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22Bs168/25d•OLG Wien 22Bs168/25d
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsiedntin Mag. Mathes als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Hahn und Mag. Gruber als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache der A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über deren Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 13. Mai 2025, GZ **, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Die am ** geborene A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt ** die mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 23. September 2024, AZ **, wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach den §§ 127, 130 Abs 1, 15 StGB verhängte Freiheitsstrafe von 20 Monaten. Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 7. April 2026, die Hälfte der Freiheitsstrafe war am 7. Juni 2025 vollstreckt, zwei Drittel werden am 17. September 2025 vollzogen sein.
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Wiener Neustadt als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung der Strafgefangenen nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG aufgrund der aus Faktenvielzahl und hohem Schaden abgeleiteten Schwere der Tat aus generalpräventiven Erwägungen ab.
Der dagegen von der Insassin erhobenen Beschwerde (ON 13.2) kommt keine Berechtigung zu.
Gemäß § 46 Abs 1 StGB ist einem Verurteilten nach Verbüßung der Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass er durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.
Der in Vollzug stehenden Anlassverurteilung liegt zugrunde, dass A* in der Zeit vom 21. März 2023 bis 7. August 2024 in ** Verfügungsberechtigten diverser Unternehmen gewerbsmäßig und mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz in insgesamt acht Angriffen fremde bewegliche Sachen wegnahm bzw. wegzunehmen versuchte (ON 7).
Die Genannte wurde zwar in Österreich erstmals straffällig, stehen einem verkürzten Strafvollzug jedoch acht Verurteilungen einschlägiger Natur in Deutschland, Tschechischer Republik und Rumänien (vgl. ON 7, 3; ON 8; ON 9; ON 10) sowie der sofortige Rückfall nach „Entscheidung und Beendigung der Strafe“ am 5. Jänner 2023 (ON 10, 6) entgegen. Da die Vielzahl der Verurteilungen nicht geeignet war, die Rechtsbrecherin von weiterer einschlägiger Delinquenz abzuhalten, ist selbst unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB nicht anzunehmen, dass sie durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, weshalb ein verkürzter Strafvollzug nicht in Betracht kommt.
Hinzu tritt, dass sie auch keine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit hat, weil ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot für sie besteht (ON 3, 3).
Am zutreffenden Kalkül gebotener Vollzugsfortsetzung vermag ihr in ihrer Stellungnahme erklärter Wunsch, nach Hause zu ihren Kindern zu wollen (ON 5), keine Änderung herbeizuführen, weshalb der Beschwerde ein Erfolg zu versagen war.
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 erster Satz StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
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