OLG Wien 12R46/25k

12R46/25kTribunal de Recurso26 de jun. de 2025

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OLG Wien 12R46/25k

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:01200R00046.25K.0626.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Mag. Fisher als Vorsitzende sowie die Richterin Mag. Janschitz und den Richter Mag. Resetarits in der Pflegschaftssache der mj. A*, geb. *, über den Rekurs des Vaters B, **, gegen den Beschluss des Landesgerichtes ** vom 28.06.2024, *-6, über den Ablehnungsantrag des Vaters gegen die Richterin des Landesgerichtes ** Dr. C in den Verfahren 43 R 85/24d, 43 R 86/24a, 43 R 87/24y und 43 R 88/24w des Landesgerichtes **, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Begründung

Begründung:

Beim Bezirksgericht ** ist zu ** ein Pflegschaftsverfahren für die mj A* anhängig. Aufgrund mehrerer Rechtsmittel in diesem Verfahren sind beim Erstgericht die im Kopf genannten Rekursverfahren anhängig, in denen die Richterin Dr. C* den Vorsitz führt.

Mit Eingabe vom 25.03.2024 lehnte der Vater Dr. C* mit der Begründung ab, sie sei von ihm aufgrund der Ablehnungen in vergangenen Rekursverfahren mehrfach persönlich angegriffen worden. Dieses Verhalten gegenüber dem Landesgericht ** und deren Richtern sei nicht adäquat gewesen. Es seien auch diverse Strafanzeigen gegen Dr. C* eingebracht worden. Damit werde glaubhaft gemacht, dass sich die Vorsitzende Dr. C* von anderen als von sachlichen Gesichtspunkten bei der Entscheiungsfindung leiten lasse. Die ablehnte Richterin lasse zudem in auffallender und bedenklicher Weise Verfahrensgrundsätze außer Acht, die dem Schutz des Parteiengehörs und der Objektivität des Verfahrens dienen. Dr. C* übernehme die Begründungen aus den Beschlüssen des Erstgerichts und erweitere diese um mögliche Straftaten mit Missbrauch gegenüber dem Rekurseinbringer. Sie behaupte somit, dass es dem Kindeswohl entspreche einen Elternteil grundlos von der Elternschaft auszuschließen; den Kontakt auf das Nötigste zu beschränken; diesen Elternteil vor dem Kind „schlecht“ darzustellen; ihm die Fähigkeit, auf sein Kind aufzupassen und für dieses zu sorgen, grundlos und unrechtmäßig abzusprechen und das Kind von einem Elternteil zu entfremden. Dass das Verhalten der Mutter im Pflegschaftsverfahren nicht dem Kindeswohl entspreche, sehe Dr. C* zum Wohl des Kindes. Bei einer Akteneinsicht sei außerdem festgestellt worden, dass viele Unterlagen aus dem Pflegschaftsakt verschwunden seien. Bei (früheren) Entscheidungen des Rekursgerichtes sei somit nicht der gesamte Akt zur Beurteilung vorgelegen. Der Ablehnungsantrag diene nicht dazu, sich eines nicht genehmen Richters zu entledigen oder der Abwehr falscher Entscheidungen.

Die abgelehnte Richterin führte in ihrer Stellungnahme vom 26.03.2024 aus, der Ablehnungswerber habe sie mehrfach verbal angegriffen. Solche Verhaltensweisen seien in Familienrechtssachen nicht völlig unüblich und angesichts der emotionalen Betroffenheit der Parteien nicht überraschend. Ob diese Angriffe objektiv geeignet seien, die Befangenheit des angegriffenen Entscheidungsorgans herbeizuführen, könne die abgelehnte Richterin nicht beurteilen. Subjektiv fühle sie sich nicht befangen. Von Strafanzeigen sei sie bisher nicht informiert worden. Entscheidungen seien aufgrund der Aktenlage erfolgt. Dass das rechtliche Gehör des Ablehnungswerbers nicht gewahrt worden wäre, sei nach ihrem Wissensstand nicht richtig. Zu einzelnen Aktenbestandteilen habe die abgelehnte Richterin keine Information.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Ablehnungsantrag mit der wesentlichen Begründung zurück, mit persönlichen Angriffen, Vorwürfen und Strafanzeigen könne sich der Ablehnungswerber nicht der - ihm offenbar nicht genehmen - Richterin entledigen. Da sie sich subjektiv nicht befangen fühle, bestehen keine Zweifel an ihrer Unbefangenheit. Pauschal und ohne Anführung bestimmter Gründe eingebrachte Ablehnungserklärungen seien nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt. Bei den Befangenheitsgründen müsse es sich zudem um solche handeln, deren Tatsachengehalt zumindest eine Überprüfung auf ihre sachliche Berechtigung zulasse. Die vom Ablehnungswerber pauschal erhobenen Vorwürfe seien nicht konkretisiert, daher nicht nachvollziehbar und einer Überprüfung nicht zugänglich.

Dagegen richtet sich der Rekurs des Vaters mit dem Antrag, dem Ablehnungsantrag stattzugeben.

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

1. Ein Richter ist nach § 19 Z 2 JN befangen, wenn Umstände vorliegen, die es nach objektiver Prüfung und Beurteilung rechtfertigen, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Als Befangenheitsgründe kommen etwa eine auffallend einseitige Verhandlungsführung oder unsachliche persönliche Bemerkungen zu Parteien und Parteienvertretern in Betracht (Mayr in Rechberger/Klicka5 § 19 JN Rz 6 mwN). Befangen ist ein Richter, der nicht unparteiisch entscheidet, sondern sich von unsachlichen psychologischen Motiven leiten lässt (RS0046024 [T2, T3]).

2. Hingegen bilden eine unrichtige Sachentscheidung, Verfahrensfehler oder eine unrichtige Beweiswürdigung im Allgemeinen keinen Ablehnungsgrund. Derartige Fehler können nur mit dem gegen die Entscheidung vorgesehenen Rechtsmittel geltend gemacht werden, außer es handelt sich um so offensichtliche und grobe Verstöße, dass sie die mangelnde Objektivität des Richters erkennen lassen (Mayr, aaO Rz 7 mwN).

3. Im Interesse des Ansehens der Justiz ist bei der Beurteilung, ob Befangenheit vorliegt, grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen, soll doch schon der Anschein, ein Richter lasse sich bei der Entscheidung von anderen als rein sachlichen Gesichtspunkten leiten, jedenfalls vermieden werden (RS0045949, RS0046052). Andererseits soll es durch die Regelungen über das Ablehnungsrecht nicht ermöglicht werden, sich nicht genehmer Richter entledigen zu können (RS0109379, RS0046087).

4. Gemäß § 22 Abs 1 2. Satz JN sind zugleich mit der Erklärung der Ablehnung die Umstände genauer anzugeben, welche die Ablehnung begründen. Allgemeine Behauptungen unbestimmten Inhalts und ein Vorbringen, aus dem die Ablehnungsgründe nur erschlossen werden können, reichen nicht aus (Ballon in Fasching/Konecny3 § 19 JN Rz 4 mwN; Mayr in Rechberger/Klicka5 § 22 JN Rz 1; RS0045962).

5. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist dem Erstgericht beizupflichten, dass der Ablehnungswerber in seinem Ablehnungsantrag keine hinreichend konkreten Gründe für eine Befangenheit der abgelehnten Richterin angeführt hat. Das Antragsvorbringen enthält zwar den Vorwurf, die Richterin lasse sich von nicht sachlichen Gesichtspunkten leiten. Ausreichend substanziierte Ablehnungsgründe, die auf die Hemmung einer unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive bei der Entscheidungsfindung hindeuten, enthält der Ablehnungsantrag jedoch nicht. Auch der im Rekurs erhobene – und als unzulässige Neuerung aufzufassende - Vorwurf, die abgelehnte Richterin verfolge das Ziel, das männliche Geschlecht in der Rolle des Vaters zu diskreditieren, diffamieren und demütigen, wird lediglich pauschal erhoben, ohne konkret darzulegen, woraus sich diese Behauptung ableiten lässt. Die (vom Rekurswerber sichtlich angenommene) Unrichtigkeit von Gerichtsentscheidungen bildet im Allgemeinen keinen Ablehnungsgrund (RS0045916), sondern ist im Rechtsmittelverfahren zu überprüfen.

Das Erstgericht hat den Ablehnungsantrag daher zu Recht zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 24 Abs 2 JN kein weiteres Rechtsmittel zulässig (RS0098751, RS0074402, RS0016522).

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