projetos
7Rs31/25w•OLG Graz 7Rs31/25w
Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Kraschowetz-Kandolf (Vorsitz), die Richter Mag. Russegger und Mag. Reautschnig sowie die fachkundigen Laienrichter:innen Färber (aus dem Kreis der Arbeitgeber:innen) und Zimmermann (aus dem Kreis der Arbeitnehmer:innen) als weitere Senatsmitglieder in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, *, vertreten durch Mag. B, Kammerreferentin in Graz, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle **, *, vertreten durch die Referatsleiterin Maga.C, ebendort, wegen Invaliditätspension, über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 14. Jänner 2025, GZ: **-15, in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird abgeändert; es lautet:
„Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei die Invaliditätspension zu gewähren, besteht dem Grunde nach vom 1. Juni 2024 bis 31. Mai 2026 zu Recht.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei ab 1. Juni 2024 bis zur Erlassung des die Höhe der Leistung festsetzenden Bescheids eine vorläufige Zahlung von EUR 200,00 monatlich zu erbringen, und zwar die bis zur Zustellung dieses Urteils fälligen vorläufigen Zahlungen binnen 14 Tagen, die weiteren jeweils im Nachhinein am Ersten des Folgemonats.
Das Mehrbegehren auf Zahlung der Invaliditätspension ab 1. Juni 2026 in der gesetzlichen Höhe wird abgewiesen.“
Die Revision ist nicht nach § 502 Abs 1 ZPO zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Der am ** geborene Kläger, der in Ungarn eine Lehre zum Fleischhauer absolvierte, in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag 32 Beitragsmonate der Pflichtversicherung als Fleischverarbeiter und 34 Beitragsmonate der Pflichtversicherung als Hilfsarbeiter in einer Hotelküche erworben hat und seit 2012 keiner Beschäftigung mehr nachgeht, weist aufgrund der bei ihm aus unfallchirurgisch-orthopädischer, neurologisch-psychiatrischer und internistischer Sicht bestehenden Leidenszustände (Diagnosen – vgl Urteil Seite 2 und 3) das auf Urteil Seite 3 festgestellte medizinische Leistungskalkül auf.
Unbestritten besteht bei ihm eine Krankenstandsprognose von sieben Wochen pro Jahr, zwei Wochen aus orthopädischer Sicht, eine Woche aus neurologisch-psychiatrischer Sicht und vier Wochen aus internistischer Sicht, wobei keinerlei Überschneidung besteht. Der Kläger ist derzeit optimal therapiert. Es ist damit zu rechnen, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers aus neurologisch-psychiatrischer Sicht verbessert und dadurch eine Reduktion der Krankenstandsprognose aus (richtig) psychiatrischer Sicht erreicht werden kann.
Mit Bescheid vom 1. Juli 2024 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers vom 28. Mai 2024 auf Gewährung einer Invaliditätspension mangels Vorliegens von Invalidität ab und sprach aus, dass auch kein Anspruch auf Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation bestehe.
Der Kläger begehrt von der Beklagten unter Hinweis auf seine zahlreichen Leidenszustände die Zahlung einer Invaliditätspension in der gesetzlichen Höhe ab dem 1. Juni 2024.
Die Beklagte bestreitet unter Aufrechterhaltung ihres im Bescheid dargestellten Standpunktes und ergänzt, der Kläger sei aufgrund des bei ihr durchgeführten Verfahrens nicht nach § 255 Abs 3 ASVG invalid. Im Übrigen lägen auch die Voraussetzungen für einen Tätigkeitsschutz gemäß § 255 Abs 4 ASVG nicht vor.
Mit dem angefochtenen Urteil stellt das Erstgericht im Hinblick auf die festgestellte Krankenstandsprognose das Bestehen von vorübergehender Invalidität ab 1. Juni 2024 fest und spricht dem Kläger dem Grunde nach das Rehabilitationsgeld zu. Das Mehrbegehren auf Zahlung der Invaliditätspension ab 1.6.2024 weist es ab.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne der Zuerkennung einer von 1. Juni 2024 bis 31. Oktober 2025 befristeten Invaliditätspension abzuändern; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.
Der Kläger erstattet keine Berufungsbeantwortung.
Die Berufung, über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in Verbindung mit § 2 Abs 1 ASGG in nicht-öffentlicher Sitzung entschieden werden konnte, ist berechtigt.
Wie die Berufungswerberin zutreffend ausführt, gelten gemäß § 669 Abs 5 ASVG für Versicherte, die vor dem 1.1.2014 das 50. Lebensjahr bereits vollendet haben, §§ 254 Abs 1 Z 1 und 2 und 256 ASVG weiterhin in der am 31. Dezember 2013 geltenden Fassung. Mit dem Sozialrechts-Änderungsgesetz 2012 – SRÄG 2012, BGBl I 3/2013 wurde grundsätzlich die befristete Gewährung einer Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit – jedoch nur für Personen, die am 1. Jänner 2014 das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten - abgeschafft; das heißt, dass auf vor dem 1.1.1964 geborene Versicherte die alte Rechtslage anzuwenden ist (vgl Sonntag in Sonntag ASVG16 § 254 Rz 1 und § 256 Rz 29).
Gemäß § 256 Abs 1 ASVG in der anzuwendenden Fassung gebührt die Invaliditätspension nach § 254 Abs 1 längstens für die Dauer von 24 Monaten ab dem Stichtag. Besteht nach Ablauf der Befristung Invalidität weiter, so ist die Pension jeweils für die Dauer von längstens 24 Monaten weiter zuzuerkennen, sofern die Weitergewährung der Pension spätestens innerhalb von drei Monaten nach deren Wegfall beantragt wurde. Abweichend von Abs. 1 ist nach Abs. 2 die Pension ohne zeitliche Befristung zuzuerkennen, wenn aufgrund des körperlichen oder geistigen Zustandes dauernde Invalidität (Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit) anzunehmen ist.
Da unbestritten – der Kläger bekämpft die Abweisung des Begehrens im Zusammenhang mit dauerhafter Invalidität nicht – vorübergehende Invalidität vorliegt, hat der am ** geborene Kläger somit Anspruch auf Zuerkennung einer befristeten Invaliditätspension.
Mit der hier noch anzuwendenden Regelung des § 256 Abs 1 ASVG soll nach den Gesetzesmaterialien erreicht werden, dass Pensionen aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit grundsätzlich befristet für die Dauer von längstens zwei Jahren zuzuerkennen sind.
Es sollte den Pensionsversicherungsträgern im Hinblick auf die nicht vorhersehbare Weiterentwicklung medizinischer Behandlungsmethoden sowie die Unsicherheit medizinischer Langzeitprognosen eine flexiblere Zuerkennungspraxis ermöglicht werden. Die Regelung lässt auch eine Befristung für einen kürzeren (als den zweijährigen) Zeitraum zu, wenn die medizinische Beurteilung eine entsprechend rasche Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten erwarten lässt (RV 72 BlgNR 20. GP 248, 10 ObS 42/11s).
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen von einer kürzeren als der zweijährigen Frist auszugehen ist, hat der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung 10 ObS 42/11s Folgendes klargestellt:
„Seit dem Strukturanpassungsgesetz 1996 ist die befristete Pension der Regelfall geworden (Sonntag in Sonntag, ASVG2 § 256 Rz 19). Die in § 256 Abs 1 ASVG genannte 24-Monatsfrist stellt die Höchstdauer und zugleich den Regelfall dar. Eine Befristung für einen kürzeren Zeitraum als 24 Monate soll nach den Gesetzesmaterialien nur dann in Betracht kommen, wenn die medizinische Beurteilung des Versicherten eine entsprechend rasche Besserung seines Gesundheitszustands erwarten lässt. Bei der Entscheidung über die Dauer der Befristung handelt es sich somit um eine Prognoseentscheidung. Zweckmäßigerweise ist daher mit dem medizinischen Sachverständigen die Frage der Besserungsfähigkeit, des Zeitpunkts der möglichen Besserung sowie deren Auswirkung auf das Leistungskalkül zu erörtern. Auf Basis der entsprechenden Feststellungen ist die Pension bis zu jenem Zeitpunkt zuzuerkennen, für den zumindest mit hoher Wahrscheinlichkeit das Ende der Invalidität vorhergesagt werden kann (RIS-Justiz RS0089210). Die Dauer, für die die befristete Invaliditätspension gewährt wird, muss somit dem Zeitraum entsprechen, für den voraussichtlich Invalidität vorliegt. Soll also die Höchstdauer von zwei Jahren (der Regelfall) nicht ausgeschöpft werden, muss zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Pensionsantrag des Versicherten bzw der Zuerkennung der Invaliditätspension mit hoher Wahrscheinlichkeit feststehen, dass sich der Zustand schon früher zum Besseren wenden und die bestehende Invalidität oder Berufsunfähigkeit zum festgesetzten Endtermin behoben sein wird. Dafür ist der Versicherungsträger beweispflichtig (10 ObS 13/10z = RIS-Justiz RS0085150 [T5]). Dies entspricht dem Grundsatz, nach dem ganz allgemein der Versicherungsträger eine Veränderung des Gesundheitszustands des Versicherten zu beweisen habe, wenn sich diese Veränderung zu seinen Gunsten auswirkt (vgl 10 ObS 413/90 = RIS-Justiz RS0084341 [T2] = SSV-NF 5/17). Das Risiko der Nichtfeststellbarkeit einer Besserung vor Ablauf von zwei Jahren trifft demnach den Versicherungsträger. Ist eine maßgebliche Besserung nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit prognostizierbar, folgt daraus, dass die Pension gemäß dem in § 256 Abs 1 ASVG normierten „Regelfall“ für die Höchstdauer von 24 Monaten zuzusprechen ist.“
Demgemäß ist bei vorübergehender Invalidität die Invaliditätspension bis zu jenem Zeitpunkt zuzuerkennen, für den mit Sicherheit oder mit hoher Wahrscheinlichkeit das Ende der Invalidität vorhergesagt werden kann. Beweispflichtig ist hierfür der Versicherungsträger (Sonntag in Sonntag ASVG16 § 256 Rz 23a; RS0089210).
Die Berufungswerberin hat jedoch zur Frage, aus welchen Gründen im vorliegenden Fall von einer kürzeren Frist auszugehen ist, weder etwas in erster Instanz vorgebracht, noch liegt ein Nachweis vor. Richtig ist nur, wie sie in der Berufung ausführt, dass der neurologisch-psychiatrische Sachverständige anlässlich der Gutachtenserörterung in der Tagsatzung vom 14. Jänner 2025 ausgeführt hat, dass eine Besserung aus psychiatrischer Sicht innerhalb eines Jahres ab seiner Untersuchung möglich sei. Damit ist jedoch eine mit hoher Wahrscheinlichkeit prognostizierbare Besserung noch nicht belegt. Gründe für eine Verkürzung der Zweijahresfrist sind daher nicht anzunehmen.
Zusammenfassend war der Berufung Folge zu geben, dem Kläger anstelle des Rehabilitationsgeldes dem Grunde nach eine auf zwei Jahre befristete Invaliditätspension zuzuerkennen und der Beklagten die Zahlung einer vorläufigen Leistung unter Heranziehung der Bestimmung des § 273 ZPO aufzuerlegen.
Ein Kostenausspruch entfällt, zumal Kosten nicht verzeichnet wurden.
Im Hinblick auf die Gesetzeslage war die Revision nach § 502 Abs 1 ZPO nicht zuzulassen.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.