OLG Innsbruck 2R95/25z

2R95/25zTribunal de Recurso22 de jul. de 2025

Abrir fonte

Texto completo

OLG Innsbruck 2R95/25z

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.07.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2025:00200R00095.25Z.0722.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Dr. Tangl als Vorsitzende sowie den Richter des Oberlandesgerichts Mag. Ortner und die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Rofner als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der Klägerin A* GmbH, vertreten durch Rechtsanwaltskanzlei Dr. Lins Dr. Öztürk KG in 6700 Bludenz wider die beklagten Parteien 1.) B* GmbH, vertreten durch Rechtsanwälte Mandl GmbH in 6800 Feldkirch, 2.) DI C*, vertreten durch Dr. Anton Schäfer, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, und 3.) D* GmbH, vertreten durch Vogl Rechtsanwalt GmbH in 6800 Feldkirch, wegen EUR 1,912.059,20 s.A. über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 1,046.709,20) gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 13.2.2025, **, und den Kostenrekurs (Revisionsinteresse angegeben mit: EUR 951,42; richtig: EUR 875,82) der drittbeklagten Partei gegen die in diesem Urteil enthaltene Kostenentscheidung in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und beschlossen:

Spruch

I.1. Der Berufung wird keine Folge gegeben.

I.2. Die klagende Partei ist schuldig, der erst- und der drittbeklagten Partei jeweils zu Handen ihrer Vertreterinnen jeweils die mit EUR 6.170,22 (davon EUR 1.028,37 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

I.3. Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig.

II.1. Dem Kostenrekurs wird teilweise Folge gegeben und die angefochtene Kostenentscheidung dahin abgeändert, dass sie zu lauten hat:

„Die klagende Partei ist schuldig, der drittbeklagten Partei zu Handen ihrer Vertreterin die mit EUR 66.085,68 (davon EUR 11.014,28 USt) bestimmten Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.“

II.2. Die klagende Partei ist schuldig, der drittbeklagten Partei zu Handen ihrer Vertreterin die mit EUR 270,19 (davon EUR 45,03 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

II.3. Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Im Verfahren geht es um Schadenersatzansprüche der Klägerin, weil ein Zubau eines von ihr betriebenen Hotels aufgrund statischer Mängel abgerissen und neu gebaut werden musste. Der Erstbeklagte war mit der Architekturplanung und der örtlichen Bauaufsicht beauftragt, der Zweitbeklagte mit den statischen Berechnungen, die Drittbeklagte mit der Bauausführung. Der Zweitbeklagte wurde von der Erstbeklagten vorgeschlagen und im Namen der Klägerin beauftragt. Die Haftung des Zweitbeklagten dem Grunde nach für die klagsgegenständlichen Schäden ist im Berufungsverfahren nicht strittig.

Die Klägerin beabsichtigte, das Hotel nach Osten hin durch einen architektonisch markanten dreigeschossigen Zubau zu erweitern. Im Untergeschoss sollte eine Tiefgarage für 22 Stellplätze errichtet werden und darüber im Erdgeschoss der Eingangsbereich des Hotels und im 1. Obergeschoss ein freischwebender Baukörper, in dem sich das Restaurant befinden sollte. Geplant war, dass der Anbau bis spätestens Mitte Dezember 2019 fertiggestellt sein sollte.

Die Erstbeklagte plante die doppelschalige Ausführung der Wandscheibe mit dazwischenliegender Dämmung und hat in ihren Plänen die schrägen Wandscheiben des Zubaus für die Ausführung der Baumeisterarbeiten detailliert dargestellt. Die innere Schale der Doppelwand in Achse C weist geringere Abmessungen im Vergleich zur äußeren Stahlbetonschale der Wand auf. Diese reicht bis zur Dämmebene, welche in die Vertikalverglasung übergeht. Die Innenwand des Zubaus wurde einschalig ausgebildet. Diese nimmt einen anderen Verlauf als die Außenwand.

Der Zweitbeklagte hat die Tragwerksplanung gemacht und die Pläne dafür nach dem 21.5.2019 erstellt. Die Pläne hat er jeweils der Erstbeklagten übermittelt, die Eisenpläne außerdem auch an den Bauleiter der Drittbeklagten, nicht jedoch an die Klägerin.

Der Zweitbeklagte hat statische Berechnungen mithilfe einer Berechnungssoftware durchgeführt und darauf basierend die Ausführungspläne ausgearbeitet. Er hat mit der Unterstützung dieses Berechnungsprogramms eine dreidimensionale Berechnung gemacht, wobei er die Werte aus den Architektenplänen entnommen hat. Weiters hat er Werte aus der ÖNorm und Daten aus den Bescheiden eingetragen. Das Programm hat dann zwar eine starke Durchbiegung des Modells angezeigt, aber nicht gewarnt, dass die Daten fehlerhaft sind.

Aus den Ergebnissen des Berechnungsprogramms hat der Zweitbeklagte dann Pläne angefertigt und diese an die Bauleitung weitergegeben, sohin an den Geschäftsführer der Erstbeklagten. Die statischen Berechnungen wurden von ihm weder an die Erst- oder Drittbeklagte noch an die Klägerin weiter gegeben, wobei die Übermittlung solcher Rechenergebnisse aber auch nicht üblich wäre.

Die statische Bearbeitung des Bauvorhabens wurden jedoch nicht in der Art und Weise ausgearbeitet, dass diese in sich geschlossen war und vollständig nachvollzogen werden konnte. Die Nachweisführung der Anschlüsse der einzelnen Konstruktionselemente der Bauteile oder die Ermittlung der erforderlichen Bewehrung der Betonquerschnitte waren in den übermittelten Unterlagen nicht enthalten. Die vorliegenden Bewehrungspläne wiesen eine mangelnde Detailtiefe in der Darstellung auf. Insgesamt waren die Plandarstellungen des Zweitbeklagten von derart schlechter Qualität, dass sie bei weitem nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprachen. Weder die korrekte Verlegung der Bewehrung noch die Errichtung des Bauwerks an sich wäre wegen dieser mangelhaften Qualität ohne Zuhilfenahme der Polierplanung möglich gewesen.

Trotzdem handelte es sich aber nicht um Vorabzüge oder Entwurfpläne. Die Pläne waren insbesondere nicht als Entwürfe bezeichnet, sondern teilweise ausdrücklich mit „Bewehrungspläne“ überschrieben. Diese Pläne waren zur Ausführung geeignet und wurden hierfür auch herangezogen. Auch dem Zweitbeklagten war bewusst, dass dies Ausführungspläne sind. Er hat auch niemals darauf hingewiesen, dass diese Entwürfe sind oder für die Ausführung nicht herangezogen werden dürfen, obwohl er an Baubesprechungen teilgenommen und hierbei auch gesehen hat, dass seine Pläne für die Ausführung herangezogen wurden.

Neben den Plänen wurden, wenn Angaben auf den Plänen gefehlt haben, solche vor Ort mündlich vom Zweitbeklagten mitgeteilt oder mittels Skizzen, welche im Zuge von Baustellenbesprechungen angefertigt wurden, ergänzt.

Während der Bauausführung kam es zum Teil zu einem erheblichen Verzug bei der Planlieferung, viele Angaben erfolgten nur mündlich. Während der gesamten Baustelle hat die Drittbeklagte die Ausführungspläne und die Statikpläne angefordert, da diese für die Ausführung benötigt wurden. Diese Pläne wurden vom Zweitbeklagten nur verzögert geliefert. Teilweise erteilte der Zweitbeklagte vor Ort weitere mündliche Anweisungen und forderte noch während der Ausführung zusätzliche Bewehrung an. So hat er etwa im Bereich der Wandscheiben die Bewehrung vergessen und daraufhin in Absprache mit der Drittbeklagten vereinbart, dass Steckeisen angebracht werden. Er hat auch Pläne und Skizzen teilweise direkt an die Drittbeklagte auf der Baustelle übergeben.

Tragende Bauteile, nämlich Decken und Wände, wurden vom Zweitbeklagten abgenommen, womit er sohin bestätigt hat, dass die Bewehrung korrekt, entsprechend seinen Plänen, erfolgt ist.

Wöchentlich fanden Baubesprechungen statt, im Zuge deren allfällige Fragen geklärt wurden, an denen der Zweitbeklagte gleichfalls teilnahm. In einer solchen wurden auch die Durchbiegungen, die sich aus den Berechnungen des Zweitbeklagten ergaben, besprochen. Es wurde daraufhin zwischen dem Zweitbeklagten und dem Geschäftsführer der Erstbeklagten besprochen, dass eine zusätzliche Stütze bei der auskragenden Wand eingebaut werden soll.

Im Einzelnen stellte sich der Ablauf der Baustelle wie folgt dar:

Der Bauleiter der Drittbeklagten (in Folge nur: Bauleiter) hat sich am 28.05.2019 bei der Örtlichen Bauaufsicht beklagt, dass immer noch keine vernünftigen Planstände vorliegen würden. Am selben Tag hat er beim Zweitbeklagten angefragt, ob das Auflager der Decke über Erdgeschoss mittels Rückbiegeanschlüssen an der Mittelewand hergestellt werden soll und auf fehlende Angaben hinsichtlich der Deckenschalkanten hingewiesen sowie auf eine Aktualisierung der Pläne gedrängt.

Am 29.05.2019 hat er einen dringend benötigten Bewehrungsplan der restlichen Tiefgaragendecke eingefordert und festgehalten, dass sämtliche Anschlusseisen für die Wände fehlen würden. Es gäbe auch keine Verbügelung im Bereich der Deckensprünge beim Stiegenhaus.

In der Besprechungsnotiz vom 29.05.2019, wurde festgehalten, dass eine zusätzliche Stahlstütze bei den Erdgeschosswänden angeordnet wird.

Am 03.06.2019 hat der Zweitbeklagte vor Ort bei der Decke angeordnet, dass alle Höhensprünge mit vorhandenen Bügeln mit Durchmesser 8 mm und einem Verlegeabstand von 20 cm bewehrt werden sollen. Laut Angabe des Zweitbeklagten sollte die Aufkantung in Achse D, ebenso wie die Anschlüsse für die Wände im Erdgeschoss, in die Decke eingeklebt werden. Die Stahlteile, welche in die innere Wandschale der Wand in Achse C eingelegt werden sollten, seien zu breit. Diesbezüglich sollte der Zweitbeklagte am selben Tag Angaben zu neuen Trägern und neuen Längen übermitteln.

Am 5.6.2019 hat der Bauleiter den Zweitbeklagten ersucht, hinsichtlich der Bewehrungsangaben dieses Tags die betroffenen Stellen zu besichtigen und Rückmeldung zu geben.

Aus der Besprechungsnotiz vom 06.06.2019 geht hervor, dass Angaben zu Durchstanzelemente und Distanzstreifen fehlen würden, Risse im Beton aufgetreten seien, die Bodenplatte am 04.06.2019 und 05.06.2019 betoniert wurde, der zugehörige Plan jedoch erst am 05.06.2019 eingelangt sei und die Anschlusseisen nachbestellt werden mussten.

Am 07.06.2019 hat der Bauleiter den Zweitbeklagten darauf hingewiesen, dass der Planlauf und diverse Abstimmungen ausschließlich über ihn zu laufen haben und keine Angaben vor Ort zu tätigen sind.

Am 11.06.2019 wurde die Lage der Betonierfugen in den Wänden zwischen den Beteiligten abgestimmt. Am selben Tag hat der Bauleiter beim Zweitbeklagten angefragt, welche Bohrung bei den Fußplatten der Stahlstützen geplant seien.

Am 13.06.2019 hat der Bauleiter die Übermittlung des Bewehrungsplans der Mittelwand Achse B / 6-8 beim Zweitbeklagten urgiert, da sonst mit der Decke über dem Erdgeschoss nicht begonnen werden könne.

Die Drittbeklagte hat am 18.06.2019 ein Schreiben an die Klägerin gerichtet, in dem festgehalten ist:

„Aufgrund der aktuellen Baustellensituation möchten wir nochmals unserer Warn- und Prüfpflicht nachkommen.

Wie wir bereits mehrfach mündlich bzw schriftlich am 03/06/2019 darauf hingewiesen haben, dass die Bewehrungsangaben mangelhaft und unvollständig sind, hat sich dieser Umstand bis heute nicht verbessert (z. B. beim Bewehrungsplan Decke ü. UG Teil 1 sind auf der EL DE 1 80 angeführt ohne Anzahl und die Lage ist ebenfalls nirgendwo ersichtlich,.. Angaben mündlich Vorort).

Es werden immer wieder Angaben Vorort gemacht, so ist es unmöglich eine nachvollziehbare Dokumentation über das Bauwerk zu erstellen bzw zu haben (Pläne fehlen teilweise komplett). Bewehrungsabnahmen und Freigabe zur Betonage wurde durch den beauftragten Statiker für folgende Bauteile durchgeführt (Bodenplatte, Decke ü. Tiefgarage komplett, Wand EG Achse C innen), jedoch fehlen sämtliche Abnahmeprotokolle.

Weiters wurde von uns am 05.06.2019 per E-Mail auf Risse bei den STB-Stützen im UG hingewiesen, eine Stellungnahme, bzw Angaben über evtl. Sanierungsmaßnahmen haben wir bis dato nicht erhalten.

Im Erdgeschoß kam es nach Fertigstellung der Geschossdecke zum nachträglichen Einbau einer Stahlstütze. Wir weisen daraufhin, dass in den konstruktiven Betonteilen dafür keine zusätzliche Durchstanzarmierung bzw Mehrbewehrung eingebaut ist.

Unserer Erfahrung nach ist der Bewehrungsgrad äußerst sparsam und aus diesem Grund ersuchen wir um unverzügliche Kontrolle und Bestätigung der vorhandenen Statik bzw Bewehrungsangaben.

Eine vorzeitige Entfernung der Unterstellung wird von uns bis zur Erbringung sämtlicher geforderten Unterlagen und Bestätigungen der Tragfähigkeit der statischen Bauteile, untersagt.“

Das zitierte Schreiben wurde am 21.06.2019 vom Bauleiter auch per Mail an den Zweitbeklagten übermittelt, welche unmittelbar anschließend eine Antwort angekündigt hat, die jedoch nicht erfolgt ist.

Am 28.06.2019 wurde der Zweitbeklagte verständigt, dass am 01.07.2019 die Bewehrung der Mittelwand abzunehmen sei. Der Bauleiter hat den Zweitbeklagten am selben Tag darauf hingewiesen, dass bei der Mittelwand weder auf der Eisenliste noch auf dem Plan Angaben über die Anschlüsse der Decke zu finden seien und daher die Anfrage gestellt, was in dem Zusammenhang benötigt wird. Ebenfalls ist ihm aufgefallen, dass beim Unterzug für die Decke mit Unterkante auf -0,28 keine Auflager eingezeichnet sind und auch keine Bewehrungsangaben vorliegen.

Aus der Besprechungsnotiz vom 04.07.2019 ergibt sich, dass die für 25.06.2019 vom Zweitbeklagten angekündigten Bewehrungspläne der Decke über Gastro immer noch fehlen würden. Die Pläne zu den zusätzlichen Stahlstützen seien immer noch nicht eingelangt. Es sei nicht klar, wie die Anschlüsse der Decke ausgeführt werden sollen.

Am 05.07.2019 hat der Bauleiter den Zweitbeklagten um die Übermittlung des bemaßten Plans der Stahlstützen gebeten. Er richtete an den Zweitbeklagten ein Schreiben mit mehreren Fragestellungen. In Bezug auf den Anschluss der Decke an die Wand in Achse C wurde festgehalten, dass Stäbe mit Durchmesser 12 mm und einem Abstand von 15 cm, im Bereich der Isolierung eingeklebt werden sollen.

Am 09.07.2019 bat der Bauleiter um Angabe der Bewehrung für die Unterzüge im Bereich des Stiegenhauses, da diese auf dem Plan nicht enthalten sei.

Die Örtliche Bauaufsicht schrieb am 10.07.2019 an den Zweitbeklagten und an die Bauleitung der Drittbeklagten, dass der Deckenanschluss nicht laut der vorangegangenen Besprechung ausgeführt wurde und übermittelte dazu eine Skizze.

Am 10.07.2019 hat der Zweitbeklagte dem Bauleiter mitgeteilt, dass der erste Teil der Decke über dem Erdgeschoss abgenommen, die Verlegung der Bewehrung für in Ordnung befunden und zusätzliche Schrägzulagen angeordnet wurden.

Am 12.07.2019 erfolgte die Mitteilung des Zweitbeklagten, dass der zweite Teil der Decke über Erdgeschoss abgenommen und zusätzliche Bewehrungen angeordnet wurden. Am 16.07.2019 hat der Bauleiter beim Zweitbeklagten um Rückmeldung betreffend des Anschlusses der Decke über dem 1. Obergeschoss gebeten, da laut Bewehrungsplan die Wand bis Oberkante +3,47 betoniert werden soll, und vorgeschlagen, den Anschluss mit zwei Reihen Comax 10/15 auszuführen.

Der Bauleiter hielt in dem Schreiben ebenfalls fest, dass die Bewehrung der Brüstungen in Achse B-C/8-9 auf dem Plan nicht gefunden werden kann und daher seitens der Drittbeklagten unten und oben ein Ripa - Korb eingebaut wurde. Der Zweitbeklagte hat am selben Tag geantwortet, dass diese Vorgangsweise in Ordnung gehe.

Am 16.07.2019 hat die Örtliche Bauaufsicht an den Bauleiter und an den Zweitbeklagten Angaben betreffend die Lage und Tiefe der an der Untersicht der Decke über dem 1. Obergeschoss liegenden Aussparungen und die Positionierung der einzulegenden XPS-Dämmplatten übermittelt. Der Bauleiter hat daraufhin am 17.07.2019 an den Zweitbeklagten um Übermittlung einer Detailskizze zur Ausführung des Deckenschlitzes und gegebenenfalls der Angabe von zusätzlicher Bewehrung gebeten.

Am 17.07.2019 hat der Bauleiter beim Zweitbeklagten angefragt, ob die Wandstärke von zwei Stahlstützen reduziert werden könne. In der Besprechungsnotiz vom 18.07.2019 wurde das vom Zweitbeklagten bestätigt.

Am 20.09.2019 hat der Bauleiter in einem Schreiben dem Zweitbeklagten einen Vorschlag für die Unterstellung des Bereichs zwischen Achse B-C/7-9 unterbreitet. Dieser sah vor, dass Markierungen gesetzt und die Absoluthöhen aufgenommen werden. In Folge sollten Unterstellungen eingebaut werden, zwei Stück im Erdgeschoss und ein Stück im Untergeschoss im Bereich der Stahlstütze in Achse C/6. Weiters sollten die Deckentische mit einer parallel dazu durchgeführten Höhenkontrolle, am besten zusammen mit Zweitbeklagten und der Örtlichen Bauaufsicht, ausgeschalt werden.

Der Ausschaltermin der Decke zwischen Achse B-C/7-9 wurde am 23.09.2019 vom Bauleiter mit 25.09.2019 angegeben und von Zweitbeklagten bestätigt.

Am 20.09.2019 und am 23.09.2019 hat der Polier der Drittbeklagten ein Aufmaß der Decke über dem Erdgeschoss im Bereich der Ecke neben Achse 4/C jeweils vor und nach dem Ausschalen erstellt, dass die Ecke des Gebäudes um 10 mm beim Ausschalten abgesunken ist.

Am 24.09.2019 wurden die Kontrollmessungen am gegenüberliegenden Gebäudeende im eingeschalten Zustand vorgenommen. Die durchgeführten Messungen haben gezeigt, dass die beiden Gebäudeecken in Achse B beziehungsweise Achse C bereits vor dem Ausschalen eine Höhendifferenz von 23 mm aufgewiesen haben. Der Schnittpunkt der Achse 9 / B war nach dem Ausschalen um 30 mm und Schnittpunkt der Achse 9/C um 65 mm abgesunken. Ebenfalls erkennbar war, dass sich die innere Schale der Wand in Achse C im Bereich der im Erdgeschoss zusätzlich angebrachten Stütze und 4 mm, die äußere Schale hingegen um 13 mm nach unten verformt hat.

Als der Baukörper ausgeschalt worden ist, wurden die Probleme offensichtlich, es sind immer mehr Risse aufgetreten. Beim Ausschalungstermin kam es auch zu einer großen Durchbiegung im Bereich Decke über EG, was daraufhin wieder unterfangen worden ist. Daraufhin wurde ein Fachmann zur Überprüfung der Statik beigezogen, der nach drei Wochen zu dem Schluss gekommen ist, dass das Bauwerk nicht saniert werden kann.

Es sind unzählige konstruktive Mängel in der Bewehrungsausteilung erkennbar, welche aus der Nichtbeachtung von Höhensprüngen oder anderen Änderungen der Betonschalkanten resultierten.

Die Decke über den Obergeschoss wurde zwischen den Achsen B und C als einachsig gespannte Platte mit einer Stützweite von 6,52 m geplant und ausgeführt. Hier wäre zur Einhaltung der normativ geregelten Tragsicherheit erforderlich gewesen, dass in der unteren Bewehrungslage in Spannrichtung ein Bewehrungsquerschnitt von 21,04 cm²/m eingebaut wird. In den Planunterlagen des Zweitbeklagten wurden Matten des Typs CQS 80 und Zulagen mit Stäben einem Durchmesser von 12 mm in einem Verlegeabstand von 25 cm angeordnet, welche in Summe einen Bewehrungsquerschnitt von 8,35 cm²/m aufweisen. Es wurden sohin vom Zweitbeklagten nur rund 40% der tatsächlich erforderlichen Bewehrung eingeplant.

Darüber hinaus hat der Zweitbeklagte die Bewehrungsmatten ohne Rücksicht auf den tatsächlichen abgetreppten Verlauf der Deckenuntersicht ausgeteilt. Die Matten liefen über die gesamte Deckenbreite durch und mussten daher in die Schalung hineingebogen werden, wodurch die korrekte Verlegung der Bewehrungsmatten nicht gewährleistet war. Ebenso lief die Zulagebewehrung über die beiderseitigen Abtreppungen der Deckenuntersicht durch, statt richtigerweise auf die tatsächlichen Gegebenheiten der Geometrie der Decke abgestimmt.

Die Zulagen wurden zudem deutlich zu kurz geplant, sodass diese nicht bis zu den Auflagern gereicht haben. Daher wurde weniger als die Hälfte der Bewehrung an den Auflagern verankert, was laut den einzuhaltenden Stahlbetonnormen nicht zulässig ist.

Die Möglichkeit einer nachträglichen Verstärkung der Decke mit Carbonlamellen oder Ähnlichem hätte nicht umgesetzt werden können, da die Lamellen aufgrund der Höhensprünge der Decke nicht bis zu den Auflagern geführt und dort verankert werden hätten können.

Im südseitigen Abschnitt, welcher schräg zum ostseitigen Deckenabschnitt verläuft, wurde die Decke über dem Obergeschoss als zweifeldrige Durchlaufplatte konzipiert, welche auf der Wandscheibe zwischen Bar und Restaurant gelagert wurde. Die Bewehrungsmatten wurden in dem Abschnitt in Verlängerung des Deckenabschnitts zwischen Achse B und C, also schleifend zur schräg verlaufenden Deckenspannrichtung geplant. Die Zulagen aus Stäben, welche nur in der unteren Lage vorkommen, wurden jedoch parallel zur Spannrichtung der Decke ausgeteilt. Das bedingt, dass die Zulagen über den Bewehrungsmatten, also in der dritten Lage zu liegen gekommen sind und sohin eine deutlich verminderte Tragfähigkeit aufgewiesen haben.

Der vom Zweitbeklagten geplante Gesamtquerschnitt aus Matten und zugelegten Stäben mit einem Durchmesser von 16 mm und einem Verlegeabstand von 15 cm belief sich auf 15,83 cm²/m, dies unter Berücksichtigung des abgeminderten Anteils der schräg zur Spannrichtung verlegten Matten. Für die Einhaltung der rechnerischen Tragsicherheit wäre ein Bewehrungsquerschnitt von 20,67 cm²/m erforderlich gewesen. Es war folglich rund 30% zu wenig Bewehrung in den Planunterlagen des Zweitbeklagten vorgesehen.

Im südostseitigen Bereich der Decke über dem Obergeschoss fehlten die Zulagen zur Gänze. Es waren hier nur die Bewehrungsmatten des Typs CQS 80, welche unter Einrechnung des seitlichen Übergriffs einen Bewehrungsquerschnitt von 3,83 cm²/m aufweisen. Erforderlich wäre in dem Bereich ein Bewehrungsquerschnitt von 15,57 cm²/m.

Insgesamt lag daher eine eklatante Unterdimensionierung der erforderlichen Bewehrung vor. Darüber hinaus hat der Zweitbeklagte auch einen falschen Wert der Schneelast angenommen, was aber allein für die zu geringe Bewehrung nicht ursächlich war.

Später wurden vom Zweitbeklagten entlang des parallel zum Bestand verlaufenden Deckenrands Stahlstützen angeordnet und in der Decke Durchstanzelemente vorgesehen, welche jedoch im Zusammenwirken mit der zu geringen vorhandenen und nicht verankerten oberen Bewehrung in dem Bereich bei weitem nicht ausreichend gewesen wäre, die Lasten des Endzustandes aufzunehmen. Die Stahlstützen wären mit hoher Wahrscheinlichkeit beim Auftreten der normativen Schneelast durch die Decke gestanzt, was zu einem Einsturz der Decke in dem Bereich geführt hätte.

Die Tragsicherheit der Decke über dem Obergeschoss war nicht gegeben und hätte auch nicht durch eine Verstärkung saniert werden können, sondern musste mit einem Einsturz der Decke für den Endausbau gerechnet werden.

Die Wandscheibe in Achse B erstreckte sich über zwei Geschosse und wurde so konzipiert, dass die Decke über dem Erdgeschoss seitlich angeschlossen werden sollte. Diese wurde nicht richtig ausgelegt, ein positiver Tragsicherheitsnachweis lag nicht vor, da im nördlichen Teil, in dem die Wandscheibe rund 10,0 m frei auskragt, bereits der Betonquerschnitt rechnerisch versagte, weil eine Überbeanspruchung der Betondruckstrebe eingetreten war. Es lag eine deutliche Unterdimensionierungen der Bewehrung in einzelnen Bereichen der Wandscheibe vor. Bei Auftreten der Lasten des Endzustands wäre ein Versagen der Wandscheibe eingetreten und ein Einsturz des Gebäudes erfolgt.

An die Wandscheibe in Achse B zwischen der Bar und dem Restaurant im Obergeschoss schloss im südwestlichen Zubau eine zur Achse B schräg verlaufende Wandscheibe an, welche im Erdgeschoss auf Ziegelpfeilern und Stahlstützen gelagert wurde. Die Stahlstütze, welche im Bereich des Bestands eingebaut wurde, wies einen rechnerischen Ausnutzungsrad von 240% auf und hätte daher jedenfalls versagt, wodurch ein Einsturz des Gebäudeabschnitts eingetreten wäre.

Die Decke über dem Erdgeschoss wurde im ostseitigen Gebäudeabschnitt als Einfeldplatte ausgebildet, welche innenseitig auf der Wandachse B und außenseitig auf der inneren Schale der Doppelwand in Achse C auflagert war. Die angesprochene Auflagerung in Achse B erfolgte durch seitliche Anschlüsse der Decke an die aufgehende Wandscheibe. Dabei wurden abschnittsweise entweder rückbiegbare Bewehrungsanschlüsse verwendet oder Bewehrungsstäbe seitlich in die Wandscheibe eingebohrt und verklebt.

Im nordseitig auskragenden Teil des Gebäudes, welcher sich im Freien befand, wurde die Decke mittels der Einlage einer 5 cm starken Wärmedämmung von der Wandscheibe in Achse B getrennt. Es waren weder auf dem Bewehrungsplan der Wandscheibe noch auf jenem der Decke über Erdgeschoss Angaben darüber enthalten, wie der Anschluss an die Wandscheibe in Achse B auszuführen sei. Der Anschluss der Decke in die äußere Schale der Wandscheibe in Achse C wurde im nordseitig auskragenden Teil mittels sogenannter Querkraft- oder Schubdorne, welche auf den Bewehrungsplänen der äußeren Wandschale in Achse C dargestellt wurden, konzipiert. Die angesprochenen Verbindungselemente wurden auf eine Länge von 12,85 m von der nordseitigen Deckenaußenkante gerechnet, ausgeteilt, wodurch nicht nur die Decke über dem Erdgeschoss mit der äußeren Wandschale verbunden, sondern auch die beiden Schalen der doppelwandig und durch die Einlage der Wärmedämmung sonst vollkommen getrennt ausgeführten Außenwand in Achse C miteinander gekoppelt wurden.

Im Bereich der Doppelschubdorne wurde die Wärmedämmung ausgespart und es wurden jeweils 60 cm breite Betonkonsolen ausgebildet, welche mit 2 × 3 Bügeln mit 8 mm Durchmesser in einem Verlegeabstand von 12,5 cm bewehrt wurden, wobei im Bewehrungsplan der Decke über dem Erdgeschoss keine Angaben, wie die angesprochenen Betonkonsolen an die Decke angeschlossen werden sollten, enthalten waren.

Ausgeführt wurde der Anschluss der Betonkonsolen an die Decke lediglich mit drei geraden 10 mm starken Stäben, welche zur Verbügelung der Konsole einen Übergriff von 10 cm bis 14 cm aufweisen.

Die lichte Spannweite der Decke im Bereich zwischen Achse B und C betrug 6,05 m, woraus sich laut ÖNorm B 1992-1-1 eine effektive Stützweite von 6,27 m errechnet. Unter der Annahme einer durchgehenden beiderseitigen Lagerung der Decke ergab sich für den Nachweis der Tragsicherheit der Decke eine erforderliche Bewehrung in der unteren Lage von 9,44 cm²/m. Ausgeführt wurde die Bewehrung der Decke in Spannrichtung gemäß den Planunterlagen des Zweitbeklagten mit Matten des Typs CQS 80 und Stabzulagen mit 10 mm Durchmesser und einem Pflegeabstand von 30 cm. Der Gesamtquerschnitt der Bewehrung in der unteren Lage hätte sohin 6,83 cm²/m betragen.

Die mangelnde untere Bewehrung der Decke über dem Erdgeschoss hätte dem Grunde nach durch die Applikation von CFK- Lamellen ergänzt werden können. Die Überbeanspruchungen, welche aufgrund des Versagens der Wandscheiben in die Decke eingeprägt wurden, hätten nicht behoben werden können.

Die vom Zweitbeklagten geplanten Doppelschubdorne sind in der Lage, 64 kN an vertikalen Lasten aufzunehmen. Der Abstand der Schubdorne wurde mit 83 cm gewählt, woraus sich eine Tragfähigkeit von 53,1 kN/m errechnete. Die Belastung, welche von der Decke auf die seitlichen Wandscheiben übertragen wurde, betrug 47,9 kN/m. Die Tragfähigkeit der Doppelschubdorne hätte somit für die Aufnahme der Deckenlasten ausgereicht. Vom Zweitbeklagten wurde jedoch auf den Planunterlagen keine Bewehrung zur Verbindung der Betonkonsolen mit der anschließenden Decke vorgesehen. Die im Zuge der Ausführung eingelegten Bewehrungsstäbe mit geraden Enden wiesen nicht den erforderlichen Übergriff auf und konnten sohin für den Nachweis der Tragsicherheit nicht herangezogen werden. Die Kraftübertragung von den Betonkonsolen auf die Decke musste daher einzig und allein über den Betonquerschnitt erfolgen, die Decke über dem Erdgeschoss hätte sohin im Bereich der Doppelschubdorne an die Wandscheiben angeschlossen werden können, nicht jedoch umgekehrt.

Der Anschluss der Decke an die seitlichen Wandscheiben im Bereich der in der Deckenebene eingelegten Wärmedämmung erfolgte mittels in zwei Reihen übereinander eingebohrten und verklebten Bewehrungsstäben mit 12mm Durchmesser und einem Abstand von 15 cm, welche zwischen der durchlaufenden Wärmedämmung angebracht wurden. Diese Art der Ausführung ist, abgesehen vom ohnehin nicht gegebenen Korrosionsschutz der eingeklebten Bewehrungsstäbe im Bereich der Wärmedämmung und der daraus resultierenden mangelnden Dauerhaftigkeit, auch rechnerisch bei weitem nicht in der Lage, die Tragsicherheit des Deckenanschlusses zu gewährleisten. Daher hätten Verstärkungsmaßnahmen der thermisch getrennten Deckenauflagerungen entlang der seitlichen Wandscheiben ergriffen werden müssen.

Der Zweitbeklagte hatte am 10.07.2019 und am 12.07.2019 die Abnahme der verlegten Bewehrung der Decke über dem Erdgeschoss für in Ordnung befunden und dies gegenüber der Bauleitung der Drittbeklagten schriftlich bestätigt.

Die ostseitige Außenwand in Achse C war dadurch gekennzeichnet, dass sie zweischalig, durch die eingelegte Wärmedämmung getrennt, ausgebildet wurde, wobei die beiden Schalen zudem jeweils andere geometrische Abmessungen aufwiesen. Die Decke über dem Obergeschoss übertrug ihre Belastungen über die Stützenreihe im Obergeschoss auf die äußere Wandschale. Auf der inneren Wandschale wurde, abgesehen von dem nördlichen Bereich, welcher über die bereits angesprochenen Schubdorne mit der äußeren Schale verbunden wurde, die Decke über dem Erdgeschoss gelagert.

Der Zweitbeklagte hat unter der inneren Wandschale nach Baubeginn eine zusätzliche Stahlstütze positioniert, was zum ersten Mal in der Besprechung vom 29.05.2019 Thema war. Die zugehörige Planunterlagen der inneren Wandschale in Achse C wurden von Zweitbeklagten am 01.06.2019 erstellt. Die unterhalb der Stahlstütze befindliche Decke über der Tiefgarage wurde bereits am 24.05.2019 betoniert, wobei die Verlegung der Bewehrung von Zweitbeklagten abgenommen und freigegeben wurde.

Bei der inneren Wandschale hatte sich auf Höhe der Decke über dem Erdgeschoss somit ein über die zwei schrägen Wandpfeiler neben Achse 5 und im Bereich von Achse 6 durchlaufendes Tragsystem ergeben, wobei nach Süden hin eine rund 10 m lange Auskragung und nach Norden hin ein rund 11 m weit gespannter Einfeldträger zwischen dem Wandpfeiler in Achse 6 und der Stahlstütze vorhanden war. Die äußere Wandschale war ebenfalls über die beiden Pfeiler durchgelaufen, nach Süden hin hat sich eine Auskragung von rund 11 m und nach Norden hin von rund 21 m ergeben. Die beiden Tragsysteme der inneren und äußeren Wandschale in Achse C wurden durch die Anordnung der Schubdorne über die Decke über Erdgeschoss miteinander gekoppelt. Daraus hat sich in statischer Hinsicht die Situation ergeben, dass die innere Wandschale über der zusätzlichen Stahlstütze nur jene vertikalen Verformungen erleiden konnte, welche sie aus der Nachgiebigkeit der darunter befindlichen Tiefgaragendecke erfahren hat. Die Stauchung der Stahlstütze selbst konnte bei dieser Betrachtung vernachlässigt werden.

Die äußeren Schale der Wandscheibe dürfte nach den Regelungen der anzuwendenden Stahlbetonnorm an deren Ende theoretisch eine maximale Durchbiegung von einem Hundertfünfundzwanzigstel der freien Kraglänge, also 168 mm aufweisen. An der Stelle der zusätzlichen Stahlstütze dürfte die Verformung der äußeren Wandschale immerhin noch 88 mm betragen. Es hätte sich, wenn man die Trennung der beiden Wandschalen konsequent weiterverfolgt hätte, eine erhebliche Verformungsdifferenz zwischen den beiden Wandschalen im Bereich der zusätzlichen Stahlstütze ergeben. Durch die vom Zweitbeklagten geplante Kopplung der äußeren Wandschale mit der Decke über Erdgeschoss war eine freie Verformung der beiden Wandschalen jedoch nicht mehr möglich. Die vertikale Verformung der äußeren Wandschale wurde durch die Verbindung mit der Decke über dem Erdgeschoss behindert und es stellte sich dadurch eine indirekte Lagerung der äußeren Wandschale auf der Stahlstütze, welche unter der inneren Wandschale positioniert wurde, ein. Daraus folgte eine Überbeanspruchung der Decke.

Einzelne Punkte der Verbindungen zwischen der Decke und der Wandscheibe in Achse C haben bereits beim Ausschalten der Decke versagt. Im Endzustand des Gebäudes, das heißt, bei einem Auftreten der bei der rechnerischen Nachweisführung anzusetzenden Belastungen auf den Deckenebenen, wäre es zu einem Einsturz des betreffenden Gebäudeabschnitts gekommen.

Der Zweitbeklagte hat im oberen Bereich der äußeren Wandschale in Achse C Zulagen aus Bewehrungsstäben mit großen Durchmessern angeordnet. Die Übergriffe der Stäbe wurden dabei allerdings deutlich zu gering, mit plangemäßen Werten zwischen 70 cm und 100 cm ausgeführt.

Laut der verbindlich anzuwendenden ÖNorm B 1992-1-1 hätten die Übergrifflängen der Stäbe mit Durchmesser 26 mm mindestens 224 cm und jene der Stäbe mit 30 mm Durchmesser mindestens 259 cm betragen müssen. Die Stäbe hätten folglich mit nach innen gekröpften Enden ausgeführt werden müssen, um den erforderlichen Übergriff in den Bewehrungsstößen sicherstellen zu können.

Die vom Zweitbeklagten geplanten Endhaken waren dazu vollkommen ungeeignet und aus baupraktischer Sicht kontraproduktiv, da sich dadurch an den Enden der Stäbe ein undurchdringliches Paket von nach unten gebogenen Haken ergeben hat, welches die Gefahr von Betoniernestern stark erhöht hat. Die innere Wandschale wurde durch die Stahlstütze an deren nordseitigem Ende deutlich entlastet. Über der im Untergeschoss befindlichen Wandscheibe in Achse 7 stellt sich eine Stützwirkung ein, welche von der vorhandenen wiederum deutlich zu geringen Bewehrung der Wandschale nicht aufgenommen werden konnte. Daraus folgt, dass sich die Wandschale durch Rissbildung der Beanspruchung entzogen hat und die Decke über der Tiefgarage bereits unter Ansatz des Eigengewichts die gesamte Ablastung der nachträglich und ohne weiterführende Lastableitung in die Fundierung erstellten Stütze übernehmen musste. Mit der vom Zweitbeklagten gewählten Ausführung der Verbügelung der Wandscheibe sowie durch die mangelhaft geplante Verbindung der Wandschale mit der Decke über dem Untergeschoss hätte sich die angesprochene Tragwirkung als Überzug der Decke ohnehin nicht einstellen können.

Die gesamte Anordnung der Bewehrung aller architektonisch aufwendig gestalteten Wandscheiben im Gebäude lässt jede Logik einer konstruktiv sinnvollen Bewehrungsführung vermissen und verstößt gegen alle Grundsätze der geltenden Regeln des Stahlbetonbaus.

Die vom Zweitbeklagten nachträglich angeordnete Stahlstütze weist für den Endzustand einen rechnerischen Ausnutzungsgrad von 133% auf und wäre somit von einem akuten Stabilitätsverlust bedroht gewesen, wenn das Gebäude in der geplanten Form fertiggestellt worden wäre.

Bereits beim Ausschalen der Decke haben sich rechnerische Betonpressungen von 45,7 N/mm² am Kopf- und Fußpunkt der Stütze ergeben. Die charakteristische Betondruckfestigkeit nach 28 Tagen wird gemäß ÖNorm B 1992-1-1 mit 33,0 N/mm² angegeben. Es kam zu einer Umlagerung der Kräfte auf andere Bauteile des Gebäudes.

Das südseitige Ende der Wandscheibe in Achse C war um 33 mm abgesunken. Am nordseitigen Ende der Wandscheibe hatte sich in Achse C eine Verformung von 109 mm und Achse B von 51 mm eingestellt. Die innere Wandschale der Achse C war im Bereich der Stahlstütze um 27 mm und die äußere Wandschale um 13 mm nach unten abgesunken.

Die Bemessung der Wandscheibe durch den Zweitbeklagten war bei weitem nicht in der Lage gewesen, die Belastungen des fertig gestellten Gebäudes aufnehmen zu können. Die geplanten Bauteile waren bereits unter der alleinigen Einwirkung des Eigengewichtes so stark überbeansprucht, dass eine Umlagerung der Kräfte unterstellt werden musste. Bei Fortführung der Bauarbeiten wäre es zu einem Einsturz des Gebäudes gekommen. Aufgrund der sich ergebenden gravierenden Defizite bei der Gewährleistung der Tragsicherheit wäre eine Verstärkung der Wandscheibe nicht möglich gewesen. Der Rückbau war alternativlos.

Die südseitige Außenwand wurde ebenfalls zweischalig ausgeführt.

Die erhöhten Bewehrungswerte über der ersten Stütze, welche im Bestand errichtet wurde sowie jene an der Unterseite der Wandscheibe, ergeben sich aufgrund der Nachgiebigkeit der Decke über dem Untergeschoss, auf der die Wandscheibe gelagert wurde. Auch bei dieser Wandscheibe wurde kein in sich geschlossenes und nachweisbares Tragsystem planerisch umgesetzt.

Im nördlichen Abschnitt der Decke über dem Untergeschoss zeigten sich erhebliche Überbeanspruchungen im Ablastungsbereich der Stahlstütze am Ende der inneren Wandschale in Achse C. Die noch bestimmbaren Bewehrungsquerschnitte ergaben Werte, welche die vom Zweitbeklagten geplante Bewehrung um ein Vielfaches übersteigen. Die Berechnung der Decke unter der alleinigen Wirkung des Eigengewicht hatte erforderliche Werte der Bewehrung ergeben, welche dreimal so hoch im Vergleich zu den vorhandenen Querschnitten waren.

Ein Versagen der Decke über der Tiefgarageneinfahrt ist letztlich nur dadurch nicht eingetreten, weil die beiden Schalen der Wandscheibe in Achse C doch einen Teil der Stützenlast als Überzüge der Decke auf die Wandscheibe in Achse 7 n abgetragen hatten. Eine Ertüchtigung der Decke in dem Bereich wäre aufgrund der gravierenden Überschreitungen der Tragfähigkeit nicht möglich gewesen.

Die doppelschalige Wandscheibe in Achse C wurde so auf den Stützen und der Wandscheibe im Untergeschoss positioniert, dass nur die äußere Schale direkt auf den Lagerpunkten auflagen. Die innere Schale gab folglich ihre Lasten auf die Decke über dem Untergeschoss ab, wodurch erhebliche lokale Beanspruchungsspitzen im Bereich der Stützpunkte hervorgerufen wurden, welche mit der vorhandenen Bewehrung nicht hätten abgetragen werden können.

Die Durchstanznachweise der Decke für die Stützen zwischen Achse 4 und 6 konnten nicht positiv erbracht werden, selbst wenn man unterstellt hätte, dass die Lasten der Wandscheibe in Achse C zur Gänze direkt in die Stützen eingeleitet werden, was aufgrund der fehlenden beziehungswiese mangelhaften Ausbildung der Anschlussbewehrung zwischen Decke und Wandscheibe jedoch nicht der Fall war. Die Zulagebewehrung über den Stützen wurde mit einem viel zu geringen Querschnitt ausgeführt und zudem wurden die rechtwinklig zum Höhensprung der Decke verlaufenden Stäbe nicht verankert und dürfen somit für den Durchstanznachweis nicht angerechnet werden.

Die Decke über dem Untergeschoss zwischen den Achsen A bis und 1 bis 4 wurde ebenfalls erheblich unterdimensioniert. Der betreffende Deckenabschnitt wies in der unteren Bewehrungslage Defizite in der Bemessung auf, welche, abgesehen von den Bereichen der südseitigen Außenwand und den Endbereichen der Wandscheiben in Achse C, durch die Applikation von CFK- Lamellen hätten behoben werden können.

Gravierender fiel die Unterdimensionierung über den Stützen und am Ende der Wandscheibe in Achse C aus. Die laut Plan des Zweitbeklagten vorhandene Bewehrung reichte in den Stützbereichen bei weitem nicht aus, die Tragsicherheit der Decke in einem hinreichenden Maße zu gewährleisten.

Die Stützenlast in dem Deckenabschnitt überstieg den Durchstanzwiderstand der Decke um mehr als das Vierfache und konnte mit von den vom Zweitbeklagten eingeplanten Durchstanzelementen in keiner Weise aufgenommen werden.

Es wäre zu einem Versagen der Decke auch in dem Bereich gekommen, sofern das Gebäude fertiggestellt worden wäre. Die bis zum Zeitpunkt des Abbruchs vorliegende Belastung aus dem Eigengewicht der Bauteile konnte von der Decke gerade noch abgetragen werden. Aufgrund der erheblichen Überschreitungen der Beanspruchbarkeit hätte es technisch gesehen keine Möglichkeit gegeben, die Decke entsprechend zu verstärken und in einen tragsicheren Zustand zu versetzen. Die Stützen in der Tiefgarage konnten mit der vorhandenen Bewehrung nicht nachgewiesen werden und hätten im Endzustand des Gebäudes ein sehr hohes Risiko für ein plötzliches Stabilitätsversagen aufgewiesen.

Wie die Fundierung geplant und ausgeführt wurde, war nicht feststellbar. Aus den Bewehrungsplänen der Bodenplatte ergeben sich allerdings die Abmessungen der Einzelfundamente unter den Stützen. Hiernach wurden die vom Geotechniker als zulässig erachteten mittleren Bodenpressungen rechnerisch um bis zu 60 % überschritten. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass es zu erheblichen Langzeitsetzungen des Gebäudes gekommen wäre, wodurch sich die Beanspruchungen in den darüber liegenden Bauteilen noch weiter erhöht hätten.

Insgesamt waren gravierende Mängel in der Dimensionierung der einzelnen Bauteile gegeben, die sich durch das gesamte Gebäude von der Decke über dem Obergeschoss bis zur Fundierung durchziehen. Die am Bauwerk bereits im Rohbauzustand entstandenen Schäden sind eindeutig auf die vorhandenen Fehler in der statisch konstruktiven Bearbeitung des Zweitbeklagten zurückzuführen. Bei einem Weiterbau des Gebäudes wäre es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu einem Einsturz desselben gekommen. Aufgrund des erheblichen Ausmaßes der Mangelhaftigkeit der Tragwerksplanung war eine Sanierung oder Verstärkung der betroffenen Bauteile nicht möglich und sohin der Abbruch des Gebäudes aus technischer Sicht alternativlos.

Das Hauptproblem bei diesem Bau war, dass im Querschnitt die Bewehrung bei weitem nicht ausreichend war und aus diesem Grund das Gebäude instabil war und abgerissen hat werden müssen. Weitere Probleme, wie die zu geringe Übergriffslänge, spielen keine Rolle, da es keinen Hinweis darauf gibt, dass es aufgrunddessen zu einem Ausreißen gekommen wäre.

Es lassen sich nur geringfügige Abweichungen der Ausführung von den Planvorgaben erkennen, nämlich wurde die Ausführung der Bewehrungsstöße der Zulagen in der äußeren Wandschale in Achse C teilweise ohne die vom Zweitbeklagten vorgesehenen Endhaken umgesetzt. Dadurch wurde die ohnehin nicht ausreichende Übergriffslänge der gestoßenen Bewehrungsstäbe nicht zusätzlich erhöht.

Die Drittbeklagte hat außerdem gegenüber der Ausführungsplanung des Zweitbeklagten bereichsweise Zulagen der Bewehrung vorgenommen bzw den Zweitbeklagten auf fehlende Bewehrung hingewiesen. Diese Abweichungen von den Plänen haben aber zu keiner relevanten weiteren Verschlechterung der Tragfähigkeit der unterdimensionierten Gebäudebauteile geführt. Davon abgesehen gibt es keinen Hinweis darauf, dass die Drittbeklagte nicht entsprechend den Plänen des Zweitbeklagten verlegt hätte. Aus den vorhandenen Unterlagen lassen sich keine Hinweise dahingehend ableiten, dass es aufgrund einer mangelhaften Bauausführung zu einer weiteren Verschlechterung der nicht gegebenen Standsicherheit der Bauteile gekommen ist.

Von der Drittbeklagten wurde kein ausreichender Korrosionsschutz angebracht. Es war keine ordnungsgemäße Verklebung der Bauteile vorhanden. Auch wenn sich hierzu in den Planunterlagen des Zweitbeklagten keine korrekten Angaben finden, handelt es sich dennoch um einen Ausführungsmangel, der hätte auffallen müssen. Dieser Mangel hatte aber keinen Einfluss auf die Standsicherheit des Gebäudes und hat dazu, dass dieses abgerissen werden musste, nicht beigetragen.

Die Fassadenstützen hatten im unteren Bereich keine Verankerung gehabt, was der Erst- und Drittbeklagten auch ohne statische Berechnungen als offensichtlich hätte auffallen müssen. Das ist für den entstandenen Schaden allerdings irrelevant, weil das Gebäude aus anderen Gründen abgebrochen werden musste.

Der Zubau musste schlussendlich abgerissen und wieder neu errichtet werden. Die Fertigstellung war erst ein Jahr später. Die Klägerin hat aufgrund des ihr dadurch entstanden Schadens eine Zahlung von ihrer Bauwesenversicherung erhalten.

Insoweit ist der (leicht gekürzt wiedergegebene) Sachverhalt im Berufungsverfahren nicht strittig. Im Detail wird gemäß § 500a ZPO auf die Feststellungen des Erstgerichts (Urteil S 7-26) verwiesen, soweit sie nicht bekämpft wurden.

Die Klägerin begehrte mit ihrer 20.10.2021 eingelangten Klage zunächst EUR 1,000.000,-- an Schadenersatz. Durch den notwendigen Abriss und die Neuerrichtung sei ihr ein Schaden von EUR 2,588.000,-- entstanden. Davon habe die Bauwesenversicherung EUR 1,722.650,-- bezahlt. Es ergebe sich ein restlicher Bauschaden von EUR 865.350,--. Dazu komme der Gewinnentgang von EUR 1,046.709,20, der dadurch entstanden sei, dass das Hotel erst mit ca 1 1/2-jähriger Verspätung habe geöffnet werden können. Vom Gesamtschaden von EUR 1,912.059,20 werde aus prozessökonomischen Gründen ein Teilbetrag von EUR 1,000.000,-- geltend gemacht. Mit Schriftsatz vom 12.9.2022 (ON 46) dehnte die Klägerin auf den gesamten behaupteten Schadensbetrag von EUR 1,912.059,20 aus.

Soweit für das Berufungsverfahren relevant, brachte die Klägerin vor, für die Erstbeklagte als dem Ziviltechnikgesetz unterliegende Planerin und örtliche Bauaufsicht hätten Kontroll-, Prüf-, Warn- und Hinweispflichten bestanden. Offenkundige Fehlleistungen des Statikers und der Drittbeklagten hätten der Erstbeklagten als Sachverständiger auffallen müssen. Ebenso hätte ihr auffallen müssen, dass die Bauausführungen der Drittbeklagten äußerst mangelhaft gewesen seien. Der Privatsachverständige der Klägerin habe dazu am 24.10.2019 ausgeführt:

Die umlaufenden Attikaträger seien an mehreren Stellen genau in Feldmitte bei Feldspannweiten in einer Größenordnung von 7 m gestoßen – ein konstruktives „No-Go“. Die architektonisch gestaltete Trennwand zwischen Bar und Restaurant, die im Wesentlichen einem Durchlaufträger mit veränderlicher statischer Höhe und nicht unbeträchtlicher Auskragung entspreche, weise weder oben noch unten entsprechende, und auch erforderliche, Biegearmierungen auf. Die im Westen im Bereich Bar vorhandenen Stützen seien neben dem Randträger situiert und würden zwingend eine Durchstanzarmierung benötigen. Diese sei mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht eingebaut, da die Stützen im Statikplan nicht einmal dargestellt seien. Des Weiteren stünden die Stützen auf einer darunterliegenden Stahlbetondecke, von der weder Konstruktionsstärke noch Armierung bekannt sei. Die Stützen direkt im Bereich Bar wiesen - zumindest sei es grafisch so dargestellt- eine Durchstanzarmierung auf, allerdings sei diese so eingezeichnet, dass in etwa die Hälfte dieser Elemente außerhalb der Decke zu liegen kämen und somit nicht wirksam sein können. Eine wirksame und erforderliche Negativarmierung im Bereich der Durchstanzelemente sei nur fragmentarisch vorhanden (am Rand umlaufend 3 0 16 O+U). Alle drei Stützen stünden nicht direkt auf einer lastableitenden Wand. Eine davon stehe ohne jegliche Maßnahmen auf der darunterliegenden Decke, die anderen beiden seien gegenüber der im Erdgeschoss angeordneten Wand versetzt. Im Auszug aus dem Architektenplan seien diese Stützen entsprechend eingekreist. Auch sei erkennbar, dass die Mittelwand zwischen Restaurant und Bar, mit Ausnahme im Bereich Kreuzung Außenwand und einer darunter angeordneten wesentlich unterdimensionierten Stahlstütze, auf der unbekannt armierten Decke stehe. Auch ein Teil der Außenwand Richtung Süden stehe auf der erwähnten Decke ohne weiterführende Lastableitung. Westseitig sei eine auskragende Glasüberdachung geplant worden. Diese weise eine Kraglänge von rund 3 m auf. Entsprechende Vorkehrungen in der Stahlbetondecke, um diese Kragträger verankern zu können, seien nicht gemacht worden.

Später brachte die Klägerin vor, für die Erstbeklagte wären beispielsweise folgende Fehler zu erkennen gewesen:

Pläne stimmten nicht mit den Architekturplänen überein.

Es seien weder in den Armierungsplänen für die Bodenplatten noch für die Decken alle Höhensprünge und Versetze dargestellt und entsprechend armiert.

Es fehlten in den Armierungsplänen teilweise tragende Wände und Säulen. In der Skizze vom 27.05.2019 seien keine entsprechenden Verankerungen der Armierung dargestellt. Diese mangelhafte Ausführung müsse jedem HTL- Absolventen auffallen, somit auch der Erstbeklagten.

Grundwerte von Verankerungslängen könnten einfachen Tabellen ohne vertiefte Sachkenntnis entnommen werden. Die Erstbeklagte als ÖBA hätte erkennen müssen, welche Armierungen als Biegearmierung notwendig und damit voll zu verankern seien.

Die Bewehrungspläne hätten eine mangelhafte Detailtiefe in der Darstellung aufgewiesen. Daher sei weder die korrekte Verlegung der Bewehrung noch die Errichtung des Bauwerks an sich ohne Zuhilfenahme der Polierpläne möglich gewesen. Die Planerstellung des Zweitbeklagten habe bei weitem nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprochen. Das hätte der Erst- und der Drittbeklagten auffallen müssen. Berechnungs- und Konstruktionsfehler, die weit über der Norm lägen, müssten auffallen, massiv falsche Planungen der Übergriffslängen sowie eine logiklose Bewehrungsführung ebenso. Eine Zusatzstütze mit großer Last auf einer bereits betonierten Decke ohne erkennbare Zusatzbewehrung und ohne Übereinstimmung mit den Architekturplänen zu platzieren, sei ein „No Go“. Das hätte auch den Beklagten auffallen müssen.

Gemäß Vorarlberger Baugesetz und der dazugehörigen Bautechnikverordnung, ergebe sich die verpflichtende Anwendung der ÖNorm B1990 -1:2013. In der OIB-Richtlinie 1 werde in Bezug auf die Zuverlässigkeit von Tragwerken festgelegt, dass diese der ÖNorm EN1990 und folglich den damit verknüpften nationalen Festlegungen der ÖNorm B1990-1 genügen müssten. Laut ÖNorm B 1990-1:2013 sei das Gebäude In die Schadensfolgeklasse CC2 einzuordnen, was mit der Zuverlässigkeitsklasse RC2 verknüpft sei. Demnach wären Überwachungsmaßnahmen der Stufe DSL 2 notwendig, was bedeute, dass statische Berechnungen durch eine von der Planungsstelle unabhängige Prüfstelle in der eigenen Organisation geprüft werden müssten. Die Erstbeklagte hätte gewusst, dass der Zweitbeklagte ein Ein-Mann Unternehmer und nicht berechtigt gewesen sei, die Statikleistungen zu erbringen.

Die statischen Berechnungen seien offenkundig falsch gewesen. Es seien offensichtlich Bauteile erstellt worden, ohne dass die entsprechenden Eisenlisten bzw Statikpläne vorhanden gewesen seien, bzw seien Statikpläne nur unvollständig oder nicht überprüfbar vorgelegen. Das hätte für die Drittbeklagte erkennbar sein müssen. Sie hätte daher den Bau gar nicht ausführen dürfen. Dadurch sei es jedenfalls zu einer Schadensvergrößerung gekommen. Die Drittbeklagte habe im Schreiben vom 18.06.2019 selbst darauf hingewiesen, dass die Bewehrungsangaben mangelhaft und unvollständig seien. Offensichtlich habe sie das Bauwerk erstellt, ohne entsprechend nachvollziehbare Pläne/Statikberechnungen vorliegen zu haben.

Die Drittbeklagte habe die Pflicht getroffen, im Hinblick auf die ungeeigneten Statikpläne zu warnen, dass das Werk offenbar misslingen werde. Ihr Warnschreiben sei unzureichend gewesen und viel zu spät erfolgt, nämlich als der Baufortschritt schon weit fortgeschritten gewesen sei. Es ergebe sich aus den Warnungen auch kein klarer Hinweis darauf, dass erhebliche Probleme in Bezug auf die Statik vorliegen würden.

Die Erst- und die Drittbeklagte hätten die Unterlagen prüfen und dann die Klägerin warnen sowie auf mögliche Folgen hinweisen müssen, wenn die Warnung nicht befolgt werde. Sie müssten beweisen, dass sie ihrer Warnpflicht nachgekommen seien. Beide hätten ihre Warnpflicht nicht erfüllt. Bei entsprechender Warnung wäre der Schaden geringer ausgefallen.

Im Hinblick auf die gravierenden Mängel, die jedenfalls hätten auffallen müssen, sei von grober Fahrlässigkeit der Beklagten auszugehen.

Die von der Drittbeklagten geltend gemachte Gegenforderung in Höhe von EUR 328.932,75 bestehe nicht zu Recht, da hinsichtlich der von ihr erbrachten Leistungen erhebliche Mängel vorhanden seien. Es hätte der gesamte Vorplatzbereich, der von der Drittbeklagten asphaltiert bzw betoniert worden sei, aufgrund von erheblichen Rissen im gesamten Vorplatz/Zufahrtsaufbaubereich vollständig saniert werden müssen.

Alle Beklagten bestritten und beantragten Klagsabweisung.

Die Erstbeklagte wendete stark zusammengefasst ein, für die Erstellung der Statik sei eine spezielle Ausbildung erforderlich. Diese falle nicht in das Fachgebiet der Architektur und der ÖBA. Die Erstbeklagte verfüge nicht über ein spezielles Softwaresystem, welches für die Überprüfung der Statik notwendig wäre. Umstände, die darauf hingedeutet hätten, dass die statische Berechnung des Zweitbeklagten grob unrichtig sei, hätten nicht vorgelegen.

Die zitierten ÖNormen würden sich, wenn überhaupt, ausschließlich an den Zweitbeklagten richten. Die Erstbeklagte könne als Planerin und ÖBA davon ausgehen, dass die am Bau Beschäftigten die ihre Berufsgruppe betreffenden Normen kennen und einhalten. Die Klägerin beziehe sich auf eine ÖNormfassung aus dem Jahr 2013. Die Vorarlberger Bautechnikverordnung habe eine statische Übernahme der OIB Richtlinie notiert. Diese statische Übernahme sei jedenfalls vor dem Jahr 2013 erfolgt, sodass die von der Klägerin genannte ÖNorm nicht Rechtsbestand der Bautechnikverordnung oder einer sonstigen Verordnung geworden sei.

Es werde auch die Höhe des Schadens bestritten. Das Klagebegehren sei außerdem unschlüssig, weil nicht klar sei, wie sich der behauptete Schaden zusammensetze.

Die Erstbeklagte habe gegen die Klägerin einen offenen Anspruch von EUR 334.346,40, welcher kompensando eingewendet werde.

Die Drittbeklagte wendete zusammengefasst ein, es sei klar, dass der Zweitbeklagte die Statik nicht lege artis erstellt habe. Sie sei aber nicht verpflichtet, die Statikberechnungen zu überprüfen, zumal sie selbst keinen Statiker beschäftige. Die mangelhafte Statik sei nicht offenkundig gewesen. Hinsichtlich anderer Unzulänglichkeiten, wie verspäteter Planlegung, habe sie laufend remonstriert. Die Drittbeklagte sei nicht verpflichtet gewesen, die Architektenleistungen zu überprüfen.

Die Klägerin habe den Schaden aufgrund der mangelhaften Tätigkeiten der Erst- und des Zweitbeklagten selbst zu verantworten. Die einschlägigen OIB sowie die maßgebliche ÖNorm EN1990 seien nicht vereinbart und daher nicht Vertragsgegenstand geworden. Den Aufträgen seien die ÖNormen B2110, A2060, B2232 zu Grunde gelegen.

Das Warnschreiben vom 18.6.2019 sei entgegen dem Standpunkt der Klägerin nicht verspätet gewesen. Die Drittbeklagte habe aufgrund von ihr nicht zu vertretenden Verzögerungen erst am 2.5.2019 mit den Bauarbeiten beginnen können.

Die Schadenshöhe werde bestritten. Tatsächlich sei der Umbau im Altbestand sowie der Zubau von der Drittbeklagten, sondern einem anderen Unternehmen bewerkstelligt worden.

Die Drittbeklagte habe eine offene Werklohnforderung von EUR 328.932,70, die einer allenfalls zu Recht bestehenden Klagsforderung gegenüber kompensando eingewendet werde.

Mit dem angefochtenen Zwischen- und Teilurteil sprach das Erstgericht „dem Grunde nach aus“, dass der Zweitbeklagte schuldig sei, der Klägerin einen Betrag von EUR 1,912.059,20 zu zahlen, behielt insofern die Kostenentscheidung der Endentscheidung vor, wies das gegen die Erst- und die Drittbeklagte gerichtete Begehren zur Gänze ab und verpflichtete die Klägerin zum Ersatz der hinsichtlich der Erstbeklagten mit EUR 58.753,84 (davon EUR 9.792,31 USt) und hinsichtlich der Drittbeklagten mit EUR 65.209,86 (davon EUR 10.868,31 USt) bestimmten Prozesskosten.

Über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus traf es noch folgende (von der Klägerin hinsichtlich der in Fettdruck gekennzeichneten Teile bekämpften) Feststellungen:

Dass laut OIB ein zweiter Statiker bei diesem Bauprojekt hätte beigezogen werden sollen, war dem Zweitbeklagten nicht bewusst. Er war der Ansicht, dass er nur bei öffentlichen Gebäuden einen zweiten Statiker beiziehen muss. Dem Geschäftsführer der Erstbeklagten waren diese für Statiker geltenden Bestimmungen nicht bekannt. (A) Ihm war auch nicht bewusst, dass es sich beim Zweitbeklagten um einen Ein-Mann-Betrieb gehandelt hat. Er hat zwar, wenn er diesen in seinem Büro aufgesucht hat, keine anderen Mitarbeiter gesehen, er hat sich darüber aber auch keine Gedanken gemacht.

(B1) Nach dem Versenden des Schreibens vom 21.6.2019 wollte die Drittbeklagte eigentlich eine Reaktion abwarten, sie wurde aber vom Geschäftsführer der Erstbeklagten, und vom damaligen Geschäftsführer der Klägerin aufgefordert, weiter zu bauen, da die Baustelle ohnehin schon im Verzug sei. Die Baustelle wurde daher fortgesetzt.

(B2) Dass die globale Statik nicht stimmt, konnte man, sohin auch die Erst- und Drittbeklagte, erst erkennen mit Entfernung der Schalung, als die Decke heruntergekommen ist.

Die Drittbeklagte war in der Lage, unter Zuhilfenahme der Pläne der Erstbeklagten nach den Plänen des Zweitbeklagten das Gebäude zu errichten. Aus der schlechten Qualität der planlichen Darstellung des Zweitbeklagten lässt sich noch keine grundsätzliche Mangelhaftigkeit und Fehlerhaftigkeit schließen. (B3) Der Drittbeklagten musste allein aufgrund der Pläne oder auch im Zuge der Ausführung nicht auffallen, dass die Statikpläne nicht richtig sind. Es hätte ihr auch nur dann auffallen können, wenn gravierende Fehler vorhanden gewesen wären, wie ein gänzliches Fehlen der Bewehrung. Eine Baufirma muss aber nicht erkennen, dass die globale Statik insgesamt nicht stimmt und eine zu geringe Bewehrung vorhanden ist. Selbst wenn ihr erkennbar ist, dass in einzelnen Bereichen wenig Eisen verbaut wird, muss sie deshalb nicht die gesamte Statik hinterfragen. Auch die Tatsache, dass nachträglich Steckeisen eingebracht worden sind, ist nicht auffällig, sondern alltäglich und zulässig. Eine Baufirma muss nicht erkennen oder überprüfen, ob im gegenständlichen Fall aufgrund dessen, dass eine tragende Wand vorhanden ist, dies unzulässig ist. Eine Baufirma muss die hier übergebenen Ausführungsunterlagen nur dahin prüfen, ob die Darstellung für die Ausführung genügt. Inhaltlich muss sie es nicht prüfen, insbesondere nicht die Bewehrung oder die Statik, da sie hierfür nicht fachkundig ist und sie auch nicht über die die dafür notwendige Ausstattung (statisches Berechnungsprogramm) verfügt.

(B4) Die Drittbeklagte hat die Statikpläne daher nicht auf Plausibilität hin überprüft, was auch nicht ihre Aufgabe als Baufirma ist und sie hat die Mangelhaftigkeit der Statik nicht erkannt. Ihr Warnschreiben (Beilage ./G) erfolgte daher auch nicht, weil sie wusste, dass die Statik gesamthaft fehlerhaft ist, sondern nur, um sicherzustellen, dass diese geprüft wird.

Fehler in der Architektenplanung der Erstbeklagten liegen nicht vor, sondern handelt es sich ausschließlich um statische Probleme, die zum notwendigen Abriss des Zubaus geführt haben. Der Architekt hat nur die Verpflichtung, die Statikpläne bzw -berechnung hinsichtlich der Maße zu prüfen, ob die Übereinstimmung mit seinen eigenen Plänen vorliegt. Bei dieser Überprüfung wären die Fehler, die im gegenständlichen Fall vorgelegen haben, nicht aufgefallen. Zu einer inhaltlichen Überprüfung der Pläne ist der Architekt nicht verpflichtet und aufgrund seiner Fachkenntnis auch gar nicht in der Lage. Die Erstbeklagte hätte eine Überprüfung nur vornehmen können, wenn sie sich eines eigenen Statikers bedient hätte. Die technischen Mängel der Planunterlagen waren nicht derart, dass sie für Laien, sohin Personen, die keine Statiker sind, offensichtlich sind. Die örtliche Bauaufsicht muss die Pläne des Tragwerksplaners gleichfalls nicht inhaltlich prüfen, sondern muss nur darauf achten, dass die Pläne vollständig vor Ort sind. Der Geschäftsführer der Erstbeklagten hat die Eisenmenge laut Plänen des Zweitbeklagten überschlagsmäßig selbst berechnet und ist zum Ergebnis gekommen, dass diese ungefähr richtig ist. Eine genauere Überprüfung der Berechnung hat er nicht durchgeführt, was jedoch auch nicht in den Aufgabenbereich eines Planers oder der örtlichen Bauleitung fällt, die nicht über das dafür notwendige Statikberechnungsprogramm verfügen.

(B5) Dem Geschäftsführer der Erstbeklagten sind Probleme mit der Statik erst aufgefallen, als er gegen Ende der Bauarbeiten, kurz vor der Ausschalung, einen Riss festgestellt hat. Er wollte dann noch einen zweiten Statiker zur Überprüfung beiziehen, dem Zweitbeklagten ist es aber nicht gelungen, einen Statiker für diese Arbeit zu finden. Auch die Erstbeklagte hatte nicht erkannt, dass die Statik fehlerhaft ist, bis es zur Ausschalung gekommen ist.

In der rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht aus, der Zweitbeklagte habe die Statik völlig falsch berechnet und unrichtige Pläne abgegeben, was dazu geführt habe, dass das gesamte Gebäude habe abgerissen werden müssen. Er hafte daher dem Grunde nach. Die Erst- und die Drittbeklagte hingegen hafteten nicht. Sie hätten den Mangel der Statik nicht erkennen können und ihn auch nicht erkannt. Sie seien daher für den Schaden nicht verantwortlich. Unabhängig von der Frage, ob die ÖNorm, auf die die OIB verweise, anwendbar sei, wenn diese nicht vereinbart worden sei, sei die Erstbeklagte nicht dafür zuständig, zu überprüfen, ob andere Gewerke die für sie geltenden gesetzlichen Bestimmungen, über die der Architekt und die ÖBA möglicherweise gar nicht informiert seien, einhielten. Es könne daher der Erstbeklagten kein Vorwurf daraus gemacht werden, dass der Zweitbeklagte keinen weiteren Statiker beigezogen habe. Von der Drittbeklagten allenfalls verursachte Ausführungsmängel seien irrelevant, weil diese nicht dazu beigetragen hätten, dass das Gebäude habe abgerissen werden müssen. Der Abbruch sei allein auf die fehlerhafte Statik zurückzuführen.

Gegenüber dem Zweitbeklagten und im Umfang der Abweisung eines Teilbetrags von EUR 865.350,-- s.A. gegenüber der Erst- und der Drittbeklagten wurde diese Entscheidung unbekämpft rechtskräftig. Gegen den weitergehenden abweisenden Teil gegenüber der Erst- und der Drittbeklagten, also im Umfang des geltend gemachten Gewinnentgangs von EUR 1,046.709,20 s.A., richtet sich die rechtzeitige Berufung der Klägerin, die, gestützt auf die Rechtsmittelgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, beantragt, der Berufung im Sinne einer Klagsstattgabe im Umfang des angeführten Betrags Folge zu geben, hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Drittbeklagte beantragt in ihrem rechtzeitigen Kostenrekurs, die erstgerichtliche Kostenentscheidung dahin abzuändern, dass die Klägerin zum Ersatz der mit EUR 66.161,28 (davon EUR 11.026,88) bestimmten Prozesskosten zu verpflichten sei.

In ihren rechtzeitigen Berufungsbeantwortungen beantragen die Erst- und die Drittbeklagte, der Berufung keine Folge zu geben. Eine Kostenrekursbeantwortung wurde nicht erstattet.

Die Berufung, über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden war, ist nicht berechtigt. Der Kostenrekurs ist teilweise berechtigt.

1.1. In ihrer Mängelrüge kritisiert die Berufungswerberin, dass das Erstgericht die von ihr beantragte ergänzende „Einvernahme“ des gerichtlichen Sachverständigen nicht durchgeführt und das angebotene Bausachverständigengutachten nicht eingeholt habe. Der von der Klägerin beauftragte Privatsachverständige habe in seinem Gutachten vom 19.3.2024 dargestellt, dass und warum Mängel der statischen Berechnung des Zweitbeklagten für die Erst- und die Drittbeklagte erkennbar gewesen seien. Schon aufgrund der extrem schlechten Planqualität des Zweitbeklagten hätte die Drittbeklagte warnen müssen. Der Privatsachverständige habe auf diverse (in der Mängelrüge genauer angeführte) Ausführungen des Gerichtssachverständigen Bezug genommen und dazu ausgeführt, dass und warum Fehler der Zweitbeklagten hätten auffallen müssen. Die Drittbeklagte müsse über eine ähnliche „Sachkundetiefe“ verfügen wie ein Statiker. Der Privatsachverständige habe den mangelhaften Bau als erster begutachtet. Er habe ausgeführt, dass die erheblichen Berechnungs- und Konstruktionsfehler der Erst- und der Drittbeklagten hätten auffallen müssen. Bei qualifizierter Warnung wäre der Schaden weit geringer ausgefallen. Das Erstgericht habe die gutachterliche Stellungnahme des Privatgutachters dem gerichtlichen Sachverständigen nicht einmal zur Äußerung zur Verfügung gestellt. Es habe im Prozessprogramm festgehalten, nach dem statischen Gutachten eines aus dem Fachgebiet Bauwesen einzuholen. Letzteres sei jedoch nie erfolgt. Nur ein Bausachverständiger hätte die Verantwortung der Erst- und der Drittbeklagten bewerten können, nicht aber ein Statiker. Das beantragte Gutachten aus dem Fachgebiet Bauwesen hätte das Ergebnis erbracht, dass ein Mitverschulden der Erst- und der Drittbeklagten vorliege. Diese Ansicht hätten auch alle im Vorfeld involvierten Bausachverständigen der Klägerin vertreten. Auch die Nichtzulassung der diversen Fragen an den Privatsachverständigen anlässlich seiner Zeugeneinvernahme sei ein Verfahrensmangel. So sei insbesondere die Frage, ob nach Ansicht des Zeugen die Bauaufsicht eine Verantwortung träfe, nicht zugelassen worden. Bei Aufnahme der angebotenen Beweise, also Einholung eines Bausachverständigengutachtens und/oder Ergänzung des gerichtlichen Gutachtens, wäre das Erstgericht zum rechtlichen Schluss gekommen, dass die Erst- und die Drittbeklagte wesentliche Mängel mitzuverantworten hätten und daher mit einer Klagsstattgebung zu rechnen sei.

1.2. Hinsichtlich der Nichtzulassung von Fragen an den Zeugen liegt kein Verfahrensmangel vor. Ein Sachverständigengutachten kann durch Zeugen nicht entkräftet werden (RS0040598), auch nicht durch sachverständige Zeugen (T1). Ein Zeuge soll über seine Wahrnehmung von Tatsachen und Zuständen aussagen. Er soll aber keine Erfahrungssätze anwenden, nicht schlussfolgern, beurteilen oder ableiten (Spitzer in Kodek/Oberhammer ZPO-ON Vor §§ 320 ff ZPO Rz 1). Ob die Bauaufsicht eine Verantwortung trifft, ist keine Frage, die Wahrnehmungen des Zeugen betrifft. Das Erstgericht hat diese (und ähnliche Fragen) daher zu Recht nicht zugelassen.

1.3. Die Klägerin hat im Schriftsatz vom 17.4.2024 (ON 99) ein Privatgutachten vorgelegt und die „ergänzende Einvernahme“ des Sachverständigen beantragt, also die neuerliche Erörterung des Gutachtens, ebenso – insbesondere auch zur Frage der Warnpflicht der Beklagten – die Einholung eines Bausachverständigengutachtens.

1.4. Das Verfahren ist mangelhaft, wenn die Erörterung des Sachverständigengutachtens abgelehnt oder der Sachverständige trotz gegenteiligen Parteienantrags nicht zur mündlichen Streitverhandlung geladen wird (RS0040376 [T1]; Rechberger/Klicka ZPO5 § 357 ZPO Rz 5). Gemäß § 357 Abs 2 ZPO ist vom Sachverständigen auf Verlangen mündlich Aufklärung über das schriftliche Gutachten zu geben oder dieses bei der mündlichen Verhandlung zu erläutern, wobei den Parteien grundsätzlich das Recht zusteht, an den Sachverständigen Fragen zu stellen (RS0040376). Wird einem solchen Antrag nicht entsprochen, kann dies einen Verfahrensmangel begründen, sofern die unterlassene Erörterung abstrakt geeignet ist, die erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern (vgl Schneider in Fasching/Konecny³ III/1 § 357 ZPO Rz 14 u § 362 ZPO Rz 6 mwN; RS0043049; RS0043027). In der Berufung müssen die offen gebliebenen Aufklärungen und Erläuterungen dargelegt werden, um die Wesentlichkeit des Mangels nachzuweisen (Pochmarski/Tanczos/Kober Berufung in der ZPO4, 126 f; Klauser/Kodek JN-ZPO18 § 357 ZPO E 5, E 8). Nach stRsp stellt sowohl die Beurteilung der Schlüssigkeit und Vollständigkeit sowie hinreichenden Begründetheit eines Sachverständigengutachtens als auch die Beantwortung der Frage, ob der Sachverständige alle verfahrensrelevanten Fragen abschließend beantwortet hat oder ob außer dem/den bereits vorliegenden Gutachten noch weitere Gutachten aus demselben oder einem anderen Fachgebiet einzuholen gewesen wären, im Allgemeinen einen Akt der (freien) richterlichen Beweiswürdigung dar (RS0043275; RS0043320; RS0043163; RS0113643; Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka ZPO5 § 360 - 362 Rz 6). Das Gericht kann einem Sachverständigen folgen, wenn dessen Gutachten weder einen Verstoß gegen die Denkgesetze noch die Grundlagen jenes Fachgebiets, in dem der Sachverständige beeidet und zertifiziert ist, anhaftet und der Sachverständige auch keinen erheblichen Verhandlungsstoff außer Acht lässt und schließlich dem Gericht die Darstellung insgesamt verlässlich erscheint (RS0040613; RS0040592). Das Gericht kann idR davon ausgehen, dass ein bestellter Sachverständiger entsprechend weitreichende Kenntnisse hat, um zu beurteilen, ob diese im Einzelfall zur endgültigen Einschätzung ausreichen (Klauser/Kodek aaO § 362 ZPO E 8, E9).

1.5. Ein Erörterungsmangel ist nach Ansicht des Senats zu verneinen. Das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen wurde ausführlich mündlich erörtert (ON 92). Im Privatgutachten wurde lediglich die (vom Gerichtssachverständigen) abweichende Ansicht des Verfassers dargestellt. Ein Privatgutachten ist aber nicht geeignet, ein Sachverständigengutachten zu entkräften; dieses hat nur den Rang einer Privaturkunde (RS0040363; RS0040636). Das Gericht ist auch nicht verpflichtet, allfällige Widersprüche zwischen einem Privatgutachten und dem Gutachten eines vom Gericht zur Erstattung eines Gutachtens in einer bestimmten Rechtssache herangezogenen Sachverständigen aufzuklären. Es kann sich vielmehr ohne weitere Erhebungen dem ihm als verlässlich erscheinenden Gutachten anschließen (RS0040592, zuletzt 9 Ob 47/19f).

Im Privatgutachten erfolgte auch keine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen, es wurde lediglich ohne nähere Begründung ein gegenteiliger Standpunkt vertreten. Die Klägerin legte in ihrem Schriftsatz auch nicht dar, zu welchen konkreten Punkten sie eine weitere Erörterung wünschte oder inwieweit dem Gerichtssachverständigen fachliche Fehler unterlaufen sein.

1.6. Mit den vom Privatsachverständigen aufgeworfenen Umständen hat sich der gerichtliche Sachverständige im Rahmen seiner mündlichen Erörterung ohnehin auseinandergesetzt. Ob und welche Fehler des Zweitbeklagten den anderen Beklagten hätten auffallen können, war das Hauptthema in dieser Tagsatzung (ON 92). Der gerichtliche Sachverständige bekräftigte mehrfach, dass es aus seiner fachlichen Sicht gerade nicht offensichtlich gewesen sei, dass die Statik unzureichend war. Die Erst- und die Drittbeklagte hätten sich ihm zufolge eines eigenen Statikers bedienen müssen, um das zu überprüfen. Aus der schlechten Qualität der planlichen Darstellung des Zweitbeklagten lasse sich noch keine grundsätzliche Mangelhaftigkeit erschließen. Ausgehend von den Plänen des Zweitbeklagten sei es der Drittbeklagten unter Zuhilfenahme der Pläne der Erstbeklagten möglich gewesen, das Gebäude zu errichten. Erst mit Entfernung der Schalung sei erkennbar gewesen, dass die globale Statik nicht stimme. Dass insgesamt eine viel zu geringe Bewehrung vorgesehen gewesen sei, müsse eine Baufirma nicht erkennen. Es sei gang und gäbe, dass man Steckeisen nachträglich anbringe. Die Erst- und die Drittbeklagte hätten zwar erkennen können, dass die Darstellung auf den Plänen des Zweitbeklagten mangelhaft gewesen sei, nicht aber, dass der Inhalt an sich mangelhaft gewesen sei. Warnungen zu lokalen Teilen der Bewehrung seien auf Baustellen üblich. Auch das Warnschreiben (Beilage ./G) habe nur einen lokalen Bereich betroffen. Eine unzureichende Übergriffslänge habe nicht auffallen müssen. Um die Statik beurteilen zu können, müsse man die gesamte Statik kennen. Es entspreche auch der üblichen Vorgehensweise, dass statische Pläne im Zuge eines Baufortschritts ergänzt würden. Ebenso gebe es keine allgemeinen Aussagen, wie dick die Stärke einer Decke sein müsse. Eine Baufirma müsse auch nicht grundsätzlich erkennen, dass eine Stütze, wenn sie nur unter einer Schale angebracht sei, die Last nicht tragen könne, weil diese Tragfähigkeit auch von der Verbindung zwischen den beiden Schalen abhänge. Die fehlende Verankerung der Fassadenstützen im unteren Bereich sei für den Schaden irrelevant.

Im Sinne der zitierten Rechtsprechung war das Erstgericht im Hinblick auf diese umfassenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen nicht verpflichtet, ihn mit gegenteiligen Standpunkten im Privatgutachten zu konfrontieren. Der gerügte Erörterungsmangel ist daher zu verneinen.

1.7. Richtig ist, dass die Klägerin (auch zum Grund des Anspruchs) ein Bausachverständigengutachten beantragte (ON 20, 89). Das Erstgericht hatte ursprünglich bekannt gegeben, vorerst nur ein Gutachten aus dem Fachgebiet Statik und erst anschließend aus dem Fachgebiet Bauwesen einzuholen (ON 21, S 7). Offenkundig ging es davon aus, dass das Gutachten aus dem Fachgebiet Bauwesen nur zur Höhe angeboten war.

Der Gerichtssachverständige wurde in weiterer Folge ohne Nennung eines konkreten Fachgebiets „zum Sachverständigen im Verfahren“ bestellt. Wenn auch der schriftliche Auftrag noch keine dahingehenden Fragen beinhaltete, nahm er in weiterer Folge wie bereits dargelegt im Rahmen der mündlichen Erörterung umfassend Stellung zur Frage, ob die statischen Fehler des Zweitbeklagten den anderen Beklagten hätten auffallen können. Insofern erstattete er also ein Gutachten zu dieser nun in der Mängelrüge thematisierten Frage.

Wenn in der Praxis auch der Regelfall, ist ein schriftliches Gutachten keineswegs zwingend erforderlich. Die ZPO geht iSd Unmittelbarkeitsgrundsatzes davon aus, dass Befund und Gutachten des Sachverständigen grundsätzlich mündlich zu erstatten sind, erlaubt jedoch aus Praktikabilitätsgründen auch die schriftliche Begutachtung. Die Entscheidung, ob schriftliche oder mündliche Begutachtung verlangt wird, steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, das den Sachverständigen bestellt (Schneider in Fasching/Konecny3 III/1 § 357 ZPO Rz 2). Es schadet daher nicht, dass der gerichtliche Sachverständige nur mündlich zur Fragestellung Stellung nahm, ob und welche Fehler des Zweitbeklagten der Erst- und der Drittbeklagten hätten auffallen müssen.

1.8. Der bestellte gerichtliche Sachverständige ist nicht nur für das Fachgebiet Statik (72.07), sondern auch für „Hochbau, Architektur“ (72.01) eingetragen. Seine Ausführungen sind also die eines Sachverständigen für „Bauwesen“. Die Auswahl eines Sachverständigen liegt im Ermessen des Gerichts, das dabei weder an die Vorschläge der Parteien noch an konkrete gesetzliche Vorgaben gebunden ist (RS0040607 [T8, T24]). Dass der bestellte Sachverständige sich für die Beantwortung der Frage, welche Fehler dem Beklagten hätten auffallen können und müssen, nicht ausreichend kompetent gesehen oder dass er insofern die Einholung eines weiteren Gutachtens aus einem anderen Fachgebiet für erforderlich gehalten hätte, hat er nicht einmal andeutungsweise ausgeführt. Schlagen Gerichtssachverständige keine weiteren Befundaufnahmen vor, sondern erachten sie weitere Gutachten als nicht erforderlich, stellt das Absehen von dahingehenden weiteren Beweisaufnahmen durch die Tatsacheninstanz nach ständiger Judikatur in aller Regel keinen Verfahrensmangel dar (OLG Innsbruck 2 R 23/23h; 23 Rs 43/22b; 5 R 22/18a; OLG Wien SVSlg 41.691 uva). Gerichtssachverständige sind nämlich verpflichtet, ihre Gutachten umfassend und nach dem letzten Stand der Wissenschaft abzugeben, womit sich das Gericht im Grundsätzlichen auf die Vollständigkeit und Richtigkeit der Begutachtung verlassen kann, wenn von dem befassten Gutachter keine weiteren Erhebungen vorgenommen oder angeregt werden (OLG Innsbruck 25 Rs 83/16s, 210 Rs 3/19s). Schließlich muss einem Sachverständigen aufgrund seiner Sachkunde zugestanden werden, die zur Beantwortung der fallspezifischen Fragen notwendigen und zweckentsprechenden Befundaufnahmen oder sonstigen Erhebungen abschließend eingrenzen zu können (OLG Innsbruck 210 Rs 3/19s, 25 Rs 29/14x; 25 Rs 116/09h uvm).

1.9. Entscheidend ist, dass zur in der Mängelrüge thematisierten Frage der Erkennbarkeit von Fehlern des Zweitbeklagten ein Sachverständigengutachten vorliegt. Dass das Erstgericht nicht explizit ein „Gutachten aus dem Bereich Bauwesen“ in Auftrag gegeben hat, schadet nicht.

Die Mängelrüge bleibt daher insgesamt erfolglos.

2.1. In ihrer Beweisrüge bekämpft die Klägerin die zu (A) angeführte Feststellung und beantragt ersatzweise folgende:

„Schon aufgrund der Bautechnikverordnung und der ÖNorm B 1990-1:2013 und aufgrund des Umstands, dass das geplante Gebäude eine Geschossfläche von rund 530 m² gemäß Planung und somit mehr als 400 m² aufwies und somit die Schadensfolgeklasse CC-2 der genannten ÖNorm zur Anwendung zu gelangen hat, hat die Erstbeklagte dem Zweitbeklagten den Statikauftrag übergeben, ohne sich zu vergewissern, dass der Zweitbeklagte als Ein-Mann-Unternehmer einen zweiten Statiker zur Erstellung der Prüfsstatik heranzieht. Die Erstbeklagte wusste, dass der Zweitbeklagte ein Einmannunternehmen ist und für sich allein nicht befugt war, die Statik für das Projekt zu rechnen. Die Erstbeklagte wurde auch während des Baus vom Zweitbeklagten über diesen Umstand informiert, dass ein zweiter Statiker die Statik überprüfen muss. Trotz dieses Umstands bzw auch Hinweises des Zweitbeklagten hat die Erstbeklagte den Bau nicht eingestellt und sich nicht um einen zweiten Statiker zur Überprüfung der Statik des Zweitbeklagten gekümmert. Die Erstbeklagte hätte der Klägerin den Zweitbeklagten nicht als Statiker vorschlagen dürfen, da er nicht über die gesetzlichen Voraussetzungen zur Herstellung der Statik befugt war.“

Die Berufungswerberin argumentiert, der Geschäftsführer der Erstbeklagten sei über viele Jahre ständig mit dem Zweitbeklagten im geschäftlichen Kontakt gestanden. Er habe sehr wohl gewusst, dass es sich bei ihm um einen Einmannbetrieb gehandelt habe. Der Zweitbeklagte habe auch ausdrücklich ausgesagt, dass der Geschäftsführer der Erstbeklagten das gewusst habe. Dessen gegenteilige Aussage sei eine reine Schutzbehauptung. Der Erstbeklagten sei bekannt gewesen, dass der Zweitbeklagte ohne Beiziehung eines zweiten Statikers nicht berechtigt gewesen sei, Statikleistungen zu erbringen. Gemäß Vorarlberger Baugesetz und der dazugehörigen Bautechnikverordnung ergebe sich die verpflichtende Anwendung der in der Ersatzfeststellung genannten ÖNorm. Nach den Regelungen der technischen Normen müssten statische Berechnungen für ein Werk wie für das vorliegende durch eine von der Planungsstelle unabhängige Prüfstelle in der eigenen Organisation nach einem internen Vieraugenprinzip geprüft werden. Dieses Erfordernis sei der Erst- und dem Zweitbeklagten bewusst gewesen. Einem zweiten Statiker wären die gravierenden Fehler des Zweitbeklagten aufgefallen. Diese Umstände seien auch im Verfahren E* hervorgekommen. In diesem Verfahren habe der Zweitbeklagte gegen seine Haftpflichtversicherung einen Deckungsprozess geführt. Der Zweitbeklagte habe dort auch ausgesagt, er habe verzweifelt einen zweiten Statiker gesucht und das der Erstbeklagten auch mitgeteilt. Die Erstbeklagte hätte wissen müssen, dass ein zweiter Statiker beizuziehen sei.

2.2. Um eine Beweisrüge in der Berufung gesetzmäßig auszuführen, muss der Rechtsmittelwerber deutlich zum Ausdruck bringen, welche konkrete Feststellung er bekämpft, infolge welch unrichtiger Beweiswürdigung sie getroffen wurde, welche andere Feststellung begehrt wird und aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen die gewünschte Feststellung zu treffen gewesen wäre (RS0041835; 3 Ob 27/09f; SSV-NF 12/198 uvm). Die bekämpfte Feststellung und der angestrebte Alternativfeststellung müssen also in einem Austauschverhältnis stehen, sie müssen denselben Sachverhalt betreffen.

Das ist bei der hier zu beurteilenden Beweisrüge nur hinsichtlich der Feststellung der Fall, wonach dem Geschäftsführer der Erstbeklagten nicht bewusst war, dass es sich beim Zweitbeklagten um einen Einmannbetrieb gehandelt hat. Im Rahmen der Behandlung der Beweisrüge ist daher auch nur auf diesen Aspekt einzugehen. Der restliche Teil der angestrebten „Ersatzfeststellungen“ betrifft zusätzliche Sachverhaltsaspekte. Ob Feststellungen fehlen, also sekundäre Feststellungsmängel vorliegen, ist nicht im Rahmen der Beweis-, sondern der Rechtsrüge zu beurteilen.

2.3. Dass der Geschäftsführer der Erstbeklagten nicht wusste, dass es sich beim Zweitbeklagten um einen Ein-Mann-Betrieb handelt, ist eine zumindest vertretbare Feststellung. Auch im Zusammenhang mit der Frage, zu wem der Zweitbeklagte in einem Vertragsverhältnis stand, hat das Erstgericht beispielsweise die Aussage des Zweitbeklagten mit überzeugenden Argumenten (§ 500a ZPO) für weniger glaubhaft beurteilt als jene des Geschäftsführers der Erstbeklagten. Insofern ist es auch nicht zu beanstanden, dass es auch hier der Aussage des Geschäftsführers der Erstbeklagten folgte. Auch der Bauleiter gab im Übrigen als Zeuge an, er habe nicht gewusst, dass der Betrieb des Zweitbeklagten nur aus diesem bestehe (ON 118, S 20). Außerdem steht unbekämpft fest, dass der Geschäftsführer der Erstbeklagten sich keine Gedanken darüber machte, dass er im Büro des Zweitbeklagten keine anderen Mitarbeiter sah.

Die Beweisrüge bleibt daher erfolglos.

3.1. Weiters bekämpft die Klägerin die zu (B1) bis (B5) angeführten Feststellungen und beantragt ersatzweise folgende:

„Trotz des Umstands, dass gravierende Mängel an der Statik vorhanden waren, welche der Erstbeklagten und Drittbeklagten auch aufgefallen sind bzw auch auffallen mussten, wurde ohne weiteres die Bautätigkeit von der Drittbeklagten fortgeführt. Auch die Erstbeklagte hat keine Einwendungen gegen den Weiterbau erhoben. Wäre der Bau nicht fortgesetzt worden, sondern hätten die Erstbeklagte und die Drittbeklagte auf die Überprüfung der Statik vor dem Weiterbau bestanden, wäre es jedenfalls nicht zu diesem gravierenden Schaden gekommen. Der Schaden hätte jedenfalls gravierend vermindert werden können. Das ist der Erstbeklagten und dem Zweitbeklagten jedenfalls als Schaden zuzurechnen, wofür die Erst- und die Drittbeklagte auch haftet.“

Die Klägerin argumentiert, die Aufforderungen des Geschäftsführers der Klägerin und der Erstbeklagten, es sei weiterzubauen, hätten sich lediglich darauf bezogen, dass die Baustelle bereits hinter dem Bauzeitenplan gewesen sei. Insbesondere der Geschäftsführer der Klägerin habe das im Hinblick auf den Inhalt des Warnschreibens im Wesentlichen auf die mangelhaft erstellten Statikpläne, welche verspätet auf der Baustelle eingelangt seien, bezogen. Er habe aber davon ausgehen dürfen, dass die Erstbeklagte sich als örtliche Bauaufsicht um die Überprüfung der Statik kümmere. Die Erstbeklagte habe aber offensichtlich trotz des Schreibens der Drittbeklagten nichts unternommen und insbesondere auch nicht die Überprüfung der Statikpläne einerseits durch den Zweitbeklagten selbst, aber auch durch einen Prüfstatiker, in die Wege geleitet. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte der Erstbeklagten bekannt sein müssen, dass die Statik mangelhaft sei. Zumindest hätten sich gravierende Zweifel an der Richtigkeit der Statik durch die Erstbeklagte ergeben müssen. Trotzdem habe sie keine weiteren Maßnahmen getroffen, und zwar trotz des Umstands, dass der Zweitbeklagte einen zweiten Statiker gesucht und die Erstbeklagte von der Notwendigkeit der Einholung einer Überprüfung der Statik Kenntnis gehabt habe. Das ergebe sich insbesondere aus der ergänzenden Aussage des Zweitbeklagten am 4.11.2024 (Seite 23) und dem bereits genannten Parallelverfahren. Aber offensichtlich seien auch der Drittbeklagten Zweifel an der Richtigkeit der Statik gekommen. Trotzdem habe sie keine weiteren Veranlassungen getätigt, um die Statik zu überprüfen. Dass sie die Statikpläne nicht auf Plausibilität hin überprüft habe, sei auch ihr vorzuwerfen. Dass die Statikpläne unrichtig seien, hätte auch der Erst- und Drittbeklagten auffallen müssen, insbesondere im Hinblick darauf, dass plötzlich eine weitere Stütze habe eingebaut werden müssen, ohne dass sichergestellt gewesen sei, dass die auf diese Stütze wirkenden Kräfte nach unten abgeleitet würden. Eine entsprechende Verstärkung im Untergeschoss unterhalb der neu einzubauenden Stütze sei nicht erfolgt. Das hätten alle Beweisergebnisse eindeutig ergeben. Insofern werde auf die Aussage des Bauleiters der Drittbeklagten verwiesen. Unzählige konstruktive Mängel in der Bewehrungsverteilung und Aufteilung seien erkennbar gewesen. Das ergebe sich insbesondere aus der gutachterlichen Stellungnahme des Privatsachverständigen.

Die Haftung für die Erstbeklagte ergebe sich insbesondere aus den Bestimmungen des Ziviltechnikergesetzes. Das Warnschreiben der Drittbeklagten habe nicht auf die möglichen Folgen der Missachtung der Warnung hingewiesen, sodass es untauglich gewesen sei. Die Drittbeklagte hätte beweisen müssen, dass sie trotz ausreichenden Berufswissens und Beachtung der gebotenen Aufmerksamkeit nicht die Möglichkeit gehabt habe, konkret zu warnen. Diesen Beweis hätten die Erst- und Drittbeklage nicht erbracht. Die Drittbeklagte habe aufgrund ihrer gesetzlichen Befugnisse nahezu dieselbe Sachkundetiefe aufzuweisen wie der Statiker selbst. Ihre Prüf- und Warnpflicht sei also sehr intensiv. Die gravierenden Berechnungsfehler hätten der Erst- und der Drittbeklagten auffallen müssen. Gemäß § 99 Abs 1 der Gewerbeordnung seien Baumeister nicht nur berechtigt zu planen, sondern auch zu berechnen.

3.2. Auch diese Beweisrüge ist über weite Strecken nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie den bekämpften Feststellungen keine damit im Austauschverhältnis stehende Alternativfeststellungen gegenüberstellt. Das betrifft zunächst die Feststellungen, dass

Die angestrebten Ersatzfeststellungen beschäftigen sich mit diesen Sachverhaltsfragen überhaupt nicht.

Die Beweisrüge lässt auch völlig offen, wann der Erst- und der Drittbeklagten die Mängel der Statik aufgefallen sind, weshalb auch dieser Teil der Beweisrüge nach Ansicht des Senats nicht gesetzmäßig ausgeführt ist.

Ob der Schaden einer früheren Einstellung des Baus geringer ausgefallen wäre, ist wiederum kein Thema der bekämpften Feststellungen. Auch darauf ist also im Rahmen der Behandlung der Beweisrüge nicht einzugehen.

Auch die rechtlichen Ausführungen sind bei der Beweisrüge fehl am Platz.

3.3. Von einer gesetzmäßig ausgeführten Beweisrüge kann daher zunächst lediglich nur hinsichtlich der Frage ausgegangen werden, ob die statischen Mängel der Erst- unter Drittbeklagten tatsächlich aufgefallen sind. Insofern erachtet das Berufungsgericht die bekämpften Feststellungen, dass die Drittbeklagte die Mangelhaftigkeit der Statik nicht erkannte (B4) und dem Geschäftsführer der Erstbeklagten Probleme mit der Statik erst gegen Ende der Bauarbeiten auffielen (B5), für unbedenklich. Diese Feststellungen sind eindeutig so zu verstehen, dass sie sich auf die insgesamt ungenügende Statik beziehen. Dass die Drittbeklagte auf unvollständige Bewehrungsangaben, fehlende Pläne sowie einen sparsamen Bewehrungsgrad hinwies, steht ohnehin fest (Warnschreiben 18.6.2019, Urteil S 12). Es gibt aber keine Anhaltspunkte dafür, dass sie erkannt hatte, dass die Statikplanung des Zweitbeklagten insgesamt ungenügend war. Wenn sie das erkannt hätte, wäre nicht im Geringsten nachvollziehbar, warum sie dann ohne weitere Warnung weitergebaut hätte. Dasselbe gilt sinngemäß für die Erstbeklagte. Warum die beiden Beklagten die Statikprobleme tatsächlich erkannt haben sollen, wird in der Beweisrüge auch nicht dargelegt. Die Argumentation der Klägerin beschäftigt sich vielmehr mit der Frage, ob die Probleme erkennbar gewesen wären.

3.4. Zur Tatfrage gehört die Feststellung der den Sachverhalt bildenden Tatsachen einschließlich aller Schlussfolgerungen; zur Rechtsfrage gehört die Anwendung der entsprechenden Rechtsnormen samt der für ihre Anwendung notwendigerweise vorausgesetzten Erfahrungssätze (RS0111996). Soweit der Gesetzgeber das konkrete tatsächliche Element so weit in die Rechtsnorm eingebaut hat, dass die Tatfrage nicht nur Beurteilungsobjekt der Rechtsnorm ist, sondern in diese selbst eingeht und ihr Anwendbarkeit verleiht, liegt eine gemischte Frage vor. Wertungen und Schlussfolgerungen bauen zwar auf Tatsachen auf, sind selbst aber grundsätzlich nicht Gegenstand des Beweisverfahrens und daher keine Tat-, sondern revisible Rechtsfragen (RS0111996 [T3]). Rechtsfragen sind nicht feststellungsfähig. Vor einer Auseinandersetzung mit der insofern gemischten Frage, ob das Statikproblem hätte erkannt werden können oder müssen, ist auf die Rechtsgrundlagen einzugehen:

3.5. Im werkvertragsrechtlichen Kontext normiert § 1168a ABGB eine Schadenersatzpflicht der Werkunternehmerin, wenn das Werk infolge offenbarer Untauglichkeit des bereitgestellten Stoffs misslingt und sie die Bestellerin (hierüber) nicht warnte. Die damit verbundenen, nachteiligen Folgen treffen die Werkunternehmerin nur dann nicht (sondern sind von der Werkbestellerin selbst zu tragen), wenn die Untauglichkeit des „gegebenen Stoffes“ (so der Gesetzeswortlaut) für sie nicht „offenbar“ war. Das bedeutet, dass die Werkunternehmerin dafür behauptungs- und beweispflichtig ist, dass eine Warnung im konkreten Fall nicht erforderlich war (RS0022273). Auch bei der Beurteilung der Erkennbarkeit des Misslingens des Werks im Sinn der angeführten Bestimmung (§ 1168a ABGB) ist auf den Maßstab des § 1299 ABGB abzustellen. Aufgrund der vorerwähnten Beweislastumkehr gehen sämtliche Unaufklärbarkeitsrisiken hinsichtlich des Verschuldens auch in diesem Zusammenhang zu Lasten der Werkunternehmerin. Die Warnpflicht führt also zu einer Überwälzung des Nicht- und Schlechterfüllungsrisikos auf die Werkunternehmerseite (vgl Schopper in Klang3 § ABGB Rz 107). Unter „Stoff“ iSd § 1168a ABGB ist alles zu verstehen, aus dem oder mit dem das Werk herzustellen ist; auch der Grund und Boden, auf dem der Bau aufzuführen ist oder das Gebäude, an dem die Arbeit verrichtet wird, fallen darunter (RS0022045). Selbst die Vorarbeiten anderer Unternehmer oder des Bestellers, auf denen die Unternehmerin bei Herstellung des Werkes aufbauen muss, werden davon erfasst (T11). Unterlässt sie die Warnung der Bestellerin und gelingt ihr der Beweis des mangelnden Verschuldens daran nicht, hat sie ihr den weitergehenden Schaden zu ersetzen (RS0022124). Diesfalls hat sie die Werkbestellerin so zu stellen, wie diese stünde, wenn sie (die Unternehmerin) ihrer Warnpflicht entsprochen hätte (8 Ob 75/13g ua).

3.6. Eine Anweisung im Sinn des § 1168a ABGB liegt dann vor, wenn dem Unternehmer nicht bloß das herzustellende Werk und sein Verwendungszweck, sondern auch die Art der Herstellung konkret und verbindlich vorgeschrieben werden; das ist bei der Beistellung von Bauplänen der Fall (RS0022239). Auch Vorarbeiten anderer Unternehmer oder des Bestellers selbst, auf denen das herzustellende Werk aufbaut, sind nämlich als Stoff im Sinn des § 1168a ABGB anzusehen (RS0022045 [T6, T11]). Nach der Rechtsprechung (RS0021880) trifft mehrere zur Herstellung desselben Werks bestellte Unternehmer, auch wenn keiner von ihnen zum Generalunternehmer bestellt wurde, die Pflicht, alles zu vermeiden, was das Gelingen des Werks vereiteln könnte („technischer Schulterschluss“; RS0021634 [T1]). Die – auf das Gelingen des Werks abzielende – Rechtsprechung zum „technischen Schulterschluss“ geht auch im Zusammenhang mit Schutz- und Sorgfaltspflichten von einer Kooperationsverpflichtung mehrerer auf einer Baustelle tätiger Unternehmen aus und diese Kooperationsverpflichtung umfasst auch Warnpflichten oder gegenseitige Aufklärungs- und Kontrollpflichten (RS0021634 [T6] = RS0021880 [T7]). Der Unternehmer ist in der Regel aber nicht verpflichtet, im Rahmen der ihn nach § 1168a ABGB treffenden Verpflichtung besondere, sonst nicht übliche Prüfungen und Untersuchungen anzustellen. Er hat den Besteller nur zu warnen, wenn er bei gehöriger, von ihm zu erwartender Sachkenntnis die Untauglichkeit des ihm zur Verfügung gestellten Stoffes erkennen musste (RS0021744). „Offenbar“ iSd § 1168a ABGB ist eine unrichtige Anweisung, ein untauglicher Stoff oder eine sonstige Gefahr des Misslingens des Werks aus Gründen in der Bestellersphäre, wenn der Unternehmer dies nach der von ihm zu erwartenden Sachkenntnis – nach dem objektiven Maßstab des § 1299 ABGB – erkennen konnte (RS0021744 [T12]; ebenso RS0022259, RS0022225). Kann aber der Unternehmer trotz besten Fachwissens nicht erkennen, dass der vom Besteller bestellte Stoff für eine von mehreren Arbeitsmethoden ungeeignet ist, dann ist die Wahl der ungeeigneten Methode das Risiko des Werkbestellers. (RS0022225 [T2[). Beurteilungsmaßstab sind dabei die in der Branche üblichen Sachkenntnisse (8 Ob 57/17s; 9 Ob 64/18d).

Die Aufklärungspflicht geht nicht so weit, dass der Werkunternehmer davon ausgehen müsste, dass sein (fachkundiger) "Vormann" nicht fachgerecht arbeiten werde (RS0021941 [T4]). Aufklärungs- und Wahrnehmungs-(Prüf-)pflichten dürfen nicht überspannt werden und bestehen immer nur im Rahmen der eigenen Leistungspflicht des Unternehmers (RS0022268). Muss der Werkunternehmer vor der Fertigstellung des Werkes schon auf Grund des von ihm zu fordernden Fachwissens ohne besondere weitere Untersuchungen aus der Beschaffenheit auch der von anderen Werkunternehmungen geleisteten Vorarbeiten erkennen, dass bei vertragsgemäßer eigener Werkleistung die Gefahr des Misslingens des Gesamtwerkes und eines Schadens für den Besteller daraus droht, dass die Leistungen technisch nicht richtig aufeinander abgestellt sind und beim „Gesamtwerk“ die erkannten Regeln der Technik missachtet werden, dann hat er diesen „offenbar“ auf Bestellerseite liegenden Gefahrenumstand wahrzunehmen (RS0021760). Erfolgt die Warnung verspätet, verletzt der Werkunternehmer damit seine Warnpflicht. Allerdings muss er nur für jene Nachteile einstehen, die bei einer rechtzeitigen Warnung nicht angefallen wären (Schopper in Klang3 § 1168a ABGB Rz 90; Karasek, ÖNorm B 21103 Rz 769). Eine Warnung im Sinne des § 1168a ABGB muss erkennen lassen, dass die Anweisung des Bestellers das Misslingen des Werkes zur Folge haben könnte (RS0022158).

3.7. Im vorliegenden Fall ist also maßgeblich, ob für eine sachkundige Bauaufsicht, also die Erstbeklagte, und/oder die Drittbeklagte als bauausführendes Unternehmen erkennbar war, dass die Statikplanung des Zweitbeklagten, insbesondere die eklatante Unterdimensionierung der erforderlichen Bewehrung ungenügend war. Das Erstgericht hat das mit den zu (B2) und (B3) angeführten Feststellungen verneint, auch wenn es teilweise etwas missverständlich den Begriff „müssen“ verwendet hat. Wozu eine Partei verpflichtet ist, was sie „muss“, ist stets eine Rechtsfrage. In einer Gesamtschau der Feststellungen und der Beweiswürdigung ist aber unzweifelhaft, dass das Erstgericht die Ansicht vertrat, dass es für die Erst- und die Drittbeklagte auch als sorgfältige Professionisten nicht erkennbar war, dass die Statikplanung des Zweitbeklagten untauglich war.

Die Lösung dieser Sachverhaltsfrage durch das Erstgericht begegnet keinen Bedenken des Berufungsgerichts. Wie bereits bei der Behandlung der Mängelrüge ausgeführt, hat sich der gerichtlich bestellte Sachverständige mit genau dieser Frage im Rahmen der mündlichen Gutachtenserörterung intensiv auseinandergesetzt und mehrfach betont, dass für die anderen Beklagten die grundlegenden Mängel in der Planung des Zweitbeklagten ohne eigene statische Expertise nicht erkennbar waren. Dass sich das Erstgericht diesen ihm verlässlich erscheinenden Angaben entgegen dem im Privatgutachten vertretenen Standpunkt anschloss, ist nicht zu beanstanden. Dass ein derartiges Gutachten nicht geeignet ist, ein Sachverständigengutachten zu entkräften, wurde bereits dargelegt. Im Übrigen wird dazu auf die Ausführungen bei Behandlung der Mängelrüge verwiesen. Dem Berufungsgericht erscheint auch einleuchtend, dass bei einem komplexen Bauvorhaben in der hier zur beurteilenden Größenordnung ohne eigene statische Expertise letztlich nicht beurteilbar ist, welche Maßnahmen erforderlich sind, um die Zuverlässigkeit und Sicherheit des aufgeführten Bauwerks zu gewährleisten. Einen klaren Anhaltspunkt dafür, dass die Berechnungen des Zweitbeklagten grundsätzlich unrichtig waren, gab es nicht. Es steht unbekämpft fest, dass es eine alltägliche Vorgangsweise ist, nachträglich Steckeisen einzubringen (Urteil S 25, 1. Abs), dass bei einer Überprüfung der Erstbeklagten, ob die Pläne des Zweitbeklagten mit ihren übereinstimmen, die grundlegenden Statikfehler nicht aufgefallen wären (Urteil S 25, 4. Abs) und dass die technischen Mängel der Planunterlagen nicht derart waren, dass sie für Nichtstatiker offensichtlich waren (Urteil S 25, 4. Abs).

3.8. Es ist zwar richtig, dass die Drittbeklagte die Arbeit des Zweitbeklagten in ihrem Warnschreiben vom 18.6.2019 kritisierte. Dass Pläne immer wieder verspätet beigebracht wurden bzw unvollständig waren und vor Ort durch Anweisungen der Zweitbeklagten (offensichtlich zur Konkretisierung der Pläne) ergänzt wurden, bedeutet aber nicht, dass die Drittbeklagte erkennen konnte, dass die statischen Berechnungen insgesamt unzureichend waren. Die Drittbeklagte verwies darauf, dass die Bewehrung ihrer Erfahrung nach „äußerst sparsam“ sei. Erfahrungswerte können aber nicht mit einer detaillierten statischen Berechnung gleichgesetzt werden. Dass die Pläne des Zweitbeklagten grundsätzlich ausreichend waren, um unter Zuhilfenahme der Architekturpläne das Gebäude zu errichten, steht unbekämpft fest (Urteil S 24 unten). Ein Bauunternehmen verfügt nach den ebenfalls unbekämpften Feststellungen nicht über die Fachkunde und die Ausstattung, die Bewehrung oder die Statik zu überprüfen (Urteil S 25, 2. Abs). Auch aus dem Warnschreiben lässt sich daher entgegen dem Standpunkt in der Beweisrüge nicht darauf schließen, dass die groben Mängel in den Berechnungen des Zweitbeklagten für die anderen Beklagten erkennbar waren. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Zweitbeklagte nach den Feststellungen immer wieder fehlende Angaben auf Plänen vor Ort mündlich ergänzte und während der Ausführung zusätzliche Bewehrung forderte, tragende Bauteile abnahm und insofern die korrekte Bewehrung bestätigte und wöchentliche Baubesprechungen stattfanden, an denen der Zweitbeklagte auch teilnahm.

3.9. Soweit die Berufungswerberin argumentiert, der Zweitbeklagte habe selbst auf das Erfordernis der Beiziehung eines zweiten Statikers gedrängt, hat dieser seine ursprüngliche Aussage insofern relativiert, dass das erst gegen Ende des Bauprojekts der Fall gewesen sei (ON 118, S 10). Das steht in Übereinstimmung mit der Aussage des Geschäftsführers der Erstbeklagten, wonach er den Zweitbeklagten erst kurz vor Beginn der Ausschaltung aufgrund eines Haarrisses aufgefordert habe, einen zweiten Statiker beizuziehen (ON 113, S 22). Auch daraus ergeben sich also keine klaren Anhaltspunkte dafür, dass die Mängel der Statik bereits in einer früheren Phase bekannt gewesen wären. Im Übrigen hat die Berufungswerberin in erster Instanz nie vorgebracht, dass der Zweitbeklagte vor der Baueinstellung die Beiziehung eines zweiten Statikers gefordert habe, weshalb die Berufung insofern auch gegen das Neuerungsverbot verstößt. Soweit die Berufungswerberin wiederholt mit Beweisergebnissen aus dem Verfahren E* argumentiert, wurde dieser Akt nie dargetan, weshalb er im vorliegenden Verfahren im Hinblick auf das Mündlichkeitsgebot des § 176 ZPO auch nicht für die Beweiswürdigung verwertbar ist. Nur wenn ein Akt vom Erstgericht beigeschafft und „einverständlich verlesen" (oder „dargetan“) wird, wird er damit zum Inhalt des erstinstanzlichen Beweisverfahrens und ist demgemäß auch in der Beweiswürdigung zu berücksichtigen (RS0039957 [T2]).

3.10. Dass im Zuge des Baus eine zusätzliche Stütze eingebaut wurde, ist nach Ansicht des Berufungsgerichts gerade kein Hinweis auf ein Statikproblem, weil die Tragfähigkeit eines Gebäudes durch zusätzliche Befestigungen verstärkt und nicht geschwächt wird. Der gerichtliche Sachverständige führte außerdem aus, ein Bauunternehmen müsse nicht grundsätzlich erkennen, dass eine Stütze, wenn sie nur unter einer Schale angebracht sei, die Last nicht tragen könne, weil es auch davon abhänge, wie die Verbindung zwischen den beiden Schalen sei (ON 92, S 14), wenn es auch ungewöhnlich sei, dass eine Stütze auf einer Decke angebracht werde, wo sie die Kräfte nicht ableiten könne. Der Sachverständige vertrat dazu die Ansicht, sowohl eine Baufirma als auch die Bauaufsicht könne sich insofern auf die Angaben des fachkundigen Statikers, also des Zweitbeklagten, verlassen. Es gibt keine Veranlassung, an diesen Ausführungen zu zweifeln.

Die Beweisrüge der Klägerin bleibt damit insgesamt erfolglos.

4.1. In der Rechtsrüge kritisiert die Klägerin, das Erstgericht habe wesentliche Feststellungen nicht getroffen. Aus dem Privatgutachten ergebe sich, dass die dort beschriebenen (und in der Rechtsrüge näher aufgelisteten) schwerwiegenden Mängel von der Erst- und von der Drittbeklagten nicht erkannt worden seien, obwohl ihnen das möglich gewesen wäre. Im Hinblick auf die Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen hätten ihnen die Mängel auffallen und eine entsprechende Warnpflicht auslösen müssen. Die Drittbeklagte hätte schon aufgrund der extrem schlechten Qualität der Pläne eine Warnpflicht gehabt. Der Privatsachverständige habe unter Bezugnahme auf das gerichtliche Gutachten ausgeführt, warum Mängel der Berechnungen des Zweitbeklagten hätten auffallen müssen. Außerdem seien der Drittbeklagten schon während des Baus offensichtlich erhebliche Zweifel darüber gekommen, dass der Bewehrungsgrad äußerst sparsam sei. Sie habe aus diesem Grund eine Kontrolle und Bestätigung verlangt. Das ergebe sich aus dem Warnschreiben. Weshalb die Drittbeklagte auf die von ihr geforderte Bestätigung des Statikers nicht gewartet, sondern einfach weitergebaut habe, sei nicht nachvollziehbar. Dass ein Bauherr auf Weiterbau dränge, sei nicht ungewöhnlich. Aus dem Warnschreiben sei für die Klägerin nicht herauszulesen gewesen, dass statische Probleme vorhanden seien. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte die Erstbeklagte einen zweiten Statiker mit einer Überprüfung beauftragen müssen. Auf dieses Erfordernis habe der Zweitbeklagte gemäß seiner Aussage (auch im Parallelverfahren) auch hingewiesen. Jedenfalls hätte der Einbau einer Stütze während des Baus, welche in der Planung nicht aufgetaucht sei, ein Hinweis darauf sein müssen, dass gravierende statische Probleme vorhanden seien. Das hätte jedenfalls auffallen müssen.

4.2. Das Erstgericht hätte nach Ansicht der Berufungswerberin Folgendes feststellen müssen:

„Die Erst- und die Drittbeklagte mussten erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Statik haben, und zwar spätestens zu dem Zeitpunkt, als eine in der ursprünglichen Planung nicht dargestellte, weitere Stütze, eingebaut werden musste. Inwieweit die auf dieser Stütze einwirkenden Kräfte dann weiterhin nach unten in das Untergeschoss abgeleitet werden, ist ebenfalls nicht nachzuvollziehen und wurden auch im Untergeschoss keine weiteren Stützmaßnahmen vorgenommen.

Der Erst- und der Drittbeklagten hätte jedenfalls spätestens zu diesem Zeitpunkt auffallen müssen, dass die Statik des gesamten Objekts mangelhaft ist bzw die Statikpläne nicht richtig sind. Jedenfalls hätten die Statikpläne auf Plausibilität hin sowohl von der Erstbeklagten als auch von der Drittbeklagten überprüft werden müssen, zumal sie auch gemäß ihrer Sachverständigeneigenschaft und den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere im Hinblick auf das Ziviltechnikergesetz, welches auf die Erstbeklagte anzuwenden ist, und den Bestimmungen der Gewerbeordnung (§ 99 Abs 1 GewO) und des ABGB, welches auf die Drittbeklagte anzuwenden ist (§ 1168a ABGB) (sic!).“

4.3. Weiters macht die Klägerin geltend, das Erstgericht hätte Folgendes feststellen müssen:

„Aufgrund gesetzlicher Bestimmungen, nämlich dem Baugesetz und der dazugehörigen Bautechnikverordnung, welche auf die einzuhaltende OIB-Richtlinie 1 „Mechanische Festigkeit und Standsicherheit“ verweist, ergibt sich die verpflichtende Anwendung der ÖNorm B 1990-1:2013. In der OIB-Richtlinie 1 wird in Bezug auf die Zuverlässigkeit von Tragwerken festgelegt, dass diese der ÖNorm EN1990 und folglich den damit verknüpften nationalen Festlegungen der ÖNorm B 1990-1 genügen müssen.

In der ÖNorm B 1990-1:2013 werden in dem normativen Anhang B unterschiedliche Überwachungsmaßnahmen bei der Planung von Tragwerken differenziert, welche von der Schadensfolgeklasse des Bauwerks (CC = Consequences Class) abhängig sind. Das gegenständliche vom Zweitbeklagten geplante Gebäude weist eine Geschossfläche von rund 530 m² und somit mehr als 400 m² auf und ist demnach in die Schadensfolgeklasse CC2 einzustufen, welche mittlere Folgen für Menschenleben, beträchtliche wirtschaftliche, soziale oder umweltverträglichen Folgen erfasst. Den Regelungen der ÖNorm B 1990-1:2013 weiterfolgend wird die Schadensfolgeklasse aus CC2 direkt mit der Zuverlässigkeitsklasse RC2 (RC = Reliability Class) verknüpft und aus dieser Verknüpfung werden die erforderlichen Überwachungsmaßnahmen bei der Planung (DSL = Design Supervision Level) abgeleitet.

Die folgende Abbildung zeigt die entsprechende Tabelle der ÖNorm B1990-1:2013, aus der die Mindestanforderungen an die Prüfung von statischen Berechnungen, von Zeichnungen und Anweisungen hervorgeht: [Bild entfernt]

Die Tabelle lässt erkennen, dass ein Gebäude der Zuverlässigkeitsklasse RC2 im Zuge der Tragwerksplanung erforderliche Überwachungsmaßnahmen der Stufe DSL 2 bedingt. Das hat zur Folge, dass statische Berechnungen durch eine von der Planungsstelle unabhängige Prüfstelle in der eigenen Organisation nach dem internen Vieraugenprinzip geprüft werden müssen.

Aufgrund ihrer Sachverständigeneigenschaft musste die Erstbeklagte von diesen gesetzlichen Bestimmungen Kenntnis haben. Eine Beauftragung des Zweitbeklagten durch sie hätte nicht erfolgen dürfen, zumal der Vorschlag für die Auftragserteilung an den Zweitbeklagten von der Erstbeklagten erfolgte.“

Die Berufungswerberin wiederholt ihre Argumentation, dass sich aus den Aussagen des Zweitbeklagten (auch im Parallelverfahren) ergebe, dass der Erstbeklagten aufgrund der Größe des zu errichteten Bauwerks bekannt gewesen sei, dass der Zweitbeklagte als Einmannunternehmen nicht berechtigt gewesen sei, die Statikleistungen zu erbringen. Sie verweist neuerlich auf die Anwendung der in den angestrebten Feststellungen genannten Normen. Statische Berechnungen hätten also durch eine unabhängige Prüfstelle geprüft werden müssen. Es sei den Beklagten bekannt gewesen, dass es sich um ein Bauwerk der Schadensklasse CC-2 handle. Sowohl die Erst- als auch der Zweitbeklagte hätten bewusst verschwiegen, dass letzterer einen zweiten Statiker hätte beiziehen müssen. Eine Nichtkenntnis der gesetzlichen Bestimmungen exkulpiere die Erstbeklagte nicht. Sie hätte jedenfalls überprüfen müssen, ob der Zweitbeklagte über die erforderlichen Voraussetzungen zur Durchführung des Statikauftrags verfüge. Auch durch ihr Verhalten sei somit der Schaden entstanden. Ihr Vorschlag, den Zweitbeklagten mit der Erstellung der Statik zu beauftragen, sei kausal für den Schaden. Dass der Vorschlag von der Erstbeklagten gekommen sei, ergebe sich aus einigen Zeugenaussagen. Jedenfalls zum Zeitpunkt der Erstellung einer zusätzlichen Stütze hätte klar sein müssen, dass der Bau nicht hätte weitergeführt werden dürfen. Dadurch habe sich der Schaden um ein Vielfaches vergrößert. Dieser Umstand sei Anfang Juni des Jahres 2019 aufgetaucht. Dann sei noch drei Monate lang weitergearbeitet worden.

Der Drittbeklagten sei vorzuwerfen, die Statikpläne nicht auf Plausibilität hin überprüft zu haben. Jedenfalls zum Zeitpunkt ihres Warnschreibens hätte ihr auffallen können, dass die Statikpläne unrichtig seien, insbesondere im Hinblick auf die bereits mehrfach erwähnte Stütze. Das hätten die Beweisergebnisse eindeutig ergeben. Unzählige konstruktive Mängel seien erkennbar gewesen. Auf die Mängelauflistung des Privatsachverständigen sei bereits mehrfach verwiesen worden. Dennoch sei die Bautätigkeit weitergeführt worden. Ohne die Fortsetzung des Baus wäre es jedenfalls nicht zu einem derart gravierenden Schaden gekommen.

Die Haftung der Erstbeklagten ergebe sich insbesondere aus den Bestimmungen des Ziviltechnikergesetzes. Insbesondere sei sie aber ihrer Warnpflicht nicht nachgekommen. Das Warnschreiben der Drittbeklagten sei untauglich gewesen. Die Beklagten hätten nicht nachgewiesen, dass sie nicht in der Lage gewesen seien zu warnen. Im Übrigen wiederholt die Klägerin ihre bereits im Rahmen der Mängel- und Beweisrüge vorgetragenen Argumente, insbesondere auch dazu, warum der Erstbeklagten bekannt gewesen sei, dass der Zweitbeklagte ein Einzelunternehmen sei und dieser auf die Notwendigkeit der Einholung einer Prüfstatik informiert habe.

4.4. Eine Rechtsrüge ist nur dann gesetzmäßig ausgeführt ist, wenn dargelegt wird, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung der Sache unrichtig erscheint. Dafür ist es nicht ausreichend, die Rechtsansicht des Erstgerichts bloß zu bestreiten, ohne dies substanziell zu begründen (RS0041719; vgl auch RS0043605 [T11, T12]). Außerdem hat die Rechtsrüge von den bindenden Feststellungen des Erstgerichts auszugehen. Entfernt sie sich vom festgestellten Sachverhalt, ist sie nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt und kann einer weiteren Behandlung nicht zugeführt werden (RS0043603 [T2, T8]; RS0041585 [T2]).

Die Berufungswerberin argumentiert völlig an den Feststellungen des Erstgerichts vorbei. Sie verweist auf das Privatgutachten, die Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen und Aussagen des Zweitbeklagten. In einer Rechtsrüge geht es aber nicht darum, auf Ergebnisse des Beweisverfahrens zu verweisen, sondern darzulegen, warum die Rechtsansicht des Erstgerichts aufgrund des von ihm unterstellten Sachverhalts unzutreffend ist. Das ist bei der Berufung der Klägerin gerade nicht der Fall. Andere ihrer Argumente stehen sogar im klaren Widerspruch zu den Feststellungen. Das trifft etwa auf ihren Standpunkt zu, dem Erstbeklagten sei bekannt gewesen, dass der Zweitbeklagte ein Einmann-Unternehmer sei und dass er verschwiegen habe, dass ein zweiter Statiker beigezogen werden müsse. Es steht fest, dass dem Geschäftsführer der Erstbeklagten die von der Berufungswerberin ins Treffen geführten Bestimmungen nicht bekannt waren und dass ihm nicht bewusst war, dass es sich beim Zweitbeklagten um einen Einmannbetrieb handelte (Urteil S 9, 1. Abs). Diese Feststellungen werden in der Rechtsrüge völlig ignoriert. Die Berufungswerberin übergeht auch den erstgerichtlichen Sachverhalt, wonach die groben Mängel in der Statikplanung des Zweitbeklagten für die anderen Beklagten nicht erkennbar waren.

Die Rechtsrüge ist daher nicht gesetzmäßig ausgeführt.

4.5. Selbst wenn man von einer gesetzmäßig ausgeführten Rechtsrüge ausginge, wäre für die Berufungswerberin nichts gewonnen. Auf die grundsätzlichen rechtlichen Ausführungen zur Frage der Warnpflicht im Rahmen der Beweisrüge wird verwiesen. Es steht fest, dass die groben Mängel in der Statikplanung des Zweitbeklagten für die anderen beiden Beklagten nicht erkennbar waren. Damit liegt auch kein Fall einer Warnpflichtverletzung vor. Abgesehen davon hat die Drittbeklagte ohnehin auf einen äußerst sparsamen Bewehrungsgrad hingewiesen und deshalb um Kontrolle und Bestätigung der Statik ersucht. Warum aus dieser Mitteilung nicht ersichtlich sein soll, dass Bedenken an der Statik artikuliert werden, wie es die Berufungswerberin ins Treffen führt, ist für den Senat nicht nachvollziehbar. Dass eine unzureichende Statik das Misslingen des Werks zur Folge haben kann, ist für jedermann offensichtlich. Auf die nachträglich eingebaute Stütze wurde bereits bei Erledigung der Beweisrüge eingegangen und dargelegt, dass daraus nicht abzuleiten ist, dass die Untauglichkeit der Statikberechnungen des Zweitbeklagten für die Drittbeklagte erkennbar war.

4.6. Die zu 4.2. reklamierten sekundären Feststellungsmängel liegen nicht vor. Von solchen wird gesprochen, wenn das Erstgericht infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung erforderliche Feststellungen (zB über die Schadenshöhe, Parteiabsicht bei Vertragsschluss) nicht getroffen und notwendige Beweise nicht aufgenommen hat und daher Feststellungen für die vorzunehmende rechtliche Beurteilung fehlen (Kodek in Rechberger/Klicka ZPO5 § 496 ZPO Rz 10). Die Feststellungsgrundlage ist nur dann mangelhaft, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind und dies Umstände betrifft, die nach dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren (RS0053317). Wenn zu einem bestimmten Thema (positive oder negative, T3) Tatsachenfeststellungen getroffen wurden, mögen diese auch von den Vorstellungen des Rechtsmittelwerbers abweichen, können diesbezüglich auch keine rechtlichen Feststellungsmängel erfolgreich geltend gemacht werden (T1).

Zur Frage, ob die Mängel der Statik erkennbar waren, hat das Erstgericht ausdrückliche und ausreichende Feststellungen getroffen.

4.7. Eine Haftung der Drittbeklagten hat das Erstgericht mangels offenbarer Untauglichkeit der Statikpläne iSd § 1168a ABGB zu Recht verneint, weshalb ihrer Berufung insofern keine Folge zu geben ist.

5.1. Obliegt einem Architekten auch die Bauaufsicht, kommt darin zum Ausdruck, dass der Architekt auch mit der Wahrnehmung der Interessen des Bauherrn gegenüber den Professionisten betraut ist (RS0021309 [T5]). Zur örtlichen Bauaufsicht gehört die Überwachung der Herstellung des Werkes auf Übereinstimmung mit den Plänen, auf Einhaltung der technischen Regeln, der behördlichen Vorschriften und des Zeitplanes, die Abnahme von Teilleistungen und die Kontrolle der für die Abrechnung erforderlichen Abmessungen, die Führung des Baubuches etc, also alle jene Kontrolltätigkeiten, die sich unmittelbar auf den Baufortschritt beziehen und nur im Zusammenhang mit Wahrnehmungen auf der Baustelle selbst sinnvoll ausgeübt werden können. Alle anderen zur Bauüberwachung gehörenden Tätigkeiten sind nicht örtliche Bauaufsicht (RS0058803). Die Bauaufsicht hat aber überhaupt in umfassender Weise die Interessen des Bauherrn auch gegenüber den Professionisten wahrzunehmen (RS0021552). Die Bauaufsicht soll dem Bauherrn, der hiefür seinen Architekten gesondert zu entlohnen hat, vor Fehlern schützen, die in den Verantwortungsbereich der einzelnen bauausführenden Unternehmer fallen (RS0108535). Die Bauaufsicht dient nicht dazu, die einzelnen Unternehmen von ihrer persönlichen, sie als "Fachmann" treffenden Verpflichtung zur mängelfreien Werkerstellung zu entlasten. Der Bauaufsichtsführende darf daher wie der Bauherr selbst auf die fachgerechte Ausführung der Arbeiten vertrauen und hat nur dort einzuschreiten, wo für ihn Fehler erkennbar werden (T2).

5.2. Auch die Anwendung dieser Grundsätze führt zu keinem anderen Ergebnis. Es ist nicht Aufgabe der Bauaufsicht, die Statikpläne eines Fachmanns zu überprüfen. Deren Mängel waren für sie ohne eigene fachliche Überprüfung nicht erkennbar. Dass die Erstbeklagte auf das Warnschreiben der Drittbeklagten nicht adäquat reagiert hätte, wurde in der Klage nicht geltend gemacht. Ganz im Gegenteil vertrat die Klägerin den Standpunkt, das Warnschreiben sei ohnehin viel zu spät erfolgt. Auch im Berufungsverfahren beharrt sie darauf, dass aus dem Warnschreiben keine statischen Probleme herauslesbar gewesen wären.

5.3. Damit bleibt nur noch die Prüfung der Frage, ob – wie von der Berufungswerberin ins Treffen geführt – aufgrund der Größe des Baus ein zweiter Statiker beizuziehen gewesen wäre, was von der Erstbeklagten zu beachten gewesen wäre.

Das Erstgericht hat insofern ausgeführt, die Erstbeklagte sei nicht dafür zuständig zu prüfen, dass andere Gewerke die für sie geltenden gesetzlichen Bestimmungen, über die ein Architekt und Bauaufsicht möglicherweise gar nicht informiert seien, einhielten. Daher sei ihr nicht vorwerfbar, dass der Zweitbeklagte keinen weiteren Statiker beigezogen habe.

5.4. Dass und inwiefern diese Rechtsansicht falsch sein soll, wird in der Rechtsrüge nicht dargelegt. Die Berufungswerberin geht vielmehr von Sachverhaltsannahmen aus, die im Widerspruch zu den Feststellungen stehen, nämlich dass der Erstbeklagten das Erfordernis der Beiziehung eines zweiten Architektin und der Einmannbetrieb des Zweitbeklagten bekannt gewesen wäre und dass die Erstbeklagte das Erfordernis der Beiziehung eines weiteren Architekten bewusst verschwiegen habe. Es steht aber fest, dass der Erstbeklagten von den von der Klägerin ins Treffen geführten technischen Bestimmungen nicht bekannt waren und ihr auch nicht bewusst war, dass es sich beim Zweitbeklagten um einen Einmann-Betrieb handelte. Diese Feststellungen schließen ein bewusstes Verschweigen der Notwendigkeit eines weiteren Statikers durch die Erstbeklagte aus. Da die Rechtsrüge ausschließlich von einem urteilsfremden Sachverhalt ausgeht und sich mit dem Rechtsstandpunkt des Erstgerichts nicht auseinandersetzt, ist sie in diesem Punkt zur Gänze nicht gesetzmäßig ausgeführt.

Damit ist auch der Berufung hinsichtlich der Erstbeklagten keine Folge zu geben.

6. Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren ergibt sich aus den §§ 50, 40, 41 ZPO. Die Klägerin hat der Erst- und der Drittbeklagten die Kosten der erfolgreichen Berufungsbeantwortungen zu ersetzen.

7. Das Berufungsgericht konnte sich bei allen behandelten Fragen auf die zitierte höchstgerichtliche Judikatur stützen. Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung liegen nicht vor. Die (ordentliche) Revision ist daher nicht zulässig.

8.1. Die Drittbeklagte vertritt in ihrem Kostenrekurs die Ansicht, das Erstgericht habe für die Klagebeantwortung unzutreffenderweise nur der einfachen Einheitssatz berücksichtigt.

Diese Kritik ist zutreffend. In Rechtsstreitigkeiten, in denen – wie hier – die Beantwortung der Klage aufgetragen wird, ist gemäß § 23 Abs 6 RATG auch für die Klagebeantwortung der auf diese Leistung entfallende Teil des Einheitssatzes doppelt zuzusprechen. Der Rekurswerberin ist aber offensichtlich ein Rechenfehler unterlaufen. Der 50%-ige Einheitssatz beläuft sich nicht auf netto EUR 792,85 sondern EUR 729,85, brutto daher EUR 875,82 (davon EUR 145,97). Dieser Betrag steht zusätzlich zu, weshalb die erstgerichtliche Kostenentscheidung hinsichtlich der Drittbeklagten dahin abzuändern ist, dass die Klägerin ihr die mit insgesamt EUR 66.085,69 (davon EUR 11.014,28 USt) bestimmten Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu ersetzen hat. In diesem Umfang ist dem Rekurs teilweise Folge zu geben.

8.2. Die Drittbeklagte hat sich im Rekursverfahren nahezu zur Gänze durchgesetzt. Ihr gebührt daher voller Kostenersatz auf Basis des ersiegten Betrag. Ein Tarifsprung tritt hinsichtlich der etwas geringeren Bemessungsgrundlage nicht ein. Der Drittbeklagten gebühren daher ihre richtig verzeichneten Kosten.

9. Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses ergibt sich aus § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.