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12R3/26w•OLG Innsbruck 12R3/26w
Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht hat durch die Richterin Dr. Beate Abler als Einzelrichterin (§ 8a JN) in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Mag. Martin Triendl, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, wider die beklagte Partei D*, vertreten durch Dr. Gernot Gasser, Dr. Sonja Schneeberger MBL, Rechtsanwälte in 9900 Lienz wegen EUR 32.100,00 s.A., über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 25.11.2025, **, beschlossen:
Dem Rekurs, dessen Kosten die Rekurswerberin endgültig selbst zu tragen hat, wird k e i n e Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls u n z u l ä s s i g .
Ein Kostenersatz findet im Rechtsmittelverfahren nicht statt.
BEGRÜNDUNG:
Verfahrensgegenständlich ist das Begehren der klagenden Partei die beklagte Partei unter anderem dazu zu verpflichten sämtliche Gegenstände, mit Ausnahme des im Heuschupfen der beklagten Partei zu lagernden Heus, von seinem abgelegen auf etwa 2200 Meter Seehöhe in alpinem Gelände liegenden Grundstück zu entfernen und bezog sich dabei unter anderem auf die Ablagerung eines Altholz-Bretterhaufens.
Die beklagte Partei wandte zu diesem Begehren ein, dass sich diese Lagerstelle nicht auf dem Grundstück der klagenden Partei befinde, sondern vielmehr auf dem der beklagten Partei.
Mit Beschluss des Erstgerichts vom 14.05.2024 wurde DI E* zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet 48.01 Geodäsie, Vermessungswesen bestellt und ihm aufgetragen Befund und Gutachten zu den Fragen bzw. Umständen zu erstatten:
1. Darstellung des Grenzverlaufes zwischen den GSt 1896 und GSt 1898 je KG **
C*
2. Vermessung des angeblichen Lagerungsortes des Holzes (siehe Beilage ./G S 1, 2) und Darstellung mit Bezug auf den Grenzverlauf lt. 1.
Weiters wurde dem Sachverständigen aufgetragen binnen 10 Tagen einen Kostenvoranschlag für das Gutachten zu übermitteln (ON 19).
Mit Eingabe vom 22.05.2024 ersuchte der Sachverständige um Präzisierung des Gutachtensauftrags dahingehend, ob lediglich der Lagebezug des Holzlagers zur digitalen Katastralmappe zu befunden oder auch die Grenze per se einer gutachterlichen Beurteilung zu unterziehen ist und veranschlagte für die voraussichtlich entstehenden Kosten brutto EUR 20.860,80. Der Sachverständige führte dazu aus, dieser Kostenvoranschlag umfasse auch eine katastrale Begutachtung und Bewertung des Grenzverlaufs, könne jedoch ob der exponierten Lage und den Unwägbarkeiten erfahrungsgemäß noch um ca. +-20% abweichen (ON 24).
Das Erstgericht teilte dem Sachverständigen am 18.06.2024, dass der Kostenvorschuss in Höhe von EUR 20.860,00 erlegt wurde (ON 34).
Am 06.08.2024 fand eine Tagsatzung an Ort und Stelle statt, an der auch der Sachverständige mit seinem Team teilnahm und umfassende Vermessungen vornahm (Protokoll in ON 45).
Mit Eingabe vom 29.08.2024 teilte der Sachverständige mit, dass sich aufgrund des Umfangs und der Komplexität die Schätzung vom 22.05.2024 um bis zu 30% (= EUR 6.258,24) erhöhen werde und er das Gutachten im November 2024 fertigstellen könne (ON 47).
Mit Beschluss des Erstgerichts wurde die Eingabe des Sachverständigen ON 47 den Parteien zugestellt und der klagenden Partei aufgetragen einen ergänzenden Kostenvorschuss von EUR 6.258,24 für das vermessungstechnische Gutachten zu erlegen (ON 48).
Mit Eingabe vom 04.11.2024 erfolgte eine weitere Mitteilung des Sachverständigen, dass mit einer Gebühr von EUR 35.000,00 zuzüglich 20% USt zu rechnen sei und führte dazu aus, sich im Zuge der Gutachtenserstellung die Notwendigkeit weiterer Untersuchungen, Erhebungen und Berechnungen samt Planbeilagen ergeben habe (ON 58).
Mit Beschluss des Erstgerichts vom 04.11.2024 wurde die Eingabe des Sachverständigen ON 58 den Parteien zugestellt und der klagenden Partei aufgetragen einen weiteren Kostenvorschuss von EUR 14.880,96 zu erlegen (ON 59).
Auf Ersuchen der beklagten Partei die voraussichtlichen Kosten aufzuschlüsseln und mitzuteilen, welche weiteren Untersuchungen, Behebungen, Berechnungen zu welchem Zweck gemacht wurden bzw noch ausständig anstehen, schlüsselte der Sachverständige die Kosten auf wie unten dargestellt und führte dazu aus, dass der Aufwand für ein akkurates vermessungstechnisches Gutachten zur Unterstützung des Gerichts a priori schwer abgeschätzt werden könne. Im Zuge der Bearbeitung zur Verifikation der Grenze würden sich laufend Erfordernisse, die der Sachverständige als wesentlich erachtet, ergeben. Nach Behebung der dazu erforderlichen Unterlagen – beispielsweise Urmappen, Grenzbeschreibungen, Urkunden, Auszüge techn. Faszikel VA, historische Recherchen, etc. - würden die Untersuchungen (im Sinne von Analysen) rechnerisch, grafisch und textlich aufbereitet. (ON 63)
Grundlage gem. §34(3) GebAG: Basis H=150€
1. Honorar Mühewaltung GebAG §34:
Vorarbeiten (Erhebungen, Planung, Koordination) 5h 750,00
Befund (Begehung Parteien vor Ort, Skizzen, Vermessung) 7h 1.050,00
Gutachten (Berechnungen, Pläne, CAD, Kontrolle, Bewertungen) 58h 8.700,00
2. Hilfskräfte GebAG §30 (Vorarbeiten, Befund, Messung, Beilagen, etc.)
Hilfskraft (2 Fachtechniker f. Befund, Vermessung,Berechnung) Faktor 0,80 110h 13.200,00
Hilfskraft (2 Techniker f. Befund, Vermessung, CAD) Faktor 0,60 70h 6.570,00
Hilfskraft (2 Gehilfen f. Messung, Schriftsätze, Ausfertigung) Faktor 0,40 40h 2.400,00
3. Reisekosten §28 GebAG (3KfZ+mind. 2P, Geräte) ca. 140km32 a’ 0,47 394,80
4. Zeitversäumnis §32 GebAG (32,90) 8h 263,20
5. Aktenstudium §36 GebAG 1 50,00
6. Sonstige Nebenkosten §31 GebAG
Übermittlung elektronisch GOG 13,20
Spezialprognose ** 2*96,67 194,34
BEV (Urmappen, VA, Feldskizzen, etc.) 96,00
Mautgebühren 3*20,50 61,50
Zwischensumme (gerundet) 33.740,00
20% Umsatzsteuer 6.748,80
Gesamt gerundet gem. §39(2) GebAG 40.488,00
Gleichzeitig wies der Sachverständige darauf hin, dass bis zur Ausfolgung des Gutachtens mit weiteren EUR 2.000,00 zu rechnen sei (ON 63).
Das Erstgericht teilte dem Sachverständigen mit Note vom 25.11.2024 mit, dass insgesamt ein Kostenvorschuss von EUR 42.000,00 erliegt (ON 64).
Am 06.12.2024 langte das Vermessungstechnische Gutachten des Sachverständigen ein, wofür er Gebühren in Höhe gesamt EUR 41.784,00 verzeichnete (ON 66 und ON 67).
Das Gutachten wurde samt der Gebührennote den Parteien mit dem Bemerken zugestellt, dass, sofern nicht binnen drei Wochen das Gegenteil mitgeteilt werde, angenommen werde, dass auf die Bestimmung der Gebühren in der beanspruchten Höhe zugestimmt und auf eine mündliche Gutachtenserörterung verzichtet werde. Sollte eine mündliche Erörterung beantragt werden, sind gleichzeitig die vom Sachverständigen zu beantwortenden Fragen zur Vorbereitung der Verhandlung bekannt zu geben (ON 68).
Beide Parteien beantragten die ihnen gesetzte Frist zu erstrecken. Das Erstgericht erstreckte mit Beschluss vom 21.01.2025 die Frist zur Äußerung zum Gutachten und der dafür verzeichneten Gebühren bis 29.01.2025 (ON 73).
Die klagende Partei beantragte in ihren fristgerechten Einwendungen gegen die Gebührennote, dass der Sachverständigen darlegen möge, weshalb sechs Hilfskräfte in dem veranschlagten Stundenmaß erforderlich gewesen seien und weshalb die Frist zur Erstattung des Gutachtens im vorliegenden Fall nicht eingehalten wurde. Weiters wurde beantragt das vorliegende Gutachten zu ergänzen (ON 76).
Die beklagte Partei erhob fristgerecht Einwendungen zur Gebührennote, wonach
1. der Stundenaufwand, insbesondere für die Hilfskräfte nicht nicht belegt/begründet und nachvollziehbar sei
2. die Ausführungen im Gutachten und der Prüfaufwand zur Werthaltigkeit der Mappengrenze rechtlich nicht notwendig seien wie sich etwa aus 4Ob21/19w ergäbe
3. es bereits aufgrund der Parteibehauptungen festgestanden sei, dass Naturgrenzen oder unbedenkliche objektive Grenzzeichen nicht vorliegen
4. Ausführungen zur Entstehung und Entwicklung des Grenzkatasters und seiner Ungenauigkeiten schon ausreichend in der Literatur vorhanden seien
5. eine Überprüfung des Mappenwerkes im Hinblick auf seine Eindeutigkeit, Glaubwürdigkeit und Wahrscheinlichkeit inklusive komplexer Berechnungen nicht aufgetragen worden und nicht notwendig sei, da der Kläger kein Vorbringen zu einem konkreten Grenzverlauf behauptet habe; auch hätten sich die Parteien nicht einvernehmlich auf den Grenzkataster (gemeint wohl Grundsteuerkataster) als maßgebliche Eigentumsgrenze berufen, sondern darauf hingewiesen, dass dieser in rechtlicher Hinsicht nicht maßgeblich sei; die auf die Untersuchung der Mappe entfallenden Teile des Gutachtens seien daher aus der gelegten Gebührennote herauszurechnen.
Weiters wurde die Ergänzung des Gutachtens beantragt (ON 75).
Mit Schriftsätzen jeweils vom 13.05.2025 wandten beide Parteien ergänzend ein, der Sachverständige habe seine Warnpflicht verletzt (ON 81 und 83).
In der Tagsatzung vom 14.05.2025 (ON 85) erörterte der Sachverständige das Gutachten und beantwortete ausführlich die Fragen beider Parteien zum Gutachten. Zur Frage der beigezogenen Hilfskräfte stellte der Sachverständige den angefallenen Personalaufwand sowie die durchgeführten Messungen dar. Zur Erläuterung der vorgenommenen Abrechnungen der Hilfskräfte legte der Sachverstänige Unterlagen aus seiner internen Buchhaltung (ON 85.7 und ON 85.8) und wies darauf hin, dass zur Reduktion der Gebühren zB Technikerleistungen als Gehilfen umgeschrieben worden seien. Weiters legte der Sachverständige anonymisierte Honorarabrechnungen (ON 85.9) aus seiner außergerichtlichen Tätigkeit. Auf weitere Fragen erläuterte der Sachverständige die von ihm vorgenommene Gebührenschätzung.
Für die Teilnahme an der Verhandlung verzeichnete der Sachverständige folgende Gebühren (ON 86):
Grundlage gem. §34(1) GebAG: üblicher außergerichtlicher Erwerb
1. Honorar Mühewaltung GebAG §34:
Vorarbeiten 6ha‘ 220 1.320,00
Erörterung Tagsatzung 14.05.2025 2h a‘ 220 440,00
Hilfskraft (1 Techniker) 3h a‘ 140 420,00
Hilfskraft (1 Gehilfe) 2h a‘ 70 140,00
3. Reisekosten §28 GebAG PKW: 3520,50+ZUG:20 55,00
4. Zeitversäumnis §32 GebAG (32,90) 4h 131,60
5. Sonstige Nebenkosten §31 GebAG
Zwischensumme (gerundet) 2.505,00
20% Umsatzsteuer 501,00
Gesamt gerundet gem. §39(2) GebAG 3.006,00
In der Tagsatzung legte der Sachverständige anonymisierte Vergleichshonorarnoten aus seiner außergerichtlichen Tätigkeit.
Die Gebührennote ON 86 wurde den Parteien zur allfälligen Äußerung binnen 14 Tagen zugestellt (ON 87).
Die klagende Partei erhob fristgerecht Einwendungen zur Notwendigkeit, Erforderlichkeit und Nachvollziehbarkeit der Beiziehung von Hilfskräften für die mündliche Gutachtenserörterung am 24.05.2025, sowie zur Notwendigkeit, Erforderlichkeit, Nachvollziehbarkeit von „Vorarbeiten“ für die mündliche Gutachtenserörterung am 24.05.2025 durch den Sachverständigen und zur Frage weshalb für „Vorarbeiten“ wiederum Hilfskräfte beigezogen werden mussten (ON 91).
Die beklagte Partei wandte fristgerecht zur Gebührennote ON 86 ein, die Gebühren seien überhöht und würden auch nicht dem Gebührengesetz entsprechen. Eine Überprüfung der Beiziehung von Hilfskräften durch den Sachverständigen für eine mündliche Gutachtenserörterung vor Gericht im Rahmen der Tagsatzung vom 24.05.2025 sei nicht möglich, weil nicht belegt. Die Notwendigkeit sei nicht nachvollziehbar, zumal der Sachverständige alleine zur Tagsatzung zugereist sei. Welche „Vorarbeiten“ für eine mündliche Gutachtenserörterung vorgenommen worden seien und warum für diese wiederum Hilfskräfte beigezogen werden mussten, gehe aus der Honorarnote des Sachverständigen vom 20.05.2025 nicht hervor. Die sich durch das gesamte Verfahren ziehende Vorgangsweise des Sachverständigen mache eine realistische wirtschaftliche Einschätzung der Prozessführung unmöglich. Dass entgegen dem Voranschlag vom 22.05.2024 eine nicht vorhersehbare Entwicklung der Sachverständigenarbeit erforderlich geworden sei bzw. nach Vorliegen des umfangreichen Sachverständigengutachtens noch erforderlich gewesen sei, sei bislang jedoch nicht hervorgekommen. Die verzeichneten Reisekosten seien nicht nachvollziehbar und nicht belegt (ON 88).
Über Auftrag des Erstgerichts nahm der Sachverständige insofern Stellung, als er im Wesentlichen darauf verwies, dass die Erstattung des Gutachtens ohne Beiziehung der Hilfskräfte gar nicht, oder jedenfalls nur gegen eine höhere Gebühr möglich gewesen wäre (ON 93).
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 96) bestimmte das Erstgericht die Gebühren des Sachverständigen F* E*, mit gesamt EUR 44.091,12. Das Mehrbegehren in Höhe von EUR 698,88 wurde abgewiesen .Zur Begründung führte das Erstgericht – soweit für das Rekursverfahren relevant - zur Gebührennote vom 06.12.2024 aus, soweit der Stundenaufwand (Mühewaltung) des Sachverständigen selbst in Frage gestellt werde, sei darauf zu verweisen, dass beim Ausmaß der bei der Mühewaltung aufgewendeten Zeit grundsätzlich von den Angaben des Sachverständigen auszugehen sei. (Nur) Bei begründeten Bedenken gegen das vom Sachverständigen verzeichnete Ausmaß müsse das Gericht eine Nachprüfung vornehmen. Solche würden im konkreten Fall nicht vorliegen. Aus der vom Sachverständigen gelegten Kostenstellennachkalkulation (ON 85.7) ergebe sich darüber hinaus ein weit höherer Zeitaufwand, als vom Sachverständigen verzeichnet.
Soweit sich die Einwendungen gegen die Gebühren für die vom Sachverständigen beigezogenen Hilfskräfte richte, habe der Sachverständige entsprechend § 30 GebAG für die beigezogenen Hilfskräfte einen geringeren Stundensatz angesetzt, als für sich selbst. Die Notwendigkeit der Beiziehung von Hilfskräften sei beim Lokalaugenschein jedenfalls wahrnehmbar gewesen. Der in der Gebührennote ausgewiesene Stundenaufwand der Hilfskräfte hege beim Gericht keinen Zweifel und stehe mit den vom Sachverständigen gelegten Stundenaufzeichnungen, die nachvollziehbar den zeitlichen Aufwand jeder beigezogenen Hilfskraft ausweisen, jedenfalls im Einklang. Die Nachkontrolle durch das Gericht habe sogar einen höheren zeitlichen Aufwand als verzeichnet ergeben.
Zur Gebührennote vom 21.05.2025 habe der Sachverständige die auf Hilfskräfte bezugnehmende Kostenpositionen für die Gutachtenserörterung nicht bescheinigt, weshalb diese Kostenposition nicht erstattungsfähig sei. Die Einwendungen zur Notwendigkeit, Erforderlichkeit, Nachvollziehbarkeit von „Vorarbeiten“ für die mündliche Gutachtenserörterung seien nicht berechtigt und gelte hiezu das bereits Angeführte, wonach der vom Sachverständigen angegebenen Mühewaltung die Vermutung der Richtigkeit und Erforderlichkeit innewohne. Die Einwendungen zu den Reisekosten seien teilweise berechtigt, weshalb die Gebührennote vom 21.06.2025 auf Brutto gesamt EUR 2.307,12 zu korrigieren sei.
Zu den mit Schriftsätzen vom 13.5.2025 jeweils eingewendeten Warnpflichtverletzungen, die im Wesentlichen die aus Parteiensicht nicht nachvollziehbare Kostenüberschreitung gegenüber dem Voranschlag vom 22.05.2024 und 23.11.2024 sowie den Umstand betreffe, dass der Sachverständige erst nach Fertigstellung des Gutachtens und damit zu spät gewarnt habe, sei zunächst auszuführen, dass diese Einwendungen nicht fristgerecht eingebracht worden seien. Dessen ungeachtet habe der Sachverständige in der Tagsatzung vom 14.05.2025 für das Gericht nachvollziehbar ausgeführt, dass für ihn im Zeitpunkt der Annahme des Gutachtensauftrags und der nachfolgenden Gebührenschätzungen nicht erkennbar gewesen sei, mit welchen später anfallenden Gebühren zu rechnen sei, weil erst nach Sammlung von Unterlagen, Aufarbeitung von Plänen etc. zunehmend Erkenntnisse über den tatsächlichen Umfang und Aufwand eines derartigen vermessungstechnischen Gutachtens gewonnen werden können. Eine Vorwerfbarkeit der ex-post betrachtet ursprünglich unrichtigen Kostenschätzungen sei damit nicht gegeben, weil nach der maßgeblichen ex-ante Betrachtung dieser zusätzliche Aufwand nach den Ausführungen des Sachverständigen nicht vorhersehbar gewesen sei.
Zusammengefasst sei die Gebührennote vom 06.12.2024 der Gebührenbestimmung unverändert zugrunde zu legen und die Gebührennote vom 21.06.2025 wie dargelegt zu korrigieren und ergebe sich eine Gebührenanspruch des Sachverständigen von gesamt EUR 44.091,12 (darin enthalten EUR 7.348,52 an USt).
Gegen diese Entscheidung wendet sich die beklagte Partei mit ihrem rechtzeitigen Rekurs, in dem sie beantragt, die Gebühren des Sachverständigen lediglich mit einem Betrag von EUR 29.426,12 zu bestimmen.
Die klagende Partei hat sich am Rekursverfahren nicht beteiligt.
Der Sachverständige nahm in seiner Rekursbeantwortung zu dem Rekursvorbringen der klagenden Partei Stellung und beantragte (sinngemäß) dem Rekurs keine Folge zu geben.
Im Rekurs vertritt die beklagte Partei (zusammengefasst) die Meinung, dass die vom Sachverständigen verzeichneten Gebühren überhöht, nicht dem Gesetz entsprechend und ohne Warnung verrechnet worden seien. Eine Überprüfung der Beiziehung der Hilfskräfte durch den Sachverständigen sei nicht gewährleistet und durch die Parteien auch nicht möglich. Bei der Beurteilung der Notwendigkeit seien strengste Maßstäbe anzulegen. Es liege weder eine detaillierte Bescheinigung noch eine Begründung, noch der Nachweis der unumgänglichen Notwendigkeit vor. Der Zeitaufwand für die
beanspruchten Hilfskräfte sei nicht überprüfbar, eine detaillierte Aufzeichnung durch Vorlage von Leistungsverzeichnissen gestaffelt je nach Mitarbeiter, Leistung, Datum, Stundenanzahl und Stundensatz würden gänzlich fehlen. Die Art der Verrechnung der Hilfskräfte sei nicht beschrieben und nicht nachvollziehbar.
Wenn das Gericht davon ausgehe, dass die einzelnen Positionen des Sachverständigen nicht zu beanstanden seien, insbesondere nicht hinsichtlich des Stundenaufwands, sei bei näherer Betrachtung der vom Sachverständigen anlässlich der abschließenden Tagsatzung vorgelegten Unterlagen – die freilich in der Kürze der Zeit in der Tagsatzung nicht überprüfbar und überblickbar gewesen seien der vom Sachverständigen verzeichnete Stundenaufwand weder plausibel noch nachvollziehbar.
Um der Warnpflicht nachzukommen, müsse der Sachverständige im Voraus präzise Angaben über den (zukünftigen) Kostenaufwand machen, weil erst dadurch den Parteien und dem Gericht die Entscheidungsmöglichkeit gegeben und diese von ihnen gewahrt werden könne. Diesen solle nämlich als Bestellern die Möglichkeit zukommen, eine verantwortungsbewusste Entscheidung darüber zu treffen, ob angesichts des voraussichtlich entstehenden (zukunftsbetrachtet; und nicht ex post!) Kostenaufwandes die Beweisaufnahme erfolgen oder auch ohne dieselbe das Auslangen gefunden werden solle. Sollten die SV-Mehraufwendungen zur Gänze oder zum größten Teil bereits entstanden sein, könne von einer rechtzeitigen Ausübung der Warnpflicht keine Rede mehr sein. Diesbezüglich trete dann die Konsequenz des § 25 Abs. 1 a GebG ein, nämlich der Verlust der Gebührenansprüche für jene Honorarteile, welche über die ursprüngliche Kostenaufwandsbekanntgabe bzw. den ursprünglichen Kostenvorschuss hinausgehen. Die beklagte Partei sei ihrer Warnpflichtrüge auch schon mit Eingabe vom 07.11.2024 nachgekommen, freilich ohne zu wissen, dass das Gutachten schon einen Tag später fertig gestellt worden sei. Wenn die beklagte Partei dazumal schon ausgeführt habe, dass die Ausführungen des Sachverständigen nicht nachvollziehbar seien, dies iVm der Kostenschätzung vom 22.05.2024, stecke in dieser Ausführung auch der Vorwurf, dass der Sachverständige seiner Warnpflicht gar nicht bzw verspätet nachgekommen sei, weil auch der bisherige und der zukünftige Aufwand nicht präzise dargetan worden sei. Zudem habe die beklagte Partei beantragt, dass der Kostenvorschuss nicht an den Sachverständigen ausbezahlt werde, und dass den Parteien zusätzlich eine Äußerungsmöglichkeit eingeräumt werden wolle.
Das Rekursgericht hat dazu erwogen:
Gemäß § 30 GebAG sind dem Sachverständigen die Kosten für Hilfskräfte soweit zu ersetzen, als deren Beiziehung nach Art und Umfang seiner Tätigkeit unumgänglich notwendig ist. Zu diesen Kosten zählen
• die Kosten, die der Sachverständige für die Arbeitsleistung der Hilfskräfte aufwenden muss, soweit sie das übliche Ausmaß nicht übersteigen, sowie
• Reise- und Aufenthaltskosten der Hilfskräfte unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen über die Gebühr der Zeugen (§§ 6 bis 15 leg cit).
Hilfskräfte sind Personen, die - angestellt oder selbständig - im selben Fachgebiet wie der beauftragte Sachverständige tätig sind, dessen fachlichen Weisungen bei der Gutachtenserstattung unterliegen und ihm entsprechend ihrer Fähigkeiten zuarbeiten (SV 2018/4, 227; SV 2017/1, 25; SV 2010/3, 152; SV 2008/4, 203 uvm). Beigezogene Hilfskräfte haben weder einen eigenen Gebührenanspruch gegenüber dem Gericht noch kann der Sachverständige Gebühren für Mühewaltung oder Zeitversäumnis der Hilfskräfte geltend machen (SV 2010/3, 152; SV 2008/4, 203 uvm).
Mit der Befundaufnahme und Gutachtenserstattung regelmäßig einhergehende Büroarbeiten (zB Anlage und Führung des Handakts, Terminkoordinationen etc) werden mit der Mühewaltungsgebühr im Sinne des § 34 Abs 1 GebAG mitabgegolten. Diesbezügliche „Hilfskraftleistungen“ rechtfertigen daher keine zusätzliche Gebühr im Sinn des § 30 leg cit, zumal die besagten Kosten nach allgemeiner Lebenserfahrung als Fixkosten anzusehen sind, die typischerweise anfallen (SV 2016/1, 30; EFSlg 132.600, 112.703, 112.702 uvm). Büro- und Schreibkräfte sind in aller Regel keine Hilfskräfte iSd § 30 GebAG, weil das Reinschreiben des Befunds und Gutachtens ausschließlich Gebühren nach § 31 Abs 1 Z 3 leg cit rechtfertig (SV 2016/1, 30; SV 2014/4, 218; EFSlg 135.590, 132.598, 128.859 uvm). Schreib- und Bürokräfte bzw. andere, Schreibdienste bzw. bloße administrative Tätigkeiten verrichtende Personen können daher nur ausnahmsweise als Hilfskräfte angesehen werden, und zwar dann, wenn ihre Beiziehung - etwa aufgrund eines immensen Akten- und/oder Gutachtensumfangs - unumgänglich notwendig ist, um den eigenen Aufwand des Sachverständigen zu vermindern (EFSlg 115.624; SV 200/3, 149 ua).
Die Beiziehung von Hilfskräften steht dem Sachverständigen auch ohne ausdrücklichen Gerichtsauftrag frei (RIS-Justiz RS0119962; SV 2009/1, 27 uvm). Um eine entsprechende Nachprüfung und Überwachung zu gewährleisten, sind bei der Geltendmachung der Gebühren für Hilfskräfte vom Sachverständigen auch jene Umstände darzulegen, aus denen sich die Notwendigkeit der Hilfskraftbeiziehung ergibt (SV 2015/3, 154 uvm).
Die im § 30 GebAG gebrauchte Wendung „unumgänglich notwendig“ soll nach der gebührenrechtlichen Judikatur insbesondere betonen, dass der Sachverständige den Auftrag im Wesentlichen persönlich zu erfüllen hat. Bezüglich der Gebührenverrechnung ist diese Wendung jedoch teleologisch auf jene Fälle einzuschränken, in denen die Hilfskräfte höhere Kosten verursachen als ohne ihre Beiziehung entstanden wären. Werden gutachtensbezogen notwendige Arbeiten von Hilfskräften kostengünstiger ausgeführt als vom Sachverständigen persönlich, sind die diesbezüglichen Kosten - so sie konkret nachgewiesen werden - dem Sachverständigen zu vergüten, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Beiziehung der Hilfskräfte „unumgänglich notwendig“ im Wortsinn war (dies hat also etwa dann zu gelten, wenn des vom Sachverständigen aufgewendete Stundenhonorar der Hilfskraft wesentlich niedriger ist als der Stundensatz des Sachverständigen selbst). Wie schon erwähnt, entheben die vorangeführten Grundsätze den Sachverständigen jedoch nicht des ihm überbundenen konkreten Nachweises der von ihm jeweils de facto aufgewendeten Hilfskraftkosten (SV 2017/1, 25; SV 2015/3, 154; SV 2013/2, 100; SV 2005/4, 238 uvm).
Der Sachverständige kann nämlich nur die ihm tatsächlich angefallenen Hilfskraftkosten abgegolten erhalten, zumal es sich hier um einen reinen Kostenersatz und nicht um die Honorierung der Sachverständigentätigkeit handelt. Für Hilfskraftleistungen darf vom Sachverständigen daher nur der Ersatz des der Hilfskraft tatsächlich bezahlten Entgelts geltend gemacht werden (SV 2017/1, 25; SV 2015/3, 154; SV 2015/1, 98 uvm). Handelt es sich bei der Hilfskraft um eine/einen Angestellte/n des Sachverständigen, ist unter diesem tatsächlichen Entgelt der der Hilfskrafttätigkeit entsprechende Anteil des Bruttogehalts samt diverser Lohnnebenkosten zu verstehen (SV 2016/1, 30; SV 2015/1, 98; SV 2014/4, 218 uvm).
1. 1 Im konkreten Fall hat der Sachverständige sowohl schriftlich (ON 85.7, ON 85.8 und ON 93) als auch ausführlich in der Tagsatzung vom 14.05.2025 dargelegt für welche Tätigkeiten er Hilfskräfte herangezogen hat. Das Erstgericht konnte zudem zu diesem Thema eigene Wahrnehmungen bei dem Lokalaugenschein machen. Die Abrechnung der Hilfskraftkosten konnte der Sachverständige durch die vorgelegten Urkunden ON 85. 7 und ON 85.8 bestätigen. Zu diesem Punk hat das Erstgericht über Einwendung der beklagten Partei zutreffend die Notwendigkeit der Beiziehung von Hilfskräften für die mündliche Gutachtenserörterung bzw die Vorarbeiten dazu mangels Bescheinigung druch den Sachverständigen verneint. Im Übrigen ist die vom Erstgericht vorgenommene Honorierung der durch den Sachverständigen beigezogenen Hilfskräfte im Sinne der oben dargelegten Grundsätze nicht zu beanstanden und gehen die Rekursausführungen dazu ins Leere.
2. Zur Frage des Stundenaufwandes des Sachverständigen:
Wie das Erstgericht vollkommen zutreffend darstellt, sind nach gefestigter Rechtsprechung in Gebührensachen die Angaben eines gerichtlich beeideten Sachverständigen über den mit einer bestimmten Leistung verbundenen Zeitaufwand vom über den Gebührenanspruch befindenden Gericht in der Regel solange als wahr anzusehen, als nicht das Gegenteil bewiesen wird (siehe dazu Weber, Das Recht der Sachverständigen und Dolmetscher5 , E 4 zu § 32 GebAG). Im Allgemeinen ist bei der Gebührenberechnung also von den vom Sachverständigen angegebenen Stunden auszugehen, solange deren Unrichtigkeit nicht feststeht, wobei das Ausmaß der für eine Leistung aufgewendeten Zeit eine Tatfrage bildet. Nur dann, wenn die Angaben des Sachverständigen wegen des besonderen Ausmaßes der verzeichneten Stunden bedenklich erscheinen oder eine Unklarheit hinsichtlich des faktischen Stundenausmaßes besteht, ist das Gericht zur weiteren Erhebung und Nachprüfung des tatsächlichen Aufwandes, den es in einem solchen Fall konkret zu ermitteln hat, verpflichtet; eine bloße Schätzung seitens des Gerichtes ist jedenfalls nicht zulässig.
2. 1 Zu dieser Frage bestand für das Erstgericht kein Anhaltspunkt an den Angaben des Sachverständigen zu zweifeln, die zudem durch sein Gutachten, die Gutachtenserörterung und auch die bereits angesprochenen Aufstellungen in ON 85.7 und ON 85.8 belegt sind. Auch hier hat das Erstgericht zutreffend die Angaben des Sachverständigen der Gebührensbestimmung zu Grunde gelegt. Die anders lautenden Argumente des Rekurswerbers konnten hingegen nicht überzeugen.
Soweit sich die beklagte Partei in ihrem Rekurs auf eine Verletzung der Warnpflicht durch den Sachverständigen bezieht, ist im vorliegenden Fall zunächst auf 39 Abs 1a GebAG einzugehen. Danach ist den Parteien im Sinne des § 40 Abs 1 GebAG vom Gericht vor der Gebührenbestimmung die Gelegenheit zur Äußerung zum Gebührenantrag zu geben. Gemäß § 39 Abs 3 GebAG kann das Gericht dann, wenn gegen die antragsgemäße Bestimmung der Gebühr keine Einwendungen erhoben worden sind oder die Parteien auf Einwendungen verzichtet haben, dann, wenn es keine Bedenken gegen die Höhe der Gebühr hegt, unter anderem bei der Beschlussfassung in antragsgemäßer Höhe zur Begründung des Beschlusses auf den diesen Parteien zugestellten Gebührenantrag verweisen. Die den Parteien im Sinne des § 39 Abs 1a GebAG zwecks Äußerungsmöglichkeit zum Gebührenantrag des Sachverständigen zu setzende Frist hat im Gebührenbestimmungsverfahren somit eine vergleichbare Funktion wie die Frist zur Klagebeantwortung im Zivilprozess, weshalb eine Gebührenbestimmung ohne Beschlussbegründung eine einem echten Versäumungsurteil nach § 396 ZPO vergleichbare Säumnisentscheidung darstellt (Krammer/Schmidt/Guggenbichler4 SDG-GebAG, § 39 GebAG Anm 5; Weber5 aaO, § 39 GebAG Anm 7b).
Nach einhelliger Ansicht ist § 39 Abs 3 GebAG also keineswegs nur als eine bloße Begründungserleichterung für das Gericht bei unterbliebenen Einwendungen gegen den Gebührenantrag des Sachverständigen zu verstehen. Gemäß dieser Norm ist vielmehr von einer schon vom Gesetz wegen eingreifenden fingierten Zustimmung zu den im erstinstanzlichen Gebührenbestimmungsverfahren nicht beeinspruchten Gebührenpositionen auszugehen (RIS-Justiz RI0000108, stRsp des Rekursgerichtes), wobei eine nach Fristablauf erstattete verspätete Äußerung einer die Zustimmungsfiktion auslösende Nichtäußerung gleichzuhalten ist. Das Unterbleiben oder die verspätete Erstattung einer Äußerung der Parteien zum Gebührenantrag der Sachverständigen hat somit eine qualifizierte Bedeutung.
3. 1 In vorliegendem Fall hat die beklagte Partei innerhalb der ihr gesetzten Frist keinen Einwand zur Verletzung der Warnpflicht erhoben. Das Erstgericht hat daher zutreffend darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht erstattete Einwendungen zu diesem Punkt unbeachtlich sind.
3. 2 Wenn nun die beklagte Partei in ihrem Rechtsmittel auf die Frage der Kostenwarnung nach § 25 Abs 1a GebAG Bezug nimmt, ist im Sinne der obigen Ausführungen darauf hinzuweisen, dass dieses Argument erstmals im Rechtsmittel aufgegriffen wird. Dies bildet jedoch einen Verstoß gegen das auch im Rekursverfahren in Gebührensachen geltende Neuerungsverbot (SV 1997/3, 33; SV 1995/3, 47; SV 1992/3, 29 uvm) und sind die Ausführungen des Rekurswerbers zu diesem Punkt unbeachtlich.
3. 3 Nur der Vollständigkeit halber darf allgemein darauf hingewiesen werden, dass der Sachverständige - wenn er vom Gericht nicht schon von vorne herein seiner Warnpflicht enthoben wurde bzw. von keiner besonderen Dringlichkeit oder Unaufschiebbarkeit bestimmter Gutachtertätigkeiten auszugehen ist - dieser Pflicht bereits vor Beginn der Auftragserfüllung zu entsprechen hat (RIS-Justiz RW0000475).
Eine Anspruchsverkürzung im Sinn des § 25 Abs 1a GebAG kommt aber insgesamt nur dann in Betracht, wenn nach einer (allenfalls auch verspäteten - z.B. nach Beginn der Gutachtertätigkeit erfolgten) Warnung nicht ein (zumindest sinngemäßer) Auftrag zur Fortführung der Gutachtenserstattung erfolgt. Hält das Gericht nämlich in Kenntnis der höheren Gebühr am Auftrag fest, ist der Sinn der Warnpflicht, allen Beteiligten eine realistische wirtschaftliche Bewertung des Prozessaufwands zu ermöglichen, erfüllt und auch bei solchen Konstellationen nicht von einer gebührenvernichtenden oder -verkürzenden Warnpflichtverletzung auszugehen (OLG Graz, 3 R 164/12f ua). Der Umstand der Verspätung der Warnung ist in solchen Fällen deshalb nicht relevant, weil das "Vorausarbeiten" des Sachverständigen vom Gericht nachträglich akzeptiert und seine - auf eigenes Risiko erbrachte - Vorleistung dem Gericht und den Parteien zugänglich wurde.
Reagiert das Gericht auf eine (wenn auch verspätete) Warnung eines Sachverständigen nicht, darf der Sachverständige darauf vertrauen, dass sein Gebührenanspruch gewahrt wurde, und seine Tätigkeit (SV 1993/4, 29), ohne einen ausdrücklichen Fortsetzungsauftrag des Gerichts abwarten zu müssen fortsetzen (SV 1992/2, 81).
4. Insgesamt konnte dem Rekurs der beklagten Partei in vorliegendem Fall kein Erfolg beschieden sein.
5. Abgesehen davon, dass die beklagte Partei mit ihrem Rekurs ohnedies erfolglos war, scheiterte ein Kostenzuspruch auch unter Bestimmung des § 41 Abs 3 letzter Satz GebAG, wonach im Gebührenbestimmungsverfahren niemals ein Kostenersatz stattzufinden hat.
6. Der Ausschluss eines Rechtszuges an den OGH ergibt sich aus § 528 Abs 2 Z 5 ZPO.
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