OLG Innsbruck 7Bs347/25z

7Bs347/25zTribunal de Recurso8 de jan. de 2026

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OLG Innsbruck 7Bs347/25z

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.01.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2026:0070BS00347.25Z.0108.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Offer und Mag. Preßlaber als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 18.12.2025, ** (= GZ B*-22 des Landesgerichts Innsbruck) in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.

Die über A* verhängte Untersuchungshaft wird aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b und c StPO f o r t g e s e t z t.

Dieser Beschluss ist in seiner Wirksamkeit durch eine Haftfrist nicht mehr begrenzt (§ 175 Abs 5 StPO).

Gegen diesen Beschluss steht ein weiterer Rechtszug n i c h t zu (§ 89 Abs 6 StPO).

Begründung

Begründung:

Die Staatsanwaltschaft Innsbruck führte zum AZ C* ein Ermittlungsverfahren unter anderem gegen den ** geborenen A* wegen „§§ 146, 147 Abs 2 StGB“.

Mit dem angefochtenen Beschluss setzte ein Haft- und Rechtsschutzrichter des Landesgerichts Innsbruck nach Durchführung einer Haftprüfungsverhandlung (ON 21) die über den am 2.12.2025 um 20.15 Uhr aus Eigenem von der Exekutive festgenommenen (ON 3) Beschuldigten mit Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 4.12.2025 aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO verhängte Untersuchungshaft (ON 7) aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b und c StPO mit einer Wirksamkeit bis 19.1.2026 fort (ON 22).

Gegen diese Haftfortsetzungsentscheidung richtet sich die unmittelbar nach Verkündung erhobene und schriftlich ausgeführte Beschwerde des Beschuldigten (ON 21, 2 und ON 23), die in den Antrag mündet, die über ihn verhängte Untersuchungshaft – allenfalls unter Anwendung gelinderer Mittel – aufzuheben.

Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, ist nicht berechtigt.

Die Staatsanwaltschaft Innsbruck legt zwischenzeitlich mit ihrem Strafantrag vom 29.12.2025 zu C* dem Angeklagten A* das „Verbrechen“ (richtig: Vergehen) des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall StGB zur Last (ON 26). Das Hauptverfahren behängt zu B* des Landesgerichts Innsbruck, eine Hauptverhandlung wurde noch nicht anberaumt.

Das Beschwerdegericht hält den Angeklagten – soweit gegenständlich mit Blick auf dessen Vernehmung zur Sache (vgl ON 5) beachtlich – für dringend verdächtig, er habe mit dem Vorsatz sich oder einen Dritten durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 3 StGB) zu nachangeführten Zeiten und Orten nachangeführte Verfügungsberechtigte durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch Täuschung über seine Zahlungsfähigkeit und -willigkeit, zu nachangeführten Handlungen verleitet, wodurch die Getäuschten in einem Betrag von weit über EUR 5.000,-- an ihrem Vermögen geschädigt wurden, und zwar

Der – von der Beschwerde ohnedies nicht ausdrücklich bekämpfte – dringende und hafttragende Tatverdacht ergibt sich aus den vorliegenden polizeilichen Ermittlungsergebnissen, insbesondere den von den Tatopfern und Zeugen vorgelegten Rechnungen (ON 16.12 bis ON 16.15), den Angaben der vernommenen Zeugen M* N* (zu 1./; ON 16.11), O* P* (zu 2./; ON 16.4), Q* R* (zu 3./; ON 16.7), S* (zu 4./; ON 16.10), K* L* und T* (jeweils zu 5./; ON 2.3, ON 2.4 und ON 16.6) sowie der im Wesentlichen geständigen Verantwortung des Angeklagten selbst. Dieser stellte zwar zunächst eine Täuschung sowie das Vorliegen der inneren Tatseite in Abrede, räumte anlässlich seiner gerichtlichen Vernehmung letztlich aber die ihm vorgeworfenen hafttragenden Taten ein und übernahm schließlich in seinem Schreiben (ON 21, 4 f) jegliche Verantwortung für diese Taten. Vor Gericht gab er an, über keine Mittel zu verfügen, um die Schulden abzudecken zu können. Seine weiteren relativierenden Depositionen, wonach er geerbtes Gold sowie ein Fahrzeug besitze, welches er „notfalls“ verkaufen könne, vermögen den dringenden Tatverdacht mit hoher Wahrscheinlichkeit schon deshalb nicht zu widerlegen, weil nicht entscheidend ist, ob der Angeklagte die offenen Forderungen jetzt, also erst nach Tatbegehung, begleichen kann. Weil der Genannte zudem den Wert dieser Gegenstände nicht einmal annähernd anzugeben vermochte, sowie mit Blick auf die Schilderungen der Zeugen (unter anderem N*, R* und P*), wonach die vom Angeklagten hinterlegten bzw bekannt gegebenen Kreditkarten nicht belastet hätten werden können, dieser vielmehr die jeweilige Unterkunft gemeinsam mit seiner Begleiterin, mitunter in der Nacht bzw in den früheren Morgenstunden, ohne Begleichung der Rechnung verlassen habe, ist es hochwahrscheinlich, dass er zu den jeweiligen Tatzeitpunkten weder fähig noch willens war, die zu begleichenden Rechnungen vollständig und termingerecht zu bezahlen, sondern vielmehr die jeweiligen Verfügungsberechtigten wahrheitswidrig über seine (termingerechte) Zahlungsfähigkeit und -willigkeit täuschte, dadurch jeweils in einen Irrtum versetzte und dergestalt zu den beschriebenen selbstschädigenden Handlungen verleitete, wodurch die Geschädigten insgesamt in einem Betrag von weit über EUR 5.000,-- an ihrem Vermögen geschädigt wurden. An diesem dringenden Tatverdacht vermögen auch die ergänzenden Angaben des Zeugen L* nichts zu ändern. Dieser gab an, zwischenzeitlich, nämlich am 9.12.2025 zwei Zahlungen in Zusammenhang mit den vom Angeklagten in Anspruch genommenen Dienstleistungen erhalten zu haben (vgl dazu auch das vorliegende Mail in ON 25.6), während zwei weitere Zahlungen in der Höhe je EUR 5.654,70 „abgelehnt“ worden seien (ON 16.6). Sollten die vom Zeugen genannte Zahlungen erst zu diesem Zeitpunkt erfolgt sein, läge eine nachträgliche Schadensgutmachung vor, die allerdings weder für die Schuld- noch Subsumstionfrage relevant ist. Andernfalls wäre selbst bei (rechtzeitiger) Begleichung einen Teils der Rechnung für den Angeklagten in Ansehung der übrigen Ermittlungsergebnisse nichts gewonnen, da selbst in diesem Fall keine termingerechte und vollständige Bezahlung erfolgte, und überdies gerichtsbekannt ist, dass Betrüger mitunter Teilzahlungen leisten, ohne jedoch fähig und willens zu sein, Waren und Dienstleistungen zur Gänze zu begleichen. Überdies sei laut vorliegendem Mailverkehr eine der genannten Zahlung in Höhe von EUR 538,58 samt EUR 15,-- an Gebühren ohnehin wieder auf das Konto des Angeklagten rückgebucht worden (vgl ON 25.6).

Die Angaben des über laut Mitteilung der ** Behörden über mehrere Alias-Identitäten verfügenden (ON 2,5, 6 ff) Angeklagten zu seinem (Brutto-) Einkommen („zirka EUR 4.000,-- bis EUR 5.000,--“; ON 5, 2 und 8) sowie seine Behauptungen zur (möglichen) Erhöhung seines Kreditkartenlimits sind im Lichte der vorliegenden Ermittlungsergebnisse mit hoher Wahrscheinlichkeit als Schutzbehauptung zu werten. Die vom Angeklagten in seinem Schreiben in den Raum gestellte Erkrankung (Autismus; vgl ON 21, 3), welche neben Imponiergehabe gegenüber seine Freundin auch Grund für seine Taten gewesen sei, indiziert mit Blick auf sein (nach der dringenden Verdachtslage) zielgerichtetes wiederholtes Handeln weder eine Zurechnungsunfähigkeit noch vermag diese mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Änderung an der dringenden Verdachtslage herbeizuführen.

Zur subjektiven Tatseite, nämlich zur Gewerbsmäßigkeit und zum jeweils zumindest bedingten vorgefassten Täuschungs-, Schädigungs- und auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Vorsatz des Angeklagten ergibt sich der dringende Tatverdacht aus einer lebensnahen Betrachtung des äußeren Tatgeschehens, der hohen Frequenz der von ihm (nach der dringenden Verdachtslage) begangenen Betrügereien, seinem zielgerichteten Gesamtverhalten und der Höhe des Schadens (RIS-Justiz RS0116882).

Für den Fall der Erweislichkeit allein dieser Tat(en) hätte der Angeklagte daher das Vergehen des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall StGB zu verantworten und wäre hiefür nach § 147 Abs 2 StGB mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren zu bestrafen.

Dem Beschwerdevorbringen zuwider ging das Erstgericht (nach entsprechender Erörterung, vgl ON 21, 1) zutreffend vom Vorliegen des Haftgrunds der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b und c StPO aus.

Aus der ** U*-Auskunft des Angeklagten(vgl ON 8) ergeben sich – soweit relevant – bereits mehrere einschlägige Verurteilungen. Neben den wegen „Betrugsdelikten“, sohin wegen strafbaren Handlungen gegen fremdes Vermögen erfolgten Verurteilungen wurde der Angeklagte auch wegen Urkundenfälschung, die auf der gleichen schädlichen Neigung wie Betrug beruht (vgl RIS-Justiz RS0095304), verurteilt. Der U*-Auskunft lässt sich überdies entnehmen, dass über den Angeklagten zunächst unter anderem wegen „Betrug in 14 Fällen“ neben einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten auch ein 4wöchiger Jugendarrest (vgl 1. Eintragung in ON 8) und in weiterer Folge wegen „Betrug in 12 Fällen sowie versuchter Betrug in drei Fällen“ eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verhängt wurde (vgl 2. Eintragung in ON 8), sowie, dass er die über ihn mit seit 16.1.2021 rechtskräftigem Urteil des **gerichts **, AZ **, verhängte Freiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten zumindest zum Teil verbüßen musste, wobei das Ende der Probezeit mit 24.4.2026 festgesetzt wurde (vgl 3. Eintragung in ON 8). Zuletzt wurde der Angeklagte mit seit 27.5.2025 rechtskräftigem Urteil des **gerichts **, AZ **, wegen „gewerbsmäßigen Betrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung“ zu einer bis zum 26.5.2028 „zur Bewährung ausgesetzten“ Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.

In Anbetracht dieses massiv strafrechtlich einschlägig getrübten Vorlebens, aber auch aufgrund der ihm nunmehr im gegenständlichen Verfahren angelasteten wiederholt begangenen Betrugshandlungen, die zu einem Schaden in Höhe von weit über EUR 5.000,-- führten, in Verbindung mit dem (nach der dringenden Verdachtslage) angespannten Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Angeklagten, ist auf jene bestimmten Tatsachen zu schließen, die auch die Gefahr begründen, er werde auf freiem Fuß ungeachtet des wegen einer mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Straftat gegen ihn geführten Strafverfahrens weiterhin zumindest eine strafbare Handlung mit nicht bloß leichten Folgen, wie (schwere) Betrügereien begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist, wie die ihm nunmehr angelasteten wiederholten strafbaren Handlungen, derentwegen er auch bereits mehrfach verurteilt wurde.

Eine Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 173 Abs 3 letzter Satz StPO ist dem Akteininhalt nicht zu entnehmen. Der Haftgrund ist auch von einer derartigen Intensität, dass ihm durch die Anwendung gelinderer Mittel bei realitätsbezogener Betrachtung nicht beruhigend entgegengewirkt werden kann.

Von einer Unverhältnismäßigkeit der erst seit 4.12.2025 verhängten Untersuchungshaft kann im Hinblick auf die Strafdrohung und die konkrete Fallgestaltung sowie mit Blick darauf, dass der einschlägig vorbestrafte Angeklagte nach der dringenden Verdachtslage die haftrelevanten strafbaren Handlungen während zwei offener Probezeiten (vgl 3. und 7. Eintragung in ON 8) begangen hat, nicht gesprochen werden. Die Fortsetzung der Untersuchungshaft steht damit weder zur Bedeutung der Sache noch zu der im Fall einer Verurteilung zu erwartenden Strafe außer Verhältnis. Der in diesem Zusammenhang ins Treffen geführten „massiven psychischen Beeinträchtigung“ des Angeklagten ist – der Beschwerde zuwider – nicht durch Aufhebung der Untersuchungshaft „wegen Unverhältnismäßigkeit“, sondern durch (allenfalls notwendige) ärztliche Betreuung in der Justizanstalt oder – falls zur sachgemäßen Behandlung erforderlich – durch Überstellung in ein Krankenhaus zu begegnen (vgl Nimmervoll, Haftrecht3 Z 956).

Der Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen und die über den Angeklagten verhängte Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b und c StPO fortzusetzen.

Wegen bereits eingebrachter Anklage ist die Wirksamkeit dieser Haftfortsetzungsentscheidung durch eine Haftfrist nicht mehr begrenzt (§ 175 Abs 5 StPO).

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