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31Bs142/25x•OLG Wien 31Bs142/25x
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Richter Mag. Weber LL.M. als Vorsitzenden sowie den Richter Mag. Spreitzer LL.M. und die Richterin Mag. Marchart als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* B* und weitere Angeklagte wegen §§ 146, 147 Abs 1 Z 3, Abs 3, 148 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen aufgrund der vom Vorsitzenden des Schöffengerichtes des Landesgerichtes für Strafsachen Wien gemäß § 213 Abs 6 zweiter Satz StPO geäußerten Bedenken gegen dessen örtliche Zuständigkeit gegen die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Eisenstadt vom 2. Mai 2025, AZ ** (GZ C*-260 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien), in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Die Anklageschrift wird in den Punkten I./A./a./3./, I./A./a./4./ und I./B./ gemäß §§ 215 Abs 3, 212 Z 3 und Z 4 StPO zurückgewiesen. Im Übrigen weist die Anklageschrift keine der in § 212 Z 1 bis 8 StPO genannten Mängel auf und ist in den Punkten I./A./a./1./, I./A./a./2./, II./, III./ und IV./ rechtswirksam.
Die über A* B*, D* und E* verhängte Untersuchungshaft ist jeweils aus den Haftgründen der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b und lit c StPO, bei A* B* darüber hinaus aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit c StPO, fortzusetzen.
Die Wirksamkeit dieses Beschlusses ist durch eine Haftfrist nicht begrenzt (§ 175 Abs 5 erster Halbsatz StPO).
Begründung:
Die Staatsanwaltschaft Eisenstadt brachte (entgegen § 211 Abs 2 erster Satz zweiter Halbsatz StPO ohne nähere Begründung der örtlichen Zuständigkeit) beim Landesgericht für Strafsachen Wien eine Anklageschrift gegen den am ** geborenen türkischen Staatsangehörigen A* B*, den am ** geborenen türkischen Staatsangehörigen D*, den am ** geborenen österreichischen Staatsbürger E* und den am ** geborenen türkischen Staatsangehörigen F* ein (ON 260).
Danach haben in ** und an anderen Orten
I./ A* B*, D* und E* in arbeitsteiligem Vorgehen und in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit dem bereits rechtskräftig mit Urteil vom 25. März 2025 des Landesgerichts Eisenstadt zu AZ G* verurteilten H*, sowie zumindest dem abgesondert verfolgten I* und auch mit weiteren noch auszuforschenden Tätern als Mittäter (§ 12 StGB), mit dem Vorsatz, sich und Dritte, nämlich die genannten und teils noch auszuforschenden Mitglieder der international operierenden, auf längere Zeit angelegten kriminellen Organisation („J*-Gruppe“), durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Nachgenannte durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die wahrheitswidrige Vorgabe, sie seien Polizeibeamte, die aufgrund wiederholter Einbruchsdiebstähle in der Umgebung einschreiten und größere Bargeld- und Wertgegenstände zur Sicherung vor weiteren Einbruchsdiebstählen übernehmen würden, zu Handlungen verleitet bzw zu verleiten versucht, die diese in einem insgesamt 300.000 Euro übersteigenden Betrag iHv insgesamt rund 570.190 Euro am Vermögen schädigten bzw schädigen sollten,
A./ A* B*, in Ansehung seiner rechtskräftigen Verurteilung durch das Landesgericht Wiener Neustadt vom 31. Mai 2022 (rechtskräftig seit 4. Juni 2022) wegen Betruges und krimineller Vereinigung, AZ K* gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 3 StGB), indem er nachgenannte Täter damit beauftragte bzw zu beauftragen versuchte (§ 15 StGB), sich fälschlich für Polizeibeamte auszugeben, die jeweiligen Opfer aufzusuchen und von diesen das herausgelockte Bargeld bzw die Wertgegenstände zu übernehmen,
a./ über Vermittlung durch D* den bereits mit Urteil des Landesgerichts Eisenstadt vom 25. März 2025 zu AZ G* rechtskräftig verurteilten H*
1. / am 29. November 2024 in ** betreffend L* in zwei Angriffen zum Überlassen von insgesamt 40.000 Euro, wovon H* 36.000 Euro in ** an eine weibliche Mittäterin übergab und die restlichen 4.000 Euro mit A* B* und D* teilte, wobei sie gegenüber L* zwecks Täuschung überdies angaben, die Bankangestellten der „M*“ in ** würden mit der rumänischen Mafia zusammenarbeiten;
2. / am 3. Dezember 2024 in */Deutschland betreffend N zur Übergabe von Bargeld, zwei Uhren und 15 Stück Goldmünzen (1-Unzen-Philharmoniker) im Gesamtwert von rund 64.590 Euro;
3. / zu einem noch festzustellenden Zeitpunkt in der Kalenderwoche 50 des Jahres 2024 O* an einem noch festzustellenden Ort zum Überlassen eines Geldbetrages durch ein noch festzustellendes Opfer, wobei es letztlich zu keiner Abholung kam (Versuch);
4. / wobei diese sich nicht für Abholungen anwerben ließen, und zwar
4a./ am 18. Oktober 2024 P* (Versuch);
4b./ zu noch festzustellenden Zeitpunkten F* und Q* (Versuch);
B./ E*, ab der historisch dritten Tat gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 3 StGB), wobei er Nachgenannte wie folgt für die zu Punkt I./ genannte international operierende kriminellen Organisation rekrutierte und zwar
a./ im Dezember 2022 die bereits mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 20. Juni 2024 zu AZ R* rechtskräftig verurteilte S* und die abgesondert verfolgte T*, wobei er diese damit beauftragte, als Telefonistinnen („Keilerinnen“) tätig zu sein und vorrangig ältere Personen zu kontaktieren und diesen wie obgenannt dargelegt, falsche Tatsachen vorzutäuschen, um von diesen sodann Vermögenswerte zu erhalten, die von den „Abholern“ und „Logistikern“ in der Folge abgeholt werden;
b./ im Zeitraum 28. Juli 2021 bis 24. August 2021 wobei er diese konkret damit beauftragte, sich fälschlich für Polizeibeamte auszugeben, die jeweiligen Opfer aufzusuchen und von diesen das herausgelockte Bargeld bzw die Wertgegenstände zu übernehmen,
1. / den bereits mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 31. Mai 2022 (rechtskräftig seit 4. Juni 2022) hiefür, AZ K* verurteilten A* B*
1a./ am 29. Juli (gemeint:) 2021 in ** betreffend U* und VW zur Abholung von 60 Stück Golddukaten im Wert von 11.400 Euro;
1b./ am 22. August 2021 in ** betreffend X* zur Abholung von Bargeld in der Höhe von 15.000 Euro;
1c./ in der Zeit von 23. - 24. August 2021 in ** betreffend Y* in zwei Angriffen zur Abholung von Goldmünzen, darunter zwölf große Golddukaten und Schmuck im Gesamtwert von ca 150.000 Euro;
1d./ am 28. Juli 2021 in ** betreffend DI Z* zur Abholung von Bargeld in der Höhe von 18.000 Euro und einer goldenen Uhr der Marke ** im Wert von etwa 5.000 Euro, einer goldenen Taschenuhr im Wert von etwa 3.500 Euro sowie 30 Philharmonikern im Wert von 47.700 Euro, sohin insgesamt 74.200 Euro, wobei es aufgrund der Verständigung der Polizei beim Versuch blieb;
2. / zu einem noch festzustellenden Zeitpunkt den bereits mit Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 9. März 2022 zu AZ BA* rechtskräftig verurteilten F*
2a./ am 24. Juni 2021 in ** betreffend die 86-jährige BB* zur Abholung eines Bargeldbetrages von zumindest 65.000 Euro;
2b./ am 14. Juli 2021 in ** betreffend die 76-jährige Mag. BC* zur Abholung von Bargeld in der Höhe von 10.000 Euro sowie Goldmünzen im Wert von rund 16.000 Euro;
3. / den bereits mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 11. November 2022 zu AZ BD* rechtskräftig verurteilten BE* B*
3a./ am 6. Juni 2022 in ** betreffend BF* zur Abholung von 400 Stück Golddukaten im Gesamtwert von 72.000 Euro;
3b./ am 8. Juni 2022 in **
a./ betreffend BG* zur Abholung von Schmuck, Goldmünzen und Bargeld in der Höhe von zumindest 42.000 Euro;
b./ betreffend BH* zur Abholung von diversen Wertgegenständen, wobei es aufgrund des Misstrauens und des Abbruchs des Telefongesprächs durch BH* beim Versuch blieb;
4. / den bereits mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 19. Juli 2022 zu AZ BI* rechtskräftig verurteilten P* am 11. März 2022 in ** betreffend BJ* zur Abholung von Bargeld in Höhe von 10.000 Euro sowie vier Golddukaten und Schmuck in noch festzustellendem Wert;
5. / weitere bislang namentlich unbekannte und noch auszuforschende Abholer;
c./ zu einem noch festzustellenden Zeitpunkt Anfang Juni 2024 den bereits mit Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 9. März 2022 (rechtskräftig seit 9. März 2022), AZ BA* verurteilten F*, für zukünftige noch konkret festzustellende organisatorische Tätigkeiten in der höheren Organisationsebene im Rahmen der unter Punkt I./ genannten kriminellen Organisation;
II./ die Täter einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen fremdes Vermögen, nämlich des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betrugs dabei unterstützt, Sachen in einem 5.000,00 Euro übersteigenden Wert, die die Täter durch sie erlangten
A./ zu verheimlichen bzw zu verwerten, und zwar zu noch festzustellenden Zeitpunkten E* als Mitglied einer auf längere Zeit angelegten unternehmensähnlichen Verbindung einer größeren Zahl von Personen, nämlich der jedenfalls aus mehr als zehn Personen bestehenden Tätergruppierung rund um die abgesondert verfolgten BK* und BL* („BM*-Gruppe“) als deren führende Mitglieder, die auf die wiederkehrende und geplante Begehung schwerwiegender strafbarer Handlungen, die das Vermögen bedrohen, nämlich auf die wiederkehrende Begehung von schweren Betrugshandlungen unter Vorspiegelung der Beamteneigenschaft zum Nachteil vornehmlich betagter Opfer („Polizeitrick“) ausgerichtet ist, dadurch eine Bereicherung in großem Umfang anstrebt und sich auf besondere Weise, nämlich insbesondere durch Verwendung „gespoofter“ Rufnummern und abhörsicherer Messengerdienste sowie durch Aufgabentrennung und Abschottung zwischen einzelnen Teilbereichen und Hierarchieebenen, durch eine räumliche Trennung der in der Türkei aufhältigen Führungsebene von den in Österreich agierenden ausführenden Tätern gegen Strafverfolgungsmaßnahmen abzuschirmen sucht, indem er in zumindest fünf Angriffen in Kenntnis deren Herkunft Bargeldbeträge und Vermögenswerte von zumindest insgesamt 100.000 Euro übernahm und in die Türkei an die führende Organisationsebene transferierte;
B./ zu verheimlichen bzw zu verwerten versucht, nämlich
1. / in der Zeit von 3. Dezember 2024 bis zu deren Verhaftung am 29. Jänner 2025 bzw 3. Feber 2025 bzw 26. Feber 2025 A* B*, D*, E* und F* gemeinsam mit dem abgesondert verfolgten I* als Mitglied der zumindest seit Juni 2021 bestehenden Verbindung, zumindest bestehend aus den genannten sowie, BE* B*, P*, S*, T* und weiteren noch abgesondert verfolgten sowie weitere noch auszuforschende Mittäter (§ 12 StGB) als Mitglieder einer kriminellen Organisation („J*-Gruppe“), die ebenso wie die zu II./ A./ dargestellte kriminelle Organisation operiert, wobei von der Türkei aus sogenannte „Caller“, „Finalisten“ oder „Abschließer“ vorrangig ältere Personen mit „Caller-ID-Spoofing“-Rufnummern, die über das Internet funktionieren und die Rückverfolgbarkeit der Täter ausschließt, telefonisch kontaktieren und wie in II./A./ dargelegt täuschen, wobei sie sich als Polizisten und Justizbedienstete ausgeben, die Opfer so zur Überlassung ihrer Vermögenswerte verleiten, die „Abholer“ die Vermögenswerte von den Opfern vor Ort übernehmen und an die „Logistiker“ übergeben, die die erhaltenen Vermögenswerte zum Zweck der Weiterverwertung bzw Verschleierung übernehmen, indem sie die an H* zu I./A./a./2./ übergebene Tatbeute, sohin eine Sache im Wert von mehr als 5.000 Euro, nämlich 64.590 Euro, die durch eine mit Strafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen, nämlich das Verbrechen des gewerbsmäßig schweren Betruges, erlangt wurde, suchten und verfolgten, um diese an sich zu bringen und einem noch auszuforschenden Dritten zu verschaffen, sie sich zu diesem Zweck laufend austauschten und in ständigem Kontakt mit weiteren noch auszuforschenden führenden Mitgliedern der kriminellen Organisation waren;
2. / A* B* und D* in der Zeit von Ende November bis Dezember 2024 diverse von dem noch auszuforschenden unbekannten Täter „BN*“ übergebene Wertgegenstände bzw übermittelte Lichtbilder von Wertgegenständen (diverse Schmuckstücke, Werkzeuge, etc.) an sich nahmen bzw weiterleiteten um diese zwecks Weiterverwertung unter anderem an die Juweliere „BO*“, „BP*“ und „BQ*““ zu übergeben, und zwar
a./ A* B*, eine Silberkette und diverse Schmuckstücke von noch festzustellendem Wert;
b./ D* diverse Schmuckstücke und Werkzeuge von noch festzustellendem Wert;
III./ Vermögensbestandteile in einem 50.000 Euro übersteigenden Wert, welche aus einer kriminiellen Tätigkeit, nämlich des gewerbsmäßig schweren Betrugs herrühren mit dem Vorsatz, deren illegalen Ursprung zu verheimlichen,
A./ erworben, an sich gebracht, besessen und anderen übertragen und zwar E* zu der unter II./A./ dargestellten Tathandlung;
B./ zu erwerben, an sich zu bringen, zu besitzen und anderen zu übertragen versucht und zwar
1. / A* B*, D*, E* und F* gemeinsam mit dem abgesondert verfolgten I* zu der unter II./B./1./ dargestellten Tathandlung;
2. / A* B* und D* zu der unter II./B./2./ dargestellten Tathandlung;
IV./ sich an einer auf längere Zeit angelegten unternehmensähnlichen Verbindung einer größeren Zahl von Personen (§ 278 Abs 3),
1. die, wenn auch nicht ausschließlich, auf die wiederkehrende und geplante Begehung schwerwiegender strafbarer Handlungen, die das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit oder das Vermögen, nämlich vorwiegend schwere Betrugshandlungen, bedrohen, ausgerichtet ist,
2. die dadurch eine Bereicherung in großem Umfang anstrebt und
3. die andere zu korrumpieren oder einzuschüchtern oder sich auf besondere Weise gegen Strafverfolgungsmaßnahmen abzuschirmen sucht, indem sie unter anderem über Call-Center in der Türkei operiert, durch deren Mitarbeiter und Mitglieder der Organisation die Geschädigten kontaktiert werden, und Mitglieder durch Drohungen und Nötigungen zum auftragsgemäßen Vorgehen anhält,beteiligt, und zwar
A./ A* B*, D*, E* und F* gemeinsam mit dem abgesondert verfolgten I* durch die zu Punkt I./, II./B./1./ und III./ B./1./ genannten Tathandlungen an der „J*-Gruppe“;
B./ E* durch die zu Punkt II./A./ und III./A./ genannten Tathandlungen der „BM*-Gruppe“.
Danach haben begangen
A* B* zu I./ das Verbrechen des gewerbsmäßig schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 3, Abs 3, 148 zweiter Fall StGB zu II./B./1./ und II./B./2./ das Vergehen der Hehlerei nach § 15, 164 Abs 1, 2 und 3 StGB zu III./B./1./ und III./B./2./ das Verbrechen der Geldwäscherei nach § 15, 165 Abs 2 und 4 erster und zweiter Fall StGB und zu IV./A./ das Verbrechen der kriminellen Organisation nach § 278a Abs 1 StGB;
D* zu I./ das Verbrechen des gewerbsmäßig schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 3, Abs 3, 148 zweiter Fall StGB zu II./B./1./ und II./B./2./ das Vergehen der Hehlerei nach § 15, 164 Abs 1, 2 und 3 StGB zu III./B./1./ und III./B./2./ das Verbrechen der Geldwäscherei nach § 15, 165 Abs 2 und 4 erster und zweiter Fall StGB zu IV./A./ das Verbrechen der kriminellen Organisation nach § 278a Abs 1 StGB;
E* zu I./ das Verbrechen des gewerbsmäßig schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 3, Abs 3, 148 zweiter Fall StGB zu II./A./ und II./B./1./ das Vergehen der Hehlerei nach § 164 Abs 1, 2 und 3, 15 StGB zu III./A./ und III./B./1./ das Verbrechen der Geldwäscherei nach § 165 Abs 2 und 4 erster und zweiter Fall, 15 StGB zu IV./A./ und IV./B./ das Verbrechen der kriminellen Organisation nach § 278a Abs 1 StGB und
F* zu II./B./1./ das Vergehen der Hehlerei nach § 164 Abs 1, 2 und 3, 15 StGB zu III./B./1./ das Verbrechen der Geldwäscherei nach § 165 Abs 2 und 4 erster und zweiter Fall, 15 StGB zu IV./A./ das Verbrechen der kriminellen Organisation nach § 278a Abs 1 StGB.
Gegen diese Anklageschrift wurde kein Einspruch erhoben, jedoch legte der Vorsitzende des Schöffengerichtes die Akten gemäß § 213 Abs 6 StPO wegen Bedenken gegen die örtliche Zuständigkeit des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vor, da (zusammengefasst) bloß den Punkten I./A./2., I./B./b./1./1c./, I./B./b./1./1d./, I./B./b./2./2a./ und I./B./b./3./3a./ jeweils Angriffe mit einem jeweils 5.000 Euro übersteigenden Schaden zugrunde lägen und hier die frühere Straftat für die Zuständigkeit den Ausschlag gebe. Der früheste Täuschungsakt sei am 24. Juni 2021 in ** gesetzt worden, weshalb das Landesgericht St. Pölten als Schöffengericht sachlich und örtlich zuständig sei (ON 280).
Zu den Bedenken des Vorsitzenden über die örtliche Zuständigkeit:
Gemäß § 37 Abs 1 erster Satz StPO ist im Fall gleichzeitiger Anklage mehrerer beteiligten Personen das Hauptverfahren vom selben Gericht gemeinsam zu führen. Dabei ist unter Gerichten verschiedener Ordnung das höhere, unter Gerichten gleicher Ordnung jenes mit Sonderzuständigkeit für alle Verfahren zuständig, wobei das Gericht, das für einen unmittelbaren Täter zuständig ist, das Verfahren gegen Beteiligte an sich zieht (§ 37 Abs 2 erster Satz StPO). Im Übrigen kommt das Verfahren im Fall mehrerer Straftaten dem Gericht zu, in dessen Zuständigkeit die frühere Straftat fällt (§ 37 Abs 2 zweiter Satz StPO). Wenn jedoch für das Ermittlungsverfahren eine Staatsanwaltschaft bei einem Gericht zuständig war, in dessen Sprengel auch nur eine der angeklagten strafbaren Handlungen begangen worden sein soll, so ist dieses Gericht zuständig (§ 37 Abs 2 dritter Satz StPO).
Wie der Vorsitzende des Schöffengerichtes zutreffend ausführt, haben bei der Beurteilung der Zuständigkeit die Punkte II und IV der Anklageschrift außer Betracht zu bleiben, da sie gemäß § 31 Abs 4 Z 1 StPO in die Zuständigkeit des Einzelrichters des Landesgerichtes fallen. Bei - wie hier - Erfüllung von Subsumtionseinheiten sui generis nach § 29 StGB sind jene Tatorte entscheidend, bei denen nach der Verdachtslage die Qualifikation durch eine einzige dieser Straftaten verwirklicht worden wäre (RISJustiz RS0131445). Im konkreten Fall sind dies die Punkte I./A./2./, I./B./b./1./1c./, I./B./b./1./1d./, I./B./b./2./2a./ und I./B./b./3./3a./. Doch übersieht die Argumentation des Erstgerichtes - wie von der Oberstaatsanwaltschaft insoweit zutreffend ausgeführt - den Umstand, dass Gegenstand der in Punkt I./ genannten Straftaten (wenn auch von der Anklagebehörde anders bezeichnet) jeweils keine unmittelbare Täterschaft, sondern Bestimmungstäterschaft im Sinne des § 12 zweiter Fall StGB ist (siehe Punkt I./A./: „beauftragte bzw zu beauftragen versuchte“ und „über Vermittlung durch“; Punkt I./B./: „beauftragte“). Nach allgemeinen Regeln knüpft die örtliche Zuständigkeit an den Ort der (versuchten) Tatausführung an. Dieser liegt beim Bestimmungstäter dort, wo er zur Tat auffordert, beim Beitragstäter dort, wo dieser seinen Beitrag leistet (Nordmeyer in Fuchs/Ratz, WK StPO § 25 Rz 1; 14 Ns 41/14m). Im konkreten Fall ist weder aus dem Tenor der Anklageschrift noch dem Akteninhalt, insbesondere den Angaben der hier relevanten und zu I./B./b./1./ bis 3./ insoweit bereits rechtskräftig verurteilten (unmittelbaren) Täter A* B*, F* und BE* B* (etwa ON 72.5, 139.11 und 215.3) ein Hinweis auf den Ort der Aufforderungshandlung zu entnehmen. Im Übrigen kann die Frage der früheren Tat hier auch deswegen nicht zur Beurteilung herangezogen werden, da der jeweilige Zeitpunkt der mutmaßlichen Bestimmungshandlung nicht bekannt ist. Auch der Ort der mutmaßlichen Hehlerei- und Geldwäschereihandlungen zu Punkten II./ und III./ ist nicht bekannt.
Letztlich hat hier die Regel des § 36 Abs 3 erster Satz StPO zu greifen, wonach mangels Feststellbarkeit des Tatortes der Ort entscheidend ist, an dem der Beschuldigte seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat oder zuletzt hatte. Da im konkreten Fall sämtliche Angeklagten in ** wohnhaft sind bzw vor ihrer Verhaftung waren, liegt, wie die Oberstaatsanwaltschaft im Ergebnis letztlich zutreffend vorbringt, die Zuständigkeit des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vor, und zwar unabhängig von der teilweisen Zurückweisung der Anklage (siehe dazu unten), da in jedem Fall der letzte Aufenthaltsort der Angeklagten den Ausschlag gibt. Die Bedenken des Vorsitzenden des Schöffengerichtes bestehen somit nicht zu Recht.
Wenngleich kein Einspruch gegen die Anklageschrift erhoben wurde, ist nunmehr dennoch zu prüfen, ob dieser mit einem der in § 212 Z 1 bis 8 StPO genannten Mängel behaftet ist. Denn das Oberlandesgericht hat in einem solchen Fall wie bei einem erhobenen Anklageeinspruch vorzugehen (§ 213 Abs 6 letzter Satz StPO; Birklbauer/Mayerhofer in Fuchs/Ratz, WK StPO § 215 Rz 4); daher ist die Anklageschrift von Amts wegen auf das Vorliegen sämtlicher Einspruchsgründe zu überprüfen (**).
Ein Mangel nach § 212 Z 1 StPO läge insbesondere dann vor, wenn sich aus dem angeklagten Lebenssachverhalt (überhaupt) keine gerichtlich strafbare Handlung ableiten ließe, wobei am Maß der Aktenlage ein einfacher Tatverdacht hinreicht (vgl Birklbauer/Mayrhofer aaO § 212 Rz 6). Die Anklage wäre ferner mangelhaft, wenn entweder Dringlichkeit und Gewicht des Tatverdachtes trotz hinreichend geklärten Sachverhalts nicht ausreichten, um eine Verurteilung des Angeklagten auch nur für möglich zu halten und von weiteren Ermittlungen eine Intensivierung des Verdachts nichts zu erwarten wäre (§ 212 Z 2 StPO), der Sachverhalt nicht so weit geklärt wäre, dass eine Verurteilung des Angeklagten nahe liegt (§ 212 Z 3 StPO), wenn die Anklageschrift sonst an wesentlichen formellen Mängeln leidet (§ 212 Z 4 StPO), der nach dem Gesetz erforderliche Antrag eines Anklageberechtigten fehlt (§ 212 Z 7 StPO) oder die Staatsanwaltschaft zu Unrecht das Verfahren gemäß § 205 Abs 2 StPO bzw nach § 38 Abs 1 oder 1a SMG fortgesetzt hat (§ 212 Z 8 StPO).
Bei der amtswegigen Prüfung der Verdachtslage musste sich das Oberlandesgericht Wien davon überzeugen, dass die Anklageschrift zunächst im Punkt I./B./a./ den in § 212 Z 4 StPO genannten wesentlichen formellen Mangel aufweist. Denn die Anklageschrift hat unter anderem gemäß § 211 Abs 1 Z 2 StPO die näheren Umstände der Begehung der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat anzuführen. Das somit aufgestellte Individualisierungserfordernis entspricht jenem des Urteils nach § 260 StPO (Birklbauer/Mayerhofer aaO § 211 Rz 9). Im konkreten Fall wirft die Staatsanwaltschaft unter Punkt I./B./a./ dem Angeklagten E* allerdings bloß pauschal vor, er habe die rechtskräftig verurteilte S* und die abgesondert verfolgte T* für die kriminelle Organisation rekrutiert, wobei er diese damit beauftragte, als Telefonistinnen tätig zu sein und „vorrangig ältere Personen zu kontaktieren und diesen wie obgenannt dargelegt, falsche Tatsachen vorzutäuschen, um von diesen sodann Vermögenswerte zu erhalten, die von den Abholern und Logistikern in der Folge abgeholt werden“. Mangels jedweder Konkretisierung auf eine bestimmte Tat (siehe aber im Gegensatz dazu die Anführung der einzelnen Betrugsfakten im Spruch des Urteils hinsichtlich S*, ON 60, 2) ist die Anklageschrift in diesem Punkt mangelhaft.
Zu Punkt I./A./a./3./ und I./A./a./4./:
Der Verdacht zu I./A./a./3./ folgt (lediglich) aus dem Telefonüberwachungsprotokoll vom 8. Dezember 2024, laut dem allerdings A* B* bloß dem (offenbar grundsätzlich bereits zuvor als „Abholer“ angeworbenen) „O*“ (laut ON 56.2, 13 O*) mitteilte, dass dieser in jener Woche tätig werden und wie er sich im Falle eines polizeilichen Aufgriffes verhalten solle (ON 56.6). Dass bereits ein konkretes Opfer für eine Tätigkeit des O* ausgesucht worden wäre, lässt sich aus jenem Gespräch aber nicht zwingend ableiten. Wenn allerdings zwischen einer Anfrage und der Ausführung noch eine entscheidende Bedingung liegt, deren Eintritt oder Nichteintritt sich tatplangemäß nicht schon in unmittelbarer Folge erweisen musste (10 Os 32/86; siehe auch Fabrizy in Höpfel/Ratz, WK² StGB § 12 Rz 75), so wie hier die Zuweisung eines konkreten Opfers (das ja nicht von O*, sondern von der Organisation ausgesucht werden sollte), kann das geplante Verbrechen nach der derzeitigen Aktenlage nicht als ausreichend konkretisiert angesehen werden, wobei auch keine Vernehmung des mutmaßlich bestimmten O* im Akt erliegt.
Zu den Fakten I./A./a./4./ folgt der Verdacht ausschließlich aus den Angaben des B*: „Ich habe P* und […] F* gefragt. Mir fällt noch ein, dass ich einen Q* gefragt habe. Wenn jemand dieser Personen eine Abholung vollzogen hätte, hätte ich etwas dadurch verdient“ (ON 72.5, 7). Auch hier liegt noch keine ausreichende Konkretisierung vor.
Zu den Punkten I./B./b./5./:
Das Gesagte gilt auch hier, wobei mangels näherer Darlegung (auch) jenes Faktums in der Begründung der Anklageschrift überhaupt nicht erkennbar ist, worauf sich diese Vorwürfe beziehen sollen.
Zu den Punkten I./B./b./1./ bis 4./:
Damit der Einspruchsgrund des § 212 Z 3 StPO nicht vorliegt, müssen die Ermittlungen so weit gediehen sein, dass sie die Anordnung einer Hauptverhandlung rechtfertigen. Dazu gehört, dass die für die Hauptverhandlung relevanten Beweismittel überblickt werden können und die Beweisaufnahme so vorbereitet ist, dass sie in der Hauptverhandlung ohne wesentliche Verzögerung unmittelbar durchgeführt werden kann. Dies ist vorliegend schon deswegen nicht der Fall, da zu sämtlichen in den Punkten I./B./b./ genannten einzelnen Fällen keine polizeilichen Abschlussberichte mit wesentlichen Beweisergebnissen wie etwa Opfervernehmungen im hier gegenständlichen Akt AZ C* des Landesgerichtes für Strafsachen Wien erliegen. Zwar sind die rechtskräftigen Verurteilungen der (bei diesen Fakten) unmittelbaren Täter S*, A* B*, F*, BE* B* und P* aktenkundig (ON 60, 34.2, 36, 35.2, 222). Doch bewirkt die materielle Rechtskraft eines Schuldspruchs bloß, dass für den Rechtskreis des Angeklagten mit absoluter Wirkung, somit gegenüber jedermann, bindend festgestellt ist, dass er die strafbare Handlung entsprechend den konkreten Tatsachenfeststellungen des betreffenden Urteils rechtswidrig und schuldhaft begangen hat. Die im Strafurteil enthaltene Feststellung der Tatbegehung besteht aber nur zulasten des Verurteilten, nicht in Bezug auf andere Personen. Auf Grund des Erfordernisses effektiven rechtlichen Gehörs müssen andere Personen die Feststellungswirkung eines solchen Urteils nicht gegen sich gelten lassen (Lewisch in Fuchs/Ratz, WK StPO Vor §§ 352 – 363 Rz 52 und 59). Daher entbindet die bloße Bezugnahme auf rechtskräftige Verurteilungen von Mittätern selbstverständlich nicht von der Pflicht der Beischaffung der relevanten Aktenteile, widrigenfalls keinesfalls eine ausreichende Sachverhaltsklärung vorliegt.
Zu Punkt I./B./c./:
Der Anklagevorwurf bezieht sich offenbar auf das in der Begründung genannte Geschehen: „Im Juni 2024, unmittelbar nach dessen Haftentlassung stellte E* den Kontakt zwischen F* und ‚J*‘ her, damit dieser für die kriminelle Organisation noch nicht konkretisierte Tätigkeiten, jedoch solche der höheren Organisationsebene, verrichtet.“ (ON 260, 14). Damit wird zwar eine Beteiligung an einer kriminellen Organisation, nicht aber an einer konkreten strafbaren Handlung nach §§ 146 ff StGB angesprochen, zumal nicht einmal die Art der Tätigkeit („noch nicht konkretisiert“) festgestanden sein soll. Auch hier entspricht die Anklage nicht den Kriterien des § 260 Abs 1 Z 2 StPO.
Daher war insoweit gemäß § 215 Abs 3 StPO die Anklageschrift zurückzuweisen, wodurch das Hauptverfahren beendet und in diesem Punkt das Ermittlungsverfahren wieder eröffnet wird, wobei gemäß § 215 Abs 5 StPO das Oberlandesgericht auch einzelne Anklagepunkte teils auf die eine, teils auf die andere Art erledigen kann.
Im Übrigen geht das Oberlandesgericht hinsichtlich der Punkte I./A./a./1./, I./A./a./2./ , II./, III./ und IV./ von einem (nicht nur bloß einfachen, sondern auch dringenden) Tatverdacht im Sinne des insoweit in der Anklageschrift geschilderten objektiven Tatablaufes aus, wobei folgende Modifikationen vorgenommen werden: Zu den Punkten I./A./a./1./ und I./A./a./2./ ist hinsichtlich A* B* von einer Bestimmungstäterschaft (§ 12 zweiter Fall StGB) und hinsichtlich D* mangels genauer Kenntnis seines Tatbeitrages (laut Anklageschrift „über Vermittlung durch D*“; tatsächlich zumindest eine Zur-Verfügung-Stellung eines Fahrzeuges, siehe ON 72.6, 4 und ON 12.2, 7) von einem sonstigen Beitrag (§ 12 dritter Fall StGB) auszugehen; zu Punkt IV./A./ des Anklagetenors ist nach der derzeitigen Verdachtslage (nur) von einer Beteiligung von A* B* und D* durch die in Punkt I./A./a./1./ und I./A./a./2./ genannten Tathandlungen sowie von allen vier Angeklagten durch die in Punkt II./B./1./ und III./B./1./ genannten Tathandlungen an der „J*-Gruppe“ auszugehen.
In subjektiver Hinsicht liegt der (ebenso dringende) Verdacht vor, A* B* und D* hätten zu Punkt I./A./a./1./ und I./A./a./2./ gewollt, dass die jeweiligen Opfer durch Täuschung über Tatsachen, nämlich die wahrheitswidrige Vorgabe, die unmittelbaren Täter seien Polizeibeamte, zu Handlungen verleitet, die die jeweiligen Opfer in einem insgesamt 5.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten und dass sie selbst sowie die Mittäter durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig bereichert würden, wobei sie ebenso wollten, dass die jeweiligen unmittelbaren Täter sich fälschlich für Beamte ausgaben, wobei es den einschlägig vorbestraften (ON 218 f) A* B* und D* jeweils darauf ankam, sich durch die wiederkehrende Begehung der Taten längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, das nach einer jährlichen Durchschnittsbetrachtung monatlich den Betrag von 400 Euro übersteigt. Weiters besteht der Verdacht, alle Angeklagten wollten zu II./ die Täter von mit Strafe bedrohten Handlungen gegen fremdes Vermögen, nämlich des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges, dabei unterstützen, Sachen in einem 5.000 Euro übersteigenden Wert, die die Täter durch sie erlangten, verheimlichen und verwerten, zu III./ Vermögensbestandteile in einem 50.000 Euro übersteigenden Wert, welche aus einer kriminellen Tätigkeit, nämlich des gewerbsmäßig schweren Betruges herrührten, mit dem Vorsatz, deren illegalen Ursprung zu verheimlichen, erwerben, an sich bringen, besitzen und anderen übertragen und zu IV. sich an einer auf längere Zeit angelegten unternehmensähnlichen Verbindung einer größeren Zahl von Personen, die die, wenn auch nicht ausschließlich, 1. auf die wiederkehrende und geplante Begehung schwerwiegender strafbarer Handlungen, die das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit oder das Vermögen, nämlich vorwiegend schwere Betrugshandlungen, bedrohen, ausgerichtet ist, 2. dadurch eine Bereicherung in großem Umfang anstrebt und 3. andere zu korrumpieren oder einzuschüchtern oder sich auf besondere Weise gegen Strafverfolgungsmaßnahmen abzuschirmen sucht, indem sie unter anderem über Call-Center in der Türkei operiert, durch deren Mitarbeiter und Mitglieder der Organisation die Geschädigten kontaktiert werden, und Mitglieder durch Drohungen und Nötigungen zum auftragsgemäßen Vorgehen anhält.
Dieser dringende Tatverdacht zu I./A./a./1./ und I./A./a./2./ , II./, III./ und IV./ folgt insbesondere aus den Erhebungen der Landespolizeidirektion , Landeskriminalamt (namentlich ON 2.2.5.901). Zu den Fakten I./A./a./1./ und I./A./a./2./ ergibt sich die Vorgehensweise der unmittelbaren Täter aus den Angaben der Opfer L (ON 53.2.3, siehe auch ON 53.2.2) und N (ON 46.4). Der Verdacht zu II./A./ und III./A./ folgt aus den Angaben des „BR*“-Teilnehmers BS* (ON 215.6, 9), wobei die Höhe des in der Anklageschrift angenommenen Geldbetrages zwar im Zweifel von den Angaben des BS* nicht gesichert gedeckt ist (zumindest fünfmal 10.000 Euro), was aber für die Subsumtion ohne Relevanz ist. Zu II./B./1./ und III./B./1./ wird der Tatverdacht auf S 13 der Anklageschrift zutreffend begründet und stützt sich darüber hinaus auf die Angaben des BT* (ON 195.4). Zu II./B./2./ und III./B./2./ ergibt sich der Verdacht aus einem Chatverlauf zwischen einem uT „BN*“ und D* (ON 159.2) sowie zwischen D* und B* (ON 202.2; siehe zu den Juwelieren auch ON 202.2, 4 und ON 216.6, 5 f).
Zu IV./ werden die belastenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens in der Anklageschrift im Wesentlichen (allerdings mit - nach Verfahrensausscheidung - nicht mehr zutreffenden Fundstellen) richtig dargestellt, wobei zu IV./A./ derzeit nur von einem Tatverdacht durch die bei I./A./a./1./ und I./A./a./2./ (betreffend B* und D*) sowie bei II./B./1./ und III./B./1./ (betreffend alle vier Angeklagten) genannten Tathandlungen ausgegangen werden kann (siehe dazu oben).
Der Angeklagte E* verweigerte jegliche Aussage (ON 88.4, 4 und ON 92), wird jedoch - wie in der Anklageschrift insoweit zutreffend dargestellt (ON 260, 25) - von seinen Mittätern sowie den Telefonüberwachungsprotokollen belastet. D* bekannte sich in seinen polizeilichen und gerichtlichen Vernehmungen (ON 72.6, ON 74 und ON 228.3) nicht schuldig. A* B* gestand Betrugshandlungen zu, für die er allerdings bereits verurteilt worden sei (ON 72.5, ON 75, ON 216.6). F* schließlich bekannte sich nicht schuldig (ON 139.11, ON 141). Die Angeklagten werden jedoch hinsichtlich der genannten Fakten durch die Angaben zahlreicher weiterer Beteiligter, insbesondere H* (ON 12.2), S* (insbesondere ON 56.3, 3 f), BT* (ON 195.4), BU* (ON 202.3), BS* (ON 215.6) und P* (ON 215.5) sowie die Überwachungsprotokolle (insbesondere ON 2.2.5.901.20, 13.8, 56.4 bis 56.10, 195, 202 und 207) belastet.
Der Tatverdacht zur subjektiven Tatseite lässt sich jeweils zwanglos aus dem äußeren Tatgeschehen ableiten, jener zur gewerbsmäßigen Tendenz der Angeklagten B* und D* folgt aus der Vielzahl der Handlungen, dem professionellen arbeitsteiligen Vorgehen und dem hohen Schaden in Verbindung mit den einschlägigen Vorstrafen.
In rechtlicher Hinsicht lässt sich aus dem Sachverhaltssubstrat entgegen den Annahmen der Anklageschrift zu Pkt I./A./a./1./ und I./A./a./2./ bei A* B* und D* kein Verdacht in Richtung unmittelbarer Täterschaft, auch nicht in Form einer Mittäterschaft, ableiten: Denn dafür wäre es erforderlich, dass jeder Angeklagte zumindest eine Ausführungshandlung gesetzt hätte (siehe Fabrizy in Höpfel/Ratz, WK² StGB § 12 Rz 26). Im konkreten Fall wird den Angeklagten aber bloß Beauftragung und Vermittlung (sowie bei D* Zur-Verfügung-Stellung eines Fahrzeuges) vorgeworfen, sodass bei B* richtigerweise derzeit von einem Tatverdacht iSd § 12 zweiter Fall StGB und bei D* iSd § 12 dritter Fall StGB auszugehen ist. Allerdings sind die verschiedenen Täterschaftsformen aufgrund des funktionalen Einheitstätersystems gleichwertig (Fabrizy aaO § 12 Rz 13), sodass dies hier im Ergebnis dahingestellt bleiben kann.
Somit besteht der dringende Tatverdacht, es hätten begangen:
A* B* zu I./A./a./1. und I./A./a./2./ das Verbrechen des gewerbsmäßig schweren Betrugs nach §§ 12 zweiter Fall, 146, 147 Abs 1 Z 3, Abs 2, 148 zweiter Fall StGB, zu II./B./1./ und II./B./2./ das Vergehen der Hehlerei nach § 15, 164 Abs 1, Abs 2 und Abs 3 StGB, zu III./B./1./ und III./B./2./ das Verbrechen der Geldwäscherei nach §§ 15, 165 Abs 2 und Abs 4 erster und zweiter Fall StGB und zu IV./A./ das Verbrechen der kriminellen Organisation nach § 278a Abs 1 StGB;
D* zu I./A./a./1./ und I./A./a./2./ das Verbrechen des gewerbsmäßig schweren Betrugs nach §§ 12 dritter Fall, 146, 147 Abs 1 Z 3, Abs 2, 148 zweiter Fall StGB, zu II./B./1./ und II./B./2./ das Vergehen der Hehlerei nach § 15, 164 Abs 1, Abs 2 und Abs 3 StGB, zu III./B./1./ und III./B./2./ das Verbrechen der Geldwäscherei nach §§ 15, 165 Abs 2 und Abs 4 erster und zweiter Fall StGB und zu IV./A./ das Verbrechen der kriminellen Organisation nach § 278a Abs 1 StGB;
E* zu II./A./ und II./B./1./ das Vergehen der Hehlerei nach § 164 Abs 1, Abs 2 und Abs 3, 15 StGB, zu III./A./ und III./B./1./ das Verbrechen der Geldwäscherei nach §§ 165 Abs 2 und Abs 4 erster und zweiter Fall, 15 StGB und zu IV./A./ und IV./B./ das Verbrechen der kriminellen Organisation nach § 278a Abs 1 StGB und
F* zu II./B./1./ das Vergehen der Hehlerei nach § 164 Abs 1, Abs 2 und Abs 3, 15 StGB, zu III./B./1./ das Verbrechen der Geldwäscherei nach §§ 15, 165 Abs 2 und Abs 4 erster und zweiter Fall StGB und zu IV./A./ das Verbrechen der kriminellen Organisation nach § 278a Abs 1 StGB.
Bei der nach § 214 Abs 3 (iVm § 213 Abs 6 letzter Satz) StPO vorzunehmenden (**) neuerlichen Prüfung der Untersuchungshaft hinsichtlich A* B*, D* und E* (F* befindet sich derzeit in Verwaltungsstrafhaft, siehe IVV-Auszug; erst nach Ende des Vollzugs setzt die Wirksamkeit eines Untersuchungshaftbeschlusses wieder ein, siehe Kirchbacher/Rami in Fuchs/Ratz, WK StPO § 173 Rz 61) ergibt sich im Einzelnen aus dem Akt, dass die Untersuchungshaft wie folgt verhängt wurde: Über A* B* und D* jeweils mit Beschluss vom 31. Jänner 2025 (ON 76.1 und ON 77.1) und über E* mit Beschluss vom 4. Feber 2025 (ON 93). Die Untersuchungshaft wurde jeweils fortgesetzt: Über A* B* mit den Beschlüssen ON 114 und ON 185, über D* mit den Beschlüssen ON 115 und ON 188 und über E* mit den Beschlüssen ON 113 und ON 187.
Durch das nunmehr befasste Oberlandesgericht Wien ist von einer dringenden Verdachtslage im oben dargestellten Sinn, also (bloß) hinsichtlich der Fakten I./A./a./1./, I./A./a./2./, II./, III./ und IV./ in objektiver und subjektiver Hinsicht auszugehen. Ausgehend davon liegen im Hinblick auf die Strafdrohung von jeweils sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe auch jeweils die Haftgründe der Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 2 Z 3 lit a und lit b StPO, bei A* B* darüber hinaus auch nach § 173 Abs 2 Z 3 lit c StPO vor. Bei den Angeklagten B*, D* und E* besteht aufgrund der hochprofessionellen arbeitsteiligen Vorgehensweise im Rahmen einer kriminellen Organisation mit jeweils besonders hohem Schaden die massive Gefahr, sie könnten auf freiem Fuß belassen weiterhin vergleichbare Taten mit schweren Folgen begehen, wobei ihnen nunmehr wiederholte Handlungen angelastet werden. Bei A* B* liegt darüber hinaus der Haftgrund nach § 173 Abs 2 Z 3 lit c StPO vor, da er bereits zweimal wegen (unter anderem) gegen fremdes Vermögen gerichteter Straftaten verurteilt worden war (Strafregisterauskunft ON 218).
Die Fortsetzung der Untersuchungshaft der seit rund viereinhalb Monaten in Haft befindlichen Angeklagten steht weder zur Bedeutung der Sache, noch zu der angesichts der hohen Strafdrohung zu erwartenden empfindlichen Sanktion außer Verhältnis. Die Haftgründe sind jeweils wegen ihres besonders schweren Gewichtes auch nicht durch gelinderte Mittel des § 173 Abs 5 StPO substituierbar.
Ein Ausspruch über die Haftfrist hatte wegen der bereits eingebrachten Anklage gemäß § 175 Abs 5 StPO zu entfallen.
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