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11R143/23i•OLG Wien 11R143/23i
Das Oberlandesgericht Wien fasst als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Dr.in Primus als Vorsitzende sowie den Senatspräsidenten MMMag. Frank und die Richterin Mag.a Fidler in der Verfahrenshilfesache der Antragstellerin A* GmbH, **, vertreten durch Mag. Julian A. Motamedi, Rechtsanwalt in Wien, über den Rekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 28. April 2023, GZ **11, den
Beschluss:
Das Rekursverfahren wird fortgesetzt.
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Die Antragstellerin begehrte mit Schriftsatz vom 17.11.2022 (ON 1; verbessert ON 10) die Verfahrenshilfe in vollem Umfang für die Einbringung einer auf die Zahlung von EUR 190.302,95 sA gerichteten Klage gegen die COFAG/COVID19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH, gestützt auf § 3b Abs 3 ABBAGGesetz und darauf basierende Verordnungen.
Mit dem nun angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht diesen Antrag ab, weil der Antragstellerin der ins Auge gefasste Anspruch gemäß näher bezeichneten, zu § 3b Abs 3 ABBAGGesetz erlassenen Durchführungsverordnungen nicht zustehe. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung sei deshalb mutwillig.
Dagegen erhob die Antragstellerin den vorliegenden Rekurs, der eine Beweis- und eine Rechtsrüge enthält und – erkennbar – primär darauf abzielt, die bekämpfte Entscheidung dahin abzuändern, dass dem Verfahrenshilfeantrag stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Revisor hat keine Rekursbeantwortung erstattet.
1. Zur Fortsetzung des Rekursverfahrens:
Mit Beschluss vom 14.6.2023 sprach das Rekursgericht aus, dass mit dem Rekursverfahren bis zum Einlangen des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs über den von der Antragstellerin zum AZ ** gestellten Antrag auf Normenkontrolle innegehalten werde.
Das entsprechende Erkenntnis vom 5.10.2023, **, mit dem der Verfassungsgerichtshof auch über den genannten Antrag entschieden hat, ist (erst) am 3.6.2025 beim Rekursgericht eingelangt.
Das Rekursverfahren ist daher nun fortzusetzen.
2. Zum Antrag auf Richtigstellung der Parteibezeichnung:
Gemäß § 6 Abs 2 Satz 2 COFAGNeuordnungs und Abwicklungsgesetz (BGBl I 2024/86) lautet die Bezeichnung der in Aussicht genommenen Beklagten nunmehr „Republik Österreich“. Eine „Richtigstellung der Parteienstellung“ scheiterte daran, dass die Genannte in dieser Verfahrenshilfeangelegenheit keine Parteistellung hat.
3.1. Eine Auseinandersetzung mit der Beweisrüge ist entbehrlich, weil die Verfahrenshilfesache bereits auf Basis des unangefochtenen Teils der Feststellungen aus rechtlichen Erwägungen spruchreif ist.
3.2. Ob die Rechtsansicht des Erstgerichts, die beabsichtigte Rechtsverfolgung sei mutwillig, im Lichte des unter Punkt 1. zitierten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs nach wie vor zutrifft, kann ebenfalls ungeprüft bleiben.
Denn es steht unbekämpft fest, dass die Antragstellerin im hier allein maßgeblichen Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Beschlusses jedenfalls über ein Kontoguthaben von EUR 17.619,53 verfügte. Dieser Betrag deckt die Gerichtsgebühren für die angestrebte Klage ab, die sich bei einem Streitwert von EUR 190.302,95 nach TP 1 GGG auf EUR 5.746 belaufen. Darüber hinaus reicht dieses Geld auch aus, um die für eine solche Klage auflaufenden Rechtsanwaltskosten zu begleichen, die EUR 2.723,76 (darin EUR 453,96 USt) ausmachen. Die Klägerin ist daher zur Einbringung einer derartigen Klage wirtschaftlich in der Lage. Da derzeit noch nicht abschätzbar ist, ob die Beklagte angesichts des genannten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs überhaupt eine Klagebeantwortung erstatten würde, besteht kein Grund, allfällige weitere Verfahrensschritte schon jetzt in die Beurteilung einzubeziehen. Vielmehr ist die von § 63 Abs 1 ZPO geforderte Bedürftigkeit der Antragstellerin jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt zu verneinen.
3.3. Dem vorliegenden Rekurs kann nach dem Gesagten kein Erfolg beschieden sein.
3.4. Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO jedenfalls unzulässig.
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