OLG Linz 10Bs279/25p

10Bs279/25pTribunal de Recurso19 de dez. de 2025

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OLG Linz 10Bs279/25p

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.12.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2025:0100BS00279.25P.1219.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat durch den Richter Mag. Graf als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Kuranda und Mag. Höpfl in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 12 dritter Fall StGB, § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss der Einzelrichterin des Landesgerichts Wels (im Ermittlungsverfahren) vom 1. Dezember 2025, HR*-6, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Begründung:

Die Staatsanwaltschaft Wels führt zu St* ein Ermittlungsverfahren gegen den am ** geborenen A* wegen des Verdachts des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG, begangen als Beteiligter im Sinne des § 12 dritter Fall StGB.

Dem Genannten wird zur Last gelegt, er habe in einem noch näher festzustellenden Zeitraum, jedenfalls aber zwischen 20. Juni 2025 und 19. August 2025, in B* zum vorschriftswidrigen Überlassen einer das 25-Fache der Grenzmenge übersteigenden Suchtgiftmenge an andere beigetragen, indem er C* D*, der in diesem Zeitraum zirka 2.185 Gramm Heroin mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 5,22% Heroin, 0,2% Monoacetylmorphin und 0,4% Acetylcodein sowie 10 Gramm Kokain mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 75,4% (Cocain) an teils bekannte und teils unbekannte Abnehmer gewinnbringend verkauft habe, Unterkunft in (richtig [S 8 in ON 2.5]) zwei seiner Wohnungen in ** B* gewährt habe (S 4 in ON 5).

Mit dem angefochtenen Beschluss wurde – soweit hier von Relevanz - der Antrag der Staatsanwaltschaft vom 27. November 2025 (ON 1.1) auf Bewilligung der Festnahmeanordnung gegen A* abgewiesen (ON 6).

Die dagegen von der Staatsanwaltschaft erhobene Beschwerde, mit der sie im Ergebnis die antragsgemäße Bewilligung der Festnahmeanordnung anstrebt (ON 7), ist nicht berechtigt.

Gemäß § 170 Abs 1 StPO setzt eine Festnahme zunächst das Vorliegen eines Tatverdachts und eines Haftgrundes voraus. Ein Tatverdacht liegt vor, wenn es aufgrund bestimmter Tatsachen wahrscheinlich ist, dass die zu verhaftende Person eine gerichtlich strafbare Handlung, also eine tatbildmäßige, rechtswidrige und schuldhafte Handlung, begangen hat.

Der abgesondert verfolgte C* D* sagte am 15. Oktober 2025 vor der Polizei als Beschuldigter vernommen aus, dass es sich beim Beschuldigten A* um den Vermieter jener Wohnungen in der -Straße handle, die er mit dem Vorhaben, von dort aus Suchtgift zu verkaufen, bezogen habe. Dies habe sein (D) Auftraggeber mit dem Beschuldigten bereits im Vorfeld vereinbart, einen schriftlichen Mietvertrag gebe es nicht. D habe von dieser Wohnung aus schließlich im ersten Monat 750 Gramm Heroin verkauft. Nach etwa zehn bis fünfzehn Tagen habe er weitere 750 Gramm Heroin und zirka 30 Gramm Kokain erhalten, wovon er bis zu seiner Festnahme nur wenige Tage danach noch etwa 60 Gramm Heroin habe veräußern können. Der Beschuldigte habe seiner Ansicht nach gewusst, dass D* lediglich zum Drogenhandel nach Österreich gekommen sei. Dies ergebe sich zum einen aus der umgehenden Barzahlung der Miete von EUR 1.000,00 bei der Ankunft des D* in B* und zum anderen aus der Aufforderung des Beschuldigten an diesen, ein Fenster über der Eingangstüre mit einem Vorhang zu verdecken, damit (ua) die Polizei keine Einsicht habe. Ob der Beschuldigte auch über „Vorgänger“ des D* Bescheid wisse, könne er nicht sagen (S 6 ff in ON 2.5).

Eine konkrete aktenbezogene Begründung, warum die Staatsanwaltschaft von über diese Angaben hinaus gehenden Suchtgiftmengen ausgeht, ist deren Anordnung nicht zu entnehmen, findet sich aber – wie auch Ausführungen zum angenommenen Reinhaltsgehalt (der auf der Untersuchung sichergestellter Suchtgifte beruhe) - in der im Akt erliegenden Anklageschrift vom 6. Oktober 2025 gegen C* D* (ON 4). Demzufolge sei in der von ihm bezogenen Wohnung gebrauchtes Verpackungsmaterial sichergestellt worden, welches aufgrund der Menge und Größe auf die darin enthaltenen Suchtgiftmengen entsprechend rückschließen lasse. Ausführungen zur subjektiven Tatseite des A* finden sich in der gegenständlichen Anordnung, deren Bewilligung angestrebt wird, nicht.

Das Erstgericht führte seine abweisliche Entscheidung begründend aus, dass die subjektive Tatseite des Beschuldigten mit Blick auf eine die Grenzmenge übersteigende Menge nicht erweislich und die Erlassung einer Festnahmeanordnung gegen ihn damit nicht verhältnismäßig sei. Es würden keine Beweisergebnisse vorliegen, wonach der Beschuldigte Kenntnis über den wahren Umfang der Suchtgiftverkäufe gehabt habe. Der Umstand, dass der Beschuldigte C* D* zunächst in einem Objekt habe unterbringen wollen, in welchem es zurückliegend bereits zu Verhaftungen der Mieter gekommen sei, spreche vielmehr gegen eine derartige Kenntnis.

Die Beschwerdeführerin bringt dazu vor, dass D* nach seinem Umzug in die zweite Wohnung EUR 1.100,00 an den Beschuldigten bezahlt habe, weshalb A* es habe ernstlich für möglich halten müssen, dass der Betrag aus einem entsprechend umfangreichen Suchtgifthandel stammen würde. Da es in den vom Beschuldigten vermieteten Räumlichkeiten auch zu anderen illegalen Aktivitäten gekommen sein soll (vgl ON 3 [Wohnungsprostitution]), kann dieser Rückschluss nicht ohne weiteres gezogen werden. Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschuldigten detailliertere Informationen über das Ausmaß der abgewickelten Suchtgiftgeschäfte vorgelegen hätten, liegen derzeit nicht vor. So ist insbesondere auch (bislang) nicht bekannt, welcher Zeitraum für die inkriminierte Vermietung an D*, die letztlich auf Grund von dessen Festnahme nach rund zwei Monaten beendet wurde, ursprünglich in Aussicht genommen wurde, konnte D* doch nach dessen Angaben nicht in der ursprünglich bezogenen Wohnung verbleiben. Hinsichtlich weiterer, in den Wohnungen des Beschuldigten eingemieteter „Läufer“ sind selbst nach Ansicht der Staatsanwaltschaft weitere Ermittlungen erforderlich (S 5 in ON 5). Damit kann auch die Frage eines allfällig gewerbsmäßigen Handelns des Beschuldigten (§ 27 Abs 3 SMG) gegenwärtig nicht beurteilt werden.

Da die subjektive Tatseite somit mit Blick auf eine die Grenzmenge übersteigende Suchtgiftmenge betreffend den durch die Vermietung der Wohnungen durch den Beschuldigten ermöglichten Suchtgifthandel (derzeit) zwar vermutet, aber nicht hinreichend begründet angenommen werden kann, ist eine Festnahme nicht verhältnismäßig. Der Bezug habende Antrag der Staatsanwaltschaft war daher abzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).

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