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10R3/26y•OLG Wien 10R3/26y
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Atria als Vorsitzenden und die Richter Dr. Schober und Mag. Schmoliner in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. A* B*, geb. am **, Journalist, *, vertreten durch Mag. Detlef Baumgarten, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Mag. C, geb. am **, **, vertreten durch die PRIME LAW Krist Bubits Partner Rechtsanwälte GmbH in Mödling, wegen EUR 14.321,63 s.A., über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 24.11.2025, **58, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 1.696,02 (darin EUR 282,67 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
D* B* (= Erblasser), der Vater des Klägers, verkaufte mit Notariatsakt vom 14.12.2016 seine Villa „**“ samt Liegenschaft ** (EZ ** KG **) an seinen Enkel, den Beklagten, zum Preis von EUR 162.105,30.
D* B* verstarb am ** und hinterließ seine Ehefrau und neben seinem Sohn, dem Kläger, noch zwei Töchter, von denen eine die Mutter des Beklagten ist. Die überschuldete Verlassenschaft wurde der Witwe an Zahlungs statt überlassen. Der Wert der Liegenschaft zum Stichtag 14.12.2016 hochgerechnet nach dem VPI auf den ** beträgt EUR 291.000.
D* B* war verschuldet, er brauchte dringend Geld und wollte seine Liegenschaft, einen alten Familienbesitz, verkaufen. Keines seiner Kinder hatte Interesse an einem Kauf, der Beklagte hingegen schon. D* B* ließ eine Marktwertbeurteilung durch einen Immobilienmakler erstellen, die einen Verkehrswert von EUR 162.105,30 ergab. Dieser Wert wurde in der Folge auch als vertraglicher Kaufpreis herangezogen. Ein Schenkungswille – und sei es auch nur hinsichtlich eines Teils der Liegenschaft – bestand jedenfalls nicht.
Der Kläger begehrte vom Beklagten zunächst EUR 38.000 und nach Vorliegen des im Verfahren eingeholten Immobilienbewertungsgutachtens letztlich EUR 14.321,63 zuzüglich Zinsen mit dem wesentlichen Vorbringen, dem Liegenschaftskauf des Beklagten vom Erblasser liege zumindest eine gemischte Schenkung zugrunde. Der Schenkungswille zeige sich im auffallenden Missverhältnis zwischen Kaufpreis und Verkehrswert, im unnötigen und unüblichen Abschluss eines Notariatsakts, im vertraglichen Verzicht auf die laesio enormis und in der bewussten Stützung des Kaufpreises auf eine methodisch falsche Marktwertbeurteilung sowie in der Aufnahme dieser in den Kaufvertrag zur Rechtfertigung des geringen Kaufpreises. Er habe daher einen Anspruch auf einen Pflichtteilsauffüllungsanspruch in der eingeklagten Höhe.
Der Beklagte wendete ein, es habe kein Schenkungswille bestanden. Dem Verkauf sei ein Verkehrswertgutachten des Immobilienmaklers E* zugrunde gelegen. Eine gemischte (teilweise) Schenkung liege nicht vor.
Mit dem nunmehr bekämpften Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab. Es ging von dem eingangs angeführten Sachverhalt aus und folgerte rechtlich, dass keine (Teil-)Schenkung erfolgt sei. Der behauptete Anspruch des Klägers habe daher keine Grundlage.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, unrichtiger Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung und wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens mit dem Antrag, das Urteil im klagestattgebenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Beklagte beantragt, der Berufung keine Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. 1 Nach Ansicht des Klägers habe das Erstgericht die Judikatur des OGH zur pflichtteilsrechtlichen (Beweis)Konstellation verkannt. Dem Pflichtteilsberechtigten sei bei bestehendem krassen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung der Anscheinsbeweis zuzubilligen, auf dessen Grundlage auf das Vorliegen der Schenkungsabsicht geschlossen werden könne (vgl 2 Ob 248/23v). Zwischen dem Kaufpreis und dem tatsächlichen Marktwert bestehe ein krasses Missverhältnis, weil der Kaufpreis lediglich 55,7% des tatsächlichen Wertes darstelle, was nach der Lebenserfahrung eine Schenkungsabsicht nahelege.
Das Erstgericht hätte den Anscheinsbeweis zu Gunsten des Pflichtteilsberechtigten anzuwenden gehabt und prüfen müssen, ob dieser Anschein durch bestimmte Umstände entkräftet werde.
Genau diese Prüfung fehle; statt dessen werde der Anscheinsbeweis inhaltlich abgeschnitten, indem aus der bloßen Existenz einer Maklerbewertung die Indizwirkung des objektiven Missverhältnisses verneint werde.
Es sei die objektive Diskrepanz und ihre Indizwirkung im Pflichtteilsrecht maßgeblich, nicht eine nachträgliche Plausibilisierung über ein Privatpapier. Das Erstgericht hätte nicht – ohne weiteres – verlangen dürfen, dass der Kläger den inneren Willen der Vertragsparteien unmittelbar beweist. Wenn das Erstgericht meine, ein Unterwert „unter Verkehrswert“ reiche nicht, weil der Kaufpreis „plausibel“ sei, sei das rechtsirrig. Maßgeblich sei die objektive Diskrepanz und ihre Indizwirkung im Pflichtteilsrecht.
1. 2 Eine Schenkung setzt neben der objektiven Bereicherung des Geschenknehmers (RS0018795) und dem Fehlen einer Leistungsverpflichtung des Geschenkgebers (Freiwilligkeit, RS0018833) mit der Schenkungsabsicht des Geschenkgebers (bzw dessen Willen zur Freigiebigkeit) ein subjektives Element voraus (RS0018833). Das gilt auch für den Fall einer gemischten Schenkung (RS0019356), also wenn sich ein Vertrag aus entgeltlichen und unentgeltlichen Teilen zusammensetzt.
Der OGH hat sich in der Entscheidung 2 Ob 248/23v sehr umfassend mit der Frage auseinandergesetzt, ob Pflichtteilsberechtigten im Kontext des § 781 ABGB Beweiserleichterungen im Zusammenhang mit der Frage des Vorliegens von Schenkungsabsicht zuzuerkennen sind. Nach Analyse der bisherigen (höchstgerichtlichen) Entscheidungen und der Stimmen der Literatur wurde ausgesprochen, dass im Anwendungsbereich des ErbRÄG 2015 – der auch im konkreten Fall gegeben ist - bei Vorliegen eines krassen Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung dem (schutzwürdigen) Pflichtteilsberechtigten (auch) ein Anscheinsbeweis zuzubilligen wäre, auf dessen Grundlage auf das Vorliegen von (festzustellender) Schenkungsabsicht geschlossen werden könnte.
Nach ständiger Rechtsprechung handelt es sich bei der Frage, ob ein Tatbestand mit typischem Geschehensablauf vorliegt, der eine Verschiebung des Beweisthemas und der Beweislast im Sinne des Anscheinsbeweises zulässt, um eine (grundsätzlich revisible) Rechtsfrage (RS0040196 [T5, T17]; RS0022624). Ob der Anscheinsbeweis im konkreten Einzelfall aber wirklich erbracht oder erschüttert worden ist, ist eine Beweisfrage (vgl RS0112460). Der Anscheinsbeweis beruht grundsätzlich darauf, dass bestimmte Geschehensabläufe typisch sind und es wahrscheinlich ist, dass auch im jeweils konkreten Fall ein gewöhnlicher Ablauf und nicht ein atypischer gegeben ist (RS0040266).
Der Anscheinsbeweis wird dadurch entkräftet, dass Tatsachen bewiesen werden, aus denen die konkrete Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs erschlossen werden kann (RS0040272).
1. 3 Dies berücksichtigend kann in Anbetracht der getroffenen Feststellungen des Erstgerichts jedoch nicht nachvollzogen werden, warum das Erstgericht das „falsche Beweismaß“ angewendet haben sollte. Es hat konstatiert, dass ein Schenkungswille – und sei es auch nur hinsichtlich eines Teils der Liegenschaft – jedenfalls nicht bestand. Damit hat es eine eindeutige Feststellung zur Schenkungsabsicht getroffen; auf das (priviligierende) Maß des Anscheinsbeweises musste es nicht zurückgreifen, weil sichtlich die gewonnenen Beweisergebnisse einen entsprechend überzeugenden und nicht nur wahrscheinlichen Geschehensablauf diesbezüglich boten. Ob das Erstgericht die dafür vorhandenen Beweisergebnisse richtig gewürdigt hat, aber auch, ob der Beweis/Anscheinsbeweis erbracht wurde, sind Fragen der Beweiswürdigung, die der Kläger ohnedies bekämpft.
2. 1 Der Kläger moniert, das Erstgericht habe dem Bewertungsgutachten des Maklers E*, das als Privatpapier einzustufen sei, den Vorrang eingeräumt, ohne sich mit dem gerichtlich eingeholten Gutachten und dessen Kritik daran auseinanderzusetzen. Das sei rechtlich unrichtig, weil dadurch der gesetzliche Zweck der gerichtlichen Sachverständigenbeweisaufnahme unterlaufen werde. Gerade im Pflichtteilsverfahren sei der Verkehrswert die zentrale Vorfrage; das Erstgericht dürfte daher dem Privatpapier (des Maklers E*) keinen Vorrang gegenüber dem Gerichtsgutachten einräumen.
2. 2 Diese Kritik ist so nicht berechtigt: Das Erstgericht hat nicht das Sachverständigengutachten nachrangig behandelt, zumal es den damit ermittelten Verkehrswert der Liegenschaft ohnedies festgestellt hat. Der Kläger übersieht die ergänzend getroffenen Feststellungen, dass der Erblasser zum Zeitpunkt des Verkaufs verschuldet war, dringend Geld benötigte und deshalb die Liegenschaft verkaufen wollte. Da keines seiner Kinder (= auch der Kläger) daran Interesse hatte, ließ er eine Marktwertbeurteilung durch einen Immobilienmakler erstellen, dessen Einstufung dann dem Verkaufspreis zugrunde gelegt wurde. Dass diese Bewertung möglicherweise falsch war bzw nach dem im Verfahren eingeholten Gutachten zu niedrig ausgefallen ist, ändert nichts an dem Umstand, dass sich die Vertragsparteien danach orientiert haben. Dass die Bewertung deshalb niedriger ausgefallen wäre, um eine teilweise (gemischte) Schenkung zu ermöglichen, wurde so vom Kläger nicht behauptet.
2. 3 Der Verzicht auf den Einwand der laesio enormis sei ein Indiz, dass der Erblasser bewusst ein deutlich „unterwertiges“ Geschäft eingegangen sei, was wiederum für einen Schenkungscharakter spreche. Auch sei in Bezug auf das familiäre Naheverhältnis zu vermuten, dass ein gemischter Vertrag gewollt gewesen sei.
Die besondere Form des Kaufvertrags in Form eines Notariatsakts sei als unüblich und unnötig anzusehen. In der Lehre und Rechtsprechung sei jedoch anerkannt, dass bei gemischten Schenkungen an Liegenschaften die Notariataktsform erforderlich sei, sofern keine tatsächliche Übergabe erfolge. Hätte das Erstgericht § 935 ABGB korrekt angewendet und entsprechend eine Subsumtion durchgeführt, wäre es zum Ergebnis gekommen, dass der Kläger als Pflichtteilsberechtigter einen Anspruch auf Ergänzung seine Pflichtteils gegen den Beklagten habe.
Die diesbezüglichen Fehlannahmen des Erstgerichts hätten dazu geführt, dass das Klagebegehren zu Unrecht abgewiesen worden sei. Eine korrekte Anwendung der §§ 781 ff ABGB und Würdigung aller Umstände ergäben einen Anspruch auf das geltend gemachte Klagebegehren.
2. 4 Mit diesen Ausführungen entfernt sich der Kläger – wie auch zum Teil schon mit den vorhergehenden Ausführungen - vom festgestellten Sachverhalt. Zwar hat das Erstgericht nicht festgestellt, dass der Kaufvertrag in Form eines Notariatsakts erstellt wurde, und dass darin die laesio enormis ausgeschlossen wurde, jedoch hat sich das Erstgericht mit diesen Indizien (in Bezug auf die behauptete teilweise Schenkung) in der Beweiswürdigung auseinandergesetzt. Daher sind diese Argumente im Rahmen der Beweisrüge zu behandeln.
3. 1 Der Kläger beanstandet nachstehende Feststellungen als fehlend:
3. 2 Hier macht der Kläger in Wahrheit keine sekundären Feststellungsmängel geltend, sondern handelt es sich bei den aufgeworfenen Punkten teilweise um Fragen der rechtlichen Beurteilung und/oder um Fragen der Beweiswürdigung. Aus Sicht des Berufungsgerichts hat das Erstgericht zur Beurteilung dieser Punkte jedenfalls ausreichende Feststellungen getroffen. Es wurde der Verkehrswert der Liegenschaft nach dem VPI festgestellt, ebenso war der Kaufpreis unstrittig. Inwieweit hier ein krasses Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung im Sinne OGHJudikatur gegeben ist, ist eine Rechtsfrage; ob der Anscheinsbeweis für eine teilweise Schenkung erbracht wurde – wie oben dargelegt - eine Beweisfrage (siehe Punkt 1.2).
4. Den „grundsätzlichen Ausführungen zur Beweiswürdigung“ des Klägers und der zugleich behaupteten Mangelhaftigkeit des Verfahrens (Stoffsammlungsmängel) ist entgegen zuhalten, dass diese in dieser Form keinem Rechtsmittelgrund zugeordnet werden können, sodass diese Unklarheit zu seinen Lasten geht (vgl RS0041761). Dass das Erstgericht eine verfehlte Konsequenz aus der finanziellen (Not)Lage des Erblassers gezogen sowie das (Miss)Verhältnis zwischen Wert und Kaufpreis oder die verwandtschaftliche Nähe der Vertragsparteien nicht beachtet hätte, kann so nicht nachvollzogen werden, weil sich das alles in den Feststellungen (berücksichtigend) wiederfindet. Somit kann ein Stoffsammlungsmangel nicht vorliegen. Inwieweit die Feststellungen – wie vom Kläger behauptet - in den entscheidenden Punkten verfehlt sind, kann nur mittels einer gesetzmäßig ausgeführten Beweisrüge bekämpft werden, dem aber der Kläger mit den „grundsätzlichen Ausführungen zur Beweisrüge“ nicht entspricht. Da er in der Folge ohnedies Ausführungen zu diesem Berufungsgrund tätigt, ist darauf nicht weiter einzugehen.
4. 1 Der Kläger bekämpft folgende Ausführung des Erstgerichts in der Beweiswürdigung als (vermeintliche) Feststellung „Der Beklagte habe glaubhaft und lebensnah dargelegt, Grundlage des Kaufpreises sei das Marktwertgutachten gewesen; es habe keine Notwendigkeit bestanden, an dessen Richtigkeit zu zweifeln; von Schenkung sei nicht die Rede gewesen.“ und begehrt die Ersatzfeststellung „Der Beklagte hat den Kaufpreis nicht anhand objektiv belastbarer Bewertungsgrundlagen überprüft; vielmehr hat er sich auf eine private Maklerbewertung verlassen, deren methodische Mängel im gerichtlich eingeholten Gutachten aufgezeigt wurden; eine Plausibilitätskontrolle (z.B. Bankgutachten) fand nicht statt.“
4. 2 Vorauszuschicken ist, dass nach ständiger Rechtsprechung für eine gesetzmäßig ausgeführte Beweisrüge, der Rechtsmittelwerber angeben muss, welche konkrete Feststellung bekämpft wird, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde und welche Feststellung begehrt wird und aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen diese begehrte Feststellung zu treffen gewesen wäre (Kodek in Klicka/Koller, ZPO6 § 471 Rz 15 mwN; RS0041835). Dabei reicht der Verweis auf einzelne für den Rechtsmittelwerber günstige Beweisergebnisse nicht aus; erforderlich ist vielmehr eine Auseinandersetzung mit sämtlichen Beweisergebnissen. Dabei ist darzustellen, warum das Erstgericht bei richtiger Beweiswürdigung gerade die begehrte Feststellung (und nicht etwa aufgrund anderer vorliegender Beweismittel andere Feststellungen) hätte treffen müssen (6 Ob 177/21d mwN). Nicht genügt, darauf zu verweisen, dass andere Tatsachen aufgrund anderer Beweisergebnisse festgestellt hätten werden können (10 Ob 5/22s [ErgGr 3.1]; 6 Ob 177/21d [ErwGr 3.1]). Darüber hinaus muss die angestrebte Ersatzfeststellung im Widerspruch zur bekämpften Feststellung stehen (RS0041835, RS0043150 [T9]).
4. 3 Obwohl der Kläger eingangs die obigen Anforderungen einer gesetzmäßig ausgeführten Beweisrüge anführt, hält er sich in der Folge jedoch nicht an dieses Schema. Er bekämpft hier und auch bei den anderen (vermeintlichen) Feststellungen beweiswürdigende Ausführungen des Erstgericht, ohne die konkrete Feststellung zu nennen, auf die sie sich beziehen.
Ungeachtet der nicht erfüllten formellen Erfordernisse, kann der Kläger nichts Stichhaltiges entgegenbringen, warum das Erstgericht nicht zur Überzeugung hätte kommen dürfen, dass der Beklagte glaubhaft und lebensnah dargelegt hätte, dass Grundlage des Kaufpreises die Marktwertbeurteilung von E* gewesen sei, und dass weder die Notwendigkeit bestand habe, an dessen Richtigkeit zu zweifeln, noch auch nur ansatzweise von Schenkung die Rede gewesen sei.
Die richterliche Überzeugungsbildung besteht ganz wesentlich in der Prüfung der nach der Lebenserfahrung anzunehmenden Wahrscheinlichkeit für eine Tatsachenbehauptung (vgl Rechberger in Fasching/Konecny³ § 272 ZPO Rz 19). Um die Realitätsnähe eines vorgebrachten Sachverhalts beurteilen zu können, ist es aber nicht erforderlich, jede dabei in Betracht kommende Erfahrung in eigener Person gemacht zu haben. Innere seelische Zustände (wie Kenntnisse oder Absichten), die einem unmittelbaren Beweis nicht zugänglich sind, können – beruhend auf einer Wertung der Beweise – durch logische Schlussfolgerungen aus äußeren Umständen festgestellt werden (vgl RS0043196).
Wenn das Erstgericht anhand der gewonnen Beweisergebnisse keinen teilweisen Schenkungswillen hat ableiten können, hat es methodisch zutreffend nach Erfahrungssätzen, die der allgemeinen Lebenserfahrung entnommen sind, aus den gewonnenen Indizien auf den festgestellten Sachverhalt geschlossen.
Wenn der Beklagte die Marktwertbeurteilung durch den Immobilienmakler nicht anderweitig überprüft hat, weil er beispielsweise kein Bankgutachten wegen einer Fremdfinanzierung benötigte, bestehen diesbezüglich keine Anhaltspunkte für Bedenken. Es wurde festgestellt, dass der Erblasser, der dringend Geld benötigte, diese Marktwertbeurteilung erstellen ließ, die dann als Grundlage für den Kaufpreis herangezogen wurde. Dass diese Marktwertbeurteilung unter dem im gerichtlichen Verfahren eingeholten Verkehrswertgutachten lag, macht alleine den Verkauf nicht zur teilweisen Schenkung. Beide Parteien sind sichtlich von der „Richtigkeit“ der erfolgten Marktwerteinschätzung des Immobilienmaklers ausgegangen, andernfalls hätten sie diese nicht dem Kaufvertrag zugrunde gelegt und auch eigens (als Bezugsquelle) darin angeführt (siehe Seite 4 f der Beilage ./1).
Dass das Erstgericht die vom Kläger zusätzlich vorgebrachten Indizien (Fassung des Kaufvertrags in Notariatsaktsform, Verzicht auf laesio enormis) im Zusammenhang mit der objektiven Wertdiskrepanz nicht für eine Schenkungsabsicht überzeugend beurteilt hat, begegnet auch keinen Bedenken. Sichtlich war der Erblasser mit dem Notar persönlich bekannt (siehe Seite 1 der Beilage ./1); der Beklagte nicht, wodurch er seine Personenidentität und sein Geburtsdatum durch seinen Reisepass nachweisen musste. Schon das kann eine plausible Erklärung für den Notariatsakt sein, wobei der Erblasser auch Auftraggeber des Kaufvertrags war (siehe Seite 14 der Beilage ./1); des Weiteren wurde im Kaufvertrag auch noch ein unentgeltliches Gebrauchsrecht des Erblassers bis 30.11.2017 vereinbart.
Dass die laesio enormis ausgeschlossen wurde (Seite 13 der Beilage ./1) ist insoweit nicht relevant, weil dieser Tatbestand nicht erfüllt ist. Im Übrigen ist ein derartiger vertraglicher Ausschluss bei Immobilien oder Liegenschaftsgeschäften nicht unüblich (vgl P. Bydlinski in KBB7 § 934 ABGB Rz 1).
Ob die „E*Bewertung“ aufgrund gravierender methodischer Mängel geeignet/nicht geeignet ist/war, als belastbare Grundlage für die Preisbindung zu dienen, ist insoweit nicht relevant, weil die Parteien diese Bewertung dem Kaufvertrag zugrunde gelegt haben (siehe Beilage ./1) und von deren „Richtigkeit“ ausgegangen sind. Dass sich diese Annahme durch das gerichtlich eingeholte Gutachten nicht bestätigt hat lassen, kann daran nichts ändern.
Das Erstgericht ist auch auf den Umstand eingegangen, dass der Erblasser zunächst die Liegenschaft samt Haus im Familienbesitz belassen wollte. Dieses Ansinnen hat sich nach Ansicht des Erstgerichts aber dann geändert, weil der Erblasser verschuldet war und dringend Geld benötigte; deshalb wollte er dann verkaufen. Die Aussage des Klägers, er glaube, eine Überschuldung habe nicht bestanden, jedoch hätte er (gemeint der Erblasser) über seine Verhältnisse gelebt und gerne Geld gehabt, steht dem nicht entgegen. Auch darauf ist das Erstgericht eingegangen.
Was gewesen wäre, dh ob auch ein Kaufvertrag geschlossen worden wäre und in welcher Höhe, wenn der Erblasser und der Beklagte den tatsächlichen Wert der Liegenschaft gekannt hätten, ist unter den festgestellten Umständen spekulativ, jedenfalls mangels Relevanz nicht zu beantworten.
4. 4 Das Berufungsgericht übernimmt daher sämtliche Feststellungen und legt sie der zutreffenden rechtlichen Beurteilung des Erstgerichts zugrunde (§ 489 ZPO iVm § 500a ZPO).
5. 1 Nach Ansicht des Klägers fehlen Feststellungen,
Diese Feststellungen wären wesentlich, weil das Erstgericht die Motivlage des Erblassers tragend zur Verneinung des Schenkungselements herangezogen habe. Das Erstgericht möge daher nach Verfahrensergänzung insbesondere einen Grundbuchsauszug über die Eigentumswohnung des Erblasers beischaffen und den Verlassenschaftsakt ** des Bezirksgerichts Leopoldstadt beischaffen und verwerten.
5. 2 Der Kläger verkennt in diesem Zusammenhang, dass es an einem entsprechenden erstinstanzlichen Vorbringen für diese Feststellungen fehlt. Das Erstgericht ist grundsätzlich an das Tatsachenvorbringen und an die Beweisanbote der Parteien gebunden; eine amtswegige Aufklärung erfolgt im Zivilprozess nicht. Dass der Erblasser verschuldet war, wird vom Kläger ohnedies nicht in Zweifel gezogen und wird/wurde auch so durch den letztlich überschuldeten Nachlass bestätigt.
6. 1 Der vom Kläger behauptete Begründungsmangel liegt nicht vor. Diesbezüglich kann auf das erstgerichtliche Urteil und die obigen Ausführungen verwiesen werden.
6. 2 Es liegt auch keine unvollständige Beweisaufnahme vor. Richtig ist, dass der Beklagtenvertreter auf die Vernehmung des Maklers E* verzichtet hat. Das Erstgericht hat jedoch in weitere Folge nicht auf dessen Bewertung abgestellt, sondern nur festgestellt, dass die Vertragsparteien diese Bewertung dem Kaufvertrag zugrunde gelegt haben (ob zu Recht oder zu Unrecht). Es wäre dem Kläger freigestanden, selbst den Zeugen zu beantragen, was er aber nicht gemacht hat. Ein Gerichtsfehler in Bezug auf eine unvollständige Beweisaufnahme ist nicht gegeben.
Im Ergebnis war der Berufung daher nicht Folge zu geben.
7. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.
8. Die ordentliche Revision ist mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig. Das Berufungsgericht konnte sich an der oben zitierten höchstgerichtlichen Judikatur orientieren. Des Weiteren liegt ein Einzelfall vor und beruht das Hauptaugenmerk der Entscheidung auf einer nicht revisiblen (RS0043414 [T11; T19]) Tatsachenfrage.
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