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9Bs121/25w•OLG Linz 9Bs121/25w
Das Oberlandesgericht Linz hat durch den Einzelrichter Mag. Huemer-Steiner in der Strafsache gegen A* B* C* wegen § 105 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Salzburg gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 20. Mai 2025, Hv*-85, entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
BEGRÜNDUNG:
Mit (gekürzt ausgefertigtem) Urteil der Einzelrichterin des Landesgerichts Salzburg vom 14. Mai 2025, Hv* (ON 77), wurde A* B* C* des Vergehens der Körperverletzung nach §§ 15 Abs 1, 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Zu weiteren Anklagepunkten erging ein Freispruch gemäß § 259 Z 3 StPO.
Mit dem auch gesondert ausgefertigten Beschluss vom 20. Mai 2025 (ON 85) erklärte das Erstgericht die Verfahrenskosten gemäß § 391 Abs 2 StPO – angesichts der Vermögensverhältnisse des Verurteilten (mit Verweis auf ON 56.3) – für uneinbringlich.
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Salzburg, die unter Hinweis auf ein monatliches Nettoeinkommen des Verurteilten von EUR 1.800,--, welcher weder über Vermögen noch über Schulden verfüge und frei von Sorgepflichten sei, die Bestimmung der Verfahrenskosten in angemessener Höhe beantragt.
Die Beschwerde, zu der sich weder die Oberstaatsanwaltschaft noch der Verurteilte geäußert haben, ist nicht berechtigt.
Die grundsätzliche Verpflichtung zum Kostenersatz ist gemäß den §§ 389, 390 StPO ohne Rücksicht auf die Einkommens- und Vermögenslage des Kostenpflichtigen auszusprechen. Die Eintreibung der Kosten hat aber bei rechtlicher (§ 391 Abs 1 StPO) oder faktischer (§ 391 Abs 2 StPO) Uneinbringlichkeit zu unterbleiben. Während sich § 391 Abs 1 (erster Fall) StPO auf die Gefährdung des Unterhalts des Ersatzpflichtigen bezieht, zielt § 391 Abs 2 StPO auf die Vermeidung fruchtloser Exekutionen ab (vgl Lendl, WK-StPO § 391 Rz 1 bis 7). Die festgestellten Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Ersatzpflichtigen stellen die maßgebliche Entscheidungsgrundlage dar, wobei auch die Möglichkeit einer existentiell nicht belastenden Kreditaufnahme ins Kalkül zu ziehen ist (Lendl, WK-StPO § 391 Rz 6).
Grundsätzlich wäre der Beschwerdeargumentation der Anklagebehörde beizupflichten, dass angesichts eines monatlichen Verdienstes von EUR 1.800,-- (netto) ohne Belastung durch Schulden (vgl aber ON 56.3, 2) und Sorgepflichten die konkrete Wahrscheinlichkeit der Einbringlichkeit von – dem Umfang des Verfahrens angemessenen – Verfahrenskosten in einem fünf Jahre nicht übersteigenden Zeitraum (§ 8 Abs 1 GEG) positiv zu bewerten wäre (vgl OLG Linz 10 Bs 216/18p).
Bei einer Entscheidung in der Sache hat das Beschwerdegericht allerdings auch Neuerungen zu berücksichtigen, die erst nach dem Zeitpunkt der bekämpften Beschlussfassung eingetreten oder bekannt geworden sind (RIS-Justiz RS0123977; Stricker in LiK § 89 Rz 22 mwN).
Das Beschwerdegericht hat ergänzend durch Einsicht in das VJ-Register erhoben, dass gegen A* B* C* aktuell Exekutionsverfahren zu AZ E1* (betriebener Anspruch: EUR 409,89), zu AZ E2* (betriebener Anspruch: EUR 189,63) und zu AZ E3* (betriebener Anspruch: EUR 2.500,00) jeweils beim Bezirksgericht Salzburg behängen, wobei zuletzt ein Vollzugsversuch am 18. Juni 2025 mangels pfändbarer Gegenstände erfolglos geblieben ist, und sich aus einem von C* am 18. Juni 2025 abgegebenen Vermögensverzeichnis keine relevanten Vermögenswerte ergeben. Zu den Verfahren E4* und E5* (je) des Bezirksgerichts Salzburg hat die Firma D* GmbH mit Schreiben vom 27. Mai 2025 darüber informiert, dass A* C* mit 10. Mai 2025 aus dem Unternehmen ausgeschieden ist. Eine eingeholte Hauptverbandsabfrage bestätigt, dass C* seit 11. Mai 2025 (bis laufend) lediglich Arbeitslosengeld (mit einer monatlichen Bemessungsgrundlage von EUR 755,79) bezieht (ON 6.1 im Rechtsmittelakt). Angesichts dieses unter dem Existenzminimum zu konstatierenden Einkommens ist anzunehmen, dass Verfahrenskosten derzeit aufgrund der nunmehrigen Arbeitslosigkeit auch nicht bloß zum Teil hereingebracht werden können.
Auf die Möglichkeit, nach einer angemessenen Frist die notwendigen Erhebungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verurteilten zu pflegen und die Einbringlichkeit der Kosten von neuem zu prüfen (§ 235 Abs 1 Geo), wird hingewiesen (vgl Lendl, WK-StPO § 391 Rz 12); da dieses künftige Vorgehen – innerhalb der fünfjährigen Verjährungsfrist des § 8 Abs 1 GEG – im pflichtgemäßen Ermessen des Erstgerichts steht, besteht diesbezüglich keine Anordnungsbefugnis des Rechtsmittelgerichts (OLG Graz 8 Bs 40/19x).
Folglich bleibt die Beschwerde im Ergebnis erfolglos, zumal das Gesetz keine Differenzierung zwischen „vorläufiger“ und „endgültiger“ Uneinbringlichkeit kennt.
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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