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9Bs135/25d•OLG Linz 9Bs135/25d
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr. Engljähringer als Vorsitzende und Mag. Kuranda und den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Rechtsschutzbeauftragten der Justiz beim Obersten Gerichtshof gegen den Beschluss der Einzelrichterin des Landesgerichts Wels (im Ermittlungsverfahren) vom 30. Mai 2025, HR*-4, 8, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird Folge gegeben; der angefochtene Beschluss, der im Übrigen unberührt bleibt, wird in seinem Punkt II.2. dahin abgeändert, dass der Zeitraum, für den die Auswertung der Daten zu erfolgen hat, auf 1. Jänner 2022 bis 16. Juni 2025 eingeschränkt wird.
BEGRÜNDUNG:
Die Staatsanwaltschaft Wels führt zu St* ein Ermittlungsverfahren gegen den ** geborenen A* wegen des Verdachts des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB, des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB und Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 2 StGB.
Demnach habe er zu noch konkret festzustellenden Zeiten in den Jahren 2022 bis 2025 in ** die am .2015 geborene, sohin unmündige Nachbarstochter B C D*, während sich diese bei ihm Zuhause aufhielt und seiner Aufsicht unterstand, in mehreren Angriffen, davon in zwei Fällen schwer, sexuell missbraucht, indem er
1. ihr einmal einen Finger in die Vagina einführte, sohin eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung mit einer unmündigen Person unternommen habe,
2. ihr einmal einen Finger in den After einführte, sohin eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung mit einer unmündigen Person unternommen habe,
3. sie wiederholt im Intimbereich streichelte und berührte, sohin geschlechtliche Handlungen an einer unmündigen Person vorgenommen habe.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 30. Mai 2025 (ON 4) wurde vom Erstgericht gemäß § 109 Z 2a, § 115f Abs 1 und Abs 2 StPO in Punkt II. die Beschlagnahme von Daten und Datenträgern des A* zum Zweck der Auswertung der Daten bewilligt, und zwar:
Die Beschlagnahme wurde zu folgenden Datenkategorien und Dateninhalten, einschließlich wiederhergestellter Daten und in Bezug auf den unter Punkt II.2. genannten Zeitraum (§ 115f Abs 3 letzter Satz StPO) bewilligt:
1. Datenkategorien: Geräteinformationen, insbesondere Hardwareinformationen (MEI, IMSI), Softwareinformationen (inkl Betriebssystem-Daten), Metadaten über Nutzung des Geräts (insb Registry-Daten), Metadaten zu verbunden Geräten (Netzwerk- und Bluetooth-Verbindung), Metadaten zu virtuellen Maschinen und Backups, Maschinen-Maschinen-Kommunikation, Inhalte der Autovervollständigung, gerätespezifische Suchverläufe sowie Systemlogdateien; Authentifizierungs- und Authentisierungsdaten, nämlich Zugangsdaten, insb Passwörter, Sperrcodes, Sperrmuster, Tokens, Keys, Zertifikate, Seedphrasen, Passwortdatenbanken inkl Passwortmanager; Multimedia, insbesondere Audio inkl Sprachmemos, Video, Bild inkl Screenshots; Dokumente, insbesondere Textdateien inkl Word, PDF, Präsentationen, Notizen inkl Aufgaben; Kommunikation, insbesondere Telefonverhalten (inkl Anruflisten), Nachrichteninhalte, insb Chats, SMS inkl Anhänge, E-Mails, Kontakte bzw Adressbuch, Kalendereinträge, Social Media Inhalte; Webaktivitäten, insbesondere Browser-Histoire, Suchverläufe, gespeicherte Webformulare und Cookies; Anwendungen und Datenbanken, insbesondere Applikationen inkl Schadsoftware und Malware
2. Zeitraum: gesamte Nutzungsdauer der jeweiligen Datenträger bzw ab 1. Jänner 2013 bis zum Zeitpunkt der Beschlagnahme, wobei auch Daten umfasst sind, deren Zeitstempel nicht vorhanden ist (insbesondere bei wiederhergestellten Daten).
Das Erstgericht übernahm zur Begründung die in der Anordnung enthaltenen Ausführungen der Staatsanwaltschaft. Demnach sei die Beschlagnahme, Sichtung und Auswertung der oben genannten Datenträger und Daten zur Aufklärung der Straftat erforderlich, weil dadurch Beweismittel zur Erhärtung oder Entkräftung des Tatverdachts zu erwarten seien. Insbesondere könne dadurch festgestellt werden, ob der Beschuldigte eine pädophile Neigung habe und ob allenfalls auf einen Missbrauch des Opfers hindeutende objektive Beweismittel vorlägen. Eine auch in zeitlicher Hinsicht möglichst umfassende Auswertung der sicherzustellenden Datenträger in Bezug auf pädophile Inhalte sei angesichts des vorliegenden schwerwiegenden Tatverdachts unumgänglich. Die Maßnahme diene sohin der Aufklärung der oben dargelegten strafbaren Handlungen und der weiteren Abklärung des gegen den Beschuldigten gerichteten Tatverdachts. Gerade auch im Bereich von Kindesmissbrauch komme der Auswertung von Datenträgern des Beschuldigten eine wesentliche Bedeutung für die Sachverhaltsaufklärung zu. Die Voraussetzung der Erforderlichkeit der Datenverarbeitung sei daher erfüllt, weil das mit der betreffenden Datenverarbeitung verfolgte Ziel nicht ebenso wirksam durch andere Mittel erreicht werden könne, die weniger stark in die Grundrechte der betroffenen Person eingreifen. Auch im Hinblick auf den beantragten Zeitraum sei die gegenständliche Anordnung jedenfalls verhältnismäßig, zumal die zu beschlagnahmenden Datenträger ohnehin ausschließlich hinsichtlich jener Dateninhalte ausgewertet werden sollen, die für die Aufklärung von Straftaten nach §§ 206 ff StGB wesentlich seien, also insbesondere Daten mit Bezug zu sexuellem Kindesmissbrauch. Andere private bzw im Hinblick auf den vorliegenden Tatverdacht nicht relevante Dateninhalte des Beschuldigten würden daher weder beschlagnahmt noch ausgewertet. Im Hinblick auf die gebotene Einziehung sei es angesichts des vorliegenden Tatverdachts zudem erforderlich, möglichst umfassend festzustellen, ob und in welchem Ausmaß sich verbotene kinderpornographische Inhalte auf den Datenträgern des Beschuldigten befänden. Sie stehe angesichts des vorliegenden Tatverdachts zur Bedeutung der Sache nicht außer Verhältnis.
Die gegen diese Bewilligung vom Rechtsschutzbeauftragten fristgerecht erhobene Beschwerde (ON 5) kritisiert den für die Auswertung der beschlagnahmten Daten gerichtlich bewilligten Zeitraum zwischen 1. Jänner 2013, 00:00 Uhr, bis zum Zeitpunkt der Beschlagnahme. Dieser lange Zeitraum sei nicht vom Tatverdacht gedeckt und daher nicht verhältnismäßig.
Die Beschwerde, zu der die Oberstaatsanwaltschaft inhaltlich keine Stellungnahme abgegeben hat, ist berechtigt.
Der gegen A* gerichtete (begründete) Verdacht ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen des Landeskriminalamts E*, darin insbesondere die Angaben der Zeugin F* D* (Mutter des Tatopfers), die ausführte, von ihrer Tochter im Herbst/Winter 2024 mitgeteilt bekommen zu haben, dass der Beschuldigte dieser einmal den Finger in den After und einmal in die Vagina eingeführt haben soll (ON 3.5). Auch B* D* sagte aus, dass der Beschuldigte („**“) bei ca jedem dritten Besuch, als sie auf seinem Schoss saß und am Handy Filme schaute oder Spiele spielte, mit seiner Hand ihre Vulva streichelte, wobei er sie sowohl über (im Bereich der Vagina) als auch unter der Kleidung (im Bereich des Afters) betastet habe (ON 3.6). Die leugnende Verantwortung des Beschuldigten, der die Tatvorwürfe bestreitet und ausführte, bei B*, als sie auf seinem Schoß saß, nur einen „Rossbiss“ am Oberschenkel gemacht zu haben (ON 8.4), ist derzeit nicht geeignet, den Tatverdacht zu relativieren. Die subjektive Tatseite ist durch das objektive Tatgeschehen indiziert. A* kannte das Alter der B* D*, die in der Zeit ihrer Besuche bei ihm auch seiner Aufsicht unterstand.
Nach § 115f Abs 1 StPO ist die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten – zum Zweck der Auswertung von Daten (§ 109 Z 2a StPO) – zulässig, wenn sie aus Beweisgründen erforderlich scheint und aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dadurch Informationen ermittelt werden können, die für die Aufklärung einer Straftat wesentlich sind. Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (§ 5 iVm § 74 Abs 2 iVm § 115f StPO).
Die Begründung der Erforderlichkeit einer Datenauswertung zur Aufklärung der strafbaren Handlungen, nämlich schwerwiegende Sexualdelikte zum Nachteil einer Minderjährigen, erweist sich als zutreffend und wurde von der Beschwerde auch nicht in Kritik gezogen. Es kann begründet davon ausgegangen werden, dass dadurch beweiserhebliche Tatsachen, wie Hinweise auf eine pädophile Neigung des Beschuldigten gewonnen werden können, die für die Aufklärung der Straftaten wesentlich sind (vgl AB 16 BlgNR 28. GP 16). Da einzelne relevante Dateien möglicherweise zwischenzeitlich gelöscht wurden, ist diesbezüglich auch die Wiederherstellung von Daten zweckmäßig, wobei wiederhergestellte Daten in der Regel über keinen Zeitstempel verfügen.
Zutreffend weist die Beschwerde allerdings darauf hin, dass sich aus der Begründung der Anordnung der Verdacht ergibt, der Beschuldigte hätte zwischen 2022 und 2025 tatbildliche Handlungen gesetzt. Den Angaben der Zeugin B* D* ist zu entnehmen, dass sie den Beschuldigten erst seit ihrem siebten Lebensjahr alleine besuchte (ON 3.6, 7), somit erst ab dem Jahr 2022 (ON 3.2, 5). F* D* sagte aus, dass ihre Tochter seit der 2. Klasse Volksschule (B* ca acht Jahre), den Beschuldigten ohne ihre Begleitung aufsuchte (ON 3.5, 7). Darüber hinaus ergeben sich derzeit auf Tatsachenebene keine Anhaltspunkte (vgl § 115f Abs 3 StPO) für den in der bewilligten Anordnung derart weit in die Vergangenheit bis 1. Jänner 2013 zurückreichenden Zeitraum zur Beschlagnahme und Auswertung von Daten. Bei dem in der Anregung der Polizei um Datensicherung und -auswertung (ON 3.2, 9) angeführten Zeitraum („zumindest ab 01.01.2013 [seit B* 8 Jahre alt ist]“), dürfte es sich um einen Schreibfehler handeln. Der Hinweis auf das Alter des Tatopfer von „acht Jahren“ deutet vielmehr darauf hin, dass das Jahr 2023 gemeint war, zumal B* D* am **.2015 geboren ist.
Da auf Basis bisheriger Ermittlungsergebnisse derzeit kein ausreichender Verdacht für Tathandlungen des Beschuldigten vor dem Jahr 2022 besteht, war der Beschwerde Folge zu geben und der Zeitraum, für den die Auswertung der Daten (mit Ausnahme solcher, die keinen Zeitstempel aufweisen) zu erfolgen hat, auf 1. Jänner 2022 bis zum 16. Juni 2025 (Zeitpunkt der Beschlagnahme) einzugrenzen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiteres Rechtsmittel nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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