OLG Wien 31Bs372/25w

31Bs372/25wTribunal de Recurso27 de fev. de 2026

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OLG Wien 31Bs372/25w

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.02.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2026:0310BS00372.25W.0227.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* und einen anderen Angeklagten wegen §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 130 Abs 1 und 2 erster Fall StGB über die Berufung des B* wegen Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau vom 10. September 2025, GZ **135.2, durch den Senatspräsidenten Mag. Gruber als Vorsitzenden sowie den Richter Mag. Weber und die Richterin Mag. KlestilKrausam als weitere Senatsmitglieder, gemäß § 470 Z 1 iVm § 489 Abs 1 StPO nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit im Weiteren relevant - der am ** geborene tschechische Staatsangehörige B* des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 130 Abs 1 (zu ergänzen:) erster Fall StGB schuldig erkannt und hiefür nach § 130 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt.

Unmittelbar nach Urteilsverkündung erklärte der Verteidiger des B* nach Rücksprache und im Einverständnis mit diesem einen Rechtsmittelverzicht (ON 135.1, 18).

Dessen ungeachtet erhob B* mit am 28. Oktober 2025 verfasstem und am Folgetag beim Erstgericht eingelangtem Schreiben Berufung wegen Strafe (ON 184.3, Übersetzung in ON 184.5).

Ein nach Urteilsverkündung in Anwesenheit seines Verteidigers von einem – wie hier - prozessfähigen Angeklagten erklärter Rechtsmittelverzicht ist wirksam (vgl § 57 Abs 2 letzter Satz StPO) und solcherart unwiderruflich, dessen Motiv ohne Bedeutung (RISJustiz RS0099945, RS0116751).

Die vorliegende auch verspätet angemeldete (vgl § 466 Abs 1 erster Satz iVm § 489 Abs 1 StPO) Berufung war daher gemäß § 470 Z 1 iVm § 489 Abs 1 StPO nichtöffentlich zurückzuweisen, weil sie von einer Person ergriffen wurde, die auf die Erhebung eines Rechtsmittels bereits verzichtet hatte.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.

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