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10R56/25s•OLG Wien 10R56/25s
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Atria als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Oberbauer und den Richter Mag. Marchel in der Rechtssache der klagenden Partei Eigentümergemeinschaft A*, vetreten durch Mag. Nicole NeugebauerHerl, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei B* GmbH, FN **, **, wegen EUR 57.116,36 sA, über den Kostenrekurs der klagenden Partei (Rekursinteresse: EUR 1.182,74) gegen die im bedingten Zahlungsbefehl des Landesgerichts für ZRS Wien vom 15.5.2025, GZ **2, enthaltene Kostenentscheidung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird Folge gegeben und die im bedingten Zahlungsbefehl enthaltene Kostenentscheidung dahin abgeändert, dass sie wie folgt lautet:
„Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 4.318,08 (darin EUR 400,68 USt und EUR 1.914 Pauschalgebühr) bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.“
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 299,90 (darin EUR 49,98 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Die Klägerin begehrte mit Mahnklage vom 12.5.2025 von der Beklagten EUR 57.116,36 sA an Wohnbeiträgen und Sondervorschreibungen. Mit der Klage verband sie einen Antrag auf Klagsanmerkung gemäß § 27 Abs 2 WEG ob der betreffenden Liegenschaftsanteile der Beklagten. Die Kosten verzeichnete die Klägerin nach TP 3A mit insgesamt EUR 4.318,08.
Mit dem angefochtenen Beschluss erließ das Erstgericht den Zahlungsbefehl laut Klage und bestimmte die Kosten nach TP 2 I.1.b) RATG mit EUR 3.135,34, da eine kurze Darstellung möglich sei.
Gegen diese Kostenentscheidung richtet sich der Rekurs der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag, der Beklagten wie in der Mahnklage verzeichnet, Kosten nach TP 3A RATG in Höhe von EUR 4.318,08 aufzuerlegen.
Die Beklagte beteiligte sich nicht am Rekursverfahren.
Dem Rekurs kommt Berechtigung zu.
Die Klägerin argumentiert, nach ständiger Rechtsprechung des LGZ Wien fielen Klagen einer Eigentümergemeinschaft gegen einen Anteilseigentümer wegen rückständiger anteiliger Liegenschaftsaufwendungen nicht zu den in TP 2 RATG taxativ aufgezählten Klagen. Darüber hinaus sei im vorliegenden Fall auch keine kurze Darstellung des Sachverhalts möglich, würden doch rückständige Wohnbeiträge mehrerer unterschiedlicher Objekte eines säumigen Wohnungseigentümers für unterschiedliche Zeiträume geltend gemacht, was gerade im Hinblick auf das je Wohnungseigentumsobjekt zu beantragende Vorzugspfandrecht aufwendig sei und besonderer Sorgfalt bedürfe.
1. Nach der taxativen Aufzählung der Tarifpost 2 I.1.b) RATG sind zu honorieren: Saldoklagen, Darlehensklagen, Klagen auf Zahlung des Kaufpreises beweglicher Sachen oder des Entgeltes für Arbeiten und Dienste, Klagen auf Zahlung von Versicherungsprämien oder Beiträge für Körperschaften, auf Bezahlung des Bestandszinses, Mandatsklagen, Wechselmandatsklagen und scheckrechtliche Rückgriffsklagen, „sofern eine kurze Darstellung des Sachverhalts möglich ist“.
Gemäß TP 3A I.1.a) sind Klagen, soweit sie nicht unter TP 2 fallen, nach TP 3A zu honorieren.
2. Wie die Klägerin zutreffend ausführt, vertritt das LGZ Wien in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass Klagen einer Eigentümergemeinschaft gegen einen Anteilseigentümer wegen rückständiger anteiliger Liegenschaftsaufwendungen nicht zu den in TP 2 RATG taxativ aufgezählten Klagen zählten und daher, unabhängig davon, ob sie einfacher Natur sind, jedenfalls nach TP 3A zu honorieren seien (34 R 169/23i; 35 R 214/23i; 63 R 163/23w; 64 R 15/23p ua, jeweils mwN).
Auch das Oberlandesgericht Wien hat in seiner Entscheidung 16 R 98/18a diese Rechtsmeinung vertreten, der sich ebenso der erkennende Senat anschließt.
3. Darüber hinaus wäre selbst bei Annahme einer Analogie der rückständigen Wohnbeiträge zu den in TP 2 I.1.b) RATG genannten Bestandzinsen (vgl Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 3.41/6 und der dort angeführten gegenteiligen Entscheidungen) im hier zu beurteilenden Fall eine Honorierung nach TP 3A I.1.a) RATG gerechtfertigt, zumal rückständige Wohnbeiträge mehrerer unterschiedlicher Objekte der Beklagten für unterschiedliche Zeiträume geltend gemacht werden. Eine kurze, schablonenhafte Verfassung der Klage (vgl Obermaier aaO Rz 3.38) wäre daher nicht möglich gewesen.
Dem Rekurs war daher Folge zu geben und die Kostenentscheidung spruchgemäß abzuändern.
4. Die Kostenentscheidung im Rekursverfahren fußt auf §§ 41, 50 ZPO. Kostenrekurse sind nicht wie verzeichnet mit TP 3B, sondern lediglich nach TP 3A zu honorieren (TP 3A I.5b RATG).
5. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses folgt aus § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.
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