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10Bs144/25k•OLG Linz 10Bs144/25k
Das Oberlandesgericht Linz hat durch den Richterinnen Dr. Henhofer als Vorsitzende und Mag. Kuranda sowie den Richter Mag. Graf in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde des Amtsverteidigers gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels vom 4. Juni 2025, Hv*-1.25 in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluss ersatzlos aufgehoben.
Begründung:
Mit Urteil des Landesgerichts Wels vom 10. April 2025 zu Hv* (ON 21) wurde der Angeklagte de Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 StGB und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt, wovon gemäß § 43a Abs 3 StGB ein Teil der Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten unter Bestimmung dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Noch in der Hauptverhandlung meldete der unvertretene Angeklagte Berufung an.
Mit Beschluss vom 14. Mai 2025 (ON 24) wies das Erstgericht einen Antrag des Angeklagten auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers ab. Einer dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde des Angeklagten gab dieses Beschwerdegericht mit Beschluss vom 02. Juni 2025 (ON 30.1) nicht Folge.
Daraufhin wurde mit Beschluss vom 03. Juni 2025 ein Amtsverteidiger beigegeben (ON 1.25).
Dagegen richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Amtsverteidigers, die auch berechtigt ist.
Gemäß § 61 Abs 3 StPO sind in den Fällen des Abs 1 (notwendige Verteidigung) der Beschuldigte und sein gesetzlicher Vertreter aufzufordern, einen Verteidiger zu bevollmächtigen oder die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers nach Abs 2 zu beantragen. Bevollmächtigt weder der Beschuldigte noch sein gesetzlicher Vertreter für ihn einen Verteidiger, so hat ihm das Gericht von Amtswegen einen Verteidiger beizugeben, dessen Kosten er zu tragen hat (Amtsverteidiger) soweit nicht die Voraussetzungen des Abs 2 erster Satz vorliegen.
Fallkonkret fand die Hauptverhandlung vor einer Einzelrichterin statt und liegt kein Fall einer notwendigen Verteidigung nach § 61 Abs 1 StPO vor.
Wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt begründet der in Betracht kommende § 61 Abs 1 Z 6 StPO eine notwendige Verteidigung ausschließlich im gesamten Rechtsmittelverfahren aufgrund einer Anmeldung einer Nichtigkeitsbeschwerde oder einer Berufung gegen ein Urteil des Schöffen- oder Geschworenengericht (vgl dazu auch Soyer/Schuhmann in WK-StPO § 61 Rz 44). Da die Voraussetzungen des § 61 Abs 3 StPO nicht vorliegen, war der angefochtene Beschluss ersatzlos aufzuheben.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht kein weiteres Rechtsmittel zu.
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