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1R36/26k•OLG Wien 1R36/26k
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Weixelbraun als Vorsitzenden, den Richter Mag. Einberger und den Kommerzialrat Dr. Seybold in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Dr. A* B*, , und 2. Ing. C B, **, beide *, beide vertreten durch Dr. Gerhard Taufner, Mag. Johann Huber, Dr. Melanie Haberer, Rechtsanwälte in Melk, wider die beklagte Partei D Gesellschaft mbH, FN **, **, vertreten durch die Wiedenbauer Mutz Winkler Partner Rechtsanwälte GmbH in Klagenfurt am Wörthersee, wegen Verbesserung (Streitwert EUR 35.000), über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 30.1.2026, **-38, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil, das in seinem rechtskräftig gewordenen Spruchpunkt 1. unberührt bleibt, wird im Übrigen dahin abgeändert, dass es lautet:
„2. Die beklagte Partei ist schuldig, binnen sechs Wochen die in der **, vorhandene Heizung derart zu modifizieren und zu verbessern, dass im Badezimmer der Wohnung durchgehend eine Raumtemperatur von zumindest 24 °C und im Wohnzimmer, im Schlafzimmer und im Kinderzimmer durchgehend eine Raumtemperatur von zumindest 20 °C erzielt werden kann.
3. Das Mehrbegehren, die beklagte Partei sei schuldig, die in der **, vorhandene Heizung derart zu modifizieren und zu verbessern, dass auch im Wohnzimmer, im Schlafzimmer und im Kinderzimmer eine Raumtemperatur von 24 °C erzielt werden kann, wird abgewiesen.
4. Die klagenden Parteien sind schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 3.937,26 (darin EUR 656,21 USt) bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.“
Die beklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien die mit EUR 396,83 (darin enthalten EUR 66,14 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt EUR 30.000.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Kläger erwarben von der Beklagten im Jahr 2020 Wohnungseigentum an dem Objekt **. Die Wohnung wurde zuvor von der Beklagten generalsaniert und als Erstbezug angepriesen; sie besteht aus insgesamt vier beheizten Räumen, nämlich Schlafzimmer, Wohnzimmer, Kinderzimmer und Badezimmer.
Mit Klage vom 29.8.2023 begehrten die Kläger, die Beklagte schuldig zu erkennen,
„die in der **, vorhandene Heizung derart zu modifizieren und zu verbessern, dass unter Beibehaltung der in der Wohnung befindlichen Heizkörper und Heizungsrohre eine Raumtemperatur von 24 °C erzielt werden kann“,
und zuletzt in eventu,
„die in der **, vorhandene Heizung derart zu modifizieren und zu verbessern, dass in der Wohnung eine Raumtemperatur von 24 Grad Celsius erzielt werden kann.“
Sie brachten zusammengefasst vor, das in der Wohnung installierte Heizungssystem sei mangelhaft, weil damit nicht die Raumtemperatur erzielt werden könne, die in einer generalsanierten Wohnung für gewöhnlich zu erwarten sei. Selbst wenn die Heizung auf Maximalleistung gestellt werde, erreiche die Raumtemperatur nicht einmal 20 °C. Nach der ÖNORM H7500-1 habe die Raumtemperatur in Sanitärräumen zumindest 24 °C zu betragen. Da diese Temperatur im Badezimmer erreicht werden müsse, sei eine entsprechende Heizleistung vorausgesetzt. Der vertraglich vereinbarte Ausschluss der Gewährleistung stehe dem Verbesserungsanspruch aus näher ausgeführten Gründen nicht entgegen.
Die Beklagte weigere sich, die von den Klägern vorgeschlagene, sinnvollste Sanierungsvariante umzusetzen. Sie habe nur einen Verbesserungsvorschlag unterbreitet, der mit massiven Eingriffen in die bauliche Substanz und dem Austausch von Heizkörpern und/oder Rohren einhergehe und daher abzulehnen sei. Auf eine Verbesserung ohne solche Eingriffe sei das Hauptbegehren gerichtet.
Nach Erstattung des Sachverständigengutachtens, das die von der Beklagten vorgeschlagene Lösung als die tauglichste Verbesserungsform qualifizierte und nach Erörterung dieses Umstands durch das Erstgericht erhoben die Kläger zudem das oben wiedergegebene Eventualbegehren.
Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage und replizierte im Wesentlichen, im Kaufvertrag mit den Klägern sei ein Gewährleistungsausschluss vereinbart worden, sodass der Anspruch schon dem Grunde nach nicht zu Recht bestehe.
Im Übrigen habe sie kulanzhalber ohnedies eine Verbesserung angeboten. Diese hätten die Kläger aus nicht nachvollziehbaren Gründen abgelehnt und auf eine von ihnen vorgeschlagene Ausführungsvariante beharrt, die jedoch aus verschiedenen Gründen nachteilig und nicht umsetzbar sei. Die Kläger hätten kein Recht auf eine bestimmte Form der Verbesserung und damit ihren Anspruch verwirkt.
Letztlich sei die Klage unschlüssig, weil nach der einschlägigen ÖNORM die Norm-Innentemperatur in Wohn- und Schlafräumen nur 20 °C betragen müsse. Eine Heizleistung, womit in allen Räumen eine Temperatur von 24 °C erreicht werden könne, sei daher keine gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaft und folglich nicht geschuldet.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Hauptbegehren – unbekämpft in Rechtskraft erwachsen – ab und gab dem Eventualbegehren [auf Verbesserung ohne zwingende Beibehaltung der in der Wohnung befindlichen Heizkörper und Heizungsrohre] statt. Es stellte den aus Seiten 4 bis 11 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Sachverhalt fest, auf den zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird.
Rechtlich folgerte es, der vertragliche Gewährleistungsausschluss hindere den Klagsanspruch nicht. Auch Verwirkung liege nicht vor.
Die Heizungsanlage sei mangelhaft. Bei der Bestimmung, welche Eigenschaften gewöhnlich vorausgesetzt würden, könne auf den Inhalt von nicht vereinbarten ÖNORMEN zurückgegriffen werden, wenn und soweit diese den Stand der Technik repräsentierten. Da keine ausdrückliche Vereinbarung über die zu erzielende Temperatur geschlossen worden sei, bestimme sich diese nach der einschlägigen ÖNORM H7500-1, die für Badezimmer eine Normtemperatur von 24 °C vorsehe.
Diese Temperatur sei nicht erreicht worden. Im Dezember 2022 habe die gemessene Temperatur in den Wohnräumen nur 18,9 °C betragen und sei damit ebenso wie bei der Messung des gerichtlichen Sachverständigen im November 2024 hinter der Normtemperatur von 24 °C in Bädern zurückgeblieben. Da eine einheitliche Heizungsanlage vorhanden sei, sei das Klagebegehren auf Verbesserung in diesem Umfang grundsätzlich berechtigt. Die Kläger könnten der Beklagten aber keine Vorgaben machen, wie die Verbesserung konkret durchzuführen sei. Das darauf gerichtete Hauptbegehren sei daher abzuweisen und nur dem solche Einschränkungen nicht enthaltenden Eventualbegehren stattzugeben.
Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass die Klage abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Kläger beantragen, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist teilweise berechtigt.
1. 1 In ihrer Beweisrüge bekämpft die Beklagte die Feststellung, „Da die Heizungsleistung anschließend unzureichend blieb, beauftragte die Beklagte im November 2022 Ing. E* mit der Überprüfung der Heizkörper der Wohnung Top ** (./4). Die unzureichende Heizleistung in der Wohnung kann dadurch behoben werden, dass die im Zuge der Generalsanierung errichteten Heizungsleitungen samt den installierten Heizkörpern entfernt und gegen neue - an die Bestandanlage angepasste - Rohrleitungen und Heizkörper samt Heizkörperventilen austauscht werden.“
Stattdessen begehrt sie festzustellen, „Die in der Wohnung installierte Heizungsanlage ermöglicht in den Wohnräumen das Erreichen von Raumtemperaturen von über 21 °C. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Anlage technisch außerstande ist, die jeweils normativ geschuldete Raumtemperatur in allen Räumen zu erreichen. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass zur Herstellung einer normkonformen Beheizbarkeit zwingend ein vollständiger Austausch der Heizungsleitungen und Heizkörper erforderlich ist.“
1. 2 Die Beklagte kritisiert die Feststellungen zunächst deswegen, weil das Wort „unzureichend“ aufgrund der dahinterstehenden, normativen Annahme eines bestimmten Sollzustands Rechts- mit Tatfragen vermische.
Der Einwand ist nicht berechtigt. Das Erstgericht hat in seiner rechtlichen Beurteilung klar und eindeutig festgehalten, dass es eine Temperatur von 24 °C als Referenzwert ansieht. Festgestellt hat es, dass bei der Befundaufnahme durch den gerichtlichen Sachverständigen in allen Räumen – und insbesondere auch im Badezimmer - nur Temperaturen von knapp über 21 °C geherrscht haben und der von den Klägern beauftragte Privatsachverständige am 7.12.2022 gar nur 18,9 °C messen konnte. Die Verwendung des Wortes „unzureichend“ stellt vor dem Hintergrund dieser Feststellungen nur die Schlussfolgerung (vgl RS0111996 [T5]) dar, die Heizungsanlage sei nicht in der Lage, 24 °C zu erreichen.
1. 3 Diese Schlussfolgerung ist auch in der Sache nicht zu beanstanden. Dabei bleibt es selbst dann, wenn man als Referenzwert eine Temperatur von nur 20 °C ansetzt, wozu das Berufungsgericht auch ohne Beweiswiederholung berechtigt ist (RS0111996 [T2]; RS0118191).
1.3. 1 Wie bereits angemerkt hat das Erstgericht festgestellt, dass bei der Befundaufnahme durch den Sachverständigen (ua) im Badezimmer nur eine Temperatur von 21,6 °C erreicht wurde (US 11, 1. Abs). Weder ficht die Berufungswerberin diese Feststellung an, noch bestreitet sie, dass zumindest in diesem Raum eine Temperatur von zumindest 24 °C erzielt werden muss. Bereits dadurch ist die Richtigkeit des zweiten Satzes der begehrten Ersatzfeststellung, der eine Negativfeststellung zu allen Räumen fordert, widerlegt (vgl RS0041835 [T7]).
1.3. 2 Das Erstgericht hat weiters festgestellt, dass bei einer Messung durch den Privatsachverständigen der Kläger am 7.12.2022 bei voll geöffneten Heizkörperventilen in allen Räumen nur eine Temperatur von 18,9 °C festgestellt werden konnte (US 7, letzter Abs). In Zusammenschau mit der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichts, dass die Heizleistung in der Wohnung (auch) deswegen ungenügend sei (US 16, 3. Abs), ergibt sich ein eindeutiger Feststellungsgehalt dahin, dass wegen der Unterdimensionierung der Anlage (US 9, 3. Abs) trotz Maximalleistung der Heizung nur die festgestellte Temperatur erreicht werden konnte.
Auch diese Feststellung wird von der Berufungswerberin nicht, jedenfalls aber nicht gesetzeskonform bekämpft. Aus ihr ist der Schluss zu ziehen, dass die Heizungsanlage Temperaturen von (mehr als) 20 °C zwar punktuell (←1.3.1), aber (womöglich etwa bei besonders kalten Außentemperaturen) nicht durchgehend erreichen kann.
1.3. 3 Die Beklagte hält dem nur – disloziert im Rahmen ihrer Rechtsrüge – entgegen, diese Messung sei deswegen unbeachtlich, weil sie „unstrittig“ nach einer die Laufleistung der Anlage vermindernden Heizkurvensenkung vorgenommen worden sei. Dieser Vorhalt ist unrichtig; die Kläger haben das genaue Gegenteil vorgebracht (ON 5, S 3, Pkt 2.2), sodass der Umstand keineswegs unstrittig war. Auch das Erstgericht hat keine entsprechende Feststellung getroffen, sondern nur, dass die Heizkurvensenkung „im Dezember 2022“ erfolgte, was zu einem weiteren Abfall der Temperatur auf nur noch 17,7 °C im Februar 2023 führte (US 8, 1. Abs). Es verwies dazu unter anderem auf die ./H und ./I. Aus diesen ergibt sich, dass die Heizkurvensenkung am 8.12.2022 (also am Tag nach der Messung durch den Privatsachverständigen) für die „nächste Zeit“ (./H) geplant war und erst ab 11.12.2022 umgesetzt wurde (./I). Die Heizkurvensenkung fand demnach nicht vor, sondern nach der Messung statt und kann die Validität des Messergebnisses nicht in Frage stellen.
1.3. 4 Was den letzten Satz der angefochtenen und der begehrten (Ersatz-)Feststellung betrifft, missversteht die Berufungswerberin offenbar dessen Bedeutungsgehalt. Das Erstgericht hat festgestellt, dass die unzureichende Heizleistung durch die dort näher beschriebene Sanierungsmethode behoben werden kann. Dass diese Methode die einzig mögliche wäre und daher – wie in der Ersatzfeststellung bestritten wird – zwingend durchgeführt werden muss, hat es nicht angenommen. Die Feststellung ist daher unbedenklich, wobei es der Berufungswerberin auch nicht gelingt, ihre Relevanz aufzuzeigen. Das Erstgericht hat der Beklagten mit dem schlussendlich zugesprochenen Eventualbegehren nämlich gerade keine Vorgaben gemacht, wie die Sanierung genau durchzuführen ist. Wie sie das Ziel erreicht, bleibt also ohnedies ihr überlassen, sodass es nicht darauf ankommt, ob eine bestimmte Verbesserungsform die einzig mögliche ist.
1. 4 Weiters ficht die Berufungswerberin die Feststellung an, „Die Heizung in der Wohnung weist aufgrund der nicht sach- und fachgerechten Errichtung des Heizsystems eine verminderte Heizleistung auf.“
Sie begehrt dazu die Ersatzfeststellung, „Die Heizung in der Wohnung weist (nur) im Badezimmer eine verminderte Heizleistung auf.“
1. 5 Soweit die Berufungswerberin dazu ihre Argumentation gegen die erste angefochtene Feststellung wiederholt, wird sie auf die Erwiderung des Senats (←1.2 ff) verwiesen.
Auch ihre weiteren Einwände sind unberechtigt: Der Vorwurf, die Feststellung einer „nicht sach- und fachgerechten“ Errichtung der Heizungsanlage sei ohne „eindeutige sachverständige Feststellungen“ geblieben, übersieht, dass das Erstgericht gerade solche, den festgestellten Errichtungsfehler konkretisierende Feststellungen genau im Anschluss an den gerügten Satz getroffen hat (US 9, 3. Abs). Das Erstgericht ist damit auch nicht vom Sachverständigengutachten abgewichen, sondern diesem gefolgt (vgl ON 33.5, S 4, 1. Abs: „Zudem wird der eigentliche Mangel, nämlich die nicht fachgerechte Ausführung der Heizungsleitungen und Heizkörper inklusive der Heizkörperventile, nicht behoben“). Auch gegen diese Feststellung bestehen daher keine Bedenken.
2. 1 In ihrer Rechtsrüge argumentiert die Beklagte zunächst, die Kläger hätten die ihnen vorgeschlagene und nach dem eingeholten Sachverständigengutachten auch geeignete Verbesserung abgelehnt und sich damit in Annahmeverzug gesetzt. Damit sei der eigene Schuldnerverzug der Beklagten beendet worden. Die Klage hätte daher abgewiesen oder der Zuspruch zumindest unter die Bedingung gesetzt werden müssen, dass sie die Leistung nur Zug-um-Zug gegen die Bereitschaft der Kläger erbringen müsse, die notwendigen Arbeiten zu dulden.
2.1. 1 Richtig daran ist, dass die Weigerung des Gläubigers, die für die Leistungserbringung erforderlichen Mitwirkungsschritte zu setzen, zum Annahmeverzug führen kann (Reischauer in Rummel/Lukas4 § 1419 Rz 12; Stabentheiner/Kolbitsch-Franz in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.05 § 1419 Rz 3). Einerseits befreit der Annahmeverzug die Beklagte aber nicht von ihrer Leistungspflicht (RS0033402) und andererseits endet er mit der Erklärung des Gläubigers, (nunmehr) zur Annahme der vertragsgemäßen Leistung bereit zu sein (RS0021791). Damit, dass die Kläger auf die - Zweifel an der Berechtigung des Klagebegehrens „unter Beibehaltung der in der Wohnung befindlichen Heizkörper und Heizungsrohre“ (Hervorhebung im Original; ON 33.5, S 9) andeutende - Erörterung des Erstgerichts hin sogleich ein Eventualbegehren ohne diese Einschränkung erhoben, haben sie eine solche Erklärung zumindest schlüssig abgegeben. Spätestens dadurch war ein allfälliger Annahmeverzug beendet. Im Übrigen setzt der reine Annahmeverzug voraus, dass der Schuldner seine Leistungsbereitschaft aufrecht erhält (Reischauer in Rummel/Lukas4 § 1419 Rz 35). Da die Berufungswerberin im Verfahren aber jegliche Verbesserungspflicht mit dem Vorbringen bestritt, die Kläger hätten auf Gewährleistung verzichtet und allfällige Ansprüche zudem verwirkt, befand sie sich auch selbst in Verzug (vgl RS0018542).
2.1. 2 Von der Frage des Annahmeverzugs zu trennen ist der Einwand, die eigene Leistung nur Zug-um-Zug erbringen zu müssen. Diese Einrede hat die Beklagte aber in erster Instanz nicht erhoben, denn die Bestreitung, wegen der behaupteten Annahmeverweigerung der Kläger sei sie von der Leistung überhaupt frei, reicht dafür nicht aus. Nunmehr verstößt die Berufungswerberin damit gegen das Neuerungsverbot (RS0020997 [T1], [T5], [T6], [T9]). Lediglich der Vollständigkeit halber ist daher anzufügen, dass das Ansinnen einer „Zug-um-Zug“ Verpflichtung der Kläger, die Erbringung der zugesprochenen Leistung auch zu dulden (also sich nicht [erneut] in Annahmeverzug zu setzen), schon im Ansatz verfehlt ist. Sollten die Kläger eine dem nunmehr geschaffenen Titel entsprechende Verbesserung – entgegen ihrem zuletzt erstatteten Vorbringen – neuerlich ablehnen, stünde der Beklagten gegen eine dennoch eingeleitete Exekution die Oppositionsklage offen (vgl 3 Ob 197/24b [16 f; 28]).
2. 2 Teilweise im Recht ist die Beklagte hingegen damit, dass den Klägern kein derart weitreichender Verbesserungsanspruch zusteht, dass die gesamte Wohnung auf 24 °C aufgeheizt werden kann.
2.2. 1 Wie das Erstgericht zutreffend festgehalten hat (§ 500a ZPO) kann für die Beurteilung, welche Eigenschaften gewährleistungsrechtlich als gewöhnlich vorausgesetzt gelten, auf die einschlägigen ÖNORMEN zurückgegriffen werden, die in besonderer Weise zur Bestimmung der Verkehrsauffassung (vgl RS0018547 [T6]; RS0114333) geeignet sind (5 Ob 57/24d [9; 13]; 4 Ob 183/18t; vgl auch RS0062063). Das entspricht auch dem Zugang der Kläger, die sich zu dieser Frage in erster Instanz ausdrücklich auf die ÖNORM H7500-1 berufen haben (ON 1, S 2, letzter Abs). Dass sich die Verkehrsanschauung zwischenzeitig weiterentwickelt hätte und die Soll-Temperaturen der ÖNORM H7500-1 hinter dem heutigen Erwartungsstand zurückblieben (vgl 7 Ob 43/23h [45]), haben sie - entgegen der sie treffenden Behauptungslast (vgl 10 Ob 24/09s [Pkt 3.2]) – damit gerade nicht vorgebracht. Soweit sie in ihrer Berufungsbeantwortung erstmals behaupten, die Wohnung müsse auch für die Verwendung als Arztpraxis taugen, verstoßen sie gegen das Neuerungsverbot.
2.2. 2 Wie das Erstgericht festgestellt hat, stellt die ÖNORM H7500-1 differenzierte Anforderungen an die jeweilige Raumtemperatur. Danach muss (nur) in Bädern eine Temperatur von 24 °C erreicht werden, in sonstigen Wohn- und Schlafräumen genügt hingegen eine Temperatur von 20 °C. Zutreffend wendet die Berufungswerberin daher ein, dass die Kläger keinen Anspruch darauf haben, dass nicht nur ihr Bad, sondern auch die anderen drei beheizten Räume auf 24 °C aufgeheizt werden können. Für letztere gilt eine Grenze von nur 20 °C.
2.2. 3 Ein weitergehender Anspruch lässt sich auch nicht mit der – möglicherweise vom Erstgericht vertretenen – Ansicht argumentieren, in der Wohnung der Kläger sei eine „einheitliche Heizungsanlage vorhanden“. Ließe sich (was im Übrigen gar nicht festgestellt wurde) eine Verbesserung der Heizleistung im Badezimmer auf 24 °C tatsächlich nur durch eine gleichzeitige Verbesserung der Heizleistung auch in allen anderen Räumen auf dieselbe Temperatur erzielen, käme dies zwar den Klägern ohne Vorteilsausgleich zugute (RS0018699). Daraus folgt aber nicht, dass ihnen nur deswegen auch ein Rechtsanspruch darauf zusteht. Der Anspruch auf Verbesserung ist Folge der Mangelhaftigkeit und nicht umgekehrt. Auch wenn sich daher ein Mangel nur durch die gleichzeitige Aufwertung anderer Teile der Sache verbessern lässt, darf daraus nicht geschlossen werden, die erst dadurch aufgewerteten Teile seien zuvor ebenfalls mangelhaft gewesen.
Auf die in diesem Zusammenhang von der Berufungswerberin gerügten Feststellungsmängel kommt es daher nicht an.
2.2. 4 Daraus folgt aber nicht die von der Berufungswerberin angestrebte vollständige Klagsabweisung. Nach der maßgeblichen Feststellungsgrundlage (←1.3 ff) ist die Heizung nämlich nicht einmal in der Lage, die geforderten 20 °C in allen Räumen durchgehend zu erreichen. Der Berufung ist daher nur teilweise Folge zu geben und zwar insoweit, als für die übrigen beheizbaren Räume – das sind nach den Feststellungen Schlafzimmer, Wohnzimmer und Kinderzimmer – als Minus zu den begehrten 24 °C eine zu erreichende Temperatur von nur 20 °C festzusetzen ist. Dabei war das Begehren von Amts wegen dahin zu präzisieren, dass es – dem klar erkennbaren Rechtsschutzziel der Kläger entsprechend (vgl RS0039357 [T44]) – eindeutig zum Ausdruck bringt, dass die jeweiligen Temperaturen durchgehend (und nicht nur punktuell) erreicht werden müssen und insoweit Mindestwerte darstellen, als die Verbesserung auch eine bessere Heizleistung herbeiführen darf (wenngleich nicht muss). Nur das darüber hinausgehende Mehrbegehren war abzuweisen.
3. Die dadurch erforderlich gewordene Neuentscheidung über die Verfahrenskosten erster Instanz beruht auf § 43 Abs 1 ZPO. Das Erstgericht hat den Zuspruch des Eventualbegehrens als Obsiegen zur Hälfte gewertet, wogegen sich die Parteien nicht wenden und keine Bedenken bestehen (§ 500a ZPO). Von insgesamt vier Räumen sind die Kläger aber auch damit nur hinsichtlich des Badezimmers voll durchgedrungen; hinsichtlich der restlichen drei Zimmer haben sie nur teilweise obsiegt. Das Berufungsgericht wertet diesen Umstand nach seinem Ermessen so (vgl RS0035831), dass es das Interesse der Kläger an der Beheizbarkeit aller vier Zimmern mit 24 °C als gleichwertig (RS0121818 [T1]) und die Herabsetzung der zu erreichenden Heizleistung auf nur 20 °C als Obsiegen zur Hälfte bezüglich der betroffenen Zimmer annimmt. In Ansehung der (verbliebenen) Hälfte des Begehrens sind die Kläger daher mit ¼ (Badezimmer) voll und mit ¾ (den anderen Räumen) zur Hälfte, bezogen auf das gesamte Streitinteresse also mit insgesamt 5/16 (gerundet 31 %) durchgedrungen.
Die Beklagte hat ihnen daher 31 % der alleine getragenen Barauslagen von EUR 4.648,20 zu ersetzen, das sind EUR 1.440,94. Sie schulden der Beklagten hingegen 38 % der mit EUR 14.153,17 verzeichneten und von den Klägern nicht iSd § 54 Abs 1a ZPO beanstandeten Vertretungskosten (zur Behandlung des Grundbuchauszugs als nicht privilegierte Barauslage vgl Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.183 mwN), das sind EUR 5.378,20. Saldiert ergibt sich ein Anspruch der Beklagten auf EUR 3.937,26, darin EUR 656,21 USt.
4. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf §§ 50, 43 Abs 1 ZPO. Die Berufungswerberin ist bei insgesamt vier Räumen mit dreien jeweils zur Hälfte durchgedrungen, daher gesamt mit 3/8 oder gerundet 38 %. Sie hat Anspruch auf 38 % der mit EUR 1.500 verzeichneten Pauschalgebühr, das sind EUR 570, und den Klägern 24 % der mit EUR 4.028,46 richtig verzeichneten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen, das sind EUR 966,83. Saldiert ergibt sich ein Überhang zugunsten der Kläger von EUR 396,83 (darin EUR 66,14 USt).
5. Die Bewertung des Streitgegenstands gemäß § 500 Abs 2 Z 1 lit b ZPO folgt der unbedenklichen Bewertung durch die Kläger (vgl RS0109031).
Die ordentliche Revision ist mangels erheblicher Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.
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