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20Bs28/26b•OLG Wien 20Bs28/26b
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* wegen § 207 Abs 1 StGB über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 28. August 2025, GZ **-49.4, wegen der Aussprüche über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche sowie über die implizit erhobene Beschwerde gegen den zugleich ergangenen Beschluss auf Erteilung einer Weisung nach der am 14. April 2026 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Mag. Jilke, im Beisein der Richterinnen Mag. Wolfrum, LL.M., und Dr. Bahr als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Riener sowie in Anwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers Mag. Oliver Simoncic durchgeführten Berufungsverhandlung
I. zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des weiteren Rechtsmittelverfahrens zur Last.
II. den Beschluss gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen – auch einen bereits in Rechtskraft erwachsenen Freispruch enthaltenden – Urteil wurde der am ** geborene A* mehrerer Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB und des § 43a Abs 2 StGB nach § 207 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu je 33 Euro, im Nichteinbringungsfall zu 120 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, sowie zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von sechzehn Monaten verurteilt.
Gemäß § 366 Abs 2 iVm § 369 Abs 1 StPO wurde der Angeklagte verhalten, dem Privatbeteiligten B* 3.000 Euro binnen 14 Tagen zu zahlen. Hingegen wurde B* gemäß § 366 Abs 2 StPO mit seinen darüber hinausgehenden Ansprüchen sowie mit seinem Feststellungsbegehren auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Mit gesondert ausgefertigtem Beschluss vom 28. August 2025 (ON 49.5) wurde dem Angeklagten gemäß §§ 50 Abs 1, 51 Abs 1, Abs 2 StGB die Weisung erteilt, jeglichen Kontakt zu B*, insbesondere persönlichen Kontakt, Kontakte unter Heranziehung Dritter und Kontakte im Wege der Telekommunikation oder über soziale Medien schriftlich oder auf sonstige Weise, zu unterlassen.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* von Dezember 2023 bis 2. April 2024 in ** außer dem Fall des § 206 StGB geschlechtliche Handlungen an dem am ** geborenen B* vorgenommen und von dieser unmündigen Person an sich vornehmen lassen, indem er in mehreren Angriffen an diesem Handverkehr durchführte und von ihm an sich durchführen ließ.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen, das junge Alter des Opfers, die Tatbegehung als Volljähriger gegen eine minderjährige Person und die Tatbegehung zum Nachteil des Sohnes seiner Lebensgefährtin und daher gegen einen Angehörigen, mildernd demgegenüber den bisherigen ordentlichen Lebenswandel.
Den Zuspruch an die Privatbeteiligte gründete es auf eine Globalbemessung gemäß § 1328 ABGB und der Höhe nach auf eine Schätzung im Sinne des § 273 ZPO.
Nach Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 13. Jänner 2026, GZ 14 Os 125/25a–2, kommt dem Oberlandesgericht Wien die Entscheidung über dessen Berufung, mit der er sowohl eine Reduktion der Tagessätze der Geldstrafe als auch eine Herabsetzung der bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe auf weniger als zwölf Monate sowie die Verweisung des Privatbeteiligten mit seinen Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg anstrebt, sowie die implizit erhobene Beschwerde zu (ON 51).
Das Rechtsmittel ist nicht berechtigt.
Grundlage für die Bemessung der Strafe nach § 32 StGB ist die Schuld des Täters. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen nahe liegen könnte. Im allgemeinen ist die Strafe umso strenger zu bemessen, je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, die der Täter verschuldet hat oder die er zwar nicht herbeigeführt, aber auf die sich sein Verschulden erstreckt hat, je mehr Pflichten er durch seine Handlung verletzt, je reiflicher er seine Tat überlegt, je sorgfältiger er sie vorbereitet oder je rücksichtsloser er sie ausgeführt hat und je weniger Vorsicht gegen die Tat hat gebraucht werden können.
Die Tatbegehung vor knapp zwei Jahren kann nicht zugunsten des Angeklagten berücksichtigt werden, weil sich die Rechtsprechung beim Wohlverhalten seit der Tat an der fünfjährigen Rückfallsverjährungszeit des § 39 Abs 2 StGB orientiert (vgl Riffel in WK2 StGB § 32 Rz 46; RIS-Justiz RS0091574, RS0108563) und fallbezogen von einer nachhaltigen positiven Änderung in diesem kurzen Zeitraum jedenfalls noch nicht auszugehen ist. Dem Angeklagten gelingt es darüber hinaus nicht, weitere Milderungsgründe für sich ins Treffen zu führen.
Bei rechtbesehener Gewichtung der zutreffend zur Darstellung gebrachten Strafzumessungslage, insbesondere jedoch der Erschwerungsgründe der Begehung einer vorsätzlichen strafbaren Handlung nach dem (hier) ersten und dritten Abschnitt des Besonderen Teils als Volljähriger gegen eine minderjährige Person (§ 33 Abs 2 Z 1 StGB) sowie als Angehöriger (§ 33 Abs 2 Z 2 StGB und (auch) unter Missbrauch einer Autoritätsstellung (§ 33 Abs 2 Z 3 StGB (zumal der Angeklagte als damaliger Lebensgefährte der Mutter des Opfers eine Vaterrolle einnahm und das Erziehungs- und Betreuungsverhältnis ausnutzte (vgl. US 6f), erweist sich die äußerst moderat ausgemessene Sanktion bei einer zur Verfügung stehenden Strafbefugnis von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe in Anbetracht der vielfachen Wiederholungen von Verbrechen („US 5: „Das war ein Abend-Dings mitn Papa. .. Wir haben das immer am Abend gemacht.“) zum Nachteil des während der Tathandlungen erst neunjährigen B* über einen mehrmonatigen Zeitraum unter Ausnützung seiner Vertrauensstellung als „Ersatz-Papa“, woraus ein hohes persönliches Verschulden resultiert, als nach unten nicht korrekturfähig, zumal es auch den in casu gewichtigen generalpräventiven Aspekten (RIS-Justiz RS0090600; MichelKwapinski/Oshidari, StGB15 § 32 Rz 7) Rechnung zu tragen gilt. Gerade im Bereich des Sexualstrafrechts zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Eingriffen in deren sexuelle Integrität kommt nämlich generalpräventiven Erwägungen besondere Bedeutung zu, um die ungestörte sexuelle und allgemein psychische Entwicklung unmündiger Tatopfer zu wahren (vgl Philipp in WK2 StGB § 207 Rz 2) und der Begehung derart schwerwiegender strafbarer Handlungen durch andere zu begegnen.
Mit Blick auf die Grenzen des § 43a Abs 2 StGB, wonach eine unbedingte Geldstrafe mit einer bedingten Freiheitsstrafe kombiniert wird, scheidet die begehrte bedingte Nachsicht der Geldstrafe aus. Vielmehr ist unter Bedachtnahme darauf, dass der Angeklagte nicht davor zurückschreckte, seine sexuellen Bedürfnisse an dem ihm Vertrauen entgegenbringenden Buben auszuleben, nicht davon auszugehen, dass nach der Art der Tatbegehung und der Persönlichkeitsartung des Angeklagten allein die Durchführung des Strafverfahrens und die alleinige Androhung der über ihn verhängten Strafe ausreichen werde, um ihn hinkünftig von der Begehung derart verwerflicher Taten abzuhalten. Darüber hinaus sprechen auch die obangeführten allgemein-prohibitiven Erwägungen gegen eine zur Gänze bedingt nachgesehene Strafe.
Weil die Staatsanwaltschaft keine Berufung erhoben hat, bleibt es daher bei der vom Schöffensenat festgesetzten Sanktion.
Erweist sich die über den Angeklagten verhängte Sanktion als nicht veränderungsbedürftig, ist auch die Berufung wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche nicht berechtigt.
Der Privatbeteiligte schloss sich mit seinen Ansprüchen zu ON 6.2 dem Strafverfahren an und forderte in der Hauptverhandlung für die erlittenen psychischen Schmerzen einen Teilschmerzengeldbetrag in Höhe von EUR 20.000 sowie die urteilsmäßige Feststellung, wonach der Angeklagte ihm für sämtliche zukünftige Ansprüche und Schäden aus den gegenständlichen Vorfällen hafte (ON 42.3, 15).
Dem Berufungsvorbringen ist entgegenzuhalten, dass zufolge des Akteninhalts die Voraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch nach § 1328 ABGB als erfüllt anzusehen sind. Demnach ist dem Opfer nicht nur der Vermögensschaden auszugleichen, sondern auch eine Entschädigung für die erlittene Beeinträchtigung zu leisten, also ideeller Schaden zu ersetzen. Es sind auch Beeinträchtigungen des Opfers zu entschädigen, die noch nicht als Beeinträchtigung der – psychischen – Gesundheit verstanden werden können, wie etwa bloße „Ungemach- oder Unlustgefühle“ (Reischauer in Rummel, ABGB3 § 1328 Rz 14). Die durch den sexuellen Missbrauch verursachten ideellen Schäden können entweder unmittelbar auf der Schädigungshandlung beruhen, wie etwa Angst oder Demütigung während des geschlechtlichen Missbrauchs, oder auf der geistigen Verarbeitung der Verletzungssituation. Seelische Beeinträchtigungen können also auch erst durch das Bekanntwerden der Tat oder im Zuge ihrer polizeilichen, straf- oder zivilrechtlichen Ahndung entstehen (RIS-Justiz RS0112622). Hinsichtlich der Höhe eines diesbezüglich zu bemessenden Ersatzanspruchs ist zu beachten, dass auch das durch die strafbare Handlung ausgelöste psychische Leid und damit die psychische Belastung eines unmündigen Buben abzugelten ist. Bei der Ermittlung der Höhe der für Umstände der eben bezeichneten Art zu leistenden Entschädigung kann nach herrschender Rechtsprechung durchaus im Sinne des § 273 ZPO auf eine Schätzung zurückgegriffen werden (RIS-Justiz RS0031614).
Nach den urteilsmäßigen Konstatierungen verursachten die sexuellen Übergriffe beim Opfer psychische Beeinträchtigungen und seelische Schmerzen (US 5). Zudem musste es sich einer Zeugenvernehmung im Ermittlungsverfahren vor der Polizei (ON 5.8) als auch im Rahmen einer kontradiktorischen Vernehmung (ON 15.3) unterziehen. Diese Umstände lassen den Zuspruch einer auf § 1328 ABGB gestützten Entschädigung für die erlittene Beeinträchtigung rechtskonform erscheinen. Zieht man als Richtmaß für die Höhe der danach zu leistenden Entschädigung den schon in Fällen (bloßer) sexueller Belästigung gemäß § 38 Abs 2 GlBG gebührenden Mindestschadenersatz von 1.000 Euro heran, erweist sich der Zuspruch von 3.000 Euro in Anbetracht des oftmaligen Erduldens von sexuellen Missbräuchen über einen mehrmonatigen Zeitraum als keineswegs überhöht.
Der Berufung ist somit insgesamt ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.
Ebenso wenig war der implizit erhobenen Beschwerde gegen den Beschluss, mit dem dem Angeklagten die Weisung erteilt wurde, jeglichen Kontakt, auf welchem Wege und in welcher Form auch immer, zu B* zu meiden, Folge zu geben, erscheint diese doch notwendig und zweckmäßig, um den Angeklagten von weiteren mit Strafe bedrohten Handlungen abzuhalten.
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