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13R63/25t•OLG Wien 13R63/25t
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Häckel als Vorsitzenden sowie Dr. Reden und Mag. Wieser in der Verfahrenshilfesache des Antragstellers A* B*, *, zur Wiederaufnahme des Verfahrens C des Landesgerichtes Krems/Donau, infolge Rekurses des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichtes Krems/Donau vom 23.1.2025, **51 in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
1. Der Rekurs wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller wird darauf hingewiesen, dass jeder weitere von ihm eingebrachte Schriftsatz, der aus verworrenen, unklaren, sinn oder zwecklosen Ausführungen besteht und sich in der Wiederholung bereits erledigter Streitpunkte oder schon vorgebrachter Behauptungen erschöpft, ohne inhaltliche Behandlung und Verbesserungsversuch zu den Akten genommen wird (§ 86a Abs 2 letzter Satz iVm Abs 1 letzter Satz ZPO).
Begründung:
Der Antragsteller beantragte schon mehrfach die Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang zur Einbringung einer Klage auf Wiederaufnahme des Verfahrens des Landesgerichtes Krems/Donau, C*; die Anträge wurden jeweils wegen offenbarer Aussichtslosigkeit iSd § 63 Abs 1 ZPO rechtskräftig zurückgewiesen (13 R 174/23p; 13 R 175/23k; 13 R 99/24k, jeweils des Rekursgerichtes).
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht folgerichtig den neuerlichen Antrag des Antragstellers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Wiederaufnahmsklage gemäß § 530 Abs 1 Z 3, 4 und 7 ZPO zum Verfahren C* des LG Krems/Donau ohne Verbesserungsversuch iSd § 86a Abs 2 ZPO zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des Antragstellers, der ebenfalls ohne inhaltliche Behandlung zurückzuweisen ist, zumal sich die Ausführungen zT unsubstantiiert gegen die Erstrichterin richten oder bereits vorgebrachte Argumente wiederholen.
Kurz sei dennoch wiederholt, dass
A* B* im Verfahren, dessen Wiederaufnahme angestrebt wird, [mit Ausnahme eines hier nicht relevanten Pachtvertrages] nicht Verfahrenspartei war [dies war D*],
eine Bevollmächtigung des E* B* durch A* B* nicht aktenkundig ist.
Die Ablehnung der Erstrichterin wurde nicht zum Gegenstand einer Entscheidung des Erstgerichtes gemacht und kann vor dem Rekursgericht nicht erklärt werden.
Weitere Schriftsätze sind nach dem entsprechenden Hinweis im Zurückweisungsbeschluss des Rekursgerichtes zu den Akten zu nehmen (RS0129051). Die ständig wiederholende Einbringung von im Kern substanzlosen Anträgen, Ablehnungen und Rekursen erweist sich als zweckloses Vorgehen (iSd § 86a Abs 2 ZPO).
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