OLG Wien 19Bs138/23t

19Bs138/23tTribunal de Recurso17 de dez. de 2025

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OLG Wien 19Bs138/23t

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.12.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0190BS00138.23T.1217.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* und andere Angeklagte sowie den belangten Verband B* GmbH und andere belangte Verbände wegen § 170 Abs 1 und Abs 2 erster Fall iVm § 169 Abs 1 StGB über die Berufungen der Angeklagten A*, C*, D* und E* und des belangten Verbands B* GmbH sowie der Staatsanwaltschaft auch betreffend die Angeklagten F*, G*, H* (vormals ), I, DI J, K*, DI L* und M* gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 18. Mai 2022, GZ -944, sowie über die Berufungen des belangten Verbandes B GmbH und der Staatsanwaltschaft auch betreffend die belangten Verbände N GmbH, O* GmbH (vormals O* Services GmbH) und P* GmbH gegen das (in fortgesetzter Hauptverhandlung verkündete und in Entsprechung des § 22 Abs 1 und 2 VbVG gesondert ausgefertigte) Urteil vom 18. Mai 2022, GZ -945, nach der unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Mag. Baumgartner, im Beisein der Senatspräsidentin Mag. Wilder und der Richterin Mag. Körber, ferner in Anwesenheit der Oberstaatsanwältin Mag. Wallenschewski, der Privatbeteiligtenvertreter Mag. Judith Pürrer für Q, R und S*, Dr. Clemens Hasenauer, Dr. Alexander Reich-Rohrwig, Mag. Philipp Wörndle, Mag. Marcus Willmann für die P* GmbH, Dr. Wolfgang Schubert, Mag. Angela Bankosegger-Scheuba, Mag. Timothy Koch für M*, die O* GmbH (vormals O* Service GmbH) und die T* AG, Mag. Mathias Brazda für U*, Dr. Christoph Neuhuber (bis 10.25 Uhr) und Johann Pauer (ab 10.25 Uhr) für DI L*, Mag. Thomas Voppichler für die V*, Mag. Severin Steinkellner (Finanzprokuratur) für die Republik Österreich, weiters in Gegenwart der Angeklagten A*, C*, F*, D*, E*, G*, H*, I, DI J*, K*, DI L* und M* sowie W*, MBA für die B* GmbH, DI X* und Y* für die O* GmbH, DI Dr. Z* für die N* GmbH, Mag. BA* für die P* GmbH und der Verteidiger Dr. Otto Dietrich (für A*), Mag. Jakob Griller (für C*, D* und G*), Mag. Katharina Liewald (bis 11.45 Uhr) und Leonhard Kregcjk (ab 15.00 Uhr) (für F* und E*), Dr. Ernst Schillhammer (für H*), Dr. Wolfgang Schubert, Mag. Angela Bankosegger-Scheuba und Mag. Timothy Koch (für I*, M* und die O* GmbH), Dr. Christoph Neuhuber (für DI J* und K*), Mag. Gunilla Prohart (bis 10.25 Uhr) und Johann Pauer (ab 10.25 Uhr) (für DI L*), Univ.Prof Dr. Richard Soyer und Mag. Marina Baier-Grabner (für die B* GmbH), Mag. Bernhard Kispert, Mag. Markus Machan und Dr. Eric Heinke (für die N* GmbH) und Univ.Prof DDr. Peter Lewisch (bis 10.20 Uhr und ab 15.00 Uhr) und Dr. Christoph Neuhuber (ab 10.20 Uhr bis 11.45 Uhr) (für die P* GmbH), jedoch in Abwesenheit des Angeklagten F* durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 17. Dezember 2025 zu Recht erkannt:

Spruch

Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen den Angeklagten A*, C*, D* und E* sowie dem belangten Verband B* GmbH auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Mit dem - sowohl zu den Schuld- als auch den Freisprüchen angefochtenen – Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 18. Mai 2022, GZ -944, wurden die Angeklagten A, C, D* und E* je des Vergehens der fahrlässigen Herbeiführung einer Feuersbrunst nach § 170 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB iVm § 169 Abs 1 StGB schuldig erkannt, nach § 170 Abs 2 erster Strafsatz StGB jeweils zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen zehnmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt und zum Prozesskostenersatz (§ 389 Abs 1 StPO) verpflichtet.

Hingegen wurden die Angeklagten F*, G*, H*, I*, DI J*, K*, DI L* und M* von dem je wider sie erhobenen Vorwurf einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit für die ihnen mit Strafantrag ON 589 zur Last gelegte fahrlässig herbeigeführte Feuersbrunst gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen (Urteil GZ **-944).

Mit dem – am selben Tag ergangenen (vgl hiezu den gemäß § 21 Abs 2 VbVG verbundenen Strafantrag ON 589 [S 3 ff, S 7 ff ON 589]), zutreffend gesondert verkündeten (zur nach § 22 Abs 2 VbVG abgegebene Erklärung des Staatsanwalts vgl ON 943 S 7) und ausgefertigten (§ 22 Abs 1 VbVG, Danek/Mann WK-StPO § 270 Rz 1), sowohl zum Schuldspruch als auch zu den abgewiesenen Anträgen auf Verhängung einer Geldbuße angefochtenen - Urteil des Landesgerichts Korneuburg, GZ -945, wurde der belangte Verband B GmbH gemäß § 3 Abs 1 Z 2, Abs 3 VbVG umfänglich der gegen die Angeklagten A, C*, D* und E* ergangenen Schuldsprüche nach § 170 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB iVm § 169 Abs 1 StGB verantwortlich erkannt und nach § 4 VbVG iVm § 170 Abs 2 StGB zu einer gemäß § 6 Abs 1 VbVG für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen Verbandsgeldbuße von 25 Tagessätzen á 5.000 Euro verurteilt und zum Prozesskostenersatz (§ 389 Abs 1 StPO, § 14 Abs 1 VbVG) verpflichtet. Hingegen wurden die Anträge der Staatsanwaltschaft auf Verhängung einer Verbandsgeldbuße gegen die weiters belangten Verbände (nunmehr) O* GmbH, N* GmbH und P* GmbH abgewiesen (Urteil GZ **-945).

Weiters wurden gemäß § 369 Abs 1 StPO A*, C*, D* und E* (Urteil ON 944) und die B* GmbH (Urteil ON 945) schuldig erkannt, zur ungeteilten Hand nachstehenden Privatbeteiligten binnen 14 Tagen nachstehende Beträge zu zahlen:

Q* 5.877,43 Euro,

M* und BB* je 600 Euro,

U* 640 Euro,

P* GmbH 520.000 Euro,

BC* Versicherung 3.452,26 Euro.

Mit ihren (weiteren) Ansprüchen wurden die Privatbeteiligten Q*, S*, R*, M*, BB* und U* und die P* GmbH, die O* GmbH, die T* AG, die V*, die Österreichische Gesundheitskasse, die AUVA, die PVA und die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau jeweils auf den Zivilrechtsweg verwiesen.

Danach (Urteil GZ -944) haben A, C, D* und E* im Zeitraum Mitte 2017 bis zum 12. Dezember 2017 in ** (in der Folge: ) und an anderen Orten im Inland an einer fremden Sache ohne Einwilligung des Eigentümers fahrlässig eine Feuersbrunst verursacht, indem sich am 12. Dezember 2017 ein mit rund 40-50 bar brennbarem Erdgas gefüllter Filterseparator bedingt durch die nicht plankonform verschraubte Zentralschraube, den fehlenden Sicherungszentralhebel sowie die unzulässig aufgeschraubte Druckkappe am Schnellverschluss und die damit nicht vorhandene sicherheitstechnisch erforderliche Sicherung des Schnellverschlusses gegen eine unkontrollierte Öffnung des Filterdeckels unter Innendruck unkontrolliert öffnete, dessen Deckel abriss und gegen einen gegenüberliegenden Filterseparator geschleudert wurde, dessen Deckel (dadurch) ebenfalls abgerissen wurde und sich die Gasströme beider Filterseparatoren entzündeten, wobei die Tat den Tod eines Menschen, und zwar des BD, und zumindest leichte Körperverletzungen oder Gesundheitsschädigungen der im Urteilstenor im einzelnen angeführten 22 weiteren Personen mit den jeweils dort angeführten Verletzungen (zu U präzisiert US 102: Lärmtrauma rechts, posttraumatische Belastungsstörung) zur Folge hatte, wobei nachgenannte Mitarbeiter der B* GmbH (in Folge: B*) insbesondere für Fehler bei der Kontrolle, Montage und Dokumentation des Filterseparators verantwortlich sind, und zwar

I./ A* als Projektleiter für das gesamte Projekt Umbau/Revitalisierung des Filterseparators und der Arbeiten in , indem er es unterließ, die vertraglichen Pflichten der B intern zu kommunizieren und umzusetzen; eine Prüfung des Filterseparators bereits bei Einlangen bzw Übernahme der Arbeiten am Gerät, umso mehr bei Abschluss der Arbeiten und vor einer Übergabe an die P GmbH (in der Folge P*) zu veranlassen; von einer Werksabnahme absah, ohne zu klären, wann, wo, durch wen und wie diese in ** nachgeholt werden sollte und es unterließ, klare Zuständigkeitsregeln für Arbeiten am Filterseparator, an dessen Fertigstellung und dessen Abnahmen aufzustellen und umzusetzen;

II./ C* als Werkstättenleiter, indem er es unterließ, seine Mitarbeiter hinreichend zu schulen, zu instruieren und zu überwachen; sich keine Baupläne zum Filterseparator verschaffte und diese seinen Mitarbeitern auch nicht zur Verfügung stellte; indem er keine Prüfung des Geräts vor Beginn der Arbeiten veranlasste, die Prüfung des Geräts nach Durchführung der Arbeiten und vor Verlassen des Werks unsachgemäß durchführte und letztlich nicht hinreichend klarstellte, ob, wann, wie und von wem der Deckel des Filterseparators endgültig zu verschließen gewesen wäre;

III./ D* als Leiter der Qualitätssicherung und auch mit Montagearbeiten des Filterseparators befasster Mitarbeiter, indem er die Eingangskontrolle des Filterseparators im Werk sowie die Ausgangskontrolle des Gerätes beim Verlassen des Werks unterließ bzw nicht für eine sachgerechte Durchführung dieser Kontrollen sorgte; indem er selbst unzureichende Anweisungen an F* und C* zur Montage des Geräts gab und auch selbst nicht für einen korrekten Verschluss des Filterseparators sorgte;

IV./ E* als Bauleiter in **, indem er es unterließ, den Filterseparator bei der Anlieferung in ** zu prüfen, das gesamte Gewerk ordnungsgemäß herzustellen und vor Meldung der Fertigstellung eine Abschlussprüfung durchzuführen oder eine solche zu veranlassen; indem er weiters im Rahmen der Fertigung und der Fertigstellungsmeldung nicht hinreichend klarstellte, dass diese den Filterseparator selbst nicht umfassen sollte, da er sich für dessen Fertigstellung nicht zuständig fühlte und er weiters nicht dafür sorgte, dass ein zuständiger Mitarbeiter eine Endkontrolle und Freigabe des Geräts durchführte.

Hingegen wurden die Angeklagten F*, G*, H*, I*, DI J*, K*, DI L* und M* (Urteil GZ *-944) von dem gegen sie erhobenen Vorwurf, - zusammengefasst - auch sie haben im Zeitraum Mitte 2016 bis zum 12. Dezember 2017 in ** und an anderen Orten im Inland an einer fremden Sache ohne Einwilligung des Eigentümers fahrlässig eine Feuersbrunst oben genannter Art verursacht, wodurch BD getötet und die im Urteilstenor im Einzelnen angeführten 22 weiteren Personen zumindest leicht am Körper verletzt wurden, und zwar

I./ nachgenannte Mitarbeiter der B* GmbH insbesondere für Fehler bei der Kontrolle, Montage und Dokumentation des Filterseparators, im Einzelnen

  • F* als Monteur, indem er den Filterseparator unzureichend montiert und nur provisorisch verschlossen habe, dabei die am Filterseparator montierte Anleitung ignoriert und seine mangelnde Fachkenntnis nicht zum Anlass genommen habe, Einsicht in Planunterlagen zu nehmen sowie bei befähigten Vorgesetzten für entsprechende Schulungen und Weisungen zu sorgen;

  • G* als Obermonteur bei der Demontage des Filterseparators in ** Mitte 2016 und Monteur beim Aufbau in ** im Herbst 2017, indem er oder die von ihm beaufsichtigten Mitarbeiter bei der Demontage in ** einen sicherheitstechnisch höchst relevanten "Sicherungshebel" demontiert haben, ohne für dessen Ersatz zu sorgen oder dies auch nur zu dokumentieren und es weiters unterlassen habe, für eine Prüfung und Reparatur des Filterseparators im Zuge der Aufstellung in ** zu sorgen;

II./ nachgenannte Mitarbeiter der O* GmbH (in der Folge: O*), indem sie ihre vertraglich bedungenen Prüf- und Überwachungsaufgaben im Rahmen der Regeln des Arbeitnehmerschutzrechts nicht hinreichend wahrgenommen haben, sodass ihnen der fehlende Sicherungshebel und die nicht korrekt eingeschraubte Zentralschraube nicht auffielen, und zwar

  • I*, indem er die innere Überprüfung und die Überprüfung des äußeren Zustands des Filterseparators im Werk der B* in ** nicht hinreichend durchgeführt habe; ohne sachliche Rechtfertigung und ohne hinreichende Beurteilungsgrundlagen von der Durchführung einer Druckprüfung Abstand genommen habe; seine Prüfungen und deren Ergebnisse weder dokumentiert noch M* hinreichend kommuniziert und am 11. Dezember 2017 vorschnell, ohne, dass die Prüfungen bereits abgeschlossen gewesen wären und ohne, dass er von M*, welcher die Prüfungen komplettieren sollte, ein Ergebnis erhalten haben, die positive Durchführung der Betriebsprüfung nach den §§ 13 ff DGÜW-V im Prüfbuch des Geräts bestätigt habe;

  • M*, indem er keine schriftliche Dokumentation der bereits von I* durchgeführten Prüfungen eingefordert, die Überprüfung des äußeren Zustands des Filterseparators in ** bzw im Rahmen der Dichtheitsprüfung nicht hinreichend durchgeführt, ohne sachliche Rechtfertigung von der Durchführung einer Druckprüfung Abstand genommen und am 11. Dezember 2017 einen Vorabbericht erstattet habe, welcher unklar formuliert war, aufgrund dessen die P* GmbH aber der Ansicht war, der Filterseparator sei soweit vom O* geprüft worden und betriebssicher; sich in Folge gemeinsam mit BD* zum Filterseparator begeben habe, wo er zugelassen habe, dass die Mitarbeiter der P* GmbH ohne Vorliegen der rechtlich-technischen Voraussetzungen eine Begasung und Druckbeaufschlagung des Filterseparators durchführten;

III./ nachgenannte Mitarbeiter der N* GmbH (in der Folge: N*) und zwar

  • DI L*, indem er es als Projektleiter verabsäumt habe, eine Werksabnahme des Filterseparators im Werk der B* samt notwendiger Prüfung durchzuführen oder eine solche zu veranlassen und auch nicht klargestellt habe, wann, wo, durch wen und wie diese in ** nachgeholt werden sollte; dem vor Ort federführenden H* keine hinreichenden Instruktionen über Art, Umfang und vor allem den Abläufen zu den Prüfpflichten der N* sowie zur Einholung und Prüfung der laut Verfahrensanweisung notwendigen Dokumente gegeben und diese auch nicht selbst überprüft und es verabsäumt habe, als Projektleiter selbst an den notwendigen Prüfungen teilzunehmen;

  • H*, indem er es als vor Ort federführender Projektmitarbeiter der N* unterlassen habe, die Einhaltung der Verfahrensanweisung der P* zur Abnahme und Übernahme von Anlagen, insbesondere die darin vorgesehenen Prüfungen, Dokumentenprüfungen und Freigaben einzufordern bzw durchzusetzen; er dadurch nicht auf eine korrekte Durchführung der Prüfungen und Freigaben gedrängt, aber die notwendigen Prüfungen am Filterseparator auch nicht selbst durchgeführt habe;

IV./ nachgenannte Mitarbeiter der P* GmbH (in der Folge: P*) und zwar

  • DI J*, indem er es als Projektleiter der P* verabsäumt habe, eine Werksabnahme des Filterseparators im Werk der B* samt notwendiger Prüfung durchzuführen oder zu veranlassen und auch nicht klargestellt habe, wann, wo, durch wen und wie diese in ** nachgeholt werden sollte; es unterlassen habe, die Einhaltung der Verfahrensanweisung der P* zur Abnahme und Übernahme von Anlagen, insbesondere die darin vorgesehenen Prüfungen, Dokumentenprüfungen und Freigaben einzufordern bzw durchzusetzen; und er die notwendigen Prüfungen am Filterseparator auch nicht selbst durchgeführt habe;

  • K*, indem er als Leiter der Anlage ** und für die Betriebsorganisation der P* und damit als für die Freigabe zur Begasung zuständige Person mit BU* eine fachlich nicht geeignete und nicht instruierte Person mit der Prüfung des Filterseparators betraut habe; diesem unzureichende Anweisungen zu Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und ihm weiters die Anweisung gegeben habe, am 11. Dezember 2017 eine Begasung durchzuführen, ohne ihm gleichzeitig aufzutragen, die in den einschlägigen technischen und rechtlichen Regelungen sowie der Verfahrensanweisung der P* vorgesehenen Dokumente, Vorprüfungen und Freigaben als Voraussetzung einer Begasung zu prüfen und er dadurch insgesamt verschuldet habe, dass ein mangelhafter und nicht betriebssicherer Filterseparator begast und mit Druck beaufschlagt werden konnte, der in keinster Weise geprüft und freigegeben worden war und zu dem auch die rechtlich-technisch geforderten Dokumente und Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Begasung nicht vorlagen

gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.

Mit Urteil GZ -945 wurde der belangte Verband B GmbH (in der Folge B) für die im verurteilenden Erkenntnis GZ -944 referierten Straftaten ihrer Mitarbeiter A, C, D und E* (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO), also der Vergehen der fahrlässigen Herbeiführung einer Feuersbrunst nach § 170 Abs 1 und 2, erster Fall StGB iVm § 169 Abs 1 StGB dafür verantwortlich befunden, dass durch die (Mitarbeiter)Taten Pflichten verletzt wurden, die den Verband treffen, und die Begehung der (Mitarbeiter)Taten dadurch ermöglicht oder wesentlich erleichtert wurde, dass die Entscheidungsträger die nach den Umständen gebotene und zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben, insbesondere, indem sie wesentliche technische, organisatorische oder personelle Maßnahmen zur Verhinderung solcher Taten unterlassen haben, sie nicht dafür sorgten, dass die vertraglich geschuldeten Pflichten gegenüber der P* hinreichend intern kommuniziert, durchgesetzt und kontrolliert wurden; sie nicht für eine hinreichende Schulung aller mit dem Filterseparator betrauter Mitarbeiter, nicht für klare Zuständigkeiten bei der Prüfung, Fertigstellung und Abnahme von Werkstücken allgemein und beim gegenständlichen Projekt im Besonderen, und nicht für eine hinreichende Dokumentation und Überprüfung der Arbeiten ihrer Dienstnehmer gesorgt haben, wodurch der Montagefehler und der unvollständige bzw nicht korrekte Verschluss des Deckels durch Nichtverschrauben der Zentralschraube, Nichtersetzen des fehlenden Sicherungshebels und unzulässiges Aufschrauben der Druckkappe am Schnellverschluss überhaupt geschehen, der Filterseparator ohne Eingangsprüfung, Werksabnahme und letztendlich auch ohne Schlussprüfung an die P* als „bereit zur Begasung" gemeldet werden konnte und die Mitarbeiter im Nachhinein nicht einmal klar angeben konnten, wer wofür zuständig war (vgl RIS-Justiz RS0134214).

Hingegen wurde (mit Urteil ON 945) von einer Verantwortlichsprechung der weiters belangten Verbände O* GmbH, N* GmbH und P* GmbH (vgl hiezu den verbundenen Strafantrag ON 589 [S 7 ff ON 589]) abgesehen (Hauptverhandlungsprotokoll ON 943 S 11, Urteil ON 945).

Gegen das Urteil GZ -944 richten sich die Berufungen der Angeklagten A (ON 1048), C (ON 1009), D* (ON 1010), E* (ON 1045) und der B* (ON 1052 [RIS-Justiz RS0133395]) je wegen Nichtigkeit, Schuld und des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche und - die Berufungen der natürlichen Personen auch wegen - Strafe sowie die (in einem mit der Berufung gegen das Verbandsurteil ausgeführte) Berufung der Staatsanwaltschaft je wegen Strafe und in Ansehung der (von den Anklagevorwürfen freigesprochenen) Angeklagten F*, G*, H*, I*, DI J*, K*, DI L* und M* je wegen Nichtigkeit und Schuld (ON 995).

Gegen das Urteil GZ -945 richtet sich die Berufung des belangten Verbandes B wegen Nichtigkeit, Schuld, Strafe und des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche (ON 1053) sowie die (in einem ausgeführte [vgl oben]) Berufung der Staatsanwaltschaft wegen Strafe betreffend die B GmbH sowie je wegen Nichtigkeit und Schuld gegen das eine Verbandsverantwortlichkeit ablehnende Erkenntnis in Ansehung der Verbände O* Services GmbH, N* GmbH und P* GmbH (ON 995).

Zu den jeweils zu den natürlichen Personen und belangten Verbänden vom Erstgericht getroffenen Feststellungen, zur Beweiswürdigung und zur rechtlichen Beurteilung wird zur Vermeidung einer bloß referierenden Wiederholung (grundsätzlich) auf die US 18 ff in GZ **-944 und 16 ff in GZ **-945 verwiesen.

Zum Urteil gegen die natürlichen Personen:

Was die Reihenfolge bei der Behandlung der Berufungspunkte und Nichtigkeitsgründe anlangt, geht eine wegen des Ausspruchs über die Schuld erhobene Berufung einer Rüge wegen der Z 9 bis 10a des § 281 Abs 1 StPO (§ 489 Abs 1 StPO) vor, jener wegen formeller Nichtigkeitsgründe aber nach (vgl Ratz in WK StPO § 476 Rz 9).

Ob durch die Abweisung oder Nichterledigung eines in der Hauptverhandlung gestellten Antrags Grundsätze des Verfahrens hintangesetzt wurden, prüft das Berufungsgericht nur auf Grundlage des Antragsvorbringens. Eine Erweiterung der maßgeblichen Sachverhaltsgrundlage erst in der Berufung wegen Nichtigkeit ist verspätet und demnach unbeachtlich (RIS-Justiz RS0099618, RS0099117). Der Antragsteller ist demnach verhalten, die Gründe, auf die er sich stützt, bereits im Antrag vollständig, deutlich und bestimmt zu bezeichnen. Auch ein Ablehnungsantrag muss die tatsächlichen Umstände, die geeignet sein sollen, die volle Unbefangenheit des Abgelehnten in Zweifel zu ziehen, genau angeben, während ohne Einzelfallbezug vorgetragene Pauschalbehauptungen nicht geeignet sind, diesen zu tragen (RIS-Justiz RS0097082; Lässig, WK-StPO § 44 Rz 9).

Die weitgehend (inhaltlich) übereinstimmend geltend gemachten Besetzungsrügen (Z 1) der schuldig erkannten Angeklagten und der B* machen eine Ausgeschlossenheit der Erstrichterin im Sinn einer Befangenheit (§ 43 Abs 1 Z 3 StPO) geltend. Ihre Befangenheit erhelle aus einer vorerst überhaupt verweigerten Entscheidung und der sodann (wiederholt) erfolgten Abweisung der Anträge der Verteidigung (aber auch der Staatsanwaltschaft) auf Enthebung des (aufgrund seines Naheverhältnisses zum belangten Verband O* als befangen erachteten) Sachverständigen DI BE*, der zudem selbst (wiederholt) seine Befangenheit erklärt habe (unter dem Aspekt der Z 3 und der Z 4 des § 281 Abs 1 StPO wird auf die Behauptung, der Sachverständige DI BE* sei als befangen anzusehen, noch eingegangen). Weiters erhelle die Befangenheit der Erstrichterin aus ihren die Arbeitsweise der Verteidiger abwertenden Äußerungen (wonach der Sachverständige quasi von jeder Seite mehr oder weniger „angestiegen“ werde [ON 890 {ON 1037} S 4]; von jeder Seite oder von vielen Seiten geblockt, das Verfahren unnötig in die Länge gestreckt und verschleppt werde [ON 973 {1039} S 97 f]), der Unterlassung der Anlegung eines Aktenvermerks über ein nach der Verhandlung am 21. März 2022 (ON 971) mit dem Sachverständigen geführtes Gespräch, der verweigerten Beiziehung eines weiteren Sachverständigen trotz offenkundiger mangelnder Qualifikation des Sachverständigen und ebenso offenkundiger Mängel seines Gutachtens, der Abweisung des Antrags auf Vertagung zur eingehenden Befragung des Sachverständigen DI BE* und des Zeugen DI Dr. BF* (bei diesem handelt es sich um den von der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren bestellten Sachverständigen, der zwei Gutachten erstellte [zum „Primär“- und zum „Sekundärereignis“ {ON 348 und ON 504}]), der Abweisung nahezu sämtlicher auf die Feststellung der Unfall(Todes)ursache, des Unfallhergangs und der Zurechnung der Unfallfolgen gerichteter Beweisanträge, der (unkritischen) Übernahme von Teilen des Eingangsplädoyers des belangten Verbandes P* in die Urteilsfeststellungen sowie einer aus einer (im Einzelnen angeführten) Beschlussbegründung erhellenden vorgreifenden Beweiswürdigung (vgl insoweit die Hauptverhandlungsprotokolle ON 1037 S 7 ff, S 17; ON 1038 S 8 f).

Zunächst ist anzumerken, dass der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der von den Berufungswerbern (A*, C*, D*, E* und der B*) aus Anlass ihrer Nichtigkeitsbeschwerden gemäß Art 140 Abs 1 Z 1 lit d B-VG erhobenen Anträge auf Normenkontrolle betreffend § 45 Abs 1 (zweiter, dritter und vierter Satz) StPO abgelehnt hat (ON 1081 ff).

Gemäß § 43 Abs 1 Z 3 StPO ist ein Richter vom gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn „andere“ Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen. Umfasst sind alle Fälle der Hemmung einer unparteiischen Entscheidungsfindung durch unsachliche Motive. Die Norm stellt auf den äußeren Anschein ab, entscheidend ist daher, ob die konkreten äußeren Umstände geeignet sind, bei einem verständig würdigenden objektiven Beurteiler naheliegende Zweifel an der unvoreingenommenen und unparteilichen Dienstverrichtung zu wecken. Bloße Spekulationen oder eine lediglich subjektive Besorgnis der Befangenheit durch den Ablehnenden genügen hingegen nicht. Die Behauptung der Befangenheit muss vielmehr objektiv begründet sein, wobei das Verhalten eines Richters nicht aus dem Zusammenhang gelöst werden darf, sondern im Gesamtkontext des Verfahrens zu bewerten ist (14 Os 61/23m mwN).

Es gibt keinen Grund an der Darstellung der Tatrichterin zu zweifeln, wonach sich das Telefonat im Anschluss an die Verhandlung am 21. März 2022 (ON 971) ausschließlich auf die Vorlage von Unterlagen durch den Sachverständigen zwecks Klärung der gegen ihn erhobenen Befangenheitsvorwürfe im Zusammenhang mit seiner vormaligen Tätigkeit bei der BG* bezogen hat. Es gibt keinerlei Hinweise, die darauf hindeuten, die Tatrichterin habe sich mit dem Sachverständigen in irgendeiner inhaltlichen Richtung die Sache betreffend abgesprochen. Auch aus der zugegebenermaßen nicht gerade geschickten unterlassenen Anlegung eines Aktenvermerks darüber lässt sich aus dem Blickwinkel eines verständigen objektiven Betrachters keine Befangenheit ableiten.

Im Übrigen legte die Erstrichterin (wiederholt) nachvollziehbar dar, über die den Sachverständigen DI BE* betreffenden Befangenheitsanträge, aber auch über die von diesem erstattete Befangenheitsanzeige abschließend erst nach Erhalt der vom Genannten abverlangten Unterlagen entscheiden zu können. Dass sie über die Befangenheitsanträge – wie von den Berufungswerbern begehrt – nicht sofort entschieden hat, begegnet mit Blick auf § 238 Abs 3 StPO keinen Bedenken (vgl Hauptverhandlungsprotokolle ON 971 S 96 ff, S 106; ON 1037 S 17, S 53; ON 1038 S 5 ff).

Ihre – in Kritik gezogenen – Äußerungen, der Sachverständige habe sich bloß für befangen erklärt, weil er „quasi von jeder Seite mehr oder weniger angestiegen worden sei“ und „von jeder Seite oder von vielen Seiten geblockt, das Verfahren unnötig in die Länge gestreckt und verschleppt werde“, stellen nach dem anzulegenden Maßstab eines verständig würdigenden objektiven Beurteilers keinen Grund dar, die Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit der Erstrichterin in Frage zu stellen (RIS-Justiz RS0097054; Lässig, WK-StPO § 43 Rz 10 mwN).

Eine Voreingenommenheit der Erstrichterin gegenüber der B* und deren Mitarbeitern, die sich in einer Ungleichbehandlung von Ersuchen bzw Anträgen auf eine zeitliche Verschiebung der Vernehmung der jeweiligen Geschäftsführer der belangten Verbände zeige, lässt sich nicht ausmachen, wurde doch in der in Rede stehenden Hauptverhandlung (2. März 2022) keiner der Geschäftsführer der belangten Verbände vernommen, die Verhandlung vielmehr nach Bekanntgabe des weiteren Verhandlungsfahrplans vertagt, nachdem sich keine Verfahrenspartei zu einer Aussage bereit fand (ON 968 S 47 ff). Eine Befangenheit der Erstrichterin lässt sich daraus jedenfalls nicht ableiten. Insgesamt zeichnet sich die 18 Verhandlungstage dauernde Hauptverhandlung durch eine – wie schon aus den Hauptverhandlungsprotokollen erhellt – sehr ruhige und sehr besonnene Verhandlungsführung der Erstrichterin aus.

Auch die Bewertung von Angaben des Geschäftsführers der B* als unglaubwürdig in einer den Intentionen der zur Verurteilung gelangten Angeklagten und des verantwortlich erkannten Verbandes zuwiderlaufenden Weise und ein Abstellen der Erstrichterin auf die den Genannten nachteiligen sachverständigen Ausführungen ist nicht geeignet, Zweifel an der Unvoreingenommenheit der Erstrichterin zu erwecken (Lässig, WK-StPO § 43 Rz 12, RIS-Justiz RS0096914 [T32], RS0046047 [T5]). Dies gilt auch für den Einwand, die Erstrichterin habe technisch unrichtige Feststellungen – zusammengefasst – nahezu wortgleich aus dem Plädoyer der P* genommen, folgte die Erstrichterin doch insoweit mit nachvollziehbarer Begründung insbesondere den Angaben des Sachverständigen DI BE*, teils auch jenen des Zeugen DI Dr. BF* (soweit sie dessen Befundung betreffen), weiters den für glaubwürdig befundenen Angaben von Angeklagten (Hauptverhandlungsprotokolle ON 974 S 49; ON 1037 S 54 [ON 348 S 244]; ON 1039 S 34, S 92; 1040 S 15; vgl weiters ON 63 S 139; ON 969 S 15; ON 21 S 29). Die durch das Treffen von Ermessensentscheidungen vorgenommene und damit gesetzeskonforme Erfüllung von Amtspflichten ist, und zwar selbst wenn sie von an sich überflüssigen persönlichen Bemerkungen begleitet werden (vgl oben „.. quasi von jeder Seite mehr oder weniger angestiegen …“; „… von jeder Seite oder von vielen Seiten geblockt, das Verfahren unnötig in die Länge gestreckt und verschleppt … “), per se nicht geeignet, die Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit der Richterin in Zweifel zu setzen (RIS-Justiz RS0096914 [T11, T30]; Lässig, WK-StPO § 43 Rz 12 mwN).

Damit verschlagen insgesamt die Besetzungsrügen.

Die weitgehend übereinstimmend geltend gemachten Verfahrensrügen (Z 2, Z 3, Z 4) der Angeklagten A*, C*, D*, E* und der B* kritisieren die/den gegen den Widerspruch der Berufungswerber (ON 1040 S 54 ff, ON 1041 S 71 ff, 75 ff) vorgenommene/n (teils) wörtliche Verlesung/zusammenfassenden Vortrag der mit den - in der Hauptverhandlung von ihrem Aussageverweigerungsrecht (§ 7 Abs 2 StPO und § 164 Abs 1 StPO) Gebrauch machenden – angeklagten Mitarbeitern der B* im Ermittlungsverfahren aufgenommenen Zeugenprotokolle (A* ON 37 S 27 bis 53 und ON 63 S 96 bis 119; C* ON 40 [ident ON 56 S 27 bis 43]; F* ON 56 S 45 ff bis 53, D* ON 56 S 71 bis 81, E* ON 39 [ident ON 56 S 7 bis 25] und ON 63 AS 119 bis 12 und G* ON 26 S 81 bis 95 und ON 63 S 84 bis 96).

Dem Berufungsvorbringen nach hätten unter der erforderlichen Anlegung eines materiellen Beschuldigtenbegriffs (Soyer/ Stuefer, WK-StPO § 48 Rz 20 ff) und der bereits am 13. Dezember 2017 getroffenen Annahme des (im Ermittlungsverfahrens bestellten) Sachverständigen DI Dr. BF* (ON 4, ON 5 S 5 ff), wonach die Nichtverschraubung des Sicherheitsbolzens beim Schnellverschluss des Filterseparators unfallkausal gewesen sei, die Genannten als Beschuldigte (Verdächtige [§ 48 Abs 1 Z 1 und 2 StPO]) vernommen werden müssen, sei deren Täterschaft doch nicht auszuschließen gewesen. Damit stellten die Zeugenbefragungen bloße Erkundigungen iSd § 151 Z 1 StPO dar, seien Genannte doch nicht förmlich über ihre Prozessposition als Beschuldigte/Verdächtige informiert worden und sei damit auch der von den zeugenschaftlich Vernommenen abgegebene Verzicht auf ihr Entschlagungsrecht wegen Selbstbelastungsgefahr (§ 157 Abs 1 Z 1 StPO) unbeachtlich. Die erfolgte nichtigkeitsbegründende Umgehung der Vernehmungsvorschrift des § 164 StPO bewirke eine Unverwertbarkeit dieser Zeugenvernehmungen (§ 166 StPO). Die Verlesung/der zusammenfassende Vortrag der nichtigen Beweisaufnahme sei aufgrund verfassungskonformer Interpretation des § 245 Abs 1 Satz 4 StPO auch wegen Verletzung des nemo-tenetur-Prinzips nicht zulässig. Die gerügte Verfahrensverletzung sei relevant, habe das Erstgericht doch die die Berufungswerber belastenden Konstatierungen auf die unrechtmäßig verlesenen Zeugenaussagen gestützt (US 65 ff und 211 ff).

Während sich in den Fällen der Z 3 der nichtigkeitsbedrohte Fehler in der Hauptverhandlung ereignet, geht es in Z 2 um Verfahrensverstöße, die im Ermittlungsverfahren stattgefunden haben (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 169); ein Vorhalt einer im Ermittlungsverfahren abgelegten Zeugenaussage eines sodann Angeklagten anlässlich dessen Vernehmung als Angeklagter in der Hauptverhandlung stellt kein von Z 3 gefordertes Vorkommen des Beweismittels in der Hauptverhandlung dar (Ratz, aaO Rz 219).

Nach dem Wortlaut des § 281 Abs 1 Z 2 StPO ist die Verlesung eines Schriftstücks über einen nichtigen Akt des Ermittlungsverfahrens mit Nichtigkeit bedroht oder ein nichtiger Akt im Sinn des Nichtigkeitsgrundes der Z 2 leg cit nur anzunehmen, wenn gegen eine Bestimmung des Ermittlungsverfahrens verstoßen wurde, deren Einhaltung ausdrücklich mit Nichtigkeit bedroht ist (Kirchbacher, StPO15 § 281 Rz 30).

Eine Erkundigung ist gemäß § 151 Abs 1 Z 1 StPO das Verlangen von Auskunft und das Entgegennehmen einer Mitteilung von einer Person. Die Auskunft erfolgt bei einer Erkundigung immer freiwillig und darf nicht erzwungen werden, soweit die Auskunft nicht aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung zu erteilen ist (Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren, Rn 7.515). Es handelt sich um formlose Informationsaufnahmen (Verlangen von Auskunft, Entgegennehmen einer Mitteilung von einer Person) zur Klärung, ob ein Anfangsverdacht vorliegt (§ 91 Abs 2 StPO), zur Aufklärung einer Straftat und zur Vorbereitung einer Beweisaufnahme durch die Strafverfolgungsorgane (§ 151 StPO; EBRV StPRefG 197). Sobald feststeht, dass die Angaben einer Person für das Verfahren von Bedeutung sind, und die Prozessrolle dieser Person geklärt ist, ist eine (stets formlose) Erkundigung nicht mehr zulässig (Kirchbacher, StPO15 § 152 Rz 1).

Vernehmungen dienen der Aufklärung einer Straftat und der Beweisaufnahme (§ 153 Abs 1 StPO). Vernehmung ist das Befragen von Personen nach förmlicher Information über ihre Stellung und ihre Rechte im Verfahren. Um den jeweiligen Schutzzweck nicht zu unterlaufen, dürfen „die Bestimmungen über die Vernehmung des Beschuldigten und von Zeugen“ durch Erkundigungen (die nur außerhalb einer Hauptverhandlung vorkommen können) bei sonstiger Nichtigkeit, nämlich nach § 281 Abs 1 Z 2 (§ 345 Abs 1 Z 3, § 468 Abs 1 Z 2a, § 489 Abs 1 StPO) nicht umgangen werden (Kirchbacher/Keglevic, WK-StPO § 152 Rz 1).

Eine Nichtigkeit aus Z 2 (§ 281 Abs 1 StPO) liegt vor, wenn ein Protokoll über eine nichtige Erkundigung oder Beweisaufnahme trotz – wie hier - Widerspruchs des späteren Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung verlesen wird. Es ist unzulässig, eine bereits als Beschuldigte oder als Zeugen anzusehende Person ohne Belehrung über ihre wesentlichen Rechte im Verfahren im Rahmen einer formlosen Erkundigung zu befragen (11 Os 61/14a).

Mit dem Status des Verdächtigen (§ 48 Abs 1 Z 1 StGB) sind alle Beschuldigtenrechte gegeben (§ 48 Abs 2 StPO). Verdächtiger ist jede Person, gegen die zur Aufklärung eines Anfangsverdachts ermittelt wird. Gemäß Art 6 Abs 3 lit a MRK hat jeder Angeklagte das Recht, in möglichst kurzer Frist in einer für ihn verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen ihn erhobenen Beschuldigung in Kenntnis gesetzt zu werden. Dies bedeutet zwar nicht sofort mit Verfahrensbeginn, wohl aber, dass der Beschuldigte sobald als möglich die für die Vorbereitung seiner Verteidigung wesentlichen Aufklärung über den sachlichen Gegenstand des Ermittlungsverfahrens erhält. Diese Unterrichtungspflicht wird dadurch ausgelöst, dass er von einer amtlichen Stelle erfährt, dass wegen einer gegen ihn erhobenen Anschuldigung ein behördliches Verfahren eingeleitet ist; damit ist er angeklagt iSv Art 6 Abs 1 MRK. Neben einer amtlichen Mitteilung kann auch eine Zwangsmaßnahme oder Ermittlungshandlung maßgeblich sein, die einen strafrechtlichen Vorwurf impliziert und bereits mit erheblichen Auswirkungen auf die Lage des Verdächtigen verbunden ist. Der Zweck des Art 6 Abs 3 lit a MRK, die Verteidigung schon im Vorfeld zu sichern, deckt sich mit der Forderung in Art 6 Abs 3 lit b MRK, eine ausreichende Zeit für die Vorbereitung der Verteidigung zu gewähren. Die Unterrichtung ist ohne jeden weiteren Aufschub von Amts wegen vorzunehmen, sobald sie im Rahmen eines geordneten Verfahrensganges durchführbar ist. Dies gilt auch, wenn die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen sind, erst recht aber für den Zeitpunkt der formellen Anklageerhebung (Esser in Löwe-Rosenberg, Großkommentar27 StPO Art 6 EMRK Rz 759 ff).

Diese verfassungsrechtliche Vorgabe wird in § 6 Abs 2 StPO als strafprozessualer Grundsatz hervorgehoben sowie in §§ 49 Z 1, 50 und 164 Abs 1 erster Satz StPO inhaltlich konkretisiert und ergänzt (12 Os 149/11w). § 50 Abs 1 erster Satz StPO ist die einfachgesetzliche Ausgestaltung des in § 49 Abs 1 Z 1 StPO genannten Rechts auf Information (Soyer/Stuefer, WK-StPO § 50 Rz 1). Die Erstinformation gemäß § 50 Abs 1 StPO (Wiederin, WK-StPO § 6 Rz 156) kann mündlich oder schriftlich erteilt werden (vgl auch Kirchbacher, StPO15, § 50 Rz 4/1). Besondere Anforderungen an die Art und Weise der Unterrichtung stellt auch Art 6 Abs 3 lit a MRK nicht (Meyer-Ladewig/Nettesheim/von Raumer, EMRK, Art 6 Rn 20 ff). Ein Beschuldigter kann im selben Verfahren nicht Beschuldigter und Zeuge gleichzeitig sein (RIS-Justiz RS0097675, RS0098083).

Ein nichtiger Akt iSd § 281 Abs 1 Z 2 StPO ist nur gegeben, wenn das Gesetz einen bestimmten Vorgang ausdrücklich für nichtig erklärt. Dies ist bspw bei einem Verstoß gegen das Umgehungsverbot des § 152 Abs 1 StPO (Erkundigung statt Vernehmung) oder bei einer Zeugenvernehmung eines von der Aussagepflicht befreiten Angehörigen des Beschuldigten (§ 156 Abs 1 Z 1 StPO) ohne vorangegangenen ausdrücklichen Verzicht des Zeugen auf seine Befreiung von der Aussagepflicht der Fall, wohl auch beim Beweisverbot des § 166 StPO (vgl auch Ratz in WK-StPO § 281 Rz 187). Als Zeugen dürfen die in § 155 Abs 1 StPO Genannten bei sonstiger Nichtigkeit nicht vernommen werden, das Recht der in § 157 Abs 1 Z 2 bis 5 StPO angeführten Personen, die zur Verweigerung der Aussage berechtigt sind, darf bei sonstiger Nichtigkeit nicht umgangen werden (§ 159 Abs 3 StPO). Mit der Vorenthaltung des Beschuldigtenstatus kann ebenfalls die Ausübung unzulässigen Drucks bei einer Befragung einhergehen, etwa dann, wenn (der später) Beschuldigte wider besseren Wissens der Strafverfolgungsbehörden oder trotz bereits gegen ihn vorliegender Verdachtsmomente nicht als Beschuldigter, sondern noch als Zeuge vernommen wird und vor der Einvernahme einen strafbewehrten Eid, die Wahrheit zu sagen, ablegen muss (Esser in Löwe-Rosenberg aaO Rn 1350).

Vorliegend haben die Angeklagten A*, C*, F*, D*, E* und G* im Ermittlungsverfahren nach erfolgter Rechtsbelehrung eingangs ihrer Vernehmung als Zeugen auf ihr Aussageverweigerungsrecht wegen Selbstbelastungsgefahr (§ 157 Abs 1 StPO) verzichtet. Eine nichtige Erkundigung iSd § 152 Abs 1 StPO liegt in dem vorerst gegen unbekannte Täter geführten Ermittlungsverfahren nicht vor, eine Nichtigkeit begründende Umgehung von Bestimmungen über die Beschuldigtenvernehmung, weil Genannte über ihre Stellung im Verfahren und die damit verbundenen Rechte im Unklaren gelassen worden wären (RIS-Justiz RS0129599 [T3]; Ratz in WK-StPO § 281 Rz 187), lässt sich ebensowenig ausmachen wie ein Vorgehen der Strafverfolgungsbehörden die Genannten wider besseren Wissens als Zeugen zu vernehmen. Selbst unter Berücksichtigung der nur drei Tage nach dem gegenständlichen Unfall erstellten „vorläufigen Erkenntnisse zur Gasexplosion am 12. Dezember 2017 in “ des von der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren bestellten Sachverständigen DI Dr. BF (ON 4), wonach – zusammengefasst – die plötzliche Ablösung des Filterdeckels bei der Druckbeaufschlagung des Filterseparators am 12. Dezember 2017 aufgrund eines nichtverschraubten horizontalen Sicherungsbolzens, somit eine sicherheitstechnisch nicht funktionsfähig montierte Sicherungseinrichtung des Schnellverschlusses, sich als Unfallursache darstelle (vgl die E-Mail des Sachverständigen DI Dr. BF vom 15. Dezember 2017, ON 4 und den Anfallsbericht ON 5 S 5 ff), ist ein Vorgehen der Strafverfolgungsbehörde wider besseren Wissens nicht zu ersehen und waren die als Zeugen vernommenen Mitarbeiter der B* (A*, C*, F*, D*, E*, G*) nicht gezwungen, auszusagen. Denn der vorläufigen Erkenntnis des DI Dr. BF* stand schon die Mitteilung der B* entgegen, dass aufgrund des Ergebnisses einer vom Zivilingenieurbüro DI BH* durchgeführten Wasserdruckprüfung an einem baugleichen Filterseparator – zusammengefasst - die von DI Dr. BF* genannte Unfallursache auszuschließen sei (ON 16), weiters, dass im Zeitpunkt der Vernehmungen der Zeugen der Umfang der von den involvierten belangten Verbänden (B*/N*/P*/O*) zu erbringenden Leistungen, auch bezogen auf deren Mitarbeiter, nicht bekannt war, ebensowenig deren Aufgabenverteilung. So wird im polizeilichen Anfallsbericht auf - beispielhaft – die bezughabenden Vorabberichte des O* vom 11. Oktober 2017 und 10. Dezember 2017 hingewiesen (ON 5) und hält der am 16. März 2018 die Tatrekonstruktion durchführende Richter fest, dass die (genaue) Unfallursache nicht feststehe, ein Gutachten (noch) nicht vorliege (ON 63 S 15). Damit lagen gegen die Mitarbeiter der (späteren) belangten Verbände noch keine Verdachtsmomente vor, weshalb von einer Vernehmung der Mitarbeiter der belangten Verbände als Zeugen wider besseren Wissens der Strafverfolgungsbehörde und des Gerichts (Tatrekonstruktion [ON 63]) nicht auszugehen ist und stand es den zeugenschaftlich Vernommenen frei von ihrem Aussageverweigerungsrecht nach § 157 Abs 1 Z 1 StPO (Selbstbelastungsgefahr) Gebrauch zu machen (zur Inanspruchnahme des Entschlagungsrechts/Verzichts auf rechtliches Gehör vgl im weiteren ON 229 [BI*], ON 375 [A*, G*, F*], ON 377 [C*, D*], ON 378 [Entscheidungsträger B*]).

Dem folgend war der Zeitpunkt der am 19. April 2018 erfolgten Benachrichtigung durch die Staatsanwaltschaft (§ 50 StPO), dass das Verfahren nicht länger gegen unbekannte Täter, sondern die – hier relevant – Berufungswerber, die sodann im weiteren Ermittlungsverfahren und im Hauptverfahren keine Aussage mehr tätigten, und die B* als belangter Verband geführt wird, nicht zu beanstanden (vgl ON 60). Das die Vorangeführten und auch andere Angeklagte belastende schriftliche Sachverständigengutachten des DI Dr. BF* wurde weit nach dem 19. April 2018 erstattet (ON 348 ff).

Das Erstgericht ging somit zutreffend davon aus, dass aufgrund des Verzichts von A*, C*, F*, D*, E* und G* auf ihr Entschlagungsrecht nach § 157 Abs 1 Z 1 StPO keine nichtige Erkundigung iSd § 152 Abs 1 StPO vorlag, ebensowenig ein Beweisverbot nach § 166 Abs 1 Z 2 StPO, zumal sich eine in unerlaubter Weise auf die Freiheit der Willensentschließung der Genannten erfolgte Einwirkung ebensowenig ausmachen lässt (RIS-Justiz RS0128604; vgl auch Schwaighofer, JSt 2022, 357) wie ein Verstoß gegen das nemo-tenetur Prinzip (Art 6 Abs 2 MRK [Grabenwarter/Pabel, EMRK8 § 24 Rz 138; Meyer-Ladewig/Nettesheim/von Raumer, EMRK7 Art 6 Rz 131, Rn 214; jeweils mwN]).

Damit waren weder die Vorhalte der Zeugenvernehmungsprotokolle A*, C*, F*, D*, E* und G* in dem sodann (19. April 2018) gegen sie als Beschuldigte geführten Ermittlungsverfahren anlässlich ihrer Vernehmung als Beschuldigte noch deren Vorhalt in der Hauptverhandlung (§ 245 Abs 1 StPO) - § 245 Abs 1 StPO differenziert schon dem Wortlaut nach nicht zwischen Zeugen- und Beschuldigtenprotokollen – zu beanstanden, ebensowenig deren Verlesung nach § 252 Abs 1 StPO (RIS-Justiz RS0117390; 12 Os 134/12s).

Dem folgend lässt sich - in Vorgriff auf die Berufung der B* gegen das Verbandsurteil (ON 1052) - auch kein Verstoß gegen § 17 VbVG ausmachen (vgl Schumann in Soyer, HB Unternehmensstrafrecht 7. Kapitel Rz 7.35 f, Rz 7.45 ff).

Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass selbst das Unterlassen einer rechtzeitigen Information über das Aussageverweigerungsrecht gemäß § 157 Abs 1 Z 1 StPO nicht zu den vom Gesetz ausdrücklich als nichtig bezeichneten Akten zählt (§ 159 Abs 3 StPO; vgl RIS-Justiz RS0124907, RS0099344; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 176; Kirchbacher/Keglevic, WK-StPO § 159 Rz 26) und das zum Antrag auf Nichtverlesung erstatte Vorbringen, die genannten Mitarbeiter der B* seien zum Zeitpunkt ihrer Befragung bereits verdächtig gewesen, keinen schweren Vernehmungsfehler (§ 166 Abs 1 Z 2 StPO) anspricht, der ein Beweisverbot iSd § 166 Abs 2 StPO bewirkte (Michel-Kwapinksi, WK-StPO § 166 Rz 16 ff; Kirchbacher/Sadoghi WK-StPO § 246 Rz 99).

Die Verlesung und Vorführung der in Rede stehenden Zeugenprotokolle infolge der Inanspruchnahme des Aussageverweigerungsrechts durch die angeklagten Mitarbeiter der B* (§ 245 Abs 1 StPO) stellen auch keinen Verstoß gegen das nemo-tenetur Prinzip dar, stammen diese doch aus keinem anderen Verfahren und lagen weder Geständnisse noch nichtige Erkundigungen oder schwerwiegende Verstöße gegen Vernehmungsvorschriften vor.

Weiters ergibt sich aus dem Akteninhalt, dass die von Beginn des Ermittlungsverfahrens an rechtsfreundlich vertretene, ab 19. April 2018 als belangter Verband geführte (ON 60) B* (vgl das an die Staatsanwaltschaft gerichtete E-Mail vom 15. Dezember 2017 „Wie soeben mit RAin Mag.a Marina Baier besprochen“ und die damit beigebrachte Vollmachtsbekanntgabe [ON 3 S 1 f]) laufend Akteneinsicht nahm und sich am Verfahren beteiligte (vgl ON 1 S 3 ff sowie beispielsweise ON 12 f, ON 15 f, ON 24 f, ON 36, ON 47 ua). Die Mitarbeiter der B* waren von Beginn an von der Firmenleitung (B*) angewiesen, nicht ohne Beisein eines Rechtsanwalts auszusagen (vgl den entsprechenden Vermerk im Anfalls- und Zwischenbericht des LKA BK* [ON 26 S 5, wonach diesem bekannt gegeben wurde, dass die Mitarbeiter der B* von der Anwaltskanzlei Univ.Prof. Dr. Soyer [Mag.a Marina Baier] vertreten werden und Mag.a Baier auch bei den bereits durchgeführten und geplanten Vernehmungen anwesend ist; vgl insoweit auch den Vermerk in ON 5 S 9 f). Die Vernehmungen der (später angeklagten) Mitarbeiter der B* als Zeugen erfolgten auch im Beisein rechtsfreundlicher Vertreter (vgl ON 26 S 81 und die weiteren, im einzelnen bereits angeführten Zeugenvernehmungsprotokolle [US 19]), mögen diese auch als Vertrauenspersonen geführt worden sein. Im Sinne der Mitteilung der B* vom 15. Dezember 2017 fand auch die Tatrekonstruktion und damit die Befragung der später (auch) angeklagten Mitarbeiter der B* (A*, E* und G*) statt, wobei die Rechtsvertreter der B* sich an der Tatrekonstruktion beteiligten, ebenso die als Vertrauensperson des A* geführte Rechtsanwältin Mag. Ehrbar (vgl ON 63 S 1 ff, beispielsweise S 33 ff, 99, 108 ff, 114 f, 118). Auch insoweit verschlägt die Kritik einer unzulässigen Vernehmung der Genannten als Zeugen statt richtig als Beschuldigte.

Die die Angeklagten A*, C*, D* und E* und den Geschäftsführer der B* belastenden Konstatierungen stützte die Erstrichterin zudem keineswegs bloß auf den Inhalt der zeugenschaftlichen Vernehmungen der Mitarbeiter der B*, sondern auch auf den Inhalt der – unter anderem von der B* – vorgelegten Urkunden sowie auf die Angaben der weiteren Verfahrensbeteiligten und Zeugen (vgl insoweit die im angefochtenen Urteil jeweils angegebenen Fundstellen), insbesondere:

  • das Verhandlungsprotokoll der P* (samt der Filtersepartorenspezifikation [auch zur Prüfung des Zustands der Filterseparatoren und einem As-Built-Vergleich), woraus die Zuständigkeit der Angeklagten A* als Projektleiter für den Filterumbau und E* als Bauleiter ebenso erhellt wie die Involvierung des Geschäftsführers der B*, W* und deren (richtig: damaligen) Geschäftsfeldleiter Industrieller Anlagen und Rohrleitungsbau, BI*, welche beide das Verhandlungsprotokoll unterfertigten (ON 24 S 13);

  • die Angaben des Geschäftsführers der P*, Mag. BA*, in der Hauptverhandlung (ON 969, insbesondere S 17 f, S 24 f),

  • das Organigramm betreffend die Verantwortungsbereiche der Angeklagten A*, D*, E* und C* sowie der Entscheidungsträger der B* beim verfahrensgegenständlichen Projekt und (teils) auch ganz allgemein in der B* (Projekt Organigramm ON 26 S 15 ff; Struktur und Organigramm der B* ON 921 am Anfang);

  • das – auch vom Angeklagten A* unterzeichnete - Protokoll der Baustellenbesprechung (vgl ON 133 S 15);

  • die von der B* vorgelegte Tätigkeitsbeschreibung zur Demontage und den Montagearbeiten (auch des FS 500 [der spätere Unfallseparator G030]) im Werk der B* in ** (ON 26 S 11 [ua] C*, F*, BN*);

  • den vom Angeklagten A* unterzeichneten Bautagesbericht vom 17. August 2018 (ON 912 elektronische S 18; vgl auch die als Blg zu ON 912 ausgewiesenen Fotos),

  • die (Licht)Bilder Nr. 5.68 ff in ON 348, ident ON 56 S 42 (Lagerung Filterseparator FS 500 [später G0030 bzw G030] in **),

  • die A* und E* ausweisenden Teilnehmerlisten betreffend Baubesprechungen (ON 131 [insbesondere auch 5. und 7. Dezember 2017 [S 237 ff]),

  • die Angaben des Angeklagten H* zum Inhalt der sicherheitstechnischen Begehung am 7. Dezember 2017 (ON 968 S 36 ff);

  • die Bausteinbeschreibung der B* betreffend (ON 66 S 43 ff; vgl Ersturteil S 113 f);

  • die Angaben des Geschäftsführers der B* W* zur prinzipiellen Prüfpflicht von D*, A* und C* (Qualitätssicherungsstelle [D*] und Werkstattleiter [C*]), dessen weitere Deposition, wonach eine Überprüfung des äußeren Zustands des (Unfall)Filterseparators auf dessen Plankonformität durch die B* nicht stattgefunden habe, dies unter Verwerfung seiner weiteren Einlassung, diese Aufgabe sei an den O* überbunden worden, der im Rahmen der beauftragten Betriebsprüfung nach § 13 DGÜW-V auch die Plankonformität zu prüfen gehabt hätte und für die Prüfung des Filterseparators (in der Folge auch FS) auch die N* und P* zuständig gewesen wären (Hauptverhandlungsprotokoll ON 969a S 43 ff);

  • die Angaben des Zeugen BN* (Mitarbeiter B*) betreffend den Abbau der Filterseparatoren in ** durch Mitarbeiter der B*, auch zu den Schnellverschlusseinrichtungen (ON 37 S 7 ff iVm ON 970 S 61 ff, wobei die Erstrichterin seine ausweichenden Angaben in der Hauptverhandlung verwarf);

  • die Angaben der Angeklagten H* (ON 968 S 34, ff, insbesondere S 38 ff) und DI J* (ON 969 S 56 ff, insbesondere S 60 ff, S 72 ff) betreffend eine (auch mündliche) Freigabe des urteilsgegenständlichen Filterseparators zur Begasung durch den Angeklagten E* ([schriftliche]Fertigstellungsmeldung ON 5 S 177);

  • die Angaben des Zeugen BO*, wonach Filterseparatoren in der Regel im geschlossenen Zustand auf die Baustelle geliefert werden iZm den Angaben der Zeugen BP*, BQ*, BR*, BS* und BT*, dass sie keine Arbeiten am Filterseparatorendeckel in ** vorgenommen haben (ON 874 S 5 ff, S 58 ff);

  • den Ablaufplan Begasung und IBN (Inbetriebnahme) der FS (ON 54 S 23 ff und die damit in Zusammenhang stehenden Angaben des Angeklagten K* und des Zeugen BU* (beide P*; ON 969 S 74 ff und ON 970 S 24 ff, 37 ff und zwar auch zur [Freigabe]Bestätigung des E* anlässlich der sicherheitstechnischen Begehung am 7. Dezember 2017);

  • die Angaben der Angeklagten H*, DI L* (beide N*) und DI J* (P*) sowie des Geschäftsführers der N*, DI Dr. Z*, und des Zeugen DI BV* (ON 1038 S 66 ff, insbesondere auch S 79), wonach der N* und/oder der P* keine Prüfpflicht des Schnellverschlusssystems/einer plankonformen Ausführung des FS zugekommen sei und von der Verfahrensanweisung projektbezogen abgegangen werden könne (idS auch die Stellungnahme H* ON 403 iZm ON 968 S 34 ff, weiters DI J* ON 969 S 56 ff, DI L* ON 968 S 9 ff);

  • die Angaben des Geschäftsführers der P*, Mag. BA* (ON 969 S 12 ff, insbesondere S 21 f, 24, S 48 ff), wonach die B* zur – zusammengefasst – Einbindung eines vollständig geprüften Filterseparators verpflichtet gewesen sei;

  • die Angaben des Zeugen DI BW*, wonach der O* im Rahmen der Betriebsprüfung (§ 13 ff DGÜW-V) nicht zur Prüfung der Plankonformität des Filterseparators verpflichtet gewesen sei (ON 971 S 63 ff, insbesondere S 75 ff).

Insoweit fehlt es der Kritik einer nichtigkeitsbewehrten Verlesung der Zeugenaussagen A*, C*, D* und E* an Relevanz. Denn aus den oben angeführten Beweisergebnissen leitete die Erstrichterin – in freier Beweiswürdigung - eine Verantwortlichkeit der zur Verurteilung gelangten Mitarbeiter der B* und damit der B* für das Unfallgeschehen ab und kam zum Schluss, dass den O*, die N* und die P* – zusammengefasst - keine Prüfpflicht in Bezug auf den ordnungsgemäßen Verschluss des Filterseparators getroffen habe.

Zur Verfahrensrüge der Angeklagten A*, C*, D*, E* und der B* nach § 281 Abs 1 Z 3 iVm § 228 Abs 1 StPO:

Der behaupteten Verletzung der Bestimmung des § 228 Abs 1 StPO durch die teilweise „Auslagerung“ der Öffentlichkeit in die andere Verhandlungssäle als den „Hauptverhandlungssaal 16“ des Landesgerichts Korneuburg ist zum besseren Verständnis voranzustellen:

Aufgrund der Vielzahl von Verfahrensbeteiligten (Staatsanwalt, zwölf Angeklagte und vier belangte Verbände sowie deren Verteidiger, wobei eine nicht unwesentliche Anzahl von Angeklagten durch mehrere Verteidiger vertreten wurde; Privatbeteiligtenvertreter, Privatbeteiligte – siehe dazu das Verhandlungsprotokoll des ersten Verhandlungstages ON 966 S 1 ff) und der im Verhandlungszeitraum (teilweise) einzuhaltenden verordneten COVID-19-Abstandsregeln bot der größte Verhandlungsaal des Landesgerichts Korneuburg, der Saal 16 („Hauptverhandlungssaal“), nicht ausreichend Platz, um sowohl alle Verfahrensbeteiligten als auch die Öffentlichkeit dort unterzubringen. Die Tatrichterin hatte sich daher dazu entschlossen, im Saal 16 die Verhandlung derart zu führen, dass in diesem der Staatsanwalt, die Angeklagten und jeweils einer (hinsichtlich N* und P* zwei) ihrer Verteidiger sowie die Privatbeteiligtenvertreter anwesend waren und die Co-Verteidiger, Co-Privatbeteiligtenvertreter in den Verhandlungssälen 14 und 15 platziert wurden, in denen auch Plätze für die Öffentlichkeit bereitstanden und wohin die Verhandlung aus dem „Hauptverhandlungssaal“ an den ersten beiden Verhandlungstagen (13. Dezember 2021 [siehe S 12 des Hauptverhandlungsprotokolls ON 966) und 15. Dezember 2021 [siehe S 5 des Hauptverhandlungsprotokolls ON 762] mittels Video(Beamer) übertragen wurde (siehe auch die Bilddokumentation ON 759 Beilage A). Bis einschließlich des sechsten Verhandlungstags war im Verhandlungssaal 16 keine Öffentlichkeit anwesend, für diese fand die Übertragung der Verhandlung in die Säle 14 und 15 statt. Zur Meldung allfälliger Übertragungsfehler- und Verzögerungen waren Rechtspraktikanten in den Verhandlungssälen 14 und 15 platziert (vgl [die Fotos Beilage A zum Hauptverhandlungsprotokoll 13. Dezember 2021 [ursprünglich] ON 759). Der erste Verhandlungstag (13. Dezember 2021) stand bis 10.00 Uhr nach Abfrage der Generalien der Angeklagten im Wesentlichen im Zeichen der Erörterung der oben dargestellte Raumverhältnisse, Alternativen dazu und der Sitzordnung, insbesondere in Bezug auf die „ausgelagerten“ Co-Verteidiger, und Antragstellungen zur Herstellung einer „verfassungskonformen Sitzordnung“. Danach erfolgte ab 10.45 Uhr der Anklagevortrag der Staatsanwaltschaft, unterstützt mit einer Lichtbildpräsentation. Da die Übertragung der Bildpräsentation in die Nebensäle 14 und 15 um etwa 6 bis 10 Sekunden zeitverzögert erfolgte, was vom IT-Leitbediener gemeldet wurde, verzichtete der Staatsanwalt auf diese (S 21 in ON 966). Der zweite Verhandlungstag (15. Dezember 2017) diente (erneut) der Antragstellung auf Herstellung einer „verfassungsgemäßen“ Sitzordnung – die Verteidigung monierte eine unzureichende Kommunikationsmöglichkeit mit den Angeklagten, eine unzureichende Anzahl von Sitzplätzen im Verhandlungssaal 16 und der dadurch bedingten Auslagerung von Zweitverteidigern in den angrenzenden Verhandlungssaal, keine Wahrnehmbarkeit der Mimik und Gestik von Personen und Zeitverzögerungen bei der Übertragung der Verhandlung in die anderen beiden Verhandlungssäle. Sodann erfolgten die noch ausstehende Gegenäußerungen auf den Anklagevortrag (ON 762 S 7 ff) und abschließend ein Statement des Staatsanwalts zur Sitzordnung (eine Antragstellung kann darin nicht erblickt werden, entsprach das Statement doch nicht den Anforderungen des § 55 StPO [RIS-Justiz RS0130796 {T3}]). Dem Statement schlossen sich einige der Verteidiger an. Am 15. Februar 2022 (dem dritten Verhandlungstag) wurde die Sitzordnung adaptiert. Sämtliche Verteidiger fanden im Verhandlungssaal 16 Platz, die jeweiligen Mandanten jeweils an der Seite ihrer Verteidiger und wurde die Hauptverhandlung mittels Livestream in den Verhandlungssaal 14 übertragen (Hauptverhandlungsprotokoll ON 967 S 5 f; der Verhandlungsaal 15 wurde nicht länger benötigt). Der Beginn der Übertragung begann kurz zeitverzögert erst bei der Feststellung der Privatbeteiligten Kanzlei BJ* als Anwesende, was für die Volksöffentlichkeit jedoch irrelevant ist. Am vierten Verhandlungstag (2. März 2022) gab es nach wie vor einen Livestream in den Verhandlungssaal 14. Es wurden erneut Anträge auf die Herstellung einer verfassungskonformen Sitzordnung gestellt zur Hintanhaltung von direkten Einsichtsmöglichkeiten in Unterlagen von anderen Verfahrensparteien und damit in Verbindung stehend dem Schutz der anwaltlichen Verschwiegenheit, eines fair trail, so auch am fünften Verhandlungstag. Die bisherigen Anträge auf Wahrung der Öffentlichkeit wurden wiederholt (vgl zu alldem ON 968 S 5 ff, ON 969 S 5 ff). Aufgrund von Rechtspraktikanten gemeldeter - in einer verzögerten Synchronisation der Bild- und Tonaufnahme gelegener - technischer Probleme am sechsten Verhandlungstag, 11. März 2022 (vgl hiezu auch die Angaben eines anwesenden Pressevertreters [der ** Nachrichten [ON 969a S 29]), wurden die im Verhandlungsaal 14 befindlichen Zuschauer in den Verhandlungssaal 16 verlagert. Danach standen im Verhandlungssaal 16 jeweils auch Plätze für die Öffentlichkeit zur Verfügung. Unverändert wurde trotzdem mittels Livestream in den angrenzenden Verhandlungssaal 14 übertragen (vgl so Hauptverhandlungsprotokolle ON 970 S 5; ON 874 S 5, ON 971 S 4]). Die Anträge auf Durchführung der Hauptverhandlung in einem größeren Saal zur Wahrung der Öffentlichkeit (außerhalb des Gerichtsgebäudes) sowie dies in Vorgriff auf die Verfahrensrüge nach Z 4 zur Herstellung einer verfassungskonformen Sitzordnung wurden vom Erstgericht abgewiesen (final: Hauptverhandlungsprotokoll ON 940 S 19 f).

Die Nichtigkeitswerber erblicken in der bis zum sechsten Verhandlungstag erfolgten „Auslagerung“ der Öffentlichkeit in die angrenzenden Verhandlungssäle, Übertragung der Verhandlung dorthin mittels Video und Livestream sowie in technischen Problemen bei der Übertragung einen Verstoß gegen das Öffentlichkeitsgebot des § 228 Abs 1 StPO. § 228 StPO normiert – wie auch § 12 Abs 1 StPO – auf einfachgesetzlicher Ebene den verfassungsrechtlich durch Art 6 Abs 1 MRK und Art 90 Abs 1 B-VG gewährleisteten Grundsatz der Öffentlichkeit der Hauptverhandlung. Ein Ausschluss der Öffentlichkeit - womit die allgemeine Volksöffentlichkeit gemeint ist (EvBl 1978/49 = ÖJZ-LSK 1977/383 bis 387 = RZ 1977/138) - liegt nur dann vor, wenn die angeordnete generelle Maßnahme des Gerichts so weit geht, dass die Kontrollfunktion der Allgemeinheit gegenüber der Gerichtsbarkeit wesentlich eingeschränkt wird. Die Möglichkeit einer Beobachtung der Hauptverhandlung soll einen rechtsstaatlich fairen Ablauf des Verfahrens gewährleisten (RIS-Justiz RS0098120). Die Öffentlichkeit übernimmt die demokratische Kontrollfunktion (Birklbauer in LiK-StPO § 12 Rz 1). Einschränkungen durch – hier - Raumverhältnisse beschränken die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung nicht (RIS-Justiz RS0098120, RS0128996, RS0098298; Frohwein/Peukert EMRK-Komm3 Art 6 Rn 168 [verfügbares Platzangebot]). Auch die Begrenzung der Teilnehmerzahl infolge der durch die COVID-19-Pandemie erforderlich gewordenen Einhaltung gesetzlicher Abstandsregeln begegnet nach Maßgabe dieser Kriterien keinen Bedenken. Die Öffentlichkeit ist dann gewährleistet, wenn die Zuhörer nicht nur anwesend sein dürfen, sondern auch prinzipiell die Möglichkeit haben, den Gang der Hauptverhandlung – im Rahmen des organisatorisch Machbaren – visuell und akustisch wahrzunehmen. Kann die Volksöffentlichkeit - trotz des Umstands eines in Verwendung befindlichen großen Verhandlungssaals bei wie hier Angeklagten- und Verteidigermehrheit - nicht anders gewährleistet werden, ist es (auch, dh neben der Anmietung von geeigneten Räumen außerhalb des Gerichtsgebäudes) zulässig, den gesamten Verhandlungsablauf – wie im vorliegenden Verfahren geschehen - audiovisuell mittels Live-Übertragung auf in anderen Räumen befindliche Großbildleinwände zu übertragen (Danek/Mann in WK-StPO § 228 Rz 8). Das Gericht muss nicht dafür Sorge tragen, dass das Publikum etwa die Aussagen der Vernommenen akustisch einwandfrei wahrnehmen oder deren Mienenspiel beobachten kann (RIS-Justiz RS0121979). Festzuhalten ist, dass die Mimik von zu Vernehmenden von der Volksöffentlichkeit in einem Großteil der - auch dem Rechtsmittelsenat bekannten - Verhandlungssäle, wie beispielhaft im Landesgericht für Strafsachen Wien, schon aufgrund der baulichen Gegebenheiten - Zuschauerplätze hinter den Vernehmungspersonen - nicht beobachtet werden kann (vgl auch Danek/Mann, aaO Rz 5 f).

Unter Anlegung dieser Prämissen war die von den Verteidigern und der Staatsanwaltschaft geforderte Anmietung eines Saals außerhalb des Gerichtsgebäudes zur Durchführung der Hauptverhandlung nicht erforderlich, weil dem Gebot der Volksöffentlichkeit durch die Übertragung der Hauptverhandlung mittels Video und Livestream in die angrenzenden Verhandlungssäle Rechnung getragen wurde. Durch die Platzierung von IT-Leitbediener und/oder Rechtspraktikanten wurde dafür Sorge getragen, dass allfällige technische Probleme sofort gemeldet wurden, um diese abzustellen und die Volksöffentlichkeit nicht zu beeinträchtigen. Die von den Berufungswerbern aufgezeigten, tatsächlich aufgetretenen technischen Probleme, denen allesamt abgeholfen wurde, stellen keine wesentliche Einschränkung der Volksöffentlichkeit dar. Eine verzögerte Wort-Bildsynchronisation ändert nichts daran, dass die Volksöffentlichkeit den Inhalt der Hauptverhandlung wahrnehmen konnte. Der kritisierten Qualität der Übertragung am dritten Hauptverhandlungstag steht zudem der Passus im Hauptverhandlungsprotokoll ON 967 S 12, wonach die Übertragung sehr gut, eher schon unangenehm laut zu hören sei, entgegen.

Zu den Verfahrensrügen betreffend einer verfassungskonformen Sitzordnung der Angeklagten C* und D* (§ 281 Abs 1 Z 4 StPO):

Zur Sitzordnung ist zunächst zur Platzierung von Co-Verteidigern in den Verhandlungssälen 14 und 15 auf die obigen Ausführungen zur Volksöffentlichkeit, zur an den einzelnen Verhandlungstagen gegebenen Sitzordnung im Verhandlungssaal 16 auf die den Hauptverhandlungsprotokollen ab dem dritten Verhandlungstag angeschlossenen Sitzpläne (ab vgl ON 816 S 25 „Sitzplan [ergänzt: 15. Februar 2022]“, ON 839 S 11 „Sitzordnung vom 2. März 2022“, Verhandlungsmitschrift ON 849 S 9 „Sitzordnung vom 8. März 2022“, Verhandlungsmitschrift ON 861 „Sitzordnung vom 11. März 2022“, Verhandlungsmitschrift ON 874 „Sitzordnung vom 17. März 2022“, Verhandlungsmitschrift ON 889 S 7 „Sitzplan vom 23. März 2022“, Verhandlungsmitschrift ON 898a S 7 „Sitzordnung vom 30. März 2022“, Verhandlungsmitschrift ON 916 S 5 „Sitzplan vom 26. April 2022“, Verhandlungsmitschrift ON 918 S 5 „Sitzplan von 27. April 2022“, Verhandlungsmitschrift ON 930 S 5 „Sitzordnung vom 10. Mai 2022“, Verhandlungsmitschrift ON 939 S 5 „Sitzordnung 16. Mai 2022“, Verhandlungsmitschrift ON 942 S 5 „Sitzordnung 18. Mai 2022“) zu verweisen.

Die StPO schreibt keine bestimmte Sitzordnung vor (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 94; RIS-Justiz RS0100849 [T5], RS0099095; vgl allgemein zur Sitzordnung im Gerichtssaal Danek/Mann, WK-StPO Vor §§ 228–279 Rz 6). Der Erlass des Bundesministeriums für Justiz vom 30. Oktober 1992, JMZ-146.00/49-III 2/92, ist nicht bindend.

An den ersten beiden Verhandlungstagen saßen die Angeklagten im Zuschauerraum des Verhandlungsaals 16, die Verteidiger links neben dem Richtertisch in drei Reihen hintereinander. Eine Kommunikation zwischen Verteidigern und den Angeklagten war bei diesen Sitzpositionen, wie die Tatrichterin eingangs des zweiten Verhandlungstags im Hauptverhandlungsprotokoll auch festhält, nicht möglich (ON 762 S 5). Diese temporäre Einschränkung der Kommunikation beeinträchtigte die Verteidigungsrechte nicht, da die beiden ersten Verhandlungstage neben der Diskussion über die Sitzordnung und entsprechende Antragstellungen lediglich dem Anklagevortrag und den Eingangsplädoyers der Verteidiger dienten. Ab dem dritten Verhandlungstag saßen die Angeklagten neben ihren Verteidigern und wurde dafür Sorge getragen, dass der jeweils vernommene Angeklagte mit seinem Verteidiger Blickkontakt haben konnte (vgl Hauptverhandlungsprotokoll ON 967 S 5 f). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass § 245 Abs 3 StPO kein Recht auf jederzeitige Besprechung zwischen Verteidiger und Angeklagtem gewährt (RIS-Justiz RS0126899; vgl Kirchbacher/Sadoghi, WK-StPO § 245 Rz 69 f). Warum ab dem dritten Verhandlungstag eine Kommunikation zwischen den Verteidigern – auch die Co-Verteidiger fanden nun im Verhandlungssaal 16 Platz - und den nunmehr neben ihnen sitzenden Angeklagten nicht möglich gewesen sein sollte (ON 967 S 5 f „…Verteidiger inklusive angemeldete Mitarbeiter im Saal Platz finden und jeweils neben ihrem Mandanten sitzen können“), erschließt sich dem Berufungsgericht nicht. Die bis dahin erfolgte Auslagerung von Co-Verteidigern in angrenzende Verhandlungssäle beeinträchtigte die Verteidigungsrechte aufgrund der Übertragung der Verhandlung dorthin aber auch mit Blick auf § 58 Abs 3 StPO, nicht. Im Übrigen war es den Verteidigern unbenommen, einen Antrag auf Wechsel der Sitzpositionen mit den jeweils im Verhandlungssaal 14 sitzenden Co-Verteidigern zu erwirken. Desgleichen stand ihnen ein Antrag auf Unterbrechung der Verhandlung zwecks Besprechung mit ihren Mandaten offen.

Dem Vorbringen zur Einsichtsmöglichkeit in die Unterlagen der Angeklagten durch Privatbeteiligtenvertreter (ON 1009, ON 1010 je S 52) ist zu erwidern, dass es ihnen offen stand, dagegen Vorkehrungen, wie das bei Laptops durch Verwendung von Blickschutzfiltern oder auch nur bloßem Abdunkeln des Bildschirms durch Reduktion der Helligkeit in einem Ausmaß, das nur dem unmittelbar vor dem Bildschirm Sitzenden ein Lesen möglich ist, zu treffen.

Zur Kritik der eingeschränkten Konfrontationsmöglichkeit der Verteidiger (ON 1009, 1010 je S 53)– tatsächlich kann der Verteidiger Mag. Salzborn nur ihn (seine Mandanten) betreffende Einschränkungen geltend machen – ist auszuführen, dass das Recht auf Konfrontation mit zu vernehmenden Zeugen (Art 6 Abs 3 lit d MRK) nicht unbedingt eine physische Gegenüberstellung, sondern eine sachlich-inhaltliche in Form einer aktiven Befragung dieser Personen und ein Infragestellen ihrer Aussage umfasst. Es verlangt, dass Zeugenaussagen im Rahmen einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung präsentiert und kontradiktorisch erörtert werden. Dies hat den Zweck, den Angeklagten bzw den Verteidiger vor dem erkennenden Gericht in die Lage zu versetzen, die Glaubwürdigkeit der Zeugen zu hinterfragen, sie in Widersprüche zu verwickeln und ihre Angaben falsifizieren zu können (OGH 14 Os 61/23m mwN).

Dem Art 6 Abs 3 lit d MRK entspringenden Präsenz- und Fragerecht im Rahmen eines kontradiktorischen Verfahrens wurde vorliegend entsprochen. Die Sitzpositionen der Angeklagten und deren Verteidiger ab dem dritten Verhandlungstag – die auf der außerordentlichen personalen Dimension des gegenständlichen Verfahrens sowie den damals in Geltung stehenden Covid-19-Verordnungen gründete – ermöglichte jedenfalls das Fragerecht grundrechtskonform auszuüben. Denn es stand bereits ab dem zweiten Verhandlungstag eine hinter dem Richtertisch befindliche Großbildleinwand – somit für alle im Verhandlungsaal 16 Anwesenden sichtbar – zur Verfügung, um die von den Angeklagten und den Verteidigern abgewandten Gesichter der vom Gericht vernommenen Zeugen sehen und ihre Mimik und Gestik verfolgen zu können. Dass Mimik und Gestik auch tatsächlich wahrnehmbar war, ergibt sich auch aus S 51 des Hauptverhandlungsprotokolls ON 874, wonach Verteidiger Univ.Prof DDr. Lewisch, der die Mimik des Zeugen BL* trotz seines hinter dem Zeugen befindlichen Sitzplatzes kommentierte.

Zu Unrecht monieren die Verfahrensrügen (Z 4) der Angeklagten A*, C*, D*, E* und der B*, aber auch jene der Staatsanwaltschaft (ON 995 S 1 ff) die wiederholte Abweisung der auf Abberufung des Sachverständigen DI BE* wegen Befangenheit und mangelnder Sachkunde sowie auf Bestellung eines weiteren Sachverständigen wegen Mangelhaftigkeit dessen Gutachtens abzielenden Anträge (ON 971 S 96 ff, ON 1037 S 10 ff, ON 1038 S 5 ff, ON 974 S 6 ff, S 21 f, ON 940 S 13; zur Abweisung dieser Anträge: ON 1037 S 53, ON 1038 S 8, ON 974, S [29 ff] 31, ON 940 S 18 f; vgl insoweit auch die auf seine Enthebung gerichteten Anträge des Sachverständigen DI BE* ON 887, ON 1037, 12 ff).

Befangen ist ein Sachverständiger nach § 126 Abs 4 erster Satz iVm § 47 Abs 1 StPO dann, wenn er – ein Fall der Z 1 und Z 2 des § 47 StPO liegt nicht vor und wurde auch nicht geltend gemacht - nicht mit der vollen Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit an eine Sache herantritt und somit eine Beeinträchtigung der unparteilichen Beurteilung durch sachfremde psychologische Motive zu befürchten ist (12 Os 11/09x; 15 Os 14/09m; 11 Os 27/10w; 13 Os 12/10; Hinterhofer in WK-StPO § 126 Rz 69 mwN). Es genügt grundsätzlich schon der äußere Anschein einer Befangenheit, wofür freilich zureichende Anhaltspunkte gegeben sein müssen, die aus objektiver Sicht geeignet sind, das heißt bei einem verständig wertenden objektiven Beurteiler, die volle Unbefangenheit des Sachverständigen in Zweifel zu ziehen (RIS-Justiz RS0096914 [T1, T5, T13]; RS0106258 [T2]). Diese Gründe müssen genau angegeben und nach Möglichkeit bescheinigt werden (RIS-Justiz RS0097082 [T1]).

Die von den Berufungswerbern in ihren Ablehnungsanträgen vorgebrachten Gründe überzeugen allesamt nicht.

Richtig ist, dass der Sachverständige DI BE* für die BG* GesmbH (in der Folge BG*) tätig war. Geschäftsführer der BG* waren ab 21. Februar 2013 die im gegenständlichen Verfahren als Zeugen vernommenen DI BX* und DI BW*. Ab 2. März 2013 war alleinige Gesellschafterin der BG* die O* Holding AG (FB Auszug ON 885). Die Tätigkeit des DI BE* für die BG* dauerte auch noch an, nachdem die BG* am 28. Juli 2015 mit der (ab dem 21. Juli 2007 im „Eigentum“ der O* Holding AG stehenden) BY* als übernehmende Gesellschaft verschmolzen wurde (BY* BG* GmbH [FB Auszug ON 886]). Den Angaben des Zeugen DI BW* zu Folge war und ist er Leiter der Prüf- und Inspektionsstelle des belangten Verbandes (vormals) O* Service GmbH und Leiter des Geschäftsfeldes Industrie und Energie des O* Austria (vgl ON 971 S 92 f, 95 ff).

Nach der zwischen der BG*, vertreten durch den damaligen geschäftsführender Gesellschafter BZ* (FB Auszug ON 885), und DI BE* am 11. Jänner 2006 geschlossenen Vereinbarung ging DI BE* (neben seiner [selbständigen] Tätigkeit als Betreiber eines Ingenieurbüros für Maschinenbau und in die Gerichtssachverständigenliste eingetragener Sachverständiger für [hier] Druckbehälter und Dampfkessel) für die von der BG* als akkreditierte Kesselprüfstelle angestrebte Befugniserweiterung für das Gebiet „Dampfkessel“ eine Kooperation mit der BG* ein. Danach war er als weisungsfreier Kesselprüfer und technischer Leiter für – ausschließlich - den Bereich Dampfkesselwesen für die BG* tätig. Es war ein 14-tägiges Aviso seiner Tätigkeit und ein Kostenersatz für seine Prüftätigkeit (erforderlicher Zeitaufwand multipliziert mit Stundensatz) vereinbart. Die BG* übernahm die gesamte Abwicklung und Administration der von DI BE* für die BG* erbrachten Leistungen. Die Abänderung dieser Vereinbarung war der Schriftform vorbehalten, als Kündigungszeitraum beidseits eine Dreimonatsfrist vereinbart (ON 880 [elektronische] S 5 ff). Aus der Vereinbarung erhellt, dass sich die Vertragsparteien gleichwertig gegenüberstanden (vgl auch Zeuge DI BX* ON 974 S 12 f). DI BE* war nicht Angestellter der BG* oder ihrer Nachfolgerin, es bestand kein Über- oder Unterordnungsverhältnis.

Der Zeuge DI BX* war ab 27. Juli 2006 Prokurist, ab 14. Dezember 2006 auch Gesellschafter der BG* und ab 21. Februar 2013 gemeinsam mit dem Zeugen DI BW* handelsrechtlicher Geschäftsführer der BG*. BZ* schied am 2. März 2013 (als Geschäftsführer und Gesellschafter) aus der BG* aus und war fortan die O* Holding AG alleinige Gesellschafterin der BG*. Am 28. Juli 2015 verschmolz die BG* mit der BY* zur BY BG* GmbH. Gesellschafterin der BY* war ab 21. Juli 2007 die O* Holding AG. Geschäftsführer der BY* BG* (gemeinsam mit dem seit 2007 für die BY* tätigen Geschäftsführer DI X*) war DI BX*. Den Angaben des DI BX* folgend war die Tätigkeit des DI BE* ab dem Einstieg der O* Holding nicht mehr notwendig und DI BE* sodann bis 2014 nur „verschwindend“ für die BG* tätig, danach habe er noch zwei oder drei Prüfungen gemacht. DI BX* deponierte weiters, dass er als Leiter der Kesselprüfstelle der BG* kaum und DI BE* ebensowenig Kontakt zu DI BW* gehabt, er (BX*) die Geschäfte der BG* geleitet habe. DI BW* sei quasi als Aufpasser vom O* dabei gewesen und habe sich in die operativen Geschäfte nicht eingemischt. DI BW* habe sich im Prinzip „die Zahlen angeschaut“, wie sich das Unternehmen entwickelt (ON 974 S 12 ff). Den weiteren Angaben des DI BX* folgend sei DI BE* (präzisiert) ab dem Einstieg des O* bei der BG* noch fünf Mal und ab der Verschmelzung mit der BY* noch drei Mal für die Gesellschaft tätig geworden (ON 974 S 15).

Die Kooperation (technischer Leiter des Fachbereichs Dampfkesselwesen und Kesselprüfer im Rahmen der akkreditierten Kesselprüfstelle und im Bereich der BG*) endete zum 31. Dezember 2014 (vgl Schreiben des DI BE* vom 1. September 2014 ON 880 S 3 f).

Unter Einbeziehung der weiteren Angaben des DI BX*, nicht zu wissen, ob der Umstand des Einstiegs des Os und damit des DI BW als Geschäftsführer DI BE* schriftlich oder persönlich mitgeteilt worden sei, und der damit in Zusammenhang stehenden Erklärung des Sachverständigen DI BE*, wonach ein Einstieg des O* (in die BG*) im Raum gestanden sei und DI BX* ihm empfohlen habe, die Kündigung auch DI BW* zu schicken, er (DI BE*) selbst für die CA* AG und die CB* GmbH Co KG umfangreiche Leistungen durch sein Ingenieurbüro erbracht habe und er deshalb für die beiden Letztgenannten auch noch (präzisiert: drei) Prüftätigkeiten in den Jahren 2015 und 2016 erbracht habe, weil diese ja nur von einer akkreditierten Stelle (die er bzw sein Ingenieurbüro nicht war, weshalb er sich der BY* BG* als „Mäntelchen“ bediente) hätten gemacht werden können und die BY* BG* insoweit auch Rechnungsempfängerin gewesen sei, ist nicht von einer – wie von den Berufungswerbern moniert - engen persönlichen oder beruflichen Beziehung des Sachverständigen zu DI BW* und damit zum belangten Verband O* Services GmbH auszugehen und zwar auch nicht unter Berücksichtigung der von DI BX* beschriebenen Geschäftsführertätigkeit des DI BW* in der BG*.

Weiters war nicht außer Acht zu lassen, dass DI BX* den O* bis zu dessen Einstieg in die BG* als schärfsten Konkurrenten (ON 974 S 18) bezeichnete und DI BE* durch den Einstieg des O* in die BG* eine seiner Einnahmequellen verlor.

Die – als widersprüchlich kritisierten - Angaben des Sachverständigen, keine persönliche oder geschäftliche Beziehung zu einem Angeklagten oder belangten Verband gehabt zu haben (Aktenvermerk vom 7. Mai 2021 [ON 1 S 159]), die – zusammengefasst – für die BG* nach dem Einstieg der O* Holding erbrachten Leistungen ob deren Vereinzeltheit vergessen zu haben und von einer Geschäftsführerfunktion des DI BW* bei der BG* nichts gewusst zu haben (ON 971 S 99, ON 1037 S 13 oben), lassen die Annahme einer Anscheinsbefangenheit des DI BE* nicht zu. Daran vermögen auch die vom Sachverständigen gestellten und teils wieder zurückgenommenen Befangenheitsanzeigen/Enthebungsanträge nichts zu ändern (ON 971 S 100, 1037 S 13 f, 17). Die Erwägung der Rechtsmittelwerber, wonach sich – zusammengefasst - schon aus den Erklärungen des DI BE* ergäbe, dass er von Beginn an seine Tätigkeiten für den belangten Verband O* Services GmbH oder deren Muttergesellschaft verschwiegen habe, vermag angesichts der oben dargestellten Chronologie der Ereignisse und des Umstands, dass Dr. BX* die Geschäfte der BG* und sodann BY* BG* führte, nicht durchzudringen. Die auf einzelne Antwortpassagen des Sachverständigen (ON 1039 S 74) abstellende Kritik seiner mangelnden Objektivität überzeugt mit Blick auf seine durchwegs im Konjunktiv gehaltenen Äußerungen unter weiterer Berücksichtigung der (hier) jahr(zehnt)elangen Tätigkeit des gerichtlich beeideten Sachverständigen im Bereich Druckgerätewesen nicht (vgl DI BE* ON 887 S 3 [ON 1037 S 13], ON 974 S 71 und insoweit § 2 Abs 1 lit a und b SDG; Hinterhofer, aaO § 126 Rz 23, 82). Die Ausführungen des Sachverständigen, dass – zusammengefasst - der Fokus des O* nicht auf eine plankonforme Verschraubung des Filterseparators habe gerichtet sein müssen und auch nicht gelenkt worden sei, weil mit der Lieferung und dem Einbau eines ordnungsgemäß verschlossenen Filterseparators durch den Anlagenbauer zu rechnen sei, ansonsten die B* einen Hinweis auf diesen Umstand hätte geben müssen (ON 1039 S 18), sind überzeugend - und zwar unabhängig von der Lösung der Frage, wem welche Prüfpflichten zukommen. Die Berufungswerber übergehen mit ihrer Kritik einseitiger Gutachtenserstattung zugunsten des O* die der kritisierten Passage vorangehenden Ausführungen des Sachverständigen zur mechanischen Fertigstellungsmeldung der B* („zur Begasung bereit“), dass eine Konformitätsbeurteilung von der B* beim O* nicht beauftragt gewesen sei, der Filterseparator in ** nicht mehr zur Öffnung hätte gelangen sollen und auch nicht gelangt sei und die Sichtprüfung sich auf den geschlossenen Deckel beziehe, nicht jedoch auf eine Konformität des Schnellverschlusses. Der Inhalt der vorerst mündlichen und sodann schriftlichen (11. Dezember 2017, S 177 in ON 5) Fertigstellungsmeldung, der die mechanische Bereitschaft des Filterseparators zur Begasung erkennen ließ, bedurfte zudem gar nicht der Interpretation durch den Sachverständigen, sondern ergibt sich dies – entgegen der Ansicht der Berufungswerber - schon aus deren Wortlaut. Weiters verwies die Erstrichterin zutreffend auf 15 Os 147/14b (bloße Zugehörigkeit eines Sachverständigen zum Leitungsgremium einer fachspezifischen Interessenvereinigung begründet nicht dessen Befangenheit bei der Prüfung der Arbeit eines demselben Gremiums angehörigen Vorgutachters [vgl insoweit weiters EGMR Brandstetter gegen Österreich, Appl. 11170/84, 12876/87, 13468/87, Rz 44]).

Für die unter Berufung auf Äußerungen des Sachverständigen betreffend die Schädigung seiner Reputation durch die Verteidigung (ON 971, 99 f; ON 887, ON 1037, 13 ff; vgl demgegenüber jedoch ON 971, 96 ff) behauptete Befangenheit bietet der Akt mit Blick auf die nur vereinzelt gebliebenen Prüftätigkeiten des Sachverständigen für die BG* ab dem Einstieg des O* als Gesellschafterin und sodann nach ihrer Verschmelzung mit der BY* keine Anhaltspunkte und verwies selbst der Sachverständige (letztlich) darauf, sich von niemanden angegriffen gefühlt zu haben (ON 1037 S 16 aE). Dass der Sachverständige seine Buchhaltung (Eingangs-, Eingangsausrechnungen) ab dem Jahr 2015 nicht vorgelegt hat, war der völlig überschießenden Antragstellung der Staatsanwaltschaft geschuldet und erhellt auch aus der von DI BE* nachvollziehbar begründeten Verweigerung dieses Ansinnens, dass eine Befangenheit nicht vorliegt. Darüber hinaus legte DI BE* anschaulich dar, dass er aufgrund der direkten Beauftragung durch die CA* AG und die CB* die gewünschten Honorarnoten (BG*) nicht auszumachen vermochte (ON 974 S 25 ff).

Ein aus § 281 Abs 1 Z 4 StPO geschütztes Recht des Anklägers und der Angeklagten auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen besteht nur dann, wenn sie in der Hauptverhandlung einen formalen Mangel von Befund oder Gutachten (§ 127 Abs 3 erster Satz StPO) des beigezogenen Sachverständigen aufgezeigt hätten, ein solcher Mangel durch Vernehmung des Sachverständigen nicht beseitigt hätte werden können und nach Durchführung des Verbesserungsverfahrens darauf durch entsprechende Antrag-stellung reagiert worden wäre (RIS-Justiz RS0117263 [insb T8, T9,T21,T22]; 15 Os 154/23w [Rz 10]; Hinterhofer in WK-StPO § 126 Rz 175 f). Qualitätsmängel im Sinn des § 127 Abs 3 erster Satz StPO liegen nämlich nur dann vor, wenn der Befund unbestimmt oder das Gutachten widersprüchlich oder sonst mangelhaft ist, was in einem Antrag (§ 55 Abs 1 StPO) fundiert dargetan werden muss (Hinterhofer, aaO§ 127 Rz 31).

Ein Befund ist unbestimmt, wenn die Erörterungen des Sachverständigen nicht verständlich oder nicht nachvollziehbar sind oder ihnen nicht zu entnehmen ist, welche Tatsachen der Sachverständige als erwiesen angenommen hat, wenn der Befund in sich widersprüchlich ist oder wenn er nicht erkennen lässt, aus welchen Gründen der Sachverständige zu den darin festgestellten Tatsachen kommt (15 Os 95/10z, 13 Os 131/12g; Hinterhofer, aaO § 127 Rz 35 ff).

Ein Gutachten ist dann (außer dem Fall der Widersprüchlichkeit) „sonst mangelhaft“ im Sinn des § 127 Abs 3 erster Satz StPO, wenn es unschlüssig, unklar oder unbegründet ist, den Gesetzen der Logik widerspricht oder nicht mit den gesicherten Erkenntnissen der Wissenschaft übereinstimmt (13 Os 141/11a, 160/11w; 13 Os 131/12g; Hinterhofer, aaO § 127 Rz 40 f).

Ein Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen muss die in § 127 Abs 3 Satz 1 StPO angeführten Mängel im Befund und im Gutachten (vgl zu diesen RIS-Justiz RS0127941 [T1, T2]; Hinterhofer, aaO§ 127 Rz 35 ff) unter substantiierter Auseinandersetzung mit den vom Sachverständigen vorgenommenen Modifikationen und Ergänzungen schlüssig darlegen (RIS-Justiz RS0126626, RS0117263, RS0115712 [T10]; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 373; Hinterhofer, aaO§ 126 Rz 120, 138, 162, 175 f; Danek/Mann, WK-StPO § 221 Rz 23/3). Die Heranziehung eines weiteren Sachverständigen hat bei Mängeln von Befund und Gutachten zu erfolgen (EvBl-LS 2010/113), die sich nicht durch Befragung des bereits bestellten Sachverständigen beseitigen lassen (12 Os 128/12h), wenn das Verbesserungsverfahren gescheitert ist. Das Vorbringen der Unrichtigkeit und Unvollständigkeit des Gutachtens genügt nicht (Kirchbacher, StPO15, § 127 Rz 5/1).

Das Rechtsmittelvorbringen, der Sachverständige DI BE* – der sein Gutachten zum Inhalt seiner Aussage erhob (Hauptverhandlungsprotokoll ON 974 S 31) – habe nicht den aktuellen Stand der Technik herangezogen (ON 974 S 7 f), weil er die von der B* ins Treffen geführte Fachliteratur (Ulmann´s Reaction Engineering Vol. 2 2013; OilGas Pipelines Integrity and Safety Handbook, Winston Hrsg 2015) unkommentiert gelassen habe, versagt. Den Rechtsmittelwerbern stand es frei, sich nicht mit der darauf bezogenen Replik des Sachverständigen zu begnügen (Hauptverhandlungsprotokoll ON 974 S 11 f, S 74), sondern den Sachverständigen mit den aus der Fachliteratur gezogenen, ihres Erachtens gegen die Expertise sprechenden Argumenten zu konfrontieren. Selbst dem von der B* beigezogenen Privatsachverständigen Univ.Prof. CC* gelang es anlässlich seiner Befragung des Sachverständigen DI BE* nicht, eine Unbestimmtheit des Befundes oder eine Widersprüchlichkeit oder sonstige Mangelhaftigkeit des Gutachtens aufzuzeigen (Hauptverhandlungsprotokoll ON 974 S 69 ff, S 80 ff).

Entgegen der Ansicht der Nichtigkeitswerber lässt sich aus den Ausführungen des Sachverständigen, wonach aus dem Inhalt der Fertigstellungsmeldung vom 11. Dezember 2017 (vgl ON ON 5 S 177 [89b S 27]: „Hiermit wird bestätigt, dass die Schweiß- und Montagetätigkeiten zur Begasung des Eingangsfilters G00-030 fertig gestellt sind.“) und der E-Mail des Angeklagten E*: („Hallo ** Wie immer die Bescheinigung für die Begasung G030 und G023. Originale kommen von N*“ [ON 89b S 25]) erhelle, dass sich diese auf den Unfallseparator als Druckgerät bezog und man gar nicht auf die Idee kommen könne, der Filterseparator sei nicht ordnungsgemäß geschlossen und das Sicherungsblech könne fehlen, weder auf dessen Befangenheit noch seine mangelnden Sachkunde schließen, zumal es für diese Beurteilung – wie schon oben ausgeführt – gar nicht des Sachverständigen bedurfte, spricht doch schon der bloße Wortlaut der Meldung für sich. Auch die Erklärung des DI BE*, dass die von den Berufungswerbern vermissten Dokumente der vom O* erstatteten Vorabberichte (vgl ON 5 S 187 ff) für ihn ohne Belang gewesen seien, stößt auf keine Bedenken, betrachtet man den vom Angeklagten I* am 11. Dezember 2017 erstellten Überwachungsberichtsentwurf (vgl US 123; ON 5 S 185 „Das Druckgerät ist für den weiteren Betrieb geeignet“) und den am 10. Dezember 2017 erstellten Vorabbericht des O* (vom Staatsanwalt im Hauptverhandlungsprotokoll ON 898b S 61 zitiert mit ON 5 S 187, vor allem dessen Seite 2 [ON 89b S 21 f]). Denn schon dem Wortlaut nach bezogen sich diese auf die Fertigung und Prüfung von Gasleitungen und nicht auf das Druckgerät (siehe ON 89b S 27 betreffend die Wortfolge: Schweiß- und Montagearbeiten zur Begasung ... fertig gestellt). Daran vermag auch der von der Staatsanwaltschaft ins Treffen geführte Passus auf Seite 2 des Vorabberichts „Die Fertigstellungsmeldung der ausführenden Firma wurde vorgelegt. Die Prüfbücher bzw Dokumentationen der Filter wurden vorgelegt.“ nichts zu ändern, zumal DI BE* nachvollziehbar darlegte, dass die Prüfung der Konformität des Druckgeräts vom O* nicht geschuldet war, sich in der Filterseparatorspezifikation aber sehr wohl der Passus eines As-Built-Vergleichs findet und der Leistungsumfang der B* betreffend den Auftrag 1.8335 nicht nur die Revitalisierung des Filterseparators, sondern auch dessen Lieferung, Fertigung und Montage umfasste (vgl hiezu auch ON 482a S 75). Ebensowenig vermögen die in der Fertigstellungsmeldung vom 11. Dezember 2017 (ON 5 S 177) angeführte ÖNORM EN 1594 und die ÖVGW-Richtlinien: G E100, GE101, G E120 am eindeutigen Wortlaut der Bestätigung, dass die Schweiß- und Montagearbeiten zur Begasung des Eingangsfilters G00-030 fertig gestellt sind, etwas zu ändern. Darüber hinaus bedurfte es aber auch für die Auslegung der Filterseparatorenspezifikation umfänglich des As-Built-Vergleichs und der Lieferung sowie den Einbau des revitalisierten Filterseparators in die Anlage in ** gar nicht des Sachverständigen, sondern bloß der logischen Denkgesetze.

Die isolierte Zitierung der Erklärung des DI BE*, wonach ÖNÖRM EN nur bei vertraglicher Vereinbarung gelten (vgl insoweit auch RIS-Justiz RS0122959), löst unter weiterer Berücksichtigung der daran anschließenden Erklärung des Sachverständigen, dass diese gesetzlich verbindlich erklärt werden können (ON 1039 S 29: … in einem Regelwerk angeführt wird …) und dem Abstellen des Sachverständigen auch auf § 7 Abs 1 Z 53 GWG (Hauptverhandlungsprotokoll ON 1039 S 29) keine Verpflichtung zur Beiziehung eines weiteren Sachverständigen aus, zumal DI BE* auch auf die ÖVGW Richtlinien E 501 und B 111 (Anmerkung: E für Errichtung und B für Betrieb), die (ua) auf die Geltung im Einzelnen genannter ÖNORM EN verweisen, Bezug nahm (Hauptverhandlungsprotokoll ON 1039 S 21; vgl auch die auf Gutachtensseite 3 unter „Regeln der Technik“ zitierten ÖNORM EN und ÖVGW Richtlinien [ON 673]).

Warum das Abstellen eines in die Gerichtssachverständigenliste in das Fachgebiet Druckbehälter (60.31) eingetragenen Experten auf eine langjährig gelebte Praxis Anlass zur Beiziehung eines weiteren Sachverständigen geben sollte, erschließt sich dem Berufungsgericht nicht, wird ein Experte doch gerade wegen seiner (praktischen) Erfahrungen im jeweiligen Fachgebiet herangezogen. Dass DI BE* in seinem Berufsleben, also auch in seiner Sachverständigenlaufbahn, noch keinen Filterseparator verschließen musste, begründet keine Bedenken an seiner Sachkunde. Den Ausführungen der Berufungswerber folgend wären Sachverständige nämlich nur dann in der Lage ihren Sachverstand beizusteuern, wenn sie genau jene Tätigkeiten, die zur sachverständigen Beurteilung anstehen, in der Praxis auch selbst ausgeführt haben. Die Erfüllung dieser Anforderung als Eintragungskriterium lässt sich dem Gesetz aber nicht entnehmen.

Die Ausführungen des DI BE*, wonach die Lieferung und Montage eines nicht ordnungsgemäß geschlossenen Filterseparators (dessen Konformität schon nicht gegeben ist [und der damit nicht in Verkehr gebracht/bereit gestellt hätte werden dürfen]; vgl ON 1039 S 34) durch eine (ergänzt: renommierte) Anlagebaufirma wie die B* (vgl Punkt 2. Umwelt- Qualitätsmanagementhandbuch der B* [ON 921 eS 5 „Wir zählen zu den führenden Unternehmen im Rohrleitung-, Apparate- und Behälterbau“) außerhalb jeglicher vernünftiger Vorstellung liegt, stößt beim Berufungsgericht auf keine Bedenken (vgl insoweit auch ON 1039 S 41 … Behälter, der ja offensichtlich verschlossen war, keine Veranlassung ….; und weitere … dezidierte Prüfung betreffend die Einzelkomponenten … daraus nicht abzuleiten; … gar nicht auf die Idee kommt, dass ein Verschluss nicht ordnungsgemäß verschlossen sein könnte, man daher auch das Augenmerk nicht auf ein derart kleines Detail eines Sicherungsblechs, was so positioniert ist, legt … absurderweise eine Schraube, die nur eingesteckt ist …. als Techniker wahrlich nicht nachvollziehen und das bei einem derart hohen Gefahrenpotential… [ON 1039 S 79]), sondern entspricht es vielmehr der Lebenserfahrung und den logischen Denkgesetzen, dass ein mit der Reinigung und Revitalisierung des Innenlebens eines geschlossenen Behältnisses beauftragtes Unternehmen nach Öffnung des Deckels, einer Tür oder einer anderen Abdeckung zur Durchführung dieser Tätigkeiten dieses nach Erledigung der Arbeiten wieder ordnungsgemäß verschließt und dies nicht Aufgabe des Auftraggebers ist.

Ebensowenig stößt die Bezeichnung des Sicherungsblechs als kleines Detail auf Bedenken (vgl insoweit die von DI Dr. BF* bei seiner Befundung aufgenommenen Lichtbilder/Detailzeichnung ON 348 S 137, S 194, S 263 iZm ON 1037 S 58 u ON 934 S 14: … einverständlich vorgetragen … aus dem Befund ON 348 … Weiters aus dem Befund verlesen sämtliche Lichtbilder und Konstruktionszeichnungen die darin enthalten sind…). Damit entfällt das Argument der Erkennbarkeit des fehlenden Sicherungshebels mit freiem Auge und dass der Sachverständige diesen Umstand auch zugestanden habe, zumal die dem entgegenstehenden Ausführungen des Sachverständigen, wonach der Fokus nicht am Sicherungshebel habe liegen müssen, von den Berufungswerbern ebenso außer Acht gelassen werden wie jene, dass der Schnellverschluss der Handhabung, sohin dem Betrieb zuzuordnen sei (ON 1039 S 58, S 74; vgl auch S 81). Dem stehen auch die weiteren Ausführungen des Sachverständigen, wonach der Sinn einer Betriebsprüfung (§§ 13 ff DGÜW-V) darin liege, möglichst alle Gefahrenaspekte in irgendeiner Form zu erfassen und zwar auch dann, wenn der Prüfumfang des O* enger definiert sei, nicht entgegen. Die Berufungswerber übergehen insoweit nämlich auch die schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen, dass weder die Mitarbeiter des O* noch jene der P* anlässlich der Druckbeaufschlagung mit der Betätigung des Schnellverschlusses befasst und eine Konformitätsprüfung nicht vom Auftrag des O* umfasst gewesen sei.

Zum weiteren Vorwurf der Unkenntnis des Sachverständigen betreffend den von der DGÜW-V vorgegebenen Prüfumfang, insbesondere § 14 ff DGÜW-V (mehr als einjährige Außerbetriebnahme, neuer Aufstellungsort):

Der Sachverständige stellte insoweit auf die DGÜW-V („Grundvorgabe“) ab (ON 1039 S 46), verwies auf § 13 Abs 2 und 3 DGÜW-V, ebenso auf § 40 bis 43 DGÜW-V unter Beachtung der §§ 13 bis 18 im 3. Hauptstück DGÜW-V (ON 1039 S 48). Dies vernachlässigen die Berufungswerber. Die ins Treffen geführten Widersprüche (schriftliches Gutachten [ON 673], Ergänzungsgutachten [ON 698], Hauptverhandlung ON 1039 S 45 ff) lassen sich unter Berücksichtigung der sachverständigen Ausführungen, wonach die Entfernung des Sicherungsblechs und das Aufsetzen des Druckwarnstutzen (ohne Sicherungsblech) keine Beschädigung (durch Demontage, Montage, Transport [ergänzt: § 14 Abs 1 Z 2 DGÜW-V]) darstelle, weil der (hydraulisch geschlossene) Filterseparator durch die Verschraubung des Zentralbolzens (Zentralschraube) funktionsfähig sei, nicht ausmachen. Zu einer Beiziehung eines weiteren Sachverständigen war die Erstrichterin sohin aus keinem der von den Berufungswerbern angeführten Gründen gehalten.

Die weitere Kritik, das Gutachten sei mangelhaft, weil diesem die Annahme zu Grunde liege, dass die Erstfüllung des Filterseparators mit Gas durch die Betreiberin (P*) keine Inbetriebnahme darstelle, die P* jedoch sehr wohl bei der Erstfüllung die Inbetriebnahmevoraussetzungen der ÖVGW Richtlinie G B111 zu beachten habe, erschließt sich dem Berufungsgericht nicht. Denn der Sachverständige verwies auf die der P* bei der Erstfüllung mit Gas vorliegende mündliche Fertigstellungsmeldung der B* vom 5. Dezember 2017 und die vertraglich geschuldete schriftliche Fertigstellungsmeldung vom 11. Dezember 2017, sodass sich die P* auf einen ordnungsgemäß verschlossenen, den Konformitätserfordernissen entsprechenden Filterseparator verlassen konnte, dessen fehlendes Detail (Sicherheits[zentral]hebel) den vor Ort anwesenden O*/P* Mitarbeitern gerade nicht ins Auge fallen habe müssen, zumal der Druckstutzen aufgeschraubt war; denn eine Betätigung des Verschlusses in ** durch den O* oder die P* war schlichtweg nicht mehr vorgesehen (insoweit wurde zutreffend auch auf ON 969 S 37 betreffend die Delegierung der Inbetriebnahme an die B* verwiesen und auf die Vertragsbestandteil gewordenen Allgemeinen Einkaufsbedingungen der P* [ON 132 S 319 ff] und lassen die Berufungswerber zudem außer Acht, dass die Übernahme durch die P* erst im März 2018 stattfinden hätte sollen und die B* auch einen Probebetrieb schuldete [US 99; Mag. BA* ON 969 S 15 ff, 30 f, 35]).

Zu den von den Berufungswerbern kritisieren Antworten des Sachverständigen zu Detailfragen als den Gesetzen der Logik und wissenschaftlichen Erkenntnissen widersprechend, sodass seine mangelnde Sachkunde auf der Hand liege, nämlich zur Sicherung der Zentralschraube, betreffend die Auswertung von in der Hauptverhandlung am 16. Mai 2022 vorgeführten Videoaufnahmen, eine Verkennung der Lage der Filterein- und ausgangsleitung, einer falschen Einschätzung des Bruchs der Leitung aufgrund thermischer Einwirkung, der im Zeitpunkt des Abreißens der Leitung erreichten Temperatur sowie zur Frage der beabsichtigten Hochtypisierung des Filterseparators auf 90 bar: keiner dieser Detailaspekte spricht unter dem Blickwinkel einer jedenfalls gegebenen (Mit)Ursächlichkeit der Nichtkonformität des Filterseparators und einer bloß eingesteckten Zentralschraube einen für die Lösung der Schuld- und Subsumtionsfrage betreffend die B* und deren Mitarbeiter relevante Mangelhaftigkeit der gutachterlichen Äußerungen an. Vielmehr erweist sich die Einschätzung der Berufungswerber eines (grob) fahrlässigen Handelns der Mitarbeiter des/r O*/N*/P* (auch) unter dem Aspekt des Vertrauensgrundsatzes beim arbeitsteiligem Zusammenwirken auf Baustellen derart großer Industrieanlagen unter weiterer Berücksichtigung der Zuzählung des Schnellverschlusssystems zur Handhabung und des Einbaus eines nichtkonformen Filterseparators in eine Anlage ohne den geringsten Hinweis auf dessen mangelhaften Zustand und/oder (bloß) provisorischen Verschlusses als verfehlt.

Bedenken an der Sachkunde des DI BE* wurden insgesamt nicht aufgezeigt.

Zu den Verfahrensrügen hinsichtlich der abgelehnten Beweisanträge (Z 4) der Angeklagten A*, C*, D*, E* und der B*:

Die Anträge auf Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich der technischen Anlagensicherheit zum Beweis, dass der Gasunfall vom 12. Dezember 2017 darauf zurückzuführen ist, dass die Anlagebetreiberin P*, aber auch die von der P* beauftragten Ingenieure N* sowie die tätig gewesene Kesselprüfstelle O* die aus Gründen der Anlagesicherheit zwingend vorgesehenen Tätigkeiten und Freigabesysteme nicht eingehalten haben und dadurch der Unfall verursacht wurde; ein dem Stand der Technik entsprechendem Betreiben einer Anlage ein Vertrauen auf das Nicht-Vorliegen von Montagefehlern als Sicherheitskonzept fremd ist und die Anlage bzw der Filterseparator nicht hätte beaufschlagt werden dürfen, wenn der Filterseparator nicht in einem betriebsbereitem Zustand steht; weder eine positive Norm noch eine Verkehrsnorm dahingehend besteht, dass sich Planer, Prüfer und Betreiber von derartigen Anlagen auf den Vertrauensgrundsatz berufen können, vielmehr originäre Prüf- und Kontrollpflichten beim Planen, Prüfen und Betreiben einer Anlage bestehen und Anlagen so betrieben werden müssen, dass allfällige Fehler entdeckt und behoben werden können; es nicht den sicherheitstechnischen Anforderungen an den Betrieb einer Erdgasanlage entspricht,

  • für das NOT-AUS keine ausreichende technische Einrichtungen vorzusehen,

  • dass das NOT-AUS nur ausschließlich im Nahbereich des Unfalles ausgelöst werden kann und

  • zwei Filterseparatoren mit dem Deckel zueinander gerichtet, also gegenüber voneinander aufzustellen, weil damit eine zusätzliche Gefahrenquelle unnotwendigerweise geschaffen wird, verfielen zu Recht der Abweisung (B*: ON 1040, 39 f; C* ON 1040 S 44, D* ON 1040 S 44, ON 1041, 68; E* ON 1040, 44, ON 1041, 68, A*: ON 1040, 43 f, ON 1041, 68; zur Abweisung des Beweisantrags vgl ON 1041, 44 und 68; zu den Rechtsmittelausführungen: A* ON 1048 S 87 bis 91; B*: ON 1053 S 62 f; C*: ON 1009 S 24 f; D* ON 1010 S 24 f; E* ON 1045 S 56 bis 58, und weiters zur Ergänzung ON 940 S 13 f; zur Abweisung vgl ON 940, 19).

Der Antrag lässt nämlich schon nicht erkennen, aus welchen Gründen das intendierte Beweisergebnis, nämlich ein Entfall jeglicher (Mit)Kausalität der Anlagenbaufirma B* (und deren grob fahrlässig handelnden angeklagter Mitarbeiter) und eine Durchbrechung des Risikozusammenhangs konkret zu erwarten gewesen wäre (RIS-Justiz RS0099721, RS0099523 [T4,T13,T16,T17], RS0118444[T3]; vgl auch RIS-Justiz RS0089436; Lehmkuhl in WK² StGB § 2 Rz 57). Tatsächlich handelt es sich um einen bloßen Erkundungsbeweis, weil der Beweisantrag nicht angibt, aus welchen Gründen zu erwarten ist, dass die Durchführung des begehrten Beweises das vom Antragsteller behauptete Ergebnis haben soll (RIS-Justiz RS0099453, RS0107040).Den Antrag auf Beischaffung und sachverständige Auswertung aller originären betrieblichen Messdaten der Station ** und ** (Stationsdaten) zum Beweis, dass auch eine nicht verschraubte Zentralschraube nicht ursächlich und auch nicht mitursächlich für die Entstehung des gegenständlichen Brandgeschehens war (B* ON 1040 S 40 ff unter Beitritt von A* ON 1040, S 43 ff, C*, D* und E* ON 1040 S 44; vgl zum ergänzenden Vorbringen ON 1041 S 5 ff), hat die Erstrichterin zu Recht als unzulässigen Erkundungsbeweis abgewiesen (US 232). Denn Spekulationen zu allfälligen erheblichen Druckstößen und Druckspitzen im Gasleitungsnetz während der Zeit der Dichtheitsprüfung bilden keine tragfähige Grundlage für einen Beweisantrag (RIS-Justiz RS0118444 [T1, T3, T4, T5]). Der Akteninhalt bietet keinen Anhaltspunkt für die Annahme solcher Druckstöße oder Druckspitzen, sondern verwies der Sachverständige vielmehr darauf, dass sprunghafte Anstiege auch bei (wie vorliegend) Minutenintervallen durch ihre Nachwirkungen im weitläufigen System nicht unbemerkt blieben und Druckgeräte derart ausgelegt seien, dass sie üblichen Druckschwankungen (Druckspitzen zwischen 7 bis 10 Bar) stand halten (US 160, US 232; vgl auch den Auszug aus Tagesprotokoll mit Werten aus dem 1-Minutenarchiv ON 504 S 43, ON 673 S 27 f; Ratz in WK-StPO § 281 Rz 342). Weiters legt der Antrag nicht offen, warum mit einem Vorhandensein der begehrten Daten – bezogen auf den Antragszeitpunkt - fünf Jahre nach dem verfahrensgegenständlichen Unfall zu rechnen war.

Der Beweisantrag auf Einholung eines technischen Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der Tribologie zum Beweis, dass „der zur Ermittlung der Schadensursache erforderliche Reibbeiwert von allfälligen Schmiermittelresten an den Schließringhälften auf der Grundlage der aktenkundigen und vorliegenden Untersuchungsergebnisse von gezogenen Proben tatsächlich nicht mehr feststellbar ist“, das begehrte Gutachten objektivieren kann, dass im Unfallzeitpunkt ein Reibbeiwert von 0,15 oder mehr auf den Schließringhälften gewirkt habe und damit eine Selbsthemmung im Sinne eines Standhaltens der hydraulisch geschlossenen Schließringhälften bewirkt wird (B* ON 1040 S 41 ff, A* ON 1040 S 43 f, C* und D* ON 1040 S 44, E* ON 1040 S 44 f; zur Abweisung des Beweisantrags ON 1041, 33), ist in sich unschlüssig. Zudem legt der Antrag nicht dar, aus welchen Gründen trotz der mit der Beurteilung durch das Bundeskriminalamt, Büro für Labortechnik übereinstimmenden Expertise des chemischen (insbesondere für den Fachbereich Erdöl-Chemie) Sachverständigen Dr. CD*, wonach auf den Schließringhälften ein Schmiermittel (SV CD*: mit Kupfer) nachweisbar ist (vgl hiezu auch das Bundeskriminalamt, Büro für Labortechnik, wonach die anhaftenden Mengen zu gering waren, um eine Schmiermitteleigenschaft des (sic !) eingesetzten Schmiermittels, bei dem es sich unter Umständen um ein Schmieröl auf Erdölbasis handelte, bestimmen zu können, aber kein Rückschluss auf ein bestimmtes Produkt erfolgen habe können [ON 1037 S 21 ff, S 45 f]) und trotz der unbelegt gebliebenen Behauptung der B* von Mitarbeitern der B* gereinigter Schließringhälften das Gutachten zu dem gewünschten Beweisergebnis hätte gelangen sollen, und zwar selbst unter der vom Sachverständigen DI CD* nicht auszuschließenden Möglichkeit, dass es sich bei dem von ihm untersuchten Proben allenfalls um Altreste oder Schmiermittelreste handle (ON 1037 S 52). Damit hält der Beweisantrag den Anforderungen des § 55 StPO nicht stand. Eine – wie von der B* in den Raum gestellt - Manipulation der Schließringhälften durch Auftragung eines Schmiermittels durch Mitarbeiter der P* nach dem gegenständlichen Unfall, weil diese Zugang zu den Schließringhälften gehabt hätten, wie aus einem - eine Schließringhälfte samt einer Dose Schmiermittel davor zeigenden - im Schreiben des DI Dr. BF* aufscheinenden Lichtbild erhelle (ON 144 S 5), lässt sich unter Berücksichtigung der Ergebnisse des chemischen Gutachtens DI CD* nicht ausmachen. Denn DI CD* verwies darauf, nach seinen Untersuchungen der Nuten auf dem Filtergehäuse Reste von Kupfer, aber kein Mineralöl vorgefunden zu haben, was darauf hinweise, dass die Feuereinwirkung, dort wo sie deutlich lange einwirken habe können, das Mineralöl verdampfen oder verbrennen, den Kupferanteil aber zurückgelassen habe (Hauptverhandlungsprotokoll ON 1037 S 22). Für die Annahme, Mitarbeiter der P* hätten ein Feuer ähnlich dem Unfallgegenständlichen initiiert, um an Resultate wie jene des Sachverständigen zu gelangen, gibt es dem Akteninhalt nach keine Anhaltspunkte (vgl auch US 158). Schon aufgrund des in der Begründung des Beweisantrags angeführten Arguments, der Sachverständige DI BE* habe nicht ausgeschlossen, dass die Schließringhälften dem beauftragten Druck labil standgehalten hätten (ON 673 S 85), hätte es der Darlegung bedurft, aus welchen Gründen das intendierte Beweisergebnis – keine unkontrollierte Öffnung des Filterseparators bei nicht eingeschraubter Zentralschraube – konkret zu erwarten gewesen wäre (erneut RIS-Justiz RS0099721, RS0099523 [T4,T13,T16,T17], RS0118444 [T3]), bedeutet doch labil schon dem allgemeinen Sprachverständnis nach, dass etwas nicht zuverlässig, nicht dauerhaft ist.

Auch dieser Antrag zielte auf eine unzulässige Erkundungsbeweisführung ab (ON 1040 S 41 ff, 1053 S 67 bis 69).

Auch den Antrag auf Einholung von Sachverständigengutachten aus den Bereichen der Physik, der Strömungslehre, der (Gerichts)Medizin und der Brandtechnik zum Beweis, dass BD* schon mehrere Sekunden tot war, als sein Körper das erste Mal vom Feuer erfasst wurde, wobei zur Geeignetheit und Relevanz des Beweisantrags ausgeführt wurde, dass die initiale Druckwelle bzw spätestens der Aufprall im Feld tödlich gewesen und die festgestellten Verbrennungen post mortem entstanden seien (ON 919 S 46 bzw ON 931 S 4 f, ON 1041 S 4 f), hat das Erstgericht zu Recht abgewiesen.

Für die (fahrlässige) Herbeiführung einer Feuersbrunst genügt deren Verursachung (Michel-Kwapinski/Oshidari StGB15 § 170 Rz 1 [§ 169 Rz 7], Leukauf/Steininger/Tipold StGB5 § 170 Rz 1 [§ 169 Rz 5], Flora in SbgK § 170 Rz 7 f [§ 169 Rz 20 f], Murschetz, WK2 StGB § 169 Rz 7 [kausale und objektiv zurechenbare Verursachung]; vgl zur Garantenstellung bei – wie hier - Unterlassung Flora aaO § 170 Rz 18). Hat die Tat, also die Verursachung einer Feuersbrunst, den Tod (hier) eines Menschen zur Folge so liegt § 170 Abs 2 erster Fall StGB vor, die Prüfung der objektiven Sorgfaltswidrigkeit, der Kausalität und der objektiven Zurechnung – auch des strafsatzerhöhenden Erfolgs - richtet sich dabei nach den allgemeinen Regeln über die Fahrlässigkeit, wobei zum Ergebnis der Prüfung dieser Kriterien – zur Vermeidung von Wiederholungen - auf die zutreffenden Ausführungen des Erstgerichts auf US 234 ff identifizierend verwiesen wird (zur Zulässigkeit RIS-Justiz RS0098568, RS0115236 [T1], RS0119090 [T4]).

Den der Erstrichterin im Zeitpunkt der Antragstellung vorliegenden Verfahrensergebnissen nach wurde die Feuersbrunst durch die aufgrund des abgesprengten Filterseparatorendeckels unkontrollierte Ausströmung großer Mengen Gases und dessen Entzündung verursacht. Ob BD* nun durch die Druckwelle, den Aufprall auf das Feld oder durch das Feuer (verkohlter Leichnam) ums Leben kam, spielt keine Rolle. Der Beweisantrag betrifft damit keine für die Schuld- und Subsumtionsfrage erhebliche oder auch nur erörterungsbedürftige Tatsache.

Durch die Abweisung der Anträge der Angeklagten A*, C*, D* und der B* auf Erstattung eines Gutachtens eines Sachverständigen aus dem Bereich der Anlagen- und Sicherheitstechnik zum Beweis der Tatsache, dass

–- es bei einem dem Bescheid der Gesamtanlage und dem Stand der Technik entsprechenden Sicherheitssystem zu keinem von Menschen nicht beeinflussbaren Feuer, sohin zu einer Feuersbrunst, gekommen wäre, sondern sich der Gasstrom entweder als Folge des nach Druckverlust eintretenden automatischen NOT-AUS oder durch ein manuelles NOT-AUS so abgeschwächt hätte, dass er nach Entzündung mit menschlichen Mitteln beherrschbar gewesen wäre,

–- eine sofortige Abschaltung des Erdgasstromes stattfinden hätte müssen, wenn eine entsprechende elektrotechnische pneumatische Sicherheitseinrichtung im Sinne der I-Luft und dem Stand der Technik entsprechend, vorhanden gewesen wäre und es damit entweder gar nicht zum Ausbruch des Brandes oder zu dessen sofortigen Eindämmung, mithin zu keiner Feuersbrunst gekommen wäre;

-- die P* ihre Anlage in ** als Betreiberin nach dem Stand der Technik nur aufgrund einer Risikoanalyse und eines Sicherheitskonzeptes hätte betreiben dürfen;

-- die Gaszufuhr sowohl von Seiten der Eingangsleitungen als auch der Kollektoren bei Druckverlust lege artis mittels automatischer Abschaltung des Gaszuflusses und/oder manuellem Not-Aus sofort hätte unterbunden werden müssen, die Anlage der P* diesen Anforderungen am Unfalltag nicht entsprach, insbesondere, weil an sich vorhandene Sicherheitseinrichtungen, konkret das Sicherheitsschaltsystem der Instrumentenluft und die Funktion eines Sicherheitsventils außer Kraft gesetzt worden seien und

  • es zu keinem unbeherrschbaren Feuer gekommen wäre, wenn die lege artis erforderlichen Sicherheitseinrichtungen vorhanden gewesen und nicht deaktiviert worden wären, weil der Gaszu- und Rückstrom automatisiert oder manuell mittels eines Not-Aus-Befehls so rechtzeitig unterbunden worden wäre, dass der Gaszustrom sofort versiegt, das Feuer dadurch entweder gar nicht ausgebrochen oder zumindest beherrscht worden wäre und es deswegen zu keiner Feuersbrunst gekommen wäre (vgl ON 1040 S 47 ff je iVm ON 1040 S 52 [A*], ON 1040 S 53 [C* und D*], ON 1041 S 14 ff [E*]),

wurden die Rechtsmittelwerber nicht in ihren Verteidigungsrechten verletzt. Denn bei den Anträgen handelt es sich schon ihrem Wortlaut nach um eine unzulässige Erkundungsbeweisführung (RIS-Justiz RS0107040), die bloß auf die „Beurteilung“ verschiedener Aspekte zielten (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 330 f).

Auch die mit den Anträgen verbundenen Forderungen nach Beischaffung von – zusammengefasst – 200 unmittelbar nach dem Brandgeschehen von der P* hergestellten Lichtbildern sowie auf ergänzende Erhebungen zu im Einzelnen angeführten (Teil)Aspekten von diversen Not-Aus Einrichtungen, des Steuermediums I-Luft, von (Absperr)Armaturen, der Verwendung von Druckgasflaschen (ON 1040 S 47 f), zu auf die Lichtbilder bezogenen JPEG-Dateien samt elektronischen Dateien (ON 1040 S 52 f), sowie auf Beischaffung des Behördenaktes des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten und Digitalisierung, und die daran anschließenden Beweisanträge auf Erstattung eines Gutachtens durch einen technischen Sachverständigen zum Beweis der Tatsache, dass es

  • bei einem dem Bescheid der Gesamtanlage und dem Stand der Technik entsprechenden Sicherheitssystem zu keinem von Menschen nicht beeinflussbaren Feuer, sohin zu einer Feuersbrunst, gekommen wäre, sondern sich der Gasstrom entweder als Folge des nach Druckverlust eintretenden automatischen NOT-AUS oder durch ein manuelles NOT-AUS so abgeschwächt hätte, dass er nach Entzündung mit menschlichen Mitteln beherrschbar gewesen wäre

  • nach dem Sicherheitskonzept der P*, das behördlich vorgeschrieben ist, die Anschlussbereiche des Filterseparators G030 so ausgestattet hätten sein müssen, dass es zu einem automatischen Abschalten nach Druckverlust gekommen wäre, womit genau diese Situation, die beschrieben worden ist, eintritt, dass nämlich ein unkontrollierbares Feuer nicht mehr zu Stande gekommen wäre,

legen nicht dar, aus welchen Gründen die beantragte Beweisaufnahme das von den Antragstellern behauptete Ergebnis erwarten lasse (RIS-Justiz RS0099453) und verfielen damit zu Recht der Abweisung.

Dieses Schicksal teilt der auf die Vorführung von zwei Videoaufnahmen in der Hauptverhandlung am 16. Mai 2022 bezogene Antrag der Angeklagten A*, C* und D* auf

  • Beauftragung eines Sachverständigen für die Werkstoffkunde, der „uns bestätigen kann und wird, dass das keine thermische Einwirkung war, die zum Abriss dieses Rohres (wohl gemeint: der Filtereingangsleitung) geführt hat“ sowie auf

  • Beiziehung eines brandtechnischen Sachverständigen zum Beweis dafür, dass „keine thermische Einwirkung zum Rohrbruch geführt hat,

damit eine Unterbrechung des Kausalzusammenhangs in Anbetracht einer allfällig nicht eingeschraubten Zentralschraube begründet werden kann, zumal der Sachverständige DI BE* ganz klar heute deponiert hat, dass sein Gutachtensauftrag sich auf diese Fragestellungen, die hier Beweisthema sind, nicht bezogen hat und er auch nicht die Fachkunde hat, sondern dies nur ein Experte aus dem Gebiet der Anlagesicherheit beantworten kann“ (ON 940 S 13 ff).

Auch hier fehlt das Vorbringen, aus welchen Gründen zu erwarten ist, dass die Durchführung der begehrten Beweise das von den Antragstellern behauptete Ergebnis erwarten lasse und inwieweit dieses für die Schuld- und Subsumtionsfrage von Bedeutung ist (RIS-Justiz RS0099453). Genügt ein Beweisantrag diesen Anforderungen nicht, so liegt ein unzulässiger Erkundungsbeweis vor. Der auf den letzten Antrag bezogenen Nachtrag im Rechtsmittel, der Sachverständige hätte erhoben, dass es sich bei dem Bruch der Filtereingangsleitung um einen Sprödbruch handle, ist unbeachtlich (RIS-Justiz RS0099618 [T8]).

Zu den Mängelrügen (Z 5):

Voranzustellen ist:

Die unter Nichtigkeitsdrohung stehende Begründungspflicht besteht ausschließlich für den Ausspruch über entscheidende Tatsachen. Darunter sind solche zu verstehen, die entweder auf die Unterstellung der Tat unter das Gesetz oder auf die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes Einfluss üben (§§ 260, 270 Abs 2 Z 4 und 5, 281 Abs 1 Z 5 StPO). Die entscheidenden Tatsachen sind von den erheblichen (erörtungsbedürftigen) Tatsachen zu unterscheiden. Damit sind Verfahrensergebnisse gemeint, welche die Eignung haben, die dem Gericht durch die Gesamtheit der übrigen Beweisergebnisse vermittelte Einschätzung vom Vorliegen oder Nichtvorliegen einer entscheidenden Tatsache maßgebend zu beeinflussen. Mit ihnen muss sich die Beweiswürdigung bei sonstiger Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) auseinandersetzen. Die in den Entscheidungsgründen zum Ausdruck kommende sachverhaltsmäßige Bejahung oder Verneinung bloß einzelner von mehreren erheblichen Umständen, welche erst in der gebotenen Gesamtschau mit anderen zum Ausspruch über entscheidende Tatsachen führen, kann aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO nicht bekämpft werden, es sei denn, die Tatrichter hätten in einem besonders hervorgehobenen Einzelpunkt erkennbar eine notwendige Bedingung für Feststellungen hinsichtlich einer entscheidenden Tatsache erblickt (vgl RIS-Justiz RS0116737).

Undeutlich (Z 5 erster Fall) ist ein Urteil, wenn den Feststellungen unter Berücksichtigung der Gesamtheit der Entscheidungsgründe nicht unzweifelhaft zu entnehmen ist, welche entscheidenden Tatsachen das Gericht als erwiesen angenommen hat und aus welchen Gründen dies geschehen ist (RIS-Justiz RS0089983 [T3], RS0117995; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 419).

Unvollständig (Z 5 zweiter Fall) ist ein Urteil, wenn das Gericht bei der für die Feststellung entscheidender Tatsachen angestellten Beweiswürdigung erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene (§§ 13 Abs 1 zweiter Satz, 258 Abs 1 StPO) Verfahrensergebnisse unberücksichtigt ließ, wobei dem wegen Nichtigkeit angerufenen Rechtsmittelgericht nur die Kontrolle obliegt, ob alles aus seiner Sicht Erwägenswerte erwogen wurde, nicht aber die Würdigung des herangezogenen Beweismaterials, wie dies im Einzelrichterverfahren in der Berufung wegen Schuld möglich ist (RIS-Justiz RS0118316; Ratz, aaO § 281 Rz 421). In Erledigung einer Mängelrüge können daher nach Art einer Schuldberufung vorgetragene Argumente keine (eben nur vom Berufungsgericht aus den Akten zu entwickelnde) Antwort finden. Da die Urteilskontrolle anhand der genannten Kriterien nur den zu entscheidenden Tatsachen getroffenen, niemals aber nicht vorliegenden Feststellungen gilt, ist der unter dem Aspekt der „Unvollständigkeit“ erhobene Einwand, das Gericht habe die Feststellung bestimmter Tatsachen oder Umstände verabsäumt, aus dem Blickwinkel der Mängelrüge ohne Belang (RIS-Justiz RS0099575 [T1]).

Mit sich selbst im Widerspruch (Z 5 dritter Fall) ist der Ausspruch des Gerichts über entscheidende Tatsachen, wenn zwischen Feststellungen und deren zusammenfassender Wiedergabe im Urteilsspruch oder zwischen zwei oder mehreren Feststellungen oder zwischen Feststellungen und den dazu in der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen ein Widerspruch besteht (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 437; RIS-Justiz RS0119089). Widersprüchlich sind zwei Urteilspassagen sohin, wenn sie nach den Denkgesetzen oder allgemeinen Lebenserfahrung nicht nebeneinander bestehen können (Ratz, aaO Rs 438).

Keine oder eine offenbar unzureichende Begründung (Z 5 vierter Fall) liegt vor, wenn für den Ausspruch über eine entscheidende Tatsache entweder überhaupt keine oder nur solche Gründe angegeben sind, aus denen sich nach den Denkgesetzen und der grundlegenden empirischen Erfahrung ein Schluss auf die zu begründende Tatsache entweder überhaupt nicht ziehen lässt oder der logische Zusammenhang kaum noch erkennbar ist (RIS-Justiz RS0116732, RS0118317). Eine darauf gestützte Rüge darf sich jedoch nicht auf einzelne beweiswürdigende Erwägungen betreffend eine entscheidende Tatsache beschränken, sondern muss das Urteil in seiner Gesamtheit beachten (RIS-Justiz RS0099413; Ratz, aaO § 281 Rz 394, 444 und 455; RIS-Justiz RS0119370, RS0116504).

Aktenwidrig (Z 5 fünfter Fall) sind die Entscheidungsgründe, wenn sie den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder eines anderen Beweismittels (etwa einer Urkunde) in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergeben, mit anderen Worten, wenn sich im Urteil ein falsches Zitat aus den Akten findet (vgl RIS-Justiz RS0099548). Die Richtigkeit von auf freier Beweiswürdigung beruhenden Schlüssen aus Beweisergebnissen kann unter dem Gesichtspunkt der Aktenwidrigkeit gerade nicht angefochten werden (RIS-Justiz RS0099524).

In Bezug auf alle fünf Fehlerkategorien ist die Mängelrüge nur dann gesetzmäßig ausgeführt, wenn sie die Gesamtheit der Entscheidungsgründe berücksichtigt. Die isolierte Hervorhebung einzelner Verfahrensergebnisse ist nicht zielführend (11 Os 53/07i, SSt 2007/68; RIS-Justiz RS0116504, RS0119370).

Eine Mängelrüge, die nacheinander Feststellung für Feststellung isoliert aus dem Blickwinkel eigenständiger Beweiswürdigung kritisiert und davon abweichende Urteilsstandpunkte als Spekulationen darzustellen trachtet, geht an den genannten Erfordernissen augenfällig vorbei.

Bei der Ausführung der Mängelrüge ist weiters die Verpflichtung des Gerichts zu gedrängter Darstellung in den Entscheidungsgründen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) zu beachten (RIS-Justiz RS0098778 [insb T6]).

Nicht zuletzt setzt der Erfolg eines Rechtsmittels grundsätzlich eine Beeinträchtigung der Rechte desjenigen voraus, zu dessen Gunsten es ergriffen wird (RIS-Justiz RS0099257).

Soweit die (getrennt ausgeführten) Mängelrügen (§ 281 Abs 1 Z 5 StPO) der Angeklagten A* (ON 1048 S129 ff), C* (ON 1009 S 55 ff), D* (ON 1010 S 56 ff) und E* (1045 S 64 ff) sowie der B* (ON 1053 S 69 ff) im Wesentlichen inhaltsgleich argumentieren, werden sie im Folgenden gemeinsam behandelt und mit der umfassendsten, nämlich jener der B* begonnen. Darüber hinausgehendes Vorbringen wird der erforderlichen gesonderten Beantwortung unterzogen, so auch die Mängelrüge der Staatsanwaltschaft (ON 995) soweit sie nicht ohnehin mit den Mängelrügen der Angeklagten und der B* einhergeht.

Zu den Mängelrügen der B* in Ansehung der Angeklagten A*, C*, D* und E*:

Die Kritik, das Erstgericht habe die Urteilspassage über die Ursache der unkontrollierten Öffnung des Filterseparators und damit des Gasaustritts (US 95) aus dem Strafantrag ON 589 S 96 kopiert, verschlägt. Denn mit welchen Worten Feststellungen getroffen oder begründet werden, ist – sofern dies deutlich und ohne Widerspruch geschieht – nicht Gegenstand der Mängelrüge (Ratz, aaO § 281 Rz 396). Zur Unfallursache konnte sich die Erstrichterin auf die Ausführungen des SV DI BE* (US 156 erster Absatz f) stützen und hat dies auch getan (vgl überdies ON 21 S 31).

Kein innerer Widerspruch (Z 5 dritter Fall) besteht zwischen der Feststellung US 94, wonach nicht mehr festgestellt werden könne, ob bzw wie weit die lose eingesteckte Zentralschraube tatsächlich herausgeragt sei, und der weiteren Konstatierung US 156, wonach die nicht plankonform verschraubte Zentralschraube als Ursache für das explosionsartige Öffnen anzusehen sei, wird doch in beiden Fällen auf eine lose eingesteckte und nicht eingeschraubte Zentralschraube abgestellt (vgl auch US 25, US 29 [verschraubte]). Zudem übergeht die Berufungswerberin die Urteilskonstatierung US 151 einer vom Zeugen DI Dr. BF* beschriebenen Wahrnehmung einer nur lose eingesteckten bzw nicht eingeschraubten Zentralschraube. Die B* stellt mit ihren Ausführungen, wonach eine Zentralschraube, die tatsächlich nicht herausrage, logischerweise komplett, dh korrekt eingeschraubt gewesen wäre, im Rahmen der Mängelrüge unzulässig, eigene beweiswürdigende Erwägungen an und übergeht dabei überdies die Bilder 2.29 und 2.30 (ON 348) in der Befundung des DI Dr. BF*, die aufgrund der völlig intakten Beschichtung des Innensechskantbereichs (Bild 2.29) und des Innengewindes für die Zentralschraube in der Schließringhälfte 3 schon augenscheinlich keine Verschraubung der Zentralschraube erkennen lassen.

Dies gilt auch für die von der Staatsanwaltschaft unter Z 5 zweiter Fall (§ 281 Abs 1 StPO) angestellte Erwägungen (ON 995 S 25 f), die zudem von jenen der Erstrichterin abweichen (… zumal sich dies weder anhand der angefertigten Lichtbilder, insbes. Abbildung … [US 131]). Auch vernachlässigt die Staatsanwaltschaft das Aufnahmedatum des von ihr ins Treffen geführten Lichtbilds ON 21 S 205 (siehe auch Gutachten DI BE* ON 673 S 17), das den Filterseparator weit vor der am 11./12. Dezember 2017 vom O* vorgenommenen Dichtheitsprüfung zeigt wie schon aus den fehlenden Aufstiegshilfen und Leitern erhellt. Aus der Abbildung 64 (S 129 unteres Lichtbild in ON 21) lässt sich ebensowenig gewinnen, erfolgte die Beschichtung bei der B* CE* doch im September 2017 (ON 673 S 14 [ON 5 S 191]), sodass daraus kein verlässlicher Schluss darauf gezogen werden kann, wie weit die Schraube zwei Monate später herausragte, wurde der Filterseparator doch nach der Beschichtung noch massiv bewegt. Zum Filterseparator selbst liegen keine unmittelbar vor oder nahe der Dichtheitsprüfung aufgenommenen Fotos vor. Soweit die Rüge der Staatsanwaltschaft auf eine offensichtliche Augenfälligkeit des Herausragens der Zentralschraube abstellt, ergeht sie sich angesichts des Umstands, dass der Sachverständige DI BE* ebenso wie der als Zeuge vernommene, im Ermittlungsverfahren als Sachverständiger tätig gewesene DI Dr. BF* eben keine Angaben zum Einsteckgrad der Zentralschraube treffen konnte, in einer bloßen Spekulation und würdigt eigenständig Beweise, womit sie aber nicht prozeßordnungskonform ausgeführt wird.

Ein – wie von der Staatsanwaltschaft behauptet - innerer Widerspruch (Z 5 dritter Fall) zwischen der Feststellung, der fehlende Sicherheits[zentral]hebel sei theoretisch mit freiem Auge sichtbar, praktisch nur, wenn man sich auf ein entsprechendes Gerüst begibt und auf sämtliche Details des Schnellverschlusses achtet, also einen Vergleich mit der As-Built Dokumentation durchführt (US 173) und der Nichtfeststellbarkeit, ob bzw wie weit die lose eingesteckte Zentralschraube tatsächlich herausgeragt sei (US 94), lässt sich nicht ausmachen. Die Staatsanwaltschaft übergeht insoweit auch die Unterscheidung des Erstgerichts zwischen Erster Betriebsprüfung und der - aufgrund neuen Aufstellungsorts und mehr als einjähriger Außerbetriebnahme geschuldeten - Betriebsprüfung nach §§ 13 ff DGÜW-V (US 180, 183 f), die gerade keine Prüfung der Konformität (des Schnellverschlusssystems) beinhaltet, solange nicht sichtbare Schäden am Schnellverschluss festgestellt werden (US 149, 154), der Sicherheitshebel nicht beschädigt war, sondern ohne (weitere) Dokumentation schlichtweg einfach entfernt und nicht wieder angebracht wurde (vgl insoweit auch US 148 [Zeuge DI BW*]). Damit just in Übereinstimmung steht, dass selbst das Abseifen des Schnellverschlusses durch Mitarbeiter des O* im Zuge der Dichtheitsprüfung nicht zum Ergebnis einer Detailprüfung des Schnellverschlusses führen musste (Sachverständigengutachten DI BE*). Diese Erwägungen scheinen der Staatsanwaltschaft – im Rahmen der Mängelrüge aber unbeachtlich - bloß nicht genug überzeugend, indem sie aus den Lichtbildern den (auch möglichen) Schluss zieht, der entfernte Sicherheits[zentral]hebel hätte den Prüforganen jedenfalls auffallen müssen, der fehlende Sicherheits[zentral]hebel stelle einen (augenfälligen) (De)Montageschaden iSd §§ 13 ff DGÜW-V dar, womit sie aber tatsächlich im Nichtigkeitsverfahren unzulässige Beweiswürdigungskritik übt. Die in Kritik gezogenen Konstatierungen können zudem sehr wohl ohne Verstoß gegen Denkgesetze oder grundlegende Erfahrungssätze - wie aufgezeigt - nebeneinander bestehen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 438). Mit dem Berufungsvorbringen werden – in Vorgriff auf die Berufung wegen Schuld – nicht die geringsten Bedenken an der erstrichterlichen Beweiswürdigung ausgelöst. Ebenso in Vorgriff auf die Berufung wegen Schuld überzeugen die weiteren weitwendigen Ausführungen zur Schadensbegrifflichkeit und des Vorliegens eines vom O* verpflichtend zu prüfenden (De)Montageschadens (abmontierter Sicherheits[zentral]hebel) schon mit Blick auf den Wortlaut des § 62 DGG (… nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren und zu erwartenden Schädigungen … ) nicht. Denn mit einer undokumentiert gelassenen Entfernung des Sicherheits[zentral]hebels ist vernünftigerweise ebensowenig zu rechnen wie mit der Lieferung und Einbindung eines nichtkonformen Filterseparators in eine Anlage nach dessen Revitalisierung samt Mitteilung, das Gerät sei zur Begasung bereit (Fertigstellungsmeldung B*) und dies bei vertraglich vereinbarter betriebsbereiter Montage des Filterseparators. Selbst die hiezu von der Staatsanwaltschaft zitierten Sachverständigenausführungen (ON 995 S 27 f) stehen dem allesamt nicht entgegen und bedurften unter Berücksichtigung des Grundsatzes der gedrängten Darstellung in den Entscheidungsgründen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) auch keiner gesonderten Erörterung (vgl zudem erneut US 162 unten f und dass sich die Erstrichterin insoweit auch auf den Zeugen DI BW* stützten konnten, dessen Angaben die Erstrichterin aufgrund seiner Mitwirkung an der Ausgestaltung des DGG und der DGÜW-V [nachvollziehbar] besondere Bedeutung zumaß [US 148]).

Der von der B* behauptete Widerspruch (Z 5 dritter Fall) der Urteilskonstatierung der Übermittlung der Dokumentation der (wohl gemeint) Druckbehälter der genannten acht Filterseparatoren von der CG* an die P* am 2. November 2016 (US 37 [vgl ON 133 S 5]) und US 207, wonach sich die B* ein derelinquiertes Gerät zur Bearbeitung zugeeignet habe, lässt sich nicht ausmachen. Die Berufungswerberin stellt insoweit bloß beweiswürdigende Erwägungen an, indem sie aus der unternehmerischen Verbundenheit der CG* und der P* und der Übergabe der Behälterbücher einen Eigentumsübergang von der CG* an die P* behauptet und dabei die weiteren Urteilskonstatierungen US 35 ff übergeht, nämlich – zusammengefasst - der Beauftragung der CF* durch die CG* GmbH im Juni 2015 mit dem Abbau von acht Filterseparatoren in ** und deren Entsorgung („verschrotten“ US 35; vgl auch US 207, 247), des Anbots des in ** abgebauten Filterseparators FS 500 durch die B* (als Subunternehmerin der CF*) an die P* am 25. Jänner 2016, beinhaltend (auch) dessen Reinigung, des E-Mails des (auch) in ** als Projektleiter tätig gewesenen A* im November 2016 an die CF*, dass alle acht (im Auftrag der CG* durch die CF* abgebauten) Filterseparatoren der CG* MS ** im Lager der B* eingelagert worden seien und um Zustimmung ersucht werde, diese nicht zu entsorgen, was von der CF* an die CG* kommuniziert wurde sowie der Bereithaltung der Filterseparatoren im Lager der B* in ** für eine künftige Wiederverwendung. Im Vorgriff auf die Schuldberufung ist hiezu festzuhalten, dass sich das Erstgericht insoweit auch auf die Angaben des Zeugen Mag. CH* (CG*) stützten konnte (Hauptverhandlungsprotokoll ON 1038 (insbesondere) S 92 ff, S 99 ff) und zwar im Verein mit den Angaben des Zeugen DI CI* (CF*), wonach die CF* von der Nichtentsorgung der Filterseparatoren durch die B* in Kenntnis gesetzt worden sei und und diese Info (von der CF*) an die CG* weitergegeben worden sei (Hauptverhandlungsprotokoll ON 1037 S 97 ff [iZm ON 891 [elektronische] S 45 ff]). Darüber hinaus kommt – in aller Kürze - aufgrund der weiteren Feststellung – vgl im Einzelnen unten - der vertraglich geschuldeten Prüfung des Zustands des Filterseparators samt As-Built Vergleich (bezogen auf das Druckgerät), eines vertraglich geschuldeten betriebsbereiten (also plankonformen) Filterseparators und der vertraglich geschuldeten Einhaltung von Ö-Normen, DIN-Normen etc und dem Stand der Technik der Frage durch die B* der Eigentumsverhältnisse keine eigenständige Relevanz zu (vgl US 39, US 43, US 139 ua).

Die behauptete Widersprüchlichkeit der Konstatierung der Nichtfeststellbarkeit, wann und durch wen der Sicherheitszentralhebel abgebaut wurde, mit den Konstatierungen, der demontierte Sicherheitshebel stelle keine Beschädigung des Geräts iSd § 14 Abs 1 Z 2a DGÜW-V dar und der Sicherheitszentralhebel sei nicht durch schädigende Einwirkungen weggerissen, abgeschnitten worden oder habe technisch versagt, sondern sei schlichtweg stillschweigend entfernt (abgebaut) und nicht mehr ersetzt worden (vgl DI BE* US 160 ff), liegt nicht vor, können diese Feststellungen schon den Denkgesetzen nach nebeneinander bestehen. Die konstatierte Nichtkonformität des Filterseparators (aufgrund des fehlenden Sicherheits[zentral]hebel und aufgeschraubten Druckwarnstutzen) bei vertraglich von der B* geschuldeter Überprüfung des Zustands der Filterseparatoren (inkl. Wanddickenmessung) und Vergleich mit der As-Built-Dokumentation (US 39) sowie Bereitstellung eines ordnungsgemäß verschlossenen Filterseparators (vgl insoweit auch US 44 ab „In Punkt 3600 wird festgehalten, dass der Auftragnehmer dafür verantwortlich ist … sowie … hat gewährleistungsrechtlich und schadenersatzrechtlich für die Folgen nicht einwandfreier Lieferungen und Leistungen einzustehen“) steht der Feststellung, der Filterseparator funktioniere mit (ordnungsgemäß) eingeschraubter Zentralschraube einwandfrei, dem folgend der fehlende (abgebaute) Sicherheitszentralhebel keine Beschädigung darstelle und damit von der Prüfpflicht des O* nicht umfasst gewesen sei, nicht entgegen, soll doch der Sicherheitshebel – zusammengefasst – ein (unkontrolliertes) Öffnung des (1996 auf den Markt gebrachten) Geräts unter Betriebsdruck verunmöglichen (US 27, US 98) und zählt der Schnellverschluss (sohin auch der Sicherheits[zentral]hebel) zum konstruktiven Bestandteil des Druckbehälters (Schnellverschlusskonformität US 67, US 91) und damit zur Handhabung (US 98).

Das aus Z 5 zweiter Fall erstattete Vorbringen, die Erstrichterin habe sich betreffend die Feststellung

a) der vertraglichen Verpflichtung der B* zur Durchführung einer As-Built-Prüfung des (revitalisierten und umgebauten [Rohrleitungen]) Filterseparators FS G030 nicht mit dem Aussagedetail des Zeugen BN*, wonach sich die As-Built-Prüfung bloß auf die (neu hergestellten) Rohrleitungen bezogen habe, auseinandergesetzt,

b) der vertraglichen Verpflichtung der B* zur betriebsbereiten Montage und Inbetriebnahme des Filterseparators nicht vollständig mit im einzelnen isoliert zitierten Aussagepassagen der Zeugenvernehmung DI BV* (vgl US 150 f) auseinandergesetzt (und zwar zur Übernahme des Punktes 4.1 der Filterseparatorenspezifikation aus einem die Herstellung neuer Filterseparatoren betreffenden Vorprojekt sowie zur Bedeutung des Umfangs der vereinbarten betriebsbereiten Montage [HV-Protokoll ON 1038 S 66 ff, insbesondere S 75 ff]), ebensowenig mit der auf US 41 getroffenen Feststellung der gegenüber der B* bestehenden vertraglichen Verpflichtung der P* zur Durchführung mechanischer, technischer und sicherheitstechnischer Prüfungen des Filterseparators und Prüfung der Vollständigkeit der Dokumentation und der damit in Widerspruch stehenden Feststellung einer vertraglichen Verpflichtung der B*, […] in Betrieb zu nehmen, zumal die Berufungswerberin (B*) bei der Begasung am 11. und 12. Dezember 2017 nicht vor Ort gewesen sei und eine Inbetriebnahme nur durch die Betreiberin der Anlage, sohin die P*, erfolgen habe können,

c) des Vorliegens einer mündlichen Fertigstellungsmeldung des Angeklagten E* vom 5. Dezember 2017 nicht mit dem Baubesprechungsprotokoll vom 5. Dezember 2017 auseinandergesetzt, welches zu einer Fertigstellungsmeldung gerade keine Aussage treffe,

übersieht, dass sich die Mängelrüge nicht auf einzelne beweiswürdigende Erwägungen (in Hinsicht auf die bekämpften Feststellungen) beschränken darf, sondern die Gesamtheit der Entscheidungsgründe einbeziehen muss (13 Os 165/97).

Insoweit werden die von der Erstrichterin getroffenen Erwägungen

  • der sich aus dem Verhandlungsprotokoll P*-B* ergebenden Prüfpflicht der B* umfänglich einer As-Built-Dokumentation,

  • der Verpflichtung der B* zur Herstellung einer betriebsfertigen und überprüften („schlüsselfertigen“) Anlage und dass keine Prüfpflichten bei der P* verblieben seien (US 138 f, US 151),

  • einer gegenüber den Angeklagten H* und DI J* abgegebenen (mündlichen [und sodann am 11. Dezember 2017 schriftlichen]) Fertigstellungsmeldung durch den Angeklagten E* (vgl US 121 [Aussage H*] und US 125 [Aussage DI J*], wonach – zusammengefasst - der Filterseparator „fertig zur Begasung“ sei und daraufhin das Begasungsprogramm erstellt worden sei (vgl idS auch US 126 f und US 139 [Aussage K* und Mag. BA*]),

  • einer auch durch den Angeklagten DI J* bestätigten Prüfpflicht der B* zum konkreten Verschluss des Deckels und betriebsbereiten Montage des Filterseparators mit bloß stichprobenartiger Kontrollpflicht durch die N* ([erneut] US 121, US 125),

  • der Geltung der Filterseparatorenspezifikation (US 148, US 153 ff) iS einer Lieferung eines „Rundum Sorglos Pakets“ durch die B* (US 146 f [Aussage CJ* und Mag. CK*]),

  • nicht gegebener Zuständigkeit der N* zur (detaillierten) Prüfung des Filterseparators (als Druckgerät), sondern lediglich zum neuen Ausschleusesystem (Aussage N*-Geschäfsführer DI Dr. Z* US 136 f),

  • dass sich die Prüfpflicht durch den Auftraggeber auf die Vollständigkeit der Montagearbeiten bezieht (US 41) und keine Detailprüfung des Schnellverschlusses geschuldet war (US 121, US 128, US 137)

  • der Verfahrensanweisung der P* als interne Checkliste (US 125, 127),

  • einer bloß stichprobenartigen geschuldeten Überprüfung der Ausführung (US 197 f), übergangen.

Damit ist die Mängelrüge, die nicht an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe Maß nimmt, nicht gesetzmäßig ausgeführt (RIS-Justiz RS0119370, RS0116504).

Die unterbliebene Auseinandersetzung mit dem von der Mängelrüge ins Treffen geführten Detail der – grundsätzlich erörterten (US 120, US 141 f) – Aussage des Zeugen BN*, die As-Built-Prüfung habe sich allein auf die (neuen) Rohrleitungen (also das Ausschleusesystem) bezogen, begründet zudem schon deshalb keine Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall), weil sich dessen Tätigkeit im Werk der B* doch eigenen Angaben zufolge auf das Ausschleusesystem beschränkte (BN* ON 37 S 7 ff, insbesondere S 21 iVm ON 970 S 61 ff), er somit keine Wahrnehmungen zur geschuldeten Leistung in Bezug auf den Filterseparator hatte, womit das Erstgericht nicht verhalten war, sich mit sämtlichen Aussagedetails der Aussage BN* auseinanderzusetzen (§ 270 Abs 1 Z 5 StPO).

In Vorgriff auf die Schuldberufung ist hiezu festzuhalten, dass sich ein As-Built Vergleich zum Filterseparator schon aufgrund der Formulierung des Punkt 1.5 der Filterseparatorenspezifikation ergibt (US 39). Denn dieser Punkt beinhaltet (erste Wortgruppe) die Überprüfung des Zustands der Filterseparatoren (inkl. Wanddickenmessung) und (zweite Wortgruppe) den Vergleich mit der As-Built-Dokumentation. Den logischen Denkgesetzen folgend ergibt die erste Wortgruppe des Punktes 1.5 nur in Bezug auf gebrauchte Filterseparatoren Sinn und nicht in Bezug auf ein neu zu errichtendes Ausschleusesystem, woraus erhellt, dass sich auch die zweiter Wortgruppe des Punktes 1.5 auf einen As-BuiltVergleich mit den Bauplänen des Druckgeräts selbst bezieht und nicht auf das neu errichtete Ausschleusesystem, wenngleich auch Letzteres wie auch vom Zeugen BN* und den Mitarbeitern der N* dargestellt, einem As-Built Vergleich standzuhalten hatte und dies von der N* zu kontrollieren war.

Die Feststellung einer jedenfalls vertraglich geschuldeten As-Built-Prüfung des Druckgeräts (das manuelle Ausschleusesystem wurde neu errichtet) gründete die Erstrichterin darüber hinaus auf die (als nachvollziehbar erachtete) Aussage des Geschäftsführers der P*, Mag. BM* (US 138), iZm Punkt 1.5 (vgl auch Punkt 1.3) der Filterseparatorenspezifikation und bezog weiters in die Betrachtung ein, dass das Druckgerät aus ** (ursprünglich) zur Verschrottung (so auch der Zeuge BN*; vgl in diesem Sinne auch F*: alte Separatoren) vorgesehen gewesen war (US 37 [Ersuchen des Angeklagten A* an CF** um Zustimmung, die abgebauten Filterseparatoren nicht zu entsorgen] und US 207). Damit bedurfte es keiner näheren Auseinandersetzung mit den Aussagedetails des Zeugen BN* und stehen dessen Angaben der Konstatierung einer (jedenfalls) vertraglich geschuldeten As-Built Prüfung des Druckgeräts schon prinzipiell nicht entgegen (RIS-Justiz RS0098646 [T8]).

Die Feststellung, wonach sich das Unglück auf einer Baustelle der B* am Betriebsgelände ** ereignet habe, betrifft keine für die Lösung der Schuld- und Subsumtionsfrage entscheidende oder auch nur erhebliche (erörterungsbedürftige) Tatsache.

Die von der Berufungswerberin behauptete Nichtauflösbarkeit des Widerspruchs (Z 5 dritter Fall) der Feststellung, dass „ … die Nichtverschraubung der eingesteckten Zentralschraube eine schlichtweg falsche Handhabung darstelle, sodass so ein Gerät gar nicht betrieben werden darf“ und der Feststellung, dass „die P* nicht verpflichtet gewesen sei, die korrekte Montage des Filterseparators zu prüfen, weil sie aufgrund der Konformitätsvermutung mangels anderer Hinweise von der Konformität des Geräts ausgehen durfte“, liegt nicht vor. Weder die mit der Dichtheitsprüfung beauftragten Mitarbeiter des O* noch die anlässlich der Dichtheitsprüfung mit der Begasung des Filterseparators beauftragten Mitarbeiter der P* hatten den (weiteren) Feststellungen zufolge am 11. und 12. Dezember 2017 das Schnellverschlusssystem iS einer Öffnung oder Schließung des Filterseparatorendeckels laut der am Filterseparator angebrachten Bedienanleitung (Plakette) zu handhaben. Die Mängelrüge erweist sich als nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie die Urteilskonstatierungen, die B* habe eine betriebsbereite Montage des Filterseparators geschuldet, die P* habe von der Lieferung eines ordnungsgemäß verschlossenen Filterseparators durch die B* ausgehen können und der O* habe der B* keine Konformitätsprüfung, sondern eine Betriebsprüfung geschuldet, die die Handhabung des Schnellverschlusses gerade nicht umfasst (US 42), übergeht. Ebenso lassen sich die Urteilskonstatierungen zur Geltung des Vertrauensgrundsatzes beim arbeitsteiligen Zusammenwirken (US 172 f) und jene, wonach die Entscheidungsträger der B* - entgegen den Vertragsunterlagen und dem Wortlaut des § 13 DGÜW-V - einfach davon ausgingen, dass die Beauftragung des O* mit der Betriebsprüfung aufgrund neuen Aufstellorts sowohl eine Eingangs-, Zwischen- und Endprüfung, als auch eine Prüfung des Filterseparatoren-Zustands (inkl Wanddickenmessung), einen Vergleich mit der As-Built Dokumentation sowie eine betriebsbereite Montage durch den O* selbst umfasse (US 64, US 73), außer Acht.

Soweit die B* vermeint, das Ereignis sei erst in Folge der Inbetriebnahme des Filterseparators (durch Einleiten des Gases) durch die P* ausgelöst worden, verkennt sie, dass sie mit der Einbindung eines nicht ordnungsgemäß verschraubten und den Konformitätserfordernissen nicht entsprechenden Filterseparators in die Anlage in ** samt der Meldung der mechanischen Fertigstellung zur Begasung (Fertigstellungsmeldung des Angeklagten E*) eine conditio sine qua non für das Unfallgeschehen gesetzt hat.

Die einen Widerspruch zur Bedeutung der Fertigstellungsmeldung auf US 85, wonach diese zwar keine Begasungsfreigabe darstelle, [...] mit der Feststellung auf US 214, wonach „der Hinweis, dass die Montagearbeiten zur Inbetriebnahmen bzw zur Begasung des Eingangsfilters G00-030 fertiggestellt sind“, einer Freigabe der B* zur Begasung dieses Eingangsfilters entspreche, geltend machende Mängelrüge orientiert sich nicht an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe, lässt sie doch den weiteren Halbsatz der zitierten Urteilspassage auf US 85, nämlich dass dies eindeutig die maschinentechnische Bereitschaft erkennen lässt, dass der Filterseparator in der Folge mit Gas befüllt werden kann, außer Acht.

Die zur „Verfahrensanweisung der P* zur Abnahme und Übernahme von Anlagen“ behauptete aktenwidrige (Z 5 fünfter Fall) bzw mangelhafte Feststellung einer bloß internen Checkliste, deren Punkte nicht zwingend einzuhalten sind (US 54), lässt sich nicht ausmachen. Es wird lediglich wiederum eigenständig beweiswürdigend ausgeführt, dass das Dokument – entgegen der auf der Aussage der Angeklagten DI J*, H* und DI L* basierenden Auslegung der Verfahrensanweisung durch die Erstrichterin als interne Checkliste, die nicht in allen Punkten verbindlich sei (US 54, US 59, US 121, US 125, US 127, US 136; idS auch Mag. BA* Hauptverhandlungsprotokoll ON 969 S 19 f) – Gegenteiliges vorschreibe, aus dem Dokument (vgl ON 50 S 5 ff) unzweideutig hervorgehe, dass die VA-03 den Ablauf betreffend die Verantwortlichkeit von Abnahme und Übernahme von Erdgas-Anlagen aus Projekten in den Betrieb zwingend regle und nur auf andere Projekte sinngemäß Anwendung finden könne (arg: ON 50 S 5 ff, S 9 ff) und die Verfahrensanweisung in Vorprojekten, auch im Oktober 2017 betreffend die Einbindung des FS G030 in ** eingehalten und dies durch Unterschriften auch der P* und der N* auf der Fertigstellungsmeldung vom 11. Oktober 2017 (AS 179 in ON 5) bestätigt worden sei, wie der Geschäftsführer der B*, W* erläutert habe (ON 969a S 48 ff). Die Berufungswerberin übergeht insoweit, dass die Erstrichterin mit nachvollziehbarer Begründung die Angaben des W*, auch diese Punkte der Filterseparatorenspezifikation, also sämtliche Prüfpflichten an den O* delegiert zu haben als unglaubwürdig verwarf (US 131 ff). Mit der Behauptung, die P* habe zur Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen der ÖVGW RL G B111 eine eigene Verfahrensanweisung zum Arbeitsfreigabesystem erlassen und diene die Verfahrensanweisung zur Abnahme und Übernahme von Anlagen in den Punkten der mechanischen und sicherheitstechnischen Untersuchung und Freigabe teils der Erfüllung dieser Anforderung, wird der Nichtigkeitsgrund (Z 5 fünfter Fall) nicht dargelegt. Die Berufungswerberin übergeht (erneut und hier insbesondere) die weiters getroffenen Konstatierungen zum unauflösbaren Widerspruch in Ansehung der Prüfung nach der DGÜW-V und der ÖVGW RL G B111 Punkt 6.2, sodass der GWG Bescheid nur so zu verstehen sein könne, dass die Überprüfungen nach den §§ 13 ff DGÜW-V erst am Ende der Prüfungen vorzuliegen haben (US 195 letzter Absatz). Worin die Aktenwidrigkeit iS eines falschen Zitats aus einer Urkunde liegen soll, legt die Berufungswerberin nicht dar (RIS-Justiz RS0099548).

Letztlich ist – in Vorgriff auf die Schuldberufung - den Berufungswerbern in Erinnerung zu rufen, dass schon aus der Aussage des mit der Neubestückung des Filterseparators (Filterkörbe), dem Anbringen neuer Dichtungen beim Deckel und der Schließung des Deckels befassten Drittangeklagten F* erhellt, dass diesem als (einfachen) Monteur die Wichtigkeit der Baupläne offenbar bewusst war, ansonsten die von ihm (F*) an den Zweitangeklagten (C*) gestellt Frage um das Vorhandensein von Bauplänen keinen Sinn ergäbe, zumal er (F*) mit der Errichtung der (neuen) Rohrleitungen nicht befasst war und Baupläne zum neu zu errichtenden Ausschleusesystem schon der Aussage des Zeugen BN* nach vorhanden waren (US 66; US 143 f; vgl auch ON 56 S 51 iVm HV-Protokoll ON 1041 S 77).

Die (genaue) Todesursache des BD* (vgl US 96) betrifft aus den bereits zur Verfahrensrüge dargelegten Gründen weder eine entscheidende noch eine erörterungsbedürftige Tatsache.

Die weiters behauptete Aktenwidrigkeit (Z 5 fünfter Fall) zum genauen Standpunkt des BD* zum Unfallzeitpunkt liegt nicht vor, hat das Erstgericht den darauf bezogenen Aktenvermerk S 47 in ON 5 mit nicht zu beanstandender Begründung verworfen. Dass die Ausführungen des Erstgerichts zur festgestellten Position des BD* am Erdboden im Bereich des Filterseparators und nicht – wie begehrt - auf dem Filterseparator den Berufungswerbern nicht genug überzeugend erscheinen, stellt den Nichtigkeitsgrund nicht her (RIS-Justiz RS0099431). Warum nun just sachverständige Ausführungen des (von der Berufungswerberin B* im Ermittlungsverfahren im Übrigen wiederholt als befangen abgelehnten Sachverständigen) Zeugen DI BF (Hauptverhandlungsprotokoll ON 1038 S 14 f) vom Erstgericht hätten Berücksichtigung finden müssen, erschließt sich dem Berufungsgericht nicht (RIS-Justiz RS0097573 [T9], RS0097540).

In Vorgriff auf die Schuldberufung war insoweit auch auf den vom Angeklagten M* eingezeichneten Standpunkt des BD* neben dem Filterseparator abzustellen (Pläne zu ON 37 [S 55 ff]), ist doch seiner Erinnerung rund drei Monate nach dem Unfall großes Gewicht beizumessen.

Der Einwand (Z 5 dritter Fall) einander widersprechender Feststellungen bezogen auf die Herstellereigenschaft der B* (§§ 2 Z 18, 13 DDGVO) mit den auf US 67 festgestellten Reinigungs- und Montagearbeiten bei konstatierter Nichtfeststellbarkeit, wer den Sicherheitszentralhebel des FS 500 in ** abgebaut/demontiert habe (US 113), sodass feststehe, dass die B* gerade keine die Konformität betreffenden Änderungen am Filterseparator vorgenommen habe (US 206), greift zu kurz. Der Widerspruch liegt nämlich mit Blick auf die konstatierten, von Mitarbeitern der B* am Filterseparator vorgenommenen Arbeiten umfänglich einer Revitalisierung des ursprünglich zur Verschrottung freigegebenen Druckgeräts (Vertrag CG*-CF*), die von der B* übernommenen vertraglichen Verpflichtung eines Vergleichs mit der As-Built Dokumentation (Punkt 1.5 der Filterseparatorenspezifikation [US 39]) und der damit einhergehenden Verpflichtung zum Ersatz des Sicherheits[zentral]hebels durch die B* nicht vor (US 180).

Zur (weiteren) Mängelrüge des Angeklagten A*:

Mit dem Vorbringen, das Erstgericht habe nähere Ausführungen zum Inhalt der ihn treffenden Verpflichtung, den Zweitangeklagten (C* [Werkstättenleiter]) und den Viertangeklagten (D* [Leiter der Qualitätsstelle]) anzuweisen, unterlassen, wird keine Undeutlichkeit (Z 5 erster Fall) im Sinn mangelnder Eindeutigkeit dargelegt (RIS-Justiz RS0117995). Die vermissten Konstatierungen finden sich auf US 37 oben, US 69 dritter Absatz, US 70 zweiter Absatz f, US 112 f und US 118.

Der Berufungswerber übergeht zudem die Gesamtheit der Entscheidungsgründe, wonach der Viertangeklagte (D*) dem Drittangeklagten (F*) das Verschließen des Filterseparators per Hydraulik erklärt habe und dass der Filterseparator bloß provisorisch zu verschließen sei, weil auch er (D*) davon ausgegangen sei, dass der Deckel nach der Beschichtung wieder geöffnet werden müsse, um diesen Bereich zu reinigen, wofür seiner (D*) Meinung nach der Erstangeklagte (A*) zuständig gewesen sei [vgl US 66 f]).

Ob das Erstgericht dem bei nicht aufgeschraubter Druckkappe ertönenden Warnsignal eine technisch falsche Sicherungsfunktion zugeschrieben hat, ist für die Lösung der Schuld– und Subsumtionsfrage mit Blick auf den fehlenden Sicherungs[zentral]hebel und die nicht eingeschraubte Zentralschraube nicht entscheidungswesentlich, weshalb das darauf abstellende Mängelvorbringen versagt.

Der Einwand einander widersprechender Feststellungen bezogen auf die Herstellereigenschaft der B* (§§ 2 Z 18; 13 DDGV[O]) mit den weiters auf US 64 festgestellten (bloßen) Montage- und Reinigungsarbeiten bei konstatierter Nichtfeststellbarkeit einer Verantwortlichkeit der Mitarbeiter der B* hinsichtlich der Entfernung des Sicherungszentralhebels in ** und damit einer Nichtverantwortlichkeit betreffend die Nichtkonformität des Filterseparators (US 206) ist unerheblich. Ob der B* iS der §§ 2 Z 18, 13 DDGVO Herstellereigenschaft zukommt, ist nicht entscheidungswesentlich. Denn die B* war schon – US 209 f - aufgrund der Übernahme der auf US 64 festgestellten Montage- und Reinigungsarbeiten, die auch das Öffnen des Filterseparators umfassten – was ja Grundvoraussetzung für die Durchführung der Arbeiten im Inneren des Filterseparators war – nach dem Stand der Technik als sorgfältiger Anlagenbauer verpflichtet, für die ordnungsgemäße Wiederverschließung nach Durchführung der Arbeiten am Filterseparator zu sorgen und dies auch zu kontrollieren (vgl erneut US 209 f), was auch Aufgabe auch des Angeklagten A* gewesen wäre.

In Vorgriff auf die Schuldberufung ist dem Erstangeklagten – neben der Filterseparatorenspezifikation und dem Vertrag P*-B* - erneut die schriftliche Fertigstellungsmeldung der B* vom 11. Dezember 2017, Auftrag Nr 1.8335, bei der es sich um ein von der B* ausgefülltes und freigegebenes Formular handelt, in Erinnerung zu rufen (ON 5 S 177). Danach ist die P* Besteller und die B* „Hersteller“ des Filterseparators G00-30 und wird darin zum Bauteil Filterseparator mitgeteilt, dass die Schweiß- und Montagearbeiten zur Begasung fertiggestellt sind.

Dem Gebot der gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 1 Z 5 StPO) folgend musste sich das Erstgericht mit Blick auf die Vertragsbestandteil gewordene Filterseparatorenspezifikation Punkt 1.5, in welcher im „Lieferumfang“ die im Zuge des Umbaus zu liefernden Komponenten und durchzuführenden Aktivitäten angeführt sind (ON 24 S 97 f; siehe auch US 39 f) weder mit dem technischen Bericht vom 9. Mai 2017 (ON 482a S 39 ff) noch mit dem Passus im Aktenvermerk vom 27. April 2017 (Technikerverhandlung [ON 24 S 59]), wonach „in diesem Projekt selbst nicht umgebaut wird“ auseinandersetzen, gibt doch die Filterseparatorenspezifikation Punkt 1.5 den Umfang des Umbaus vor (vgl ON 24 S 97 „Im Zuge des Umbaus sind folgende Komponenten zu liefern und folgende Aktivitäten durchzuführen“), wie im Übrigen auch S 12 des vom Nichtigkeitswerber zitierten technischen Berichts (ON 482a S 55 f). Im Übrigen würde die eindeutige Differenzierung in Filterumbau und Rohrbau im kaufmännischen Protokoll vom 23. Mai 2017 (ON 24 S 13 ff) keinen Sinn machen, würde man der Ansicht der Mängelrüge folgen.

Auch der monierte weitere Widerspruch der Urteilskonstatierung US 95 betreffend die Abtrennung der Gasanschlussleitungen, sodass Erdgas unter hohem Druck (ca 59 bar) habe austreten können, mit US 165 betreffend den Abriss der Erdgasleitung wenige Minuten nach der schlagartigen Öffnung des Filterseparators liegt nicht vor. Denn eine genaue zeitliche Festlegung der Abtrennung der Gasanschlussleitungen (US 65) lässt der Akteninhalt nicht zu und betrifft die Lösung dieser Frage weder eine erhebliche noch eine erörterungsbedürftige Tatsache. Im Übrigen orientiert sich der Angeklagte erneut nicht an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe - hier relevant - zum Abriss des ersten Filterseparatorendeckels, der dadurch bedingten Öffnung des gegenüberliegenden Filterseparators und der Entzündung des aus beiden Filterseparatoren mit hohem Druck ausströmenden Erdgases, des Zusammentreffens dieser Ströme, deren Zündung und der dadurch bedingten Entstehung eines fatalen, nicht mehr beherrschbaren Folgebrandes, der durch das aus der abgerissenen Erdgasleitung ausströmenden Erdgases zunächst weiter befeuert wurde (US 95).

Zur Unerheblichkeit des genauen Zeitpunkts des Todeseintritts bleibt auf die Ausführungen zur Verfahrensrüge zu verweisen, sodass sich ein Eingehen auf das vom Angeklagten A* unter Z 5 dritter Fall erstattete Rechtsmittelvorbringen erübrigt. Darüber hinaus hat das Erstgericht mit denklogischer Begründung die Unfallvariante eines am Filterseparators stehenden Tatopfers verworfen (vgl oben).

Warum die Feststellung, der Zweitangeklagte habe sich keine Baupläne verschafft (US 71) und dem Drittangeklagten (F*) (damit auch nicht) zur Verfügung gestellt im Widerspruch (Z 5 dritter Fall) mit der Feststellung, der Zeuge BS* habe nach Plänen (Isometrien) gearbeitet, die ihm der Zweitangeklagte (C*) zur Verfügung gestellt habe (US 144), stehen sollte, erschließt sich dem Rechtsmittelgericht schon aufgrund des Klammerausdrucks Isometrien nicht, wird damit doch das (von der B* neu errichtete) Ausschleusesystem angesprochen und hat der nicht am Ausschleusesystem arbeitende Drittangeklagte F* - wie schon mehrfach ausgeführt - demgegenüber seine Arbeiten am Druckgerät (selbst) erbracht und den Werkstattleiter C* auch nach Plänen des Druckgeräts gefragt (US 66) und - diese Konstatierung übergeht der Angeklagte A* - die Information erhalten, dass keine Baupläne vorhanden seien.

Dem folgend erschließt sich auch die weitere Kritik einer unzureichenden Begründung (Z 5 vierter Fall) der Feststellung, der Erstangeklagte habe es – zusammengefasst - unterlassen, dem Zweitangeklagten (C*) Baupläne zur Verfügung zu stellen (US 70, US 210 f), obwohl das Erstgericht auf US 144 konstatiert habe, der Zweitangeklagte habe dem Zeugen BS* Pläne (Isometrien) zur Verfügung gestellt (US 144), nicht, sind doch erkennbar verschiedene Baupläne gemeint (Druckgerät selbst verso Ausschleusesystem/Rohrleitungen]). Dies ergibt sich schon aus der Zeugenaussage BN* („Rohrleitungsplänen“ [vgl auch US 92: Isometrien des Ausschleusesystems, US 131 … angesichts der angeführten Isometrien die Rohrleitungen des Ausschleusesystems); Angeklagter F* US 66: Baupläne [„Da es sich um gebrauchte Geräte handelte, erhielt er die Information, dass keine Baupläne vorhanden sind.“]).

Da sich das zur Behauptung einer Scheinbegründung der Feststellung der Verantwortlichkeit des Erstangeklagten A* kritisierte Wort „zweifellos“ nicht in den beweiswürdigenden Erwägungen, sondern in der rechtlichen Beurteilung findet, dringt die Mängelrüge dazu nicht durch. Im Übrigen geht bei recht besehener Interpretation des Inhalts des das Wort „zweifelos“ enthaltenden Satzes und dem Gesamtzusammenhang der Ausführungen zur Verantwortlichkeit des Angeklagten A* (US 210) klar hervor, dass hier dem Wort „zweifellos“ die Bedeutung von „ohne Zweifel“ zukommt.

Die unter dem Aspekt der Z 5 vierter Fall vom Angeklagten A* monierte (ON 1048 S 156 ff) fehlende Zustimmung zum (resümierenden) Vortrag (bloß) des erheblichen Inhalts der von ihm im Ermittlungsverfahren getätigten Zeugenaussage(n) findet sich im Hauptverhandlungsprotokoll ON 1040 S 65 und ON 1041 S 76 f. Damit sind die vom Vortrag umfassten, vom Erstgericht auch bezeichneten Aktenstücke in der Hauptverhandlung vorgekommen (§ 258 Abs 1 StGB; vgl RIS-Justiz RS0127712; RS0128873; Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 8.125; Kirchbacher, StPO15 § 252 Rz 24). Damit blieben die Urteilskonstatierungen einer von ihm unterlassenen Eingangskontrolle/Vollständigkeitsprüfung und unterlassenen Schulung der Mitarbeiter (US 65, 70, 114 f) nicht unbegründet.

Zur (weiteren, teils inhaltsgleich ausgeführten) Mängelrüge der Angeklagten C* (ON 1009 S 55 ff) und D* (ON 1010 S 56 f):

Die Angeklagten C* und D* behaupten eine Widersprüchlichkeit (Z 5 dritter Fall) der Feststellung (zusammengefasst)

  • den Mitarbeitern der B* und damit dem Angeklagten C* hätte im Zuge der geschilderten Instandsetzung aufgrund der Plakette (Funktionsbeschreibung, Bedienanleitung) auffallen müssen, dass der Schnellverschluss nicht plankonform gewesen sei (US 65)

zu den weiteren Feststellungen

  • der die Konstruktion und die Funktionsweise des Filterseparators kennende Angeklagte A* habe eine Schulung seiner Mitarbeiter (oder die Veranlassung einer solchen) unterlassen (US 65),

  • das Fehlen des Sicherheits[zentral]hebels sei theoretisch mit freiem Auge sichtbar gewesen, praktisch aber nur wenn man sich auf ein Gerüst begebe und dezitiert auf sämtliche Details des Schnellverschlusses achte oder einen Vergleich mit der As-Built-Dokumentation vornehme (US 173),

  • das Fehlen des Sicherheitshebels sei aufgrund der aufgeschraubten Druckkappe nicht offensichtlich gewesen, die Nichtverschraubung der Zentralschraube sei nicht augenfällig, wie weit diese herausgeragt sei, nicht feststellbar gewesen (US 173), und

  • der Sachverständige habe betont, dass insbesondere für die Betätigung des Schnellverschlusses eine Schulung zu absolvieren sei, wobei es Aufgabe der gastechnischen Fachkraft sei, den betriebssicheren, verschlossenen konformen Zustand des Filterseparators vor dessen Begasung sicherzustellen (US 164).

Die Angeklagten ziehen daraus den Schluss, dass entweder die Plakette für das Verstehen und die Übersicht beim Prüfen des Schnellverschlusssystem ausreichend oder eine Ausbildung bzw eine Einschulung erforderlich sei, weil Mängel an diesem (Schnellverschluss)System nicht mit freiem Auge und daher mit einem Abgleich der Plakette hätten erkannt werden können und es im Übrigen Aufgabe der gastechnischen Fachkraft sei, vor der Begasung die ordnungsgemäße Verschließung des Filterseparators sicherzustellen.

Diese Feststellungen stehen den logischen Denkgesetzen folgend nicht im Widerspruch, schließt doch ein technisches Verständnis der am Filterseparator angebrachten Bedienanleitung (Plakette, Funktionsbeschreibung) und ein den Punkten der Bedienanleitung gemäßes Handeln nicht aus, dass aufgrund der spezifischen Gefährlichkeit von Druckgeräten eine Schulung zum ordnungsgemäßen Verschließen eines Filterseparators (der Handhabung des Schnellverschlusssystems) dem Stand der Technik entspricht (vgl US 194 zweiter Absatz und US 205 erster Absatz). Soweit die Berufungswerber auf ein Versäumnis der gastechnischen Fachkraft vor der Begasung in Bezug auf eine nicht erfolgte Prüfung des sicheren Verschlusses des Filterseparators abstellen, vernachlässigen sie die Konstatierung, dass sich die Mitarbeiter des O* und der P* auf die Fertigstellungsmeldung des Angeklagten E* als Mitarbeiter der B* verlassen durften, ja ein Öffnen und Schließen des Filterseparators nach dessen Montage und Einbindung in die Anlage weder durch die Mitarbeiter des O* noch der P* vorgesehen war, eine Dokumentation eines bloß provisorischen Verschlusses nur mittels Hydraulik nicht vorlag, ebensowenig wie ein diesbezüglicher Hinweis am Filterseparator und eine Augenscheinlichkeit der Nichtverschraubung der Zentralschraube nicht festgestellt werden konnte (idS US 140, US 149, US 194, US 209).

Die die Feststellung US 66, wonach im Zuge der Instandsetzung des Filterseparators den Mitarbeitern der B* bekannt sein und auffallen hätte müssen, dass die Erfüllung der Konformitätsbedingung nur durch die richtige Abfolge der Betätigung aller Komponenten des Schnellverschlusses gegeben sei und nicht alle Komponenten vorhanden gewesen wären, als unbegründet monierende Mängelrüge übergeht die Erwägungen des Erstgerichts zum Tätigkeitsbereich des Zweitangeklagten (US 112), zu den vom Geschäftsführer der B* beschriebenen Aufgaben des Werkstättenleiters in Abstimmung mit der Qualitätskontrolle (US 114) und weiters, dass ihm die Zentralschraube und der fehlende Sicherheitszentralhebel gar nicht auffielen, weil er diesen Bereich gar nicht begutachtete, obwohl er die Schließung des Deckels beauftragte (US 167). Dies leitete die Tatrichterin auch aus der eigenen Aussage des Zweitangeklagten C* vor der Polizei ab (US 116). Damit orientiert sich die Mängelrüge nicht an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe (RIS-Justiz RS0117995).

Zur Kritik des Angeklagten D* (Z 5 zweiter Fall), das Erstgericht habe die Aussage des Angeklagten G* zur ursprünglich geplanten Entsorgung des in ** abgebauten Filterseparators übergangen (ON 26 S 85 [ON 1010 S 57 f]), in deren Folge die festgestellte, ihn (D*) treffende Prüfpflicht des Filterseparators bei Eingang in das Werk, entfalle:

Damit stellt der Berufungswerber auch unter Außerachtlassung der Bausteinbeschreibung Qualität beweiswürdigende Erwägungen zum Umfang seiner Prüfpflicht an und legt zudem nicht dar, warum aufgrund der Aussage des Angeklagten G* auch seine eigene Prüfpflicht des (im Werk revitalisierten) Filterseparators beim Verlassen des Werks entfallen sollte, zumal er (D*) den Transport des von ihm auf Lager in ** übernommenen Filterseparators (über Auftrag des Erstangeklagten) in das Werk der B* nach ** veranlasste und damit in Kenntnis von dessen Revitalisierung war (US 64).

Soweit der Angeklagten D* die Feststellung,

  • er sei in seiner Funktion als Leiter der Qualitätssicherung auch dafür zuständig gewesen, dass das Werkstück das Werk nicht in einem unzureichend montierten Zustand verlassen habe können (US 73) und

  • auch er habe Arbeiten am Hydrauliksystem des Gerätes durchgeführt, wobei er (im Unterschied zum Zweitangeklagten C* und zum Drittangeklagten F*) mit der Funktion des Gerätes vertraut gewesen sei und dem Drittangeklagten (F*) deswegen auch die Funktion des Gerätes erklären habe können und diesen mit den angeführten Arbeiten beauftragt habe (US 67)

als unbegründet geblieben (Z 5 vierter Fall) kritisiert:

Ist zweitere Feststellung für die Lösung der Schuld- und Subsumtionsfrage ohne Belang, übergeht er zur Erstgenannten die Konstatierungen US 112 ff, wonach sich seine Funktion und Verantwortlichkeit aus den von der B* vorgelegten Urkunden (Organigramm, Bausteinbeschreibung samt Verfahrensanweisungen [ON 921]) ergebe und damit in Zusammenhang stehend die Verwerfung der Aussage des Geschäftsführers der B*, W*, wonach der Angeklagte D* keine Eingangskontrolle geschuldet habe, als unglaubwürdig (US 134), weiters die ihn belastenden Angaben des F* (US 117) und des Zeugen BS* (US 144) (vgl erneut RIS-Justiz RS0117995).

Zur (weiteren) Mängelrüge des Angeklagten E* (ON 1045 S 63 ff):

Die mit der Behauptung, der mündlichen Fertigstellungsmeldung käme aufgrund des Gebots zur Schriftlichkeit einer solchen keine rechtliche Bedeutung zu, das Erstgericht habe sich jedoch mit dem Schriftlichkeitsgebot nicht auseinandergesetzt, erhobene Mängelrüge nach § 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall StPO betrifft angesichts der festgestellten erfolgten schriftlichen Fertigstellungsmeldung vom 11. Dezember 2017 keine für die Schuld – oder Subsumtionsfrage entscheidende Tatsache.

Die eine fehlende Auseinandersetzung mit dem Inhalt der Fertigstellungsmeldung vom 11. Dezember 2017 und vom 11. Oktober 2017 monierende, aus der Anführung von ÖNORMEN EN und Richtlinien eine Zuordnung der Fertigstellungsmeldung 1.8335 vom 11. Dezember 2017 zum Bereich Anschlussverrohrung behauptende Mängelrüge ist nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt, weil sie das von der Erstrichterin in der Beweiswürdigung berücksichtigte „Angebot - 1.8335 Umbau 4 Stück Filterseparatoren“ sowie das „Angebot 1.8336 Anschlussverrohrung für 5 Stück Filterseparatoren“ (US 154) ebenso übergeht wie die in Klammer angeführten Fundstellen auf US 44, woraus sich klar ergibt, dass die Auftragsnummer 1.8335 den Filterseparator betrifft und sich somit nicht an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe orientiert.

Im Verhandlungsprotokoll vom 23. Mai 2017 B*-P* ist der Angeklagte E* als Bauleiter für den Filterumbau angeführt (AS 27 in ON 24). Damit bestand aber keine Veranlassung für die Tatrichterin, sich damit auseinanderzusetzen, dass er auch für den Rohrbau als Bauleiter bestimmt wurde (ebenfalls AS 27 in ON 24).

Der Angeklagte E* hat sich mit dem resümierenden Vortrag des erheblichen Inhalts der von ihm im Ermittlungsverfahren getätigten Zeugenaussage(n) (vor der Polizei und anlässlich der Tatrekonstruktion) einverstanden erklärt (Hauptverhandlungsprotokoll ON 1041 S 55 f), womit die vom Vortrag umfassten und vom Erstgericht bezeichneten Aktenstücke (Hauptverhandlungsprotokoll ON 1041 S 77 f) in der Hauptverhandlung vorgekommen sind (§ 258 Abs 1 StGB; vgl RIS-Justiz RS0127712; RS0128873; Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 8.125; Kirchbacher, StPO15 § 252 Rz 24). Entgegen seinem Vorbringen (Z 5 vierter Fall) blieben die ihm nachteiligen Urteilskonstatierungen dem vollen Beweis über die Vorgänge in der Hauptverhandlung machenden Hauptverhandlungsprotokoll nach (RIS-Justiz RS0099631, RS0098679) damit nicht unbegründet.

Den Mängelrügen der Angeklagten und soweit oben erfasst auch der Staatsanwaltschaft – war somit insgesamt ein Erfolg zu versagen.

Dieses Schicksal teilen die Berufungen wegen Schuld der Angeklagten A*, C*, D*, E* und der B*.

Das Erstgericht hat die erhobenen Beweise mit schlüssiger Begründung – der sich das Oberlandesgericht Wien im Rahmen der umfassenden Prüfung der Verfahrensergebnisse anschließt (vgl Ratz, WK-StPO § 467 Rz 2) – einer denkrichtigen und lebensnahen Würdigung unterzogen und ausreichend dargelegt, wie es zu den – vom Berufungsgericht übernommenen – objektiven Handlungsabläufen sowie den darauf bezogenen Feststellungen zur subjektiven Tatseite gelangte.

Die Erstrichterin hat sich in dem umfassend geführten Beweisverfahren einen persönlichen Eindruck von den (zur Sache aussagenden) Angeklagten (DI L*, H*, DI J*, K*), den als Angeklagte vernommenen Entscheidungsträgern der belangten Verbände P*, B* und N* (Mag. BA* [P*], W* [B*], DI Dr. Z* [N*]) und den Zeugen BB*, BU*, CL*, BN*, BQ*, BR*, BS*, CM*, CN*, CO*, BP*, U*, CP, BL*, CQ*, BT*, BO*, Mag. CR*, CJ*, CS* (P*), DI BW* (O*), CI* (CF*), Mag. CK*, DI Dr. BF*, DI BV*, CT* und Mag. CH*, verschafft und konnte damit fundiert deren Glaubwürdigkeit beurteilen und ihre Feststellungen auf die im einzelnen in den erstrichterlichen Beweiserwägungen angeführten Zeugen-, aber auch Angeklagtenaussagen (die jeweiligen Fundstellen sind im Urteil angeführt), auf die als schlüssig und nachvollziehbar erachteten Gutachten der Sachverständigen Dr. CD* und DI BE*, den Inhalt der zahlreich in die Hauptverhandlung Eingang findenden Urkunden (Fundstellen im Urteil angeführt) stützen, weiters – soweit von der Erstrichterin nicht als Schutzbehauptung(en) beurteilt – auf die Aussagepassagen der Angeklagten A*, C*, F*, D*, G*, E*, I* und M* (nicht jedoch Zeuge I* ON 26 S 177 ff und Zeugenaussage M* ON 5 S 119 ff). Die teilweise Zubilligung bloß partieller Glaubwürdigkeit von Angeklagten und Zeugen ist nicht zu kritisieren, ein gegenteiliges Vorgehen widerspräche dem Beweisregeln ausschließenden § 258 Abs 2 StPO (RIS-Justiz RS0098372). Das Erstgericht hat auch nachvollziehbar begründet, warum es den – erneut im Rahmen der Berufungen wegen Schuld vorgebrachten - Einwänden gegen eine mangelnde Sachkunde des Sachverständigen DI BE* – vgl insoweit und auch zu den Befangenheitseinwänden gegen DI BE* die Ausführungen zur Nichtigkeit – und den Bedenken an den Sachverständigengutachten DI BE* und Dr. CD* nicht zu folgen vermochte. Die Berufungswerber stellen dem im Wesentlichen eigene beweiswürdigende Erwägungen mit der Behauptung deren alleinigen Richtigkeit an, erwecken damit aber keine Bedenken an der erstrichterlichen Beweiswürdigung.

Das Berufungsvorbringen der Angeklagten A*, C*, D* und E* sowie der B* betreffend die vom Erstgericht festgestellten gesetzlichen und vertraglichen Pflichten der B* zum gegenständlichen Filterseparator überzeugt nicht.

Insbesondere konnte sich die Erstrichterin auf das (Projekt)Organigramm und die Bausteinbeschreibung, die Tagesberichte der B*, die Angaben des Zeugen BN* und jene des Geschäftsführers W*, daneben auch auf die Angaben des Angeklagten A* betreffend seine Zuständigkeiten innerhalb der B* im verfahrensgegenständlichen Projekt stützen, wonach A* als Projektleiter für den Abbau der Filterseparatoren in ** und die nachfolgende Bearbeitung der Filterseparatoren für deren Wiederverwendung in ** zuständig gewesen sei, die Ausschreibung sämtliche Unterlagen enthalten habe, ihm sowohl die Konstruktion als auch Funktionsweise des Filterseparators bekannt gewesen sei, sich eine Funktionsbeschreibung zum Schnellverschluss sowohl am Separator als auch in den Unterlagen der B* befunden hätte und er (A*) davon ausgegangen sei, dass die Mitarbeiter, die mit der Bearbeitung des verfahrensgegenständlichen Filters betraut gewesen seien, mit dem Schnellverschlusssystem und dessen sicherheitstechnischen Teilen vertraut wären, weshalb er von einer Einweisung abgesehen habe, zumal (wohl gemeint) von Mitarbeitern der B* bereits mehrfach Separatoren zerlegt und wieder zusammengebaut worden seien und er zum ordnungsgemäßen Verschluss des Filterseparators im Werk der B* keine Wahrnehmung gehabt habe, der Filterseparator jedoch vor Verlassen des Werks einer visuellen Kontrolle durch den Werkstättenleiter oder einem Mitarbeiter der Qualitätsstelle zu unterziehen sei und es fallaktuell an einer Dokumentation mangle. Auf die Angaben des Angeklagten A*, aber auch auf die Angaben des Sachverständigen DI BE*, wonach bei einem auf die Baustelle gelieferten Filterseparator dem Stand der Technik von einem ordnungsgemäß verschlossenen Gerät auszugehen sei, ansonsten es eines Hinweises zu einem bloß provisorischen Verschluss bedürfe, konnte die Erstrichterin auch die Feststellung stützen, dass der Filterseparator, bevor er zur Beschichtung gekommen sei, endgültig verschlossen und auf der Baustelle in ** nicht mehr geöffnet werden sollte. Desgleichen ergibt sich aus diesen Beweismitteln, dass E* als Bauleiter die Endkontrolle nach Fertigstellung sämtlicher Arbeiten an den Filterseparatoren und den Rohrleitungen vornehmen hätten müssen, dabei auch das Schließsystem im Hinblick auf die ordnungsgemäße Verschraubung des Sicherungsbolzens hätte kontrollieren müssen, wobei letztgenannter Umstand auch schon dem Fertigstellungsprotokoll („fertig zur Begasung“) geschuldet war und eine Überprüfung der Arbeiten des Bauleiters durch den Angeklagten A* nicht erfolgt sei, ansonsten die Mängel des Geräts (eingeschobene Schraube, fehlender Sicherheitshebel) erkannt worden wären. Darauf abstellend traf die Erstrichterin in nicht zu beanstandender Weise ihre Feststellungen. Unabhängig davon ergibt sich der Zuständigkeitsbereich des Angeklagten A* schon aus der Filterseparatorenspezifikation (Filterumbau: Projektleiter Rohrbau: Projektleiter [vgl das Verhandlungsprotokoll vom 23. Mai 2017, dessen Bestandteil die Filterseparatorenspezifikation wurde; vgl insoweit schon ON 24 S 13 ff, insbesondere S 27 und die Angaben des Mag. BA*, der Zeugin CT* ua; vgl insoweit auch Punkt 3637 des Verhandlungsprotokolls, dass dies sogar durch eine vereinbarte Pönale in Höhe von 50.000 Euro abgesichert war, ebenso zur Person des Bauleiters E* [vgl hiezu auch ON 24 S 27]). Zudem ergibt sich aus der Aussage des Zeugen BN*, dass der Angeklagte A* schon beim Abbau in ** Projektleiter war. Zur Verlagerung der Werksabnahme von der Werkstatt auf die Baustelle nach der Beschichtung des Filterseparators konnte die Erstrichterin auch auf die Aussagen des Angeklagten DI L* und DI J* abstellen (Hauptverhandlungsprotokoll ON 968 S 18 iZm DI J* ON 969 S 67 ff).

Das Erstgericht hat – ebenso unter Anführung der Fundstellen und ohne Verstoß gegen die logischen Denkgesetze - die Vertragsbeziehungen der beteiligten Verbände und den Inhalt der Verträge P*-N*, P*-B*, B*-O*, P*-O*, hinsichtlich des Vertrags P*-B* die von der B* – nach Ausschluss einer Hochtypisierung auf 90 bar (auch) des gegenständlichen Filterseparators und soweit hier relevant – (schon vertraglich) geschuldete Leistung der Einbindung eines maschinentechnisch zur Begasung geeigneten und damit eines plankonformen und ordnungsgemäß (also im Sinne der am Filterseparator angebrachten Bedienanleitung [Plakette]) verschlossenen Filterseparators dargelegt. Ebenso leicht nachvollziehbar legte die Erstrichterin die von der B* sowohl gesetzlich und jedenfalls vertraglich geschuldete Prüfung des Filterseparators auf – hier relevant - die Konformität (auch) des Schnellverschlusssystems als integrierter Bestandteil des Filterseparators dar, ebenso dass die Mitarbeiter der P*, der N* und des O* weder eine Prüfung der Plankonformität des Filterseparators ([Detailprüfung] Schnellverschlusssystem) noch eine Prüfung des Filterseparators auf dessen ordnungsgemäßen Verschluss anlässlich dessen Begasung schuldeten.

Die hiezu von der Erstrichterin angestellten Überlegungen sind zudem unter Berücksichtigung der von der B* zugestandenen (von der P* beauftragten) Revitalisierung des Filterseparators nachvollziehbar. Denn die Revitalisierung eines (in Folge nach dessen Einbindung) druckführenden – in ** abgebauten und zur Entsorgung auf das Lager der B* übernommenen, sodann zur Revitalisierung in das Werk der B* gebrachten - Geräts mit hohem Gefahrenpotential umfasst schon den logischen Denkgesetzen folgend zumindest eine Analyse und Bewertung des Istzustandes desselben und damit einer Prüfung der (durchaus überschaubaren Anzahl von) Details des Schnellverschlusssystems (hier: Sicherheitszentralhebel, Druckkappe), um überhaupt eine vernünftige Revitalisierung vornehmen zu können und war dies explizit vertraglich vereinbart (erster Punkt des Punktes 1.5. der Filterseparatorenspezifikation). Nur eine derartige Analyse und Bewertung garantiert, dass die bei der CG* in ** von der B* abgebauten und aufs Lager gestellten Filterseparatoren, darunter der FS 500 (Baujahr 1996; später FS G00-30) jene von der DDGV gesetzlich geforderten Merkmale (Anhang I) aufweist, um nach dessen umfassenden Bearbeitung samt neu zu errichtenden Ausschleusesystem in den Betrieb der P* in ** (betriebsbereit [Punkt 4.1. der Filterseparatorenspezifikation]) eingebunden und nach Abgabe der vorerst mündlichen Fertigstellungsmeldung, auf deren Grundlage ein Begasungsprogramm erstellt wurde, sodann am 11. Dezember 2017 schriftlichen Fertigstellungsmeldung nach Abarbeitung einiger Punkte der anlässlich der Schlussbegehung des Filterseparators am 7. Dezember 2017 erstellten Restarbeitsliste einer von der B* an den O* beauftragten Dichtheitsprüfung unterzogen zu werden (vgl in diesem Sinne bereits Punkt 1.5 der Filterseparatorenspezifikation beginnend mit: - den Zustand der Filterseparatoren zu überprüfen […] und mit der As-Built-Dokumentation zu vergleichen]).

Das Erstgericht hat somit nachvollziehbar dargelegt, dass schon nach der Textierung der (von der N* erstellten) Filterseparatorenspezifikation, die Vertragsinhalt zwischen B* und P* wurde (vgl das Verhandlungsprotokoll P*-B*) ein As-Built Vergleich des (in ** abgebauten und in Folge von der B* revitalisierten) Filterseparators (das Druckgerät) geschuldet war und nicht nur ein As-Built-Vergleich des neu errichteten Ausschleusesystems (R-I Schema). Dem folgend ist eine Instandsetzung (Revitalisierung) des Filterseparators durch die von der B* sodann auch tatsächlich vorgenommene Erneuerung von Verschleißteilen (Filterkerzen, Dichtungen), Reinigung, Neubeschichtung (zur von der B* beauftragten Neubeschichtung vgl Zeuge DI CQ* Hauptverhandlungsprotokoll ON 874 S 52 ff), Instrumentierung/Komplettierung auf der Baustelle (Bedienarmaturen, Anzeigeeinrichtungen, neues Sicherheitsventil, Ein- und Ausgangsarmaturen [vgl US 79; vgl insoweit auch den Zeugen U* {ON 874 S 38}) ohne vorherige Prüfung des Zustands des Filterseparators durch die B* und damit auch auf dessen Plankonformität nahezu denkunmöglich, zumal der Filterseparator von der B* direkt von ** in ihr Lager in ** gestellt wurde, also gar nicht im Einflussbereich der P* gestanden ist. Die dennoch unterlassene Prüfung des Filterseparators auf dessen Vollständigkeit führte just dazu, dass das Fehlen des Sicherheitshebels nicht dokumentiert wurde, wobei die Meldung dieser Nichtkonformität des Filterseparators (unvollständiges Schnellverschlusssystem) – sinnvollerweise – anlässlich der Revitalisierung im Werk der B*, der Bausteinbeschreibung der B* nach schon anlässlich dessen Übernahme ins Lager, allenfalls bei der Verbringung in das Werk der B* nach , spätestens auf der Baustelle hätte stattfinden müssen, womit der Ersatz des Sicherheitshebels und damit die Herstellung der Konformität des Filterseparators herbeigeführt worden wäre. Die fehlende Prüfung der Konformität des Filterseparators durch die B – und auch hier zutreffend die Beweiswürdigung der Erstrichterin zu dieser von der B bekämpften Feststellung – führte letztlich dazu, dass der nicht ordnungsgemäße Verschluss des Filterseparators, der – schon der am Filterseparator angebrachten Plakette nach - (wie vom Angeklagten F* unter Hilfe des Angeklagten D* auch vorgenommen) die Betätigung der Hydraulik, die plankonforme Einschraubung der Zentralschraube, die Betätigung des Sicherheits(zentral)hebels und das Aufsetzen der Druckkappe umfasst, von den Mitarbeitern der B* unbemerkt blieb. Die beweiswürdigenden Erwägungen der Erstrichterin zur Eigentumsaufgabe der CG* am Filterseparator sind auch mit Blick auf die Angaben des Zeugen Mag. CH* ([CG*] Hauptverhandlungsprotokoll ON 1038 S 90 ff) nicht zu beanstanden. Weder die Übersendung der Behälterbücher im Oktober 2016 von der CG* an die P* noch der grundsätzlich von der CF* - und von dieser an die B* (als Subunternehmerin) überbunden - zu erbringende Entsorgungsnachweis stehen dem entgegen, entfiel der von der CF* zu erbringende Entsorgungsnachweis doch nur aufgrund der Übernahme des Filterseparators in das Lager der B*. Insoweit konnte sich die Erstrichterin auch auf die Zeugenaussage CI* stützen, wonach der CG* mitgeteilt worden sei, dass der Filterseparator in der Verantwortung der Firma B* stehe und der Informationsfluss von der B* an die CG* gelaufen sei (Hauptverhandlungsprotokoll ON 1037 S 98 ff), der Entsorgungsvertrag CF*–CG* 1:1 an die (Subunternehmerin) B* weitergegeben und die CF* von der Nichtentsorgung der Filterseparatoren durch die B* in Kenntnis gesetzt worden sei. Dies sowie die Tatsache, dass die Filterseparatoren – unabhängig von der Frage der Eigentumsverhältnisse, welche für die Lösung der Schuldfrage irrelevant ist - in der Verantwortung der B* gestanden sind, ergibt sich aus dem an die CG* gerichtetem E-Mail der CF* vom 24. November 2016 (ON 132 S 253 [Übersetzung ON 937 [elektr] Seite 26). Der Informationsfluss über die Nichtentsorgung sei (Zeuge CI*) sicher von der B* an die CF* erfolgt und nicht umgekehrt (Hauptverhandlungsprotokoll ON 1037 S 97 ff).

Dem Erstgericht ist weiters in seinen den logischen Denkgesetzen folgenden Erwägungen, gerade weil der Filterseparator zur Entsorgung in ** abgebaut und so auf das Lager der B* gestellt worden sei, dieser nach dessen von der B* beauftragten Transport in die Werkstatt der B* in ** einer umso sorgfältigeren Prüfung - und zwar einschließlich des Schnellverschlusssystems als integrierter Bestandteil des Druckgeräts - bedurft hätte, zu folgen. Auch die erstgerichtlichen Erwägungen, dass der Einbau in die Anlage ** von der B* ebenso geschuldet gewesen sei wie die von der B* beauftragte Betriebsprüfung nach §§ 13 ff DGWÜ-V und letztere keine Konformitätsprüfung durch den O* umfasst habe (vgl insoweit auch US 99 iZm US 139 betreffend eine für 9. März 2018 geplante Übergabe eines schlüsselfertigen Filterseparators an die P* durch die B*), sind nicht zu beanstanden.

Selbst wenn man von keiner gesetzlichen Verpflichtung der B* (nur Druckgeräte, die den gesetzlichen Bestimmungen entspricht zu liefern) ausgeht, verbleiben die oben dargelegten vertraglichen Verpflichtungen der laut Punkt 1.2. der Filterseparatorenspezifikation als Herstellerin bezeichneten (ON 24 S 95) B* und – zusammengefasst – die Missachtung der den Mitarbeitern der B* obliegenden beruflichen Sorgfaltspflichten, obwohl sie diese leicht als jeweilige „Bereichsleiter“ (Projektleiter, Bauleiter, Werkstättenleiter, Qualitätssicherungsleiter [Projektorganigramm]) hätten – allein durch zumindest die Abklärung des ordnungsgemäßen Verschlusses des gefahrenträchtigen Filterseparators – erkennen und einhalten können und die verheerenden Folgen der Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen leicht vorhersehbar waren.

Denn das Erstgericht führte weiters nachvollziehbar aus, dass im Vertrag P*-B* zwischen Rohrbau und Filterumbau unterschieden wird (Verhandlungsprotokoll vom 23. Mai 2017samt der Filterseparatorenspezifikation als dessen Bestandteil ON 24 S 13 ff) und schon aus der Filterseparatorenspezifikation mit seinem Punkt As-Built Vergleich, aber auch aus der vom Angeklagten E* erstellten Fertigstellungsmeldung vom 11. Dezember 2017 – die zuvor mündlich erteilt wurde - erhellt, dass der eingebundene Filterseparator allen Bedingungen, die an Druckgeräte ob deren Gefahrengeneigtheit gestellt werden, entsprechen muss. Daran lässt die Textierung … zur Begasung des Eingangsfilters G00-30 fertig gestellt … (ON 5 S 177), im Übrigen keine Zweifel, stellt diese doch – so zutreffend das Erstgericht – die maschinentechnische Bereitschaft des Filterseparator zur Befüllung mit Gas fest und ist die Meldung ähnlich einem Zertifikat als Zeugnisnachweis zu werten.

Zur der Fertigstellungsmeldung inneliegenden Aussage (maschinentechnische Bereitschaft zur Begasung) konnte sich die Erstrichterin auch auf die – für glaubhaft befundenen – Angaben der Angeklagten DI Dr. Z* (N*; Hauptverhandlungsprotokoll ON 969a S 15 ff, S 24 ff, 30 f, S 34 f, 40), Mag. BA* (P*; Hauptverhandlungsprotokoll ON 969 S 12 aE ff, 41 f, 51) und DI J* (P*; Hauptverhandlungsprotokoll ON 969 S 56 ff, insbesondere S 59 ff, 67f) stützen. Soweit die B* ihre Rolle klein zu reden versucht, ist sie auf die Aussage des Zeugen Mag. CR* (P*) zu verweisen, mit den Besten kontrahiert zu haben („… es ist eben die B*, die sich mit Anlagenbau am allerbesten auskennen, … [ON 971 S 29]). Dies und die führende Rolle der B* (auch) im Apparate- und Behälterbau ergibt sich zudem aus S 5 des (von der B* vorgelegten [ON 921]) Umwelt- Qualitätsmanagementhandbuchs („Wir zählen zu den führenden Unternehmen im Rohrleitungs-, Apparate- und Behälterbau“). Die B* hat nun – auch hier zutreffend das Erstgericht - den verfahrensgegenständlichen, bis zuletzt in ** im Einsatz befindlichen (Mag. CH* ON 1038 S 90) und von der CG* zur Entsorgung (Vertrag CG*-CF* und CF*-B* [als Subunternehmen] in ON 132 S 17 ff]) preisgegebenen Filterseparator, anlässlich dessen Abbau am 9. August 2016 in ** es bloß Gerüchte einer allfälligen Weiterverwendung gegeben haben soll (vgl BN* ON 970 S 73, CI* [CF*] ON 1037 S 97), vorerst ins Lager der B* in ** (vgl hiezu erneut die E-Mail des A* an die CF* vom 21. November 2016, wonach alle acht Filterseparatoren der CG* MS ** im Lager der B* eingelagert sind [ON 132 S 253 f samt Übersetzung ON 937]; vgl weiters die Email A* an die CF* vom 21. November 2016 mit der Bitte – zusammengefasst - , dass die in ** eingelagerten Filter FS 100-800 nicht entsorgt werden [ON 132 S 255 samt Übersetzung ON 937]), sodann in die ** gebracht, dort revitalisiert und um das neue Ausschleusesystem ergänzt, nach der (von der B* beauftragten) Beschichtung bei der Firma CE* (über Ersuchen des Erstangeklagten A*) direkt auf die Baustelle nach ** gebracht, komplettiert und in die Anlage eingebaut. Der Umstand, dass es sich um bloße Gerüchte handelte, belegt, dass jedenfalls die in ** mit dem Abbau der Filterseparatoren beschäftigen Mitarbeiter der B* nicht in Kenntnis des von der B* bereits am 25. Jänner 2016 erstellten, an die P* gerichteten Anbots beinhaltend den Transport, die Reinigung und die Lagerung der Filterseparatoren gewesen sein können (US 35; ON 482a S 133 ff [vgl zu diesem Anbot den Geschäftsführer der P*, W* Hauptverhandlungsprotokoll ON 969a S 51: „… aber wir sind dafür nie beauftragt worden.“). Dieses Anbot von Anfang 2016 korreliert mit der von der P*/der N* in Erwägung gezogenen Möglichkeit der (Wieder)Verwendung von bei der CG* in ** in Betrieb stehenden Filterseparatoren, um diese – nach deren im August 2016 erfolgten Abbau - in ** in die von der B* zu errichtende Anlage einzubinden. Der zwischen CG*-CF* geschlossene Entsorgungsvertrag spricht – so schon oben - gegen die Annahme eines zwischen der CG* und der P* erfolgten Eigentumsübergangs. Der Aussage des Zeugen Mag. CH* (Rechtsabteilung der CG*; Hauptverhandlungsprotokoll ON 1038 S 90 ff) nach habe die CG* von der tatsächlichen Weiterverwendung der im August 2016 in ** abgebauten Filterseparatoren durch die P* im Oktober 2016 Kenntnis erlangt, jedoch vom Anbot der B* vom Jänner 2016 an die P* nichts gewusst. Die Behälterbücher (Mag. CH*) seien am 2. November 2016 an die P* übermittelt worden (vgl hiezu ON 133 S 5), das Eigentumsrecht an den Filterseparatoren bereits zuvor aufgegeben worden, eine Schenkung an die P* sei nicht erfolgt. Der von der CF* an die CG* geschuldete Entsorgungsnachweis sei aufgrund des Schreibens der CF* betreffend eine Nachnutzung der Filterseparatoren nicht mehr erbracht worden. Damit sind die erstrichterlichen Erwägungen, dass kein Eigentumsübergang von der CG* an die P* erfolgte, nicht zu beanstanden (vgl erneut das E-Mail A* [B*] an CU* [CF*] ON 132 S 255 f).

Mit Blick auf das Verhandlungsprotokoll der P*/B* samt Filterseparatorenspezifikation ging das Erstgericht zutreffend davon aus, dass die zwischen der P*-B* Vertragsbestandteil gewordene Filterseparatorenspezifikation bloß reduziert um die ursprünglich geplante, rein rechnerisch schon nicht machbare Hochtypisierung des Filterseparators (auf 90 bar) zu lesen ist (vgl in diesem Sinne DI Dr. Z* ON 969a S 13 ff, weiters das Verhandlungsprotokoll ON 24 S 13 ff iVm der E-Mail des Angeklagten A* vom 12. Mai 2017 [ON 24 S 41]). Das Erstgericht ging dem folgend nachvollziehbar davon aus, dass die B* einen Filterumbau umfänglich Punkt 1.5 der Spezifikation und damit eine Prüfung (auch) der Konformität des Filterseparators (Vergleich mit der As-Built-Dokumentation [US 75 f [Baupläne am Firmengelände der B*; vgl zudem den Angeklagter A* ON 63 S 107]) geschuldet hat. Darauf ist auch der Angeklagte E* mit seiner Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld zu verweisen (vgl zu dessen weiterem Argument der auf der Fertigstellungsmeldung vom 11. Dezember 2017 angeführten ÖNORM EN [ÖVGW Richtlinien] und darauf abstellend das Argument, dass die Fertigstellungsmeldung bloß den Rohrbau betroffen habe, die Ausführungen zur Mängelrüge oben). Das weitere Argument des Angeklagten E*, die in der Filterseparatorenspezifikation ausgewiesene Schriftlichkeit der Fertigstellungsmeldung stehe der mündlichen Fertigstellungsmeldung vom 5. Dezember 2017 entgegen, erschließt sich dem Berufungsgericht nicht, sollen doch die B* und P* ein über Jahre eingespieltes Team gewesen sein und soll der Name E* in die Filterseparatorenspezifikation (Filterumbau, Rohrbau) Eingang gefunden haben, weil er (E*) schon vor dem gegenständlichen Projekt der P* als verlässlicher Mitarbeiter der B* bekannt gewesen sei (Hauptverhandlungsprotokoll ON 969 S 16 f [Aussage Mag. BA*]; vgl auch hier die im Verhandlungsprotokoll der P* vereinbarte Pönalzahlung auch zum Austausch des Angeklagten E*).

Für die von den verurteilten Berufungswerbern geforderte Feststellung, es sei kein Filterumbau und damit auch kein As-Built-Vergleich geschuldet worden, bleibt kein Raum, zumal die B* – wie bereits oben ausgeführt – aufgrund der mit der P* vereinbarten Revitalisierung des Druckgeräts (Filterseparatorenspezifikation) wohl die Analyse und Bewertung der von der B* aus ** übernommenen Filterseparatoren schuldete, ansonsten die Revitalisierung des Separators nicht übernommen hätte werden können. Eine Revitalisierung eines Druckgeräts durch eine Anlagenbaufirma, deren Profession den Apparate- und Behälterbau umfasst, ohne vorherige Prüfung in welchem Zustand sich dieses befindet, wäre schlichtweg nicht lege artis (vgl insoweit auch S 9 des Umwelt- Qualitätsmanagementhandbuchs der B* ON 921: „… und im Bereich Erdgasstationen tätig. Die Produktpalette reicht von einfachem Rohrleitungsbau bis hin zur kompletten betriebsbereiten Anlage.“). Zu verweisen ist auch auf Punkt 1.2 (vgl aber auch Punkt 1.3) der Filterseparatorenspezifikation, in der die B* als Herstellerin angeführt wird (vgl Punkt 1.2 aE … Befähigung zur Fertigung von Druckbehältern gemäß den geltenden Normen und Vorschriften durch eine Bestätigung einer behördlich anerkannten Prüfstelle nachzuweisen; vgl auch die Fertigstellungsmeldung vom 11. Dezember 2017 [„Herstellerin/Manufacturer“, Bauteil/Part: Filterseparator G00-030“ [ON 5 S 177}]).

Die aus Punkt 4 des - von der N* verfassten - Aktenvermerks über die Technikerverhandlung am 27. April 2017 (vgl AS 57 ff in ON 24) abgeleitete Argumentation, aus der Wendung „Da der Druckbehälter jeweils mit positiven Resultaten wiederkehrend geprüft wurde (siehe Behälterbuch) und viele Jahre im Einsatz war und in diesem Projekt selbst nicht umgebaut wird“ erhelle, dass nach der Filterseparatorenspezifikation kein Umbau des Druckgeräts durch die B* erfolgt sei, sie also für das Druckgerät an sich – bis auf die vereinbarten Arbeiten wie Dichtungswechsel, Filterkörbe, Rohrleitungen etc – und damit auch nicht für das Schnellverschlusssystem verantwortlich sei, überzeugt nicht. Denn das Verhandlungsprotokoll der P* wurde später, nämlich am 23. Mai 2017 erstellt und wurde die Filterseparatorenspezifikation und damit deren Punkte 1.5 und 4.1 Inhalt des mit der B* geschlossenen Vertrags (vgl Seite 1 des Verhandlungsprotokolls [ON 24 S 13 ff]). Damit geht auch der Berufungseinwand, die B* sei nicht in die Auswahl der ins Lager transportierten Filterseparatoren eingebunden gewesen und in der Filterseparatorenspezifikation sei von bestehenden Filterseparatoren die Rede, ins Leere. Auch findet sich in Punkt 3402 des Verhandlungsprotokolls P*-B* – so zutreffend das Erstgericht - der Passus, dass den Auftraggeber (P*) keine wie immer geartete Untersuchungs- und Rügepflicht trifft und in Punkt 3600 die gewährleistungs- und schadenersatzrechtliche Haftung für eine einwandfreie Lieferung und Leistung durch den Auftragnehmer vereinbart wird (ON 24 S 13 ff, S 25 ff; vgl auch Allgemeine Einkaufsbedingungen der P* ON 24 S 147).

Mit Blick auf die Ablehnung jeglicher Verantwortung für das Schnellverschlusssystem durch die B* ist an dieser Stelle festzuhalten: Warum die B* sich nicht für das Schnellverschlusssystem zuständig erachtet, ist angesichts der von ihr selbst zugestandenen vertraglich übernommenen Arbeiten, wie Dichtungswechsel, Filterkörbetausch, vollkommen unverständlich, erfordern diese teils im Inneren des Filterseparators durchzuführenden Arbeiten, zu denen noch Austausch der Filterkerzen und Wandstärkenmessung hinzukommen, doch jedenfalls eine Öffnung des Filterseparatorendeckels. Es bedarf weder einer gesetzlichen noch einer expliziten vertraglichen Vorgabe, sondern der bloßen Anwendung des „Hausverstands“, dass derjenige, der den Deckel öffnet, diesen – wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart - auch wieder zu verschließen hat, dies lege artis mit der Sorgfalt eines (hier) ordentlichen Anlagenbauers. Eine Antwort, wer den von der B* geöffneten Deckel ihrer Ansicht nach hätte wieder verschließen sollen, blieb die B* im gesamten Verfahren schuldig.

Weiters gilt es zu beachten, dass die P* sowohl ihre Prüfrechte als auch (in Bezug auf das neu errichtete Ausschleusesystem) Prüfpflichten an die N* ausgelagert hat (DI Dr. Z* Hauptverhandlungsprotokoll ON 969a S 5 ff, S 18; Mag. BA* Hauptverhandlungsprotokoll ON 969 S 38 ff).

Nur der Vollständigkeit halber ist auf die B*-interne Verfahrensanweisung VA07 001 zu verweisen, wonach selbst im Falle der Beistellung von Produkten/Materialien durch den Auftraggeber eine Eingangsprüfung unter Beiziehung der Qualitätsstelle im Lager (auf der Baustelle im Falle direkter Anlieferung) vorgesehen ist (ON 921). Verfahrensanweisungen der B* sind den Angaben des Geschäftsführers der B*, W*, nach verbindlich (Hauptverhandlungsprotokoll ON 969a S 63 iZm dem Hauptverhandlungsprotokoll ON 934 S 26 betreffend die einverständliche Erörterung der ON 921; vgl demgegenüber die Zeugen CT*, Mag. CR* [beide P*], wonach in der P* Richtlinien [der P*] verbindlich, Verfahrensanweisungen der P* jedoch adaptierbar seien [Hauptverhandlungsprotokoll ON 1038 S 87 f, ON 971 S 7 f, 13; zu Verfahrensanweisungen der P* vgl auch Mag. BA* Hauptverhandlungsprotokoll ON 969 S 41 und DI Dr. Z* Hauptverhandlungsprotokoll ON 969a S 19).

Letztlich gilt es zu beachten, dass die Übernahme des Filterseparators durch die P* in den Regelbetrieb erst für März 2018 vorgesehen war und der Probebetrieb davor in der Verantwortung der B* stand (vgl die Filterseparatorenspezifikation, Angeklagter Mag. BA* ON 969 insbesondere S 16, S 21 ff, S 29 ff; Zeuge Mag. CR* ON 971 S 7 f, S 14, S 32).

Das Erstgericht konnte die Konstatierungen, wonach der O* zu einer – zusammengefasst - Prüfung der Aktualität der Prüfbücher zum Filterseparator, nicht jedoch zu einer Prüfung der Konformität und damit des Schnellverschlusssystems (abgebauter und nicht ersetzter Sicherheits[zentral]hebel) verpflichtet war, auf die Angaben des Zeugen DI BW* (Hauptverhandlungsprotokoll ON 971 S 63 ff) und das Sachverständigengutachten DI BE* stützen. Der Aussage des Zeugen DI BW* maß die Erstrichterin mit nachvollziehbarer Begründung besonderes Gewicht bei (vgl oben). DI BW* und DI BE* legten schlüssig dar, dass - zusammengefasst – eine Konformitätsprüfung vom Vertrag B*-O* nicht umfasst gewesen sei, der O* den Schnellverschluss (als integrierter Bestandteil des Behälters) nicht zu handhaben und den korrekten Verschluss und die Details des Schnellverschlusssystems nicht zu prüfen gehabt habe, dem O* die aktuellen Prüfbücher, aber keine Dokumentation zum nicht ersetzten Sicherheitshebel vorgelegen seien, (nur) eine Betriebsprüfung nach §§ 13 ff DGÜW-V, die keine Konformitätsprüfung beinhalte, geschuldet gewesen sei. Ebenso nachvollziehbar legten sie dar, dass der Schnellverschluss kein Ausrüstungsteil mit Sicherheitsfunktion sei, die Worte Demontage, Montage, Transport („neuer Aufstellungsort“ [§§ 13 ff DGÜW-V]) sich auf Ausrüstungsteile und die Anschlüsse an das Druckgerät, nicht aber auf das Druckgerät selbst beziehen, außer eine Beschädigung falle ins Auge, was nicht der Fall gewesen sei. Eine Änderung des Druckgeräts sei nicht gemeldet gewesen, investigative Untersuchungen zu allfälligen (nicht gemeldeten) Reparaturen und Änderungen am Druckgerät seien nicht Gegenstand der äußeren Untersuchung, die Druckprüfung des Filterseparators sei weniger lang hergewesen als die Frist für die nächste wiederkehrende Druckprüfung, ein Druckgerät ohne funktionstüchtigen Schnellverschluss als offenes Gefäß gelte, der Behälter als abgedrückt gegolten habe, ein fehlender Sicherheitshebel als Änderung der Konformität gelte und die Nichteinschraubung der Zentralschraube iS § 62 DGG bei Lieferung eines verschlossenen Behälters auf die Baustelle (ohne Hinweis auf einen provisorischen Verschluss) vernünftigerweise auszuschließen sei. Dem folgend überzeugen die weitwendigen Berufungsargumente eines vom O* zu verantwortenden Prüffehlers nicht und zwar auch nicht unter Berücksichtigung der von der B* ins Treffen geführten gesetzlichen Bestimmungen/RL/ÖNORM EN. Das Berufungsargument, es könne nicht sein, dass die mit der gefährlichsten Tätigkeit (dem Befüllen des Filterseparators mit Erdgas) befassten Personen sich allein auf die Berufungswerberin B* als „professionelles Rohrtechnikunternehmen als einschlägiges Fachunternehmen“ verlassen können, ist mit Blick auf die mit der P* eingegangenen Verpflichtungen und auch auf S 5 des Umwelt- Qualitätsmanagementhandbuch der B* („führendes Unternehmen“) unverständlich (vgl auch die auf S 6 des Handbuchs genannten Geschäftsfelder der B*). Dies berücksichtigend kippt das Berufungsargument, die P* habe die B* mit Arbeiten an einem nicht-konformen Filterseparator beauftragt und eine Prüfung der Konformität sei gerade nicht vertraglich vereinbart gewesen, ins Absurde.

Das Erstgericht hat die Negativfeststellung, es könne nicht festgestellt werden, ob und wie weit die lose eingesteckte Zentralschraube tatsächlich herausgeragt sei, nachvollziehbar auf US 131 begründet und nicht – wie von der Berufungswerberin B* ins Treffen geführt – unkritisch auf die Prozessbehauptung der P* abgestellt. Die Kritik einer darauf bezogen unterlassenen (eingehenden) Befragung der Mitarbeiter der P* durch die Einzelrichterin im Hauptverfahren ist unverständlich, bieten die Hauptverhandlungsprotokolle doch keinen Anhaltspunkt für die Annahme, die B* sei an einer solchen Befragung gehindert gewesen. Der Vorhalt des von der Berufungswerberin ins Treffen geführten Fotos ON 5 S 197 anlässlich der Befragung des Angeklagten K* (als Zeuge im Ermittlungsverfahren [ON 90 S 30]) lässt sich dem - insoweit ungerügt gebliebenem - Hauptverhandlungsprotokoll nicht entnehmen. Es wäre der Berufungswerberin unbenommen gewesen, dies zu tun. Das (genauer die) ins Treffen geführte(n) Foto(s) datieren zudem aus Oktober 2017 (ON 5 S 13 iZm S 195 ff) und sind damit zur Beurteilung des Einsteckgrades der Zentralschraube am Unfallstag nicht geeignet.

Mit dem Berufungsvorbringen, die am Filterseparator angebrachte Bedienanweisung (Plakette) habe sich auch an die mit der Dichtheitsprüfung befassten Mitarbeiter des O* und der P* gerichtet, übergehen die Berufungswerber die nachvollziehbaren Erwägungen der Erstrichterin, wonach der Schnellverschluss anlässlich der Dichtheitsprüfung am 11. und 12. Dezember 2017 von den mit der Begasung befassten Personen nicht zu betätigen gewesen sei und der Schnellverschluss damit auch keiner Detailprüfung zu unterziehen gewesen sei. Hervorzuheben ist, dass sich die Bedienanweisung an den richtet, den es angeht, das ist derjenige, der den Filterseparator öffnet und verschließt und das waren ausschließlich die Mitarbeiter der B*, denn ein Öffnen und Schließen des Filterseparators auf der Baustelle war nicht vorgesehen und nicht erforderlich. Die mit der Dichtheitsprüfung Beauftragten angeklagten Mitarbeiter des O* und die diese durch die Vornahme der Begasung unterstützenden Mitarbeiter der P* waren nicht Adressaten der Bedienanleitung (Plakette), sondern konnten insbesondere aufgrund der Fertigstellungsmeldung von einem ordnungsgemäßen Verschluss des Filterseparators ausgehen.

Ebenso nachvollziehbar wie unmissverständlich legt die Erstrichterin weiters dar, dass sich zum (ordnungsgemäßen) Verschluss des Filterseparators oder dessen Prüfung keinerlei Dokumentation der B* finden lasse, was unverständlich anmutet, wird doch im Betrieb der P* schon anlässlich der jährlichen Wartungsarbeiten an einem Filterseparator ein Schnellverschlussprotokoll erstellt (Zeuge CO* Hauptverhandlungsprotokoll ON 970 S 108 … da werden Anzugsmomente vermerkt, da werden Spaltmaße vermerkt, Dichtungstypen was da verbaut werden; vgl auch Zeuge BU* ON 970 S 40 f). Derartige Schnellverschlussprotokolle zeugen eindrücklich von der von der P* aufgewendeten Sorgfalt selbst bei Routinearbeiten an Filterseparatoren.

Soweit die Berufungswerberin B* der Erstrichterin ein Messen mit zweierlei Maß betreffend die Glaubwürdigkeit der Angaben der Geschäftsführer der B* und der N* vorwirft, verkennt sie den Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Die Erstrichterin legte klar und unmissverständlich die Gründe dar, warum sie dem Angeklagten W* (großteils) die Glaubwürdigkeit versagte (vgl US 131 ff). Ein Missbrauch der Beweiswürdigungsfreiheit lässt sich nicht auszumachen.

Das Berufungsargument einer von der N*/der P* verpflichtenden Werksabnahme verschlägt mit Blick auf die vom Erstgericht zutreffend unter Verwertung der für glaubhaft befundenen Angaben der angeklagten Mitarbeiter der N* und der P* und der Angeklagten Mag. BA* und DI Dr. Z* zu den Vertragsinhalten, insbesondere dass die Werksabnahme als Recht der P* zu beurteilen sei und die Verfahrensanweisungen der P* – im Gegensatz zu jenen der B* (vgl Angeklagter W* ON 969a S 63) - nicht verbindlich (grundsätzlich adaptierbar) seien. Weiters überzeugen die erstrichterlichen Erwägungen, dass sich der O* und die P* (dem folgend auch die N*) auf die (vorerst mündliche und sodann schriftliche) Fertigstellungsmeldung der B*, die iS einer maschinentechnischen Bereitschaft des Filterseparators zu dessen Begasung zu verstehen ist, verlassen haben können. In die Betrachtung einzubeziehen sind die Ausführungen des Sachverständigen DI BE* und des Zeugen DI BW*, dass das Schnellverschlusssystem zur Handhabung zähle, weder ein Öffnen und/oder Schließen noch eine Detailprüfung des Verschlusssystems vom O* oder von der P* vorzunehmen gewesen sei und Genannte auch keine Detailprüfung vornehmen hätten müssen, ansonsten eine Prüfpflicht jedes Details des Druckgeräts anzunehmen wäre, was schon mit Blick auf die Arbeitsteiligkeit der Wirtschaftswelt nicht anzunehmen ist. Dies legte die Erstrichterin so auch nachvollziehbar dar. Insoweit überzeugen die Ausführungen des Geschäftsführers der B*, die der B* obliegende Zwischen- und Endprüfung des Filterseparators sei an den O* delegiert worden und auch die Eingangsprüfung Teil der Betriebsprüfung sei, der Angeklagte D* nur den Eingang der Ware zu prüfen gehabt hätte, nicht (ON 1040 S 24 ff, insbesondere S 34 ff). Darüber hinaus lässt sich aus der Beauftragung des O* durch die B* iZm der Fertigstellungsmeldung vom 5./11. Dezember 2017 ableiten, dass der P* am 11./12. Dezember 2017 „nur“ die Aufgabe der ersten Füllung im Rahmen der Dichtheitsprüfung nach „Anweisung“ durch den O* zukam, also den einzelnen Prüfstufen entsprechend nur mehr „der Gashahn“ (11. Dezember 2017 dicht bei 6 bar, 12.12.2017 dicht bei 30 bar) von Mitarbeitern der P* zu öffnen gewesen ist.

Die isolierte Betrachtung einzelner Passagen aus Angeklagten- und Zeugenaussagen sowie ausgesuchter Verfahrensergebnisse und deren eigenständige Interpretation durch die B*, wie der Inhalt der Fertigstellungsmeldung dürfe nicht überinterpretiert werden, der mündlichen Fertigstellungsmeldung stehe die vereinbarte Schriftlichkeit entgegen, die Unterschrift des Angeklagten E* am Baubesprechungsprotokoll 5. Dezember 2017 bestätige bloß seine Anwesenheit und dem Protokoll könne nicht die vom Erstgericht zugeschriebene Bedeutung zukommen, die B* könne schon dem Gesetz nach keinesfalls eine Begasung freigeben, weshalb sich die Fertigstellungsmeldung Auftragsnummer 1.8335 auch nur auf die Verrohrung beziehen könne, der P*, der N* und dem O* kämen entgegen den erstrichterlichen Ausführungen aber sehr wohl – schon den einschlägigen gesetzlichen, aber auch den vertraglichen Bestimmungen nach zahlreiche – Kontroll- und (Überwachungs)Prüfpflicht zu, die Mitarbeiter der genannte Verbände verantworteten gravierende Sorgfaltsverstöße und normwidrige Unterlassungen, die Begasung sei verfrüht erfolgt und sei zudem keine ausreichende Dokumentation vorgelegen, überzeugt angesichts der bei Erledigung der Schuldberufung anzustellenden Gesamtbetrachtung nicht. Mit ihren weitwendigen Erwägungen zu Widersprüchen in den Darlegungen des Sachverständigen DI BE* sowie dessen behaupteter mangelnder Sachkunde, zum Standort des BD* am Filterseparator und nicht – wie von den Zeugen beschrieben – am Boden neben dem Filterseparator, zur (wahren) Bedeutung der mündlichen und schriftlichen Fertigstellungsmeldung, unvollständigen Formularen, zur Verbindlichkeit der Verfahrensanweisungen der P*, der gröblichen Vernachlässigung der der P*, der N* und dem O* obliegenden (zwingenden) Prüfpflichten und zu weiteren vielfältigen Versäumnissen und Verstößen der genannten Verbände (P*, N*, O*) gegen sie treffende Schutz- und Sorgfaltspflichten, die in ihrer Gesamtheit erst den Schadenseintritt ermöglicht hätten, lösen die Berufungswerber keine Bedenken an der soliden erstrichterlichen Beweiswürdigung aus. Die kritisierte auf US 96 getroffene Formulierung, BD* sei „vermutlich“ – zusammengefasst – vom Gasstrahl der Eingangsleitung und vom Feuerstrahl des gegenüberliegenden Filterseparators FS 1102 erfasst worden, ist wohl unglücklich gewählt, bedarf aber unter Berücksichtigung der auf US 95 getroffenen Feststellungen, wonach das aus beiden Filterseparatoren unter hohem Druck austretende Gas (G00-30 zwischen 30 und 50 bar und FS 1102 etwa 50 bar) sich mischte und entzündete, wodurch es zum nicht beherrschbaren Brand kam, nachdem der G00-030 durch den Rückstoß vom Betonsockel katapultiert und in weiterer Folge die Gasanschlussleitung abgetrennt wurde, keiner weiteren Erörterung.

Die auf das Umwelt- und Qualitätsmanagementhandbuch und die Richtlinie Projektmanagement Punkt 2.4 (beide enthalten in ON 921) abstellende Argumentation des Angeklagten A*, sein Verantwortungsbereich als Projektleiter beschränke sich auf die Terminplanung und die Koordination des Projekts und nicht auf in der Werkstätte zu verrichtende Arbeiten, er weder bei Einlangen des Filterseparators aufs Lager noch im Werk der B* für eine Vollständigkeitsprüfung des Filterseparators zuständig gewesen sei, er schon aufgrund der am Filterseparator angebrachten Plakette (Bedienanleitung) keine Pläne für den Zweitangeklagten C* (Werkstättenleiter) und den Viertangeklagten D* (Qualitätssicherung) habe bereithalten müssen und er (A*) auch nicht für die Klärung der internen Zuständigkeiten für Bearbeitung, Prüfung, Abnahme und Dokumentation zuständig gewesen sei, greift zu kurz.

Denn die Erstrichterin konnte die ihm nachteiligen Konstatierungen zur objektiven Sorgfaltswidrigkeit einerseits auf seine im Ermittlungsverfahren – unter Verzicht auf sein Aussageverweigerungsrecht - getätigten Angaben vor der Polizei und anlässlich der Tatrekonstruktion stützen (ON 37 S 27 ff, ON 63 S 96 ff). Andererseits wird einleitend auf S 8 der Richtlinie Projektmanagement (in ON 921 [vgl zu ON 921 [ua] W* Hauptverhandlungsprotokoll ON 1040 S 29 f) darauf verwiesen, dass die Projektleitung den geregelten, positiven Ablauf des Projekts, einschließlich vertragskonformer Abwicklung und technisch operativer Abwicklung samt Übergabe an den Kunden und die Betreuung technischer Gewährleistungsansprüche verantwortet und den Projektleiter eine Verantwortlichkeit für die Kommunikation zwischen den Projektbeteiligten trifft (Punkt 4.2.5 der Richtlinie). So ist auch diesem Papier nach der Projektleiter für das Ergebnis des Projekts mit dem Ziel der Sicherstellung der Qualität des Projekts und dem frühzeitigen Erkennen von Risiken und deren Vermeidung zuständig. Daraus lässt sich just keine – wie vom Berufungswerber vorgebracht - klare Trennung zwischen der Qualitätsstelle, der Werkstättenleitung und der Projektleitung ableiten, ebensowenig, dass sich der Verantwortungsbereich eines Projektleiters auf die (bloße) Terminplanung und Koordination des Projekts beschränkt.

Zum Vorbringen mangelnder objektiver Sorgfaltswidrigkeit in Bezug auf die Prüfung des ordnungsgemäßen Verschlusses des Filterseparators (und damit dessen Konformität), eines Entfalls der Verantwortlichkeit des Angeklagten A* mangels (Mit)Kausalität für den fehlenden Sicherheitszentralhebel, zur fälschlichen Beurteilung der Funktion der Druckkappe („Warnsignal“) und des Inhalt der Fertigstellungsmeldung, die nur das Ausschleusesystem (die Rohrleitungen) umfasse, nicht aber das Druckgerät selbst, ist der Berufungswerber auf obige Ausführungen zu verweisen. Warum die am Filterseparator angebrachte Bedienanleitung (Plakette), die - den zutreffenden Feststellungen des Erstgerichts nach und zusammengefasst - keinen der mit der Handhabung des Schnellverschlusssystems befassten Mitarbeiter und Kontrollorgane (ordnungsgemäß erbrachte Arbeiten) der B* interessierte, einen Entfall der Verpflichtung des Angeklagten A*, Pläne für die Qualitätssicherungsstelle (einschließlich des Lagers, das ja die zur Entsorgung vorgesehenen Filterseparatoren übernahm) und die Werkstätte bereitzustellen, bewirken sollte, erschließt sich dem Berufungsgericht auch unter Berücksichtigung des von der B* geschuldeten As-Built-Vergleichs des Filterseparators nicht. Die Anweisung des Angeklagten A*, den Filterseparator nach dessen Beschichtung auf die Baustelle zu liefern (so auch die Angeklagten DI J* und K*), lässt mit Blick auf die schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen DI BE*, dass nach dem Stand der Technik bei der Lieferung eines verschlossenen Behälters auf die Baustelle mangels entsprechender Dokumentation eines nur provisorischen Verschlusses von einem ordnungsgemäß verschlossenen Behälter auszugehen ist (US 121) und der Angaben des Angeklagten G* (als Zeuge im Ermittlungsverfahren vernommen), wonach der Druckbehälter fertig montiert mit geschlossenem Deckel auf die Baustelle geliefert und keine Arbeiten am Deckel bzw am Schnellverschluss des Deckels mehr notwendig gewesen seien, er (als Obermonteur) damit auch nicht beauftragt gewesen sei (ON 63 S 84 ff [S 95 f]), die erstrichterlichen Erwägungen einer Prüfpflicht des Angeklagten A* auch in Bezug auf die ordnungsgemäße Verschließung und damit die Konformität des Druckgeräts bzw die Überbindung oder auch nur Kontrolle dieser Aufgabe schlüssig erscheinen. Dies umso mehr bei Betrachtung des Gesamtprojekts, nämlich der Übernahme eines (in ** demontierten, zur Entsorgung vorgesehenen) Filterseparators auf Lager, der Übernahme desselben zur Instandsetzung in die Werkstätte und dessen Lieferung und Einbindung in die Anlage in ** direkt nach dessen Beschichtung sowie der Komplettierung auf der Baustelle und Meldung dessen – so zutreffend das Erstgericht - maschinentechnischer Bereitschaft zur Begasung.

Die Erstrichterin hat gestützt auf das Sachverständigengutachten DI BE* und bei vernetzter Betrachtung (auch) mit den Aussagen der Angeklagten H*, I* und M* (je im Ermittlungsverfahren und soweit zur Verlesung gelangt), DI J*, K*, DI L* sowie der Angeklagten Mag. BA* (P*) und DI Dr. Z* (N*) eingehend nachvollziehbar begründet, wie sie zu den Feststellungen gelangte, dass den Mitarbeitern des O*, der P* und der N* kein (grob) fahrlässiges Verhalten bezüglich einer Verletzung ihrer Prüfpflichten anzulasten sei.

Auch die weitwendigen Ausführungen in den Berufungen der Angeklagten C* und D* wegen Schuld (ON 1009 [C*], ON 1010 [D*]) überzeugen nicht. Denn auch hier werden den beweiswürdigenden Erwägungen des Erstgericht bloß eigene Erwägungen mit dem Anspruch deren alleiniger Richtigkeit entgegenstellt, damit aber keine Bedenken an der erstrichterlichen Beweiswürdigung erweckt. Insbesondere übergehen die Berufungswerber C* und D* das an Deutlichkeit nicht zu überbietende Projektorganigramm der B* (ON 26 S 15 [US 112]) und die darauf bezogenen Angaben des B*-Geschäftsführers W*, ganz besonders zur Verbindlichkeit der Bausteinbeschreibung Qualität (und damit verschlägt das Argument des Angeklagten D*, die Bausteinbeschreibung habe keine Gültigkeit gehabt) samt den mitgeltenden Verfahrensanweisungen und den Aufgabenbereich eines Werkstättenleiters (Hauptverhandlungsprotokoll ON 969a S 51, 63 ff, 66 f). Die Erstrichterin hat mit nachvollziehbarer Begründung die Angaben des Geschäftsführers W* betreffend die Überbindung der Konformitätsprüfung an den O* und die Fertigstellungsmeldung als – zusammengefasst – bloßen Startschuss für die von der P*/dem O*/der N* geschuldete mechanische Prüfung des Filterseparators verworfen. Damit ist die von der Erstrichterin beschriebene Verantwortlichkeit der Angeklagten C* und D* nicht zu beanstanden ist.

Dass ein Werkstättenleiter und ein für die Qualitätssicherung Zuständiger – man beachte, dass der Angeklagte D* die Bausteinbeschreibung Qualität freigegeben hat und dem Angeklagten F* im Werk (zumindest) die Hydraulik am Filterseparator gezeigt haben soll – sich für den Umfang ihrer Prüfpflichten und der hiezu aufgestellten internen Reglungen zu interessieren und bei Unklarheiten darüber zu informieren haben, ergibt sich bei der gebotenen vernetzten Betrachtung aus Projektorganigramm (US 112 [ON 26 S 15]), der B*-internen Bausteinbeschreibung samt den mitgeltenden Dokumenten VA 15 001, VA 10 001, VA 10 002, VA 10 004 (vgl so zutreffend schon auf US 63 ff) und den Angaben des Geschäftsführers W* über das Zusammenwirken des Werkstättenleiters in Abstimmung mit der Qualitätsstelle für Arbeiten, die in der Werkstatt geschehen (W* ON 969a S 66 ff).

Diesen Dokumenten nach ist eine Eingangs-, Zwischen- und Ausgangsprüfung verpflichtend, sodass die erstrichterlichen Konstatierungen zur objektiven und subjektiven Sorgfaltswidrigkeit nicht zu beanstanden sind. Der Schuldberufung zuwider ist die Frage, ob der Angeklagte D* neben der Arbeit mit dem Angeklagten F* am Filterseparator (Verschluss mittels Hydraulik) noch andere Arbeiten daran verrichtete, für die Lösung der Schuld- und Subsumtionsfrage irrelevant.

Die Erstrichterin konnte aus der Aussage des im Ermittlungsverfahren als Zeugen vernommenen Angeklagten F* schließen, dass im Gegensatz zum Werkstättenleiter und Leiter der Qualitätssicherungsstelle selbst einem (einfachen) Montagearbeiter die Bedeutung der Pläne des Filterseparators (an sich, nicht der Rohrleitungen) bewusst gewesen sein muss, ansonsten das Verlangen nach den Plänen keinen Sinn ergibt. Gerade weil der Angeklagte C* dem Angeklagten F* gegenüber erwähnte (Aussage F*), dass aufgrund der Gebrauchtheit der Geräte keine Pläne vorhanden sein sollen, lässt die erstrichterlichen Erwägungen einer Missachtung der dem Angeklagten C* obliegenden Aufsichts- und Prüfpflichten, die auch ein Abverlangen der Pläne vom Projektleiter umfassen, schlüssig erscheinen (vgl US 116), was den Gesetzen der Logik folgend umso mehr auf den Qualitätssicherungsleiter zutrifft. Das Argument, der Filterseparator hätte nach der Beschichtung jedenfalls noch einer Öffnung bedurft – was den Angaben des Angeklagten A* nach nicht vorgesehen gewesen sei (US 115; vgl hiezu auch US 120, US 143 [wonach die Zeugen BT*, BO*, BP*, BQ*, BR*, BS* keine Arbeiten am Filterseparatorendeckel in ** vorgenommen haben und BR* bekräftigte, dass Filterseparatoren im Regelfall beim Verlassen des Werks in geschlossenem Zustand zur Beschichtung transportiert werden]) – verschlägt mit Blick auf den Stand der Technik, wonach bei einem auf die Baustelle gelieferten, verschlossenem Filterseparator von einem ordnungsgemäßem Verschluss auszugehen ist, ansonsten es einer nachweislichen Dokumentation eines provisorischen Verschlusses bedürfe (DI BE* ON 673 S 64 f). Dass sich die Angeklagten C* und D* bei der Ankunft des Filterseparators in der Werkstätte und beim Verlassen des Filterseparators nach der Durchführung der Arbeiten am Filterseparator, D* auch nicht im Lager, um eine Prüfung dessen Zustands kümmerten, zeugt von einer auffallenden Sorglosigkeit. Der Berufungseinwand, der Filterseparator hätte nur gereinigt werden sollen, ist mit Blick darauf, dass selbst das Reinigen des Filterseparators die Öffnung und Wiederverschließung erfordert, schier unverständlich (vgl auch die Aussage des Zeugen BS* ON 874 S 29 ff iZm ON 56 S 63 ff [… die Filter zu erneuern, Rohrleitungen zu prüfen und ebenfalls zu erneuern…]; das im Ermittlungsverfahren aufgenommene Protokoll wurde nach der ihm gebotenen Möglichkeit Korrekturen vorzunehmen – eine Dolmetscherin war der Vernehmung beigezogen – vom Zeugen unterschrieben). Selbst der Zeuge CQ* (Beschichtungsfirma) wusste um die Aufbereitung der alten Behälter (ON 874 S 52). Die aus dem Projektorganigramm der B* vorgezeichneten Strukturen wurden – so nachvollziehbar das Erstgericht - schlichtweg nicht eingehalten, (interne) Verfahrensanweisungen nicht beachtet. Die fehlende Dokumentation einer Eingangs-, Zwischen- und Endprüfung des Filterseparators spricht wohl für sich (ON 969a S 72). Entgegen dem Vorbringen des Angeklagten C* und D* wiesen gerade keine Verfahrensergebnisse darauf hin, dass der Filterseparator auf der Baustelle ** noch einmal geöffnet werden sollte. Der aus der Zeugenaussage CQ* gezogene Schluss der Erstrichterin, dass die vorgenommene Beschichtung nicht unbedingt eine Öffnung des Filterseparators nach sich zieht, ist nicht zu beanstanden, verwies doch schon der Zeuge CQ* darauf, dass Ziel der vor der Beschichtung erfolgten Abklebung/Abdeckung von Teilen des Filterseparators die Vermeidung von Verunreinigung im Inneren des Filterseparators sei (ON 874 S 57). Auch hier stellt der Berufungswerber D* bloß eigene beweiswürdigende Erwägungen an, dass Filterseparatoren nach deren Beschichtung jedenfalls zu öffnen seien und dies auch fallgegenständlich erfolgt sein müsse oder hätte müssen. Seine Prüfpflicht im Lager entfiele hiedurch aber auch nicht.

Damit sind die von der Erstrichterin zu den Angeklagten C* und D* getroffenen nachteiligen Konstatierungen nicht zu beanstanden.

Unter Berücksichtigung all dieser Prämissen sind die in den Schuldberufungen vorgebrachten Neuerungen (QUIP, Reinigung, keine Rückführung des Filterseparators in die Werkstätte nach dessen Beschichtung, Schlussprüfung des Filterseparators durch den O*, keine Arbeiten am Filterseparator durch D*) nicht geeignet, eine andere Lösung der Schuldfrage herbeizuführen, stehen sie doch den beweiswürdigenden Erwägungen des Erstgerichts nicht entgegen und finden sich überdies in den Aussagen der angeklagten Mitarbeiter der B* als Zeugen im Ermittlungsverfahren.

Die vom Angeklagten A* in der Berufungsverhandlung wiederholten Beweisanträge aus der Hauptverhandlung, denen sich die Angeklagten C*, D*, E*, G* und die B* anschlossen, zu denen kein neues Vorbringen erstattet wurde, sind allesamt aus den bereits zur Verfahrensrüge genannten Gründen abzuweisen.

Zu den Beweisanträge der Angeklagten C* und D*:

Ein besonderes begleitendes Vorbringen zu einem Beweisantrag ist jedenfalls dann geboten, wenn von den Angeklagten erst in einem relativ späten Verfahrensstadium – hier: Berufungsverfahren nach einem 18 Verhandlungstag umfassenden Hauptverfahren – erstmalig Behauptungen – hier - zu ihren Tätigkeitsbereichen im Lager in ** (D*) und/oder in der Werkstätte der B* in ** (C* und D*) aufgestellt werden. Damit ist der Prüfung, ob von der begehrten Beweisaufnahme überhaupt ein aktuelles Ergebnis „zur Sache“ (§ 254 Abs 2 StPO) erwartet werden kann, besonderes Augenmerk zu schenken.

Die Anträge des Angeklagten C* (ON 1009 S 82 ff) auf Vernehmung

  • der Angeklagten D* und G* zum Beweis dafür, dass er (C*) lediglich mit der Reinigung des gegenständlichen Filterseparators FS 500, beauftragt war und diesen Arbeitsauftrag ordnungsgemäß ausgeführt hat,

-seiner (Mitarbeiter) BS* und BR* zum Beweis dafür, dass er vor Beginn der Arbeiten eine Prüfung des Gerätes veranlasst und sie hinreichend geschult bzw instruiert und überwacht hat,

  • der Angeklagten D* und G* zum Beweis dafür,

a) dass ihnen der Vertrag zwischen der P* und der B* seitens des Geschäftsführers bzw des Angeklagten A* als Projektleiter nicht vorgelegt wurde und dies bei der B* auch bei anderen Projekten nicht üblich ist,

b) dass für das gegenständliche Projekt vom Angeklagten A* kein Qualitäts- und Inspektionsplan (idF: Quip) an Hand des Vertrags zwischen der P* und der B* erstellt wurde,

c) dass die Abteilung Qualitätssicherung beim gegenständlichen Filterseparator nicht für die Schlussprüfung zuständig war, weil diese an den O* ausgelagert wurde,

-der Angeklagten F*, D* und G* zum Beweis dafür, dass beim gegenständlichen Filterseparator keine Änderungen am Behälter erfolgt sind und eine "as-built"-Überprüfung des Behälters daher nicht erforderlich war und

die Anträge des Angeklagten D* (ON 1010 S 85 ff) auf Vernehmung

  • seiner Mitarbeiter CV* und CW* zum Beweis dafür,

a) dass die Abteilung Qualitätssicherung beim gegenständlichen Filterseparator nicht mit einer Eingangs- und Ausgangskontrolle beauftragt worden war,

b) dass er den Angeklagten A* gefragt hat, ob er eine Druckprüfung vor der Beschichtung des Filterseparators vornehmen soll und der Angeklagte A* dies verneint und dem Angeklagten D* mitgeteilt hat, dass diese Prüfung vom O* durchgeführt wird,

-) des Angeklagten G* zum Beweis dafür,

a) dass die Begasungsprüfung im gegenständlichen Fall durch die P* als Anlagenbetreiberin mit dem O* durchgeführt wird,

b) dass der gegenständliche Filterseparator nach seinem Abbau in ** verschrottet werden sollte,

-der Angeklagten C* und G*, dass ihnen der Vertrag zwischen der P* und der B* seitens des Geschäftsführers bzw des Angeklagten A* als Projektleiter nicht vorgelegt wurde und dies bei der B* auch bei anderen Projekten nicht üblich ist,

-der Angeklagten C* und G* und seiner Mitarbeiter CV* und CW*, dass für das gegenständliche Projekt vom Angeklagten A* kein Qualitäts- und Inspektionsplan (idF: Quip) an Hand des Vertrags zwischen der P* und der B* erstellt wurde,

-) Vernehmung der Angeklagten C* und F* zum Beweis dafür, dass er keine Arbeiten am Hydrauliksystem des verfahrensgegenständlichen Filterseparators durchgeführt hat,

-) Vernehmung der Angeklagten C*, F* und G* zum Beweis dafür, dass beim gegenständlichen Filterseparator keine Änderungen am Behälter erfolgt sind und eine "As-Built"-Überprüfung des Behälters daher nicht erforderlich war, lassen Angaben, aus welchen Gründen die beantragten Beweismittel zum Umfang der ihnen zukommenden (nicht nur Prüf)Aufgaben als Werkstättenleiter (C*) und Qualitätssicherungsleiter (D*) Wahrnehmungen haben sollten, vermissen. Die Ausführungen, es handle sich bei Genannten um in das Projekt einbezogene Mitarbeiter, die deshalb unmittelbare Wahrnehmungen zu einzelnen Abläufen machen können, greifen zu kurz. Es hätte der Darlegung bedurft, warum die dem Werkstättenleiter und dem Qualitätssicherungsleiter laut Qualitätshandbuch und nach der Aussage des Geschäftsführers W* obliegenden (Prüf)Pflichten zur Gänze entfallen hätte sollen und zwar auch hinsichtlich eines Hinweises auf einen bloß provisorischen Verschluss oder eine entsprechende Dokumentation (RIS-Justiz RS0099189, RS0107040). Des weiteren hätte es einer Darlegung bedurft, aus welchen Gründen zu den Zeugen BS* und BR* mit über ihre bisherige Depositionen (Hauptverhandlung, Ermittlungsverfahren) hinausgehenden Angaben zu rechnen ist, zumal die Berufungswerber an einer das begehrte Beweisergebnis abzielende Befragung der Genannten in der Hauptverhandlung nicht gehindert waren. Aus den Angaben des Angeklagten F* (als einfacher Monteur der B*) erhellt, dass diesem die Wichtigkeit der Baupläne der Filterseparatoren klar gewesen sein muss. Damit hätte es einer Darlegung bedurft, aus welchen Gründen die begehrten Beweismittel zum Ergebnis hätten gelangen können, dass die dem Werkstättenleiter und dem Qualitätssicherungsleiter obliegenden Informationspflichten über den Werkauftrag und zwar aufgrund des vom Angeklagten A* beauftragten Transports des Filterseparators nach dessen Beschichtung auf die Baustelle durch einfaches Nachfragen beim Projektleiter hätten entfallen sollen, zumal keiner der in der Hauptverhandlung als Zeugen vernommenen Mitarbeiter der B* von einem Auftrag zum Öffnen des Schnellverschlusssystems auf der Baustelle berichtete.

Zu den Rechtsrügen (Z 9 lit a) der Angeklagten C* und D* (ON 1009 S 59 ff [C*], ON 1010 59 ff [D*]):

Gegenstand von Rechts- und Subsumtionsrüge ist der Vergleich des zur Anwendung gebrachten materiellen Rechts, einschließlich prozessualer Verfolgungsvoraussetzungen, mit dem festgestellten Sachverhalt.

Den tatsächlichen Bezugspunkt bildet dabei die Gesamtheit der in den Entscheidungsgründen getroffenen Feststellungen, zu deren Verdeutlichung das Erkenntnis (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) herangezogen werden kann.

Die Rechtsrügen argumentieren nicht auf Basis des Urteilssachverhalts (RIS-Justiz RS0099671), indem sie ihnen nachteilige Urteilsannahme ignorieren, aus den Beweisergebnissen eigene Schlüsse ziehen und darauf aufbauend behaupteten, die Schuldsprüche seien nicht rechtens.

Mit ihrer Monitum keiner unmittelbaren Täterschaft vernachlässigen sie die festgestellten, ihnen als Werkstätten- und Qualitätsstellenleiter obliegenden Pflichten, durch deren Verletzung es zur unkontrollierten Öffnung des Filterseparators und damit zum ausgedehnten Brandgeschehen kam und dass ihre Unterlassungen zum Brandgeschehen führten. Die als fehlend kritisierten Feststellungen der Verletzung der ihnen als Werkstättenleiter (C*) und Leiter der Qualitätsstelle (D*) obliegenden Sorgfaltspflichten finden sich zum Angeklagten C* auf US 65 (letzter Absatz) f, weiters auf US 71 f (hier auch zur subjektiven Sorgfaltswidrigkeit, zum rechtmäßigen Alternativverhalten) und US 210 ff (auch zur objektiven Zurechnung und zum Entfall des Erfolgs bei Vornahme der ihm obliegenden Tätigkeiten), zum Angeklagten D* – ebenso sämtlicher Fahrlässigkeitselemente - auf US 37, US 61 ff, US 64, US 67 ff, US 72 f, US 211 ff. Indem die Berufungswerber bloß einzelne, ihnen zum Vorteil gereichende Feststellungen hervorheben und ihnen nachteilige Feststellungen mit Stillschweigen übergehen, verfehlen sie den Bezugspunkt der Rechtsrüge (RIS-Justiz RS0099810).

Der Verweis auf die vom Erstgericht auf US 164 getroffene Feststellung, wonach es Aufgabe der gastechnischen Fachkraft ist, den betriebssicheren, verschlossenen konformen Zustand des Filterseparators vor Beginn des Begasens sicherzustellen (HV-Protokoll ON 974 S 50), greift zu kurz, wird doch schon einleitend des Satzes auf eine Betätigung des Schnellverschlusses abgestellt und war nach den Urteilsannahmen ein Öffnen und Verschließen des Filterseparators nicht zuletzt aufgrund der der sicherheitstechnischen Begehung am 5. Dezember 2017 bereits vorangegangenen Teilprüfungen (US 83 [Teile des Kalttests [Signal- und Datenpunkttests; vgl insoweit auch US 121, 125, 128]), der der mündlichen Fertigstellungsmeldung der B* vom 5. Dezember 2017 nachfolgenden sicherheitstechnischen Begehung, deren Schwerpunkt die Überprüfung von Arbeitnehmerschutzbestimmungen (Aufstiegshilfen, Stolperfallen) war, aber auch die mechanische Prüfung und Freigabe umfasste (US 82, US 254) und der (schriftlichen) Fertigstellungsmeldung der B* vom 11. Dezember 2017, auf die sich die P*, N* und der O* verlassen durften (US 137, US 149, US 254, US 258), nicht mehr vorgesehen. Gegenstand eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes kann aber ausschließlich der Vergleich des zur Anwendung gebrachten Rechts mit dem festgestellten Sachverhalt sein (vgl erneut RIS-Justiz RS0115552 [T1, T2];RS0099810; Ratz aaO § 281 Rz 581, Rz 584).

Der im Tenor und in den Entscheidungsgründen zu G*, CX*, CY* und CZ* festgestellte Verdacht einer Verletzung reicht nicht aus, eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der Angeklagten zu begründen (vgl je Urteil ON 944 S 14 ff, S 102 f „Verdacht auf Kopfverletzung, Verdacht der Rauchgasvergiftung“; daran vermag der zu CX* festgestellte viertägige Krankenstand ebensowenig zu ändern als die zu G* attestierte Behandlung im Spital). Eine strafrechtliche Verantwortlichkeit aller schuldig erkannten Angeklagten zu den Genannten hat sohin zu entfallen. Dies gilt auch für die Verbandsverantwortlichkeit (vgl Urteil ON 945 S 12, S 111 f).

Zu den Sanktionsrügen (Z 11) der Angeklagten C* und D* (ON 1009 und ON 1010):

Das Doppelverwertungsverbot ergibt sich aus dem in § 32 Abs 2 erster Satz StGB enthaltenen Gebot, Erschwerungs- und Milderungsgründe nur soweit bei der Bemessung der Strafe zu berücksichtigen („gegeneinander abzuwägen“), als sie „nicht schon die Strafdrohung bestimmen“. Der geltend gemachte Verstoß

liegt nicht vor, gelangte – der Tenorierung zufolge - der zweite Fall des § 170 Abs 2 StGB nicht zur Verurteilung und wurden die im Zuge des Brandgeschehens verursachten Körperverletzungen den Angeklagten nicht gesondert nach § 88 StGB angelastet. Die erschwerende Wertung des hohen Sachschadens (Anlagenteile, Gebäude, Kfz) verstößt nicht gegen das Doppelverwertungsverbot, ist doch die Sachbeschädigung vom Tatbild des Abs 2 leg cit nicht umfasst und erhellt aus den Feststellungen ein sehr hoher Sachschaden (Anlagenteile, Gebäude, Kfz).

Der Freispruchsanfechtung der Staatsanwaltschaft betreffend die natürlichen Personen (ON 995), soweit sie nicht bereits im Rahmen der Berufung der Angeklagten und der B* Berücksichtigung fand, ist voranzustellen:

Es obliegt dem Rechtsmittelwerber die einzelnen Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt zu bezeichnen und insbesondere jene Tatumstände, die einen Nichtigkeitsgrund bilden sollen, ausdrücklich oder doch durch deutliche Hinweisweisungen anzuführen (RIS-Justiz RS0100183). Es ist nicht Aufgabe des Rechtsmittelgerichts, undeutlichen Rechtsmittelausführungen jenen Sinn zuzuordnen, der dem Rechtsmittelverfasser allenfalls vorgeschwebt haben mag (RIS-Justiz RS0100167). Die Staatsanwaltschaft vermengt in ihrer Berufungsausführung entgegen § 285 Abs 1, 285a Z 2 StPO „Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit a iVm. § 489 Abs 1 StPO und Schuldberufung“, weshalb sich daraus ergebende Unklarheiten zu ihren Lasten gehen (RIS-Justiz RS0100183).

ad (weiterer) Mängelrüge (Z 5):

Die Mängelrüge muss jedenfalls – mit Bezug auf eine entscheidende Tatsache – sowohl die davon betroffene Feststellung als auch den nach Ansicht des Rechtsmittelwerbers vorliegenden Mangel iSd Z 5 (erster bis fünfter Fall [vgl oben S 67 ff]) genau bezeichnen und ein entsprechendes, diesen Mangel beschreibendes Vorbringen erstatten (Hager/Meller/Hettlinger, Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung S 56). Die gesetzmäßige Ausführung dieses Nichtigkeitsgrundes hat sich an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe zu orientieren (erneut RIS-Justiz RS0119370, RS0116504).

Zu den Angeklagten I* und M* (Mitarbeiter des O*):

Das Erstgericht gründete den Freispruch zu den O*-Mitarbeitern darauf, sie hätten alle sie treffenden (gesetzlichen und vertraglichen) Verpflichtungen, die ihnen im Rahmen der von der B* beauftragten Betriebsprüfung des Unglücksseparators (§§ 62 DGG, 13 ff DGÜW-V [mehr als einjährige Außerbe- und Wiederinbetriebnahme eines bereits in Betrieb gestandenen Druckgeräts an einem neuen Aufstellungsort) oblagen, erfüllt und seien ihnen auch umfänglich ihrer Dokumentationspflichten keine Verfehlungen anzulasten. Es hätten sich keine gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten, Umstände oder Hinweise gefunden, die eine Prüfung des Schnellverschlusses insbesondere hinsichtlich des ordnungsgemäßen Verschließvorgangs, des geschlossenen Zustands und der Nichtkonformität aus den Erfahrungen und dem Ermessen der Mitarbeiter des O* heraus begründet hätten (US 250 f). Der Filterseparator sei im verschlossenen Zustand angeliefert worden, der – auf einer am Druckgerät angebrachten Plakette beschriebene - Öffnungs- und Schließvorgang sei der Handhabung zuzuordnen und damit nicht von den Prüf- oder Inspektionsvorgaben durch eine Inspektionsstelle (O*) vorgesehen. Die Nichtkonformität (fehlender Sicherheits[zentral]hebel, aufgeschraubte Druckkappe, nichtverschraubte Zentralschraube) sei (von der B* [deren Mitarbeitern]) undokumentiert geblieben, die Wiederinverkehrbringung dieses (nicht konformen und damit gar nicht in Verkehr zu bringenden) Druckgeräts mittels der Fertigstellungsmeldung („Schweiß- und Montagearbeiten zur Begasung fertig gestellt“) seitens der B* bestätigt worden. Darauf hätten die Mitarbeiter des O* vertrauen können. Schon aus der Diktion der sich gegen die Feststellungen in ON 945 S 108 f, in ON 944 S99 richtenden Mängelrüge, „das Erstgericht habe den falschen Schluss gezogen“, ergibt sich, dass damit im Nichtigkeitsverfahren unzulässig bloß die tatrichterliche Beweiswürdigung bekämpft wird.

Die Feststellung, wonach mit der Demontage des Sicherungs-zentralhebels das Sicherheitskonzept außer Kraft gesetzt wird, steht der Urteilsannahme, dass der Filterseparator bei planmäßiger Verschraubung sicher verschlossen hätte werden können, nicht entgegen. Die Staatsanwaltschaft ignoriert die weiteren Konstatierungen, wonach, sobald der Deckel geschlossen ist, die Schließringhälften hydraulisch geschlossen und zusammengedrückt werden müssen, anschließend, da die Hydraulik dem später im Filterseparator herrschenden Druck allein nicht standhalten kann, die Schließringhälften mit einer Zentralschraube, die nach dem hydraulischen Schließvorgang noch hineingedreht werden muss, miteinander fest verbunden werden und erst, wenn die Zentralschraube vollständig eingeschraubt ist, die Schließringhälften geschlossen und der Filterseparator druckfest und dicht ist (US 25). Dass ein nichtkonformes Gerät nicht in Betrieb genommen werden darf, schließt dessen mechanische Funktionsfähigkeit nicht aus. Auch ein Kraftfahrzeug, welches aufgrund abgefahrener Reifen als nicht verkehrssicher nicht betrieben werden darf, ist mechanisch funktionsfähig. Liegt sohin schon der Widerspruch nicht vor, entbehrt die Mängelrüge zudem einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung, weil sie nicht die Gesamtheit der Entscheidungsgründe berücksichtigt.

Die Staatsanwaltschaft bemängelt die Begründung der Feststellung, „dass M* am 11./12. Dezember 2017 auch die Beschädigungen des Gerätes durch die Demontage und Montage zu prüfen“ hatte, „was aber nicht die Details des Schnellverschluss-Systems beinhaltete, weil diese als Behälterbestandteil nicht Gegenstand der äußeren Untersuchung waren“, sowie „dass M am 11./12. Dezember 2017 keine Beschädigungen des Filterseparators feststellte und solche nicht vorlagen“ als unvollständig (§ 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall StPO), weil die Tatrichterin sich zwar dazu auf die Aussagen des Sachverständigen DI BE* gestützt, jedoch dessen weitere, im Rechtsmittel angeführten wesentlichen Aussagen nicht berücksichtigt habe. Das Erstgericht hat sich in seiner Begründung gar wohl mit dem wesentlichen Inhalt der Aussage des Sachverständigen DI BE* auseinandergesetzt, so auch mit der Augenscheinprüfung, der zur Prüfung erforderlichen Kenntnis der Details eines zu prüfenden Filterseparator, des Prüfumfangs und auch die von der Staatsanwaltschaft hervorgehobene Aussage im Bezug auf Verbiegungen berücksichtigt (US 163), sodass von einer Unvollständigkeit nicht auszugehen ist. Zudem geht die Mängelrüge nicht von der die Gesamtheit der Begründung der Tatrichterin zum Prüfumfang des O* und deren Mitarbeiter M* und I* aus, indem sie deren Ausführung, dass der Prüfer auf die Konformität eines zu prüfenden Druckgeräts vertrauen darf, wenn die Freigabe zur Begasung erteilt wird, solange nichts Gegenteiliges in den Unterlagen vermerkt ist oder er darauf hingewiesen wird (US 164), unbeachtet lässt, womit es ihr wiederum an einer prozessordnungskonformen Ausführung mangelt.

Zu den Angeklagten F* und G* (Mitarbeiter der B*):

In Bezug auf den Angeklagten G* nimmt die eine Unvollständigkeit zur Begründung der Negativfeststellung betreffend den Abbau des Sicherungszentralhebels in ** geltend machende Mängelrüge ebenfalls nicht Maß an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe, übergeht sie doch die beweiswürdigenden Erwägungen betreffend die krankheitsbedingte Abwesenheit des G* für einige Zeit von der Verdichterstation ** (RIS-Justiz RS0116504, RS0119370). Da nicht feststeht, ob der Sicherheitszentralhebel in dieser Zeit abmontiert wurde, kann eine Verantwortlichkeit des G* für diese Demontage nicht begründet werden. Dem Gebot der gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe folgend musste sich die Erstrichter zur Konstatierung US 37 (ON 944) - entgegen dem Einwand der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) - nicht mit dem am 25. Jänner 2016 von der B* an die P* gelegten Anbot über Transport, Reinigung und Lagerung von acht - bei der CG* sodann im Sommer 2016 auch tatsächlich abgebauten – Filterseparatoren (E-Mail von DA*, Assistenz Industrieller Anlangen- und Rohrleitungsbau B* an DB* [P*] US 35 [ON 482a S 133]) auseinandersetzen. Dies ergibt sich schon aus der Argumentation der Staatsanwaltschaft heraus, wonach aufgrund dieses E-Mails zumindest irgendwelchen Mitarbeitern der B* klar gewesen sein muss, dass diese Geräte nicht verschrottet werden sollen und es nahe liege, dass auch die leitenden B*-Mitarbeiter vor Ort, so auch der Angeklagte G*, Kenntnis von der geplanten Wiederverwendung gehabt haben müssen. Bloße Spekulationen sind keine tragfähige Grundlage für die Feststellung einer Kenntnis des Angeklagten G* von der Wiederverwendung der abgebauten Filterseparatoren. Dem folgend verschlägt auch das weitere Argument von in ** bekannten Gerüchten (so der gewerberechtlicher Geschäftsführer der mit dem Abbau und der Verschrottung der Filterseparatoren beauftragten CF*, CI* [US 113 iZm ON 1037 S 96 f]), der (tatsächlichen) Wiederverwendung der Filterseparatoren und eines gefahrbegründenden Vorverhaltens des Angeklagten G* beim Abbau der Filterseparatoren.

Indem die Staatsanwaltschaft die – wohl begründete - Feststellung, der Angeklagte F* sei (richtig [US 66]) nicht dafür zuständig gewesen, den Filter in der Werkstätte der B* für den Abtransport fertigzumachen, der Filterseparatorendeckel habe zum Zeitpunkt der Arbeiten des Angeklagten F* noch nicht endgültig verschlossen werden sollen (US 66), weswegen er (F*) die Zentralschraube auch nicht einschraubte, wozu er auch keinen Auftrag gehabt hatte, weder mit Mängelrüge noch im Rahmen der Berufung wegen Schuld, sondern mit Rechtsrüge nach Z 9 lit a bekämpft, übergeht sie die Feststellung, dass F* in der Werkstatt mit einem provisorischen Verschluss des Filterseparators betraut war. Eine gesetzmäßige Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrunds setzt aber das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt und dessen Vergleich mit dem darauf anzuwenden Gesetz voraus (RIS-Justiz RS0099810).

Zu den Angeklagten H*, DI J* (Mitarbeiter der N*), K* und DI L* (Mitarbeiter der P*) ist der Mängelrüge der Staatsanwaltschaft voranzustellen:

Das Vorbringen der Staatsanwaltschaft wird den eingangs zur Erledigung der Mängelrüge angeführten Vorgaben nicht gerecht, indem weitwendige Ausführungen zu den die Angeklagten H*, DI L*, DI J* und K* und teils unspezifiziert die die P* und N* betreffende Rechtsrügen (beispielsweise ON 995 S 40 bis 45, - soweit überhaupt nachvollziehbar - S 50 bis 53) auch im Rahmen der Mängelrüge und der Schuldberufung geltend gemacht werden und zudem (großteils) ohne die angefochtene (Negativ)Feststellung zu benennen (so ON 995 S 45, S 53) (RIS-Justiz RS0100183).

Die nach Z 5 dritter Fall eine Widersprüchlichkeit (vgl ON 995 S 46) der Feststellung US 82(ON 944), die „Hauptaufgabe der N*“ im Rahmen der am 7. Dezember 2017 durchgeführten (sicherheitstechnischen) Begehung sei die Durchführung der Dokumentation gewesen, insbesondere dahingehend wer an der Begehung teilgenommen hat, welche Punkte noch überarbeitet bzw abgeändert werden müssen, weiters die Veranlassung der Behebung der notwendigen Änderungen und deren Überprüfung, mit der Feststellung US 55 f (ON 944), wonach der Auftragnehmer (lt Verfahrensanweisung ein Ing. Büro, das das Projekt abwickelt, konkret die N*) die mechanische Prüfung vorzunehmen hat, die unter seiner Leitung stattfindet, monierende Mängelrüge nimmt nicht Maß an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe (RIS-Justiz RS0119370). Die Staatsanwaltschaft unterliegt zu den Aufgaben der P* und N* einem grundsätzlichen Denkfehler. Eine Anlage ist eine Gesamtheit miteinander verbundener technischer Komponenten, die zusammen eine bestimmte Funktion oder einen bestimmten Prozess erfüllen. Sie besteht aus mehreren Bauteilen oder Systemen, die funktional verbunden sind. Eine Inbetriebnahmeprüfung kontrolliert, ob die Anlage entsprechend As-Built und Spezifikation errichtet wurde, ob sicherheitstechnische Komponenten montiert sind und funktionieren, das Gerät richtig installiert und korrekt angeschlossen ist und ob keine offensichtlichen Mängel vorliegen. Nicht aber, ob von einer Fremdfirma (hier Anlagenbauer) errichtete/aufgestellte Teile – hier der Filterseparator – dem Stand der Technik entsprechend (hier) revitalisiert wurden. Wäre dies ihre Aufgabe, hätte sie auch zu überprüft gehabt, ob der Filterseparator die geforderte Wandstärke aufweist, die Filterkerzen ordnungsgemäß eingebaut wurden, etc. Die Staatsanwaltschaft übergeht insoweit sämtliche gegen eine Verantwortlichkeit der P*/N*-Mitarbeiter getroffenen Konstatierungen, nämlich dass – zusammengefasst – die ([angeklagten] Mitarbeiter der) P*/N* mangels fehlenden Hinweises auf die Nichtkonformität des Filterseparators (stillschweigend abmontierter und nicht ersetzter Sicherheits[zentral]hebel) von der Konformität des Druckgeräts ausgehen durften, der Zuzählung des Schnellverschlusssystems zur Handhabung des Filterseparators (Sicherheits[zentral]hebel als integraler Bestandteil des Filterseparators) und – da eine Öffnung des Filterseparators auf der Baustelle nicht mehr vorgesehen war – eine Detailprüfung des Schnellverschlusssystems und der Schließung des Separators mit der Zentralschraube (dem Stand der Technik und dem Druckgeräterecht sowie den gasrechtlichen Vorgaben nach [DGG, DGÜW-V, DDGV, GWG, ÖVGW RL]) von den Mitarbeitern der P*/N* nicht vorzunehmen war. Der behauptete Widerspruch liegt nicht vor.

Weiters übergeht die Staatsanwaltschaft die Konstatierung, dass die B* einen As-Built-Vergleich des Druckgeräts und damit des Schnellverschlusssystems schuldete, eine solche Verpflichtung im Scope of Work und im Ingenieurvertrag der N* keine Erwähnung findet, ebensowenig in der Verfahrensanweisung der P*.

Unter weiterer Berücksichtigung des § 133 iVm § 7 Abs 1 Z 53 GWG, Punkt 6 der ÖVGW-RL G E100/E500, wonach die Gasnetzbetreiberin (hier P*) oder der von ihr beauftragte Dritte (hier N*) zu einer (bloß) stichprobenartigen (US 197 f) Kontrolle der von einem Fachunternehmen (hier B*) erbrachten Leistungen (vgl insoweit auch das Scope of Work US 49) verpflichtet ist, überzeugt - in Vorgriff auf die Schuldberufung – die weitere Argumentation der Staatsanwaltschaft, eine korrekte mechanische Prüfung hätte den fehlenden Sicherheits[zentral]hebel zu Tage gefördert, nicht.

Soweit die Staatsanwaltschaft die auf S 47 bis S 53 der Rechtsmittelschrift (ON 995) zu (wohl gemeint [Unklarheiten gehen zu Lasten der Rechtsmittelwerberin]) Punkt 2 (Kalttest) und Punkt 3 (sicherheitstechnische Freigabe) der Verfahrensanweisung der P* zur Abnahme und Übernahme von Anlagen angestellten Überlegungen (sic) „soweit man sie nicht als rechtliche Würdigung des Erstgerichts, sondern als Feststellungen ansieht“, im Rahmen der Berufung wegen Nichtigkeit gemäß §§ 281 (1) [unspezifiziert] Z 5 bekämpft, legt sie nicht dar, worin der formelle Begründungsmangel besteht.

Die Mängelrüge dient der Beanstandung getroffener (Negativ)Feststellungen über (entscheidende) Tatsachen (ua Kirchbacher, StPO15 § 281 Rz 46). Damit verschlägt das im Rahmen der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO getätigte Vorbringen, das Erstgericht hätte feststellen müssen, dass die Verfahrensanweisung der P* strikt durch K* (Anlagenleiter in ), DI J und DI L (beide Projektleiter für das Gesamtprojekt P* und N*) sowie H* (richtig [US 35]: koordinative Bauaufsicht [Fachbauüberwachung Rohrbau, Stahlbau und Bautechnik] und Oberbauleiter [N*]) hätte angewendet werden müssen, sich dies schon aus dem klaren, auch in den Urteilsfeststellungen dargelegten Wortlaut der Verfahrensanweisung ergebe, nämlich dass die Verfahrensanweisung bei allen Projekten der P* anzuwenden und keine Einschränkung für kleinere Projekte oder einzelne Verfahrensschritte vorgesehen sei sowie das Erstgericht hätte ergänzend feststellen müssen, dass eine akribische Einhaltung der Verfahrensanweisung zur Abnahme und Übernahme von Anlagen durch die Mitarbeiter der P* und der N* den Unfall sicher verhindert hätte, weil der fehlende Sicherheitszentralhebel im Zuge der mechanischen Prüfung nach Punkt 1. der Verfahrensanweisung, den in Punkt 2. der Verfahrensanweisung vorgesehenen Funktionsprüfungen und der in Punkt 3. der Verfahrensanweisung vorgesehenen sicherheitstechnischen Überprüfung bemerkt worden wäre bzw. die Zentralschraube im Zuge der Funktionsprüfungen nach Punkt 2. der Verfahrensanweisung bzw. der sicherheitstechnischen Überprüfung nach Punkt 3. der Verfahrensanweisung eingeschraubt worden wäre (ON 995 S 53 f).

Soweit diese Argumentation als im Rahmen der Schuldberufung undifferenziert vorgebracht wird:

Die Schuldberufung erweist sich als unbegründet, weil die Erstrichterin die erhobenen Beweise mit schlüssiger Begründung – der sich das Oberlandesgericht Wien im Rahmen der umfassenden Prüfung der Verfahrensergebnisse anschließt (vgl Ratz, WK-StPO § 467 Rz 2) – einer denkrichtigen und lebensnahen Würdigung unterzog und ausreichend darlegte, wie sie zu den – vom Berufungsgericht übernommenen – objektiven Handlungsabläufen und den darauf bezogenen Negativfeststellungen zur subjektiven Tatseite gelangte.

Indem die Staatsanwaltschaft im Rahmen der Berufung wegen Schuld mit Verweis auf die überaus große Gefahrengeneigtheit des Betriebs einer Gasverteilerstation sowie abstellend auf den Wortlaut der Verfahrensanweisung der P* zur Abnahme und Übernahme von Anlagen (… ist bei allen Projekten der P* anzuwenden … [vgl ON 50 S 5 ff, US 54 ff]) eine – zusammengefasst – Unhaltbarkeit der Feststellung der Verfahrensanweisung als interne Checkliste ableitet (vgl zum Inhalt der Verfahrensanweisung US 54 ff [US 55 ff zur mechanischen Prüfung]), übersieht sie, dass das Erstgericht mit eingehender und nachvollziehbarer Begründung den darauf bezogenen Aussagen der Angeklagten DI J*, K*, H*, DI L*, DI Dr. Z* und Mag. BA* folgen konnte. Den kritisierten Konstatierungen stehen auch die von der Staatsanwaltschaft ins Treffen geführten gesetzlichen Verpflichtungen der Gasnetzbetreiberin nicht entgegen. Betreffend die Ablehnung einer Prüfpflicht eines jeden Details des Filterseparators (insbesondere des Schnellverschlusssystems) konnte sich die Erstrichterin sehr wohl auch auf die nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen DI BE* stützen, dass mit der Lieferung und Einbindung eines undokumentiert gelassenen, nichtkonformen, nur provisorisch verschlossenen Gerätes dem Stand der Technik und – ergänzt - bei einem derartigen Großprojekt auch den logischen Denkgesetzen nach nicht zu rechnen ist, zumal es sich bei der B* um eine renommierte Anlagenbaufirma handelt. Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft liegt die Annahme einer Detailprüfungspflicht der P*/N*/O* selbst unter Berücksichtigung des hohen Gefahrenmoments der Inbetriebnahme eines Filterseparatoren darüber hinaus mit Blick auf den vertraglich vereinbarten Ausschluss einer Untersuchungs- und Rügepflicht sowie der Übernahme der Verantwortung der Auftragnehmerin (B*), dass alle Voraussetzungen zur Erfüllung ihrer Lieferungen und/oder Leistungen gegeben sind und (ohne schriftliche Warnung hinsichtlich Mängel und Bedenken gegen die vorgesehene Ausführung) der unwiderleglichen Anerkennung, dass die einwandfreie Lieferung oder Leistung entsprechend den Ausführungsunterlagen möglich ist und sie gewährleistungsrechtlich und schadenersatzrechtlich für die Folgen nicht einwandfreier Lieferungen oder Leistungen einzustehen hat (US 44 [ON 24 S 25 ff]), nicht auf der Hand, zumal die B* einen As-Built-Vergleich schuldete und ein Öffnen und Schließen des Filterseparators auf der Baustelle in ** – schon gar nicht durch Mitarbeiter der P*, des O* und der N* – nicht vorgesehen war und tatsächlich auch nicht erfolgte.

Den Ausführungen der Staatsanwaltschaft in Bezug auf eine Werkabnahmeverpflichtung der P*/N* stehen die – auch rein denklogisch - nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen DI BE* sowie die Aussage des Mag. BA*, wonach dem Stand der Technik nach bei Aufstellung des Filterseparators und dessen Anschluss an das Ausschleusesystem von einem geschlossenen Filterseparator auszugehen ist, entgegen. Daraus ergibt sich, dass eine Werksabnahme eine Kontrolle des einen Bestandteil des Filterseparators bildenden Verschlusses nicht mehr erforderte. Lediglich ein von der B* verpflichtend zu erbringender Nachweis der Einhaltung des ersten Punktes von Punkt 1.5 der Filterseparatorenspezifikation (Überprüfung des Zustands der Filterseparatoren [inklusive Wanddickenmessung] und Vergleich mit der As-Built-Dokumentation) oder die (verpflichtende) Vorlage eines Schnellverschlussprotokolls wie die P* es in ihrem Regelbetrieb pflegt, hätte den Unfall mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert. Selbst dem Wortlaut der Verfahrensanweisung der P* lässt sich eine Prüfung eines jedes Details einer Industrieanlage nicht entnehmen.

Dem Erstgericht ist zuzustimmen, dass auch der beim arbeitsteiligen Zusammenwirken (hier mit dem Fachunternehmen B*) geltende Vertrauensgrundsatz der von der Staatsanwaltschaft geforderten Detailprüfung entgegensteht und das Fehlen des Sicherheits[zentral]hebels den Mitarbeitern des O* und der P*/N* nicht auffallen musste und die Nichtverschraubung der Zentralschraube nicht augenfällig war (US 173). Warum der Angeklagte H* das Protokoll der Begehung nicht valide zeichnen habe können, erschließt sich dem Berufungsgericht mit Blick auf dessen beruflichen Werdegang bei der P* (vgl US 20, vgl auch US 34 f) und dem Formular Mechanische Freigabe – Meldung und Bestätigung (ON 107 S 221 f, ON 37 S 219 f) nicht und wird von der Staatsanwaltschaft auch nicht dargetan.

Das weitere Vorbringen, das Erstgericht habe die Fertigstellungsmeldung und den Vorabbericht der O* Service GmbH umständlich interpretieren müssen, lässt sich bereits in Ansehung des ersten Satz der Fertigstellungsmeldung („.. zur Begasung fertig“) nicht nachvollziehen. Die im Vorabbericht enthaltene Passage "Die Prüfbücher bzw. Dokumentationen der Filter wurden vorgelegt" ist schon dem Umstand geschuldet, dass im Zuge der Betriebsprüfung nach §§ 13 ff DGÜW-V gerade keine Konformitätsprüfung geschuldet war und die Erstprüfung und die gesetzlich vorgesehenen regelmäßigen Überprüfungen dem O* allesamt dokumentiert vorlagen.

Diesen Prämissen folgend waren die von der Staatsanwaltschaft begehrten nachstehenden Ersatzfeststellungen, nämlich

  • von Mitarbeitern der P* und N* unterlassener, in den (verbindlichen) Verfahrensanweisungen der P* und in rechtlichen Vorgaben (DGG, DGÜW-V, ÖVGW RL und GWG) vorgesehener (auch mechanischer) Prüfung(en) des Filterseparators umfänglich (auch) einer Detailprüfung des Schnellverschlusssystems und der Verschraubung des Filterseparators durch die angeklagten Mitarbeiter der P* und N* und darauf bezogener Anweisungspflichten durch die jeweils vorgesetzten Projektleiter sowie bereits davorliegender unterlassener verpflichtender Prüfungen (Werksabnahme), um das Druckgerät in einen für die Inbetriebnahme funktionsbereiten, betriebsbereiten, betriebssicheren und zuverlässigen Zustand zu bringen,

  • darauf bezogener unterlassener Dokumentationen (zusammengefasst: dies alles ist von den Mitarbeitern der P* und der N* unterlassen worden),

  • einer unzureichend durchgeführten sicherheitstechnischen Begehung am 7. Dezember 2017 und einer darauf bezogenen unzureichenden Dokumentation,

  • die Inbetriebnahmevoraussetzungen (Punkt 6.2 der ÖVGW RL G B111) seien nicht erfüllt gewesen,

  • die sicherheitstechnische Prüfung und Freigabe auch eine Prüfung des Filterseparators auf dessen ordnungsgemäßen Verschluss umfasse,

  • die Verfahrensanweisung – zusammengefasst – von DI J*, K*, H* und DI L* im Detail hätte angewendet werden müssen,

  • zum Arbeitsfreigabesystem („dieses habe nur am Papier existiert“),

  • zu weitreichenden Prüf- und vor allem auch Freigabepflichten der Angeklagten DI J* und H*,

  • einer unzureichenden Schulung und Unterweisung des BU*,

  • einer seitens der P*/N* verpflichtenden Werksabnahme des Filterseparators,

  • die Angeklagten H*, DI J*, K* und DI L* seien fachlich in der Lage gewesen, die Verfahrensanweisung und die darin enthaltenen Prüf- und Dokumentationsverpflichtungen strikt einzuhalten, nicht zu treffen.

Die in der Schuldberufung vorgetragenen Erwägungen lösen keine Bedenken an den nachvollziehbaren und schlüssigen beweiswürdigenden Erwägungen des Erstgerichts aus, sodass der Berufung der Staatsanwaltschaft wegen Schuld in Ansehung der freigesprochenen Mitarbeiter der B* (F*, G*), des O* (I*, M*), der N* (H*, DI L*) und P* (DI J*, K*), ein Erfolg gänzlich zu versagen war.

Zur Rechtsrüge der Staatsanwaltschaft:

Gegenstand von Rechts- und Subsumtionsrüge ist ausschließlich der Vergleich des zur Anwendung gebrachten materiellen Rechts, einschließlich prozessualer Verfolgungsvoraussetzungen, mit dem festgestellten Sachverhalt. Unerheblich ist, ob die mit dem Gesetz zu vergleichenden Feststellungen einwandfrei zustande gekommen oder dargestellt sind oder erheblichen Bedenken begegnen (RIS-Justiz RS0099810 [T26]). Den tatsächlichen Bezugspunkt bildet die Gesamtheit der in den Entscheidungsgründen getroffenen Feststellungen, zu deren Verdeutlichung das Erkenntnis (§ 260 Abs 1 Z 1) herangezogen werden kann (Ratz, WK StPO, § 281 Rz 584). Von diesem Gesamtzusammenhang ausgehend ist zur Geltendmachung eines aus Z 9 oder 10 gerügten Fehlers klarzustellen, aus welchen ausdrücklich zu bezeichnenden Tatsachen (einschließlich der Nichtfeststellung von Tatsachen) welche rechtliche Konsequenz (§ 259, § 260 Abs 1 Z 2) hätte abgeleitet werden sollen. Mit der Rechtsrüge kann (auch) das Fehlen von Feststellungen kritisiert werden (Feststellungsmangel), welche zu einer vom Erstgericht nicht gezogenen rechtlichen Konsequenz führen würden, sofern auf ein solche Feststellungen indizierendes Tatsachenvorbringen in der Hauptverhandlung hingewiesen wird (Ratz, WK StPO § 281 Rz 600).

Gründet das Erstgericht den Freispruch zu den Angeklagten F*, G*, I*, M*, H*, DI L*, DI J* und K* auf die Verneinung der Täterschaft der Angeklagten schon auf der objektiven Sorgfaltswidrigkeitsebene, so reicht es zur gesetzmäßigen Darstellung einer Rechtsrüge nicht hin, lediglich die hiezu getroffenen Feststellungen zu bekämpfen und darauf bezogene Feststellungen zu fordern. Indem sich die Staatsanwaltschaft zum Vorliegen auch der subjektiven Tatseite mit dem Vorbringen begnügt, die Angeklagten verfügten über ein entsprechendes Fachwissen und ein „Verschulden“ der Genannten läge vor (ON 995 S 24, 29, 36, 39, 50, 53, 57 ff, 60 f), unterlässt sie die ausdrückliche Bezeichnung jenes Tatsachensubstrats aus dem auf die jeweiligen individuelle Fähigkeit der Angeklagten zur Tatzeit betreffend die Einhaltung der an sie gestellten objektiven Sorgfaltsanforderungen geschlossen werden kann, weiters zur Zumutbarkeit der Sorgfaltsübung als auch zur subjektiven Vorhersehbarkeit des Erfolgs (RIS-Justiz RS0118580 [T17] und RS0127315). Damit erübrigt sich ein Eingehen auf die weiteren Argumente der nicht prozessordnungskonform ausgeführten Rechtsrüge.

Zu den Berufungen wegen Strafe in Ansehung der Berufungen der Angeklagte A*, C*, D*, E*:

Vorweg: Bei den im Rahmen der Berufung wegen Strafe zum Doppelverwertungsverbot gestellten Beweisanträgen der Angeklagten C* und D* (ON 1009 S 88 ff [C*] und ON 1010 S 94 ff [D*] betreffend die maximale Anzahl von bei einer Begasung eines Filterseparators notwendig Anwesenden, einer von der P* unterlassenen, für den Betrieb einer solchen Anlage notwendigen, jedoch nicht vorhandenen Risikoanalyse/Sicherheitskonzepts, einer mangelnden automatischen Abschaltung des Gaszuflusses/Not-Aus und unzulässig außer Kraft gesetzter Sicherheitseinrichtungen [Sicherheitsschaltsystem der Instrumentenluft, Sicherheitsventil]) handelt es sich schon deren Wortlaut nach um unzulässige Erkundungsbeweisanträge. Der Staatsanwaltschaft ist im Ergebnis zuzugestehen, dass das Erstgericht der hohen Anzahl an Verletzten und dem hohen Sachschaden – und zwar ohne wie von den Angeklagten C* und D* moniert Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot (vgl hiezu die Ausführungen zur Sanktionsrüge) - überaus wenig Bedeutung beigemessen hat. Weitere Erschwerungsgründe (§ 33 Abs 1 StGB) oder im Rahmen allgemeiner Strafzumessungserwägungen zu berücksichtigende erschwerende Umstände vermag die Staatsanwaltschaft demgegenüber aber nicht zur Darstellung zu bringen. In Korrektur der bereits vom Erstgericht zutreffend herangezogenen besonderen Strafzumessungsgründe hat jedoch zu allen Angeklagten die Tatbegehung durch Unterlassung (§ 2 StGB) und deren seit der Urteilsfällung erster Instanz andauernde weitere Wohlverhalten mildernd hinzuzutreten (§ 34 Abs 1 Z 18 StGB; RIS-Justiz RS0108563 [T1,T2,T4]).

Darüber hinausgehende Milderungsgründe (§ 34 Abs 1 StGB) vermögen die Angeklagten nicht zur Darstellung zu bringen. So liegt der vom Angeklagten A* geforderte Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 19 erster Fall StGB nicht vor, wird doch bloß auf eine freundschaftliche Verbundenheit aus einer ehemaligen Berufskollegenschaft mit zuletzt gelegentlich privatem Austausch verwiesen (vgl demgegenüber zur engen persönlichen Verbundenheit Riffel in WK2 § 34 Rz 42, § 74 Rz 27). Ein – wie von den Angeklagten C* und D* gefordert - untergeordneter Tatbeitrag lässt sich nicht ausmachen, hätte doch die Kontrolle des Filterseparators (Lager/Werkstätte) und die Kontrolle der ordnungsgemäßen Verschließung des Filterseparators vor dessen Transport zur Beschichtung das Unfallereignis entfallen lassen. Ebensowenig gelingt es dem Angeklagten E* weitere Milderungsgründe (§ 34 Abs 1 StGB) ins Treffen zu führen. Ausgehend von der sowohl zum Nachteil als auch zum Vorteil der Angeklagten veränderten Strafzumessungslage und unter Berücksichtigung allgemeiner Strafzumessungserwägungen des § 32 Abs 2 und 3 StGB wäre eine Freiheitsstrafe von je 16 Monaten tat- und schuldangemessen gewesen. Gemäß § 34 Abs 2 StGB ist der doch beträchtlichen Dauer des vorliegenden Straffalls (§ 34 Abs 2 StGB; Art 6 Abs 1 erster Satz MRK „innerhalb angemessener Frist“) gerechnet vom In-Kenntnis Setzen der Angeklagten im April 2018 von dem gegen sie geführten Strafverfahren bis zur Rechtskraft des verurteilenden Erkenntnisses am 17. Dezember 2025 unter Berücksichtigung der (fallaktuell jedenfalls gegeben, nicht nur inhaltlichen) Komplexität des vorliegenden Straffalls (Mehrheit der Tatbeteiligten, Einholung mehrerer Sachverständigengutachten, pandemiebedingte Verzögerungen, 18 Verhandlungstage, Fristerstreckungen zur Ausführung der Rechtsmittel(gegen)-ausführungen [die dreimonatige Urteilsausfertigungsdauer ist mit Blick auf die Komplexität des Verfahrens jedoch nicht zu beanstanden) sowie dem als strukturellen Fehler der Gerichtsorganisation anzusehenden Richterwechsel (erste Instanz) und der nicht ganz dreijährigen Dauer des Rechtsmittelverfahrens (gerechnet ab den Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofs [ON 1081 ff]) mit einer sechsmonatigen Strafreduktion zu begegnen (Riffel in WK2 StGB § 34 Rz 48, 56 f; Birklbauer/Stiebellehner, SbgK § 34 Rz 145 f, 158; RIS-Justiz RS0114926, RS0132858).

Die Verhängung einer Geldstrafe (§ 37 Abs 1 StGB) verbietet sich unter Berücksichtigung des Todes des BD* iZm dem hohen Sachschaden und der hohen Zahl von Verletzten aus spezialpräventiven Gründen, wiewohl die vom Erstgericht zu § 37 StGB ins Treffen geführte mangelnde Schuldeinsicht keinesfalls in die Betrachtung einzubeziehen war (RIS-Justiz RS0090897).

Den Berufungen wegen Strafe war damit kein Erfolg zu bescheiden.

Zur Berufung der B* wegen Nichtigkeit, Schuld, Strafe und der privatrechtlichen Ansprüche gegen das Verbandsurteil (ON 945):

Der Berufung (ON 1052) ist voranzustellen, dass die Feststellungswirkung der Schuldsprüche der natürlichen Personen sich dann auf einen Verband erstreckt (vgl § 398 StPO; Lässig, WK StPO § 398 Rz 3), wenn

  • der Verband im Verfahren gegen die natürlichen Personen (wie fallaktuell) Parteistellung gemäß § 15 Abs 1 zweiter Satz VbVG, somit die Möglichkeit hatte, zu den Vorwürfen, für die er verantwortlich erklärt werden könnte, Stellung zu nehmen und das Urteil über seinen Entscheidungsträger (oder die Mitarbeiter) – im Umfang des betreffenden Schuldspruchs – auf gleiche Weise wie dieser zu bekämpfen (RIS-Justiz RS0112232 [T5]), und

  • der betreffende Schuldspruch sowohl gegenüber dem Verband als auch gegenüber allen weiteren Anfechtungsberechtigten in Rechtskraft erwachsen ist (RIS-Justiz RS0133674, RS0131120; vgl Oberressl, Besonderheiten des Haupt- und des Rechtsmittelverfahrens nach dem VbVG, ÖJZ 2020, 815 [825 f]).

Fallaktuell war der Antrag auf Verhängung einer Verbandsgeldbuße gemäß § 21 Abs 2 VbVG – wie bereits eingangs ausgeführt - mit der Anklage gegen die Angeklagten – soweit hier relevant – A*, C*, D* und E*, allesamt Mitarbeiter der B*, wegen jener auf US 12 ff angeführten Straftat(en) (im Urteil ON 945) nach § 170 Abs 1 und 2 erster Fall StGB iVm § 169 Abs 1 StGB ihrer Mitarbeiter verbunden, für die der belangte Verband B* nach § 3 Abs 3 Z 2 VbVG verantwortlich gesprochen wurde, weil die Begehung dieser Tat(en) dadurch ermöglicht oder wesentlich erleichtert worden sein soll, dass Entscheidungsträger die nach den Umständen gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen haben, insbesondere, indem sie wesentliche technische, organisatorische oder personelle Maßnahmen zur Verhinderung dieser Taten unterlassen haben, indem deren Entscheidungsträger nicht dafür sorgten, dass die vertraglich geschuldeten Pflichten gegenüber der B* hinreichend kommuniziert, durchgesetzt und kontrolliert wurden; nicht für eine hinreichende Schulung aller mit dem Filterseparator betrauter Mitarbeiter, klare Zuständigkeiten bei der Prüfung, Fertigstellung und Abnahme von Werkstücken allgemein und beim gegenständlichen Projekt im Besonderen, sowie für eine hinreichende Dokumentation und Überprüfung der Arbeiten ihrer Dienstnehmer gesorgt haben, wodurch der Montagefehler und der unvollständig bzw nicht korrekte Verschluss des Deckels durch Nichtverschrauben der Zentralschraube, Nichtersetzen des fehlenden Sicherungs[zentral]hebels und unzulässiges Aufschrauben der Druckkappe am Schnellverschluss überhaupt geschehen konnte, der Filterseparator ohne Eingangsprüfung, Werksabnahme und letztendlich auch ohne Schlussprüfung an die P* als „bereit zur Begasung gemeldet werden konnte und die Mitarbeiter im Nachhinein nicht einmal klar angeben konnten, wer wofür zuständig war (ON 945 S 11 ff).

Der B* kam damit (§ 13 Abs 1 zweiter Satz VbVG) gemäß § 15 Abs 1 zweiter Satz VbVG auch im betreffenden Verfahren gegen die genannten natürlichen Person die Rechte des Beschuldigten zu (RIS-Justiz RS0133395). In der gesamten (hier gemäß § 22 Abs 1 VbVG gemeinsam mit jener gegen den Verband geführten) Hauptverhandlung im Verfahren gegen die natürliche Person war der belangte Verband (B*) vertreten (vgl Hv-Protokolle ON 966, ON 762, ON 967 ON 968, ON 969, ON 969a, ON 970, ON 874, ON 971, ON 1037, ON 1038, ON 1039,, ON 974, ON 1040, ON 1041, ON 934, ON 940, ON 943).

Die gegen das Verbandsurteil (ON 945) gerichtete Berufung der B* (ON 1052) ist großteils ident mit ihrer Berufung gegen das Urteil betreffend die Angeklagten A*, C*, D* und E* ergangene erstinstanzliche Urteil (ON 944; Berufungsschrift ON 1053). Darüber hinaus wird im Rahmen der Berufung wegen Nichtigkeit (Mängelrüge [Punkt I. 5e: Entscheidungsträger und Organisationsverschulden] und der Rechtsrüge [Punkt I.6a. Kein Organisationsverschulden, b. Keine Verletzung verbandsbezogener Pflichten und c. Feststellung des Entscheidungsträgers]) und Schuld (Punkt II. 7. Zur Verbandsverantwortlichkeit) die Verbandsverantwortlichkeit (§ 3 Abs 3 Z 2 VbVG) bekämpft. Umfänglich der Berufungsschrift der B* (ON 1052 gegen das Urteil ON 945) – soweit sie inhaltsgleich ihrer Berufungsschrift gegen die vorgenannten Angeklagten (ON 1053) argumentiert – ist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die obigen Ausführungen zu den Verfahrens-, Mängel- und Rechtsrügen sowie zur Berufung wegen Schuld zu verweisen (inklusive der darin angeführten Fundstellen).

Den darüber hinausgehenden Argumenten – zur auf § 17 VbVG gegründeten Verfahrensrüge wird auf die obigen Ausführungen Seite 19 ff verwiesen - gegen das Verbandsurteil ist zu erwidern:

Zur Mängelrüge (I.5e Entscheidungsträger und Organisationsverschulden [ON 1052 S 84 ff]):

Voranzustellen ist: Sich aus der Rechtsmittelausführung ergebende Unklarheiten gehen zu Lasten des Rechtsmittelwerbers (RIS-Justiz RS0100183).

ad: „(Kein) ex-ante Wissen des GF W*“ )

Die von der Berufungswerberin vermisste Würdigung der ins Treffen geführten Aussagepassage des Geschäftsführers der B*, W*, „…, aber im Detail weiß ich es auch nicht. Ich habe das auch nur aus den Akten.“ (ON 969a S 52 [vgl zu diesem soweit überhaupt verständlichen Vorbringen der B* ON 1052 S 85]), bezieht sich - nach verständiger Lesart des Hauptverhandlungsprotokolls - auf die Frage des Transports der Filterseparatoren von ** in das Lager der B* nach , also auf den Inhalt des von der B (ergänzt) am 25. Jänner 2016 (ON 132 S 337 bis 341) an die P gerichteten Anbots über den Transport, die Reinigung und Lagerung der in ** abgebauten Filterseparatoren – zu diesem Anbot kam es zu keinem Abschluss (vgl W* Hauptverhandlungsprotokoll ON 969a S 51) - und nicht auf die weiteren von W* getätigten Angaben zum Umfang der an den O* erteilten Betriebsprüfung nach § 13 DGÜW-V, nämlich dass diese auch – zusammengefasst - die von der Bausteinbeschreibung der B* umfasste Eingangs-, Zwischen– und Endprüfung als auch eine Prüfung des Filterseparatorenzustands, einen Vergleich mit der As-Built Dokumentation sowie eine betriebsbereite Montage (iS der Filterseparatorenspezifikation) umfasst habe und auf dieser Grundlage die Umsetzung dieser Maßnahmen nicht veranlasst oder kontrolliert habe.

Soweit überhaupt verständlich kritisiert die B*, das Erstgericht habe dem Geschäftsführer W* begründungslos dieses Wissen über den Umfang der an den O* beauftragten Betriebsprüfung nach § 13 DGÜW-V zugeschrieben und sei darauf gestützt zu der auf US 237 dritter Absatz Mitte (ON 945) getroffene rechtlichen Beurteilung gelangt. Dass dem Geschäftsführer zugedachte Wissen habe dieser erst durch das Aktenstudium und die interne Aufarbeitung des vorliegenden Falles erlangt.

Die hiezu als übergangen kritisierte Aussagepassage des W*, wonach er (W*) aufgrund der bei der B* geltenden Unterschriftenregelung bei der kaufmännischen Verhandlung mit der P* gewesen, er in die technischen Verhandlungen nicht involviert gewesen sei, dabei klar gesagt worden sei, dass der O* durch den Auftraggeber (ergänzt: die P*) bestellt werde (ON 969a S 54), wurde von der Erstrichterin nicht übergangen, sondern hat die Erstrichterin diese Aussage aufgrund der für glaubwürdig befundenen Angaben der Zeugin CT* als unglaubwürdig verworfen (vgl US 52, US 143, US 156 in ON 945).

Auch das weitere Vorbringen (Z 5 zweiter Fall), die Erstrichterin schreibe dem Geschäftsführer W* begründungslos ein ex-ante Wissen zu (vgl insoweit aber die in der Hauptverhandlung getätigten Detailangaben des W* ON 969a S 52 ff und zwar ohne einen Hinweis darauf zu geben, diese Angaben nur aufgrund eines Aktenstudiums und der internen Aufarbeitung des Straffalles machen zu können), obwohl sie ihm zur Bestellung des O* durch die P* den Glauben versagt und ihm attestiert habe, Aussagen zu gar nicht selbst gemachten Wahrnehmungen getätigt zu haben, demgegenüber derartigen Angaben des Geschäftsführer der N*, DI Dr. Z*, sehr wohl Glauben geschenkt zu haben, übt die B* – im Rahmen der Mängelrüge unzulässig und in Bezug auf die partielle Glaubwürdigkeit überdies in Verkennung des § 258 StPO (RIS-Justiz RS0098372) – Beweiswürdigungskritik. Darüber hinaus wird W im projektbezogenen Organigramm gemeinsam mit BI* als Projektauftraggeber genannt und sind ihm Verhandlungsunterlagen im Vorfeld per E-Mail zugekommen (vgl ON 26 S 15, ON 24 S 47 ff).

ad: „Umfassendes Managementsystem vs organisatorische Mängel“

Die B* sieht einen unauflösbaren Widerspruch (Z 5 dritter Fall) der Festellung

  • eines – zusammengefasst – von der B* geübten, mustergültigen (Umwelt)Management- und Qualitätssicherungssystems mit entsprechenden (gültigen [auch internationalen]) Zertifizierungen (US 17 ff [ON 945]), eines regelmäßigen, umfassenden Schulungssystems der Mitarbeiter zum Zwecke der Qualitätssicherung und Steigerung des Sicherheitsbewusstseins (US 18 vorletzter Absatz ff [ON 945]),

  • verbindlich von den Mitarbeitern der B* einzuhaltender interner Arbeits- und Prüfschritte (Bausteinbeschreibung, Verfahrensanweisungen) (US 71 ff, US 81 f [ON 945]),

  • einer von den angeklagten Mitarbeitern der B* unbeachtet gelassenen, am Filterseparator angebrachten Bedienanleitung des Schnellverschlusses (Plakette) und unbeachtet gelassener Baupläne (US 80 f [ON 945]),

  • des Entfalls des Unfallgeschehens bei Einhaltung der vorstehend genannten (Arbeits- und Prüf)Pflichten sowie Beachtung der am Filterseparator angebrachten Bedienanleitung (Plakette) durch ihre Mitarbeiter (US 80 f),

  • der Verpflichtung des Projektleiter A*, die vertraglichen Pflichten intern zu kommunizieren und umzusetzen (US 79),

mit der Feststellung

  • der Ermöglichung oder wesentlichen Erleichterung der verurteilten Mitarbeitertat(en) durch Entscheidungsträger der B*, indem sie die gegenüber der P* vertraglich geschuldeten Pflichten intern nicht kommunizierten, durchsetzten und kontrollierten, die Umsetzung dieser Maßnahmen unterließen, keine ausreichende Schulung der mit dem Filterseparator befassten Mitarbeiter veranlassten, nicht für klare Zuständigkeitsregeln und eine hinreichende Dokumentation sorgten (US 83 erster Absatz) sowie

  • der Zurechnung dieser Unterlassungen an die Entscheidungsträger iS eines Organisationsverschuldens (US 235 f).

Dies mit der Begründung, dass, hätten die Mitarbeiter die im Unternehmen vorgesehenen Arbeits- und Prüfpflichten eingehalten, wäre der gegenständliche Unfall nicht geschehen, sodass kein Organisationsverschulden feststellbar sei.

Die Mängelrüge schlägt fehl, können die in Kritik gezogenen Feststellungen doch ohne Verstoß gegen die Kriterien logischen Denkens und grundlegende Erfahrungssätze ohne weiteres nebeneinander bestehen. Steht doch das vom Erstgericht der B* attestierte mustergültige Management- und Qualitätssysicherungssystem samt Zertifizierungen, das umfassende Schulungssystems etc. der Annahme einer im konkreten Fall nicht ausreichenden Kommunikation und Kontrolle, fehlenden Schulung zum konkreten aus 1996 stammenden, gebrauchten Filterseparator – diesbezüglich ist auch auf die Schlussworte des Angeklagten D* in der Berufungsverhandlung zu verweisen, wonach man einen Filterseparator mit Klammerverschluss das letzte Mal vor 20 Jahren gebaut habe, woraus sich aber zweifelsfrei die Notwendigkeit einer konkreten, von der B* aber unterlassenen Schulung zu diesem Verschlussystem ergibt - , unklarer Zuständigkeitsregeln für diesen und mangelnder Dokumentation der an diesem durchgeführten Arbeiten nicht entgegen.

Die dislozierte Feststellung, die Bausteinbeschreibung stehe nicht im Einklang mit den einschlägigen Regeln der ÖNORM ISO 9001:2015 (US 236), blieb entgegen dem Vorbringen der Mängelrüge nicht unbegründet (Z 5 vierter Fall), sondern findet sich in den dieser Feststellung unmittelbar vorangehenden Ausführungen des Erstgerichts. Dasselbe gilt für die Kritik einer fehlenden Begründung der (dislozierten) Konstatierung, die ISO-Zertifizierung habe auch keine verlässliche Aussagekraft über das Funktionieren der internen Strukturen (US 237). Damit erweist sich die Mängelrüge als nicht gesetzmäßig ausgeführt.

Herabgebrochen auf die vom Erstgericht herausgearbeitete Sorgfaltspflichtverletzung des Entscheidungsträgers fehlte es bei der B* jedenfalls an einer dem Schnellverschlussprotokoll bei der P* ähnlichen Arbeits-/Prüfanweisung und an einer Schnellverschlussschulung des Werkstätten- und Bauleiters sowie des Angeklagten F* zum konkreten, aus 1996 stammenden Filterseparator mit einem Verschlusssystem, dessen Art letztmalig von der B* vor 20 Jahren bearbeitetet wurde.

Ad „BI als GF oder Prokurist“:

Dass BI* im unfallrelevanten Zeitraum keine Prokura inne hatte, betrifft unter Berücksichtigung der Involvierung des Geschäftsführers W* an der kaufmännischen Verhandlung am 12. Mai 2017 (Beilagen: Filterseparatorenspezifikation und Aktenvermerk über die Technikerverhandlung) weder eine entscheidende noch eine erörterungsbedürftige Tatsache, wiewohl BI* zum genannten Zeitpunkt in seiner Funktion als Geschäftsfeldleiter Industrieller Anlagen- und Rohrleitungsbau das Projekt begleitete, gemeinsam mit W* zum Abschluss brachte und im projektbezogenen Organigramm gemeinsam mit W* als Projektauftraggeber genannt wird (ON 132 S 457 ff [S 461], S 463; ON 26 S 15; zur Stellvertretungsregelung für dieses Geschäftsfeld vgl ON 921 01_Führungsprozess, wonach W* in diesem Geschäftsfeld BI* vertritt; zur Unterschriftsberechtigung des BI* iV. vgl ON 921 [elektronische] S 14 und das Verhandlungsprotokoll ON 132 S 403 ff).

Zur Berufung des belangten Verbandes wegen Schuld (ON 1052 S 101 ff) einschließlich der darin gestellten Beweisanträge ist vorweg festzuhalten: die Anträge und das Berufungsvorbringen sind umfänglich Punkt II. 1. bis 6. (ON 1052 S 101 bis s 140) ident mit jenen in der gegen das Urteil in Ansehung der Angeklagten A*, C*, D* und E* (ON 944) gerichteten Berufung der B* wegen Schuld (ON 1053 [hier] S 88 bis 128) (dies betrifft die Berufungspunkte unterteilt in [zusammengefasst] 1. Wiederholung der Beweisanträge, 2. Mangelnde Sachkenntnisse des SV BE*, 3. Zu der vom Erstgericht angenommenen [alleinigen] Verantwortlichkeit des Rohrtechnikunternehmens der Montagefirma, 4. Keine Verletzung gesetzlicher und vertraglicher Pflichten der Berufungswerberin, 5. Der Montage nachgelagerte Prüfpflichten der weiteren Angeklagten, 6. Todesursache und Todesfolge von Ing. BD*). Insoweit ist – zur Vermeidung von Wiederholungen – auf die obigen Ausführungen zu den natürlichen Personen zu verweisen, die auch hier Gültigkeit haben.

Zum darüber hinausgehenden, unter Punkt II. 7. (Zur Verbandsverantworlichkeit der Berufungswerberin) geltend gemachten Berufungsvorbringen (ON 1052 S 140 ff):

Die B* sieht keine Verbandspflichten verletzt, weil ihre vertraglichen Pflichten keinen Bezug zur Zentralschraube als Instrument der Handhabung beim Öffnen und Schließen des Deckels hätten. Dieses Vorbringen überzeugt schon mit Blick auf die Vertragsbestandteil gewordene Filterseparatorenspezifikation (arg: Überprüfung des Zustands und As-Built-Vergleich, betriebsbereiter Filterseparator) nicht. Wenn man nun noch in die Betrachtung einbezieht, dass der Geschäftsführer der B*, W*, Punkt 1.5 der Filterseparatorenspezifikation – wiewohl er anlässlich seiner Vernehmung auch vermeinte, der Filterseparatorenkörper sei gar nicht von der Spezifikation umfasst, sondern nur die Anschlussleitungen und das Ausschleusesystem (ON 969a S 55) - und Punkt 4.1 der Filterseparatorenspezifikation (betriebsbereite Montage des Filterseparators) aufgrund der Beauftragung des O* mit der Betriebsprüfung (§ 13 DGÜW-V) delegiert sieht, also eine Verpflichtung der B* zur Prüfung des Filterseparatorenkörpers bestreitet (ON 969a S 56 f), so ist das Berufungsargument, ihre Mitarbeiter hätten die einzelne Schritte des Qualitätsmanagementsystems nicht beachtet, die B* sich aber auf dessen Einhaltung habe verlassen dürfen, unverständlich, käme den Mitarbeitern doch nach dieser Argumentation gar keine Prüfpflicht zu.

Aber selbst wenn man davon ausginge, dass die Angeklagten A*, D*, C* und E* ihre im ISO-zertifizierten Organisationsmanagementsystem verankerten Prüfpflichten verletzt hätten, weil sie von der Überbindung der Prüfpflicht an den O* auch umfänglich Punkt 1.5 und 4.1 der Filterseparatorenspezifikation gar keine Kenntnis erlangt haben, verbleibt die vom Erstgericht nachvollziehbar dargelegte, auch oben aufgezeigte fehlende Schulung des Werkstättenleiters und Bauleiters zum Aufbau und der Funktionsweise auch des Schnellverschlusssystems und die fehlende (Arbeits-/Prüf)Anweisung zur Übergabe eines Filterseparators in einem vollständig geschlossenem Zustand (eingeschraubte Zentralschraube) samt Dokumentation oder auch nur eines Hinweises auf einen bloß provisorischen Verschluss des Filterseparators nach der Einbindung in die Anlage und vor der Fertigstellungsmeldung. Damit sind die konstatierten Mitarbeitertaten wesentlich erleichtert worden. Der von der B* ins Treffen geführte Vertrauensgrundsatz vermag daran nichts zu ändern.

Zur Rechtsrüge der B* gegen das Verbandsurteil (ON 1052 S 92 bis 101):

Die gesetzmäßige Ausführung eines materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhaltes einem Rechtsirrtum unterlegen ist, zur Voraussetzung. Dies auch bei der Behauptung von Feststellungsmängeln (RIS-Justiz RS0099810).

Diesen Anforderungen wird die Rechtsrüge nicht gerecht, wenn sie abstellend auf die Mitarbeitertaten, insbesondere auf die schuldhafte Nichteinhaltung des im Fachunternehmen etablierten Management- und Qualitätssicherungssystems, einen Feststellungsmangel zur Delegierung der Einhaltung der im Unternehmen etablierten – zusammengefasst - Qualitätssicherungssysteme an die Angeklagten D* (vgl insoweit das Organigramm Organisation B* anfänglich ON 921: D* als direkt der Geschäftsführung unterstellter Stabsleiter der Qualitätssicherung) und A* (vgl insoweit das projektbezogene Organigramm ON 26 S 15 [Projekt N 832]: A* als direkt der Geschäftsleitung und dem Geschäftsfeldleiter BI* unterstellter Projektleiter) samt deren Unterstützung durch die untergeordnete Bauleitung (E*) und Werkstattleitung (C*) geltend macht und unter Forderung einer grammatikalisch richtig Auslegung der Konjunktion „bzw.“ in der Bausteinbeschreibung (ON 66 S 45) iSe Zusammenwirkens von D* und A* und unter Verweis auf die auf US 17 f (ON 945) konstatierten Zertifizierungen samt regelmäßiger Auditierung die Verletzung von Verbandspflichten und ein darauf bezogenes Organisationsverschulden verneint.

Auch hier übergeht die Berufungswerberin die Konstatierungen der unterlassenen Schulung zum (Schnellverschluss des) Filterseparators – zumindest – des Werkstättenleiters (C*) und Bauleiters (E*) (US 236 f) ebenso wie dass das etablierte Qualitätssicherungssystem gerade keine verpflichtende Dokumentation (Arbeits-/Prüfanweisung) zum ordnungsgemäßen Verschluss des gefahrenträchtigen Geräts (Filterseparator), bei dem der Sorgfaltsmaßstab nicht hoch genug angelegt werden könne, beinhaltet und die von der B* vorgelegten Unterlagen keine Anweisung darüber enthalten haben, dass die Übergabe eines Filterseparators zur geplanten Begasung nur mit vollständig eingeschraubter Zentralschraube und nicht mit einem bloß provisorischen Verschluss - außer unter Vornahme einer entsprechenden Dokumentation/eines entsprechenden Hinweises darauf – zu erfolgen hat (US 88, US 169, US 236 f). Denn das Erstgericht hat nicht bloß eine unzureichende Kommunikation zwischen Entscheidungsträgerebene und den zur Verurteilung gelangten Mitarbeitern, sondern – rechtlich gleichwertig (auch) – die Unterlassung der genannten wesentlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen („Schnellverschlusssschulung“, [Arbeits-/Prüf]Anweisung zum ordnungsgemäßen Verschluss samt Dokumentation) und ein darauf bezogenes Organisationsverschulden festgestellt und gelangte so zur Verbandsverantwortichkeit.

Die B* sieht die in der Bausteinbeschreibung (ON 66 S 45) normierten Zuständigkeitsregeln als vom Erstgericht rechtlich falsch eingeordnet, weil die im Punkt Abnahme verwendete Konjunktion „bzw.“ ein Zusammenwirken von B-Q und Projektleitung normiere und damit gerade nicht wie vom Erstgericht als „oder“ zu lesen sei, womit sich der vom Erstgericht gezogene Schluss, die Bausteinbeschreibung beinhalte keine klaren Zuständigkeitsregeln, verbiete.

In der Bausteinbeschreibung findet sich unter dem Punkt Abnahmen der Satz: Bei internen Abnahmen ist die Qualitätsstelle B-Q bzw. der Projektleiter für die Durchführung der Abnahmen (Druckproben, Standproben, Maß- und Ausführungskontrolle, Atteste, usw.) zuständig. Danach findet sich unter dem Punkt Dokumentationen der Satz: Für die Erstellung der Dokumentationen ist B-Q bzw. der Projektleiter verantwortlich (erfolgt in Absprache mit B-Q). …

Dem Sprachverständnis der B* folgend, handelt es sich bei dem unter Dokumentationen befindlichen Klammerausdruck „(erfolgt in Absprache mit B-Q)“ um eine Erweiterung des ihrer Ansicht nach als „im Zusammenwirken“ zu lesenden „bzw.“, das unter dem Punkt Abnahmen angeführt wird.

Dies erschließt sich dem Berufungsgericht nicht. Denn wenn unter „bzw.“ ein Zusammenwirken der angeführten Personen zu verstehen ist, dann braucht es des Klammerausdrucks im Punkt Dokumentationen nicht.

Darüber hinaus handelt es sich dem Duden folgend bei „bzw“ um eine Abkürzung der disjunktiven (zur Wahl stellenden, alternativen) Konjunktion „beziehungsweise“ (Duden, die Grammatik10 1482). Diese Konjunktion kann in vielen Fällen durch „oder“, „oder vielmehr“, „genauer gesagt“ sowie „im anderen Fall“, „respektive“ ersetzt werden (Duden, Das Stilwörterbuch10 206, vgl auch Duden, Richtiges und gutes Deutsch6 163 ua). Mit den alternativen Konjunktionen „bzw“ und „oder“ wird überwiegend ausgedrückt, dass von mehreren Möglichkeiten nur eine in Betracht kommt (vgl Duden, Die Grammatik10 936; vgl auch Duden [Online], Deutsche Grammatik 2.0 [Online]); ON 1052 beispielsweise S 20, 24, 27 ua).

Selbst der Geschäftsführer der B*, W*, antwortete von der Erstrichterin befragt zum unter Abnahme in der Bausteinbeschreibung befindlichen „bzw“ (B-Q oder Projektleiter), nämlich was das heiße und wonach sich das jetzt richte, ob jetzt die Qualitätsstelle oder der Projektleiter zuständig ist (?) – dem insoweit ungerügt gebliebenen Hauptverhandlungsprotokoll nach - mit: „Je nach Verfügbarkeit.“ Die weitere Frage, ob beide befugt seien (? - Antwort: ja) und wieder weiter befragt, was das konkret auf eine Abnahme heiße, ob man schaue, ob jemand von der Qualitätsstelle oder der Projektleiter da ist und der das dann durchzuführen habe (?), folgte erneut die Antwort: ja: „In Abstimmung mit dem Bauleiter, ja.“ (W* ON 969a S 64).

Die Auslegung der Erstrichterin mit „oder“ für „bzw“ ist sohin zutreffend, wobei anzumerken bleibt, dass die B* in der Berufungsausführung die Konjunktion „bzw“ wiederholt iS eines „oder“ und „genauer gesagt“ verwendet.

Die Konstatierung, wonach sich weder der Projektleiter A* noch der die Bausteinbeschreibung (sic ! ON 66 S 43 f) freigebende Qualitätsstellenleiter D* – dem damit wohl die behauptete Bedeutung des „bzw“ als „im Zusammenwirken“ klar hätte sein müssen - für eine Prüfung des Filterseparators zuständig erachtet habe, war nicht zu beanstanden. Dies lässt an den Schulungen der Mitarbeiter der B* zum Inhalt der Bausteinbeschreibung Zweifel aufkommen und darauf bezogenen auch an ausreichenden Schulungskontrollen. Die – im Zuge der Rechtsrüge angebrachte - Kritik an der erstrichterlichen Konstatierung einer unklar(en) (formulierten) Zuständigkeitsregelung bei Abnahmen und einem Verständnis der Delegaten geht ins Leere (vgl US 124 ff [ON 945]).

Die von W* ins Treffen geführte Überbindung (Delegierung) der Prüfpflicht der Filterseparatorenkonformität einschließlich des Schnellverschlusssystems iS einer betriebsbereiten Montage an den O* verwarf das Erstgericht nachvollziehbar – vgl oben - als unglaubwürdig, sodass auch dieses Argument versagt.

Mit der als rechtlich verfehlt kritisierten Einordnung der nach dem Unfall veranlassten Maßnahme ISO-Rundschreiben Nr 03/2018 – (neues) Formular Schnellverschlussprüfung (vgl ON 66 S 81 ff) - als ein im Zeitpunkt des Unfalls bestehendes Organisationsversagen ist die Rechtsrüge nicht am Verfahrensrecht ausgerichtet, werden doch insoweit beweiswürdigende Erwägungen angestellt.

Das Erstgericht hat klar herausgearbeitet, dass es mit Blick auf die hohe Gefahrengeneigtheit des Filterseparators einer (gesonderten) (Arbeits-/Prüf)Anweisung zum Schnellverschluss – ergänzt: wie sie bei der P* selbst anlässlich der jährlichen Wartungsarbeiten an den Filterseparatoren praktiziert wurde (vom Gewerk Schlosserei gefertigtes Schnellverschlussprotokoll [US 37, US 152]) – bedurft hätte (vgl auch US 238: bei Tätigkeiten mit hohem Gefahrenpotential [Filterseparator] intensivere Kontrollen iS eines durchgängigen [zumindest] Vier-Augen-Prinzips).

Dem folgend ist die erstrichterliche Beurteilung einer insoweit unzureichenden ISO-Zertifizierung nicht zu beanstanden. Die am Filterseparator angebrachte Bedienanleitung zum Schnellverschluss (Plakette) fand bei den Mitarbeitern der B* trotz der hohen Gefahrengeneigtheit eines nicht ordnungsgemäß verschlossenen Filterseparators ebensowenig Beachtung wie die Bausteinbeschreibung Qualität. Auch dies lässt auf eine unzureichende Schulung des – hier relevant – Werkstattleiters und Bauleiters schließen (vgl insoweit schon US 209 [ON 945], wonach Personen, die mit Montagetätigkeiten am Filterseparator befasst sind, eine Schulung als Verschraubungsmonteur [„berechtigte Fachkraft“] aufweisen müssen).

Die erstrichterliche Beurteilung der Unterlassung wesentlicher technischer, organisatorischer und personeller Maßnahmen durch die B* (Schulung der mit dem Filterseparator befassten Personen – hier: Werkstattleiter und Bauleiter [als Prüforgane] - auf das Schnellverschlusssystem, verpflichtende Arbeitsanweisung zum sicheren Verschluss und dessen Prüfung samt Dokumentation, klare Zuständigkeitsregeln) ist rechtens, die bloß erfolgte Delegierung von Prüf- und Überwachungsaufgaben an D* und A* und die diese unterstützenden C* und E* nicht ausreichend. Organisationspflichten des Verbandes (§ 3 Abs 3 Z 2 letzter Teilsatz VbVG) wurden verletzt und durch diese Unterlassungen der Entscheidungsträger die Rahmenbedingung für das Risiko der Begehung der Mitarbeitertaten wesentlich erhöht (Lehmkuhl/Zeder in WK2 § 3 Rz 41, 45 f; Urbanek in Kert/Kodek, HB Wirtschaftsstrafrecht2 (2022) Kap 2 Rz 2.49 ff).

Damit erübrigt sich ein Eingehen auf den von der B* als denklogisch fehlerhaft kritisierten Gedankensprung vom Ausführungsfehler auf Mitarbeiterebene auf die Entscheidungsträgerebene betreffend eine unterlassene Instruktion der Mitarbeiter zu einer Eingangs-, Zwischen- und Endprüfung des Zustands des Filterseparators und einem Vergleich mit der As-Built Dokumentation.

Der Vollständigkeit halber ist zum Einwand eines – zusammengefasst – mustergültigen Qualitätsmanagementsystems anzumerken, dass in der Stellvertretungsregelung der B* als Vertreter für den Werkstattleiter C* BN*/CW* genannt werden (ON 921 am Anfang). Der Aussage des Zeugen BN* nach vertrat er C* in der Werkstätte auch, was mit Blick auf seine weiteren Angaben, nicht zu wissen, welche Aufgabe dem Werkstättenleiter beim Zusammenbau von (vormals abgebauten) Filterseparatoren und der Kontrolle des Zusammenbaus zukomme, und er (BN*) zu 99% auf Baustellen und nicht im Werk arbeite, doch erstaunlich anmutet (ON 970 beispielsweise S 66, 84 f, 91, 93).

Indem die Rechtsrüge im Weiteren von eigenen Prämissen ausgeht, verfehlt sie die prozessordnungsgemäße Darstellung der geltend gemachten materiell-rechtlichen Nichtigkeit (RIS-Justiz

RS0099810).

Die Gefahr der Einbindung eines nicht verschlossenen Filterseparators in die Anlage des Auftraggebers P* samt Fertigstellungsmeldung ohne vorherige Prüfung auf dessen ordnungsgemäßen Verschluss (vgl zum Filterseparator erneut die vom Erstgericht zum Verband festgestellten vertraglichen und insoweit druckgerätetechnischen Pflichten) und ohne Dokumentation zum Verschluss sowie ohne einen Hinweis/Dokumentation auf einen bloß provisorischen Verschluss ist für jedermann innerhalb des Fachunternehmens, hier industrieller Anlagen- und Rohrleitungsbau einschließlich Apparate- und Behälterbau (ON 921 S 5), erkennbar (Lehmkuhl/Zeder aaO Rz 15 f; Stricker, Produktstrafrecht Kapitel 4 Rz 68).

Der Einwand, eine Verletzung verbandsbezogener Pflichten liege nicht vor, geht ins Leere.

Zur Kritik an der vom Erstgericht unterlassenen namentlichen Nennung des verantwortlichen Entscheidungsträgers, weil solcherart die Prüfung der konkreten Fähigkeiten zur Einhaltung der gebotenen und zumutbaren Sorgfalt nicht möglich sei, bleibt auf die hA, wonach wie bei der Mitarbeitertat die Identität des Entscheidungsträgers nicht festgestellt werden muss, zu verweisen (vgl insoweit EBRV 994, BlgNr 22. GP 23; Lehmkuhl/Zeder, aaO Rz 47; [unter ausführlicher Darlegung des Meinungsstandes] Stricker, aaO, Kapitel 4 Rz 26 ff; Lehmkuhl, Vorzeigemodell der Verantwortlichkeit juristischer Personen, ZWF 2020, 165; Steininger, VbVG2 § 3 Rz 79; aA Soyer/Pollak, Handbuch Unternehmensstrafrecht Rz 3.142 ff, Schmoller, Strafe ohne Schuld? RZ 2008, 8, deren Argumenten sich das Berufungsgericht nicht anzuschließen vermag).

Zur Berufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der belangten Verbände N*, O* und P* (ON 995):

Mangels zur Verurteilung gelangter Mitarbeitertaten betreffend die Angeklagten H* und DI L* (beide N*), I* und M* (beide O*) und DI J* und K* (beide P*) erübrigt sich ein Eingehen auf die gegen die N*, O* und P* gerichteten Freispruchsanfechtung und zwar auch zur Beurteilung des O* als eines mit hoheitlichen Aufgaben beliehenen Unternehmens (§ 1 Abs 3 Z 2 VbVG).

Zur Berufung des belangten Verbandes wegen Strafe:

Die Anzahl der Tagsätze der Verbandsgeldbuße für die von der B* zu verantwortende(n) Mitarbeitertat(en) (§ 170 Abs 2 erster Strafsatz StGB) beträgt bis zu 85 Tagessätze (§ 4 Abs 3 VbVG). Die Höhe des Tagessatzes ist mindestens 50 und höchstens mit (§ 1 Abs 2 StGB) 10.000 Euro festzusetzen (§ 4 Abs 4 VbVG idF BGBl I Nr 151/2005; Höpfel in WK2 StGB § 1 Rz 66).

Der Staatsanwaltschaft ist zuzustimmen, dass das Zusammentreffen von gleich vier Mitarbeitertaten, die Vielzahl an Verletzten, der sehr hohe Sachschaden und der Organisationsmangel, der darin zu erblicken ist, dass das Qualitätssicherungssystem nur am Papier funktionierte, eine weitaus stärke Gewichtung zu erfahren hat (§ 5 Abs 2 Z 1 und 3 VbVG). Unter Einbeziehung der ansonsten schon vom Erstgericht zutreffend herangezogenen besonderen Strafzumessungsgründe wäre unter weiterer Berücksichtigung des langen Zurückliegens der Taten und des seitherigen „Wohlverhaltens“ des Verbandes eine Geldbuße von 43 Tagessätzen angemessen gewesen. Unter Einbeziehung der zu den natürlichen Personen angestellten Erwägungen einer überlangen Verfahrensdauer (§ 34 Abs 2 StGB), die auch auf den Verband zutreffen, ist derselben mit einer rechnerische Reduktion von 18 Tagessätzen zu begegnen, sodass sich die vom Erstgericht verhängte Anzahl der Tagessätze im Ergebnis als nicht korrekturbedürftig erweist. Die vom Erstgericht zutreffend ermittelte Höhe des Tagessatzes war mit Blick darauf, dass bei der Überprüfung des Strafausspruchs durch das Rechtsmittelgericht im Rahmen einer Strafberufung für die Bemessung des Tagessatzes der Zeitpunkt des Urteils erster Instanz entscheidend ist, nicht zu beanstanden (Lässig in WK2 § 19 Rz 27). Der Forderung der Staatsanwaltschaft, die bedingte Strafnachsicht auszuschalten ist mit Blick auf die nach der Tat von der B* gesetzte Maßnahme (ON 66 S 81 ff), deren bisherigen „Unbescholtenheit“ sowie der Tatbegehung durch Unterlassung und eines der Verbandsverantwortlichkeit auslösenden Fahrlässigkeitsdelikts nicht beizutreten. Generalpräventive Gründe stehen dem nicht entgegen.

Damit war auch den Berufungen wegen Strafe kein Erfolg zu bescheiden.

Zu den Privatbeteiligtenzusprüchen:

Ein vom Geschädigten geltend gemachter Schaden muss zivilrechtlich ersatzfähig und aus der strafbaren Handlung und dem ihr zugrunde liegenden Sachverhalt ableitbar sein. Grundvoraussetzung für einen Zuspruch an den Privatbeteiligten ist, dass der Angeklagte wegen der Straftat, aus der der Privatbeteiligte seine privatrechtlichen Ansprüche ableitet, verurteilt wird. Der Zuspruch an den Privatbeteiligten muss durch den Schuldspruch gedeckt sein (Spenling, WK-StPO Vor §§ 366–379 Rz 27 sowie § 366 Rz 14).

Den gegen den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche betreffend U*, BB* und M* gerichteten, inhaltlich identen Berufungen der natürlichen Personen und der B* (ON 1052, ON 1053) war keine Folge zu geben, ist doch der jeweils als Folge der Straftat zuerkannte Schmerzengeldbetrag mit Blick auf die erlittenen Verletzungen als Folge der Straftat (vgl US 101 [BB*], US 102 [U*] und US 103 [M*] je in ON 944; US 110 ff in ON 945) ohne weiteres gerechtfertigt (§ 273 ZPO). Die Ansprüche waren aufgrund des (erst) am 1. Juli 2019 vorliegenden Sachverständigengutachens DI Dr. BF* nicht verjährt (RIS-Justiz RS0034524 [T8,29,33,36]).

Der Zuspruch an die Privatbeteiligte (Witwe) Q* ist aufgrund der Urteilskonstatierungen US 103 in ON 944, US 113 in ON 945 (samt beigebrachten Rechnungen) nicht zu beanstanden (zum Umfang der Begräbniskosten vgl Danzl in KBB § 1327 ABGB Rz 3).

Auch der Zuspruch an die (Kaskoversicherung) BC* Versicherung AG stößt aufgrund der am Kraftfahrzeug durch das Unfallereignis entstandenen Schäden iZm der beigebrachten Reparaturrechnung (Feststellungen [je] US 109; vgl insoweit auch die Fotos in ON 158) auf keine Bedenken.

Letztlich ist auch der Zuspruch der (Versicherungs)Selbstbehalte in Höhe von 500.000 Euro betreffend die DC* und in Höhe von 20.000 Euro betreffend die DD* Ltd (vgl zu den Bestätigungen der Versicherungen, dass der Schadensfall 12. Dezember 2017 ** bis auf die genannten Selbstbehalte beglichen wurde ON 895, Blg ./1) nicht zu beanstanden. Denn das Erstgericht hat auf US 99 f in ON 944, US 109 f in ON 945 die Schäden am Betriebsgelände der P* als Folge des Unfalls (diverse Betriebsgebäude, Ausblaseturm, Kantine, Messewartengebäude) sowie am Transportsystem der P* und weiters dass die P* im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Vorfall Selbstbehalte von Versicherungen in der Höhe von 520.000 Euro hatte, festgestellt, womit die zuerkannten Beträge nicht zu beanstanden waren.

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