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16R80/25i•OLG Wien 16R80/25i
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Sonntag als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Ingemarsson und Mag. Janschitz in der Rechtssache der klagenden Partei A* GmbH, FN , *, vertreten durch Schaffer Sternad Rechtsanwälte OG in Wien, wider die beklagte Partei Hon.Prof. Dr. B, M.B.L.-HSG, LL.M (), geboren am **, Rechtsanwalt, **, wegen EUR 49.290,22 sA, über die Berufung der beklagten Partei (Berufungsinteresse EUR 27.556,76) gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 24.2.2025, **28, in nichtöffentlicher Sitzung in nicht öffentlicher Sitzung den
B e s c h l u s s
gefasst:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil, das im Umfang der Abweisung des Mehrbegehrens von EUR 21.733,46 samt Zinsen in Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus EUR 21.733,46 seit 21.4.2024 sowie des Zinsenmehrbegehrens in Höhe von 12,58 % aus EUR 9.338,10 von 12.9.2023 bis 7.10.2023, aus EUR 10.181,10 von 11.11.2023 bis 31.12.2023 und 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus EUR 10.181,10 ab 1.1.2024 bis 7.4.2024 sowie aus EUR 4.966,20 EUR ab 11.3.2024 bis 7.4.2024 (Spruchpunkt 4.) unbekämpft in Rechtskraft erwachsen ist, wird im Übrigen aufgehoben und die Rechtssache insoweit zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Begründung:
Der Beklagte ist Rechtsanwalt und (war) selbstständig vertretungsbefugter Geschäftsführer der C* Rechtsanwälte GmbH. Seit zumindest dem Jahr 2018 war die Klägerin in steuerrechtlichen Belangen für den Beklagten persönlich tätig.
Für ihre Tätigkeiten zwischen dem ersten Halbjahr 2022 bis inklusive Dezember 2023 stellte die Klägerin dem Beklagten folgende Honorarnoten mit jeweils einer Zahlungsfrist von 10 Tagen über einen Betrag von insgesamt EUR 107.556,76 (inkl 20 % USt) aus:
• Honorarnote Nr 220492 vom 23.8.2022 in der Höhe von EUR 19.102,80
• Honorarnote Nr 220689 vom 15.11.2022 in der Höhe von EUR 42.412,50
• Honorarnote Nr 221161 vom 08.2.2023 in der Höhe von EUR 2.829,90
• Honorarnote Nr 230041 vom 25.4.2023 in der Höhe von EUR 18.726,16
• Honorarnote Nr 230597 vom 01.9.2023 in der Höhe von EUR 9.338,10
• Honorarnote Nr 230730 vom 31.10.2023 in der Höhe von EUR 10.181,10
• Honorarnote Nr 231340 vom 29.2.2024 in der Höhe von EUR 4.966,20.
Der Beklagte zahlte hierauf - jeweils ohne Widmung - am 11.12.2023 EUR 40.000, am 8.1.2024 EUR 20.000 und am 5.3.2024 EUR 20.000 an die Klägerin.
Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Zahlung von EUR 49.290,22 sA.
Der Beklagte habe das oben genannte Honorar in Höhe von insgesamt EUR 107.556,76 nur zum Teil bezahlt, weshalb noch EUR 27.556,76 offen aushaften würden. Bei Anrechnung der geleisteten Teilzahlung jeweils auf die älteste Schuld hafteten aus der Honorarnote Nr 230041 restlich EUR 3.071,36 aus. Die Honorarnoten Nr 230597, Nr 230730 und Nr 231340 hafteten zur Gänze aus.
Der Beklagte habe ein aufwendiges Steuerverfahren beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) anhängig gehabt, in welchem die Klägerin eine Revision an den VwGH vorbereitet habe. Auf Wunsch des Beklagten sei in der Folge Rechtsanwalt Dr. D* von der Kanzlei E* (kurz Kanzlei E*) beigezogen worden. Dieser habe angeraten, zunächst eine Beschwerde an den VfGH zu richten. Nach Ablehnung der Behandlung der Beschwerde durch den VfGH habe die Kanzlei E* eine Revision an den VwGH ausgearbeitet, wobei sie auf dem Entwurf der Klägerin bei der Aufbereitung des Sachverhaltes sowie deren steuerlicher Expertise aufgebaut habe. Die diesbezüglichen Leistungen der Klägerin seien fachgemäß und zweckentsprechend gewesen. Die finale Fertigstellung der Revision sei der Klägerin ausschließlich deshalb nicht mehr möglich gewesen, weil der Beklagte die noch erforderlichen Informationen nicht erteilt habe.
Dem Beklagten seien detaillierte Leistungsverzeichnisse spätestens im September 2023 vorgelegen. Er habe genau gewusst, welche Leistungen von der Klägerin verrechnet worden seien und es sei ihm die Anzahl der verrechneten Stunden seit langem nachvollziehbar.
Darüber hinaus habe der Beklagte das Honorar für den auf ihn entfallenen Anteil für das Projekt F* von EUR 21.733,46 nicht gezahlt, sodass an Kapital insgesamt EUR 49.290,22 offen aushafte.
Die vom Beklagten eingewandte Gegenforderung bestehe nicht zu Recht.
Der Beklagte bestritt, beantragte, die Klage abzuweisen und wandte eine Gegenforderung von EUR 43.294 ein.
Er brachte – soweit für diese Entscheidung wesentlich – vor, dass er Verbraucher sei und die eingeklagte Forderung mangels Aufschlüsselung nicht fällig sei. Die Leistungsbeschreibungen in den Leistungsverzeichnissen seien vor allem für das vom Beklagten persönlich geführten Steuerverfahren ungenügend.
Für die in die Honorarnote Nr 220689 aufgenommene Position von EUR 35.343,75 „Betreuung Rechtsmittelverfahren“ fehle eine aussagekräftige Beschreibung der jeweiligen Teilleistungen. Dutzende Stunden mit der bloßen Bezeichnung „Überarbeitung Schriftsatz“ oder dergleichen zu verrechnen, ermögliche dem Rechnungsempfänger keine sachgerechte Überprüfung. Hinzu komme, dass die von der Klägerin erbrachten Leistungen im Zusammenhang mit der Verfassung einer VwGHBeschwerde nicht nur mangels Brauchbarkeit nicht zu honorieren seien, sondern dem Beklagten einen beträchtlichen Zusatzaufwand beschert hätten, weil dieser die Anwaltssozietät E* einschalten habe müssen, um eine fachgerecht gestaltete und insbesondere auch den verfahrensrechtlichen Anforderungen im VwGHVerfahren entsprechende Revisionsschrift zustande zu bringen, was dem Beklagten Kosten in Höhe der Gegenforderung verursacht habe. Nach der Übergabe der Sache an die Kanzlei E* Rechtsanwälte GmbH - und zwar spätestens mit EMail des Klägers vom 25.7.2022 an Dr. D* unter Beischluss des Revisionsentwurfs – sei die Klägerin nicht mehr beauftragt gewesen, weil die Zuständigkeit der Bearbeitung gewechselt habe. Hinzu trete, dass der von der Klägerin verfasste Entwurf der VwGHRevision sowohl in materiellrechtlicher als auch in verfahrensrechtlicher und in sprachlicher Hinsicht untauglich gewesen sei. Daher habe er von der Kanzlei E* nicht sinnvoll bzw mit dem Resultat eigener Zeitersparnis verwendet werden können.
Gleiches gelte für die in die Honorarnote Nr 230041 (Sonderberatung im Zusammenhang mit BFGBeschwerde, Spaltung C* GmbH und Einfuhr G* NOVAAnmeldung) mit einem Betrag von netto EUR 14.993,63. Auch hier stehe der mit dem Rechtsmittelverfahren zusammenhängende Teil nicht zu.
Mit dem angefochtenen Urteil erkannte das Erstgericht die Klagsforderung mit EUR 27.556,76 zu Recht und die Gegenforderung als nicht zu Recht bestehend. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren im Betrag von EUR 27.556,76 sA statt und wies das Mehrbegehren im Umfang von EUR 21.733,46 sA und das Zinsenmehrbegehren unbekämpft ab. Die Prozesskosten hob es gegeneinander auf.
Es stellte dazu neben dem eingangs bereits wiedergegebenen Sachverhalt den auf den Urteilsseiten 5 bis 13 ersichtlichen fest, auf den verwiesen und aus dem hervorgehoben wird:
„Den Geschäftsführer der Klägerin, Dr. H*, und den Beklagten verbindet seit vielen Jahren sowohl eine Geschäftsbeziehung als auch eine Freundschaft. Die Klägerin verrechnete dem Beklagten für ihre erbrachten Tätigkeiten seit vielen Jahren lediglich inflationsadaptiert dieselben Stundensätze, die der Beklagte bis zum Jahr 2022 immer unbeanstandet bezahlte. […]
Die Klägerin vertrat den Beklagten insbesondere in einem langjährigen Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht (BFG), indem es um die Versteuerung von Einkommen aus den Jahren 2004 bis 2007 ging. In diesem Zusammenhang war zunächst die Igesellschaft mbH für den Beklagten als Steuerberaterin tätig und übernahm die Klägerin von dieser im Jahr 2019 die Agenda. Bei der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht am 24.5.2022 waren der Geschäftsführer der Klägerin, Dr. H (Senior Partner) sowie Dr. J*, ein Mitarbeiter der Klägerin (Senior Manager), anwesend. Der Beklagte sowie Dr. H* waren zuversichtlich, dass dieses Verfahren für den Beklagten einen positiven Ausgang nimmt. Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 22.6.2022 endete dieses Verfahren jedoch wider diesen Erwartungen nicht im Sinne des Beklagten.
Für die tatsächlich erbrachten Arbeiten der Klägerin im Zusammenhang mit dem Steuerverfahren vor dem Bundesfinanzgericht, insbesondere für Besprechungen mit dem Beklagten, die Erstellung eines Schriftsatzes, die Vorbereitung der Verhandlung beim BFG sowie die Teilnahme an der Verhandlung und die erste grobe Durchsicht des BFGErkenntnisses vom 22.6.2022 wendeten die Mitarbeiter der Klägerin im ersten Halbjahr 2022 insgesamt folgende Arbeitsstunden auf: Dr. J* als Senior Manager 32 Stunden und Dr. H* als Senior Partner acht Stunden. Diese Anzahl an Stunden war angemessen und notwendig, um die der Klägerin obliegenden Angelegenheiten ordnungsgemäß zu verrichten. Unter Berücksichtigung der oben angeführten Stundensätze verrechnete die Klägerin dem Beklagten für diese erbrachten Leistungen mittels Honorarnote 220492 vom 23.8.2022 unter der Position „Betreuung Rechtsmittelverfahren“ einen Betrag von netto EUR 12.880. Für die laufende steuerliche Beratung sowie die Personalverrechnung Jänner bis Juni 2022 samt diesbezüglicher Sonderberatung verrechnete die Klägerin mit selber Honorarnote dem Beklagten weitere EUR 3.039,00 netto.
Nach Erhalt des BFGErkenntnisses tauschten sich der Beklagte und Dr. H* sowohl via SMS als auch telefonisch aus, wobei der Beklagte Dr. H* bereits am 29.6.2022 mitteilte, dass sie jetzt versuchen müssen, „alle Register zu ziehen“. Beiden war bekannt, dass sie insgesamt sechs Wochen Zeit für eine Revision an den VwGH hatten, auch dass es die Möglichkeit einer Beschwerde an den VfGH gibt, wobei eine solche ausschließlich ein eingetragener Rechtsanwalt und somit kein Mitarbeiter der Klägerin einbringen darf.
Dr. H* teilte dem Beklagten mit, dass er für die weiteren Arbeiten Dr. J* einbeziehen werde, womit der Beklagte einverstanden war. Der Beklagte zeigte sich zu keiner Zeit mit den erbrachte Leistungen der Klägerin unzufrieden. Vielmehr erklärte er mit EMail vom 6.7.2022 gegenüber Dr. H* und Dr. J* ausdrücklich Nachstehendes (./R2):
‚[…] Mir ist jetzt ganz wichtig, dass diese Sache mit größter Wichtigkeit und Dringlichkeit maximal professionell behandelt wird. […]
Meines Erachtens brauchen wir zusätzlich einen einschlägig versierten Anwalt - und zwar wohl auch dann, wenn wir nur eine VwGHBeschwerde machen, weil es hier natürlich auch um Verfahrensfragen geht und in Anbetracht der wirtschaftlichen Bedeutung für mich ein Vieraugenprinzip sinnvoll ist. Ich denke auch, die Option, zuerst den VfGH anzurufen und in eventu den VwGH, sollte unter Hinzuziehung des Anwaltes rasch und ernsthaft geprüft werden.
Im Auge habe ich Herrn Kollegen Dr. D* (von E*), den ich ein bisschen kenne. […] Kennst Du ihn, lieber H*? Ihr könnt ihn gerne direkt kontaktieren und von mir schön grüßen lassen. Wenn es ihm irgendwie zeitlich möglich ist, denke ich schon, dass er so eine für mich persönliche Sache übernehmen würde. Es muss halt die Zusammenarbeit gut funktionieren.
Wichtig ist mir, dass jetzt etwas weiter geht und Du/Sie die Sache vorantreiben – ideal wäre, wenn es bis Ende kommender Woche einen ersten Rohentwurf gibt, in den zumindest der Input von A* eingeflossen ist.
Den Antrag auf Gewährung aufschiebender Wirkung müssen wir natürlich auch stellen und vorbereiten. Da werde ich mir parallel auch eine Argumentation überlegen.
Bitte daher um Action! […]‘
In weiterer Folge recherchierte Dr. J* zunächst zum Thema aufschiebende Wirkung, auch befasste er sich mit den relevanten Rechtsfragen, wobei er auch Sachverständigengutachten aus früheren von der Klägerin betrauten Verfahren mit einer ähnlichen Sachverhaltsgrundlage durcharbeitete. In weiterer Folge begann Dr. J* damit, einen ersten Entwurf einer Revision an den VwGH auszuarbeiten. Dr. H* erklärte dem Beklagten, dass aus seiner Sicht eine Zusammenarbeit mit der Kanzlei E* möglich sei, weshalb sich der Beklagte via EMail vom 18.7.2022 an Dr. D* wandte und ihn darum bat, ihn in einer privaten Angelegenheit zu vertreten, womit dieser einverstanden war.
Noch vor der ersten gemeinsamen Besprechung übermittelte Dr. J* an Dr. D* und in cc an den Beklagten sowie Dr. H* einen ersten Entwurf für eine Revision an den VwGH. Daraufhin fand am 26.7.2022 eine erste persönliche Besprechung mit Dr. D*, Dr. H*, Dr. J* und dem Beklagten statt, bei der die weitere gemeinsame Vorgehensweise besprochen wurde. Sämtliche Anwesende einigten sich dahingehend, dass diese fortan in der Sache zusammenarbeiten und zunächst eine Beschwerde beim VfGH, allenfalls im Anschluss eine Revision an den VwGH durch die Kanzlei E* eingebracht wird. Dem lag die Überlegung zu Grunde, dass in diesem Fall nach Ablehnung durch den VfGH noch eine Anrufung des VwGH möglich ist. Des weiteren herrschte unter den Anwesenden Einigkeit darüber, dass Dr. J* seinen Entwurf der Revision an den VwGH nochmals weiter überarbeitet, bevor er diesen der Kanzlei E* zur weiteren Bearbeitung überlässt. Der Beklagte bat Dr. H* und Dr. J* ausdrücklich darum, sämtliche ihnen zu Verfügung stehende Unterlagen sowie die bereits erfolgten Recherchearbeiten an Dr. D* weiterzuleiten und in weiterer Folge selbständig mit den Mitarbeitern von Dr. D* Kontakt zu halten, um wenn nötig entsprechende Auskünfte zu erteilen, was diese später auch stets taten. In weiterer Folge arbeiteten die Mitarbeiter der Kanzlei E* sodann die Beschwerde an den VfGH sowie einen Stundungsantrag aus, während Dr. H* und Dr. J* parallel weiterhin an der Revision an den VwGH arbeiteten. Dr. J* übermittelte mehrfach entsprechende Entwürfe einer Revisionsschrift an den Beklagten, in cc auch an die Kanzlei E*, dies zuletzt am 6.8.2022. Die Mitarbeiter der Kanzlei E* übernahmen bei der Erstellung ihrer Entwürfe sowohl die Sachverhaltsaufbereitung als auch die bereits erfolgten Rechercheergebnisse von Dr. J*, wodurch ihrerseits eine Arbeitsersparnis eintrat. Auch von Seiten der Kanzlei E* wurden Entwürfe ihrer Beschwerde an den VfGH mehrfach an die Klägerin zur Durchsicht und der Bitte um Anmerkungen übermittelt. Es fanden zwischen den Beteiligten auch mehrfach telefonische Besprechungen sowie EMailKorrespondenzen zur Abstimmung statt. Der Beklagte war nicht immer detailliert in die Zusammenarbeit zwischen den Mitarbeitern der Klägerin und der Kanzlei E* eingebunden, wusste und wollte jedoch, dass sich diese vollumfänglich in der Agenda austauschen und zusammenarbeiten. Da der Beklagte für die Kanzlei E* auch oft nicht erreichbar war, wandten sich diese immer wieder an Mitarbeiter der Klägerin, um entsprechende Informationen zu erhalten. Am 08.08.2022 reichte die Kanzlei E* mit Zustimmung des Beklagten sodann die Verfassungsgerichtshofbeschwerde samt Antrag auf aufschiebende Wirkung ein.
Für sämtliche im 3. Quartal 2022 tatsächlich erbrachten Arbeiten der Klägerin im Zusammenhang mit der Betreuung in diesem Rechtsmittelverfahren wendeten die Mitarbeiter der Klägerin insgesamt folgende Stundenanzahl an Arbeitsaufwand an: Dr. J* als Senior Manager 84,72 Stunden und Dr. H* als Senior Partner 17,25 Stunden. Diese Anzahl an Stunden war angemessen und notwendig, um die der Klägerin obliegenden Angelegenheiten ordnungsgemäß zu verrichten. Unter Berücksichtigung der oben angeführten Stundensätze verrechnete die Klägerin dem Beklagten für diese erbrachten Leistungen mittels Honorarnote 220689 vom 15.11.2022 unter der Position „Betreuung Rechtsmittelverfahren“ einen Betrag von netto EUR 32.488,50. Für die Erstellung der Steuererklärung 2021 sowie die Personalverrechnung Juli bis September 2022 samt diesbezüglicher Sonderberatung und die Sonderberatung im Zusammenhang mit der Gewinnausschüttung verrechnete die Klägerin mit selber Honorarnote weitere EUR 2.855,25 netto.
Im 4. Quartal 2022 wendeten die Mitarbeiter der Klägerin für die getätigten Arbeiten in Zusammenhang mit der Beschwerde gegen den inzwischen abgewiesenen Stundungsantrag insgesamt folgende Stundenanzahl an Arbeitsaufwand auf: Dr. J* als Senior Manager eine Stunde und Dr. H* als Senior Partner zwei Stunden (./C, 2: letzten drei Leistungen). Diese Anzahl an Stunden war angemessen und notwendig, um die der Klägerin obliegenden Angelegenheiten ordnungsgemäß zu verrichten. Unter Berücksichtigung der oben angeführten Stundensätze verrechnete die Klägerin dem Beklagten für diese erbrachten Leistungen mittels Honorarnote 221161 vom 8.2.2023 unter der Position „Sonderberatung iZm Rechtsmittelverfahren“ einen Betrag von netto EUR 1.120. Für die laufende steuerliche Beratung sowie die Personalverrechnung Oktober bis Dezember 2022 samt diesbezüglicher Sonderberatung verrechnete die Klägerin dem Beklagten mit selber Honorarnote weitere EUR 1.238,25 netto.
Im Jänner 2023 lehnte der VfGH den Antrag auf aufschiebende Wirkung ab. In weiterer Folge beschäftigten sich Dr. H* und Dr. J* mit den vorgeschriebenen Stundungszinsen und brachten diesbezüglich nach Absprache mit dem Beklagten eine Beschwerde beim VfGH ein. Für diese erbrachten Leistungen wendeten Dr. J* 2,75 Stunden und Dr. H* 2,5 Stunden an Arbeitszeit auf.
Diese Anzahl an Stunden war angemessen und notwendig, um die der Klägerin obliegenden Angelegenheiten ordnungsgemäß zu verrichten. Unter Berücksichtigung der oben angeführten Stundensätze verrechnete die Klägerin dem Beklagten für diese erbrachten Leistungen mittels Honorarnote 230041 vom 25.4.2023 unter der Position „Sonderberatung iZm BFGBeschwerde, Spaltung C* GmbH, Einfuhr G*, NOVA Anmeldung“ unter anderem einen Betrag von netto EUR 2.018,75.
Da der Beklagte Anfang des Jahres 2023 Dr. H* mitteilte, dass er sich von seinen Partnern trennen möchte und eine Spaltung von C* Rechtsanwälte GmbH wünsche, fanden in diesem Zusammenhang mehrere Besprechungen zwischen Mitarbeitern der Klägerin und dem Beklagten statt. Auch kaufte sich der Beklagte einen PKW der Marke G* in Deutschland, wobei die Mitarbeiter der Klägerin in diesem Zusammenhang Recherchen über die bei der Einfuhr anfallende Normverbrauchsabgabe anstellten und schlussendlich das Fahrzeug auf Wunsch des Beklagten auf dessen Lebensgefährtin anmeldeten. In diesem Zusammenhang verrechnete die Klägerin ebenfalls mit Honorarnote 230041 vom 25.4.2023 wiederum unter der Position „Sonderberatung iZm BFGBeschwerde, Spaltung C* GmbH, Einfuhr G*, NOVAAnmeldung“ einen weiteren Betrag von netto EUR 12.974,88. Für Steuererklärungen sowie die Personalverrechnung Jänner bis März 2023 samt diesbezüglicher Sonderberatung verrechnete die Klägerin mit selber Honorarnote weitere EUR 611,50 netto.
Im zweiten Quartal 2023 fielen bei der Klägerin keine Tätigkeiten in Bezug auf das gegenständliche Rechtsmittelverfahren an und verrechnete die Klägerin dem Beklagten mit Honorarnote 2305975 vom 01.9.2023 dementsprechend keine Kosten dafür. Vielmehr fanden in diesem Zeitraum umfassende Gespräche und Beratungsleistungen in Bezug auf die vom Beklagten angestrebte Trennung bzw. Spaltung der C* Rechtsanwälte GmbH statt. Für die Personalverrechnung April bis Juni 2023 samt der Sonderberatung in Bezug auf die Trennung der Gesellschaft verrechnete die Klägerin mit dieser Honorarnote insgesamt EUR 7.781,75 netto.
Da der Beklagte bis Ende September 2023 keinerlei Zahlungen aufgrund der letzten fünf Honorarnoten der Klägerin (./A bis ./E) leistete, forderte zunächst Dr. H* den Beklagten mündlich auf, entsprechenden Zahlungen nachzukommen. Der Beklagte forderte sodann die Übermittlung von einzelnen Leistungsverzeichnissen zu den Honorarnoten. Da entsprechende Honorarnoten der Klägerin zunächst ohne Leistungsverzeichnisse übermittelt wurde, übermittelte eine Mitarbeiterin der Klägerin am 27.09.2023 auf dessen Wunsch nochmals sämtlich bis dahin offenen Honorarforderungen samt Leistungsverzeichnissen. Dennoch erfolgte von Seiten des Beklagten keine Zahlung. Daraufhin übermittelte Dr. H* dem Beklagten am 23.10.2023 nochmalig ein EMail, in dem er um dringende Zahlung der offenen Honorarnoten bat. Darin wies er ausdrücklich darauf hin, dass bei der Erstellung der Honorarnoten eine klare Abgrenzung zwischen dem Beklagten und der C* Rechtsanwälte GmbH vorgenommen worden sei, weshalb Leistungen nicht doppelt verrechnet wurden. Ebenso wies er darauf hin, dass Dr. H* der Meinung sei, dass der VfGH keine aufschiebende Wirkung gewähren werde, worauf er bereits in der Vergangenheit hingewiesen habe und es zutreffend sei, dass der letzte Entwurf der VwGHRevision noch einer eingehenden Bearbeitung bedurft hätte, weil die Klägerin die Ausarbeitung nicht abgeschlossen habe und der Beklagte nunmehr Dr. E* damit beauftragt habe.
In Hinblick auf einen neuerlich abgewiesenen Stundungsantrag hielt Dr. J* im dritten Quartal 2023 zunächst Rücksprache mit der Kanzlei E* wegen einer Beschwerde gegen diese Entscheidung. Auch fand eine Korrespondenz zwischen Dr. D* und Dr. J* in Bezug auf eine Replik des Finanzamtes in Bezug auf das Verfahren vor dem VfGH statt. Insgesamt wendete Dr. J* für seine diesbezüglich verrichteten Tätigkeiten 3,47 Stunden an Arbeitsaufwand auf und verrechnete die Klägerin dem Beklagten mit Honorarrechnung 230730 vom 31.10.2023 EUR 1.127,75 netto für die tatsächlich entstandenen Tätigkeiten aufgrund der genannten Angelegenheiten. Für die Personalverrechnung Juli bis September 2023 sowie der Sonderberatung in Bezug auf die Trennung der Gesellschaft verrechnete die Klägerin mit selber Honorarnote weitere EUR 7.356,50 netto.
Im Oktober 2023 lehnte der VfGH die Beschwerde über die Abweisung gegen den Aussetzungsantrag ab. In diesem Zusammenhang fand nochmals eine Korrespondenz zwischen der Kanzlei E* und Dr. H* statt. Am 22.11.2023 brachte die Kanzlei E* schließlich eine VwGHRevision im Namen des Beklagten ein. Insgesamt wendete Dr. H* im dritten Quartal 2023 in Zusammenhang mit dem Rechtsmittelverfahren nochmals 1,25 Stunden auf. Unter Berücksichtigung des oben angeführten Stundensatzes verrechnete die Klägerin dem Beklagten für diese erbrachten Leistungen mittels Honorarnote 231340 vom 29.2.2024 unter der Position „Laufende Beratung laut beiliegendem Leistungsverzeichnis“ unter anderem einen Betrag von netto EUR 437,50. Für die weiteren, nicht mit dem verfahrensgegenständlichen Rechtsmittelverfahren in Zusammenhang stehenden tatsächlich verrichteten Tätigkeiten, verrechnete die Klägerin dem Beklagten weitere EUR 3.557 sowie für die Personalverrechnung Oktober bis Dezember 2023 EUR 144.
Insgesamt verrechnete die Klägerin dem Beklagten für die im Steuerverfahren vor dem Bundesfinanzgericht und dem anschließenden Rechtsmittelverfahren tatsächlich verrichteten Tätigkeiten somit einen Betrag von netto EUR 50.072,50. Die aufgewendeten Stunden der Mitarbeiter der Klägerin für die Betreuung des Beklagten in dieser Angelegenheit waren insgesamt angemessen und notwendig.
Am 28.3.2024 übermittelte die Klägerin dem Beklagten die zuvor bereits übermittelten Leistungsverzeichnisse nochmals, zudem die restlichen Leistungsverzeichnisse für das Jahr 2023. In sämtlichen Leistungsverzeichnissen der Klägerin sind für jede erbrachte Leistung die Tätigkeitsgruppe (wie etwa Personalverrechnung, Steuer oder Sonderberatung), die Berufsgruppe (wie etwa Payroll Accountant, Senior Manager oder Senior Partner), das Datum der erbrachten Leistung, die aufgewendete Stundenanzahl, der anzuwendende Stundensatz, das sich daraus ergebende Honorar und ein Arbeitsberichttext angeführt. Bei dem Arbeitsberichttext handelt es sich um eine kurz stichprobenartige Beschreibung der erbrachten Leistung, wie beispielsweise ‚Überarbeitung Revision‘, ‚Recherche‘ und ‚Besprechung und Vorbereitung‘.“
Rechtlich folgerte das Erstgericht zusammengefasst (und soweit im Berufungsverfahren relevant), dass die Fälligkeit des Honorars die Kenntnis des Auftraggebers von der Höhe seiner Schuld voraussetze. Die Fälligkeit erfordere eine Rechnungslegung durch den Beauftragten, damit der Auftraggeber – wegen des in aller Regel vorweg nicht feststehenden Umfangs der Geschäftsbesorgungsleistung – die korrekte Honorarhöhe feststellen könne. Eine ordnungsgemäße Honorarnote liege vor, wenn unter Berücksichtigung der Art und des Umfanges der Tätigkeit sowie des Einblickes des Klienten dieser ausreichend über die Berechnungsunterlagen informiert werde. Sie habe nach den Grundsätzen der ordentlichen Rechnungslegung alle Angaben zu enthalten, die eine Überprüfung der Angemessenheit des Entgelts zuließe. Sei ein Honorar nach Zeitaufwand vereinbart worden, so diene die Rechnungslegungspflicht daher auch der Überprüfung der Angemessenheit des vom Beauftragten verrechneten Zeitaufwands.
Die Klägerin schulde im vorliegenden Fall lediglich sorgfältiges Bemühen. Die Fälligkeit des Entgelts sei daher nicht von der Erbringung eines Werks sondern von der ordnungsgemäßen Rechnungslegung abhängig. Mit der Übermittlung der jeweiligen Leistungsverzeichnisse, die nach den Feststellungen stets gesondert die Anzahl der aufgewandten Stunden pro einzelner Leistung und den verrechneten Stundensatz aufgewiesen hätten, seien die Honorare der Klägerin fällig geworden. Die Leistungsverzeichnisse würden den notwendigen Inhalt aufweisen, sodass eine Überprüfung der Angemessenheit der Höhe durch den Beklagten möglich gewesen sei.
Da die aufgewendeten Stunden nach den Feststellungen auch angemessen und notwendig gewesen seien, stehe der Klägerin der Klagsbetrag von EUR 27.556,76 sA zu.
Hinsichtlich des Honorars für das Projekt „F*“ von insgesamt EUR 21.733,46 sei der Beklagte nicht passiv legitimiert, das Klagebegehren sei daher in diesem Umfang abzuweisen.
Nur gegen den klagstattgebenden Teil des Urteils wendet sich die Berufung des Beklagten wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, der Berufung stattzugeben und die Klage zur Gänze abzuweisen; in eventu das Urteil im angefochtenen Teil aufzuheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Die Klägerin beantragt der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist im Sinne des Aufhebungsantrags berechtigt.
Aus Gründen der Zweckmäßigkeit wird sogleich auf die Rechtsrüge eingegangen:
1.1. Die rechtliche Überprüfung einer Entscheidung durch das Rechtsmittelgericht erfolgt nur insoweit, als im Rahmen einer Rechtsrüge Rechtsfragen zu (selbständigen) Ansprüchen und Einwendungen ausgeführt worden sind. (RS0043352 [T30]). Bezieht sich die Rechtsrüge nur noch auf eine von mehreren selbständigen Forderungen oder Gegenforderungen bzw wird ein Anspruch aus mehreren selbständigen rechtserzeugenden Tatsachen abgeleitet oder bestritten, dann sind die anderen Ansprüche oder Einwendungen außer Betracht zu lassen, ist doch das Rechtsmittelgericht an eine Beschränkung der Klagegründe (und Einwendungen) durch den Rechtsmittelwerber gebunden (RS0043352 [T23]).
1.2. Da der Beklagte weder in der Anfechtungserklärung, noch in den Rechtsmittelanträgen oder in der Rechtsrüge auf die Gegenforderung eingegangen ist, ist sie aus dem Verfahren ausgeschieden (RS0043312).
Die Berufung wendet sich nur mehr gegen die Honorierung jener Leistungen, die mit dem Steuerverfahren vor dem VwGH (Honorarnote ./B: Position „Betreuung Rechtsmittelverfahren“ EUR 32.488,50 und Honorarnote ./D: „Sonderberatung“ EUR 14.993,63) im Zusammenhang stehen. Dies zusammengefasst mit den Argumenten, die diesbezüglichen Forderungen seien seit der Übernahme durch RA Dr. D* bzw der Kanzlei E* nicht beauftragt gewesen, jedenfalls seien sie nicht fällig und auch nicht angemessen. Nur diese Forderungen sind daher im fortgesetzten Verfahren noch gegenständlich und zu prüfen.
2. Soweit die Klägerin vorbringt, dass bei Anrechnung der geleisteten Teilzahlung von EUR 80.000 auf die älteste Schuld aus der Honorarnote Nr 230041 restlich ein Betrag von EUR 3.071,36 und die Honorarnoten Nr 230597, Nr 230730 und Nr 231340 zur Gänze aushaften würden, stehen dem Beklagten die Einwände – wovon das Erstgericht auch zutreffend ausging – gegen die verzeichneten Leistungen auch aus den Honorarnoten Nr 220689 und Nr 230041 zu, weil bei einer Geschäftsverbindung wie der hier vorliegenden der Grundsatz gilt, dass alle Posten insoferne ein Ganzes bilden, als die einzelnen Teilzahlungen nicht auf bestimmte Posten, sondern auf das Ganze geleistet werden (RS0033451).
3.1. Auf einen Verstoß des Transparenzverbots hat sich der Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren nicht berufen, die Berufung verstößt in diesem Punkt gegen das im Berufungsverfahren herrschende Neuerungsverbot.
Der Beklagte wendet sich in der Rechtsrüge gegen die Rechtsmeinung des Erstgerichts, dass die im Zusammenhang mit dem Steuerverfahren nach dem 6.7.2022 verzeichneten Leistungen ausreichend konkretisiert und fällig seien. Zudem sei die Kooperation mit der Kanzlei E* und die Versorgung sowie die Beantwortung von Rückfragen zwar gewollt gewesen, die Weiterbearbeitung von untauglichen Entwürfen (insbesondere nach dem 26.7.2022) aber nicht.
Zutreffend weist der Beklagte in der Berufung darauf hin, dass im vorliegenden Fall zwischen der Frage der Fälligkeit der verrechneten Leistungen und der der Angemessenheit der verrechneten Leistungen zu trennen ist.
3.2. Mit einer Rechnung wird dem Auftraggeber gegenüber nur klargestellt, was ihm für das Werk/die Dienstleistung (hier für die Leistungen im Zusammenhang mit dem VwGHVerfahren) verrechnet wird. Davon ist zu trennen, dass ungeachtet der Prüffähigkeit einer Rechnung der Auftragnehmer, der ein Honorar begehrt, den Nachweis für die tatsächliche Verrichtung seiner Leistung und die Erforderlichkeit der Maßnahmen zu erbringen hat, wenn diese Tatsachen im Verfahren von der Gegenseite bestritten werden, weil grundsätzlich jede Partei die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen zu beweisen hat, also die Behauptungs und Beweislast denjenigen trifft, der aus einem bestimmten Tatumstand für seinen Standpunkt etwas abzuleiten gedenkt (1 Ob 161/14d).
4. Das vereinbarte Honorar bestand hier in einem fixen Stundensatz, der nach Leistungen eines „Payroll Accountants“, eines „Associate“, eines „Managers“, eines „Senior Managers“, eines „Partners“ und eines „Senior Partners“ unterschied.
5.1. Nach ständiger Rechtsprechung wird der Werklohnanspruch, wenn seine Höhe mangels Vereinbarung eines Pauschalpreises nicht von Anfang an feststeht, erst fällig, sobald der Unternehmer Rechnung gelegt hat, da vorher weder der Unternehmer einen bestimmten Betrag fordern noch der Besteller einen bestimmten Betrag zahlen kann (vgl RS0017592).
Es genügt, wenn der Unternehmer die von ihm erbrachten Leistungen einzeln anführt und für das Werk ein Gesamtentgelt berechnet, das der Besteller auf seine Angemessenheit überprüfen kann (RS0021908; RS0022017). Eine ordnungsgemäße, ausreichend detaillierte Rechnung liegt vor, wenn unter Berücksichtigung der Art und des Umfangs des Werks sowie des Einblicks des Bestellers, dieser ausreichend über die Berechnungsunterlagen informiert wird, sodass er die Möglichkeit der Prüfung der Angemessenheit des verrechneten Entgelts besitzt. Ob diese Anforderungen erfüllt sind, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (10 Ob 61/12m mwN).
5.2. Der Entgeltgläubiger hat dem Schuldner in einem solchen Fall eine detaillierte Rechnung zuzumitteln, die alle Angaben enthalten muss, die eine Überprüfung der Angemessenheit (§ 1152 ABGB) zulassen. Das gilt auch für andere (als Werklohn)Forderungen, deren Höhe der Schuldner nicht kennen kann (so etwa auch für Kaufpreisforderungen: EvBl 1983/148). Auch die Honorarnoten von Steuerberatern können nur dann auf ihre Angemessenheit überprüft werden, wenn die einzelnen erbrachten Leistungen konkret angeführt werden. Aus der Rechnung müssen sich alle dafür maßgebenden Umstände erkennen lassen, insbesondere also Art, Umfang, Qualität und Schwierigkeit der erbrachten Leistung sowie der Zeitaufwand des Steuerberaters und seines Kanzleipersonals (vgl 4 Ob 573/89).
5.2. Dass die Honorarnoten der Klägerin diesen Anforderungen – entgegen der Ansicht des Erstgerichts - nicht entsprechen, geht aus den Feststellungen eindeutig hervor.
Die Klägerin brachte in diesem Zusammenhang aber auch vor, dass dem Beklagten ganz genau bekannt und ihm bewusst gewesen sei, welche Leistungen von der Klägerin verrechnet worden seien. Damit bringt sie vor, dass der Beklagte Kenntnis vom genauen Umfang der erbrachten Leistungen gehabt habe und eine detaillierte Darlegung der Leistungen daher nicht erforderlich gewesen sei.
6. Nach der herrschenden Rechtsprechung bedarf es grundsätzlich keiner richterlichen Anleitung zu einem Vorbringen, gegen das der Prozessgegner bereits Einwendungen erhoben hat. Angesichts solcher Einwendungen hat die andere Partei ihren Prozessstandpunkt selbst zu überprüfen und die erforderlichen Konsequenzen zu ziehen. Auch die Verpflichtung nach § 182a ZPO kann nicht bezwecken, das Gericht zur Erörterung eines Vorbringens zu zwingen, dessen Schwächen der Prozessgegner aufzeigte (RS0122365; zuletzt 7 Ob 43/21f; 8 Ob 91/20w).
7. Die Klägerin hat ihr Vorbringen bis dato nicht schlüssig dargelegt, welche konkreten Leistungen den in den Honorarnoten verzeichneten einzelnen Beträgen zugrunde lagen. Auf letzteres hat der Beklagte bereits in seinem Einspruch hingewiesen, indem er vorbrachte, es gebe keine aussagekräftige Beschreibung der jeweils erbrachten (Teil)Leistung. Nicht erörtert wurde mit der Klägerin, dass das Tatsachenvorbringen im Hinblick auf den Einblick des Beklagten zum Leistungsumfang ebenso nicht schlüssig ist.
Zusammenfasst reicht es zur schlüssigen Darlegung des Klagebegehrens nicht aus, einzelne Leistungen (vgl ON 17) nur allgemein (zB „Anschauen K* Unterlagen“, „Recherche“) zu umschreiben und vorzubringen der Beklagte hätte den Umfang gekannt, weil hier eine (inhaltliche) Überprüfung des Gerichts letztlich gar nicht möglich ist.
Die Klägerin wird daher im Hinblick auf die von ihr im Zusammenhang mit dem steuerlichen Rechtsmittelverfahren verrechneten Leistungen ein konkretes Tatsachenvorbringen dahingehend zu erstatten haben, welche Leistungen den einzelnen verrechneten Teilleistungen zugrunde lagen (was – für den Fall der Fälligkeit der Rechnung – schließlich auch Voraussetzung für die Überprüfung der Angemessenheit der Leistung ist) und warum und wann der Beklagte Kenntnis vom Umfang, der Qualität oder der Schwierigkeit der verzeichneten Teilleistungen gehabt haben soll, sodass diese nicht weiter aufzuschlüsseln gewesen seien. Nur so kann vom Gericht – Beauftragung vorausgesetzt - die Fälligkeit und für den Fall, dass das Erstgericht die Fälligkeit für gegeben erachtet, in einem „zweiten“ Schritt die Angemessenheit der verrechneten Leistungen geprüft werden.
Insbesondere wird die Klägerin auch zu konkretisieren haben, welche Leistungen der in Honorarnote ./D verrechneten Positionen dem Verfahren vor dem VwGH zuzuordnen sind.
Im Anschluss daran wird dem Beklagten die Möglichkeit einzuräumen sein, ein genauso detailliertes und konkretes Bestreitungsvorbringen zu erstatten, insbesondere auch substantiiert zur behaupteten Unbrauchbarkeit der noch gegenständlichen Leistungen.
All dies wurde mit der Klägerin bisher nicht erörtert. Dies zwingt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils nach § 496 Abs 1 Z 3 ZPO. Auch das Berufungsgericht darf nämlich die Parteien in seiner Entscheidung nicht mit einer Rechtsauffassung überraschen, die sie nicht beachtet haben und auf die sie das Gericht nicht aufmerksam gemacht hat (RS0037300).
7. Vollständigkeitshalber wird noch ausgeführt:
Der Beklagte rügt ua in der Berufung noch, dass das Erstgericht keine ausreichende Sachkunde zur Beurteilung der Angemessenheit der Leistungen gehabt habe und es richtigerweise entweder das beantragte Sachverständigengutachten oder doch von Amts wegen ein Sachverständigengutachten einholen hätte müssen. Damit weist er gerade noch erkennbar auf eine Verletzung von § 364 ZPO hin.
Das Gericht kann auch in Fällen, in welchen der Gegenstand zu seiner Beurteilung fachmännische Kenntnisse erfordert, dann ohne Zuziehung von Sachverständigen entscheiden, wenn die eigene Fachkunde oder das eigene Wissen des Richters diese Zuziehung überflüssig macht und die Parteien zustimmen (§ 364 ZPO). Daraus folgt, dass der Richter vor Anwendung der eigenen Fachkunde oder des eigenen Wissens mit den Parteien erörtern muss, warum er glaubt, auf einen Sachverständigen verzichten zu können (Rechberger in Rechberger/Klicka5 Rz 2 zu § 364).
Erfordert die Beurteilung einer Tatsachenfrage besondere Fachkunde, so ordnet die Zivilprozessordnung eine bestimmte Vorgangsweise an: Entweder ist ein Sachverständiger zu bestellen, oder das Gericht verwertet mit Zustimmung der Parteien seine eigene Fachkunde (2 Ob 133/98t). Daraus folgt, dass der Richter vor Anwendung der eigenen Fachkunde oder des eigenen Wissens mit den Parteien erörtern muss, warum er glaubt, auf einen Sachverständigen verzichten zu können (4 Ob 2341/96k).
Selbst wenn das eigene Wissen des erkennenden Richters zur Beantwortung dieser Frage ausgereicht hätte, wäre für dessen Verwertung jedenfalls die Zustimmung der Parteien erforderlich gewesen (§ 364 ZPO), die hier nicht vorliegt. Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren auch § 364 ZPO zu beachten haben.
8. Im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht unter Beachtung der Verfahrensvorschriften aufbauend auf den vorliegenden Tatsachenbehauptungen der Parteien eine hinreichende Sachverhaltsgrundlage zur abschließenden Klärung der vorliegenden Sach und Rechtsfragen festzustellen und auf dieser Basis neuerlich zu entscheiden haben.
Eine Ergänzung des Verfahrens durch das Berufungsgericht selbst kommt wegen der nicht absehbaren Weiterungen nicht in Betracht (§ 496 Abs 3 ZPO).
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