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2R132/25s•OLG Innsbruck 2R132/25s
Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht hat durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Berchtold als Vorsitzende sowie die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Dr. Tangl und den Richter des Oberlandesgerichts Mag. Ortner als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A*, wider die beklagte Partei B*, vertreten durch Dr. Stephan Opperer, Rechtsanwalt in 6410 Telfs, wegen EUR 101.705,05 s.A. über den Rekurs der klagenden Partei (Rekursinteresse EUR 3.112,--) gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 14.7.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
1. Dem Rekurs wird Folge gegeben und die angefochtene Entscheidung ersatzlos aufgehoben.
2. Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
begründung:
Mit Beschluss vom 4.9.2022 (ON 7) wurde der Klägerin Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs 1 Z 1 lit a bis f ZPO gewährt. Dieser Entscheidung lag eine monatliche Pension von EUR 749,51 (14 Mal jährlich) zugrunde. Die Klägerin verfügte über keine Ersparnisse und auch kein sonstiges Vermögen. Ihre Verbindlichkeiten beliefen sich auf ca EUR 154.000,--. Die Wohnkosten für sie und ihren Ehegatten betrugen monatlich EUR 800,--. In diesem Beschluss wurde die Klägerin darüber informiert, dass die Beträge, von deren Entrichtung sie einstweilen befreit wurde, nachzuzahlen sind, wenn und sobald sie ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts dazu imstande ist.
Von der Entrichtung der Pauschalgebühr für die Klage vom 11.8.2022 in Höhe von EUR 3.112,-- wurde die Klägerin vorläufig befreit. Weitere unter die gewährten Begünstigungen fallende Kosten sind nicht angefallen. Im Verfahren trat per 24.11.2022 Ruhen ein. Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt schloss die Klägerin mit der Beklagten einen außergerichtlichen Vergleich ab.
Mit Beschluss vom 19.5.2025 (ON 18) wurde die Klägerin gemäß § 71 Abs 3 ZPO aufgefordert, binnen 14 Tagen das mit diesem Beschluss übermittelte Formular zur Abgabe eines Vermögensbekenntnisses ausgefüllt zu retournieren. Das Erstgericht wies die Klägerin dabei auf die Rechtsfolge hin, wonach bei Änderung der Vermögensverhältnisse oder nicht rechtzeitigem Übermitteln des Vermögensbekenntnisses gemäß § 381 ZPO davon ausgegangen werden könne, dass sie mittlerweile in der Lage sei, die Beträge, von denen sie aufgrund der bewilligten Verfahrenshilfe befreit wurde, nachzuzahlen.
Mit Eingabe vom 10.6.2025 (ON 19) teilte der Ehemann der Klägerin mit, dass die Klägerin aufgrund ihres Gesundheitszustands nicht in der Lage sei, das Vermögensbekenntnis auszufüllen. Zudem könne er das dem Beschluss beigeschlossene Formular zur Abgabe des Vermögensbekenntnisses nicht mehr auffinden. Er ersuche daher und Fristverlängerung und Übermittlung eines neuen Formulars.
Mit Mitteilung vom 12.6.2025 (ON 20) übermittelte das Erstgericht der Klägerin erneut das auszufüllende Formular. Außerdem wurde die Klägerin aufgefordert, im Fall eines allfälligen Vergleichsabschlusses und Erhalt eines Betrags von der Beklagten, über dessen Verwendung bzw Verbleib Auskunft zu erteilen.
Mit Eingabe vom 3.7.2025 (ON 21) teilte der Ehemann der Klägerin mit, dass das Verfahren vergleichsweise erledigt worden sei. Der Vergleich beinhalte die Zahlung von EUR 50.000,-- an die Klägerin. Dieser Betrag sei von der Beklagten treuhänderisch an den damaligen Rechtsvertreter der Klägerin überwiesen worden. In mehreren Teilbeträgen seien der Klägerin insgesamt EUR 37.500,-- ausbezahlt worden. Den Restbetrag habe ihr Rechtsvertreter vereinbarungswidrig verwendet. Von den restlichen EUR 12.500,-- habe er EUR 3.895,80 an Honorarforderung in Abzug gebracht. Die ausbezahlten Beträge habe die Klägerin ua zur Rückzahlung privater Darlehen verwendet. Zudem sei ein Großteil des Gelds aufgrund ihres schlechten Gesundheitszustands für Therapien, Geräte und Hilfsmittel sowie für Reisen zu Spezialisten für Elektrostimulation nach Italien ausgegeben worden. Letztlich habe die Klägerin das Geld für eine Matratze, eine Couch sowie Kleidung ausgegeben. Diese Anschaffungen seien aufgrund ihres Gesundheitszustands erforderlich gewesen. Aktuell beziehe die Klägerin eine Mindestpension in Höhe von EUR 958,82 und Pflegegeld in Höhe von EUR 370,30. Nach Abzug der Sozialversicherung verbleibe ihr ein Betrag von monatlich EUR 1.271,59. Vermögen sei keines vorhanden. Die Klägerin übermittelte dem Erstgericht eine Urkunde der Pensionsversicherungsanstalt. Ein ausgefülltes Vermögensbekenntnis wurde nicht retourniert.
Mit dem angefochtenen Beschluss verpflichtete das Erstgericht die Klägerin, die im Verfahren angefallenen Pauschalgebühren in Höhe von EUR 3.112,--, von denen die Klägerin vorläufig befreit wurde, binnen 14 Tagen zurück zu zahlen. Sie habe trotz mehrfacher Aufforderung das Vermögensbekenntnis samt Belegen nicht übermittelt und sei ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Aus diesem Grund sei nicht feststellbar, ob abseits der Pensionsleistungen samt Pflegegeld ein weiteres Einkommen, Vermögen, finanzielle Verpflichtungen, Schulden oder Bargeldbestände vorhanden seien. Unter Anwendung des § 381 ZPO sei daher davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe weggefallen seien. Der Klägerin sei insbesondere im Hinblick auf den abgeschlossenen Vergleich eine Ansparmöglichkeit offengestanden, zu der sie auch verpflichtet gewesen wäre. Privatschulden seien im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung der Rückzahlung von Verfahrenshilfe nachrangig zu behandeln. Insgesamt sei davon auszugehen, dass die Klägerin zur Nachzahlung des Betrags von EUR 3.112,-- imstande sei, ohne dass dadurch ihr notwendiger Unterhalt beeinträchtigt werde.
Die Klägerin bekämpft diese Entscheidung mit einem fristgerechten Rekurs, in dem sie erkennbar beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben.
Die Beklagte und der Revisor haben sich am Rechtsmittelverfahren nicht beteiligt.
Der Rekurs ist berechtigt.
1. Die Rekurswerberin argumentiert, sie sei außerstande, den nachzuzahlenden Betrag ohne Beeinträchtigung ihre Lebensumstände zu begleichen. Sie verfüge über kein Vermögen. Über die Verpflichtung einer Ansparung sei sie von ihrem damaligen Rechtsvertreter nicht aufgeklärt worden. Zudem habe man sie nach Erhalt der Vergleichssumme zu keinem Zeitpunkt aufgefordert, „die Verfahrenshilfe“ zurück zu zahlen. Sie sei bereit, die Forderung gegenüber ihrem ehemaligen Rechtsvertreter in Höhe der nunmehr geforderten Gerichtsgebühren an das Gericht abzutreten.
2.1. Gemäß § 71 Abs 1 ZPO ist die die Verfahrenshilfe genießende Partei mit Beschluss zur gänzlichen oder teilweisen Nachzahlung der Beträge zu verpflichten, von deren Entrichtung sie einstweilen befreit gewesen ist, soweit und sobald sie ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts dazu imstande ist. Hierfür kann das Gericht die Partei unter Setzung einer angemessenen Frist zur Beibringung eines neuen Vermögensbekenntnisses und, soweit zumutbar, von Belegen auffordern.
Der Regelung des § 71 ZPO liegt der Gedanke zugrunde, dass durch die Gewährung der Verfahrenshilfe die Zahlung der in § 64 leg cit angeführten Auslagen und Aufwendungen grundsätzlich nur gestundet werden soll. Sobald die Partei während oder nach Beendigung des Verfahrens zu finanziellen Mitteln kommt, die ihr die Begleichung der Kosten ermöglichen, soll sie zur Rückzahlung verpflichtet werden. Die Nachzahlungsverpflichtung setzt also stets eine objektive Verbesserung der Vermögensverhältnisse voraus (M. Bydlinski in Fasching/Konecny 3 II/1 § 71 ZPO Rz 1 ff).
In materieller Hinsicht darf die Rückzahlungsverpflichtung zu keiner Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts führen. Als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt. Unter einfacher Lebensführung ist eine die persönlichen Bedürfnisse des Einzelnen berücksichtigende bescheidene Lebensführung zu verstehen. Der notwendige Unterhalt iSd § 63 ZPO liegt daher über dem Existenzminimum. Zu berücksichtigen sind dabei immer die jeweiligen Umstände des Einzelfalls, so etwa der Gesundheitszustand und die Erwerbsfähigkeit der Partei (M. Bydlinski aaO § 63 ZPO RZ 1 f; OLG Linz 6 R 52/25x).
2.2. Derjenige, dem Verfahrenshilfe bewilligt wurde, hat seine Ausgaben so einzuteilen, dass er unter Sicherung des notwendigen Unterhalts alle darüber hinausgehenden Bezüge im Wesentlichen für die Rückzahlung anspart. Insofern ist bei der Beurteilung, ob die Partei zu Nachzahlung zu verpflichten ist, auch auf die Ansparmöglichkeit seit Prozessbeginn Bedacht zu nehmen, wobei beispielsweise bereits erhaltene Teilzahlungen zu berücksichtigen sind (vgl LGZ Wien 44 R 640/11k). Die Rückzahlung von Privatschulden hat keinen Vorrang vor der Verpflichtung zur Nachzahlung von gestundeten Verfahrenskosten (Weber/Poppenwimmer in Höllwerth/Ziehensack ZPOTaKom2 § 71 ZPO Rz 3 f).
3.1. Auch im Fall der Nichtvorlage eines neuen Vermögensbekenntnisses oder der Nichtbefolgung eines Verbesserungsauftrags kennt das Gesetz keine zwingenden Präklusions- oder Säumnisfolgen in dem Sinn, dass jedenfalls eine wesentliche Besserung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei zu vermuten wäre (EFSlg 151.556; LGZ Wien 48 R 340/17f). Die Missachtung eines Verbesserungsauftrags führt daher auch nach den §§ 71 Abs 3, 381 ZPO nicht per se zur Nachzahlungsverpflichtung nach § 71 Abs 1 ZPO (OLG Wien 2 R 69/13a).
Dass die Klägerin kein neues Vermögensbekenntnis vorlegte, ist erkennbar darauf zurückzuführen, dass sie der Ansicht war, dass das übermittelte Formular einer neuen Antragstellung auf Verfahrenshilfe diente, die von ihr nicht angestrebt wurde (ON 21, 2. Absatz). Tatsächlich kann das übermittelte Formular für einen Rechtsunkundigen insofern verwirrend sein, weil es nicht nur aus dem Vermögensbekenntnis, sondern im ersten Teil auch aus dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe besteht. Das Rekursgericht vertritt daher die Ansicht, dass im Hinblick auf diesen zumindest nicht unverständlichen Irrtum der Klägerin (bzw ihres Ehemanns) und der gründlichen Darlegung ihrer Vermögensverhältnisse nicht davon auszugehen ist, dass weitere Vermögensbestandteile verschwiegen wurden. Die Klägerin hat ja auch den erhaltenen Vergleichsbetrag von selbst angeführt. Die Angaben im Schreiben vom 2.7.2025 (ON 21) werden daher vom Rekursgericht für plausibel gehalten. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Einkommenssituation der Klägerin gebessert haben sollte.
3.2. Es ist davon auszugehen, dass die Klägerin nur über eine geringfügige Pension verfügt und den erhaltenen Vergleichsbetrag aufgrund ihrer gesundheitlichen Notlage ausgegeben hat. Zum derzeitigen Zeitpunkt würde eine Rückzahlungsverpflichtung ihren notwendigen Unterhalt daher gefährden. Es ist zwar richtig, dass sie grundsätzlich verpflichtet gewesen wäre, einen Teil des Vergleichsbetrags für die Rückzahlung der Pauschalgebühr zu verwenden. Insbesondere im Hinblick auf ihren schweren gesundheitlichen Schicksalsschlag und ihre damit verbundenen Beeinträchtigungen vertritt das Rekursgericht die Ansicht, dass es der Klägerin nicht vorwerfbar ist, nicht an die Rückzahlungsverpflichtung gedacht zu haben.
4. Gelangt das Gericht zur Auffassung, dass die Verfahrenshilfe genießende Partei zu einer Nachzahlung nicht in der Lage ist, ist kein ausdrücklicher Beschluss zu erlassen (Klauser/Kodek JN-ZPO18 § 71 ZPO Rz 19a). Dem Rekurs ist daher Folge zu geben und der angefochtene Beschluss ersatzlos aufzuheben.
INFORMATION FÜR DIE KLÄGERIN:
Das bedeutet, dass Sie keine Beträge nachzahlen müssen.
5. Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO jedenfalls unzulässig.
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