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7Bs183/25g•OLG Innsbruck 7Bs183/25g
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Offer und Mag. Preßlaber als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A* B* wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach § 146, 147 Abs 1 Z 1 vierter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 12.6.2025, AZ ** (= GZ **13 der Staatsanwaltschaft Innsbruck), in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Begründung:
Bei der Staatsanwaltschaft Innsbruck ist zum AZ ** ein Ermittlungsverfahren gegen den am ** geborenen Beschuldigten A* B* wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 vierter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen anhängig.
Mit Schriftsatz vom 27.3.2025 beantragte dieser im wesentlichen unter Bestreitung seiner Täterschaft und eines Schadenseintritts die Einstellung des gegen ihn geführten Ermittlungsverfahrens (ON 10.6).
Die Staatsanwaltschaft übermittelte den Einstellungsantrag mit einer ablehnenden Stellungnahme vom 30.5.2025 an das Erstgericht (ON 11).
Der Beschuldigte hat sich dazu nicht fristgerecht geäußert.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Einstellungsantrag nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensgangs und der zur Anwendung zu gelangenden gesetzlichen Bestimmung mit der Begründung ab, dass kein Einstellungsgrund nach § 108 Abs 2 StPO vorliege (ON 13).
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, die unter Wiederholung des Antragsvorbringens in den Antrag mündet, den bekämpften Beschluss aufzuheben und die Einstellung des Verfahrens gegen den Beschuldigten anzuordnen (ON 14).
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthalten hat, ist nicht berechtigt.
Gemäß § 108 Abs 2 StPO in der mit 1.1.2025 in Kraft getretenen und in Bezug auf den Wortlaut der Einstellungsgründe gegenüber der Vorgängerbestimmung unverändert gebliebenen Fassung des BGBl I 2024/157 hat das Gericht das Ermittlungsverfahren auf Antrag des Beschuldigten einzustellen, wenn aufgrund der Anzeige oder der vorliegenden Ermittlungsergebnisse feststeht, dass die dem Ermittlungsverfahren zugrunde liegende Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht oder die weitere Verfolgung des Beschuldigten sonst aus rechtlichen Gründen unzulässig ist (Z 1), oder der bestehende Tatverdacht nach Dringlichkeit und Gewicht sowie im Hinblick auf die bisherige Dauer und den Umfang des Ermittlungsverfahrens dessen Fortsetzung nicht rechtfertigt und von einer weiteren Klärung des Sachverhalts eine Intensivierung des Verdachts nicht zu erwarten ist (Z 2).
Der Einstellungsgrund nach der Z 1 erfordert die Gewissheit und nicht etwa nur eine Wahrscheinlichkeit oder Möglichkeit, dass der Sachverhalt nicht strafbar oder verfolgbar sein werde. Dass das Gericht einen Freispruch im Fall der Anklageerhebung für möglich oder gar wahrscheinlich hält, reicht nicht aus. Auch der Grundsatz „in dubio pro reo“ vermag eine Einstellung daher nicht zu tragen (zu § 108 Abs 1 Z 1 StPO aF: Pilnacek/Stricker, WK StPO § 108 Rz 28).
Zur dem Ermittlungsverfahren zugrundeliegenden Verdachtslage geht das Beschwerdegericht davon aus, der Beschuldigte habe am 7.9.2024 in ** oder an anderen Orten mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, durch Vortäuschung seiner Zahlungswilligkeit und fähigkeit und durch Benützung falscher Daten zur Täuschung, nämlich durch Eingabe der auf dem Kundenkonto hinterlegten Daten der C* (Name, Kundennummer, EMailAdresse, Versand und Rechnungsanschrift) als Bestellerin von Waren über das Internet (vgl RISJustiz RS0122091) Verfügungsberechtigte des Unternehmens D* zur Auslieferung eines **GoldArmbands im Wert von EUR 1.999,-- verleitet, die das Unternehmen in diesem Betrag am Vermögen geschädigt habe. Dieser Lebenssachverhalt wäre dem Vergehen des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 vierter Fall StGB zu subsumieren.
Die Verdachtsannahmen zur äußeren und der daraus ableitbaren inneren Tatseite ergeben sich aus den Erhebungen der PI E* - zuletzt dargestellt im Abschlussbericht vom 29.4.2025 (ON 10) - denen eine Anzeige der C* vom 27.9.2024 zugrunde lag. Demnach sei diese durch eine am 13.9.2024 von der Post an sie gerichtete EMail von einer abholbereiten Sendung in Kenntnis gesetzt worden. Den Sendungsdetails habe sich entnehmen lassen, dass eine von ihr nicht getätigte, ursprünglich an ihre Adresse in ** gerichtete Bestellung auf ein ** Postamt umgeleitet worden sei, was sie zu einer Anfrage an F* veranlasst habe, um den Absender der Ware in Erfahrung zu bringen. Am 20.9.2024 sei ihr hierauf mitgeteilt worden, dass es sich bei besagter Lieferung um eine solche von D* gehandelt habe, worauf sie versucht habe, sich in ihr DKundenkonto einzuloggen, was aber ebenso wenig gelungen sei wie die Anforderung eines neuen Passworts. Über D habe sie schließlich in Erfahrung gebracht, dass es sich bei der widerrechtlich bestellten Ware um ein Armband von ** im Wert von ca EUR 2.000,-- gehandelt habe, das am 7.9.2024 bestellt worden sei. Ihren eigenen Nachforschungen zufolge sei es dem unbekannten Besteller gelungen, sich auf ihrem DKonto einzuloggen und die Bestellung abzuschließen, gleichzeitig habe er auf ihrem EMailKonto einen Filter dergestalt gesetzt, dass sämtliche von D gesendeten Nachrichten gelöscht worden seien und unter ihrem EMailEingang nie aufschienen (ZV C* in ON 10.7).
Durch daraufhin veranlasste Ermittlungen konnte über die G* nicht nur jene EMail Adresse erhoben werden, die zur Umleitung des Pakets verwendet worden war, sondern auch Videomaterial, das vorerst unbekannte Täter bei der Abholung der Ware zeigte (ON 2.2, 2.4). Aus einer Stammdatenabfrage zu der im Bestellvorgang verwendeten IPAdresse konnte als Anschlussinhaberin H* B*, pA , ausgeforscht werden, die laut einer Abfrage im ZMR mit ihrem Ehemann und dem 22jährigen Sohn A B im gemeinsamen Haushalt lebt. Aufgrund der von der G* übermittelten Lichtbilder des unbekannten Täters asiatischen Aussehens besteht der (einfache) Verdacht, dass es sich beim Täter um den Sohn der Anschlussinhaberin, nämlich den 22jährigen A* B* handelt (ON 10.2). Nach einer von D* übermittelten Forderungsaufstellung haftet der Betrag in Höhe von EUR 1.999,-- per 31.10.2024 nach wie vor unberichtigt aus (ON 10.8).
Bereits die dargestellte (einfache) Verdachtslage steht der Annahme der Gewissheit fehlender gerichtlicher Strafbarkeit und demnach auch dem Einstellungsgrund nach § 108 Abs 2 Z 1 StPO entgegen, sodass die bisherigen Ermittlungsergebnisse keine Einstellung des Ermittlungsverfahrens aus diesem Grunde rechtfertigen und sich dem Akteninhalt auch kein Verfolgungshindernis entnehmen lässt.
Aber auch der Einstellungsgrund nach § 108 Abs 2 Z 2 StPO liegt nicht vor, ist nach diesem das Ermittlungsverfahren nämlich dann einzustellen, wenn sich ergibt, dass auf Grundlage der bisherigen Verfahrensergebnisse, des Gewichts der vorgeworfenen strafbaren Handlung und der bisherigen Dauer und Intensität des Ermittlungsverfahrens eine Fortsetzung des Verfahrens nicht zu rechtfertigen ist, wenn eine weitere Konkretisierung bzw Erhärtung der Verdachtslage, die eine Beendigung des Verfahrens durch Diversion oder Anklage zulassen würde, überhaupt nicht mehr erwartet werden kann (Kirchbacher StPO15 § 108 Rz 13; Pilnacek/Stricker aaO Rz 32).
Am 27.9.2024 wurde Anzeige durch C* erstattet (ON 2.3), eine Auskunft über Stamm und Zugangsdaten eingeholt (ON 3) und wird das Ermittlungsverfahren seit 17.2.2025 gegen den nunmehrigen Beschuldigten geführt (ON 1.3). Nach der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zum Einstellungsantrag ist aus ihrer Sicht - zumal der Beschuldigte mehren Ladungsterminen bislang nicht Folge geleistet hat (ON 10.2, 2; ON 10.16) - seine Vorführung zur erkennungsdienstlichen Behandlung bei der Polizei geplant, damit die im Zuge dieser erkennungsdienstlichen Behandlung angefertigten Lichtbilder mit jenen im Akt einliegenden Lichtbildern des jungen Mannes abgeglichen werden können, der das Paket in ** abgeholt hat. Damit ist von einem nicht ausgemittelten Sachverhalt auszugehen, eine Intensivierung der Verdachtslage durch die angedachten Ermittlungen ist für das Beschwerdegericht nachvollziehbar.
Da die Einstellungsgründe nach § 108 Abs 2 Z 1 und 2 StPO damit nicht vorliegen, konnte die Beschwerde nicht durchdringen.
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