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11Bs8/26b•OLG Innsbruck 11Bs8/26b
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dampf als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag.a Hagen und Mag.a Obwieser als weitere Mitglieder des Senats in der Übergabesache des A* über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 7.1.2026, AZ ** (= B*-18 der Staatsanwaltschaft Feldkirch), in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Die über A* verhängte Übergabehaft wird aus dem Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 StPO iVm § 18 Abs 2 EU-JZG iVm § 29 Abs 1 ARHG f o r t g e s e t z t .
Dieser Beschluss ist in seiner Wirksamkeit durch eine Haftfrist nicht mehr begrenzt (§ 18 Abs 2 EU-JZG iVm § 29 Abs 5 ARHG).
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nach der StPO nicht zu (§ 18 Abs 2 EU-JZG iVm § 29 Abs 1 ARHG, § 21 Abs 1 zweiter Satz EU-JZG iVm § 31 Abs 6 dritter Satz ARHG und § 89 Abs 6 StPO).
BEGRÜNDUNG:
Die Staatsanwaltschaft Feldkirch führt zu B* ein Übergabeverfahren gegen den deutschen Staatsangehörigen A* zur Strafvollstreckung nach Deutschland. Der Betroffene wurde am 21.12.2025 durch Polizeibeamte der PI C* aufgrund der Festnahmeausschreibung mittels Europäischen Haftbefehls (ON 2.2) des Amtsgerichts Wittenberg vom 28.1.2025, AZ D*, festgenommen und über Anordnung der Staatsanwaltschaft in die Justizanstalt Feldkirch eingeliefert (ON 2.5). Nach seiner Einvernahme am 23.12.2025 verhängte das Landesgericht Feldkirch über Antrag der Staatsanwaltschaft (ON 1.1) über ihn die Übergabehaft aus dem Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 StPO iVm § 18 Abs 2 EU-JZG iVm § 29 ARHG mit einer Wirksamkeit bis längstens 7.1.2026 (ON 6 und ON 7). Dieser Beschluss blieb unbekämpft.
Nach Durchführung einer Haft- und Übergabeverhandlung am 7.1.2026 (ON 17) verkündete das Landesgericht Feldkirch nachstehenden, nunmehr angefochtenen Beschluss:
Unmittelbar nach Verkündung des Beschlusses erhob der Betroffene Beschwerde gegen den gesamten Beschluss, die er in weiterer Folge schriftlich durch seinen Verteidiger ausführte. Beantragt wird, der Beschwerde Folge zu geben und die angeordnete Fortdauer der Übergabehaft aufzuheben. Argumentativ wird vorgebracht, dass die Anordnung der Fortdauer der Übergabehaft rechtswidrig sei, da es keinen rechtswirksamen europäischen Haftbefehl gebe. Es sei zu einem Widerruf einer bedingt verhängten Haft gekommen, wobei dieser darauf zurückzuführen sei, dass der Beschwerdeführer in Deutschland ohne Fahrerlaubnis ein Kraftfahrzeug gelenkt habe. Der Haftbefehl sei wegen Umständen erlassen worden, die in Österreich nur eine Verwaltungsübertretung darstellen würden. Dies rechtfertige keinen europäischen Haftbefehl. Die Übergabehaft sei daher rechtswidrig und der Beschuldigte sofort zu enthaften. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer in Österreich sozial integriert. Er sei verheiratet und wohne in **, weshalb keine Fluchtgefahr bestehe. Auch andere Haftgründe würden nicht vorliegen. Entgegen der vom Landesgericht Feldkirch angenommenen Rechtsauffassung sei auch die vorliegende Haftuntauglichkeit ein Grund, die Untersuchungshaft und sogar die Strafhaft aufzuheben. Er sei in der Haftanstalt nicht ausreichend medizinisch versorgt und bestehe Lebensgefahr, da er dringend eine Bypass-Operation am Herzen benötige und eine verdickte Herzwand habe. Es sei daher auf gutachterlicher Ebene abzuklären, ob der Beschwerdeführer hafttauglich sei (ON 22).
Die Oberstaatsanwaltschaft nahm von einer Stellungnahme zur Beschwerde Abstand.
Die Beschwerde ist nicht im Recht.
Zur Beschwerde gegen die Bewilligung der Übergabe:
Voranzustellen ist, dass das Oberlandesgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Beschwerdegericht zur Prüfung der Bewilligung der Übergabe nicht für notwendig erachtete, da sämtliche Umstände zur Beurteilung derselben aktenkundig sind und keiner weiteren mündlichen Erörterung bedürfen (§ 21 EU-JZG iVm § 31 Abs 6 ARHG idF BGBl I 2025/65).
Gemäß § 19 Abs 1 EU-JZG sind die Voraussetzungen für eine Übergabe (§§ 4 bis 13) anhand des Inhalts des Europäischen Haftbefehls zu prüfen. Eine Verdachtsprüfung hat nicht stattzufinden. Nur dann, wenn das zuständige österreichische Gericht der Ansicht ist, dass der Inhalt des Europäischen Haftbefehls und die sonst von der ausstellenden Justizbehörde zur Verfügung gestellten Angaben nicht ausreichen, um über die Übergabe entscheiden zu können, hat es von der ausstellenden Justizbehörde unverzüglich die erforderlichen zusätzlichen Angaben zu verlangen (§ 19 Abs 2 EU-JZG). Für ein letzteres Vorgehen besteht mit Blick auf den aktenkundigen und schlüssigen Europäischen Haftbefehl des Amtsgerichts Wittenberg vom 28.1.2025, AZ D* (nur hinsichtlich dieses Europäischen Haftbefehls wurde die Übergabe bewilligt) kein Anlass. Dem Beschwerdevorbringen, dass dem Übergabeverfahren (auch) ein Europäischer Haftbefehl zugrunde liege, deren zu vollstreckende Strafe auf verwaltungsstrafrechtlichen Tatbeständen beruhe (ON 10.2), ist zu entgegnen, dass dieser angesprochene Europäische Haftbefehl nicht Gegenstand des Übergabeverfahrens ist. Vielmehr wurde in diesem Zusammenhang den deutschen Strafvollstreckungsbehörden mitgeteilt, dass mangels beiderseitiger Strafbarkeit die Vollstreckung dieses Europäischen Haftbefehls unzulässig ist (ON 11 und ON 12), so dass auf die dazu gemachten Beschwerdeausführungen nicht einzugehen war.
Nach § 4 Abs 2 EU-JZG kann ein Europäischer Haftbefehl unter anderem zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe erlassen oder vollstreckt werden, wenn noch mindestens vier Monate zu vollstrecken sind und die zugrundeliegende Handlung unabhängig von ihrer gesetzlichen Bezeichnung auch nach dem Recht des Vollstreckungsstaats eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung darstellt, wobei mehrere Freiheitsstrafen oder ihre zu vollstreckenden Reste zusammenzurechnen sind.
Gemäß § 4 Abs 3 EU-JZG ist für eine Entscheidung nach Abs 2 die beiderseitige Strafbarkeit jedoch nicht zu prüfen, wenn die dem Europäischen Haftbefehl zugrundeliegende mit Strafe bedrohte Handlung von der ausstellenden Justizbehörde einer der in Anhang I, Teil A, angeführten Kategorie von Straftaten zugeordnet wurde und nach dem Recht des Ausstellungsstaats mit einer Freiheitsstrafe, deren Obergrenze mindestens drei Jahre beträgt, oder einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme in dieser Dauer bedroht ist.
Nach dem Inhalt des hier gegenständlichen Europäischen Haftbefehls des Amtsgerichts Wittenberg vom 28.1.2025, AZ D*, wurde der Betroffene mit Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 7.10.2022, AZ ** D* (1.54/22), rechtskräftig seit 8.10.2022 (Eintragung 21 in der deutschen ECRIS-Auskunft vom 14.1.2026), unter Zusammenziehung mehrerer Verurteilungen (Eintragungen Nr 15, 17, 18 und 19) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten verurteilt. Diese Freiheitsstrafe ist noch zur Gänze zu verbüßen.
Gegenstand der Gesamtstrafenbildung waren folgende strafbare Handlungen:
Die deutschen Strafverfolgungsbehörden haben die Straftaten zu 1. bis 7., 10. bis 12. und 15. bis 18. als Katalogstraftat „Betrugsdelikte, einschließlich des Betrugs zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften im Sinne des Übereinkommens vom 26.7.1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften“ eingeordnet. Diese rechtliche Würdigung der dem Europäischen Haftbefehl zugrundeliegenden Betrugsstraftaten als Listendelikt sind fallbezogen mit Blick auf die angeführten Bestimmungen und die Strafdrohungen des § 263 Abs 1, Abs 2 und Abs 3 Nr 1 dStGB und § 263a dStGB offensichtlich weder fehlerhaft, noch hat der Betroffene dagegen begründete Einwände erhoben (§ 19 Abs 3 EU-JZG). Eine Prüfung der beiderseitigen Strafbarkeit hatte daher hinsichtlich der Betrugsfakten nicht stattzufinden, sondern nur wegen der nicht als Katalogstraftat angeführten übrigen Straftaten (Diebstahl, Unterschlagung und versuchte Nötigung in zwei Fällen). Diese abgeurteilten Taten wären bei sinngemäßer Umstellung der Sachverhalte in Österreich als die Vergehen des Diebstahls nach § 127 StGB, der Unterschlagung nach § 134 Abs 1 und der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB mit gerichtlicher Strafe bedroht, womit beiderseitige Strafbarkeit vorliegt.
Zudem sind auch die Voraussetzungen für die Mindestvollstreckungsdauer erfüllt (§ 4 Abs 2 EU-JZG).
Der vom Beschwerdeführer - disloziert in der Argumentation gegen die Fortsetzung der Übergabehaft ersichtlich - angesprochene Ablehnungstatbestand des § 5a EU-JZG liegt nicht vor. Danach ist § 5 Abs 4 bis 6 EU-JZG sinngemäß auf einen anderen Staatsangehörigen, gegen den ein Europäischer Haftbefehl ausgestellt wurde, anzuwenden, wenn (kumulativ) 1. der andere Staatsangehörige seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Inland hat, 2. davon auszugehen ist, dass die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe im Inland der Erleichterung der Resozialisierung und der Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gesellschaft dient und 3. er sein Recht auf Aufenthalt nicht durch ein Verhalten verwirkt hat, das eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
Der Betroffene ist deutscher Staatsangehöriger. Seinen Angaben (ON 6) zufolge sei er mit seiner Ehegattin, die ** Staatsangehörige sei, im Mai 2025 nach Österreich gekommen und habe zunächst in ** gewohnt und dort gearbeitet. Er habe in der Pflege arbeiten wollen, was aber mit seiner Ausbildung in Deutschland nicht erlaubt sei, er hätte dafür zusätzlich eine Schule absolvieren müssen. Deshalb sei er mit seiner Ehegattin nach ** gegangen, allerdings habe es in der Pflegeschule keine freien Plätze für dieses Jahr gegeben. Deshalb seien sie zurück nach Vorarlberg und nach ** gezogen. Er arbeite aktuell (23.12.2025) in der „BC*“ in *. Laut ZMR-Auskunft vom 23.1.2026 scheint eine Nebenwohnsitzmeldung von 8.8.2025 bis 21.1.2026 in ** und nunmehr erst ab 21.1.2026 in ** auf. Valide Angaben, dass er sich bereits zuvor in ** aufgehalten und/oder in Österreich gearbeitet hat (der vorgelegte Arbeitsvertrag der „BC GesmbH Co OG“ datiert vom 2.12.2025 und wäre Arbeitsbeginn erst der 12.1.2026 gewesen [ON 17.1]), sind nicht aktenkundig. Selbst wenn den Angaben des Betroffenen zufolge von einem Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in Österreich ausgegangen würde, ist für ihn nichts gewonnen. In einem weiteren Schritt ist nämlich zu prüfen, ob seine Resozialisierungschancen durch den Vollzug der in Deutschland verhängten Freiheitsstrafe in Österreich erhöht würden. Dabei sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in einer Gesamtschau alle konkreten Faktoren zu würdigen, die darauf hinweisen können, dass zwischen dem Betroffenen und dem Vollstreckungsstaat Bindungen bestehen, die belegen, dass er hinreichend in diesen Staat integriert ist und dass daher die Vollstreckung der im Ausstellungsstaat über ihn verhängten Freiheitsstrafe im Vollstreckungsstaat zur Erhöhung der Resozialisierungschancen nach Vollstreckung der Strafe beitragen wird. Zu diesen Faktoren gehören die familiären, sprachlichen, kulturellen, sozialen oder wirtschaftlichen Bindungen zum Vollstreckungsstaat, sowie Art, Dauer und Bedingungen seines Aufenthalts in diesem Staat (EuGH 6. Juni 2023, C-700/21, insbesondere Rz 68; vgl auch Göth-Flemmich/Herrnfeld/Kmetic/Martetschläger, Internationales Strafrecht § 39 Rz 12 und Wirth/Hinterhofer in Höpfel/Ratz, WK2 EU-JZG § 39 Rz 21 jeweils zum ähnlich gelagerten Fall des § 39 Z 3 EU-JZG).
Neben dem Umstand, dass der Betroffene erst seit Mai 2025 mit seiner Ehefrau seinen Wohnsitz oder Aufenthalt in Österreich hat und diesen bereits mehrmals wechselte, liegen keine der oben genannten Umstände vor, die auf besonders intensive Bindungen des Betroffenen zu Österreich schließen lassen, insbesondere auch, weil seine Eltern und Brüder, auch wenn zu diesen kein oder kaum Kontakt besteht, in Deutschland leben. Da zudem weder sprachliche oder kulturelle noch aktenkundige wirtschaftliche Bindungen zu Österreich bestehen, kann im Sinn des § 5a Z 2 EU-JZG mit Blick auf die erst kurze Aufenthaltsdauer in Österreich und den Umstand, dass diese offenkundig mit der in Deutschland zu verbüßenden Freiheitsstrafe im Zusammenhang steht, nicht davon ausgegangen werden, dass die Vollstreckung der über den Betroffenen verhängten Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten in Österreich der Erleichterung der Resozialisierung und der Wiedereingliederung des in Deutschland Verurteilten in die österreichische Gesellschaft dienen würde.
Auch der (nunmehr) in § 10a EU-JZG normierte - von Amts wegen wahrzunehmende - Ablehnungsgrund für den Fall der Verletzung von Grundrechten liegt nicht vor. Demzufolge ist die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls unzulässig, wenn ausnahmsweise, insbesondere aufgrund systemischer oder allgemeiner Mängel im Ausstellungsstaat, die ernsthafte Gefahr besteht, dass die Übergabe unter den besonderen Umständen des Einzelfalls die in Art 6 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) anerkannten Grundsätze oder die durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) gewährten Rechte verletzen würde. Damit kann unter bestimmten Umständen das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art 8 MRK, der nach den Erläuterungen zur Charta der Grundrechte (ABl. 2007, C 303/17) dem Art 7 GRC entspricht, der Übergabe entgegenstehen. Allerdings können familiäre Beziehungen zwischen Erwachsenen eine Übergabe unter dem Aspekt des Art 8 MRK nur dann hindern, wenn über die sonst üblichen (emotionalen) Bindungen hinaus auch Merkmale einer - fallaktuell nicht aktenkundigen - Abhängigkeit bestehen (RIS-Justiz RS0123230 [T5]). Die Übergabe ist daher auch unter Berücksichtigung der familiären Beziehung zur Ehegattin unter dem Aspekt des Art 8 Abs 2 MRK verhältnismäßig.
Weil damit die Übergabevoraussetzungen (§ 4 Abs 2 EU-JZG) vorliegen, weder der vom Beschwerdeführer geltend gemachte noch sonstige Ablehnungstatbestände (§ 5 ff EU-JZG) vorliegen und auch das vom Betroffenen angesprochene, noch anhängige Gnadengesuch in Deutschland einer Übergabe nicht entgegenstehen, ist die Übergabe des Betroffenen zur Strafvollstreckung nach Deutschland zulässig und wurde demnach vom Erstgericht zu Recht bewilligt.
Zur Beschwerde gegen die Fortsetzung der Übergabehaft:
Nach § 18 Abs 1 EU-JZG gilt ein Europäischer Haftbefehl oder eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem zur Übergabe oder Auslieferung als Ersuchen um Durchführung eines Übergabeverfahrens und Verhängung der Übergabehaft. Für die Übergabehaft gelten nach § 18 Abs 2 EU-JZG die Bestimmungen über die Auslieferungshaft nach § 29 ARHG sinngemäß.
Die Übergabehaft darf materiell gesehen daher nur dann verhängt oder fortgesetzt werden, wenn hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass eine in Österreich betretene Person eine der Übergabe unterliegende strafbare Handlung begangen habe, ein Haftgrund vorliegt, die Verhängung und/oder Fortsetzung der Übergabehaft verhältnismäßig ist und ihr Zweck durch gelindere Mittel nicht erreicht werden kann (Hinterhofer in WK2 EU-JZG § 18 Rz 5 ff mwN).
Ausgehend von obigen Ausführungen zur Beschwerde gegen die Bewilligung der Übergabe liegen hinreichende Gründe dafür vor, dass der im Inland betretene Betroffene nach § 4 Abs 2 EU-JZG der Übergabe unterliegende mit Strafe bedrohte Handlungen begangen hat.
Für den Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 StPO ist im Übergabeverfahren die Befürchtung maßgebend, der Betroffene werde sich (hier) der Durchführung der bereits bewilligten Übergabe entziehen (15 Os 151/07f). Die konkreten Gründe für diese Befürchtung resultieren fallaktuell daraus, dass der Betroffene, obwohl er - wie dargelegt - seinen Angaben zufolge zwar seit Mai 2025 in Österreich aufhältig ist, jedoch aufgrund dieser erst kurzen Aufenthaltsdauer und mangels anderer Anhaltspunkte keine ausreichenden familiären, sozialen und wirtschaftlichen Bindungen zu Österreich bestehen, so dass von einem verfestigten Lebensmittelpunkt in Österreich keine Rede sein kann. Vielmehr besteht bei einer gesamthaften Betrachtung mit Blick auf die Angaben des Betroffenen, dass er nicht nach Deutschland übergeben werden will, er Deutschland im Zusammenhang mit der ausstehenden Strafvollstreckung verlassen hat und auch in Österreich beim Eintreffen der Polizeibeamten der PI C* am 21.12.2025 über den Balkon geflüchtet ist, die konkrete Gefahr, dass der hier nicht verfestigte Betroffene sich auf freiem Fuß in Anbetracht der noch zu vollziehenden Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten dem weiteren Übergabeverfahren entziehen oder sich zumindest verborgen halten wird, um die Übergabe an den von ihm abgelehnten deutschen Staat zu verhindern.
Ausgehend davon liegt der Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 StPO vor. Dieser ist von einer solchen Intensität, dass ihm durch gelindere Mittel nicht wirksam entgegengetreten werden kann. Eine - vom Betroffen ohnedies nicht angesprochene - Kaution verbunden mit Gelöbnissen (§ 180 Abs 1 StPO) vermag die evidente Fluchtgefahr mit Blick auf die noch zu vollziehende beträchtliche Freiheitsstrafe ebenfalls nicht hintanzuhalten.
Darüber hinaus steht in Anbetracht der dem Urteil in Deutschland zugrunde liegenden strafbaren Handlungen und der noch zu vollziehenden Freiheitsstrafe die Fortsetzung der erst am 23.12.2025 verhängten Übergabehaft weder zur Bedeutung der Sache noch zu der in Deutschland zu verbüßenden Freiheitsstrafe außer Verhältnis (Nimmervoll, Haftrecht3 E 1827).
Insofern der Betroffene eine krankheitsbedingte Haftuntauglichkeit releviert, ist eine solche nicht Gegenstand der Prüfung im Rahmen der (hier) Übergabehaft (RIS-Justiz RS0113913), womit sich ein Eingehen auf die darauf bezogenen Beschwerdeeinwände erübrigt.
Die Übergabehaft war daher aus dem genannten Haftgrund fortzusetzen.
Mit Blick auf die erfolgte Bewilligung der Übergabe ist die Wirksamkeit dieser Haftfortsetzungsentscheidung durch eine Haftfrist nicht mehr begrenzt (§ 18 Abs 2 EU-JZG iVm § 29 Abs 5 ARHG).
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