeiterin der Beklagten K* zugewiesen wurde, die sodann Nachforschungsmaßnahmen einleitete. Diese umfassten die Überprüfung der Schnittstellen am selben Tag, die Auswertung der Videoüberwachung, die Nachschau im Center sowie im Zustellfahrzeug, das F* verwendet hatte.“
Stattdessen begehrte Ersatzfeststellung:
„Da das Paket nicht bei der Zustelladresse in E* ankam, erstattete die Versicherungsnehmerin am 3.9.2024 eine Verlustmeldung, die am 6.9.2024 bei der zuständigen Sachbearbeiterin der Beklagten K* zugewiesen wurde, die sodann Nachforschungsmaßnahmen einleitete. Diese umfassten die Überprüfung der Schnittstellen am selben Tag. Weitere Nachforschungsmaßnahmen, wie insbesondere die Nachschau im Center und im Zustellfahrzeug, wurden nicht durchgeführt. Ob die Auswertung der Videoüberwachung erfolgte, kann nicht festgestellt werden.“
Hinsichtlich der Sichtung der Videoaufzeichnungen hat der Zeuge L* ausdrücklich ausgesagt, dass eine solche stattgefunden habe (ON 39.3, S 10: „Trotzdem haben wir aufgrund des Vorfalls anhand der normalen Überwachungskameras überprüft, ob es irgendwelche Unregelmäßigkeiten gegeben hat“). Die Aussage der Zeugin M* widerspricht dem nicht, deponierte diese doch, dass sie die Überwachungsvideos nur anschaue, wenn es Auffälligkeiten beim Transport des Pakets gegeben habe (ON 39.3, S 9), was auch der Aussage des Zeugen L* entspricht, wonach sie das Video nur dann mit der Zeugin M* gemeinsam gesichtet hätten, wenn sie zuvor auf dem Video etwas Auffälliges bemerkt hätten. Das war im vorliegenden Fall nach den Aussagen des Zeugen L* jedoch nicht der Fall, sodass aus seiner Sicht auch keine Notwendigkeit zur Beiziehung der Zeugin U* bestanden hat. Keinesfalls lässt sich aber daraus schließen, dass auch der Zeuge L* das Video entgegen seiner anders lautenden eindeutigen Aussage nicht angeschaut hätte.
Hinsichtlich der Durchsuchungsmaßnahmen hat der Zeuge J* ausgesagt, dass die Suche nach dem Paket vor Ort von der Zeugin M* durchgeführt worden sei und dass laut dieser auch im Fahrzeug des Zustellers gesucht worden sei (ON 39.3, S 12 f). Richtig ist, dass sich die Zeugin M* im Rahmen ihrer Parteieneinvernahme, die im November 2025 und somit über ein Jahr nach dem Vorfall stattfand, an das konkrete Paket nicht mehr erinnern konnte. Wohl aber konnte sie die übliche Vorgangsweise schildern, nämlich dass sie die Halle im Center durchsuchen und die Fahrzeuge darauf kontrollieren lasse, ob dort ein Paket gefunden werden könne (ON 39.3, S 8). Anhaltspunkte dafür, dass gerade im vorliegenden Fall von diesem üblichen Procedere abgewichen worden wäre, bestehen nicht.
Auch diese Feststellung ist daher unbedenklich, mögen auch einzelne Beweisergebnisse für den Prozessstandpunkt des Berufungswerbers sprechen (vgl OLG Wien, 1 R 44/09m; 133 R 96/17s ua).
Das Berufungsgericht übernimmt daher auch diese Feststellung.
Voranzustellen ist, dass im vorliegenden Fall unstrittigerweise gemäß § 439a UGB das Übereinkommen vom 19. Mai 1956, BGBl 138/1961, über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) gilt.
3.1. Die Klägerin vermeint zunächst, ein Mitverschulden komme nach Art 29 CMR nicht in Betracht, weil der Beklagten grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen sei.
Diesem Einwand kommt schon deshalb keine Berechtigung zu, weil – wie die Behandlung der Berufung der Beklagten noch zeigen wird – der Klägerin der ihr obliegende Nachweis eines grob fahrlässigen Verhaltens der Beklagten nicht gelungen ist.
Im Übrigen gründet sich der Vorwurf des Mitverschuldens darauf, dass die Versicherungsnehmerin entgegen den Beförderungsbedingungen der Beklagten, deren Geltung aufgrund der Einbeziehung in den zwischen der Versicherungsnehmerin und der Beklagten abgeschlossenen Rahmenvertrag die Klägerin in der Berufung nicht mehr in Frage stellt, Uhren in einem Gesamtwert von über USD 500 versendet hat.
Nach Art 41 Abs 1 CMR sind Vereinbarungen (nur) insoweit nichtig und damit unwirksam, als sie von den Bestimmungen der CMR abweichen (RS0124404). Dabei ist stets zu prüfen, inwieweit die CMR tatsächlich eine Regelung trifft und inwieweit eine konkrete vertragliche Vereinbarung davon abweicht (Csoklich in Artmann, UGB I3 Art 41 CMR Rz 2). Da die CMR die Verletzung vorvertraglicher Hinweis und Aufklärungspflichten durch den Absender nicht regelt, greift ein Mitverschuldenseinwand, der sich auf einen fehlenden Hinweis auf den Wert des Gutes stützt, auch bei grobem Verschulden (Csoklich aaO Art 29 CMR Rz 11 mwN). Überdies wird nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs der besondere Wert des Objekts nicht erst auf der Ebene des Mitverschuldens, sondern bereits bei der Bestimmung des Umfangs der Verwahrerpflichten beachtet (6 Ob 257/07y [6.2.]).
Entgegen den Berufungsvorbringen ist damit die Berücksichtigung eines Mitverschuldens der Klägerin nicht ausgeschlossen.
3.2. Soweit die Klägerin weiters vermeint, ein allfälliges Mitverschulden sei nicht kausal, weil nicht feststehe, dass die Beklagte bei Kenntnis des wahren Werts des Pakets einen anderen, vermeintlich verlässlicheren Fahrer mit der Durchführung des Transports beauftragt hätte, so kommt es darauf in mehrfacher Hinsicht nicht an: Zum einen steht, worauf ebenfalls bei der Behandlung der Berufung der Beklagten einzugehen sein wird, keineswegs fest, dass der Verlust des Paket kausal auf das Verhalten des Fahrers zurückzuführen war. Zum anderen hat das Erstgericht einerseits festgestellt, dass die Beklagte bei Kenntnis des Werts das Paket gar nicht zum Transport angenommen hätte, sodass es dementsprechend auch nicht in Verlust hätte geraten können, weshalb schon aus diesem Grund eine Kausalität des Mitverschuldens zu bejahen ist (Witt in Thume/Hartenstein, CMR4 Art 29 Rz 84). Andererseits hat das Erstgericht unbekämpft festgestellt, dass die Zeugin M* bei Kenntnis des Werts des Pakets bei Rückkehr des Fahrers persönlich überprüft hätte, ob das Paket im Center angekommen sei.
Der im Wege der Geltendmachung eines sekundären Verfahrensmangel begehrten ergänzenden Feststellung, die Beklagte hätte auch bei ordnungsgemäß vorgenommener Wertdeklaration den Fahrer F* eingesetzt, fehlt damit die Relevanz. Zudem kommen sekundäre Feststellungsmängel nur im Rahmen des Tatsachenvorbringens der jeweilige Partei in Betracht. Sie sind daher nur dann denkbar, wenn die verfahrensrelevante Feststellung vor einem ausreichend konkreten Tatsachenvorbringen der Partei umfasst ist (RS0053317 [T4]). Die Klägerin hat aber in erster Instanz kein Vorbringen erstattet, wonach die Beklagte auch bei Kenntnis des Werts des Paktes denselben Fahrer eingesetzt hätte.
3.3. Schließlich sieht die Klägerin entgegen der Rechtsansicht des Erstgerichts eine grobe Fahrlässigkeit der Beklagten durch die Verletzung der sie treffenden Darliegensobliegenheit verwirklicht.
Zutreffend ist, dass die Verletzung der nach § 184 ZPO zu beurteilenden Darliegensobliegenheit des schädigenden Frachtführers Anlass für den Tatrichter sein kann, bestimmte Prozessbehauptungen des für grobes Verschulden und Vorsatz beweispflichtigen Geschädigten für wahr zu halten (RS0062591 [T14; T20]). Dabei ist aber nicht jeder Organisationsfehler als grob fahrlässig zu qualifizieren; vielmehr kann bei Massenabfertigungen der Verlust einzelner Stücke nie ganz verhindert werden (RS0062591 [T22]).
In diesem Zusammenhang vermisst die Klägerin die Feststellung: „Die Beklagte konnte auf die Fragen der Klägerin vom 10.9.2025 keine konkreten Angaben zur durchgeführten Transportroute machen. Ebenso wenig wurden Angaben dazu gemacht, welche weiteren Ladestellen vom Fahrer angefahren wurden, zu welchem Zeitpunkt das Fahrzeug im Center eingetroffen ist oder wer zum Zeitpunkt der Ankunft Zugriff auf die transportierten Pakete hatte. Die Ladeliste des gegenständlichen Transports konnte ebenfalls nicht vorgelegt werden. Die Ausführungen beschränkten sich vielmehr auf eine allgemeine Darstellung des üblichen Ablaufs.“
§ 184 ZPO entfaltet Auswirkungen nur im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung (Schwaighofer in Höllwerth/Ziehensack, ZPOTaschenkommentar² § 184 Rz 2; 9 Ob 12/05p). Ob und wie eine Partei die an sie nach dieser Bestimmung gestellten Fragen beantwortet hat, unterliegt dabei der freien richterlichen Beweiswürdigung (vgl Rassi in Fasching/Konecny3 § 184 ZPO Rz 14; Fucik in Klicka/Koller, ZPO6 § 184 Rz 2).
Die ergänzend begehrten Feststellungen, mit denen nur festgestellt werden soll, welche Fragen die Beklagte nicht beantwortet hat, wären damit für sich genommen keine ausreichende Tatsachengrundlage für die Annahme eines groben Verschuldens, sondern nur bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigende „Hilfstatsachen“. Die Klägerin legt jedoch gar nicht dar, welche konkreten von ihr aufgestellten Prozessbehauptungen aufgrund der vom Gericht frei zu würdigenden Nichtbeantwortung einzelner Fragen das Erstgericht für wahr zu halten gehabt hätte.
3.5. Nach dem Gesagten musste die Berufung der Klägerin erfolglos bleiben.
II. Zur Berufung der Beklagten:
1. Diese wendet sich zunächst gegen die Annahme eines groben Verschuldens der Beklagten. Sie ist damit im Recht:
1.1. Das vorsatzgleiche Verschulden hat der Anspruchsteller zu beweisen; dieser trägt auch das Risiko eines non liquet (RS0062591 [insb T13]; 7 Ob 268/08z; 7 Ob 126/09v; Witt aaO Rz 94). Der Beweislast ist dabei nicht schon dann Genüge getan, wenn der Frachtführer die Schadensursache nicht erklären kann (7 Ob 186/10v; Csoklich aaO Art 29 CMR Rz 12). Zudem muss eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung auch kausal für den Schaden gewesen sein (Koller, Transportrecht11 Art 29 CMR Rz 5).
In casu konnte die Ursache des Verlusts des Pakets nicht festgestellt werden. Nach den dargelegten Grundsätzen trifft dieses non liquet die Klägerin. Dem Vorwurf, die Beklagte habe einen bereits mehrmals negativ in Erscheinung getretenen Fahrer weiterhin im Dienst belassen, fehlt es an der Kausalität zum Abhandenkommen des Pakets, weil gerade nicht feststeht, dass der Fahrer dafür verantwortlich war.
1.2. Als weiteres grobe Fahrlässigkeit begründendes Verhalten wertete das Erstgericht, dass die Beklagte dem Verlust des Pakets nicht sofort nachgegangen sei, sondern erst nach der Verlustmeldung der Empfängerin; dass sie erst zwei Tage nach Eingang der Verlustmeldung mit Nachforschungsmaßnahmen begonnen habe und sie schließlich nicht versucht habe, den Fahrer zumindest telefonisch zu kontaktieren.
Zwar kann auch eine Reihe jeweils für sich allein nicht grob fahrlässiger Fehlhandlungen in ihrer Gesamtheit grobe Fahrlässigkeit begründen. Voraussetzung dafür ist aber, dass sie in ihrer Gesamtheit als den Regelfall weit übersteigende Sorglosigkeit anzusehen sind (RS0030372). Das entscheidende Kriterium für die Beurteilung des Fahrlässigkeitsgrades ist damit nicht die Zahl der übertretenen Vorschriften, sondern die Schwere der Sorgfaltsverstöße und die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts (RS0085332). Grobe Fahrlässigkeit ist anzunehmen, wenn eine außergewöhnliche und auffallende Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht vorliegt und der Schaden als wahrscheinlich und nicht bloß möglich voraussehbar ist (RS0030644). Zudem erfordert grobe Fahrlässigkeit, dass ein objektiver besonders schwerer Sorgfaltsverstoß bei Würdigung aller Umstände des konkreten Falls auch subjektiv schwerstens vorzuwerfen ist (RS0030272).
Auch in Summe erreichen die von der Beklagten unterlassenen Maßnahmen jedoch nicht den Grad der groben Fahrlässigkeit, zumal auch keineswegs feststeht, dass bei einer (früheren) Durchführung dieser Maßnahmen das Paket gefunden worden wäre. Der vorliegende Fall lässt sich auch nicht mit dem im Verfahren 7 Ob 46/14m zu beurteilenden vergleichen: Dort konnte nämlich nicht festgestellt werden, dass der dortige Frachtführer in den Wochen nach dem Verlust eines Pakets seine Lagerhalle durchsuchte, sondern erfolgte eine solche Suche – die dann auch erfolgreich war – erst über drei Jahre später. In casu steht hingegen fest, dass am 6.9.2024 – drei Tage nach Einlangen der Verlustmeldung, elf Tage nach dem Verschwinden des Pakets – eine Kontrolle stattfand, bei der das Paket jedoch nicht gefunden werden konnte.
Ein grobes Verschulden der Beklagten liegt daher auch in Summe nicht vor.
2. In Betracht kommt damit nur eine Haftung nach Art 17 Z 1 CMR. Das Fehlen leichter Fahrlässigkeit hat hier der Frachtführer zu beweisen (7 Ob 46/14m [2.]; RS0062591).
Dieser Freibeweis ist der Beklagten aufgrund der getroffenen Negativfeststellung zur Ursache des Verlustes nicht gelungen.
Allerdings ist die Haftung für leicht fahrlässiges Verhalten gemäß Art 23 Z 3 CMR auf 8,33 Rechnungseinheiten für jedes fehlende Kilogramm des Rohgewichts beschränkt. Nach Z 7 der zitieren Bestimmung ist eine Rechnungseinheit das Sonderziehungsrecht (SZR) des Internationalen Währungsfonds, der in die Landeswährung des Staates des angerufenen Gerichts entsprechend dem Wert der betreffenden Währung am Tag des Urteils umgerechnet wird. Das kann gegebenenfalls auch erst der Tag der Urteilsfällung in höherer Instanz sein (1 Ob 134/02s [2.3.]).
Zum Urteilstag beträgt der Wert eines SZR rund EUR 1,18(**). Ausgehend von einem Bruttogewicht der Sendung von 4 kg (vom Berufungsgericht aus Beilage ./3 getroffene ergänzende Feststellung; vgl RS0121557 [T1]) ergibt sich ein maximal zu ersetzender Betrag von EUR 39,32 (4 x 8,33 x 1,18).
3. Dabei ist jedoch der von der Beklagten erhobene Mitverschuldenseinwand zu berücksichtigen, der bei einer leichten Fahrlässigkeit jedenfalls zulässig ist.
Dieses Mitverschulden sieht die Beklagte darin, dass die Versicherungsnehmerin entgegen den AGB der Beklagten Uhren mit einem USD 500 übersteigenden Gesamtwert befördert hat. Dass die AGB aufgrund der Einbeziehung in den zwischen der Versicherungsnehmerin und der Beklagten geschlossenen Rahmenvertrag gelten, zweifelt die Klägerin im Berufungsverfahren nicht mehr an. Da überdies feststeht, dass die Beklagte bei Kenntnis des Wertes den Transport des Pakets verweigert hatte, war das Mitverschulden auch kausal (vgl Witt aaO Rz 84; BGH I ZR 198/03). Die deutsche Rechtsprechung nimmt bei einem solchen kausalen Verstoß gegen Verbotsgutsvorschriften ein Mitverschulden an, das bis zum völligem Ausschluss der Haftung reichen kann (Koller aaO § 425 HGB Rz 192a; Witt aaO Rz 89).
Ein solches erscheint auch hier angemessen: Es wäre nämlich unbillig, das Risiko des Verlusts des Transportguts von der Versicherungsnehmerin, die – wohl aus Kostengründen – keinen HighvaluewaiverVertrag abschließen wollte, auf die Beklagte zu überwälzen, die in Anbetracht des angenommenen geringen Wertes des Transportguts nur ein geringes Transporthonorar (arg. Tarif „B* **“; Kosten für eine vergleichbare Sendung EUR 8,48 [vgl Beilagen ./H, ./N]) verrechnete (vgl 6 Ob 257/07y [7.]). Das steht auch in Einklang mit der subsidiär anzuwendenden Bestimmung des § 429 Abs 2 UGB, die dem Frachtführer die Möglichkeit gibt, den Transport besonders schadensanfälliger Güter abzulehnen bzw. entsprechende Sicherungsmaßnahmen zu setzen, und dazu dient, den Frachtführer vor ruinösen Schadenersatzpflichten zu bewahren. Dazu muss ihm aber das Risiko erkennbar sein (6 Ob 257/07y [6.1.]).
Allerdings hat die Beklagte nur ein Mitverschulden von 19/20stel eingewendet (vgl ON 3, S 4; ON 7, S 5). Die Berücksichtigung eines höheren Mitverschuldens kommt daher nicht Betracht.
Folglich steht der Klägerin nur der Betrag von EUR 39,32 vermindert um 19/20stel an anrechenbarem Verschulden ihrer Versicherungsnehmerin, sohin ein Betrag von EUR 1,97 samt 5 % Zinsen (Art 27 Z 1 CMR) ab dem Tag der Klagszustellung, zu. In diesem Sinne war das Ersturteil in teilweiser Stattgebung der Berufung der Beklagten abzuändern.
3. Da die Berufung der Beklagten schon aus diesen Gründen berechtigt ist, kommt es auf die von ihr im Wege der Geltendmachung eines sekundären Verfahrensmangels geforderten ergänzenden Feststellungen dazu, wie viele Pakete ein Fahrer üblicherweise zustellt und abholt und darüber, ob eine stichprobenartige Kontrolle des Durchlaufs von den Paketen an den Schnittstellen geeignet wäre, den Verlust eines Paketes zu verhindern, nicht an.
III. Zu den Kosten und dem Zulässigkeitsausspruch:
1.1. Die Abänderung des Ersturteils in der Hauptsache erfordert auch eine Neubemessung der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens. Die Kostenentscheidung gründet sich hier auf § 43 Abs 2 erster Fall ZPO, weil die Beklagte nur mit einem verhältnismäßig geringfügigen Teil ihres Anspruchs, dessen Geltendmachung überdies besondere Kosten nicht veranlasst hat, unterlegen ist. Ein Tarifsprung tritt nicht ein, sodass die Beklagte dennoch Anspruch auf Ersatz ihrer vollen Kosten hat.
Die von der Klägerin gegen die Kostennote der Beklagten erhobenen Einwendungen iSd § 54 Abs 1a ZPO sind überwiegend berechtigt:
Der Beklagten wurde in der Verhandlung vom 26.6.2025 aufgetragen, binnen vier Wochen schriftlich auf das in der Verhandlung erstattete Vorbringen der Klägerin zu replizieren (ON 9.2, S 2). Mit Eingabe vom 24.7.2025 (ON 14) beantragte die Beklagte, diese Frist um eine Woche zu erstrecken; das Erstgericht bearbeitete diesen Antrag nicht. Sohin brachte die Beklagte am 31.7.2025 – und damit außerhalb der ursprünglichen vierwöchigen Frist – einen Schriftsatz (ON 16) ein. Nach den Einwendungen der Klägerin sei dieser Schriftsatz nicht mehr zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen und daher nicht zu honorieren; allenfalls stehe bloß eine Honorierung nach TP2 RATG zu.
Maßgeblich für die Honorierung eines Schriftsatzes ist stets, ob dieser notwendig und zweckmäßig war (Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 3.52). Daher ist ein Schriftsatz nicht schon deshalb zu honorieren, weil er prozessual zulässig war (Kellner in Kodek/Oberhammer, ZPOON § 257 Rz 5; Obermaier aaO Rz 3.53). Umgekehrt ist damit aber auch nicht jeder Schriftsatz, der unzulässig oder verspätet war, automatisch nicht zu honorieren. Vielmehr kommt es auch in diesem Fall stets auf seine Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit an. In casu hat die Klägerin in der Verhandlung vom 26.6.2025 ein umfangreiches neues Vorbringen erstattet, auf welches das Gericht eine Replik der Beklagten für zweckmäßig und notwendig hielt, andernfalls es ihr nicht ausdrücklich aufgetragen – und nicht etwa bloß die Möglichkeit eingeräumt – hätte, eine solche binnen vier Wochen schriftlich zu erstatten. Tatsächlich hat die Beklagte die Replik erst fünf Wochen später eingebracht. Dadurch wurde der Schriftsatz jedoch nicht plötzlich unnotwendig oder unzweckmäßig; die um eine Woche verspätete Einbringung hat auch zu keiner Verzögerung des Verfahrens geführt. Er ist daher dennoch zu honorieren. Da der Schriftsatz durch diese Verspätung auch nicht seine Eigenschaft als aufgetragener Schriftsatz verloren hat, ist auch der in den Einwendungen zitierte Rechtssatz RS0121828 nicht einschlägig, sondern steht eine Honorierung wie verzeichnet nach TP 3A RATG zu.
Die Beklagte hat sowohl am 16.10.2025 als auch 17.10.2025 jeweils einen Schriftsatz nach TP 3A RATG verzeichnet. Tatsächlich befindet sich im Akt nur ein einziger, mit 16.10.2025 datierter, am 17.10.2025 eingebrachter Schriftsatz (ON 35), sodass auch nur ein Schriftsatz zu honorieren ist.
Die Replik und Urkundenvorlage vom 4.11.2025 (ON 38) war vom Gericht nicht aufgetragen. Das darin enthaltene Vorbringen hätte auch in der Verhandlung am 6.11.2025 mündlich vorgetragen werden könne, ohne dass es dadurch zu einer Verzögerung des Verfahrens gekommen wäre. Eine gezielte Vorbereitung des Gerichts oder des Prozessgegners war aufgrund der Kürze (Einbringung am 4.11. um 19 Uhr, Beginn der Verhandlung am 6.11. um 13 Uhr) ohnedies nicht mehr möglich. Dieser Schriftsatz ist daher nicht zu honorieren.
Die ersatzfähigen Kosten der Beklagten reduzieren sich somit auf EUR 11.235,85 netto zuzüglich EUR 2.247,17 an 20%iger USt und EUR 250 an UStfreien Barauslagen, gesamt sohin auf brutto EUR 13.733,02.
1.2. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf §§ 43 Abs 2 erster Fall, 50 Abs 1 ZPO. Auch hier ist die Beklagte nur mit einem verhältnismäßig geringfügigen Teil ihres Anspruchs unterlegen, ein Tarifsprung tritt auch hier nicht ein. Die Beklagte hat daher Anspruch auf Ersatz der gesamten Kosten für ihre Berufung sowie für die von ihr erstattete Beantwortung der Berufung der Klägerin.
2. Die Frage, ob der Frachtführer grobes Verschulden zu verantworten hat, kann immer nur aufgrund der Umstände des Einzelfalls beantwortet werden (RS0062591 [T5]) und begründet daher keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO. Die Revision ist daher nicht zulässig.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.