projetos
19Bs66/26h (19 BS 67/26f)•OLG Wien 19Bs66/26h (19 BS 67/26f)
19Bs66/26h (19 BS 67/26f)Tribunal de Recurso15 de abr. de 2026
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* wegen § 107a Abs 1 und 2 Z 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung des Genannten wegen Nichtigkeit, Schuld, Strafe sowie des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau vom 18. Dezember 2025, GZ *-52.4, und dessen (implizite) Beschwerde gegen einen gemäß § 494 Abs 1 StPO gefassten Beschluss nach der unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Mag. Baumgartner, im Beisein der Richterinnen Mag. Körber und Dr. Hornich, LL.M. als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart des Oberstaatsanwalts Mag. Patrick Hinterleitner, ferner in Anwesenheit des Angeklagten A und seines Verteidigers Mag. Johannes Polt sowie der Privatbeteiligtenvertreterin Mag. Tülay Cakir durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 15. April 2026
I. zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
II. den
B e s c h l u s s
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen, auch einen rechtskräftigen Freispruch vom Vorwurf einer Sachbeschädigung enthaltenden Urteil wurde der am ** geborene A* des Vergehens der beharrlichen Verfolgung nach § 107a Abs 1, Abs 2 Z 1 StGB (zu I./), des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Abs 1 Z 1, Abs 2 Z 1 StGB (zu II./) sowie der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 299 Abs 1 StGB (zu III./) schuldig erkannt und hiefür unter aktenkonformer Vorhaftanrechnung nach dem Strafsatz des § 129 Abs 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwanzig Monaten verurteilt, wobei gemäß § 43a Abs 3 StGB ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechzehn Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Gemäß § 369 Abs 1 StPO wurde er weiters zur Zahlung von 320 Euro binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution an die Privatbeteiligte A*, die mit ihren darüber hinausgehenden Ansprüchen im Ausmaß von 1.200 Euro gemäß § 366 Abs 2 StPO auf den Zivilrechtsweg verwiesen wurde, verpflichtet.
Mit gesondert ausgefertigtem Beschluss (RIS-Justiz RS0101841 [T1], RS0120887 [T2, T3]) wurde gemäß § 50 StGB für die Dauer der Probezeit die Beigebung eines Bewährungshelfers angeordnet sowie dem Angeklagten gemäß §§ 50, 51 Abs 2 StGB die Weisung erteilt, für die Dauer der Probezeit jeglichen Kontakt zu A*, insbesondere persönlichen Kontakt, Kontakte unter Heranziehung Dritter und Kontakte im Wege der Telekommunikation oder über Soziale Medien schriftlich oder auf sonstige Weise, zu unterlassen.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* in **
I./ von Anfang Oktober 2025 bis zum 27. Oktober 2025 seine ehemaligen Lebensgefährtin B* widerrechtlich in einer Weise beharrlich verfolgt, die geeignet ist, sie in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, und zwar indem er in zahlreichen Angriffen ihre räumliche Nähe, insbesondere auch ihren Wohnort aufsuchte, in diesen auch einbrach, dort Sachbeschädigungen und Diebstähle beging und vor dem Haus abgestellte Mülltonnen umstieß;
II./ B* fremde bewegliche Sachen in einem insgesamt 5.000 Euro nicht übersteigenden Wert mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, durch Einbruch in das Wohnhaus der Genannten in **, somit in eine Wohnstätte, indem er mit einem nachgemachten oder widerrechtlich erlangten Schlüssel eindrang bzw durch ein eingeschlagenes Fenster einstieg, weggenommen, und zwar
A./ am 2. Oktober 2025 ein Perlenarmband, zwei Perlenketten und den weißgoldenen Verlobungsring sowie Süßigkeiten;
B./ im Zeitraum vom 22. Oktober 2025 bis 23. Oktober 2025 drei Flaschen Roundup, Bargeld in der Höhe 400 Euro sowie Süßigkeiten;
III./ im Zuge der unter II./B./ genannten Tathandlung zwei Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, nämlich mit Losungswort geschützte Sparbücher der B*, unterdrückt, indem er sie an sich nahm und behielt, wobei er mit dem Vorsatz handelte, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweise eines Rechtes gebraucht werden.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht das Zusammentreffen von mehreren Vergehen mit einem Verbrechen sowie die teilweise Tatbegehung während anhängigen Ermittlungsverfahrens als erschwerend, mildernd hingegen den bisher ordentlichen Lebenswandel des Angeklagten sowie die teilweise Schadensgutmachung durch Rückstellung des Diebesgutes.
Gegen dieses Urteil richtet sich die unmittelbar nach Urteilsverkündung angemeldete (ON 52.2.1, 31), fristgerecht ausgeführte Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit (§ 281 Abs 1 Z 5, Z 8 und Z 9 lit a und lit b StPO), Schuld, Strafe sowie des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche (ON 64.1). Gegen den nach § 494 Abs 1 StPO gefassten Beschluss wendet sich dessen (implizite [§ 498 Abs 3 StPO]) Beschwerde.
Bei der Behandlung der Berufungspunkte und Nichtigkeitsgründe geht eine wegen des Ausspruchs über die Schuld erhobene Berufung einer Rüge wegen der Z 9 bis Z 10a des § 281 Abs 1 StPO vor, jener wegen formeller Nichtigkeitsgründe jedoch nach (Ratz in Fuchs/Ratz WK-StPO § 476 Rz 9).
Der Berufung wegen formeller Nichtigkeit kommt keine Berechtigung zu.
Der Erledigung der Mängelrüge (§ 281 Abs 1 Z 5 StPO) ist voranzustellen, dass deren Bezugspunkt der Ausspruch des Gerichts über entscheidende Tatsachen, also über schuld- oder subsumtionsrelevante Tatumstände, ist (RIS-Justiz RS0106268, RS0117264; Ratz, aaO § 281 Rz 399ff). Die Mängelrüge ist nur dann gesetzmäßig ausgeführt, wenn sie die Gesamtheit der Entscheidungsgründe berücksichtigt (RIS-Justiz RS0119370, RS0116504; Ratz, aaO § 281 Rz 394).
Keine oder eine nur offenbar unzureichende Begründung (§ 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall StPO) liegt dann vor, wenn für den Ausspruch über entscheidende Tatsachen entweder überhaupt keine oder nur solche Gründe (Scheingründe) angegeben sind, aus denen sich nach den Denkgesetzen und allgemeiner Lebenserfahrung ein Schluss auf die zu begründende Tatsache entweder überhaupt nicht ziehen lässt, oder der logische Zusammenhang kaum noch erkennbar ist (Kirchbacher, StPO15 § 281 Rz 58). Der Nichtigkeitsgrund liegt nicht vor, wenn die angeführten Gründe bloß nicht genug überzeugend erscheinen, wenn neben dem folgerichtig gezogenen Schluss auch noch andere Schlussfolgerungen denkbar sind, selbst wenn sich aus den Feststellungen auch für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen hätten ableiten lassen (RIS-Justiz RS0114524). Eine logisch zwingende Begründung der Täterschaft ist nicht möglich und daher auch nicht gefordert (Kirchbacher, aaO § 281 Rz 449). Es genügt vielmehr, wenn das Erstgericht im Urteil in gedrängter Form die entscheidenden Tatsachen bezeichnet und logisch einwandfrei und zureichend begründet, warum es von der Richtigkeit dieser Annahme überzeugt ist, ohne dagegensprechende wesentliche Umstände mit Stillschweigen zu übergehen (RIS-Justiz RS0098377 [T16]). Unter diesen Prämissen vermag der Berufungswerber keinen Fall des § 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall StPO in Bezug auf die Urteilsfakten II./ und III./ aufzuzeigen.
Vielmehr liegen die im Rahmen der Mängelrüge behaupteten Begründungsmängel nicht vor, sondern hat das Erstgericht unter Bezugnahme auf die polizeilichen Ermittlungsergebnisse, den damit im Einklang stehenden Angaben des Opfers B* und dem jeweils spezifischen modus operandi (der auch Tatortkenntnisse voraussetzt und auf eine Nahebeziehung des Täters zum Opfer hindeutet) ausreichend und nach den Denkgesetzen und der allgemeinen Lebenserfahrung nachvollziehbar begründet, wie es zu seinen den Schuldsprüchen zugrunde liegenden Feststellungen gelangte, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen auf die US 11ff identifizierend verwiesen wird (zur Zulässigkeit siehe RIS-Justiz RS0115236). Auf Basis dessen gelangte es zur Annahme, dass der Angeklagte die Tatbestände des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Abs 1 Z 1, Abs 2 Z 1 StGB (zu II./) und der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB in objektiver und subjektiver Hinsicht verwirklicht hat.
Wenn der Nichtigkeitswerber konkret eine offenbar unzureichende Begründung der „Feststellung“ zu II./B./, wonach der Angeklagte offenbar erneut, „wohl“ wieder unter Zuhilfenahme einer Leiter, über den Gartenzaun auf das Schuppendach stieg und von dort in den Innenhof hinabstieg (US 9) reklamiert, spricht er keine entscheidende Tatsache an, da es sich bei dem der tatsächlichen Tatbegehung (siehe Urteilsspruch zu II./B./) vorgelagerten Vortatverhalten um keinen schuld- oder subsumtionsrelevanten Tatumstand handelt. Einzelne, keine notwendige Bedingung für die Feststellung einer entscheidenden Tatsache darstellende Erwägungen können aus Z 5 nicht erfolgversprechend kritisiert werden (RS0099507), sodass sämtliche diesbezügliche die Fakten II./A./ und B./ betreffende Berufungsausführungen ins Leere.
Ungeachtet dessen orientiert sich der Angeklagte dabei auch nicht an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe des Erstgerichts, das unmissverständlich zum Ausdruck brachte, dass nicht mit Sicherheit festgestellt werden konnte, wie der Angeklagte im Rahmen beider Einbruchsdiebstähle (Fakten II./A./ und B./) in den Innenhof gelangte (US 15).
Indem der Angeklagte kritisiert, die Anklage (wohl gemeint zu II./B./), wonach er sich mit einen nachgemachten oder widerrechtlich erlangten Schlüssel Zutritt (zum Wohnhaus) verschafft haben soll, basiere auf einer bloßen Vermutung, da erst im Zuge der Hauptverhandlung bekannt wurde, dass das Opfer B* nach dem Einbruchsdiebstahl zu Faktum II./A./ die Schlösser des Einfahrtstors und der Wohnungstür austauschen ließ, verkennt er, dass der Ausspruch des Gerichts über entscheidende Tatsachen den Bezugspunkt der Mängelrüge darstellt und dieses seinen Feststellungen - in nicht zu kritisierender Weise - die in der Hauptverhandlung neu vorgekommenen Verfahrensergebnisse begründet (US 14) zugrunde legte (siehe US 9). Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass das Gericht nach ständiger Rechtsprechung befugt ist, die Anklagefakten gemäß den in der Hauptverhandlung erhärteten Ausführungsmodalitäten, also gegebenenfalls modifiziert zu unterstellen und sich über die Begleitumstände der Tat ohne Rücksicht auf die darüber von der Anklagebehörde vertretene Anschauung ein eigenes Urteil zu bilden (RIS-Justiz RS0098895 [T5]; OGH 11 Os 165/01).
Auch der zu Spruchpunkt II./ unpräzise erhobene Einwand eines „inneren Widerspruchs (Aktenwidrigkeit)“ (ON 64.1, 4f) behauptet der Sache nach weder einen nach § 281 Abs 1 Z 5 dritter Fall StPO vorliegenden Widerspruch zwischen Feststellungen (in den Entscheidungsgründen) und deren Referat im Urteilsspruch oder zwischen Feststellungen und den dazu in der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen oder zwischen in der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen (RIS-Justiz RS0119089) noch eine nach § 281 Abs 1 Z 5 fünfter Fall StPO in wesentlichen Teilen unrichtige oder unvollständige Wiedergabe eines eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalts einer Aussage oder Urkunde (RIS-Justiz RS0099431) und verfehlt bereits solcherart den Bezugspunkt der Mängelrüge. Vielmehr wird abermals verkannt, dass die entscheidungsrelevante(n) Tathandlung(en) zu Faktum II./A./ nach den im Einklang mit dem Urteilsspruch stehenden Feststellungen (US 8ff) ausschließlich in der Überwindung der Sperrvorrichtung durch einen widerrechtlich erlangten oder nachgemachten Schlüssel, hinsichtlich Faktum II./B./ in dem Einschlagen der Fensterscheibe und dem anschließenden Einsteigen durch die nicht dafür bestimmte Fensteröffnung zu sehen sind und gerade nicht in dem vorgelagerten - keine entscheidende Tatsache darstellenden - Akt des Zutritts zum Innenhof.
Im Übrigen zeigt der Angeklagte mit der bloßen unsubstantiierten Bekämpfung der Feststellungen in Bezug auf die widerrechtliche Erlangung des Schlüssels für das Wohnhaus des Opfers B* am 2. Oktober 2025 (Faktum II/./A./) sowie das Einsteigen in selbiges nach Einschlagen der Fensterscheibe am 22. bzw 23. Oktober 2025 (Faktum II./B.) keinen Begründungsmangel im Sinn des §§ 489 Abs 1, 281 Abs 1 Z 5 StPO auf, sondern argumentiert vielmehr auf Basis einer an dieser Stelle unzulässigen Schuldberufung (RIS-Justiz RS0106588 [T1]; Ratz, aaO § 281 Rz 431).
Insgesamt hat sich das Erstgericht - dem Nichtigkeitsvorbringen zuwider (ON 64.1, 4) - sowohl mit den Angaben des Angeklagten als auch mit jenen des Opfers und den sonstigen Beweisergebnissen (US 11ff) hinlänglich auseinandergesetzt und dem Gebot der gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO; RIS-Justiz RS0098778) folgend dargelegt, wie es zu den für den Angeklagten nachteiligen Feststellungen zu den Fakten II./A./ und B./ gelangte und warum es den diesen entgegenstehenden Beweisergebnissen nicht zu folgen vermochte, sodass auch keine Unvollständigkeit nach § 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall StPO vorliegt.
Der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 8 StPO besteht in der Überschreitung der Vorschriften der §§ 262, 263 und 267 StPO. Er stellt auf den prozessualen Tatbegriff ab, ob Anklage und Urteil denselben Lebenssachverhalt meinen (Ratz, aaO § 281 Rz 502). Für die Identität von Anklage und Urteilsfaktum sind die Zeit, der Ort, der Gegenstand der Tat, der von ihr Betroffene und der Täter aber auch der vom Täter ins Auge gefasste strafgesetzwidrige Erfolg wesentlich, nicht jedoch jede einzelne Phase des vom Ankläger verfolgten Vorgangs, sodass fallbezogen in der - im Übrigen pauschal und auch nicht prozessordnungskonform dargestellten - Kritik, die im Anklagetenor genannten Tathandlungen entsprechen nicht den Feststellungen des Erstgerichts, von einer Anklageüberschreitung im Sinne des § 267 StPO keine Rede sein kann. Der Umstand, dass das Erstgericht basierend auf neuen Beweiserkenntnissen feststellte, dass der Einbruch in die Wohnstätte des Opfers B* zu Faktum II./B./ durch Einschlagen eines Fensters mit anschließendem Einstieg – und nicht mit Hilfe eines nachgemachten oder widerrechtlich erlangten Schlüssels – erfolgte (auf die Konzeption des § 129 Abs 1 Z 1 StGB als alternatives Mischdelikt wird hingewiesen; siehe Stricker in Höpfel/Ratz, WK² StGB § 129 Rz 13), hat keinen Einfluss auf die Identität der Tat iS des historischen Geschehens, weil Täter, Ort, Zeitpunkt, Objekt und Stoßrichtung übereinstimmen.
Auch der nur hinsichtlich der Fakten II./ und III./ ausgeführten Schuldberufung kommt keine Berechtigung zu.
Die freie Beweiswürdigung ist ein kritisch-psychologischer Vorgang, bei dem durch Subsumierung der Gesamtheit der durchgeführten Beweise in ihrem Zusammenhang unter allgemeine Erfahrungsgrundsätze logische Schlussfolgerungen zu gewinnen sind (Mayerhofer, StPO6 § 258 E 30f; Kirchbacher, StPO15 § 258 Rz 8). Die Beweismittel sind dabei nicht nur einzeln, sondern in ihrer Gesamtheit, auch in ihrem inneren Zusammenhang, zu prüfen (RIS-Justiz RS0098314). Wenn aus den vom Erstgericht aus den vorliegenden Beweisergebnissen folgerichtig abgeleiteten Urteilsannahmen auch andere, für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen möglich sind, so tut dies nichts zur Sache. Der Grundsatz „in dubio pro reo“ stellt nämlich keine negative Beweisregel dar, die das erkennende Gericht – im Falle mehrerer denkbarer Schlussfolgerungen – verpflichten würde, sich durchwegs für die dem Angeklagten günstigste Variante zu entscheiden (RIS-Justiz RS0098336). Es ist daher als Akt der freien Beweiswürdigung durchaus statthaft, wenn sich der Tatrichter mit plausibler Begründung für eine für den Angeklagten ungünstigere Variante entscheidet (Mayerhofer, StPO6 § 258 E 45).
Angesichts dieser Überlegungen vermag die Schuldberufung nicht zu überzeugen, denn der Erstrichter unterzog die wesentlichen Verfahrensergebnisse einer denkrichtigen sowie lebensnahen Würdigung und legte mit nachvollziehbarer Begründung überzeugend dar, wie er - nicht zuletzt durch den in der Hauptverhandlung gewonnenen unmittelbaren Eindruck von der Persönlichkeit des Angeklagten sowie des vernommenen Opfers B* (US 11) - zu den objektiven Feststellungen über die entscheidenden Tatsachen gelangte und weshalb er der leugnenden Verantwortung des Angeklagten die Glaubwürdigkeit versagte.
Die Feststellungen zum objektiven Tathergang zu den Fakten I./, II./ und III./ stützte das Erstgericht schlüssig und unbedenklich insbesondere auf die Angaben des Opfers B*, das einen sehr glaubwürdigen Eindruck hinterließ und aus denen sich auch keine Anhaltspunkte dafür ergaben, dass sie den Angeklagten zu Unrecht verdächtigen würde (US 11).
Dem Vorbringen des Berufungswerbers, wonach die Angaben des Opfers – entgegen den Feststellungen des Erstgerichts – weder gleichbleibend widerspruchsfrei noch schlüssig seien, kann in der dargelegten Art und Weise nicht gefolgt werden. Wenngleich sich in der Hauptverhandlung durch die Angaben des Opfers insoweit neue Erkenntnisse ergeben haben, als dieses (erstmals) angab, die Schlösser des Wohnhauses und des Eingangstors zum Innenhof nach dem ersten Einbruch (Faktum I./A./) getauscht zu haben, tut dies dessen Glaubwürdigkeit keinen Abbruch, zumal der zweite Einbruch in das Wohnhaus offensichtlich durch Einschlagen der Fensterscheibe erfolgte und sich der Schlössertausch aufgrund des modus operandi des ersten Einbruchs bei lebensnaher Betrachtung als eine beinah zwingende Folge desselben darstellt.
Die Angaben des Opfers zu den Fakten II./ und III./ werden weiters durch die Ergebnisse der polizeilichen Ermittlungen der PI C*, **, insbesondere dem Anlassbericht (ON 2) und den darin enthaltenen Tatortberichten (ON 2.9, ON 2.14) samt den eindrücklichen Lichtbildbeilagen (ON 2.10 bis ON 2.13) gestützt. Aufgrund des modus operandi und der Spurenlage (teils Einbruch durch einen widerrechtlich erlangten oder nachgemachten Schlüssel; keine Durchwühlung sämtlicher Kästen etc, sondern zielgenauer Zugriff auf die verwahrten Wertgegenstände bzw Sparbücher; jeweils Wegnahme von Süßigkeiten; Umplatzierung des Unkrautvernichters anlässlich Faktum II./A./ und schließlich Wegnahme desselben zu Faktum II./B./ (ON 52.2.1, 16); zahlreiche symbolhaft motivierte Handlungen wie das Zerlegen nur jener Bilderrahmen mit darin befindlichen Fotos des Opfers mit seinem neuen Lebensgefährten; Wegräumen der Bettwäsche auf der Bettseite des neuen Lebensgefährten; Versetzen der Suppe mit Schokosauce) zog das Erstgericht unter Berücksichtigung der sonstigen Ermittlungsergebnisse den zutreffenden Schluss, dass es sich um einen tatortkundigen Täter aus dem engsten Beziehungsumfeld des Opfers handelt (US 16).
Dass zu Faktum II./A./ - wie vom Berufungswerber ausgeführt – keine Einbruchsspuren vorgefunden wurden, verwundert nicht, sind doch solche bei einem Einbruch mit einem nachgemachten oder widerrechtlich erlangten Schlüssel – auf die Zulässigkeit selbst wahldeutiger Feststellungen hinsichtlich der einander gleichwertigen Begehungsformen in § 129 Abs 1 Z 1 StGB wird hingewiesen (RIS-Justiz RS0119965 [T3]) - naturgemäß nicht zu erwarten.
Inwieweit das nach dem Einbruch vom 2. Oktober 2025 vom Opfer ausgetauschte Schloss zum Wohnhaus für die Tatbegehung zu Faktum II./B./ von Relevanz sein sollte (ON 64.1, 14), erschließt sich dem Berufungssenat nicht, erfolgte dieser Einbruch nach den – auf den von der PI C* dokumentierten Einbruchsspuren am Badezimmerfenster basierenden (ON 2.10, 8) – erstgerichtlichen Feststellungen doch gerade nicht mit einem nachgemachten oder widerrechtlich erlangten Schlüssel.
Auch dass auf den sichergestellten Bilderrahmen, die anlässlich der Tatbegehung zu II./A./ vom Angeklagten zerlegt wurden, ausschließlich weibliche DNA-Spuren zu finden waren, vermag den Angeklagten mit Blick auf die sonstigen Verfahrensergebnisse nicht zu entlasten, zumal diese Spuren im Übrigen vom Opfer schlüssig und nachvollziehbar erklärt werden konnten (US 16).
Gleiches gilt für das Ergebnis der durchgeführten Standortdatenabfrage für das Mobiltelefon des Angeklagten am 2. Oktober 2025 (Faktum II./A./) sowie auch für die in der Berufungsverhandlung vorgelegten Kalendereinträge seiner Mutter vom 7. Oktober (Ausflug mit seinen Eltern nach **) und 22. Oktober 2025 (Besuch eines Baumarkts in ** gemeinsam mit seinen Eltern) und den behaupteten Telefonaten des Angeklagten mit seiner Schwester und seiner Mutter in seinem Elternhaus am 2. Oktober 2025 zwischen 10.31 und 11.47 Uhr. Diese Umstände sind – wie bereits für das Ergebnis der Standortdatenabfrage vom Erstgericht zutreffend dargelegt – nicht geeignet darzutun, dass sich der Angeklagte zu den relevanten Tatzeiträumen nicht am Tatort befunden haben kann.
Das Erstgericht setzte sich zudem – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - mit diesen Beweisergebnissen auch in vorbildlicher Art und Weise auseinander und legte nachvollziehbar dar (US 16f), weshalb sich aus dem DNA-Gutachten und den im Zuge der Standortdatenabfrage ergebenden Daten die vom Beschwerdeführer angestrebten, für ihn günstigeren Schlussfolgerung nicht ableiten lassen.
Um einen Beweisantrag im Sinne der Z 4 des § 281 Abs 1 StPO rechtserheblich erscheinen zu lassen, genügt die bloße Bezeichnung von Beweismittel und Beweisthema im Allgemeinen nicht. Vielmehr ist in der Regel der Fälle noch erforderlich, anzugeben und zu begründen, inwieweit von der Beweisaufnahme das vom Antragsteller behauptete Ergebnis überhaupt erwartet werden kann (RIS-Justiz RS0107040). Die vom Berufungswerber – im Übrigen erst in seiner Berufungsausführung – gestellten und in der Berufungsverhandlung wiederholten Anträge auf Vornahme eines Lokalaugenscheines und der Einholung eines Gutachtens eines gerichtsmedizinischen Sachverständigen (ON 64.1, 18) sind vor dem Hintergrund, dass das Erstgericht die Art und Weise des Eindringens des Angeklagten in den Innenhof offen ließ und sich gerade nicht auf jene vom Berufungswerber strapazierte Variante (Übersteigen des Schuppendaches mit Hilfe einer Leiter) festlegte, nicht geeignet, die Beweisgrundlagen des Ersturteils zu erschüttern und zu einer anderen Lösung der Beweisfrage, insbesondere zum Nachweis der Unschuld des Berufungswerbers, zu führen.
Das Erstgericht schloss die jeweils zu I./, II./ und III./ erforderliche subjektive Tatseite bei lebensnaher Betrachtung mängelfrei aus dem äußeren Geschehensabläufen in Zusammenschau mit der Vorgeschichte wie der vom Angeklagten nicht gewollten Trennung von seiner ehemaligen Lebensgefährtin B*; dem Suizidversuch im Jänner 2025 vor ihren Augen, den Angaben des Angeklagten, welcher selbst davon sprach, sie habe sein Leben zerstört sowie den zwei Angriffen zu II./, bei der dem Opfer jeweils auch Wertgegenstände weggenommen wurden, sodass es daher – unter Berücksichtigung der tristen finanziellen Situation des Angeklagten (US 3), trotz Rückstellung eines Teils des Diebesguts nach Anzeigeerstattung durch das Opfer - insgesamt lebensfremd wäre anzunehmen, der Angeklagte hätte nicht auch mit dem jeweils notwendigen Bereicherungsvorsatz gehandelt (US 18).
Da das Berufungsgericht bei der im Rahmen der Überprüfung der Beweiswürdigung in Erledigung der Schuldberufung anzustellenden Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der erstrichterlichen Lösung der Schuldfrage hat und der Angeklagte in seiner Schuldberufung nichts vorbrachte, was geeignet wäre, die sehr ausführliche, lebensnahe und kritische erstrichterliche Beweiswürdigung sowie die darauf gegründeten Feststellungen in objektiver und subjektiver Hinsicht zu erschüttern, ist der Schuldberufung kein Erfolg zu bescheiden.
Auch der nach § 281 Abs 1 Z 9a StPO (Fakten I./ und II./) sowie nach § 281 Abs 1 Z 9b StPO (Faktum II./A./) erhobenen Rechtsrüge kommt keine Berechtigung zu.
Die gesetzmäßige Ausführung einer Rechtsrüge nach § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO erfordert den Nachweis, dass das Gericht durch seinen Ausspruch über die Frage, ob die dem Angeklagten zur Last fallende Tat eine zur Zuständigkeit der Gerichte gehörige strafbare Handlung begründe, das Gesetz verletzt oder unrichtig angewendet hat. Ein solcher Nachweis kann demnach nur unter striktem Festhalten an dem im Urteil festgestellten Sachverhalt (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) durch dessen Vergleich mit dem darauf angewendeten Strafgesetz (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO) geführt werden.
Indem der Berufungswerber seinem zu I./ festgestellten Verhalten die Widerrechtlichkeit iSd § 107a Abs 1 StGB im Wesentlichen unter Hinweis auf dessen Sozialadäquanz abspricht, verkennt er, dass es sich hierbei – wie bei § 99 StGB - gerade um kein zusätzliches Tatbestandsmerkmal handelt, sondern um einen ausdrücklichen Hinweis auf Rechtfertigungsgründe (weil es sich bei den Tathandlungen gerade auch um an sich sozialadäquate Verhaltensweisen handeln kann) und hat dieses Merkmal in § 107a StGB nach herrschender Meinung keinen anderen Erklärungsinhalt (Wach in SbgK § 107a Rz 67, 72 mwN; Schwaighofer in Höpfel/Ratz WK² StGB § 107a Rz 27f mwN). Zur Tatbestandsmäßigkeit bedarf es daher – entgegen der Auffassung des Berufungswerbers – gerade nicht des Verstoßes gegen irgendwelche Ge- oder Verbote, sondern genügt bereits ein beharrliches Handeln – hier die vom Willen des Täters getragene, unmittelbare physische und für das Opfer wahrnehmbare Kontaktaufnahme - gegen dessen ausdrücklich oder schlüssig erklärten Willen (RIS-Justiz RS0129915), welches vom Erstgericht hinreichend festgestellt wurde (siehe US 4f).
Auch die Feststellungen zur Eignung des Verhaltens des Berufungswerbers zur Beeinträchtigung der Lebensführung des Opfers B* (US 7) sind mit Blick auf die sich in Häufigkeit und Intensität steigernden Tatangriffe, welche insbesondere auch vor dem Hintergrund des am 12. Jänner 2025 vom Berufungswerber gezielt vor den Augen des Opfers durchgeführten Suizidversuchs, dessen Erfolg nur durch das Eingreifen des Opfers (Durchschneiden des Seils) abgewandt werden konnte (siehe US 52.4), dem Umstand, dass der Angeklagte bereits am 2. Oktober 2025 nicht davor zurückschreckte in den geschützten Wohnbereich des Opfers B* einzudringen und dort – neben der Wegnahme ua des dem Opfer von ihm geschenkten Verlobungsrings - eindeutig persönlich motivierte Spuren der Verwüstung hinterließ (US 16) sowie der Art und Weise der Kontaktaufnahmen (teils in bedrohlicher Art und Weise bzw wurde er dabei teils auch handgreiflich; siehe US 6) nicht zu beanstanden. Diese Vorgeschichte sowie insbesondere auch das Einbruchsfaktum zu II./A./ sind Ausdruck der offenbar völligen Unberechenbarkeit des Verhaltens des Angeklagten, wodurch den einzelnen Angriffen des Angeklagten angesichts der sich hieraus für das Opfer darstellenden außerordentlichen psychischen Belastung ein höheres Gewicht beizumessen ist, was auch bei der vorzunehmenden Beurteilung der Eignung die Lebensführung des Opfers unzumutbar zu beeinträchtigen (§ 107a Abs 2 StGB) zu berücksichtigen ist.
Selbiges gilt auch für die Feststellungen zur Beharrlichkeit des Verhaltens des Berufungswerbers (Anzahl der Kontaktaufnahmen, zeitlicher Abstand zwischen diesen sowie Inhalt; OGH 13 Os 43/14v; US 4f), die angesichts der oben dargestellten Vorgeschichte und der besonderen Umstände des Einzelfalls in Zusammenschau mit den regelmäßigen, mehrfachen Angriffen und deren Intensität, der unbeirrten Fortsetzung seines übergriffigen Verhaltens trotz des Wissens um ein gegen ihn laufendes Ermittlungsverfahren (BV ON 2.5) und des Einschreitens der Polizei am 24. Oktober 2025 aus eigenem (US 6) über insgesamt mehr als zwei Wochen hinweg nicht zu kritisieren (siehe RIS-Justiz RS0130054; Tipold in Leukauf/Steininger, StGB5 § 107a Rz 8; Schwaighofer, aaO § 107a Rz 10). Insoweit der Berufungswerber bemängelt, dass das Entleeren von Mülltonnen vor dem Wohnhaus des Opfers allein nicht ausreiche, eine Verurteilung nach § 107a Abs 1 und Abs 2 Z 1 StGB zu begründen, verkennt er, dass es sich bei den angesprochenen Tathandlungen lediglich um drei von mehr als zehn auf Basis einer einheitlichen Motivlage im Rahmen einer tatbestandlichen Handlungseinheit gesetzten Handlungen nach § 107a Abs 2 Z 1 StGB handelte, weshalb mit der bloßen Bekämpfung einzelner Ausführungshandlungen – soweit dadurch die rechtliche Beurteilung nicht tangiert wird, was konkret aufgrund der oben dargelegten Gesamtbetrachtung nicht der Fall ist – keine für die Schuld- und Subsumtionsfrage entscheidende Tatsache angesprochen wird (RIS-Justiz RS0127374; Ratz in aaO § 281 Rz 521).
Soweit der Berufungswerber der Sache nach zum Tatangriff vom 10. Oktober 2025 und 24. Oktober 2025 das Fehlen detaillierterer Urteilsannahmen zur örtlichen Distanz des Berufungswerbers vom Opfer kritisiert, orientiert er sich nicht an den ausführlichen tatrichterlichen Konstatierungen zu diesem Tatangriff (US 6f ), womit der angesprochene Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO nicht prozessordnungskonform dargelegt wird und leitet im Übrigen auch nicht aus dem Gesetz ab, warum diese Konstatierungen zu Schuldspruch I./ nicht ausreichend sein sollen (RIS-Justiz RS0116565).
Letztlich hat das Erstgericht die erforderlichen Feststellungen zur objektiven und subjektiven Tatseite (US 6f) des Vergehens der beharrlichen Verfolgung getroffen und daraus einwandfreie rechtliche Schlussfolgerungen gezogen, sodass die geltend gemachte Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 9a StPO nicht vorliegt.
Der Berufungswerber bringt auch die Rechtsrüge zu Faktum II./ nicht gesetzmäßig zur Darstellung, entfernt er sich – indem er behauptet, es lasse sich aus dem Gesamtkontext des Urteils nicht mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen, „ob der Angeklagte mit einem Ersatzschlüssel, nachgemachten Schlüssel, mithilfe einer Leiter oder auf sonstige Art und Weise in die Wohnstätte/Wohnhaus des Opfers eingedrungen ist“ (ON 64.1, 7) - doch gerade wiederholt in unzulässiger Weise von den diesbezüglich keinen Zweifel lassenden erstgerichtlichen Feststellungen, indem er ignoriert, dass sich den Konstatierungen des Erstgerichtes zufolge der Angeklagte Zutritt zum Wohnhaus des Opfers zu Faktum II./A./ mittels eines Ersatzschlüssels, den er ohne Zustimmung und Kenntnis des Opfers (Anm: somit widerrechtlich erlangt; RIS-Justiz RS0993818; RS0093626) an sich nahm, (siehe US 8) sowie zu Faktum II./B./ durch Einschlagen der Fensterscheibe und Einstieg durch das Badezimmerfenster verschaffte (US 9).
Zumal eine fremde bewegliche Sache iSd § 127 StGB eine wirtschaftlich nicht ganz wertlose, somit eine Sache mit Tauschwert im wirtschaftlichen Sinn darstellt (RIS-Justiz RS0093645) und diese Wertträgereigenschaft bereits dem zu Faktum II./A./ weggenommenen weißgoldenen Verlobungsring sowie dem zu Faktum II./B./ weggenommenen Bargeld in Höhe von 400 Euro notorisch zuzubilligen ist (RIS-Justiz RS0098570), geht die mangelnde Feststellungen in Bezug auf den konkreten Wert der entwendeten Gegenstände monierende Rechtsrüge (ON 64.1, 7) – infolge Zusammenfassung der im Zuge eines einzigen diebischen Angriffs (einer Tat) gestohlenen Gegenstände (RIS-Jusitz RS0118720) und den – wenn auch dislozierten Feststellungen bzgl des wirtschaftlichen Tauschwerts des Diebesguts (siehe US 20) - ins Leere (RIS-Justiz RS0098570), denn Feststellungen zum konkreten Wert eines – nicht ganz wertlosen – Diebesguts sind, sofern der Verurteilung – wie in casu - kein wertqualifizierter Diebstahl nach § 128 Abs 1 Z 5 StPO oder § 128 Abs 2 StPO zugrunde liegt nicht zwingend erforderlich.
Mit der bloßen Behauptung des Berufungswerbers, „hinsichtlich der Wissens-, als auch hinsichtlich der Wollens-Komponente sind Feststellungen im Urteil notwendig“, ohne dass dargetan wird, weshalb dies im einzelnen nicht so geschehen sei, wird die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt (RIS-Justiz RS0099620).
Das Argument, der Strafaufhebungsgrund der tätigen Reue gelange zur Anwendung, da sich aus dem Urteil nicht ableiten lasse, ob die Süßigkeiten genießbar bzw werthatltig gewesen seien bzw ob diesbezüglich ein Schaden entstanden sei (ON 64,1, 7), entzieht sich einer sachlichen Erwiderung. Sollte der Berufungswerber damit den materiellen Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO (Feststellungsmangel in Bezug auf den Strafaufhebungsgrund der Tätigen Reue nach § 167 StGB) in Bezug auf das Faktum II./A./ vor Augen gehabt haben, so mangelt es bereits an der prozessordnungskonformen Darstellung desselben (RIS-Justiz RS0099689 [T8]) und verkennt er – in Übergehung der diesbezüglich getroffenen erstgerichtlichen Feststellungen auf US 8 und US 21ff -, dass dieser bereits mangels Rechtzeitigkeit und Wiedergutmachung des ganzen aus der Tat entstandenen Schadens gegenständlich nicht vorliegt.
Letztlich kommt auch der Strafberufung keine Berechtigung zu.
Die vom Erstgericht im Übrigen vollständig erfassten und zutreffend gewichteten besonderen Strafzumessungsparameter sind dahingehend zu präzisieren, dass die Tatbegehung während laufenden Ermittlungsverfahrens, in welchem der Angeklagte am 16. Oktober 2025 polizeilich vernommen wurde (ON 2.5), dessen Schuld im Rahmen des § 32 Abs 2 und Abs 3 StGB aggraviert. Zusätzlich im Rahmen der allgemeinen Strafzumessungserwägungen erschwerend zu berücksichtigen ist die Tatwiederholung zu Spruchpunkt II./, da diese nicht bereits die Strafdrohung bestimmt (dazu Riffel in Höpfel/Ratz, WK² StGB § 33 Rz 3).
Gegenständlich ist der Gesinnungs- und der Handlungsunwert, der sich gegen das Opfer richtet keineswegs als gering einzustufen und auch nicht mehr mit einer – jedem Menschen zuzubilligenden - durch die Trennung vom Partner (welche zu den Tatzeitpunkten bereits mehr als zehn Monate zurücklag [US 3]) ausgelösten emotionalen Ausnahmesituation zu entschuldigen. Auch der Erfolgsunwert der Taten kann keinesfalls als unterdurchschnittlich bezeichnet werden, wurde das Opfer in seiner Lebensführung doch erheblich beeinträchtigt (US 7) und wohnt insbesondere auch dem zweimaligen Eindringen des Angeklagten in die Wohnstätte des Opfers ein beträchtlicher sozialer Störwert inne, der – im Vergleich zu typischen Wohnungseinbrüchen – durch die besondere persönliche Motivlage des Angeklagten eine weitere Aggravierung erfährt.
Dem Angeklagten gelingt es nicht zusätzliche Milderungsgründe wirkungsvoll aufzuzeigen und ergeben sich solche auch nicht aus dem Akteninhalt.
Die vom Erstgericht bei einem zur Verfügung stehenden Strafrahmen nach § 129 Abs 2 StGB von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe gefundene Sanktion ist angesichts des Zusammentreffens eines Verbrechens mit drei Vergehen trotz des ordentlichen Lebenswandels des Berufungswerbers und der teilweisen Schadensgutmachung tat- und schuldangemessen, entspricht dem Unrechtsgehalt der Taten und trägt auch generalpräventiven Überlegungen Rechnung. Die Strafe ist somit der gewünschten Reduktion nicht zugänglich.
Auch die Anwendung des § 43a Abs 3 StGB überzeugt: Ungeachtet des bislang ordentlichen Lebenswandels des Angeklagten, hat die konkrete Abwägung der spezial- und generalpräventiven Voraussetzungen der §§ 43 f StGB unter anderem mit Blick auf die Art der Tat, die Person des Rechtsbrechers, den Grad der Schuld, sein Vorleben und sein Verhalten nach der Tat zu erfolgen und ist somit stets eine Einzelfallentscheidung (vgl auch Jerabek/Ropper in aaO § 43 Rz 19). Im Hinblick auf die Vielzahl der gegen das Opfer gerichteten Angriffe, deren Intensität und Beharrlichkeit – trotz bereits erfolgter Abmahnung durch die Polizei und dessen uneinsichtiger Reaktion hierauf (siehe US 7) - kann auch nach Ansicht des Berufungsgerichts mit einer gänzlich bedingt nachgesehenen Unrechtsfolge keinesfalls das Auslangen gefunden werden, um ihn in Hinkunft von weiteren derartigen Angriffen abzuhalten.
Zur Berufung wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche:
Das Erstgericht hat die für den Privatbeteiligtenzuspruch erforderlichen Feststellungen getroffen (zu I./ siehe US 7; zu II./ siehe US 8f) und hinreichend begründet, weshalb sich der vom Gericht global zu bemessende immaterielle Schaden (vgl RIS-Justiz RS0111431, RS0108277) im Hinblick auf die Vielzahl und Art der Angriffe und der damit einhergehenden besonderen psychischen Belastung des Opfers (stets unter Berücksichtigung der besonderen Gesamtumstände des Falles) zu Faktum I./ mit 300 Euro keinesfalls als überhöht darstellt und ihm ohnedies nur symbolischer Charakter zukommt. Im Übrigen kann sich der Angeklagte (auch vor dem Hintergrund des sonstigen – nicht von Versicherungen übernommenen – Schadens; siehe ON 52.2.1, 16) durch den Zuspruch eines Schadenersatzes von je 10 Euro pro Einbruchsfaktum für die weggenommenen Süßigkeiten (siehe Angaben der Privatbeteiligten in ON 51.1 und entsprechende Feststellungen des Erstgerichts [US 24]) nicht beschwert erachten. Letztlich wird darauf hingewiesen, dass bei der Ermittlung der Höhe der zu leistenden Entschädigung nach herrschender Rechtsprechung im Sinn des § 273 ZPO auf eine Schätzung zurückgegriffen werden kann (vgl RIS-Justiz RS0031614).
Die in der Hauptverhandlung unterbliebene Anhörung des Angeklagten zu den gegen ihn erhobenen Ansprüchen (§ 245 Abs 1a StPO) wurde in der Berufungsverhandlung nachgeholt.
Schließlich ist auch die (implizite) Beschwerde unberechtigt, weil das Erstgericht zu Recht aus spezialpräventiven Erwägungen (Unterstützung bei der Erarbeitung und Reflexion der Deliktsursachen, insbesondere der emotional vorbelasteten Beziehung zum Opfer B*, sowie beim Aufbau einer geregelten Tagesstruktur und der Arbeitssuche) Bewährungshilfe beigegeben hat, um den Angeklagten bei einer künftig geordneten, straffreien Lebensführung zu unterstützen. Auch von der Erteilung der oben genannten Weisung, die überdies keinen unzumutbaren Eingriff in die Lebensführung des Angeklagten darstellt, kann eine deliktsverhindernde Wirkung erwartet werden.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.