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9Bs256/25y•OLG Linz 9Bs256/25y
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Dr. Engljähringer als Vorsitzende, die Richterin Mag. Kuranda und den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des B* gegen den Beschluss der Einzelrichterin des Landesgerichts Linz (im Ermittlungsverfahren) vom 28. November 2025, HR*-79, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Die über B*, geboren am ** verhängte Untersuchungshaft wird aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 1 und 2 Z 3 lit a und b StPO iVm §§ 35, 46a Abs 2 JGG fortgesetzt.
Dieser Beschluss ist längstens wirksam bis zum 10. Februar 2025.
Begründung:
Die Staatsanwaltschaft Linz führt zu St* ein Ermittlungsverfahren gegen den am ** geborenen B* und weitere Beschuldigte wegen des Verdachts des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 2 erster Satz StGB (I.1.), der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (I.2.), der Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 1 erster Fall StGB (I.3.) und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (II.).
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 28. November 2025 setzte das Erstgericht über Antrag der Staatsanwaltschaft die über den Beschuldigten B* am 15. November 2025 verhängte Untersuchungshaft nach Durchführung einer Haftprüfungsverhandlung (ON 78) aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 1 und 2 Z 3 lit a und b StPO iVm §§ 35 Abs 1, 46a Abs 2 JGG mit längster Wirksamkeit bis zum 29. Dezember 2025 fort und ordnete gemäß § 179 StPO die vorläufige Bewährungshilfe an (ON 79).
Gegen die Fortsetzung der Untersuchungshaft richtet sich die sogleich angemeldete (ON 78, 3) und mit Schriftsatz vom 3. Dezember 2025 ausgeführte (ON 80.2) Beschwerde des B*, mit der dieser die Aufhebung der Untersuchungshaft unter Anwendung gelinderer Mittel begehrt.
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft inhaltlich nicht geäußert hat, ist nicht berechtigt.
Nach den bislang vorliegenden Ermittlungsergebnissen, darin insbesondere die Angaben des Beschuldigten B* selbst (ON 73.2), die Angaben des Tatopfers C* (ON 17.8; ON 23.16) und jene des Mittäters D* E* F* (ON 23.4) sowie die Videoaufzeichnungen des Tatgeschehens vom 27. September 2025 am Hauptbahnhof G* (ON 25.4) ist B* dringend verdächtig, die angeführten strafbaren Handlungen begangen zu haben.
Demnach liegt ihm zur Last, er habe in G*
I. am 5. Juli 2025
1. im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit H* I* J*, D* E* F* und K* L* mit Gewalt gegen eine Person dem C* fremde bewegliche Sachen, nämlich dessen Geldbörse samt EUR 270,00 Bargeld, mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem B* dem C* einen Faustschlag ins Gesicht versetzte, sie ihm im Anschluss die Geldbörse entrissen und davonliefen, wobei C* durch die ausgeübte Gewalt in Form einer Impressionsfraktur der linken Kieferhöhle und des Orbitabodens sowie eines Hämatosinus maxillaris und ethmoidalis schwer verletzt wurde (§ 84 Abs 1 StGB);
2. durch die unter Punkt I.1. geschilderte Tat Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, nämlich das Klimaticket, die e-card und den Personalausweis des C*, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass diese im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden;
3. sich durch die unter Punkt I.1. geschilderte Tat unbare Zahlungsmittel, über die er nicht verfügen durfte, nämlich zwei Bankomatkarten des C*, mit dem Vorsatz verschafft, dass er oder ein Dritter durch deren Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig bereichert werde;
II. am 27. September 2025 M* in Form einer Prellung des Kopfes und einer Blutung des linken Gehörganges am Körper verletzt, indem er ihm mehrmals mit der Faust gegen den Kopf schlug und ihn zu Boden warf.
Ein dringender Tatverdacht ist ein höherer Grad von Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte die ihm angelastete Straftat begangen hat. Maßgebend ist die Verdachtslage nach Einvernahme des Beschuldigten durch den Richter (Kirchbacher, StPO15 § 173 Rz 3). Zur Annahme eines dringenden Tatverdachts genügt das Vorliegen von Indizien, die zwar nicht jeweils für sich alleine, jedoch in ihrem Zusammenhang eine logisch und empirisch einwandfreie tragfähige Begründung der Annahme der Täterschaft darstellen (Mayerhofer/Salzmann, StPO6 § 173 E 4).
Dieser dringende Tatverdacht gründet vorliegend auf den Ermittlungsergebnissen des SPK G*. Die Verantwortung des Beschuldigten (ON 21.8), der sich zum Vorfall vom 27. September 2025 (Faktum II.) auf eine Notwehrsituation beruft, ist durch die Videoaufzeichnung im Einkaufsgeschäft N* am ** Hauptbahnhof und in dem Bereich davor eindeutig widerlegt. Darin ist nämlich ersichtlich, dass B* dem M*, ohne von diesem angegriffen worden zu sein, einen Schlag ins Gesicht versetzt und, nachdem M* zurückgeschlagen hatte, erneut ins Gesicht schlägt, sodann von hinten packt und zu Boden wirft (ON 25.4). Ein unmittelbar drohender, rechtswidriger Angriff auf die körperliche Unversehrtheit, den dieser Beschuldigte am Beginn der tätlichen Auseinandersetzung mit M* von sich oder einem anderen hätte abwehren müssen (§ 3 Abs 1 StGB), ist – dem Beschwerdevorbringen zuwider – nicht beobachtbar.
Auch zum Vorfall vom 5. Juli 2025 (Faktum I.) behauptet B*, sich lediglich gegen einen Angriff des C* verteidigt und diesem eine Eisenstange entrissen zu haben (ON 73.2), welche Verantwortung allerdings mit Rücksicht auf die sich in der Gesamtschau ergebenden Ermittlungsergebnisse nicht geeignet ist, die Dringlichkeit des Tatverdachts abzuschwächen. Nachdem dieser Beschuldigte nach den Angaben des Mittäters D* E* F* (ON 23.4) als jene vierte Person identifiziert werden konnte, die an dem von C* und O* angezeigten und geschilderten Raubgeschehen vom 5. Juli 2025 beteiligt war, deponierte B* bei seiner Einvernahme, seine Mittäter P* J*, D* E* F* und K* L* mit dem späteren Opfer C* und dessen Freundin O* vom Bahnhof in Richtung ** Moschee begleitet zu haben, in dem Wissen, dass geplant war, „dem Typen (gemeint: C*) das Geld zu nehmen und dann abzuhauen“, ohne diesem das gewünschte Suchtgift (Cannabiskraut), über das die Beschuldigten gar nicht verfügten, auszuhändigen (ON 73.2, 4). Den weiteren Verlauf des Vorfalls schildert der Beschuldigte allerdings dahingehend, dass es D* E* F* gewesen sei, der dem C* einen Schlag versetzt und sodann die Geldtasche weggenommen habe, während er selbst sich lediglich gegen einen Angriff des C* mit einer Eisenstange gewehrt und sich sogar um das durch den Schlag des F* bewusstlose Opfer gekümmert habe, nachdem die Mittäter geflüchtet seien (ON 73.5). Demgegenüber schilderte allerdings D* E* F*, dass es B* war, der zugeschlagen habe, ohne einen Angriff des Opfers mit einer Eisenstange zu erwähnen (ON 23.4, 7). C* deponierte in seiner Einvernahme, dass er in gleichzeitiger Anwesenheit aller vier Beschuldigten beraubt worden sei, wobei er nur von einer Person geschlagen worden sei, die ihm auch die Geldtasche aus der Hand gerissen habe (ON 17.9). Schließlich wurde C* erneut einvernommen und erkannte nach einer Wahlbildvorlage den Beschuldigten B* als einen der Täter des Raubüberfalls vom 5. Juli 2025 wieder und identifizierte ihn als jene Person, die später hinzugekommen sei und auf ihn eingeschlagen habe (ON 50.11 und ON 50.7). Ausgehend von diesen Ermittlungsergebnissen, allem voran den schlüssigen Angaben des Tatopfers C*, der zuletzt auch einräumte, die Beschuldigten nicht, wie ursprünglich behauptet, nach dem Weg, sondern nach Cannabiskraut gefragt zu haben (ON 23.16), ist die leugnende Verantwortung des B* mit dem Erstgericht als Schutzbehauptung zu werten. Ganz abgesehen davon hat er sich schon nach seiner eigenen Einlassung an einem geplanten Raub beteiligt, indem er in dem Wissen über das bevorstehende Vorhaben, den C* „abzuziehen“, diesen mit seinen Mittätern in den Hinterhalt gelockt hat, wo dem Opfer sämtliche Habseligkeiten nach Gewaltanwendung abgenommen wurden. Bei der Tatbegehung durch mehrere Personen ist unmittelbarer (Mit-)Täter der, der sich – wie hier – in der Ausführungsphase am Raub beteiligt (vgl Eder/Rieder, WK2 StGB § 142 Rz 53), wobei Hinzutreten und Umzingeln – die subjektive Tatseite vorausgesetzt – bereits eine Ausführungshandlung sein kann, unabhängig davon, wer tatsächlich Gewalt zur Anwendung gebracht hat (vgl Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB15 § 142 Rz 16)
Die subjektive Tatseite lässt sich dabei jeweils aus dem objektiven Tatgeschehen ableiten. B* hat sich, seiner eigenen Verantwortung zufolge, zu den anderen drei Beschuldigten am ** Hauptbahnhof mit der Intention begeben, von D* F* 100 Euro zu erhalten, was dieser ihm zuvor per Snapchat auch angekündigt habe (ON 73.2, 4). In dem Wissen um den Plan, C* durch ein vermeintliches Suchgiftgeschäft Geld abzunehmen, hat er sich der Gruppe angeschlossen. Schließlich sagte er auch aus, dass I* J* und K* L* das erbeutete Geld aufteilen wollten (ON 73.2, 6). Angesichts des nach der Verdachtslage anzunehmenden bewussten und gewollten Zusammenwirkens von vier Beschuldigten zum Nachteil des C* ist dringend indiziert, dass die Beschuldigten sowohl mit Bereicherungsvorsatz handelten, als auch den Einsatz von Gewalt hinzunehmen gewillt waren.
Ausgehend von dieser iSd § 173 Abs 1 StPO qualifizierten Verdachtslage ist der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a und b StPO gegeben.
Der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr in der Ausprägung der lit a leg cit setzt als Anlass- und Prognosetat jeweils eine Tat mit schweren Folgen voraus, deren Begehung ungeachtet des gegen den Beschuldigten geführten Strafverfahrens aufgrund bestimmter Tatsachen befürchtet werden muss. Der Begriff der schweren Folgen umfasst nicht nur die tatbestandsmäßigen Folgen, sondern darüber hinaus auch alle konkreten Tatauswirkungen in der gesellschaftlichen Wirklichkeit, somit auch Art, Ausmaß und Wichtigkeit aller effektiven Nachteile sowohl für den einzelnen Betroffenen als auch für die Gesellschaft im Ganzen, ferner die Eignung, umfangreiche Abwehrmaßnahmen auszulösen und weitreichende Beunruhigung und Besorgnis herbeizuführen (Kirchbacher, StPO15 § 173 Rz 10). Bei einem Raub nach § 142 Abs 1 StGB sind – schon nach allen konkreten Tatauswirkungen und im Hinblick auf den schon in der Strafdrohung zum Ausdruck kommenden sozialen Störwert – schwere Folgen zu befürchten (12 Os 80/01). Dies gilt daher noch viel mehr bei einem schweren Raub nach §§ 142, 143 Abs 2 erster Fall StGB, weil dabei die Schwere der Rechtsgutbeeinträchtigung nicht nur aus der Sozialschädlichkeit der Vermögensbeeinträchtigung, sondern insbesondere aus dem Gewaltfaktor der Begehung erhellt (vgl Nimmervoll, Haftrecht3 Rz 674). Das dem Beschuldigten tatverdachtsmäßig angelastete Verbrechen des schweren Raubes in Beteiligung mit drei weiteren Beschuldigten, wobei das Tatopfer eine an sich schwere Körperverletzung, nämlich einen Kiefer- und einen Orbitabodenbruch, erlitten hat, lässt auf erhebliche Persönlichkeitsdefizite und Charaktermängel schließen, die die konkrete Gefahr begründen, der Beschuldigte werde auf freiem Fuß ungeachtet des gegen ihn geführten Strafverfahrens weitere gleichgelagerte (gegen dasselbe Rechtsgut gerichtete) Delikte mit schweren Folgen begehen. Aufgrund des Umstandes, dass der Beschuldigte tatverdachtsmäßig nach dem Raub vom 5. Juli 2025 eine Körperverletzung vom 27. September 2025 zum Nachteil des M* zu verantworten hat, liegt auch der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO vor, der neben einer Anlasstat (bezüglich der das Gesetz nicht auf bestimmte Folgen abstellt) und einer gegen dasselbe Rechtsgut gerichteten strafbaren Handlung mit nicht bloß leichten Folgen als Prognosetat die Zusatzbedingung verlangt, dass der Angeklagte entweder wegen einer solchen strafbaren Handlung bereits verurteilt wurde oder nicht nur wegen einer, sondern – wie hier – wiederholter strafbarer Handlungen dringend verdächtig ist. Das insbesondere in den Videoaufzeichnungen des Vorfalls am Hauptbahnhof G* erkennbar hohe Aggressionspotenzial des bislang unbescholtenen Beschuldigten, der schließlich das Tatopfer noch verfolgte, nachdem es vom Tatort geflüchtet war, lässt konkret erwarten, dass B* – auf freien Fuß gesetzt – abermals in ähnlicher Weise delinquiert.
Die bisherige Dauer der Haft steht mit Blick auf die im Falle verdachtslagekonformer Verurteilung zu erwartende Strafe bei der Strafdrohung einer Freiheitsstrafe von (richtig) bis zu siebeneinhalb Jahren nach § 143 Abs 1 StGB iVm § 5 Z 4 JGG (B* war zur Tatzeit 17 Jahre alt) und zur Bedeutung der Sache nicht außer Verhältnis.
Nach dem Bericht der Familien- und Jugendgerichtshilfe vom 26. November 2025 hat der Beschuldigte zwar einen positiven Pflichtschulabschluss, ansonsten aber keine Ausbildung und auch keine Beschäftigung und ist seit zwei Jahren arbeitssuchend. Er lebt von Arbeitslosenunterstützung im Ausmaß von EUR 400,00, mit welchem Einkommen er nach eigener Einlassung kaum das Auslangen findet. Bis zu seiner Inhaftierung habe er sich in einer Unterkunft im ** Bezirk in ** ein Zimmer mit mehreren Personen geteilt, wo er auf einer Matratze am Boden geschlafen habe. Eine Rückkehr zu seinen Eltern stelle keine Option für ihn dar. Die Jugend- und Familiengerichtshilfe befürwortet aufgrund fehlenden familiären und sozialen Umfelds und aktuell nicht vorhandener Professionisten eine Sozialnetzkonferenz nicht (ON 76.2). Auch bei Berücksichtigung der persönlichen Lebensumstände des Beschuldigten steht daher die Fortsetzung der Untersuchungshaft der strengeren Verhältismäßigkeitsprüfung nach §§ 35 Abs 1, 46a Abs 2 JGG nicht entgegen, weil insoweit keine Nachteile für das Fortkommen und die Entwicklung des B* zu konturieren sind.
Angesichts des in der Anlasstat dokumentierten hohen Gewaltpotenzials bieten sich mit Rücksicht auf die Ergebnisse der Jugenderhebungen sinnvolle gelindere Mittel oder familienrechtliche Verfügungen derzeit nicht an, die geeignet wären, die Haft wirksam zu substituieren.
Die zweimonatige Haftfrist gründet auf § 175 Abs 2 Z 3 StPO.
Mitteilung gemäß § 174 Abs 4 iVm Abs 3 Z 5 StPO:
Vor einer allfälligen Fortsetzung der Haft wird eine Haftverhandlung stattfinden, sofern nicht die Durchführung der Haftverhandlung vor Ablauf der Haftfrist wegen eines unvorhersehbaren oder unabwendbaren Ereignisses unmöglich ist – diesfalls kann die Haftverhandlung auf einen der drei dem Fristablauf folgenden Arbeitstage verlegt werden (§ 175 Abs 3 StPO). Durch seinen Verteidiger kann der Beschuldigte auf die Durchführung einer bevorstehenden Haftverhandlung verzichten (§ 175 Abs 4 StPO). Nach Einbringen der Anklage ist die Wirksamkeit dieses Beschlusses auf Fortsetzung der Untersuchungshaft durch die Haftfrist nicht mehr begrenzt; Haftverhandlungen finden nach diesem Zeitpunkt nur statt, wenn der Angeklagte seine Enthaftung beantragt und darüber nicht ohne Verzug in einer Hauptverhandlung entschieden werden kann (§ 175 Abs 5 StPO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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