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5R53/25w•OLG Innsbruck 5R53/25w
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Engers als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Rofner und Mag. Kitzbichler als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* B* GmbH, vertreten durch die Eberle Ender Rechtsanwälte OG in 6800 Feldkirch, sowie der auf Seiten der klagenden Partei beigetretenen Nebenintervenienten 1. D* GmbH, vertreten durch die Mähr Rechtsanwalt GmbH in 6840 Götzis, und 2. E*, vertreten durch Dr. Julius Brändle, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, gegen die beklagten Parteien 1. F* GmbH, vertreten durch die Achammer Mennel Rechtsanwälte OG in 6800 Feldkirch, und 2. H* GmbH, vertreten durch die W. Blum Rechtsanwalts GmbH in 6800 Feldkirch, wegen (eingeschränkt) EUR 150.990,93 sA, hier: Nebenintervention, über die Rekurse der Erstnebenintervenientin und des Zweitnebenintervenienten gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 22.5.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Beiden Rekursen wird keine Folge gegeben.
Die Erstnebenintervenientin und der Zweitnebenintervenient sind jeweils schuldig, der erstbeklagten Partei binnen 14 Tagen zu Handen ihrer Vertreterin die mit jeweils EUR 2.456,70 bestimmten Kosten der Rekursverfahren zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Die Klägerin ließ als Bauherrin auf der Liegenschaft EZ ** (GST 24/5) KG ** C* im Zeitraum Mai 2021 (Baubeginn) bis Juli 2022 (Fertigstellung) das aus drei Haupthäusern bestehende Aparthotel „B* C*“ errichten. Dabei war die Erstbeklagte mit der geologischen und geotechnischen Bauaufsicht und Planung betraut, während die Zweitbeklagte die Erdarbeiten durchführte und die vormals Drittbeklagte und nunmehrige Erstnebenintervenientin für die Planung und örtliche Bauaufsicht verantwortlich war.
Am 1.8.2021 kam es im Zuge von Niederschlägen auf der Baustelle zu einem Böschungsbruch (Erdrutsch) und infolge dessen zur Verschüttung der Vertiefung der Fundierung des Hauses 1 samt Schalungsmaterial, Leitungen und Werkzeug.
Im Verfahren I* des Erstgerichts nahm die Klägerin ihren Projektversicherer auf Schadensdeckung in Anspruch. In diesem Verfahren erstattete der Zweitnebenintervenient ein meteorologisches Gutachten, in dem er zu dem Schluss gelangte, es habe kein „außergewöhnliches Wetterereignis“ vorgelegen, was nach den Versicherungsbedingungen allerdings Voraussetzung für die Leistungspflicht des Versicherers gewesen wäre. Die Klage wurde demzufolge abgewiesen.
Soweit wurde der Sachverhalt ausdrücklich außer Streit gestellt.
Mit der am 31.7.2024 beim Erstgericht eingebrachten Klage strebte die Klägerin die Verurteilung der Erst- und Zweitbeklagten sowie der Erstnebenintervenientin (als vormals Drittbeklagte) zur ungeteilten Hand zur Zahlung von EUR 160.589,00 sA [darin brutto EUR 159.589,00 Schadensbehebungskosten sowie netto EUR 1.000,00 pauschale Unkosten], hilfsweise die Feststellung der solidarischen Haftung der (drei) Beklagten für den aus der Hangrutschung am 1.8.2021 resultierenden Schaden „im Betrag von EUR 160.589,00“ sA, an. Die begehrten Schadensbehebungskosten setzten sich zusammen aus Kosten für Abdichten/Fugen, Herstellung von Nagelwänden sowie Installations-, Erdbau- und Erdarbeiten. Als vorprozessuale Kosten macht die Klägerin zudem (unter anderem) „frustrierte“ Kosten des Verfahrens I* in Höhe von EUR 35.273,20 geltend. Mit Schriftsatz vom 14.2.2025 (ON 30) zog sie die Klage gegen die Erstnebenintervenientin unter Anspruchsverzicht zurück. Mit Schriftsatz vom 6.3.2025 (ON 37) erfolgte eine Einschränkung des Zahlungsbegehrens auf [netto] EUR 150.990,93 sA.
Soweit für diese Entscheidung von Interesse brachte die Klägerin zusammengefasst vor, die Leistungen der Erstbeklagten hätten nicht dem Stand der Technik entsprochen, zumal sie weder einen Standsicherungsnachweis nach der einschlägigen ÖNORM hergestellt noch die Baugrubenböschung vollflächig, windgesichert und dauerhaft abgedeckt habe. Die unzureichende Hangsicherung und Abdeckung habe den Niederschlägen ermöglicht, die Baugrubenböschung derart zu durchfeuchten und zu destabilisieren, dass es schließlich zum Schadenseintritt gekommen sei. Dieser hätte durch die Wahl einer geeigneten Böschungsmethode, etwa durch die Sicherung mittels Spritzbeton, vermieden werden können, was der Erstbeklagten erkennbar gewesen sei. Dass es zu größeren, obgleich nicht außergewöhnlichen Niederschlägen kommen werde, sei ebenfalls vorhersehbar gewesen; im Übrigen sei Aufgabe der Erstbeklagten gewesen, auch im Fall von heftigen Niederschlägen zu gewährleisten, dass die Baugrube keinen Schaden nimmt. Die Zweitbeklagte habe einerseits Abdeckungen entgegen den Weisungen der Erstbeklagten nicht ausgeführt und andererseits ihre Warn- und Hinweispflicht verletzt, zumal ihr die mangelhafte Böschungssicherung hätte auffallen müssen. Letzteres gelte auch für die Erstnebenintervenientin, die es ebenfalls schuldhaft unterlassen habe, die Klägerin auf die nicht ordnungsgemäße Ausführung hinzuweisen. Da nicht feststellbar sei, welche bestimmten Schadensfolgen jeder einzelnen Beklagten anzulasten seien, bestehe Solidarhaftung für den gesamten eingetretenen Schaden; die Beklagten seien für diesen ungeteilt mitverantwortlich.
Die Klägerin brachte bei Berechnung des geltend gemachten Schadensbetrags zunächst „Sowieso-Kosten“ in Höhe von [brutto] EUR 48.000,00 in Abzug (ON 1); bei von Beginn an ordnungsgemäßer Ausführung mittels geeigneter Böschungsmethode wären keine diesen Betrag übersteigenden Kosten angefallen (ON 19). Davon teils abweichend brachte sie im weiteren Verfahren (ON 37) vor, die „Sowieso-Kosten“ wären bei ursprünglich ordnungsgemäßer Hangsicherung „wesentlich geringer“ gewesen; nach den Berechnungen des Geschäftsführers der Erstnebenintervenientin hätten sie lediglich EUR 10.846,18 betragen. Jedenfalls wäre eine Hangsicherung nicht in jenem Umfang (Spritzbetonmauer) erforderlich gewesen, wie sie nach dem Böschungsbruch durch die Erst- und Zweitbeklagte empfohlen und in der Folge auch ausgeführt worden sei, weshalb diese Maßnahmen als überschießend zu werten seien. Wäre von vornherein eine Hangsicherung durch die Errichtung einer Nagelwand – wie nach dem Böschungsbruch auf Weisung der Beklagten ausgeführt – errichtet worden, wären „Minderaufwendungen in Höhe von zumindest EUR 25.000,00 zzgl USt entstanden“. Dabei handle es sich um „frustrierte Kosten“, die durch das Schadensereignis zwar nicht selbst verursacht, aber dadurch nachträglich nutzlos geworden seien, weshalb die Beklagten (auch) dafür haften würden. Sie dehnte daher das Zahlungsbegehren um diese „frustrierten Aufwendungen“ von [netto] EUR 25.000,00 aus; unter einem schränkte sie es um die Umsatzsteuer [aus dem gesamten bisherigen Klagsbetrag mit Ausnahme der pauschalen Unkosten] in Höhe von EUR 34.598,17 ein, woraus sich insgesamt die Einschränkung von EUR 160.589,00 auf EUR 150.990,93 [rechnerisch richtig: EUR 150.990,83] ergibt.
Die Erstbeklagte hält zusammengefasst entgegen, die Planung habe den Regeln der Technik entsprochen. Die Niederschlags- und Hangwassersituation sei nicht vorhersehbar gewesen, Bodenkennwerte und Scherparameter hätten nicht mehr den veränderten Gegebenheiten im Zeitpunkt des Schadenseintritts entsprochen; Ursache für den Schaden seien außergewöhnliche Niederschläge gewesen. Zudem sei bei der temporären Baugrubenböschung eine wirtschaftliche Methode zu wählen; wäre von vornherein eine Baugrubensicherung mittels Spritzbeton-Nagelwand über die gesamte Höhe der Baugrube durchgeführt worden, wären die dafür anfallenden Mehrkosten weit höher gewesen als der nun geltend gemachte Schaden, weshalb der Klägerin – die behauptete Fehlentscheidung weggedacht – bei fiktivem Verlauf kein Schaden entstanden sei.
Die Zweitbeklagte wendete zusammengefasst ein, die Arbeiten exakt nach Anweisung ausgeführt und Probleme der Böschungsneigung bereits im Rahmen der Auftragsverhandlung angesprochen zu haben.
Die Erstnebenintervenientin brachte als Drittbeklagte vor, die Kontrolle der – ohnedies lege artis erfolgten – Hangsicherung nicht geschuldet zu haben, zumal dies zum Leistungsumfang der Erst- und Zweitbeklagten gehört habe. Der Schadenseintritt sei schicksalhaft und nicht vorhersehbar gewesen. Das Baugrundrisiko treffe den Werkbesteller. Wie auch die Erstbeklagte wendete sie zudem ein (ON 9), die Klägerin habe nach dem Böschungsbruch bauliche Maßnahmen zur Baugrubensicherung umgesetzt, die zur Vermeidung des Schadensfalls auf Basis der nunmehr bekannten Ereignisse in jedem Fall, also „sowieso" durchzuführen gewesen wären. „Sowieso-Kosten“ seien Kosten, die zwar im Zuge der Mängelbehebung anfielen, die für die Herstellung eines mangelfreien Werks aber von vornherein erforderlich seien. Eine solche Baugrubensicherung mittels Spritzbeton-Nagelwand hätte Kosten in jedenfalls den Klagsbetrag übersteigender Höhe verursacht.
Mit Schriftsatz vom 3.1.2025 (ON 19) verkündete die Klägerin der J* GmbH [die bislang ihren Beitritt nicht erklärte] sowie dem Zweitnebenintervenienten den Streit und forderte beide auf, dem Rechtsstreit auf ihrer Seite beizutreten. Hinsichtlich des Zweitnebenintervenienten vertrat sie den Standpunkt, dessen Gutachten im Verfahren I* sei nachvollziehbar und richtig gewesen. Dessen ungeachtet behaupte die Erstbeklagte nach wie vor, bei den Niederschlägen vor dem und am 1.8.2021 habe es sich um ein „außergewöhnliches Wetterereignis“ gehandelt. Sollte sich dies bewahrheiten, hafte der Zweitnebenintervenient der Klägerin „jedenfalls teilweise, namentlich den Prozessaufwand im Vorverfahren und allenfalls auch für den gegenständlichen Verfahrensaufwand, für den entstandenen Schaden.“
Nachdem die Klägerin die Klage gegen die Erstnebenintervenientin unter Anspruchsverzicht zurückgezogen hatte (ON 30), verkündete die Erstbeklagte der Erstnebenintervenientin mit dem am 3.3.2025 beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz (ON 33) mit der zusammengefassten Begründung, die – behauptete – solidarische Haftung ermögliche den verbliebenen Beklagten im Fall ihrer Verurteilung zur Zahlung an die Klägerin, bei der Erstnebenintervenientin Regress zu nehmen, den Streit.
Mit Schriftsatz vom 6.3.2025, in dem außerdem die oben erwähnte Klagseinschränkung erfolgte (ON 37), verkündete sodann auch die Klägerin der Erstnebenintervenientin den Streit und forderte sie auf, nicht auf Seiten der (Erst-)Beklagten, sondern auf ihrer Seite beizutreten. Ungeachtet der Klagszurückziehung sei denkbar, dass ihr die Erstnebenintervenientin für die nunmehr behaupteten „frustrierten Aufwendungen“ hafte; dieser Anspruch sei nicht von der Klagszurückziehung umfasst, weil er zum damaligen Zeitpunkt noch nicht bekannt gewesen sei.
Die Erstnebenintervenientin erklärte mit Schriftsatz vom 12.3.2025 (ON 39) ihren Beitritt auf Seiten der Klägerin. Ihr rechtliches Interesse begründete sie damit, dass die Klägerin im Fall des Prozessverlusts berechtigt sein könnte, auf sie „zurückzugreifen“. Dies betreffe insbesondere jene Ansprüche, die bislang nicht geltend gemacht worden und daher von der Klagszurückziehung nicht umfasst seien. Die „Sowieso-Kosten“ beliefen sich tatsächlich nur auf EUR 10.846,18.
Mit Schriftsatz vom 28.3.2025 (ON 47) erklärte auch der Zweitnebenintervenient, dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin beizutreten. Die Erstbeklagte habe wiederholt die Behauptung aufgestellt, das von ihm im Verfahren I* erstattete Gutachten sei unrichtig und habe tatsächlich ein „außergewöhnliches Niederschlagsereignis“ den Böschungsbruch verursacht; die Klägerin habe angekündigt, bei ihm Regress zu nehmen, falls sich dies als richtig herausstellen sollte. Aufgrund dieser konkreten Androhung einer Regressnahme habe er hinsichtlich allfälliger Schäden, insbesondere Verfahrenskosten, ein rechtliches Interesse am Beitritt auf Seiten der Klägerin.
Die Erstbeklagte beantragte die Zurückweisung beider Nebeninterventionen (ON 41 und 49). Über die Berechnung der „Sowieso-Kosten“ könne ein – fehlendes – rechtliches Interesse am Beitritt der Erstnebenintervenientin, gegen die die Klage unter Anspruchsverzicht zurückgenommen worden sei, ebenso wenig konstruiert werden wie über eine nunmehrige „(Fehl-)Beratung“ im Verfahren. Auch der Zweitnebenintervenient könne ein rechtliches Interesse nicht plausibel machen, zumal die Frage, ob ein „außergewöhnliches Wetterereignis“ im Sinn der Bedingungen der Projektversicherung vorgelegen habe, für den Ausgang des gegenständlichen Verfahrens nicht entscheidungsmaßgeblich sei.
Mit am 8.5.2025 beim Erstgericht eingelangtem Schriftsatz (ON 52) wiederholte der Zweitnebenintervenient sein vorangegangenes Vorbringen und ergänzte, nach der Rechtsprechung des Rekursgerichts genüge die Androhung der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen für die Bejahung des rechtlichen Interesses am Streitbeitritt. Ob ein „außergewöhnliches Wetterereignis“ stattgefunden habe, sei auch im gegenständlichen Verfahren relevant; sollte dies der Fall gewesen sein, „könnte es sein, dass das Klagebegehren kostenpflichtig abgewiesen wird“.
Die Erstnebenintervenientin ergänzte mit Schriftsatz vom 12.5.2025 (ON 53), ihr rechtliches Interesse werde weiters durch den Umstand begründet, dass sie die Berechnung der „Sowieso-Kosten“ vorgenommen habe. Sollte das Erstgericht zum Ergebnis gelangen, dass diese Berechnung falsch sei, drohe ihr ein „unmittelbarer Regress“ durch die Klägerin, die sich darauf berufen könnte, sich auf die Kostenschätzung verlassen zu haben und dadurch geschädigt worden zu sein. Zudem habe ihr bereits die Streitverkündigung durch die Erstbeklagte die Möglichkeit eröffnet, dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin beizutreten.
In der Tagsatzung vom 12.5.2025 (ON 55.8) wurde über die Zulässigkeit beider Nebeninterventionen verhandelt, wobei die Beteiligten im Wesentlichen ihre bereits schriftlich ins Treffen geführten Argumente wiederholten.
Mit dem bekämpften Beschluss wies das Erstgericht die Beitritte beider Nebenintervenienten zurück. Die Klägerin habe der Erstnebenintervenientin bislang keine Regressansprüche angedroht, sondern gehe davon aus, dass die beiden (verbliebenen) Beklagten für den Schaden haften würden; auch eine verbindliche und „haftungspflichtige“ Beratung der Klägerin durch die Erstnebenintervenientin in Bezug auf die Ermittlung der „Sowieso-Kosten“ sei nicht vorgetragen worden. Die Frage, ob die Erst- und Zweitbeklagte ihre Gewerke mangelhaft ausgeführt und/oder Warn- und Hinweispflichten verletzt hätten, sei unabhängig davon zu beurteilen, ob ein „außergewöhnliches Wetterereignis“ im Sinn der Versicherungsbedingungen des Projektversicherers vorgelegen habe; die Richtigkeit des Gutachtens des Zweitnebenintervenienten sei sohin nicht Verfahrensgegenstand. Davon ausgehend mangle es somit beiden Nebenintervenienten an einem rechtlichen Interesse am Streitbeitritt auf Seiten der Klägerin.
Gegen diese Entscheidung wenden sich die rechtzeitigen Rekurse beider Nebenintervenienten, in denen sie jeweils gestützt auf den Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung beantragen, in Abänderung des bekämpften Beschlusses ihren Beitritt zuzulassen; hilfsweise wird jeweils ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Erstbeklagte beantragt in ihren jeweils fristgerechten Rekursbeantwortungen, den Rechtsmitteln der Gegenseite den Erfolg zu versagen.
Beide Rekurse sind aufgrund folgender Erwägungen nicht berechtigt:
1. Der Nebenintervenient hat die Tatsachen, aus denen er sein rechtliches oder gesetzliches Interventionsinteresse ableitet, im Fall ihrer Bestreitung durch den Antragsteller darzutun, das heißt zu bescheinigen (Schneider in Fasching/Konecny³ § 18 ZPO Rz 32; RIS-Justiz RS0035678). Nicht die widersprechende Gegenpartei, sondern der Nebenintervenient hat infolge des Zurückweisungsantrags sein rechtliches Interesse zu konkretisieren und zu bescheinigen. Die Zulässigkeit der Nebenintervention darf nicht aus anderen als den vom Nebenintervenienten vorgebrachten Tatsachen abgeleitet werden (RIS-Justiz RS0035678). Das rechtliche Interesse muss konkret sein; die bloße Möglichkeit, dass die Entscheidung die Rechtssphäre des Nebenintervenienten berühren könnte, genügt nicht (RIS-Justiz RS0106173 [T3]). Es reicht jedoch aus, wenn der Nebenintervenient einen zu befürchtenden Rückgriff plausibel darstellen kann. Die denkbaren rechtlichen Schritte in einem drohenden Regressprozess sind vom Nebenintervenienten nicht im Einzelnen konkret darzustellen. Wenn schon aus den vorgebrachten Tatsachen kein rechtliches Interesse zu erkennen ist, ist die Nebenintervention zurückzuweisen (RIS-Justiz RS00106173 [T5], RS0035638 [T5, T6]). Ein bloß wirtschaftliches Interesse rechtfertigt einen Beitritt nicht (Schneider aaO § 17 ZPO Rz 7; Domej in Kodek/Oberhammer ZPO-ON § 17 ZPO Rz 25); noch viel weniger ein Interesse am Erzielen von Beweisergebnissen (RIS-Justiz RS0035724 [T4]).
2. Hinsichtlich des Rekurses der Erstnebenintervenientin zeitigen diese rechtlichen Grundsätze folgende Konsequenzen:
2.1. Die Rekurswerberin argumentiert, bei den „frustrierten Aufwendungen“, die die Klägerin erst geltend gemacht habe, nachdem sie die Klage gegen die Erstnebenintervenientin als vormals Drittbeklagte unter Anspruchsverzicht zurückgezogen habe, handle es sich um einen „neu eingeführten Verfahrensgegenstand“, der sohin nicht von den Wirkungen der Klagszurückziehung umfasst gewesen sei. Damit bestehe für die Erstnebenintervenientin ungeachtet der Klagsrücknahme ein konkretes Risiko, in diesem Umfang in einem Folgeprozess in Anspruch genommen zu werden. Die Gefahr eines derartigen „Regresses“ begründe ihr hinreichendes rechtliches Interesse am Streitbeitritt auf Seiten der Klägerin, die sich ein entsprechendes Vorgehen vorbehalten habe. Zudem sei ihr rechtliches Interesse aus dem Umstand abzuleiten, dass sie die „Sowieso-Kosten“ berechnet habe und die Klägerin auch für den Fall, dass das Erstgericht bei der Feststellung der Höhe dieser Kosten von dieser Berechnung abweichen sollte, bei ihr „Regress“ nehmen werde. Damit bestünden zwei Aspekte, die durch den Prozessausgang präjudiziell vorentschieden und daher ihr gegenüber Rechtskraftwirkung entfalten würden. Darüber hinaus sei bereits die „doppelte“ Streitverkündigung ein klarer Hinweis auf das Vorliegen eines rechtlichen Interesses (auch) für einen Beitritt auf Seiten der Klägerin.
2.2. Richtig ist, dass nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs für die Bejahung des rechtlichen Interesses hinreicht, dass der Nebenintervenient einen zu befürchtenden Rückgriff plausibel darstellen kann und eine detaillierte Vorwegprüfung möglicher Regressansprüche im Streit um die Zulässigkeit des Beitritts nicht zu erfolgen hat (6 Ob 140/12z). Auch ist zu berücksichtigen, dass grundsätzlich bei der Beurteilung, ob die Nebenintervention zulässig ist, kein strenger Maßstab anzulegen ist (RIS-Justiz RS0035638).
Aber auch diesen Grundsätzen folgend kann dem Beitrittsschriftsatz und den nachfolgenden Ausführungen der Erstnebenintervenientin ein hinreichendes rechtliches Interesse am Beitritt auf Seiten der Klägerin in diesem Verfahren nicht entnommen werden.
2.3. Hinsichtlich der „frustrierten Aufwendungen“ scheint undenkbar, wie die Klägerin eine „Regressnahme“ realistisch begründen können sollte:
Bei den sogenannten frustrierten Aufwendungen wird nicht die Aufwendung selbst durch das Schadensereignis verursacht, sondern der Zweck der Aufwendung vereitelt, wodurch diese wertlos wird (Karner in KBB7 § 1293 Rz 13 mwN). Bei den von der Klägerin in diesem Zusammenhang angesprochenen Kosten von EUR 25.000,00 kann es sich sohin bereits begrifflich nicht um frustrierte Aufwendungen in diesem Sinn handeln, weil die zugrunde liegenden Arbeiten nach den klägerischen Behauptungen erst nach dem Schadensereignis vorgenommen wurden, weshalb ihr Zweck durch das Schadensereignis denkunmöglich vereitelt worden sein konnte. Tatsächlich kann das diesbezügliche Vorbringen nur dahin verstanden werden, dass die Klägerin im Lauf des Verfahrens bloß die Berechnung der „Sowieso-Kosten“, die sie von ihrem Anspruch in Abzug bringt, präzisiert hat: Während sie sich aus diesem Titel noch in der Klage [brutto] EUR 48.000,00 anrechnen ließ, will sie im weiteren Verfahren nur noch „Sowieso-Kosten“ in Höhe von höchstens [netto] EUR 15.000,00 (EUR 40.000,00 abzgl EUR 25.000,00) in Anschlag gebracht wissen. Von einem „neuen“ Anspruch, der bislang nicht verfahrensgegenständlich gewesen sei, kann daher keine Rede sein. Entgegen dem im Rechtsmittel verfochtenen Standpunkt ist daher nicht ersichtlich, wie die Klägerin die Erstnebenintervenientin in diesem Umfang nach Klagszurückziehung unter Anspruchsverzicht noch erfolgreich in Anspruch nehmen können sollte.
2.4. Auch das weitere Argument der Rekurswerberin, sie habe die „Sowieso-Kosten“ berechnet und die Klägerin werde für den Fall, dass das Erstgericht dieser Berechnung nicht folgen sollte, gegen sie vorgehen, vermag einen zu befürchtenden Rückgriff nicht hinreichend plausibel darzustellen. Zwar hat eine detaillierte Vorwegprüfung möglicher Ansprüche nicht stattzufinden, die Erstnebenintervenientin zeigt aber weder in erster Instanz noch in ihrem Rekurs auch nur ansatzweise auf, unter Zugrundelegung welcher rechtserzeugenden Tatsachen eine mögliche Inanspruchnahme erfolgen sollte. Weder wird in Bezug auf die Berechnung der „Sowieso-Kosten“ ein Vertragsverhältnis zwischen ihr und der Klägerin behauptet, noch legt sie dar, wann und vor welchem Hintergrund diese nachträgliche Kostenermittlung, die im Übrigen eklatant von ihrem seinerzeitigen Prozessstandpunkt als vormals Drittbeklagte (vgl ON 9 S 9) abweicht, erfolgt sein soll. Auch damit kann ein rechtliches Interesse sohin nicht hinreichend begründet werden.
2.5. Schließlich greift auch das Argument der „doppelten“ Streitverkündigung zu kurz:
Richtig ist, dass es auch Fälle gibt, in denen es dem Nebenintervenienten offen steht, auf welcher Seite er sich am Rechtsstreit beteiligt. Grundvoraussetzung dafür, es der Einschätzung des Nebenintervenienten zu überlassen, auf welcher Seite er dem Prozess beitritt, ist aber stets, dass auf beiden Seiten ein rechtliches Interesse am Beitritt besteht (Schneider in Fasching/Konecny3 II/1 § 17 ZPO Rz 21; 6 Ob 62/13f). Allein der Umstand, dass eine Streitverkündigung auch seitens der Erstbeklagten erfolgte, vermag daher die – hier fehlende – Darlegung eines rechtliches Interesses der Rekurswerberin an einem Beitritt auf Seiten der Klägerin nicht zu ersetzen.
2.6. Dem Rekurs der Erstnebenintervenientin ist daher ein Erfolg zu versagen.
3. Auch der Zweitnebenintervenient hat eine mögliche Regressnahme der Klägerin nicht plausibel im Sinn der oben in Punkt 1. zusammengefassten Grundsätze dargestellt:
3.1. Soweit der Rechtsmittelwerber – wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren – argumentiert, die Bejahung eines „außergewöhnlichen Wetterereignisses“ müsste zur Klagsabweisung führen, und daraus sein rechtliches Interesse am Beitritt auf Seiten der Klägerin ableitet, ist entgegenzuhalten, dass damit allein eine mögliche Inanspruchnahme durch die Klägerin keineswegs verständlich aufgezeigt wird. Weshalb der – nicht näher konkretisierte – Begriff des „außergewöhnlichen Wetterereignisses“ die Beklagten von einer Haftung aufgrund behaupteter mangelhafter Werkleistung und/oder Verletzung von Warn- und Hinweispflichten befreien sollte, wird vom Zweitnebenintervenienten nicht dargestellt und ist auch nicht ersichtlich, brachte doch die Klägerin vor, die Pflicht der Erstbeklagten sei (unter anderem) gewesen, die Sicherheit des Bauwerks, insbesondere der Baugrube, auch im Fall heftiger Niederschläge zu gewährleisten (ON 14 S 2). Der Zweitnebenintervenient hat auch nicht dargelegt, auf welcher tatsächlichen Grundlage ihn die Klägerin für die nunmehr mit der Behauptung der mangelhaften Werkleistung sowie der Verletzung von Warn- und Hinweispflichten der Beklagten geforderten Schadensbehebungskosten in Anspruch nehmen können sollte. Diesbezüglich beschränkt sich sein Vorbringen in erster Instanz auf die Erwähnung „allfällige[r] Schäden (insbesondere Verfahrenskosten)“, ohne anzugeben, ob damit die lediglich als vorprozessuale Kosten geltend gemachten Kosten des Verfahrens gegen den Projektversicherer gemeint sind oder überhaupt nur auf einen allfälligen Kostenersatz im gegenständlichen Verfahren abgestellt werden soll. Ein hinreichender Zusammenhang mit dem Gegenstand dieses Verfahrens wird jedenfalls nicht aufgezeigt.
Insgesamt vermögen die erstinstanzlichen Ausführungen des Zweitnebenintervenienten sohin nicht darzustellen, inwieweit eine Inanspruchnahme durch die Klägerin aufgrund der Erstattung des Gutachtens im Verfahren gegen den Projektversicherer rechtlich (etwa im Sinn eines Regresses) vom Ausgang dieses Verfahrens abhängen sollte. Das Interesse am Erzielen bestimmter Beweisergebnisse reicht aber zur Begründung eines rechtlichen Interesses ebenso wenig aus wie ein bloß wirtschaftliches Interesse (RIS-Justiz RS0035723; RS0035724; 3 Ob 211/10s). Letzteres liegt etwa vor, wenn die klagende Partei den Nebenintervenienten auch unabhängig vom vorliegenden Verfahren belangen könnte (RIS-Justiz RS0035678 [T4]).
3.2. Auch das Argument, die Klägerin habe ihm eine Klagsführung bereits angedroht, verfängt nicht. In ihrer Streitverkündigung nahm die Klägerin zwar theoretische Erwägungen dahin vor, dass sich ihr Standpunkt, nach dem das Gutachten des Zweitnebenintervenienten richtig gewesen sei, als falsch herausstellen könnte, und stellte diesfalls unsubstanziiert („teilweise“; „allenfalls“) eine Haftung des Zweitnebenintervenienten in den Raum (ON 19 S 13), von einer ausdrücklichen Ankündigung einer Inanspruchnahme (vgl 6 Ob 140/12z ErwGr 4.2.) kann aber keine Rede sein.
3.3. Zutreffend verweist der Rekurswerber unter Bezugnahme auf konkret genannte Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs sowie des Rekursgerichts darauf, dass grundsätzlich bei der Beurteilung, ob die Nebenintervention zulässig ist, kein strenger Maßstab anzulegen ist (RIS-Justiz RS0035638). In diesem Sinn wurde bereits oben in Punkt 1. festgehalten, dass die denkbaren rechtlichen Schritte in einem drohenden Regressprozess nicht im Einzelnen konkret dargelegt werden müssen (RIS-Justiz RS0106173 [T5]). Von einem Beitretenden kann dementsprechend nicht erwartet werden, dass er in seinem Beitrittsschriftsatz (auch) die rechtlichen Grundlagen für die Geltendmachung von Regressansprüchen gegen ihn substanziiert darlegt; vielmehr genügt die ernsthafte Möglichkeit, dass solche Ansprüche erhoben werden (6 Ob 140/12z ErwGr 4.2.).
Wollte man daraus aber – wie dies der Rekurswerber erkennbar unter Bezugnahme auf die Entscheidung 3 R 9/25k des Rekursgerichts versucht – ableiten, der Beitretende müsse auch keinen rechtserzeugenden Sachverhalt schlüssig darlegen, würde ihn dies letztlich von der Pflicht, sein rechtliches Interesse infolge eines Zurückweisungsantrags zu konkretisieren und zu bescheinigen (RIS-Justiz RS0035678), völlig entbinden. Eine derartige Interpretation der zitierten Rechtsprechung hätte ferner zu Folge, dass der Grundsatz, wonach die Zulässigkeit der Nebenintervention nicht aus anderen als den vom Nebenintervenienten vorgebrachten Tatsachen abgeleitet werden darf (RS wie vor [T1]), seinen Anwendungsbereich verlieren würde, weil ein schlüssiges Tatsachenvorbringen gar nicht erforderlich wäre. Dieser Argumentation ist daher nicht beizupflichten.
3.4. Somit erweist sich auch der Rekurs des Zweitnebenintervenienten als unberechtigt.
4. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist der im Zwischenstreit über seine Zulassung unterliegende Nebenintervenient kostenersatzpflichtig (RIS-Justiz RS0035436). Die Rekurswerber haben der Erstbeklagten daher jeweils die Kosten ihrer erfolgreichen Rekursbeantwortung, die sie rechtzeitig und mit jeweils EUR 2.456,70 tarifkonform verzeichnet hat, zu ersetzen (§§ 50 Abs 1, 41 Abs 1 ZPO).
5. Der Revisionsrekurs im Zwischenstreit über die (Nicht-)Zulassung der Nebenintervention ist im Hinblick auf die bestätigende Entscheidung gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig (RIS-Justiz RS0108617).
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