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15Os149/25p•OGH 15Os149/25p
Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Februar 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in Gegenwart des Schriftführers Mag. Dirlinger in der Rechtshilfesache betreffend E* S* und andere, AZ 5 HSt 10/25v der Staatsanwaltschaft Korneuburg, über die von der Generalprokuratur gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 5. November 2025, AZ 22 Bs 306/25y, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin Dr. Geymayer, zu Recht erkannt:
In der Rechtshilfesache AZ 5 HSt 10/25v der Staatsanwaltschaft Korneuburg verletzt die im Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 5. November 2025, AZ 22 Bs 306/25y, vertretene Rechtsansicht, wonach (auch) im Falle der Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung die gerichtliche Bewilligung der Beschlagnahme von Datenträgern und Daten eine Umschreibung der von der Beschlagnahme erfassten Datenkategorien und Dateninhalte zu enthalten habe und angeben müsse, in Bezug auf welchen Zeitraum die Beschlagnahme von Daten zu erfolgen habe, § 55e Abs 1 und 4 letzter Satz EUJZG.
Gründe:
[1]Bei der Staatsanwaltschaft Korneuburg wird zu AZ 5 HSt 10/25v ein Rechtshilfeverfahren (ua) aufgrund des Ersuchens der Staatsanwaltschaft Dresden um Vollstreckung der Europäischen Ermittlungsanordnung vom 6. März 2025, AZ 204 RHs 313/24, geführt, der ein Beschluss des Amtsgerichts Dresden vom 10. Februar 2025, GZ 272 Gs 768/25, angeschlossen ist (ON 5.1 und 5.2).
[2]Nach der in der Europäischen Ermittlungsanordnung dargestellten Verdachtslage sollen von der Türkei aus operierende Täter in einer Vielzahl von Fällen Betrug sowie nachgelagerte Straftaten begangen haben, indem sie über Callcenter Anrufe bei in Deutschland aufhältigen Personen tätigten, diesen wahrheitswidrig Spielgewinne in Aussicht stellten, deren Bankdaten erfragten und in der Folge Inkassoschreiben und Zahlungsbefehle versandten, um die Adressaten zur Begleichung vermeintlich offener Forderungen zu veranlassen.
[3]Auf Basis der bisherigen Ermittlungsergebnisse steht der in * wohnhafte türkische Staatsangehörige N* S* im Verdacht, zur Entgegennahme von Zahlungen Bankkonten zur Verfügung gestellt, einlangende Gelder mit dem Pkw in die Türkei transportiert und solcherart einen wesentlichen Beitrag zur Durchführung der inkriminierten Handlungen geleistet zu haben.
[4]Die Staatsanwaltschaft Korneuburg ordnete (zuletzt) am 24. September 2025 die Durchsuchung der N* S* zuzuordnenden Räumlichkeiten in * (samt zugehöriger Nebenräumlichkeiten) gemäß §§ 117 Z 2 [lit b], 119 Abs 1, 120 Abs 1 erster Satz StPO an, um Datenträger und Daten, nämlich Telekommunikationsmittel und Speichermedien des Genannten, zum Zweck ihrer Auswertung durch die deutschen Behörden zu beschlagnahmen und (im Einzelnen beschriebene) Unterlagen, Bargeld sowie Wert- und Vermögensgegenstände sicherzustellen (ON 29).
[5]Im Hinblick auf die Durchsuchung von Orten sowie die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten wurde diese Anordnung mit Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 25. September 2025, AZ 405 HR 60/25z, aus den in der Anordnung angeführten Gründen gerichtlich bewilligt (ON 29 S 3).
[6]Danach sei die beiderseitige Strafbarkeit nach § 55a Abs 2 Z 1 EUJZG nicht zu prüfen, weil das der Europäischen Ermittlungsanordnung zugrundeliegende Tatgeschehen von der ausstellenden Behörde einer der in Anhang I, Teil A, angeführten Kategorie von Straftaten, nämlich der des Betrugs, zugeordnet wurde. Es ergebe sich auch sonst kein Ausschlussgrund nach § 55a EUJZG, der die Durchführung der Europäischen Ermittlungsanordnung unzulässig machen würde. Der Rückgriff auf eine andere Ermittlungsmaßnahme im Sinn von § 55b EUJZG sei nicht möglich, weil die angeordnete Maßnahme die einzige sei, welche den Sachverhalt verlässlich aufklären könne (ON 29 S 2).
[7]Aus Anlass der gegen den Bewilligungsbeschluss gerichteten Beschwerde des N* S* (ON 31) hob das Oberlandesgericht Wien als Beschwerdegericht diesen Beschluss, der im Übrigen unberührt blieb, im Umfang der Bewilligung der Beschlagnahme von Datenträgern und Daten zum Zweck der Auswertung durch die deutschen Behörden mit Beschluss vom 5. November 2025, AZ 22 Bs 306/25y, auf und verwies die Sache insofern zur neuen Entscheidung an das Erstgericht. Mit seiner Beschwerde wurde der Beschuldigte darauf verwiesen und ihr im Übrigen nicht Folge gegeben (ON 35):
[8]Das Beschwerdegericht verneinte ein Vorliegen von Ablehnungsgründen gemäß § 55a EUJZG und sah die Anordnung der Vollstreckung als zulässig an (BS 6); der erstinstanzliche Beschluss lasse aber „im Zusammenhang mit der gerichtlich bewilligten Beschlagnahme der Datenträger und Daten zum Zweck der Auswertung der Daten durch die deutschen Behörden jegliche Umschreibung der Datenkategorien und Dateninhalte, die zu beschlagnahmen sind, und in Bezug auf welchen Zeitraum dies zu erfolgen hat (§ 115f Abs 3 StPO), vermissen“, „sodass von der bescheinigten Verdachtslage auch nicht gedeckte Datenkategorien wie zB Gesundheitsdaten umfasst“ seien. Zwar sei „die Leistung von Rechtshilfe selbst dann zulässig“, wenn die Europäische Ermittlungsanordnung „nicht vollständig den Anforderungen des § 115f Abs 3 StGB entspricht“, so etwa, wenn „die Umschreibung der Datenkategorien und der Dateninhalte, die zu beschlagnahmen sind“, fehle. Dies entbinde „die vollstreckende Behörde jedoch nicht“, „die im nationalen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die jeweilige Ermittlungsmaßnahme zu beachten“, vor allem „wenn die konkrete Ausgestaltung der Ermittlungsmaßnahme der Gewährleistung der auch durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) gewährleisteten Rechte, und zwar – wie hier – des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art 7 GRC und des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten nach Art 8 GRC“ diene, wobei „zur Bedeutung der durch die GRC gewährten Rechte“ auch auf § 55a Abs 1 Z 7 EUJZG (ohne Angabe einer bestimmten Gesetzesfassung) hingewiesen wurde (BS 7 f).
[9]Wie die Generalprokuratur in ihrer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt, steht der Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 5. November 2025, AZ 22 Bs 306/25y, mit dem Gesetz nicht im Einklang.
[10]Die Bestimmungen der §§ 55 bis 55m EUJZG regeln die Vollstreckung einer von einem anderen Mitgliedstaat erlassenen Europäischen Ermittlungsanordnung (§ 55e EUJZG) in Österreich. Für die Erledigung eines Ersuchens um Vollstreckung einer judiziellen Entscheidung eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union gelten – soweit sich aus den Bestimmungen des EUJZG nichts anderes ergibt – die Bestimmungen des ARHG und damit auch jene der StPO sinngemäß (§§ 1 Abs 2 EUJZG, 9 Abs 1, 55 Abs 1, 58 ARHG).
[11]Nach § 115f Abs 3 letzter Halbsatz StPO haben Anordnung und gerichtliche Bewilligung einer Beschlagnahme von Datenträgern und Daten (ua) „die Umschreibung der Datenkategorien und Dateninhalte, die zu beschlagnahmen sind, und in Bezug auf welchen Zeitraum dies zu erfolgen hat, zu enthalten“. Diese Umschreibungspflicht dient der Begründung der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit (§ 5 StPO) der konkreten Ermittlungsmaßnahme im Einzelfall und soll Grundrechtsgarantien (§ 1 DSG, Art 8 MRK) Rechnung tragen, indem die genannten Parameter die – dem physischen Zugriff folgende – technische Aufbereitung und Auswertung der Daten determinieren und den von der forensischen Aufbereitung umfassten Datensatz auf ein vorhersehbares Maß reduzieren (vgl §§ 115h ff StPO; IA 15/A BlgNR 28. GP 30 f und AB 16 BlgNR 28. GP 18; vgl auch VfGH 14. Dezember 2023, G 352/202146 [RN 79]).
[12]Im Falle der Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung ist die Grundlage der Entscheidung ausschließlich die gebotene Bescheinigung (§ 55d EUJZG; dh die Europäische Ermittlungsanordnung) und eine allenfalls in Ergänzung dazu von der ausstellenden Behörde eingeholte Information (EBRV 66 BlgNR 26. GP 10).
[13]Die Staatsanwaltschaft (§ 55c Abs 1 EUJZG) hat die Zulässigkeit der Vollstreckung zu prüfen und – sofern keine Ablehnungsgründe im Sinn des § 55a Abs 1 EUJZG vorliegen oder ein Anlass für ein Vorgehen nach § 55b EUJZG besteht – eine Anordnung zu erlassen (§ 55e Abs 1 EUJZG).
[14]Inhaltserfordernisse dieser Anordnung sind zufolge § 55e Abs 1 EU-JZG die in § 102 Abs 2 Z 1, 2 und 4 StPO genannten Angaben (Z 1), eine Beschreibung der durchzuführenden Maßnahme (Z 2), eine Begründung, aus der sich die Zulässigkeit der Vollstreckung ergibt (Z 3), und eine Ablichtung der Europäischen Ermittlungsanordnung (Z 4), nicht aber solche Ausführungen, aus denen abzuleiten ist, dass die Anordnung oder Genehmigung zur Aufklärung der Straftat erforderlich und verhältnismäßig ist und die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen (vgl den in § 55e Abs 1 Z 1 EUJZG fehlenden Verweis auf § 102 Abs 2 Z 3 StPO). Bedarf die staatsanwaltschaftliche Anordnung einer gerichtlichen Bewilligung, so ist insofern ein Antrag zu stellen (§ 55e Abs 2 EUJZG).
[15]Das befasste Gericht prüft seinerseits, ob Mängel der Europäischen Ermittlungsanordnung (§ 55d Abs 2 EUJZG), Vollstreckungshindernisse nach § 55a Abs 1 EUJZG oder Gründe für ein Vorgehen nach § 55b EUJZG bestehen, welche Anlass für eine Konsultation bieten könnten (§ 55d Abs 3 EUJZG). Gelangt es zum Ergebnis, dass die Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung zulässig ist, so ist in sinngemäßer Anwendung des § 105 StPO die Anordnung der Staatsanwaltschaft zu bewilligen bzw ein Beschluss über die Beschlagnahme zu fassen (abermals EBRV 66 BlgNR 26. GP 10 f).
[16]Damit ist die gerichtliche Prüfung im Vollstreckungsstaat grundsätzlich auf die Zulässigkeit, dh vorrangig auf das Fehlen von Ablehnungsgründen nach § 55a EUJZG und die Möglichkeit des Rückgriffs auf eine andere (weniger beeinträchtigende) Ermittlungsmaßnahme nach § 55b EUJZG beschränkt; Dringlichkeit des Tatverdachts, Notwendigkeit, Erforderlichkeit sowie Verhältnismäßigkeit der mittels Europäischer Ermittlungsanordnung begehrten Maßnahme sind – außerhalb der Ablehnungsgründe des § 55a Abs 1 EUJZG – nicht zu prüfen und daher – bei Verneinung derartiger Vollstreckungshindernisse – darauf bezogene Ausführungen nicht geboten. Vielmehr können gemäß § 55e Abs 4 letzter Satz EUJZG die sachlichen Gründe für die Ausstellung der Europäischen Ermittlungsanordnung nur im Ausstellungsstaat (vgl den Beschluss des Amtsgerichts Dresden ON 5.2) überprüft werden (Herrnfeld in GöthFlemmich/Herrnfeld/Kmetic/Martetschläger, Internationales Strafrecht § 55e EUJZG Rz 4 und 10 mwN; 11 Os 41/22x [Rz 13]); es erfolgt auch die Auswertung des den deutschen Behörden zu übermittelnden Datenmaterials nach den dort geltenden Vorschriften.
[17]Da das Oberlandesgericht Wien als Beschwerdegericht vorliegend Ausschlussgründe iSd § 55a EUJZG verneint und die Anordnung der Vollstreckung für zulässig erachtet hat (BS 6), verletzt die – auf § 115f Abs 3 letzter Halbsatz StPO, Art 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gestützte – Forderung der näheren Umschreibung der Datenkategorien und Dateninhalte, die zu beschlagnahmen sind, und in Bezug auf welchen Zeitraum dies zu erfolgen hat, § 55e Abs 1 und 4 letzter Satz EUJZG.
[18]Mangels nachteiliger Wirkung für den Betroffenen war die Gesetzesverletzung bloß festzustellen.
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