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8Rs24/26x•OLG Wien 8Rs24/26x
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Zacek als Vorsitzende, den Richter Mag. Zechmeister und die Richterin Dr. Heissenberger, LL.M., sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Wolfgang Lederhaas und Michael Witzmann in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, geboren **, **, vertreten durch Mag. Markus Haibel, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle **, **, wegen Pflegegeld, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeits und Sozialgerichts Wien vom 17.6.2025, **10, gemäß §§ 2 Abs 1 ASGG, 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihrer erfolglosen Berufung selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom 5.12.2024 (Beilage ./A) wurde dem Kläger ab 1.9.2024 ein Pflegegeld der Stufe 1 in der Höhe von EUR 192,-- monatlich zuerkannt. In der Bescheidbegründung wurde ausgeführt, dass das Pflegegeld in der zuerkannten Pflegestufe gebühre, weil der festgestellte Pflegebedarf durchschnittlich 90 Stunden im Monat betrage.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Klage mit dem wesentlichen Vorbringen, dass er aufgrund seiner Leidenszustände einen höheren als den von der Beklagten angenommenen dauernden Hilfs und Pflegebedarf habe.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren – unter Wiederholung des angefochtenen Bescheids – ab.
Das Erstgericht stellte den aus den Seiten 2 bis 5 des angefochtenen Urteils ersichtlichen Sachverhalt fest, auf den verwiesen wird.
Hervorzuheben sind folgende Feststellungen:
„[…]
Der Kläger benötigt keine Mobilitätshilfe, weder im engeren noch im weiteren Sinne. Die Herbeischaffung von Nahrungsmitteln, Medikamenten und Bedarfsgütern des täglichen Lebens (für eine Person) ist dem Kläger selbständig möglich.
Die Wohnung und die persönlichen Gebrauchsgegenstände können vom Kläger nicht selbständig gereinigt und instand gehalten werden. Die Pflege der Leib und Bettwäsche sind dem Kläger nicht selbständig möglich.
Die tägliche und die sonstige (gründliche) Körperpflege sind dem Kläger selbständig möglich. Eine vollwertige warme Mahlzeit (für eine Person) bestehend z.B. aus Fleisch, Beilage und Salat kann durch den Kläger zur Gänze selbständig zubereitet werden. Essen und Trinken sind dem Kläger jedenfalls und problemlos selbständig möglich. Die Verrichtung der Notdurft ist dem Kläger zur Gänze selbständig möglich, inkl. Reinigung nach Stuhlgang sowie Aus/Anziehen. Keine Inkontinenz. Ein Leibstuhl wird vom Kläger nicht verwendet. An und Ausziehen sind dem Kläger aus medizinischer Sicht vollständig selbständig möglich und zumutbar. Die Einnahme von Medikamenten ist dem Kläger zur Gänze selbständig möglich und zumutbar, sowohl intellektuell als auch feinmotorisch. Motivationsgespräche sind keine notwendig. Es bestehen beim Kläger keine pflegerelevanten Probleme im Bereich Antrieb, Denken, Orientierung, Planen und Umsetzungen von Handlungen, im sozialen Bereich, im Bereich der emotionalen Kontrolle, die einen Erschwerniszuschlag im Sinne des BPGG rechtfertigen.“
Rechtlich führte das Erstgericht zusammengefasst aus, dass der Kläger ausgehend von den getroffenen Feststellungen insgesamt einen monatlichen Pflegebedarf von 20 Stunden habe (Pflegebedarf für die Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände: Pauschalwert von 10 Stunden; Pflegebedarf für die Pflege der Leib und Bettwäsche: Pauschalwert von 10 Stunden). Da somit nicht einmal Pflegegeld der Stufe 1 zustehen würde, ein solches aber mit Bescheid der Beklagten zugesprochen worden sei, sei das „Klagebegehren auf eine höhere Stufe“ abzuweisen gewesen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung einschließlich rechtlicher Feststellungsmängel mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im klagsstattgebenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte hat sich am Berufungsverfahren nicht beteiligt.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Zur Mängelrüge:
1. Der Kläger steht zunächst zusammengefasst auf dem Standpunkt, das erstinstanzliche Verfahren sei deswegen mangelhaft, weil das Erstgericht nicht - wie von ihm beantragt - einen „neuen Gutachter herbeigezogen“ habe, woraus abzuleiten sei, dass der Kläger die Einholung von fachärztlichen Sachverständigengutachten aus der Orthopädie sowie der Kardiologie beantragt habe. Diese Mangelhaftigkeit sei auch wesentlich, weil sich bei „Beiziehung weiterer fachärztlicher Gutachten insbesondere aus dem Bereich Orthopädie und Kardiologie“ ergeben hätte, dass eine deutliche Verschlechterung seines Gesundheitszustands im Vergleich zu den Annahmen im Gutachten des Allgemeinmediziners Dr. B* eingetreten sei und daher jedenfalls eine höhere Pflegestufe entsprechend seinem Antrag zuzuerkennen sei.
Hierbei sei insbesondere auszuführen, dass ein Allgemeinmediziner nicht über die erforderliche fachliche Expertise verfüge, um das orthopädische Krankheitsbild (Wirbelsäule, rechtes und linkes Knie) sowie das kardiologische Krankheitsbild hinsichtlich seiner Herzprobleme ausreichend zu beurteilen. Aufgrund der fehlenden fachlichen Expertise seien die mit diesen gesundheitlichen Problemen des Klägers einhergehenden Beeinträchtigungen in der Alltagsführung durch den beigezogenen Sachverständigen Dr. B* nicht hinreichend beurteilt worden. Aus den genannten Gründen sei der angenommene durchschnittliche monatliche Hilfs und Betreuungsbedarf von 20 Stunden zu gering angesetzt.
Diese Mängelrüge geht bereits deswegen ins Leere, weil sie nicht gesetzmäßig ausgeführt ist.
Der Anfechtungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist nur dann gegeben, wenn der behauptete Verstoß gegen ein Verfahrensgesetz abstrakt geeignet war, eine erschöpfende und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern (RS0043049, RS0043027). Der Rechtsmittelwerber hat die abstrakte Eignung darzutun, wenn die Erheblichkeit des Mangels nicht offenkundig ist (RS0043049 [T6]). Er muss in seiner Verfahrensrüge nachvollziehbar ausführen, welche für ihn günstigen Verfahrensergebnisse zu erwarten gewesen wären, wenn der Verfahrensfehler nicht unterlaufen wäre (RS0043039 [T4, T5]) und welche streitentscheidenden Feststellungen des Erstgerichts er ohne den behaupteten Verfahrensfehler zu widerlegen können glaubt (RS0043039 [T3]; stRsp).
Wie sich aus den diesbezüglichen Berufungsausführungen ergibt, hat der Kläger die Erheblichkeit dieses behaupteten Verfahrensmangels im Sinne der oben dargestellten herrschenden Rechtsprechung nicht aufgezeigt. So führt er nicht an, welche für ihn günstigen (konkreten) Verfahrensergebnisse zu erwarten gewesen wären und welche streitentscheidenden Feststellungen des Erstgerichts widerlegt hätten werden können, wenn das Erstgericht das von ihm vermisste mängelfreie Verfahren durchgeführt hätte.
Aber auch bei gesetzmäßiger Ausführung der Mängelrüge wäre für den Kläger nichts gewonnen. Die vom Kläger behauptete Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens ist nämlich nicht gegeben.
Es ist nicht zu beanstanden, dass das Erstgericht keine weiteren medizinische Sachverständigengutachten eingeholt hat.
So entspricht es der ständigen Rechtsprechung, dass das Gericht da es im Normalfall über kein besonderes medizinisches Fach- oder gar Spezialwissen verfügen kann auf die Erkenntnisse des Sachverständigen angewiesen ist und sich im Allgemeinen darauf beschränken kann, ein Gutachten nach allgemeinen Erfahrungssätzen und besonderen, im Zuge der Sozialgerichtsbarkeit erworbenen Kenntnisse auf seine Nachvollziehbarkeit zu überprüfen (SVSlg 50.106 uva). Die Sachverständigen sind Hilfsorgane des Gerichts, die dem Richter kraft ihrer besonderen Sachkunde die Kenntnis von Erfahrungssätzen vermitteln, daraus Schlussfolgerungen ziehen und zufolge ihrer Sachkenntnisse streiterhebliche Tatsachen erheben (SVSlg 50.104 uva). Den Sachverständigen trifft grundsätzlich entsprechend dem von ihm abgelegten Eid die Verpflichtung, sein Gutachten nach dem letzten Stand der Wissenschaft abzulegen. In diesem Sinn wird auch judiziert, dass das Gericht sich darauf verlassen kann, dass keine notwendige oder zweckdienliche Erweiterung der Untersuchung unterbleibt, wenn sie vom Sachverständigen – wie hier – nicht angeregt oder vorgenommen wird (SVSlg 50.079 uva).
Der im erstinstanzlichen Verfahren beigezogene allgemeinmedizinische Sachverständige Dr. B* hat in seinem schriftlichen Gutachten ON 5 (vgl. dessen Seite 13) ausdrücklich betont, dass für die abschließende Beurteilung des Pflegebedarfs des Klägers keine weiteren (fach) ärztlichen Gutachten erforderlich seien. Demzufolge konnte sich das Erstgericht – im Sinne der oben dargestellten Judikaturgrundsätze – darauf verlassen, dass die Einholung weiterer medizinischer Sachverständigengutachten nicht erforderlich ist.
Soweit der Berufungswerber die Auffassung vertritt, der beigezogene Allgemeinmediziner Dr. B* verfüge nicht über die erforderliche fachliche Expertise, „um das orthopädische Krankheitsbild (Wirbelsäule, rechtes und linkes Knie) sowie das kardiologische Krankheitsbild hinsichtlich seiner Herzprobleme“ ausreichend zu beurteilen, verkennt er die Sach und Rechtslage.
Im Pflegegeldverfahren ist entscheidend, auf welche Weise die Fähigkeit zur Ausübung der lebensnotwendigen Verrichtungen insgesamt eingeschränkt ist. Eine detaillierte Feststellung der Leidenszustände bzw. bestimmter Diagnosen ist nicht notwendig. Aus diesem Grund ist daher grundsätzlich nur ein Sachverständiger zu bestellen und genügt in der Regel das Heranziehen eines Sachverständigen aus dem Fachbereich der Allgemeinmedizin oder der Gesundheits und Krankenpflege zur gesamtheitlichen Beurteilung des Pflegebedarfs (Näheres dazu siehe Greifeneder/Liebhart, Pflegegeld5 Rz 8.123 mit zahlreichen Judikaturnachweisen).
Ausgehend von dieser Rechtslage war der im erstinstanzlichen Verfahren beigezogene allgemeinmedizinische Sachverständige Dr. B* fachlich ausreichend in der Lage zu beurteilen, auf welche Weise die Fähigkeit des Klägers zur Ausübung der lebensnotwendigen Verrichtungen insgesamt eingeschränkt ist. Der medizinische Sachverständige Dr. B* hat den Kläger am 21.3.2025 in seiner Ordination persönlich untersucht und in seinem schriftlichen Gutachten vom 21.3.2025 (ON 5) auch eingehend dargelegt, welche Befunde der Kläger vorgelegt hatte, welche zusätzlichen eigenen Befunde vom Sachverständigen erhoben wurden, welche verfahrensrelevante medizinische Vorgeschichte des Klägers vorlag, welche für das gegenständliche Verfahren relevante medizinische Diagnosen festgestellt wurden und welche verfahrensrelevanten Beschwerden, Leiden und Probleme der Kläger angab (Näheres dazu siehe das schriftliche Gutachten ON 5). Aus dem ausführlichen schriftlichen Gutachten ON 5 ergibt sich weiters, dass der Sachverständige Dr. B* sowohl das orthopädische als auch das kardiologische Krankheitsbild des Klägers bei der von ihm vorgenommenen Beurteilung, auf welche Weise und in welchem Umfang die Fähigkeit des Klägers zur Ausübung der lebensnotwendigen Verrichtungen insgesamt eingeschränkt ist, ausreichend berücksichtigt hat.
Darüber hinaus geht die Berufung in diesem Punkt ins Leere, weil die Prüfung, ob zur Gewinnung der erforderlichen Feststellungen noch weitere Beweise notwendig sind, ein Akt der Beweiswürdigung ist (RISJustiz RS0043414). Nach ständiger Rechtsprechung ist in diesem Sinne auch die Frage der Notwendigkeit der Beiziehung eines weiteren Sachverständigen eine der Beweiswürdigung. Gleiches gilt für die Entscheidung, ob einem Sachverständigen nicht zu folgen war, sowie für die Prüfung, ob die Einholung eines Ergänzungsgutachtens erforderlich war oder jemand die für die Erfüllung der Aufgabe eines Sachverständigen notwendige Fachkunde hatte. Auch die Beurteilung, ob ein verwertetes Sachverständigengutachten getroffene Feststellungen stützt, dieses Gutachten erschöpfend ist oder an den Sachverständigen weitere Fragen zu richten gewesen wären, fällt ausschließlich unter die Beweiswürdigung (RS0043320; RS0113643; RS0040586; RS0043163; 3 Ob 230/11m uva).
2. Außerdem führt der Kläger in seiner Mängelrüge Folgendes aus:
„Weiters ist das Urteil mit Mangelhaftigkeit behaftet, da das Erstgericht aus nicht nachvollziehbaren Gründen nicht vernommen hat. Auch dieser Umstand behaftet das Verfahren mit Mangelhaftigkeit, da ich bei meiner Vernehmung ausführlich dargestellt hätte, dass eine umfassende Beeinträchtigung sowie eine Verschlechterung meines Zustandes vorliegt und diese Umstände im Gutachten nicht hinreichend berücksichtigt worden sind.“
Diesen Ausführungen kann ausreichend entnommen werden, dass hier als Mangelhaftigkeit gerügt wird, dass das Erstgericht keine Parteienvernehmung des Klägers durchgeführt hat.
Auch in diesem Punkt geht die Mängelrüge bereits deswegen ins Leere, weil sie nicht gesetzmäßig ausgeführt ist.
Wie sich aus den – wörtlich wiedergegebenen – Berufungsausführungen ergibt, hat der Kläger die Erheblichkeit des behaupteten Verfahrensmangels im Sinne der oben dargestellten herrschenden Rechtsprechung nicht aufgezeigt. Auch hier führt er nicht an, welche für ihn günstigen (konkreten) Verfahrensergebnisse zu erwarten gewesen wären und welche streitentscheidenden Feststellungen des Erstgerichts widerlegt hätten werden können, wenn das Erstgericht eine Parteienvernehmung des Klägers durchgeführt hätte.
Aber auch bei einer inhaltlichen Behandlung dieser Mängelrüge wäre für den Kläger nichts gewonnen.
Die Beantwortung von medizinischen oder pflegerischen Fachfragen ist die Aufgabe von medizinischen oder pflegerischen Sachverständigen und nicht von Parteien oder Zeugen. Im Unterschied zu Sachverständigen haben sie keine Erfahrungssätze zu liefern und keine Tatsachen zu beurteilen. Nur dem gerichtlichen Sachverständigen kommt die Befugnis zu, aus dem von ihm erhobenen Befund und sämtlichen sonstigen Beurteilungsgrundlagen jene Schlussfolgerungen zu ziehen, die ihrerseits Grundlage der gerichtlichen Entscheidung bilden (Näheres dazu siehe Greifeneder/Liebhart aaO Rz 8.115 mwN).
Zusammengefasst ergibt sich somit, dass der Mängelrüge insgesamt keine Berechtigung zukommt.
Zur Tatsachenrüge:
Der Kläger beanstandet hier zusammengefasst, das Erstgericht hätte weitere fachärztliche Gutachter beiziehen müssen, die gutachterliche Beurteilung durch den Sachverständigen Dr. B* sei unschlüssig, unrichtig und unvollständig und es sei insbesondere auch nicht berücksichtigt worden, dass es entsprechend seinen Ausführungen in seinem Schreiben ON 7 zu einer Verschlechterung der Symptome gekommen sei.
Auch die Tatsachenrüge geht bereits mangels gesetzmäßiger Ausführung ins Leere.
Um die Tatsachenrüge iSd ständigen Rechtsprechung „gesetzmäßig“ auszuführen, muss der Rechtsmittelwerber deutlich zum Ausdruck bringen, welche konkrete Feststellung bekämpft wird, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, welche Feststellung begehrt wird und aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen die begehrte Feststellung zu treffen gewesen wäre (RS0041835 [T5]; 10 ObS 129/02x; 10 ObS 15/12x; 1 Ob 202/13g; 1 Ob 85/15d; 3 Ob 118/18a).
Die Tatsachenrüge ist schon deswegen nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil der Kläger weder ausreichend deutlich zum Ausdruck bringt, welche konkreten erstgerichtlichen Feststellungen er bekämpft noch welche konkreten Ersatzfeststellungen er stattdessen begehrt.
Aber auch bei inhaltlicher Behandlung der Tatsachenrüge wäre für den Kläger nichts gewonnen. Der im erstinstanzlichen Verfahren beigezogene allgemeinmedizinische Sachverständige Dr. B* hat ein ausführliches und nachvollziehbares schriftliches Gutachten erstellt, in dem er – wie zur Mängelrüge bereits näher aufgezeigt wurde – eine fundierte Anamnese und schlüssige gutachterliche Beurteilung vorgenommen hat. Der Sachverständige Dr. B* hat dabei auch auf die verschiedenen vom Kläger geschilderten Beschwerden Bezug genommen. Entgegen der Argumentation des Berufungswerbers ist das Gutachten des Sachverständigen Dr. B* weder unschlüssig noch unvollständig. Wie bereits zur Mängelrüge dargelegt wurde, hat der Sachverständige Dr. B* in seiner gutachterlichen Beurteilung sowohl die vom Kläger geschilderten orthopädischen als auch kardiologischen Probleme und Beschwerden berücksichtigt.
Soweit der Berufungswerber mit einer „Verschlechterung seiner Symptome“ argumentiert und dabei auf seine Eingabe ON 7 Bezug nimmt, kann ihm dies im Hinblick auf seine nicht gesetzmäßig ausgeführte Tatsachenrüge nicht zum Vorteil gereichen. Der Vollständigkeit halber wird in diesem Zusammenhang angemerkt, dass das Erstgericht auf der Grundlage der gutachterlichen Beurteilung des im erstinstanzlichen Verfahren beigezogenen medizinischen Sachverständigen Dr. B* nur zu einem monatlichen Pflegebedarf von 20 Stunden beim Kläger gekommen ist, was keinesfalls einen Anspruch auf Pflegebedarf begründen würde.
Da weder die Mängelrüge noch die Tatsachenrüge berechtigt ist, übernimmt das Berufungsgericht die erstgerichtlichen Feststellungen und legt sie seiner Entscheidung zugrunde (§§ 2 Abs 1 ASGG, 498 Abs 1 ZPO).
Zur Rechtsrüge:
Der Kläger führt in seiner Rechtsrüge lediglich Folgendes aus:
„Das Urteil des Erstgerichtes ist überdies mit unrichtiger rechtlicher Beurteilung behaftet.
So wurden insbesondere die festgestellten Beeinträchtigungen der Beweglichkeit der unteren Extremitäten nicht hinreichend durch das Erstgericht gewürdigt.
Selbiges gilt für die Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte aufgrund dieser Beeinträchtigungen eine höhere Pflegestufe zuerkannt werden müssen.
Überdies ist das Urteil mit einem sekundären Feststellungsmangel behaftet, da bei richtiger rechtlicher Beurteilung nähere Feststellungen insbesondere zu meiner eingeschränkten Beweglichkeit sowie zu meinen Einschränkungen aufgrund meiner Herzprobleme zu treffen gewesen wären.
Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte das Erstgericht die Relevanz dieser Probleme aufgrund meiner Eingabe ON 7 berücksichtigen müssen und entsprechende Feststellungen treffen müssen.
Dieser sekundäre Verfahrensmangel ist auch von Relevanz, da bei richtiger rechtlicher Beurteilung festgestellt worden wäre, dass aufgrund meiner Einschränkungen in der Beweglichkeit (insbesondere im Bereich des rechten und linken Knies sowie Schmerzen im Bereich der Wirbelsäule) sowie der Herzprobleme von einem höheren täglichen Pflegebedarf auszugehen gewesen wäre und daher eine höhere Pflegestufe zuzuerkennen gewesen wäre.“
Mit diesen Berufungsausführungen bringt der Kläger eine Rechtsrüge nicht gesetzmäßig zur Ausführung.
Die gesetzmäßige Ausführung des Rechtsmittelgrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erfordert die Darlegung, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung der Sache unrichtig erscheint. Die bloße, in verschiedenen Formulierungen ausgedrückte, aber begründungslos bleibende Behauptung, es sei eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgelegen, genügt nicht (vgl A. Kodek in Klicka/Koller, ZPO6 § 471 ZPO Rz 16 mwN; RS0043603). Eine Rechtsrüge ist nicht gesetzmäßig ausgeführt, wenn sie sich darauf beschränkt, allgemein die Unrichtigkeit der erstinstanzlichen rechtlichen Beurteilung zu behaupten, ohne dies (nachvollziehbar) zu konkretisieren (vgl RS0043603 [T12]; 2 Ob 84/12k). Wird die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt, was insbesondere auch dann zutrifft, wenn der Rechtsmittelwerber nicht von den getroffenen Feststellungen ausgeht, dann liegt in Wahrheit keine Rechtsrüge vor, sodass die rechtliche Beurteilung des Ersturteiles nicht überprüft werden darf (A. Kodek aaO mwN).
Wie sich aus der oben wörtlich wiedergegebenen Rechtsrüge ergibt, geht der Kläger nicht von den Feststellungen des Erstgerichts aus, weshalb in Wahrheit keine Rechtsrüge vorliegt. Rechtliche Feststellungsmängel scheiden aus, weil das Erstgericht ohnehin sämtliche für die rechtliche Beurteilung erforderlichen Feststellungen getroffen hat.
Die Rechtsrüge enthält auch keine nachvollziehbaren Rechtsausführungen, die vom festgestellten Sachverhalt ausgehen und nachvollziehbar konkretisieren, warum die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteils – ausgehend vom festgestellten Sachverhalt – unrichtig sein sollte.
Der nicht gesetzmäßig ausgeführten Berufung war daher nicht Folge zu geben (vgl 1 Ob 99/03w).
Für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG ergeben sich weder aus dem Vorbringen noch aus dem Akt Anhaltspunkte, weshalb der Kläger die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen hat.
Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil eine Rechtsfrage von der in § 502 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG geforderten Qualität nicht zur Beurteilung stand, zumal der Kläger keine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge erhoben hat und eine im Berufungsverfahren versäumte Rechtsrüge in der Revision nicht mehr nachgetragen werden kann, wobei dieser Grundsatz ungeachtet § 87 Abs 1 ASGG auch in Verfahren in Sozialrechtssachen gilt (RS0043480).
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