projetos
24Ds5/25g•OGH 24Ds5/25g
Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 21. Jänner 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Dr. Wurdinger als weiteren Richter sowie die Rechtsanwältin Dr. LeyGrassner und den Rechtsanwalt Mag. Stangl in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Hackl als Schriftführer in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwalt in *, wegen der Disziplinarvergehen der Verletzung von Berufspflichten und der Beeinträchtigung von Ehre oder Ansehen des Standes über die Berufung des Beschuldigten gegen das Erkenntnis der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 6. Februar 2025, AZ D 51/23 (1 DV 10/24) nach mündlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Leitner, des Kammeranwalts Dr. Orgler, jedoch in Abwesenheit des Beschuldigten und seines Verteidigers zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Dem Beschuldigten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1]Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde Rechtsanwalt *, der Disziplinarvergehen der Verletzung von Berufspflichten nach § 1 Abs 1 erster Fall DSt und der Beeinträchtigung von Ehre oder Ansehen des Standes nach § 1 Abs 1 zweiter Fall DSt schuldig erkannt und zu einer Geldbuße in der Höhe von 6.000 Euro verurteilt.
[2]Danach hat er dadurch, dass er in einer Kaufsache, in der er selbst verkaufende Partei war, in eigener Sache eine Treuhandschaft übernommen und es in der Folge unterlassen hatte, diese gemäß Punkt IV./B./ Abs 1 des Statuts der Treuhandrevision der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer zu melden, keinen schriftlichen Treuhandvertrag abschloss, für die Abwicklung des Treuhandauftrags das Kanzleianderkonto verwendete und eine Absicherung des Käufers unterließ, gegen die Bestimmungen des Statuts der Treuhandrevision der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer und damit gegen die Bestimmungen der §§ 9 und 10a RAO und § 43 Abs 1 RLBA 2015 verstoßen.
[3]Dagegen richtet sich die rechtzeitige Berufung des Beschuldigten wegen Nichtigkeit (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO) sowie wegen des Ausspruchs über die Schuld und die Strafe.
Voranzustellen ist:
[4]Der in Bezug auf Rechtsanwälte verwendete Begriff „Treuhand“ umfasst alle vom Rechtsanwalt vertraglich übernommenen entgeltlichen oder unentgeltlichen Aufträge, denen zu Folge der Rechtsanwalt die Verpflichtung zur Verwahrung und späteren Ausfolgung eines bei ihm hinterlegten Geldbetrags für den Fall des Eintritts einer oder mehrerer Bedingungen an einen/mehrere Treugeber bzw sonstige ihm genannte Dritte übernimmt und/oder erfüllt, wobei die Treuhandschaft ausschließlich die Fremdgeldgebarung durch den Rechtsanwalt im Rahmen dieser Aufträge bezeichnet (Punkt II./B./ des Statuts der „Treuhand-Revision der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer“ idFv 23. 11. 2020). Die sich daraus ableitenden berufsrechtlichen Pflichten eines Rechtsanwalts setzen sohin das Bestehen eines Auftragsverhältnisses und damit einen auf den Abschluss einer Treuhandvereinbarung gerichteten Willen der beteiligten Parteien voraus.
[5]Insofern ist der Berufung des Beschuldigten beizupflichten, als die Annahmen des Disziplinarrats, der Beschuldigte bzw dessen Kanzlei habe eine Treuhandschaft in eigener Sache übernommen, in den Beweisergebnissen keine Deckung findet und sich auch nicht mit den getroffenen Feststellungen in Einklang bringen lässt.
[6]Danach haben die Käufer unmissverständlich den Verzicht auf eine treuhändige Abwicklung erklärt (Anhang zur Erklärung des Beschuldigten vom 24. Oktober 2023). Nach den getroffenen Feststellungen hat der Beschuldigte mit den Käufern Gespräche über die in seinem Alleineigentum stehende Liegenschaft geführt und haben diese dabei erklärt, keine treuhändische Kaufpreisabwicklung zu benötigen. Der Beschuldigte hat das Kaufanbot nach Einlangen einer mit den Käufern vereinbarten Anzahlung auf dem Sammelanderkonto seiner Kanzlei angenommen. Die Käufer haben dabei nach ausdrücklicher Belehrung bestätigt, dass sie den Kaufvertrag nicht nach dem Treuhandstatut abwickeln wollen. Sohin wurde keine gesonderte Treuhandschaft abgeschlossen.
[7]Daran ändert auch nichts, dass der Beschuldigte als Verkäufer gegenüber den Käufern die Verpflichtung übernahm, die auf der Liegenschaft eingetragenen Geldlasten zu tilgen, und dass im Kaufvertrag eine „gemäß separatem Treuhandauftrag zu übernehmende Treuhandschaft“ sowie das Unterbleiben der „Sicherung der Abwicklung“ der Treuhandschaft durch die Steiermärkische „Rechtsanwaltskammer im Rahmen der Treuhandrevision“ erwähnt wird. Denn die entsprechenden Passagen im Kaufvertrag bleiben ohne Bezug auf das konkrete Rechtsgeschäft. Es ist somit davon auszugehen, dass – entsprechend dem Willen der Käufer – keine treuhändische Abwicklung vereinbart war; eine Verletzung der sich aus der Übernahme von Treuhandverpflichtungen ergebenden berufsrechtlichen Verhaltenspflichten scheidet daher aus.
[8]Dennoch liegt im festgestellten Verhalten des Beschuldigten ein Disziplinarvergehen nach § 1 Abs 1 erster und zweiter Fall DSt begründet:
[9]Ein Rechtsanwalt hat im Sinn des Grundsatzes der strikten Trennung von Fremdgeld und eigenem (Kanzlei)Geld und gemäß Punkt 3. des Anhangs zu § 43 Abs 1 RLBA 2015 Werte, die ihn selbst betreffen, dem Anderkonto nicht zuzuführen und auch dafür Sorge zu tragen, dass Dritte keine ihn selbst betreffenden Zahlungen auf das Anderkonto überweisen. Ein dagegen schon angesichts der ausdrücklichen vertraglichen Verpflichtung vorliegender Verstoß stellt eine Berufspflichtverletzung iSd § 1 Abs 1 erster Fall DSt als auch – bei ausreichender Publizität – eine Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes iSd § 1 Abs 1 zweiter Fall DSt dar.
[10]Angesichts dessen, dass der Beschuldigte selbst die ausdrückliche Beschränkung der Verwendung des Anderkontos unterzeichnet hatte und die widmungswidrige Verwendung dieses Kontos durch den Beschuldigten zur Abwicklung seines privaten Liegenschaftsverkaufs den Käufern, der kontoführenden Bank und der Geldwäschemeldestelle bekannt wurde, verwirklicht dieses Verhalten schon in Hinblick auf die Verletzung der sich aus Punkt 3. des Anhangs zu § 43 Abs 1 RLBA 2015 ergebenden Verhaltenspflicht jedenfalls sowohl das Disziplinarvergehen nach § 1 Abs 1 erster Fall DSt als auch nach § 1 Abs 1 zweiter Fall DSt.
[11]Weshalb die widmungswidrige Verwendung des Anderkontos disziplinarrechtlich „irrelevant“ sein sollte, legt die Berufung nicht dar.
[12]Das weitere zum Thema Treuhandschaft und zur Frage der Verletzung weiterer standesrechtlicher Verhaltenspflichten erstattete Berufungsvorbringen kann – spricht es doch nach dem Vorgesagten keine entscheidenden Tatsachen an – auf sich beruhen. Der Berufung des Beschuldigten wegen Nichtigkeit und Schuld war daher nicht Folge zu geben.
[13]Auch versagt die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe.
[14]Die Anwendung des § 3 DSt kommt schon in Ansehung der sich aus der widmungswidrigen Kontoverwendung ergebenden Verletzung berufs- und standesrechtlicher Pflichten nicht in Frage, weil bei einer expliziten schriftlichen Vereinbarung der privaten Verwendung des Kanzleikontos (vgl Punkt 4.1. des Kaufvertrags) von keiner bloßen Unachtsamkeit und sohin von keinem Sorgfaltsverstoß gesprochen werden kann, dessen Gewicht im Vergleich zu den Durchschnittsfällen der Deliktsverwirklichung deutlich abfällt. Darüber hinaus gelangte das Verhalten Dritter (etwa der Geldwäschemeldestelle) zur Kenntnis, sodass auch das Erfordernis einer bloß unbedeutenden Folge nicht erfüllt ist.
[15]Bei der Strafbemessung waren das Zusammentreffen von zwei Vergehen und die disziplinarrechtliche Vorbelastung des Beschuldigten als erschwerend, als mildernd hingegen kein Umstand zu werten. Der – bis dahin – (über)langen Verfahrensdauer wurde bereits vom Disziplinarrat durch Reduktion der Geldbuße Rechnung getragen. Bei Abwägung dieser Strafzumessungsgründe erweist sich die vom Disziplinarrat gefundene Sanktion von 6.000 Euro Geldbuße als tat- und schuldangemessen.
[16]Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 54 Abs 5 DSt.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.