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30Bs106/26x•OLG Wien 30Bs106/26x
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Einzelrichterin Mag. Pasching in der Strafsache gegen A* wegen §§ 12 dritter Fall, 146, 147 Abs 2 StGB über die Beschwerde der Dr. B* gegen Punkt 2. des Beschlusses des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 19. März 2026, GZ **6, den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss wies ein Senat von drei Richtern des Landesgerichts für Strafsachen Wien den Antrag der Dr. B* auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens gegen A* wegen §§ 12 dritter Fall, 146, 147 Abs 2 StGB als unzulässig zurück (Punkt 1.) und trug der Antragstellerin gemäß § 196 Abs 2 StPO die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags von 90 Euro auf (Punkt 2.).
Gegen Punkt 2. dieser Entscheidung richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde der Dr. B* (ON 6).
Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.
Gemäß § 196 Abs 2 zweiter Satz StPO ist die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags von 90 Euro aufzutragen, wenn ein Antrag auf Fortführung zurück- oder abgewiesen wird, wobei dem Gericht dabei kein Ermessensspielraum einräumt wird.
Aufgrund der Zurückweisung ihres Antrags wurde die Beschwerdeführerin daher zu Recht zur Zahlung des Pauschalkostenbeitrags verpflichtet. Dem Beschwerdevorbringen zuwider waren bei dieser Entscheidung dem klaren Gesetzeswortlaut folgend weder das Strafverfahren inhaltlich betreffende Erwägungen anzustellen, noch war dabei zu berücksichtigen, inwieweit die Beurteilung der fehlenden Opferstellung erkennbar gewesen ist.
Der Beschwerde gegen den der Sach und Rechtslage entsprechenden Beschluss war daher ein Erfolg zu versagen.
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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