OLG Linz 6R70/25v

6R70/25vTribunal de Recurso22 de mai. de 2025

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OLG Linz 6R70/25v

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.05.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2025:00600R00070.25V.0722.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht hat durch die Senatspräsidentin Mag. Edeltraud Kraupa als Vorsitzende sowie Dr. Karin Gusenleitner-Helm und Mag. Hermann Holzweber in der Rechtssache des Klägers A*, geboren am **, Angestellter, **gasse **, , vertreten durch die Wallner Jorthan Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die Beklagte B AG (C Aktiengesellschaft), **, **, *, vertreten durch die Mahringer Steinwender Bestebner Rechtsanwälte OG in Salzburg, wegen EUR 12.268,27 sA, über den Kostenrekurs des Klägers gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 21. März 2025, Cg-34, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Dem Kostenrekurs wird Folge gegeben.

Die angefochtene Kostenentscheidung wird dahin abgeändert, dass diese zu lauten hat:

„2. Der Kläger ist schuldig, der Beklagten ihre mit EUR 8.135,25 (darin EUR 2.400,00 an Barauslagen) bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.“

Die Beklagte hat dem Kläger binnen 14 Tagen EUR 303,02 (darin EUR 50,50 USt) an Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Begründung

Begründung:

Mit dem lediglich im Kostenpunkt angefochtenen Urteil verpflichtete das Erstgericht den Kläger zu einem Kostenersatz von EUR 9.282,30 (darin EUR 1.147,05 an USt und EUR 2.400,00 an Barauslagen) an die Beklagte.

Gegen diese Kostenentscheidung richtet sich der rechtzeitige Kostenrekurs des Klägers erkennbar mit dem Abänderungsantrag, der Beklagten keine Umsatzsteuer zuzuerkennen.

Die Beklagte erstattete eine Rekursbeantwortung mit dem Antrag, dem Rekurs nicht Folge zu geben.

Der Rekurs ist berechtigt.

Vorweg ist festzuhalten, dass ein Kostenrekurs grundsätzlich ziffernmäßig bestimmt erhoben werden muss, dh er muss erkennen lassen, was angefochten und welche Abänderung beantragt wird, ferner in welchem Umfang Teilrechtskraft der erstgerichtlichen Kostenentscheidung eingetreten ist. Die begehrten oder bekämpften Kosten sind im Rekurs rechnerisch darzulegen; das Fehlen dieser Darlegung ist ein nicht verbesserungsfähiger Inhaltsmangel (Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.88; 3 Ob 159/02g; OLG Linz 1 R 98/18i, 4 R 137/19y ua).

Aus den Rekursausführungen und der Anfechtungserklärung ist hier ohne jeden Zweifel erkennbar, dass sich der Kläger (nur) gegen seine Verpflichtung, der Beklagten auch die 20%-ige Umsatzsteuer von EUR 1.147,05 zu bezahlen, ausspricht. Auch wenn im Rekursantrag (offenbar aufgrund eines Schreib- und Rechenfehlers) eine Abänderung der Kostenentscheidung dahin beantragt wird, dass „die Prozesskosten der klagenden Partei nur mit EUR 7.735,25 (ohne USt) bestimmt werden“, ist doch aus den Rekursausführungen eindeutig bestimmbar, dass der Anfechtungsumfang nur die der Beklagten zuerkannte 20%-ige Umsatzsteuer betrifft. Der Kostenrekurs ist daher – auch wenn ein missglückter Rekursantrag vorliegt – zuverlässig deut- und bestimmbar (Obermaier aaO Rz 1.88).

Inhaltlich erweist sich der Rekurs als berechtigt. Die Beklagte mit Sitz in Deutschland hat in ihrer Kostennote keine Umsatzsteuer verzeichnet. Dies wird von der Beklagten in ihrer Kostenrekursbeantwortung auch nicht in Abrede gestellt. Dementsprechend hat das Erstgericht zu Unrecht den Kläger zum Ersatz der (österreichischen) Umsatzsteuer von 20% an die Beklagte verpflichtet.

Infolge dessen ist der Kostenzuspruch an die Beklagte um die zuerkannte Umsatzsteuer von EUR 1.147,05 – wie vom Kläger auch zutreffend in den Rekursausführungen und der Anfechtungserklärung ausgeführt – zu kürzen. Rechnerisch ergibt dies eine Kostenersatzverpflichtung des Klägers an die Beklagte von EUR 8.135,25 (darin EUR 2.400,00 Barauslagen) und nicht – wie auf einem offenkundigen Rechenfehler beruhend – von EUR 7.735,25, wie der Kläger im Rekursantrag vermeint.

Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO. Die Beklagte hat dem Kläger die Kosten seines erfolgreichen Rekurses zu ersetzen, allerdings lediglich nach TP 3A RATG und nicht, wie unrichtigerweise verzeichnet, nach TP 3B RATG.

Die Entscheidung über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gründet sich auf § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.

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